Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2016 - W 3 K 15.1170

published on 08/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Nov. 2016 - W 3 K 15.1170
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger studierte im Wintersemester 2014/2015 und im Sommersemester 2015 an der Technischen Universität Berlin Physik. Für dieses Studium beantragte er mit Formblattantrag am 26. Februar 2015 die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). In dem Formblattantrag gab der Kläger ein Barvermögen und Bankguthaben in Höhe von insgesamt 24.981,46 EUR an. Zudem gab der Kläger an, er habe 20.000,00 EUR Schulden aufgrund eines Darlehens. Hierzu legte der Kläger einen Darlehensvertrag mit Datum 1. März 2011, geschlossen zwischen ihm und seinen Eltern, vor. Dort heißt es, mit diesem Privatdarlehensvertrag solle eine zeitlich begrenzte Unterstützung zur Aufnahme eines Studiums bis zum Erreichen der wirtschaftlichen Eigenständigkeit gewährt werden. Über die Summe könne der Darlehensnehmer frei verfügen, der Darlehensbetrag betrage 20.000,00 EUR und werde je zur Hälfte von den Eltern gewährt. Für eine zinsfreie Rückzahlung werde ein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt. Wenn bis zum 1. August 2021 kein Studium abgeschlossen werde, betrage der Darlehenszinssatz 2,75% ab dem 1. März 2011. Die Rückzahlung des Darlehens beginne ab dem 1. August 2021 über einen Zeitraum von zehn Jahren. Im Falle eines abgeschlossenen Studiums im vorgenannten Zeitraum beginne die Rückzahlung ein Jahr nach dem Berufseintritt.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 des Studentenwerks Berlin wurde der Antrag auf Gewährung von BAföG abgelehnt. Aufgrund des Vermögens in Höhe von insgesamt 24.981,46 EUR ergebe sich nach Abzug des Freibetrages von 5.200,00 EUR ein zu berücksichtigendes Vermögen von 19.781,46 EUR und somit aufgeteilt auf 14 Monate des Bewilligungszeitraumes ein monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.412,96 EUR. Dieses liege über dem Bedarf von 495,00 EUR.

Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Ablehnung, der vom zwischenzeitlich zuständig gewordenen Studentenwerk Würzburg mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2015 zurückgewiesen wurde. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20. Oktober 2015 zugestellt.

II.

Mit seiner am 16. November 2015 erhobenen Klage stellte der Kläger den Antrag,

den Bescheid des Studentenwerkes Berlin vom 5. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Studentenwerkes Würzburg vom 16. Oktober 2015 aufzuheben.

Zur Begründung brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe seit seinem vierten Lebensjahr eine intensive Musikausbildung erhalten und sich nach dem Abitur auf ein Musikstudium im Fach Kontrabass vorbereitet. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten von Instrumenten sei es allgemein üblich, dass Lernende während der normalen Schulzeit Leihinstrumente nutzen. Während des Studiums habe ein eigenes Instrument erworben werden sollen, welches auch im anschließenden Berufsleben verwendet werden könne. Bereits in der zweiten Jahreshälfte 2010 sei in den Erwerb eines hochwertigen Kontrabassbogens ein vierstelliger Betrag investiert worden. Diese Kosten sowie jene für die Anschaffung eines professionellen Instrumentes seien im März 2011 in einem zweckgebundenen Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinen Eltern fixiert worden. Regelmäßige Kosten des Studiums wie Miete, allgemeine Versorgung sowie Studien- und Notenmaterial seien durch den gewährten Kredit ausdrücklich nicht beglichen worden. Trotz zweier bestandener Aufnahmeprüfungen habe sich der Kläger nach prägenden Erlebnissen entschlossen, den Beginn des Musikstudiums zu verschieben. Die Eltern hätten den Darlehensvertrag nicht aufgehoben, da nach wie vor eine baldige Rückkehr zum Musikstudium vorgesehen gewesen sei. Im Oktober 2014 habe er an der Technischen Universität Berlin für zwei Semester ein Orientierungsstudium belegt. Zum Wintersemester 2015 habe er sich mit Aufnahme eines Studiums an der Universität Würzburg endgültig für die technische Fachrichtung „Mensch-Computer-Systeme“ entschieden. Der Darlehensgrund sei deshalb erloschen. Zwischen den Eltern und ihm sei eine Rückzahlung des Darlehensbetrages zum nächstmöglichen Termin vereinbart worden. Die Eltern hätten in den letzten Jahren ein Einkommen, das deutlich unter der Grenze zur Unterhaltspflicht gelegen habe. Trotzdem hätten sie den Kläger seit Beginn des Studiums unterstützt. Um das Studium erfolgreich durchführen zu können, sei er auf eine Unterstützung nach dem BAföG angewiesen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe im Rahmen der Antragstellung ein Vermögen in Höhe von insgesamt 24.981,46 EUR nachgewiesen. Dieses habe sich u.a. aus einem Girokonto, einem sogenannten Extrakonto sowie einem Festgeldkonto in Höhe von 21.523,77 EUR zusammengesetzt. Zwar könnten grundsätzlich im Rahmen der Vermögensanrechnung Schulden vermögensmindernd berücksichtigt werden. Eine solche Anerkennung könne jedoch nur erfolgen, wenn es sich tatsächlich um ein Darlehen handele, mit dessen Geltendmachung der Auszubildende ernsthaft rechnen müsse. Im Falle des Klägers spreche eine ganze Reihe von Indizien gegen eine Anerkennung des Darlehens. Dies beginne bereits beim Darlehenszweck. Im Übrigen erscheine es auch sehr zweifelhaft, wieso von Seiten des Klägers die Gelder, die doch zur Finanzierung des Studiums hätten dienen sollen, auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit von 60 Monaten angelegt worden seien. Hier widersprächen sich der angebliche Zweck des Darlehens und das tatsächliche Verhalten des Klägers. Auch die Modalitäten der Auszahlung des Darlehens würden gegen eine Anerkennung sprechen, ebenso die Auszahlung in mehreren Teilbeträgen und teilweise schon angeblich vor Abschluss des behaupteten Darlehensvertrages. Das einzige Argument, das für eine Anerkennung des Darlehensvertrages sprechen könne, sei die Tatsache, dass der Kläger dieses von Anfang an im Rahmen der Antragstellung angegeben habe. Aufgrund der Gesamtumstände könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein ernst gemeinter Darlehensvertrag vorliege. Somit sei der ablehnende Bescheid rechtmäßig.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Mit Beschluss vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid vom 5. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht nur, wenn dem Auszubildenden die zum Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf i.S. des § 11 Abs. 1 BAföG werden dabei das Einkommen und das Vermögen des Auszubildenden gemäß § 11 Abs. 2 BAföG angerechnet. Hierbei sind Freibeträge nach §§ 23, 25 und 29 BAföG entsprechend zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Vermögens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2, 4 BAföG). Nach § 28 Abs. 3 BAföG sind von dem Vermögen die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Schulden in diesem Zusammenhang sind alle Forderungen, mit deren Geltendmachung der Schuldner ernstlich rechnen muss. Eine Schuld in diesem Sinn kann auch aus einem Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen folgen, wenn dieser zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen werden kann. Dem Auszubildenden obliegt bei der Aufklärung der zugrunde liegenden Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten.

An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Vertrages mit nahen Angehörigen sind mit Blick auf die Gefahr des Missbrauchs strenge Anforderungen zu stellen. Die Darlehensgewährung muss auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung und/oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abzugrenzen sein. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsabschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris; BayVGH, B.v. 20.10.2011 - 12 ZB 10.1966 - juris, B.v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris).

Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss dabei nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Stellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des Fremdvergleichs ist jedoch bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten und der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dafür geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrags nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsabschluss werten, wenn der Antragsteller eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst nachträglich angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, ein rechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zum Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Antragsteller zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anerkennung stellte (BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris, Rn. 26, 27).

Zur Überzeugung des Gerichts stellt bei Anwendung dieser Grundsätze die Zahlung der Eltern an den Kläger kein Darlehen dar. Hiergegen spricht die Gesamtbetrachtung aller Umstände. Die Auszahlung des angeblichen Darlehensbetrages erfolgte in mehreren Einzelzahlungen, die allesamt vor dem Abschluss des Darlehensvertrages (Datum 1.3.2011) erfolgt sind. Durch Überweisungen nachgewiesen ist ein Betrag von 15.895,00 EUR, der vom Konto des Vaters auf das Konto des Klägers geflossen sind, mit Ausnahme einer Überweisung von 195,00 EUR für eine Orchesterfahrt … … am 6. September 2010. Außerdem wurden verschiedene Abhebungen vom väterlichen Konto am Geldautomaten in Höhe von insgesamt 4.900,00 EUR angeblich darlehensweise an den Kläger ausgezahlt. Überdies deckt sich der angeblich ausgezahlte Betrag nicht vollständig mit der Darlehenssumme. Dies allein führt zu erheblichen Zweifeln am Vorliegen eines Darlehensvertrages, sondern erweckt vielmehr den Eindruck, dass es sich hier um Zuwendungen handelte, die entweder auf unterhaltsrechtliche Pflichten zurückzuführen sind bzw. auf elterlicher Fürsorge beruhen. Gegen einen Darlehensvertrages spricht auch der klägerische Vortrag, dass das gewährte Darlehen ausschließlich der Finanzierung des Musikstudiums und der Anschaffung eines professionellen Instruments dienen sollte, während der Darlehensvertrag sich diesbezüglich ausschweigt und von einer „zeitlich begrenzten Unterstützung zur Aufnahme eines Studiums“ spricht und dass der Betrag zur freien Verfügung stehe. Der Terminus „Zeitlich begrenzte Unterstützung“ spricht eher für die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden Unterhaltspflicht. Außerdem widersprechen die Überweisungen und angeblichen Barauszahlungen vom Konto des Vaters des Klägers dem Darlehensvertrag, wonach sowohl der Vater als auch die Mutter je zur Hälfte den Darlehensbetrag von 20.000,00 EUR aufbringen sollte. Die Eltern des Klägers wohnen unter verschiedenen Anschriften und werden auch getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Zahlungen vom Konto des Vaters des Klägers um Zahlungen der Mutter handeln solle. Schließlich spricht auch das Anlegen des Betrages von 20.000,00 EUR für 60 Monate auf einem Festgeldkonto des Klägers im August 2012 für eine Laufzeit von 60 Monaten (fünf Jahre) gegen den klägerischen Vortrag, wonach das angebliche Darlehen zum Zwecke des Musikstudiums gewährt worden sei. Gerade durch das Festanlegen wird der flexible Zugriff auf die Summe und damit z. B. die Anschaffung eines professionellen Instruments zu Studienzwecken verhindert. Im Übrigen hat der Kläger nach Beendigung seines Zivildienstes im Februar 2011 das Studium nicht aufgenommen, sondern erst zum Wintersemester 2014/2015 und die Zeit vorher mit Aushilfstätigkeiten bzw. einem Auslandsaufenthalt („Work and Travel …“) verbracht. Der Zweckbestimmung Unterhalt widerspricht nicht, dass die Eltern im Zeitraum vor der Antragstellung des Klägers als Selbständige nur ein geringes zu versteuerndes Einkommen nachgewiesen haben. Zumindest die Mutter des Klägers hatte Erträge aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung und dem teilweise widersprüchlichen Vorbringen hält der vorliegende Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht Stand. Zwar muss der Darlehensvertrag nicht in sämtlichen Einzelheiten einem Fremdvergleich standhalten. Jedoch ist es äußerst ungewöhnlich, dass der Gesamtbetrag des Darlehens bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages ausgezahlt worden sein soll. Das Darlehen wird ohne jegliche Sicherheit gewährt. Die Rückzahlungspflicht ist zeitlich auch nicht klar definiert (im Falle eines abgeschlossenen Studiums …). Die Modalitäten (Verzinsung der Darlehenssumme, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Abschluss erfolgt ist), weisen eindeutig einen erzieherischen Charakter auf, was wieder für eine Unterhaltsleistung spricht. Auch dass dem Kläger das angebliche Darlehen belassen wurde, obwohl er endgültig das Musikstudium nicht angefangen hat, spricht gegen die klägerischen Angaben bezüglich der Ziel- und Zwecksetzung des Darlehens. Unter Verwandten mögen solche nicht rechtsgeschäftliche Abreden vorkommen; im Ausbildungsförderungsrecht führen derartige Vorbehalte und Modalitäten jedoch zum Ausschluss der Anerkennungsfähigkeit des Darlehens (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris - für die Treuhandabrede).

Nachdem vorliegend eine Abgrenzung zu Unterhaltsleistungen (aus elterlichem Vermögen) oder zu einer Schenkung nicht möglich ist, können die angeblichen Schulden des Klägers nicht berücksichtigt werden. Es verbleibt nach dem Abzug des Freibetrages gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 19.781,46 EUR, das auf die 14 Monate des Bewilligungszeitraums aufzuteilen ist. Somit ergibt sich ein monatlicher Anrechnungsbetrag in Höhe von 1.412,96 EUR, der den Bedarf erheblich übersteigt. Aus diesem Grund erweist sich der Bescheid vom 5. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2015 als rechtmäßig.

Die Klage konnte keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
für den Auszubildenden selbst 330 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 805 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 730 Euro.
Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder Lebenspartners und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1.
von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bemisst, monatlich 255 Euro, anderer Auszubildender 180 Euro monatlich nicht angerechnet,
2.
Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
3.
(weggefallen)
4.
Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 370 Euro monatlich.

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro,
2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.

(2) (weggefallen)

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro,
2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei

1.
zu 50 vom Hundert und
2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.