Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 13.1283

bei uns veröffentlicht am12.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 3 K 13.1283

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 12. März 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1132

Hauptpunkte: Straßenausbaubeitrag; Anlagenbegriff; natürliche Betrachtungsweise; Haupterschließungsstraße; Abschnittsbildung; Ausfertigung und Bekanntmachung von Gemeindesatzungen; konsolidierte Satzung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde Glattbach,

vertreten durch den 1. Bürgermeister, Schulstr. 17, 63864 Glattbach,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

beteiligt:

Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, Würzburg,

wegen Straßenausbaubeitrags

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung am 12. März 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 26. November 2013, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 2/3 bezieht, wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 6.945,33 Euro festgesetzt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Aschaffenburg vom 26. November 2013, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 1/3 bezieht, wird aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 3.472,66 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 7/10, die Beklagte 3/10 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um zwei Straßenausbaubeiträge, zu denen der Kläger mit Bescheiden vom 19. März 2013 herangezogen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1... der Gemarkung Glattbach.

Das Grundstück ist an der ... gelegen. Die ...-straße beginnt an ihrem südöstlichen Ende an der H.-straße und führt zunächst an einem Sportgelände vorbei nach Nordwesten. Nach etwa 144 m schwingt die ...-straße vor dem Grundstück Fl. Nr. 3... nach Südwesten. Auf Höhe der Kurve mündet die Straße W. in die ...-straße ein. Etwa 50 m nach der Einmündung der Straße W. mündet die Straße I. in die ...-straße ein. Nach weiteren etwa 55 m weitet sich die Straße auf. Hier münden die Straße ...-weg und die Straße E. in die ...-straße ein. Die Straße E. führt von hier aus in nordöstlicher Richtung zur Staatsstraße 2309. Die ...-straße führt weiter Richtung Südwesten, macht dann einen Bogen nach Westen und mündet schließlich in die Straße ...g ein. Die Straße E. und die ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung E. bilden eine Vorfahrtstraße. Im Bereich ihres Zusammentreffens besteht eine Straßenmarkierung, die den Verkehr dementsprechend leitet.

In der Gemeinderatssitzung am 9. November 2010 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Glattbach ausweislich des Protokollauszugs folgenden Beschluss:

„Die ...-straße vom Abzweig an der H.-straße bis zur Einmündung der Straße E. und weiterführend die Straße E. ist als einheitlicher Straßenzug zu betrachten und soll in Etappen erneuert werden. Der 1. Bauabschnitt vom Beginn der ...-straße bis zur Einmündung der Straße I. wird derzeit vorgenommen. Der 2. Bauabschnitt im Bereich der Straße E. wird in die Finanzplanung der Jahre 2015/2016 aufgenommen. Ein 3. Bauabschnitt ist anschließend für den Rest des einheitlichen Straßenzuges vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 der ABS wird der beitragsfähige Aufwand für den vorgenannten 1. Bauabschnitt ermittelt und nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Anlieger dieses Abschnitts verteilt. (…)“

Mit zwei Bescheiden der Beklagten vom 19. März 2013 wurde für das klägerische Grundstück Fl. Nr. 1... jeweils ein Straßenausbaubeitrag von 14.803,83 Euro (Beitragssatz von 13,71995 Euro/m2 und beitragspflichtige Grundstücksfläche von 1.079,00 m²) für die Erneuerung der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung der Straße I. festgesetzt. Mit dem einem Bescheid, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 1/3 bezog, wurde der Kläger zur Zahlung eines Beitrags in Höhe von 4.934,61 Euro aufgefordert und mit dem anderen Bescheid, der sich auf einen Grundstücks-Anteil von 2/3 bezog, zu einer weiteren Beitragszahlung in Höhe von 9.869,22 Euro.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2013, eingegangen beim Beklagten am selben Tag, Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 29. April 2013 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beantragen, die beiden Straßenausbaubeitragsbescheide vom 19. März 2013 nach Maßgabe der vorgebrachten Einwendungen herabzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Abschnittsbildung sei unwirksam. Zum einen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der gebildeten Abschnitte, zum anderen sei die Fortführung der Ausbaumaßnahme nicht ernsthaft sichergestellt. Des Weiteren sei der Straßenzug ...-straße/E. als Hauptverkehrsstraße einzustufen, da der Durchgangsverkehr überwiege. Der Verkehr zum gemeindlichen Bauhof und zum Glas-, Metall- und Altkleidersammelcontainer in der Straße Im Wiesengrund flösse durch diesen Straßenzug. Nach Verkehrszählungen der Anlieger der ...-straße im Jahr 2011 seien auf der ...-straße bis zu 340 Fahrzeuge während der Öffnungszeiten des Bauhofs am Montag und insbesondere am Samstag innerhalb einer Stunde gezählt worden. Zudem bilde der Straßenzug ...-straße/E. die Hauptverbindungsstrecke zwischen der H.-straße im Unterdorf und der Staatsstraße im Oberdorf und nach J.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013, eingegangen beim Bevollmächtigten des Klägers am 29. November 2013, wurde der Widerspruch durch das Landratsamt Aschaffenburg zurückgewiesen.

II.

Mit seiner am 27. Dezember 2013 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen:

Die Bescheide der Beklagten vom 19. März 2013 für das Grundstück Fl. Nr. 1... Gemarkung Glattbach in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 26. November 2013 werden aufgehoben.

Zur Begründung wurde die Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend ausgeführt, die Beitragsbescheide entbehrten einer ordnungsgemäßen Satzungsgrundlage. Die Beklagte habe die Bescheide auf ihre Ausbaubeitragssatzung vom 12. September 2002 gestützt und deren Änderung vom 20. Januar 2004. Diese Satzung sei wegen eines Bekanntmachungsfehlers am 5. Oktober 2010 erneut ausgefertigt und im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 8. Oktober 2010 bekannt gemacht worden. Die erneut ausgefertigte und bekannt gemachte Satzung trage allerdings in ihrer Überschrift kein Datum und sei somit weder zitierfähig noch überprüfbar im Vergleich zur Vorgängersatzung und zu Satzungsänderungen. Zudem fehle es an einem Bezug zu dem Gemeinderatsbeschluss, mit dem die Satzung beschlossen worden sei. Daher habe es eines neuen Gemeinderatsbeschlusses bedurft.

Zu der Frage der Einordnung der ...-straße und der Straße E. als Haupterschließungs- oder Hauptverkehrsstraße wurde ergänzend ausgeführt, über 80% des Verkehrs von der H.-straße fließe in die ...-straße. Wer nicht die ...-straße als Verbindung zur Staatsstraße nutze, müsse über die H.-straße einen Umweg von 1,6 km in Kauf nehmen. In der Straßenreinigungsverordnung sei die ...-straße als Hauptverkehrsstraße bezeichnet. Auch weise die Straßenmarkierung im Übergang ...-straße/E. darauf hin, dass die Gemeinde hier den Verkehr zur Staatsstraße leiten wolle.

Die Beklagte beantragte:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, im Ortsbereich weise ein Wegweiser den Verkehr über die H.-straße zur Staatsstraße und nicht über die ...-straße.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12. März 2015 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen die Heranziehung seines Grundstücks Fl.-Nr. 1... der Gemarkung Glattbach zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der ...-straße wendet, erweist sich insoweit als begründet, als in dem angefochtenen Bescheid, der sich auf einen Grundstücksanteil von 2/3 bezieht, ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 6.945,33 Euro festgesetzt wird, und insoweit, als in dem angefochtenen Bescheid, der sich auf einen Grundstücksanteil von einem Drittel bezieht, ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.417,99 Euro und eine Zahlung von mehr als 3.472,66 Euro festgesetzt wird. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass der Klage insoweit stattzugeben und die Bescheide insoweit aufzuheben waren. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide der Beklagten ist Art. 5 des Bay. Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und Grünanlagen i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch Gemeindestraßen i. S. d. Art. 46 BayStrWG i. d. F. der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958). Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Voraussetzung für die Erhebung von Ausbaubeiträgen ist eine gültige Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG. Eine solche Regelung hat die Beklagte mit ihrer Ausbaubeitragssatzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 geschaffen. Die Ausbaubeitragssatzung vom 3. September 2002 sowie die Änderungssatzung vom 20. Januar 2004 können dagegen nicht herangezogen werden. Die Ausbaubeitragssatzung vom 3. September 2002 ist unwirksam, da sie entgegen Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO nicht im Amtsblatt der Gemeinde, sondern in einem dem Amtsblatt beiliegenden Sonderdruck veröffentlicht wurde (VG Würzburg, U. v. 23.7.2008 - W 2 K 08.782 - n. v.). Infolge der Unwirksamkeit der Satzung vom 3. September 2002 ging die Ausfertigung und Bekanntmachung der Änderungssatzung im Jahr 2004 ins Leere. Gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010 bestehen dagegen keine Bedenken. Diese ist gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Zwar weisen weder Ausfertigung noch Bekanntmachung aus dem Jahr 2010 das Datum der Beschlüsse des Gemeinderats über die Ausbaubeitragssatzung aus. Auch handelt es sich bei der ausgefertigten und bekanntgemachten Fassung der Satzung um eine konsolidierte Fassung der am 3. September 2002 und am 20. Januar 2004 beschlossenen Satzung bzw. Änderungssatzung. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Satzung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2010. Denn Ausfertigung und Bekanntmachung aus dem Jahr 2010 genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Ausfertigung und Bekanntmachung von Satzungen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO. Diese Vorschrift schreibt die Ausfertigung und Bekanntmachung von Gemeindesatzungen vor. Dass das Beschlussdatum in der Bekanntmachung oder der Ausfertigung genannt wird, verlangt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht. Auch verbietet sie in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Bekanntmachung einer konsolidierten Fassung der Satzung.

Entsprechende Erfordernisse ergeben sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass die zu verkündende Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“, BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713, 1 N 07.1 N 07.2917, 1 N 07.1 N 07.2963 - juris Rn. 35; U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26; U. v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 39). Dieser Funktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des Ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen (BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26; U. v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - juris Rn. 40). Die Bekanntmachung dient wiederum der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit der Bürger sowie ihrem Informationsinteresse, indem sie ihnen die für sie geltenden Rechtsvorschriften und deren Inhalt vermittelt (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Stand Oktober 2014, Art. 26 GO Ziffer 2.1).

Die Erfüllung dieser Funktionen wird durch die Nichtnennung des Datums der Gemeinderatsbeschlüsse sowie die Bekanntmachung einer konsolidierten Satzungsfassung nicht in einer zur Unwirksamkeit der Satzung führenden Weise beeinträchtigt. Zwar kann die Nichtnennung des Datums der Gemeinderatsbeschlüsse die Überprüfung der Übereinstimmung von beschlossener und bekanntzumachender Fassung der Satzung erschweren. Die Bestätigung der inhaltlichen Übereinstimmung des beschlossenen und des bekanntzumachenden Textes enthält die Ausfertigung nichtsdestotrotz. Auch ist für den Rechtsanwender trotz Nichtnennung des Beschlussdatums in der Bekanntmachung im Amtsblatt erkennbar, welche Rechtsvorschriften für ihn gelten. Zudem kommt dem Beschlussdatum keine eigenständige Bedeutung hinsichtlich des Inkrafttretens einer Gemeindesatzung zu. Denn der Zeitpunkt des Inkrafttretens richtet sich nicht nach dem Beschlussdatum, sondern nach dem Bekanntmachungsdatum (Art. 26 Abs. 1 GO, § 2 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung - BekV) vom 19. Januar 1983 (GVBl S. 14, BayRS 2020-1-1-2-I)). Entsprechend verlangt z. B. auch § 3 Satz 1 BekV, dass auf gemeindlichen Satzungen, die nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht worden sind, die Art und der Tag ihrer amtlichen Bekanntmachung vermerkt werden sollen. Ein Vermerk des Beschlussdatums wird dagegen nicht gefordert. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine ohne Beschlussdatum bekanntgemachte Satzung sei nicht zitierfähig, denn die Satzung kann auch anhand ihres Bekanntmachungsdatums identifiziert und zitiert werden.

Ausgehend von den vorstehend erläuterten Kriterien ist auch die Veröffentlichung einer konsolidierten Fassung der Satzung, bestehend aus der Hauptsatzung und der Änderungssatzung, unschädlich. Durch Ausfertigung und Bekanntmachung einer solchen konsolidierten Fassung wird letztlich dasselbe Ergebnis erreicht wie in dem Fall, dass Hauptsatzung und Änderungssatzung gesondert gleichzeitig ausgefertigt und bekannt gemacht werden. Auch ist durch die Ausfertigung gewährleistet, dass der bekanntzumachende Text übereinstimmt mit den beschlossenen Satzungstexten in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderungssatzung.

Gegen die somit formell ordnungsgemäß zustande gekommene Satzung liegen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand.

Auf der Grundlage dieser rechtlichen Gegebenheiten erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig, soweit sie einen Straßenausbaubeitrag von insgesamt 10.417,99 Euro erheben. Soweit dieser Betrag überstiegen wird, erweisen sich die Bescheide als rechtswidrig.

Das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück einer ausgebauten Anlage dem Grunde nach für den Ausbau der ...-straße beitragspflichtig. Der Höhe nach kann die Beklagte allerdings keinen Beitrag in Höhe von insgesamt 14.803,83 Euro für das klägerische Grundstück verlangen, sondern lediglich einen Beitrag in Höhe von insgesamt 10.417,99 Euro, da der umlagefähige Aufwand auf mehr Grundstücke als die herangezogenen zu verteilen ist.

Öffentliche Anlage i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, für deren Ausbau die Beklagte Beiträge erheben darf, ist die...-straße von der Einmündung der H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit eine solche Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), bestimmt sich nicht nach den Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen. Für Anbaustraßen bedeutet dies, dass grundsätzlich jeder Straßenzug, den der unbefangene Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise als selbstständiges, von anderen Straßen abgegrenztes Element des gemeindlichen Straßenverkehrsnetzes ansieht, eine Anlage darstellt (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 7, 701; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 6 ff.).

Von dem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können spezifische ausbaubeitragsrechtliche Umstände allerdings eine Ausnahme verlangen. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Bei einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine einzelne Anlage erscheinen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2009 - 6 ZB 07.228 - juris Rn. 4; B. v. 8.4.2010 - ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9).

Im vorliegenden Fall ergibt die natürliche Betrachtungsweise, dass die maßgebliche öffentliche Einrichtung in dem Bereich beginnt, in dem die ...-straße in die H.-straße einmündet, und dort endet, wo die ...-straße auf die Straße E. trifft. Dagegen ergibt die natürliche Betrachtungsweise weder, dass auch die ...-straße, die an der Einmündung der Straße E. weiter nach Westen führt, zur maßgeblichen öffentlichen Einrichtung gehört, noch dass die maßgebliche Anlage auch die Straße E. umfasst. Dies ergibt sich aus folgenden Erkenntnissen, die das Gericht auf der Grundlage der vom Gericht vor Ort gefertigten Lichtbildaufnahmen sowie der in den verfahrensgegenständlichen Akten befindlichen Lagepläne gewonnen hat:

Von der Einmündung in die H.-straße aus führt die ...-straße zunächst nach Nordwesten und schwingt vor dem Grundstück Fl.-Nr. 3... nach Südwesten. Auf Höhe dieser Kurve mündet die Straße Wiesengrund in die ...-straße ein. Aufgrund der Ausgestaltung der Kurve und der Einmündung stellt sich die Einmündung jedoch nicht als Zäsur des einheitlichen Straßenzugs dar, die die Anlage ...-straße in zwei Anlagen zerfallen lassen würde. Insbesondere die markante rote farbliche Gestaltung des west- bzw. südseitigen Gehwegs erweckt beim unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck, die Anlage führe weiter nach Südwesten.

Sämtliche weiter westlich bis zum Zusammentreffen ...-straße, E. und ...-weg in die ...-straße einmündenden Seitenstraßen sind eindeutig als solche untergeordnet, so dass nicht einmal ansatzweise der Eindruck entsteht, sie unterbrächen den natürlichen Verlauf der ...-straße.

Dagegen bildet das Aufeinandertreffen der ...-straße, der Straße E. und des ...-wegs eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Im Bereich des Zusammentreffens der genannten Straßen ist eine deutliche und markante Aufweitung der Fahrbahn vorhanden. Am nordwestlichen Rand dieser Aufweitung liegt zwischen dem südwestlichen Teil der ...-straße und der Straße E. ein nicht zur Fahrbahn gehöriger halbrunder Platz, der bepflanzt und mit einer Sitzbank ausgestattet ist. Aus dem südwestlichen Teil der ...-straße kommend ist aufgrund der Bebauung entlang der ...-straße und des ...-wegs, der Steigung des Geländes und der Biegung der ...-straße an dieser Stelle der südöstliche Teil der ...-straße nicht einsehbar. Die Aufweitung der Fahrbahn fällt dagegen aus beiden Teilen der ...-straße kommend ins Auge und unterbricht den Eindruck eines einheitlichen Straßenzugs. Aufgrund der Bebauung entlang den vorgenannten Straßen und der Steigung des Geländes ist zudem aus der Straße E. kommend der südöstliche Teil der ...-straße und umgekehrt aus dem vorgenannten Teil der ...-straße kommend die Straße E. nicht einsehbar. Der südseitig angelegte Gehweg in der ...-straße ist im südöstlichen Teil der ...-straße rot gepflastert, wechselt auf Höhe des Zusammentreffens der ...-straße und der Straße E. sowie des ...-wegs seine Farbe und ist von hier an grau gepflastert. Die Straßenmarkierungen im Bereich des Aufeinandertreffens der ...-straße und der Straße E., die den Benutzer der Straße von der ...-straße aus kommend um die Kurve herum auf die Straße E. führen, vermögen diesen Eindruck verschiedener Anlagen nicht zu erschüttern. Diese sind auch nicht hinreichend verfestigt, sondern können als bloß oberflächlich aufgebrachte farbliche Straßenmarkierungen jederzeit ohne baulichen Aufwand entfernt und geändert werden. Sie kennzeichnen lediglich den Verlauf der Vorfahrtsstraße, die an dieser Stelle besteht und von dem südöstlichen Teil der ...-straße über die Straße E. führt. Sie sind daher jedenfalls in diesem Fall lediglich mit einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung vergleichbar. Straßenverkehrsrechtliche Regelungen sind jedoch beitragsrechtlich ohne Belang (BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 6 ZB 04.465; B. v. 10.3.2009 - 6 ZB 08.2450 - juris Rn. 5). Die nicht hinreichend verfestigte Straßenmarkierung könnte daher allenfalls flankierend als Bestätigungsmerkmal herangezogen werden, wenn die aus den Lichtbildern und dem technischen Bauprogramm erkennbare Straßenführung bei natürlicher Betrachtungsweise für einen einheitlichen Straßenzug sprechen würde. Dies ist jedoch - wie bereits dargestellt - nicht der Fall. Aus alledem ergibt sich, dass die maßgebliche Anlage beim Zusammentreffen von ...-straße, E. und ...-weg endet.

Die abgerechneten Baumaßnahmen stellen auch Baumaßnahmen i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dar. Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sind nicht erkennbar. Aus dem beitragsfähigen Aufwand ergibt sich der umlagefähige Aufwand dadurch, dass der Gemeindeanteil abgezogen wird (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KAG). Dieser errechnet sich nach § 7 ABS und richtet sich danach, um welche Straßenart es sich handelt. § 7 Abs. 2 Nr. 1 ABS unterscheidet im Hinblick auf Maßnahmen an Ortsstraßen zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen. Die Einordnung einer einzelnen Straße in diese Kategorien der Ausbaubeitragssatzung hat von diesen - gegebenenfalls anhand gesetzlicher Vorgaben auszulegenden - Definitionen in der Satzung auszugehen. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Subsumtion des konkreten Falles unter die Definitionen in der Satzung und damit für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße im konkreten Beitragsfall ist die ihr zuteilwerdende Funktion, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren Verkehrsplanung, dem gewählten Ausbauzustand sowie der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz ergibt (BayVGH, B. v. 9.6.2004 - 6 CS 03.434 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31 ff.). Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein. Dies folgt aus der Erkenntnis, dass sich der Verkehr häufig eine Bahn sucht, die auch von zufälligen, nicht mit der Netzplanung und dem Straßenbau zusammenhängenden Gründen abhängig ist wie etwa dem Umgehen einer durch ungeordnetes Parken oder gegen das Straßenverkehrsrecht verstoßende Ladevorgänge in zweiter Reihe verursachten Engstelle (BayVGH, B. v. 9.6.2004 - 6 CS 03.434 - juris Rn. 9; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 31).

Anliegerstraßen sind gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Haupterschließungsstraße sind Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraße i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Hauptverkehrsstraßen sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 ABS Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen und/oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Kennzeichnendes Moment für den Anliegerverkehr ist der Ziel- und Quellverkehr der angrenzenden Grundstücke (BayVGH, U. v. 28.1.1993 - 6 B 90.510; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 34 Rn. 32). Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Da nach den Definitionen der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten Anliegerstraßen ganz überwiegend dem Anliegerverkehr und Hauptverkehrsstraßen ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen, drängt es sich auf, dass sich bei Haupterschließungsstraßen Anlieger- und Durchgangsverkehr in etwa als gleichgewichtig erweisen (vgl. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; VG Würzburg, U. v. 10.7.2014 - W 3 K 13.103). Soweit § 7 Abs. 3 ABS im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Kategorien von Straßen jeweils darauf abstellt, dass die betreffende Straße „ganz überwiegend“ dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteilwerdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße fließenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionsverweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlangleiten will. „Ganz überwiegend“ bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss (vgl. zum Ganzen BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B. v. 4.12.2012 - 8 BZ 10.2226 - juris Rn. 5, 7; HessVGH, U. v. 10.6.2014 - 5 A 337/13 - juris Rn. 38 zu § 11 Hess. Kommunalabgabengesetz).

Auf Grundlage dieses Maßstabs ist die Anlage ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. als Haupterschließungsstraße einzustufen. Nach den dem Gericht vorliegenden Plänen sowie den vom Vorsitzenden gefertigten Lichtbildern, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten, dass diese Anlage dem Anliegerverkehr zumindest im gleichen Umfang dient wie dem Durchgangsverkehr.

Ein Verkehrskonzept der Beklagten liegt nicht vor. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Zuordnung der streitgegenständlichen Anlage in die Kategorie der Gruppe A im Straßenreinigungsverzeichnis der Beklagten (Anlage 1 zur Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 2012), in die die Straßen H.-straße, E., ...-straße (Abschnitt von H.-straße bis Einmündung E.), W. und ... eingeordnet werden. Unabhängig von der Frage, ob aus Sicht der Gemeinde alle Straßen der Gruppe A derselben straßenausbaubeitragsrechtlichen Straßenkategorie Hauptverkehrsstraße zugehörig sein sollen, stellt dieses Verzeichnis jedenfalls kein Verkehrskonzept dar, dass gestaltend die Nutzung der Straßen steuern soll. Vielmehr handelt es sich um eine Einordnung der vorhandenen Straßen zum Zwecke der Regelung der Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen.

Somit ist für die Einordnung der streitgegenständlichen Anlage in eine Straßenkategorie auf die Lage und die Führung der Anlage im gemeindlichen Straßennetz und die zu erwartende Verkehrsentwicklung abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass sich nach den in der Akte befindlichen Lageplänen die H.-straße als den Verkehr sammelnde und verteilende Magistrale durch den Ort zieht. Von ihr gehen unterschiedliche gemeindliche Straßen ab, die den Verkehr weiter in die einzelnen Wohngebiete und hin zur Staatsstraße 2309 verteilen. Zwar kann die Staatsstraße auch über die ...-straße und anschließend die Straße E. erreicht werden. Auch ist diese Strecke nach den Angaben des Klägers aus dem Ort kommend um 1,6 km kürzer als die Strecke über die H.-straße. Nach der aus der straßenbaulichen Situation erkennbaren Verkehrskonzeption der Beklagten dient die ausgebaute Anlage ...-straße dennoch sowohl dem Anlieger- als auch dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, nicht aber ganz überwiegend dem Durchgangsverkehr. Dies folgt zum einen aus der Ausbaubreite der ...-straße, die nicht in erster Linie auf die Aufnahme von Durchgangsverkehr ausgerichtet ist. Zum anderen folgt dies daraus, dass im Ortsbereich ein Wegweiser den Verkehr über die H.-straße zur Staatsstraße, nicht aber über die ...-straße leitet. Hinzu kommt, dass die ...-straße und die Straße E. nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den in der Akte befindlichen Lichtbildern steil sind. All dies spricht dafür, dass die ...-straße dem kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr in gleichem Maße dient wie dem Durchgangsverkehr. Sie stellt sich damit als Haupterschließungsstraße dar. Zu Recht hat daher die Beklagte den sich aus § 7 Abs. 2 Nr. 1.2 ABS ergebenden Gemeindeanteil von 50 v. H. für die Fahrbahn und von 35 v. H. für die übrigen Teileinrichtungen vom beitragsfähigen Aufwand abgezogen, um den umlagefähigen Aufwand zu ermitteln.

Allerdings wurde der umlagefähige Aufwand nicht richtig auf die heranzuziehenden Grundstücke verteilt. Der umlagefähige Aufwand wurde lediglich auf die Anliegergrundstücke der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung der Straße I. verteilt. Tatsächlich ist er jedoch auf alle an der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. anliegenden Grundstücke umzulegen, auch wenn die Baumaßnahme nur einen Teil dieser Einrichtung betrifft.

Plant eine Gemeinde den Ausbau einer nicht nur unbedeutenden Teilstrecke einer Anlage, die mindestens ein Viertel der gesamten Anlage umfassen muss (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris) und sieht vom Ausbau der restlichen Teilstrecke ab, weil diesbezüglich ein Ausbaubedarf für absehbare Zeit nicht besteht oder noch kein konkretes Bauprogramm beschlossen wurde, ist der umlagefähige Aufwand auf sämtliche Grundstücke umzulegen, von denen eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 32 Rn. 14).

Abweichend von diesen Grundsätzen ermöglichen Art. 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 KAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ABS die Bildung von Abrechnungsabschnitten. Ein Abschnitt in diesem Sinne darf allerdings bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbotes nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl. 2010, 470/471). Der einzelne Abrechnungsabschnitt muss eine hinreichende eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2015, Rn. 2152). Er muss von seinem Umfang her gleichsam stellvertretend „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern. Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B. v. 23.2.2015 - 6 B 14.2435 - juris Rn. 18; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rn. 24).

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben fehlt es an einer wirksamen Abschnittsbildung. Die Beklagte hat in der Gemeinderatssitzung am 9. November 2010 zeitlich gestaffelte technische Ausbauabschnitte sowie eine abschnittsweise Abrechnung beschlossen. Bei der Beschlussfassung ging die Beklagte allerdings davon aus, dass die ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zum Zusammentreffen mit der Straße E. sowie die Straße E. gemeinsam eine einheitliche Anlage bilden. Dies ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Die von der Beklagten am 9. November 2010 beschlossene Abschnittsbildung geht somit ins Leere. Eine Abschnittsbildung kann sich nur auf eine einheitliche Anlage, nicht zwei verschiedene Anlagen beziehen. Schon deshalb ist die Abschnittsbildung unwirksam.

Selbst wenn man jedoch - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die am 9. November 2010 beschlossene Abschnittsbildung auf die Anlage ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung E. übertragen würde, wäre die Abschnittsbildung unwirksam. Denn der dann einen eigenständigen Abschnitt bildenden Teilstrecke der ...-straße von der Einmündung der Straße I. bis zur Einmündung der Straße E. fehlt es im Hinblick auf ihre Länge an der für eine Abschnittsbildung erforderlichen gewissen eigenständigen Bedeutung als Verkehrsanlage.

Infolge der somit unwirksamen Abschnittsbildung ist der umlagefähige Aufwand auf alle an der ...-straße von der Einmündung H.-straße bis zur Einmündung der Straße E. anliegenden Grundstücke zu verteilen. Nicht einzubeziehen sind dagegen die Grundstücke, die an den in die ausgebaute Anlage einmündenden Stichstraßen liegen. Denn keine dieser Stichstraßen erweist sich als unselbstständiges Anhängsel der ausgebauten Anlage. Dies folgt daraus, dass die Stichstraßen als Anliegerstraßen i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS einzustufen sind, während es sich bei der ausgebauten Anlage um eine Haupterschließungsstraße handelt. Aufgrund der unterschiedlichen Straßenkategorien, denen der Hauptzug und die Stichstraßen zuzuordnen sind, bilden sie keine einheitliche Anlage.

Ausgehend von dem vorstehend beschriebenen Abrechnungsgebiet errechnet sich ein Beitragssatz in Höhe von 9,65523 Euro pro m² und somit ein Ausbaubeitrag für das klägerische Grundstück von insgesamt 10.417,99 Euro.

Aus alledem ergibt sich, dass die Bescheide der Beklagten vom 19. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 26. November 2013 in dem tenorierten Umfang rechtmäßig sind, im Übrigen rechtswidrig sind. Soweit die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind, verletzen sie den Kläger auch in seinen Rechten. Sie waren daher insoweit aufzuheben; im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 14.803,83 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ der Antragsgegnerin.

Das ca. 8,6 ha große Plangebiet liegt zwischen dem östlichen Rand des Hauptorts der Antragsgegnerin und der Kreisstraße DON 1. Im Süden wird das Plangebiet durch den R. begrenzt. Anlass der Planung war es, wegen der beengten Lage heimischen Gewerbe- und Handwerksbetrieben eine Um- und Aussiedlung sowie anderen Gewerbebetrieben die Neuansiedlung zu ermöglichen. Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt von der Kreisstraße DON 1 über einen neu geplanten Kreisverkehr im Norden und eine neue Aus- und Zufahrt im Süden. Durch den Kreisverkehr und eine von dort nach Nordosten führende Abzweigung werden Teilflächen des im Plangebiet gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung E. der Antragstellerin in Anspruch genommen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 20. Mai 1992 die Aufstellung des Bebauungsplans und machte den Beschluss am 13. und 18. März 1993 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... öffentlich bekannt. Nachdem das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben worden war, stimmte der Gemeinderat am 29. Mai 2007 einem neuen Entwurf in der Fassung vom 11. Mai 2007 zu und beschloss die Weiterführung des Verfahrens. Der Entwurf wurde nach der Auslegungsbekanntmachung vom 13. Juni 2007 in der Zeit vom 25. Juni bis 27. Juli 2007 öffentlich ausgelegt. Nachdem der Planentwurf aufgrund von Bedenken und Anregungen Träger öffentlicher Belange überarbeitet worden war, wurde er in seiner geänderten Fassung vom 2. Dezember 2007 in der Sitzung des Gemeinderats am 10. Dezember 2007 gebilligt und in der Zeit vom 2. Januar bis 18. Januar 2008 erneut öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung erfolgte am 22. Dezember 2007. Die Antragstellerin hat im Verfahren keinerlei Einwendungen erhoben.

In der Sitzung vom 6. Februar 2008 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit geringfügigen Änderungen als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ries am 22. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung der Bebauungsplanurkunde durch den ersten Bürgermeister erfolgte am 26. März 2008.

In der Sitzung am 31. August 2009 beschloss der Gemeinderat wegen der hohen Kosten und der mangelnden Nachfrage, die Durchführung der Erschließung des Baugebiets bis auf Weiteres zurückzustellen sowie nach fünf Jahren zu prüfen, ob sich an dieser Situation etwas geändert hat, und erneut über die Durchführung der Erschließung zu entscheiden.

Bereits am 18. März 2009 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben und statistisch erledigt worden war, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 seine Fortsetzung beantragt. Sie rügt sowohl formelle als auch materielle Fehler des Bebauungsplans.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren nur Einwendungen geltend mache, die sie bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht habe. Im Übrigen seien die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. ... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) auf diesem Grundstück.

2. Die Antragstellerin ist mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

Nach dieser Bestimmung ist der Antrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) eingeführte prozessuale Präklusionsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22) hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen der Betroffenen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2014 - 4 CN 1/13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 15; BT-Drs. 16/2496 S. 18). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion ist allerdings, wie sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt, dass in der Bekanntmachung der Auslegung oder sonst im Rahmen der Beteiligung auf die Präklusionswirkung hingewiesen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 4 CN 4/09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 9). Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO nicht ein (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 18).

So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat weder in der Auslegungsbekanntmachung vom 13. Juni 2007 noch in der vom 22. Dezember 2007 auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen. Auch in sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Normaufstellungsunterlagen findet sich ein solcher Hinweis nicht.

Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO (auch) deswegen nicht eingetreten ist, weil die Aufstellungs- und Auslegungsbekanntmachungen infolge einer unzutreffenden Umschreibung des Geltungsbereichs und einer unvollständigen Auflistung der von der Planung betroffenen Flurnummern nicht die erforderliche „Anstoßwirkung“ entfaltet haben (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.1364 - Rn. 14 ff.), kommt es nicht mehr an.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B.v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30). Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. Identitätsfunktion, vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 13; B.v. 21.12.2011 - 8 B 72/11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 = juris Rn. 6). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3/97 - NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 16). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, amtlich bekannt zu machen sind. Der Identitätsfunktion der Ausfertigung wird dabei im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u. a. - juris Rn. 35).

Nach diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan hier nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, weil die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister auf der Originalurkunde (26. März 2008) erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (22. März 2008) erfolgt ist. Dass der erste Bürgermeister vor der Bekanntmachung am 8. Februar 2008 einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, unterzeichnet hat (vgl. Blatt 262 der Normaufstellungsakte), reicht für die Ausfertigung nicht aus, weil darin nur die Übereinstimmung mit dem Original-Protokoll und die Tatsache, dass „der Bebauungsplan,O.‘ mit Satzung, Begründung und Ausgleichsberechnung“ beschlossen wurde, bestätigt wird, nicht aber die Übereinstimmung der Originalurkunde mit dem Inhalt des Satzungsbeschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Da der Bebauungsplan bereits wegen dieses Mangels unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des ca. 4.600 m² großen, im Plangebiet der angegriffenen Bebauungsplanänderung gelegenen und mit einer Fertigteilgarage bebauten Grundstücks FlNr. 1087/27 Gemarkung G. Die Beigeladenen sind Eigentümer von ebenfalls in diesem Plangebiet gelegenen Grundstücken.

2. Die angegriffene 10. Änderung ändert den nördlichen, ca. 18,58 ha großen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans J 2 „Für das Gebiet zwischen B 2 neu, B.-... T.-straße und Bahnlinie“. Dieser wurde, nachdem ein Entwurf am 29. Juli 1981 gebilligt worden war, durch Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 27. Januar 1982 als Satzung beschlossen und vom ersten Bürgermeister am 1. Februar 1982 ausgefertigt. Mit Bescheid vom 27. April 1982 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan, gab der Antragsgegnerin aber auf, vier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Daraufhin wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Mai 1982 entsprechend geändert und am 26. Mai 1982 erneut vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 24. Juli 1982. Der Bebauungsplan regelt in § 2 der Satzung die Art der baulichen Nutzung und weist im zeichnerischen Teil das Plangebiet im östlichen Teilbereich zwischen der Dieselstraße und der Bundesstraße B 2, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, als Gewerbegebiet, die übrigen Flächen als Industriegebiet aus.

3. Nach acht für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Änderungen des Bebauungsplans beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 die Aufstellung einer 9. Änderung in der Absicht, für ein Teilgebiet nördlich und östlich des sog. „...-...“ den Verkauf innenstadtrelevanter Waren zur Stärkung der Innenstadt auszuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2009 beschloss der Stadtrat jedoch, das Verfahren zur 9. Änderung wieder einzustellen. Gleichzeitig beschloss er die Aufstellung der streitgegenständlichen 10. Änderung des Bebauungsplans mit Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 29. Juli 2009 beschloss der Stadtrat, dass das von ihm in Auftrag gegebene Standort- und Zentrenkonzept der ... GmbH vom Dezember 2008 („Masterplan Standortentwicklung für die Stadt G.“) Grundlage für zukünftige Entscheidungen über Einzelhandelsvorhaben sein solle. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 billigte er den Entwurf zur 10. Änderung und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen. Am 2. November 2009 wurde die Auslegung des Entwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Entwurfs mit Planbegründung erfolgte in der Zeit vom 10. November bis 10. Dezember 2009. Die Antragsteller erhoben mit zwei Schreiben vom 7. Dezember 2009 Einwendungen, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 zurückwies. Gleichzeitig wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Der Satzungstext und die Planbegründung wurden am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnet. Am 12. März 2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

㤠1

Bestandteile des Bebauungsplanes

Die 10. Änderung des Bebauungsplanes J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ besteht aus der Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009.

§ 2

Geltungsbereich

Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes dar.

§ 3

Art der Nutzung

Der § 2 der Satzung in der Fassung vom 29.07.1981 wird um folgenden Absatz 4 und 5 ergänzt:

(4) Einzelhandelsbetriebe mit dem innenstadtrelevanten Sortiment

1. Antiquitäten, Kunstgegenstände

2. Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte

3. Baby- und Kinderartikel

4. Bastelartikel

5. Blumen

6. Briefmarken

7. ...

...

27. Zooartikel, Tiere, Tiernahrung- und -pflegemittel

sind nicht zulässig.

(5) Unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 10 BauNVO gilt die Unzulässigkeitsregelung des § 2 Abs. 6 der Satzung nicht in dem in der Anlage (Anlage 2) zu Satzung gekennzeichneten Bereich(en) für die bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bereits vorhandenen und mit rechtkräftigem Bescheid baurechtlich genehmigten Betriebe mit entsprechenden Sortimenten im Sinne des § 2 Abs. 4.

In diesen Fällen sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ...“

Nach der Planbegründung sollen mit der 10. Änderung des Bebauungsplans die Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten für den Bereich des produzierenden Gewerbes und den Dienstleistungssektor vorgehalten werden. Gleichzeitig soll zur Stärkung der Innenstadt der innenstadtrelevante Handel gemäß der „G. Liste“ ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 29. Juli 2009 vom Stadtrat beschlossenen Standort- und Zentrenkonzepts soll der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Produkten der Innenstadt und der Nahversorgung vorbehalten werden.

4. Zur Begründung ihres am 28. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Bebauungsplanänderung sei schon deswegen unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig sei. Die Regierung von Schwaben habe mit Genehmigungsbescheid vom 27. April 1982 den Bebauungsplan geändert, ohne dass der Stadtrat der Antragsgegnerin hierüber Beschluss gefasst habe. Der Änderungsbebauungsplan sei auch mangels Erforderlichkeit unwirksam. Mit dem in § 3 der Satzung festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den dort aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten werde eine unzulässige Negativplanung verfolgt. Der partielle Einzelhandelsausschluss mit explizit angeführten innenstadtrelevanten Sortimenten sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt und nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die am 12. März 2010 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolge vielmehr das Ziel, das am 29. Juli 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept umzusetzen. Der partielle Einzelhandelsausschluss sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Einzelhandelskonzept handle es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das einen geringeren Regelungsgehalt aufweisen müsse als Rechtsnormen.

Die Beigeladen stellen keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 1087/27 und wenden sich vor allem gegen die Festsetzung des partiellen Einzelhandelsausschlusses (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) auf diesem Grundstück.

B. Der Antrag ist begründet.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ ist für unwirksam zu erklären, weil sie nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

1. Die Bebauungsplanänderung leidet an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht werden und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft treten. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2014 - 4 B31/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.).

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37; B. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; OVG NW, U. v. 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE - juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, U. v. 11.7.2013 - 1 C 11/12 - BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH BW, U. v. 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Diesen Anforderungen entspricht die 10. Änderung des Bebauungsplans nicht.

Zwar hat der erste Bürgermeister am 5. März 2010 - rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 12. März 2010 - seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext auf die Originalurkunde gesetzt. Im Hinblick darauf, dass § 1 des Satzungstextes allerdings fälschlich „die Satzung vom 28.10.2009“ als Bestandteil des Bebauungsplans nennt, unter diesem Datum aber nur ein Beschluss über eine Entwurfsfassung gefasst wurde, ist aber schon fraglich, ob mit dieser Unterschrift tatsächlich die Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde mit dem Inhalt des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 Beschlossenen dokumentiert wird. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, weil nur der Textteil der Satzung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, nicht aber auch die beiden im Satzungstext in Bezug genommenen Anlagen.

Diese sind mit dem Satzungstext auch nicht durch eine ausreichende „körperliche Schur“ verbunden. Zwar befindet sich in der mit einem Plastik-Schnellhefter gebundenen Normaufstellungsakte der Beklagten unmittelbar hinter dem Original des Satzungstextes zwei als „Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Anlage 2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ bezeichnete Blätter. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 in einem Schnellhefter vorgelegte weitere Originalfassung der Bebauungsplanänderung. Bei beiden Originalen sind diese Anlagen jedoch nicht körperlich „untrennbar“ in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blättern zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Vielmehr können beiden Anlagen durch Öffnung der Schnellhefter ohne Weiteres von den Blättern des Satzungstextes gelöst werden.

Ebenso fehlt eine „gedanklichen Schnur“ zwischen dem Satzungstext und den beiden Anlagen, zumal diese im Satzungstext nicht näher umschrieben werden, etwa durch eine Datum oder eine sonstige Bezeichnung, sondern lediglich als „Anlagen“ bezeichnet sind. Der Hinweis in § 2 des Satzungstextes, dass es sich bei Anlage 1 um einen „Lageplan“ handelt, reicht insoweit nicht aus. Die Anlagen selbst sind zwar mit den Worten „Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ gekennzeichnet. Dies genügt aber für ihre zweifelsfreie Zuordnung zu der am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung nicht, zumal früheren Planentwürfen die gleichen Anlagen beigefügt sind und sich zudem in der Normaufstellungsakte ein weiterer Plan mit ähnlicher Bezeichnung („Geltungsbereich Veränderungssperre/Bebauungsplan J 2 10. Änderung) befindet, welcher der Satzung ebenso zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus tragen beide Anlagen in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 (offenbar das Datum der computermäßigen Dokumentenerstellung), mithin ein anderes Datum als dasjenige des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 oder das in § 1 des Satzungstextes genannte Datum des 28. Oktober 2009. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche „Anlagen“ tatsächlich Gegenstand der vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung sind.

2. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit vor, weil sich aus dem vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstext nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, welche Bestandteile Inhalt der 10. Änderung des Bebauungsplans sind.

Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) ergebende Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 92). Dies gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen nach § 10 BauGB Gesetze im materiellen Sinn sind.

Nach § 1 der vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten „Satzung“ besteht die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 aus der „Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009“. Tatsächlich wurde der Satzungsbeschluss jedoch nicht am 28. Oktober 2009, sondern am 24. Februar 2010 gefasst. Am 28. Oktober 2009 wurde ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates von diesem lediglich ein Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden beschlossen. Bestandteile des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Bebauungsplans dürften daher tatsächlich der am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Textteil der Satzung und zwei Planzeichnungen sein, die in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 tragen. Dies geht aber aus § 1 des am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstextes wegen der Datumsangabe des 28. Oktober 2009 nicht mit der gebotenen Klarheit hervor.

3. Da der Bebauungsplan wegen dieser Mängel unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ der Antragsgegnerin.

Das ca. 8,6 ha große Plangebiet liegt zwischen dem östlichen Rand des Hauptorts der Antragsgegnerin und der Kreisstraße DON 1. Im Süden wird das Plangebiet durch den R. begrenzt. Anlass der Planung war es, wegen der beengten Lage heimischen Gewerbe- und Handwerksbetrieben eine Um- und Aussiedlung sowie anderen Gewerbebetrieben die Neuansiedlung zu ermöglichen. Die Haupterschließung des Gebiets erfolgt von der Kreisstraße DON 1 über einen neu geplanten Kreisverkehr im Norden und eine neue Aus- und Zufahrt im Süden. Durch den Kreisverkehr und eine von dort nach Nordosten führende Abzweigung werden Teilflächen des im Plangebiet gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks FlNr. ... Gemarkung E. der Antragstellerin in Anspruch genommen.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung am 20. Mai 1992 die Aufstellung des Bebauungsplans und machte den Beschluss am 13. und 18. März 1993 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... öffentlich bekannt. Nachdem das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben worden war, stimmte der Gemeinderat am 29. Mai 2007 einem neuen Entwurf in der Fassung vom 11. Mai 2007 zu und beschloss die Weiterführung des Verfahrens. Der Entwurf wurde nach der Auslegungsbekanntmachung vom 13. Juni 2007 in der Zeit vom 25. Juni bis 27. Juli 2007 öffentlich ausgelegt. Nachdem der Planentwurf aufgrund von Bedenken und Anregungen Träger öffentlicher Belange überarbeitet worden war, wurde er in seiner geänderten Fassung vom 2. Dezember 2007 in der Sitzung des Gemeinderats am 10. Dezember 2007 gebilligt und in der Zeit vom 2. Januar bis 18. Januar 2008 erneut öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Auslegung erfolgte am 22. Dezember 2007. Die Antragstellerin hat im Verfahren keinerlei Einwendungen erhoben.

In der Sitzung vom 6. Februar 2008 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit geringfügigen Änderungen als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Ries am 22. März 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die Ausfertigung der Bebauungsplanurkunde durch den ersten Bürgermeister erfolgte am 26. März 2008.

In der Sitzung am 31. August 2009 beschloss der Gemeinderat wegen der hohen Kosten und der mangelnden Nachfrage, die Durchführung der Erschließung des Baugebiets bis auf Weiteres zurückzustellen sowie nach fünf Jahren zu prüfen, ob sich an dieser Situation etwas geändert hat, und erneut über die Durchführung der Erschließung zu entscheiden.

Bereits am 18. März 2009 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt. Nachdem das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben und statistisch erledigt worden war, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 seine Fortsetzung beantragt. Sie rügt sowohl formelle als auch materielle Fehler des Bebauungsplans.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht geltend, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren nur Einwendungen geltend mache, die sie bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hätte vorbringen können, aber nicht vorgebracht habe. Im Übrigen seien die gerügten formellen und materiellen Fehler nicht gegeben.

Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B.v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. ... und wendet sich unter anderem gegen die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) auf diesem Grundstück.

2. Die Antragstellerin ist mit ihrem Antrag nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert.

Nach dieser Bestimmung ist der Antrag, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) eingeführte prozessuale Präklusionsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 22) hat zum Ziel, die jeweiligen Interessen der Betroffenen rechtzeitig dem Abwägungsmaterial hinzuzufügen und im Hinblick auf die grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Plangeber und den Verwaltungsgerichten zu verhindern, dass sachliche Einwendungen ohne Not erst im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2014 - 4 CN 1/13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 15; BT-Drs. 16/2496 S. 18). Voraussetzung für den Eintritt der Präklusion ist allerdings, wie sich bereits dem Wortlaut der Bestimmung entnehmen lässt, dass in der Bekanntmachung der Auslegung oder sonst im Rahmen der Beteiligung auf die Präklusionswirkung hingewiesen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2010 - 4 CN 4/09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 9). Unterbleibt ein entsprechender Hinweis, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO nicht ein (vgl. BT-Drs. 16/2496 S. 18).

So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat weder in der Auslegungsbekanntmachung vom 13. Juni 2007 noch in der vom 22. Dezember 2007 auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen. Auch in sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Normaufstellungsunterlagen findet sich ein solcher Hinweis nicht.

Auf die unter den Beteiligten strittige Frage, ob die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO (auch) deswegen nicht eingetreten ist, weil die Aufstellungs- und Auslegungsbekanntmachungen infolge einer unzutreffenden Umschreibung des Geltungsbereichs und einer unvollständigen Auflistung der von der Planung betroffenen Flurnummern nicht die erforderliche „Anstoßwirkung“ entfaltet haben (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2004 - 4 BN 48.04 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.1364 - Rn. 14 ff.), kommt es nicht mehr an.

B. Der Antrag ist begründet.

Der am 22. März 2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet O.“ ist für unwirksam zu erklären, weil er nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

Der Bebauungsplan leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel, da er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B.v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U.v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30). Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. Identitätsfunktion, vgl. BVerwG, U.v. 1.7.2010 - 4 C 4/08 - BVerwGE 137, 247 Rn. 13; B.v. 21.12.2011 - 8 B 72/11 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 33 = juris Rn. 6). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; B.v. 27.1.1998 - 4 NB 3/97 - NVwZ 1998, 1067 = juris Rn. 16). In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen und im Amtsblatt der Gemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft, der sie angehört, amtlich bekannt zu machen sind. Der Identitätsfunktion der Ausfertigung wird dabei im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 u. a. - juris Rn. 35).

Nach diesen Maßstäben ist der Bebauungsplan hier nicht ordnungsgemäß ausgefertigt, weil die Ausfertigung durch den ersten Bürgermeister auf der Originalurkunde (26. März 2008) erst nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans (22. März 2008) erfolgt ist. Dass der erste Bürgermeister vor der Bekanntmachung am 8. Februar 2008 einen Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, unterzeichnet hat (vgl. Blatt 262 der Normaufstellungsakte), reicht für die Ausfertigung nicht aus, weil darin nur die Übereinstimmung mit dem Original-Protokoll und die Tatsache, dass „der Bebauungsplan,O.‘ mit Satzung, Begründung und Ausgleichsberechnung“ beschlossen wurde, bestätigt wird, nicht aber die Übereinstimmung der Originalurkunde mit dem Inhalt des Satzungsbeschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.2009 - 1 N 06.1545 - juris Rn. 30).

Da der Bebauungsplan bereits wegen dieses Mangels unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit Satz 2 muss die Antragsgegnerin die Ziffer. I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des ca. 4.600 m² großen, im Plangebiet der angegriffenen Bebauungsplanänderung gelegenen und mit einer Fertigteilgarage bebauten Grundstücks FlNr. 1087/27 Gemarkung G. Die Beigeladenen sind Eigentümer von ebenfalls in diesem Plangebiet gelegenen Grundstücken.

2. Die angegriffene 10. Änderung ändert den nördlichen, ca. 18,58 ha großen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans J 2 „Für das Gebiet zwischen B 2 neu, B.-... T.-straße und Bahnlinie“. Dieser wurde, nachdem ein Entwurf am 29. Juli 1981 gebilligt worden war, durch Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 27. Januar 1982 als Satzung beschlossen und vom ersten Bürgermeister am 1. Februar 1982 ausgefertigt. Mit Bescheid vom 27. April 1982 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan, gab der Antragsgegnerin aber auf, vier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Daraufhin wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Mai 1982 entsprechend geändert und am 26. Mai 1982 erneut vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 24. Juli 1982. Der Bebauungsplan regelt in § 2 der Satzung die Art der baulichen Nutzung und weist im zeichnerischen Teil das Plangebiet im östlichen Teilbereich zwischen der Dieselstraße und der Bundesstraße B 2, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, als Gewerbegebiet, die übrigen Flächen als Industriegebiet aus.

3. Nach acht für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Änderungen des Bebauungsplans beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 die Aufstellung einer 9. Änderung in der Absicht, für ein Teilgebiet nördlich und östlich des sog. „...-...“ den Verkauf innenstadtrelevanter Waren zur Stärkung der Innenstadt auszuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2009 beschloss der Stadtrat jedoch, das Verfahren zur 9. Änderung wieder einzustellen. Gleichzeitig beschloss er die Aufstellung der streitgegenständlichen 10. Änderung des Bebauungsplans mit Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 29. Juli 2009 beschloss der Stadtrat, dass das von ihm in Auftrag gegebene Standort- und Zentrenkonzept der ... GmbH vom Dezember 2008 („Masterplan Standortentwicklung für die Stadt G.“) Grundlage für zukünftige Entscheidungen über Einzelhandelsvorhaben sein solle. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 billigte er den Entwurf zur 10. Änderung und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen. Am 2. November 2009 wurde die Auslegung des Entwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Entwurfs mit Planbegründung erfolgte in der Zeit vom 10. November bis 10. Dezember 2009. Die Antragsteller erhoben mit zwei Schreiben vom 7. Dezember 2009 Einwendungen, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 zurückwies. Gleichzeitig wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Der Satzungstext und die Planbegründung wurden am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnet. Am 12. März 2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

㤠1

Bestandteile des Bebauungsplanes

Die 10. Änderung des Bebauungsplanes J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ besteht aus der Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009.

§ 2

Geltungsbereich

Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes dar.

§ 3

Art der Nutzung

Der § 2 der Satzung in der Fassung vom 29.07.1981 wird um folgenden Absatz 4 und 5 ergänzt:

(4) Einzelhandelsbetriebe mit dem innenstadtrelevanten Sortiment

1. Antiquitäten, Kunstgegenstände

2. Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte

3. Baby- und Kinderartikel

4. Bastelartikel

5. Blumen

6. Briefmarken

7. ...

...

27. Zooartikel, Tiere, Tiernahrung- und -pflegemittel

sind nicht zulässig.

(5) Unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 10 BauNVO gilt die Unzulässigkeitsregelung des § 2 Abs. 6 der Satzung nicht in dem in der Anlage (Anlage 2) zu Satzung gekennzeichneten Bereich(en) für die bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bereits vorhandenen und mit rechtkräftigem Bescheid baurechtlich genehmigten Betriebe mit entsprechenden Sortimenten im Sinne des § 2 Abs. 4.

In diesen Fällen sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ...“

Nach der Planbegründung sollen mit der 10. Änderung des Bebauungsplans die Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten für den Bereich des produzierenden Gewerbes und den Dienstleistungssektor vorgehalten werden. Gleichzeitig soll zur Stärkung der Innenstadt der innenstadtrelevante Handel gemäß der „G. Liste“ ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 29. Juli 2009 vom Stadtrat beschlossenen Standort- und Zentrenkonzepts soll der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Produkten der Innenstadt und der Nahversorgung vorbehalten werden.

4. Zur Begründung ihres am 28. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Bebauungsplanänderung sei schon deswegen unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig sei. Die Regierung von Schwaben habe mit Genehmigungsbescheid vom 27. April 1982 den Bebauungsplan geändert, ohne dass der Stadtrat der Antragsgegnerin hierüber Beschluss gefasst habe. Der Änderungsbebauungsplan sei auch mangels Erforderlichkeit unwirksam. Mit dem in § 3 der Satzung festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den dort aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten werde eine unzulässige Negativplanung verfolgt. Der partielle Einzelhandelsausschluss mit explizit angeführten innenstadtrelevanten Sortimenten sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt und nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die am 12. März 2010 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolge vielmehr das Ziel, das am 29. Juli 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept umzusetzen. Der partielle Einzelhandelsausschluss sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Einzelhandelskonzept handle es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das einen geringeren Regelungsgehalt aufweisen müsse als Rechtsnormen.

Die Beigeladen stellen keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 1087/27 und wenden sich vor allem gegen die Festsetzung des partiellen Einzelhandelsausschlusses (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) auf diesem Grundstück.

B. Der Antrag ist begründet.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ ist für unwirksam zu erklären, weil sie nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

1. Die Bebauungsplanänderung leidet an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht werden und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft treten. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2014 - 4 B31/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.).

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37; B. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; OVG NW, U. v. 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE - juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, U. v. 11.7.2013 - 1 C 11/12 - BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH BW, U. v. 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Diesen Anforderungen entspricht die 10. Änderung des Bebauungsplans nicht.

Zwar hat der erste Bürgermeister am 5. März 2010 - rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 12. März 2010 - seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext auf die Originalurkunde gesetzt. Im Hinblick darauf, dass § 1 des Satzungstextes allerdings fälschlich „die Satzung vom 28.10.2009“ als Bestandteil des Bebauungsplans nennt, unter diesem Datum aber nur ein Beschluss über eine Entwurfsfassung gefasst wurde, ist aber schon fraglich, ob mit dieser Unterschrift tatsächlich die Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde mit dem Inhalt des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 Beschlossenen dokumentiert wird. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, weil nur der Textteil der Satzung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, nicht aber auch die beiden im Satzungstext in Bezug genommenen Anlagen.

Diese sind mit dem Satzungstext auch nicht durch eine ausreichende „körperliche Schur“ verbunden. Zwar befindet sich in der mit einem Plastik-Schnellhefter gebundenen Normaufstellungsakte der Beklagten unmittelbar hinter dem Original des Satzungstextes zwei als „Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Anlage 2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ bezeichnete Blätter. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 in einem Schnellhefter vorgelegte weitere Originalfassung der Bebauungsplanänderung. Bei beiden Originalen sind diese Anlagen jedoch nicht körperlich „untrennbar“ in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blättern zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Vielmehr können beiden Anlagen durch Öffnung der Schnellhefter ohne Weiteres von den Blättern des Satzungstextes gelöst werden.

Ebenso fehlt eine „gedanklichen Schnur“ zwischen dem Satzungstext und den beiden Anlagen, zumal diese im Satzungstext nicht näher umschrieben werden, etwa durch eine Datum oder eine sonstige Bezeichnung, sondern lediglich als „Anlagen“ bezeichnet sind. Der Hinweis in § 2 des Satzungstextes, dass es sich bei Anlage 1 um einen „Lageplan“ handelt, reicht insoweit nicht aus. Die Anlagen selbst sind zwar mit den Worten „Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ gekennzeichnet. Dies genügt aber für ihre zweifelsfreie Zuordnung zu der am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung nicht, zumal früheren Planentwürfen die gleichen Anlagen beigefügt sind und sich zudem in der Normaufstellungsakte ein weiterer Plan mit ähnlicher Bezeichnung („Geltungsbereich Veränderungssperre/Bebauungsplan J 2 10. Änderung) befindet, welcher der Satzung ebenso zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus tragen beide Anlagen in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 (offenbar das Datum der computermäßigen Dokumentenerstellung), mithin ein anderes Datum als dasjenige des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 oder das in § 1 des Satzungstextes genannte Datum des 28. Oktober 2009. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche „Anlagen“ tatsächlich Gegenstand der vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung sind.

2. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit vor, weil sich aus dem vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstext nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, welche Bestandteile Inhalt der 10. Änderung des Bebauungsplans sind.

Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) ergebende Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 92). Dies gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen nach § 10 BauGB Gesetze im materiellen Sinn sind.

Nach § 1 der vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten „Satzung“ besteht die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 aus der „Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009“. Tatsächlich wurde der Satzungsbeschluss jedoch nicht am 28. Oktober 2009, sondern am 24. Februar 2010 gefasst. Am 28. Oktober 2009 wurde ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates von diesem lediglich ein Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden beschlossen. Bestandteile des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Bebauungsplans dürften daher tatsächlich der am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Textteil der Satzung und zwei Planzeichnungen sein, die in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 tragen. Dies geht aber aus § 1 des am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstextes wegen der Datumsangabe des 28. Oktober 2009 nicht mit der gebotenen Klarheit hervor.

3. Da der Bebauungsplan wegen dieser Mängel unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2013 -W 2 K 11.631 - wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.615,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte, eine Gemeinde, zog mit Bescheid vom 14. Oktober 2010 in der Form des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 8.044,55 € für die Erneuerung/Verbesserung der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung und des Gehsteigs an der Straße Am F. „im Abschnitt zwischen Be.-straße bis Einmündung Bl.-straße bei FlNr. 4392“ heran. Das Landratsamt Mi. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 5. September 2011 fest, dass sich der Widerspruch des Klägers insoweit erledigt habe, als der Straßenausbaubeitrag (wegen einer teilweise zu gewährenden Eckgrundstücksvergünstigung) von ursprünglich 9.072,08 € auf 8.044,55 € herabgesetzt worden war und wies im Übrigen den Widerspruch zurück. Mit Urteil vom 17. September 2013 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2011 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 3.428,81 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils.

Der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die abgerechnete Straße Am F. von der Einmündung in die Hauptstraße bis zur Straße Am Hofacker als einheitliche Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 KAG angesehen. Es hat dabei auf die natürliche Betrachtungsweise abgestellt, d. h. den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln (u. a. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208). Gestützt auf das - umfangreich in den Akten befindliche - Kartenmaterial sowie die vorgelegte Fotodokumentation hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Straße Am F. ohne größere Breitenunterschiede und optische Einschnitte weitgehend geradlinig verlaufe, so dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Anlage darstelle. Dabei gehöre der unmittelbare, sförmige Einmündungsbereich in die Hauptstraße entgegen der Widmung aufgrund seiner Verkehrsfunktion nicht zur Bl.-straße, sondern zur Straße Am F.. Die Beklagte habe die Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft. Darunter verstehe man gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 ABS Straßen, die neben der Erschließung der Anliegergrundstücke dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrs-, Geschäfts- oder Durchgangsstraßen seien. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Qualifizierung der Straße Am F. sei davon auszugehen, dass der Verkehr von der Hauptstraße zu einem beachtlichen Anteil weiter in die Straße Am F. fließe und nicht in die Bl.-straße, die als Anliegerstraße zu qualifizieren sei. Konsequenterweise bilde der Einmündungsbereich zur Hauptstraße daher mit der Straße Am F. eine einheitliche Anlage, wobei die Abgrenzung zur Bl.-straße entsprechend dem natürlichen Verkehrsfluss als Bogen vom Einmündungsbereich der Hauptstraße zur Straße Am F. zu ziehen sei.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und Lageplänen hat das Verwaltungsgericht die nördlich der abgerechneten Straße Am F. gelegene Bl.-straße zu Recht als Anliegerstraße nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 ABS eingestuft. Danach gelten als Anliegerstraße bzw. „Erschließungsstraße mit der Funktion einer Wohnstraße“ Straßen, die überwiegend der Erschließung von Wohngrundstücken dienen. Nach der Lage und Führung der Bl.-straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ist nicht erkennbar, dass über diese durchgehender innerörtlicher Verkehr von nennenswertem Gewicht abgewickelt werden soll. Sie hat keine Verbindungsfunktion zu einem anderen Wohngebiet oder gar Ortsteil, sondern dient allein der Aufnahme des kleinräumigen Ziel- und Quellverkehrs aus dem überschaubaren Wohnquartier. Bei dem damit den Schwerpunkt bildenden Verkehr aus dem kleinräumigen Umfeld handelt es sich nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr im Sinn der Ausbaubeitragssatzung, sondern um Anliegerverkehr (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.811 - juris Rn. 9; U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht - ausgehend von der maßgebenden natürlichen Betrachtungsweise - die von der Beklagten vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr als Indiz dafür nimmt, dass der Einmündungsbereich zur Hauptstraße der Straße Am F. zugehörig ist. Es liegt nahe, diesen Einmündungsbereich der Straße Am F. zuzuordnen, weil sonst deren Einstufung als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ und dem „durchgehenden innerörtlichen Verkehr“ dienend ohne Anbindung an die Hauptstraße kaum erklärlich ist, zumal die Straße Am F. nach dem vorgelegten Fotomaterial an ihrem östlichen Ende - neben der abzweigenden Straße Am Hofacker - in einen unbefahrbaren Treppenweg übergeht. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass diese Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise nicht zutrifft.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Gemeinderatssitzung der Beklagten am 13. Juli 2010 vorgenommene Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG) nicht wirksam war, weil es an konkreten Vorstellungen der Beklagten für den weiteren Ausbau des östlichen Teils der Straße Am F. fehlt. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471). Dass nach den Ausführungen im Zulassungsantrag der östliche Teil der Straße Am F. so ausgebaut und erneuert werden soll wie der bereits erneuerte Teil, „sobald der östliche Teil aufgrund seines Zustands erneuerungsbedürftig ist, insbesondere sobald diese Zustandsverschlechterung im Zuge der Kanalerneuerung im östlichen Teil eintritt“, begründet weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke noch ist irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar (vgl. BayVGH, B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5). Aufgrund der Unwirksamkeit der Abschnittsbildung hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Teilstreckenausbau vorliegt und die Ausbaukosten auf sämtliche Anlieger der Straße Am F. zu verteilen sind.

c) Das Verwaltungsgericht sieht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 als dem Innenbereich zugehörig an; die Beklagte habe daher zu Unrecht lediglich 5% der Grundstücksfläche dieses (Anlieger-)Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands berücksichtigt. Der nördliche Grundstücksteil, der durch eine Linie von der südwestlichen Ecke des sich auf dem Grundstück FlNr. 4372 befindenden Gebäudes bis zur südöstlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 4286/1 abzugrenzen sei, werde von der nördlich, östlich und westlich umgebenden Bebauung geprägt.

Der Zulassungsantrag hält dem nichts Durchgreifendes entgegen. Bei dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 4372 handelt es sich ebenfalls um eine Bebauung in zweiter Reihe. Für den Bebauungszusammenhang unerheblich ist es, ob sich die nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 4358 und 4366 „im Umgriff von Bebauungsplänen“ befinden oder nicht; entscheidend ist vielmehr, dass die beiden Grundstücke bebaut sind. Der westlich des Grundstücks FlNr. 4354 verlaufende schmale Bach hindert weder eine Bebauung des nördlichen Grundstücksteils noch bewirkt er eine Trennung vom Bebauungszusammenhang mit den Grundstücken FlNr. 4286/1, 4287 und 4288, wie sich vor allem aus den aussagekräftigen Luftbildern (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) ergibt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den nördlichen Teil des Grundstücks FlNr. 4354 wegen seiner geringen Größe von lediglich ca. 1.393 m² keiner von seiner Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung und Planung für fähig hält. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Innenbereichslage des nördlichen Teils des Grundstücks FlNr. 4354 nicht willkürlich eine gedachte Linie zwischen einer Gebäudeecke und der Ecke eines Grundstücks bestimmt, wie der Zulassungsantrag ausführt. Vielmehr hat es sich am Bebauungszusammenhang mit den westlich und östlich gelegenen Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 4286/1 und 4372 orientiert. Aus dem Lageplan in der VG-Akte, S. 181, ergibt sich zudem, dass die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche zugrunde gelegt und so zugleich der Satzungsbestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS Rechnung getragen worden ist. Die bloße Behauptung der Beklagten, dass bei Anwendung dieser Tiefenbegrenzungsregelung die beitragspflichtige Grundstücksfläche des Grundstücks FlNr. 4354 lediglich 1.335 m² anstatt 1.393 m² betragen würde, ist mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich aus den oben unter 1. genannten Gründen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Der Zulassungsantrag wirft im Zusammenhang mit der von der Beklagten vorgenommenen Abschnittsbildung folgende Fragen auf: „Reicht es im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 5 KAG aus, wenn in der Gemeinderatssitzung, in der über die Abschnittsbildung ein Gemeinderatsbeschluss gefasst wird, das Bauprogramm für den verbleibenden Straßenteil nicht ausdrücklich näher bestimmt wird, weil der verbleibende Straßenabschnitt genauso ausgebaut werden soll, wie der bereits ausgebaute - aber mangels Vorliegens aller Rechnungen derzeit noch nicht abrechenbare - Straßenabschnitt und reicht es aus, wenn im Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung für den verbleibenden Straßenabschnitt in zeitlicher Hinsicht die nicht ausdrücklich präzisierte Vorstellung zugrunde gelegt wird, dass der Ausbau des verbleibenden Straßenabschnitts dann erfolgen soll, wenn der Straßenzustand ausbaubedürftig wird, was spätestens mit einer geplanten Kanalerneuerung der Fall wäre?“ Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie unter 1.b) ausgeführt - geklärt und lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung ohne weiteres verneinen, weil weder ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung des Ausbaus der Reststrecke noch irgendein konkreter zeitlicher Horizont dafür erkennbar sind. Insbesondere ist in zeitlicher Hinsicht völlig offen, wann die „geplante Kanalerneuerung“ und damit die Erneuerung der Reststrecke erfolgen sollen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 471; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5).

b) Des Weiteren hält die Beklagte für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten aufgrund des Art. 5 KAG eine Beschränkung für die beitragspflichtige Grundstücksfläche von Grundstücken vorgenommen werden (müsste), die im Geltungsbereich eines konkrete Baufenster festsetzenden Bebauungsplans liegen, wenn die Baufenster eine gegenüber der Grundstücksgröße nur sehr untergeordnete flächenmäßige Bebaubarkeit festlegen, die geringer ist als die begrenzte Beitragsfläche der Grundstücke, denen die Tiefenbegrenzung zugute kommt“. Außerdem stellt sie in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Ausbaubeitragssatzung hinsichtlich der Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ABS für die Grundstücke FlNr. 4354 und 4377 eine hinnehmbare Ungleichbehandlung regelt oder ob diese mit den Vorgaben des Art. 5 KAG unvereinbar ist. Abgesehen davon, dass die Beklagte mit der letzten Frage die Gültigkeit ihrer eigenen Ausbaubeitragssatzung in Frage stellt, sind die Fragen nicht klärungsbedürftig. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 ABS gilt als Grundstücksfläche, soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht besteht, gilt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 ABS als Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der das Grundstück erschließenden Verkehrsfläche. Diesen Satzungsbestimmungen entsprechend hat das Verwaltungsgericht einerseits das nach seinen Feststellungen im nördlichen Teil im unbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück FlNr. 4354 im Ergebnis mit der in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Tiefenbegrenzung und andererseits das im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Am F. und Am Hüttenberg“ gelegene Grundstück FlNr. 4377 mit der vollen Fläche des Buchgrundstücks berücksichtigt. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist damit nicht verbunden. Eine in der Beitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung, die typischerweise der Abgrenzung der (noch) dem Innenbereich zugehörigen Teilfläche eines übertiefen Grundstücks von der (schon) im Außenbereich liegenden dient, ist auf Grundstücke in beplanten Gebieten nicht anwendbar (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 37).

4. Das verwaltungsgerichtliche Urteil weicht nicht von den im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung der natürlichen Betrachtungsweise bei der Abgrenzung einer Ortsstraße als maßgeblicher öffentlicher Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zugrunde gelegt (UA. S. 7/8). Es hat die anzustellende natürliche Betrachtungsweise anhand des Kartenmaterials und der vorgelegten Fotodokumentation begründet. Die durch die Beklagte vorgenommene Einstufung der Straße Am F. als „Erschließungsstraße mit starkem innerörtlichen Verkehr“ hat es lediglich als Indiz dafür gewertet, dass der Einmündungsbereich in die Hauptstraße zur Straße Am F. gehört. Es hat dagegen keinen inhaltlich bestimmten, seine Entscheidung tragenden Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt, der von einem in der Rechtsprechung des BayVGH (in Anwendung derselben Rechtsvorschrift) aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht (BVerwG, B. v. 27.10.2010 - 9 B 93.09 - juris Rn. 10; B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117).

5. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme des Grundstücks FlNr. 4354 ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergibt, ist das Gericht an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der ihm vorgelegten Pläne und Luftbilder den Eindruck gewonnen, dass das Grundstück FlNr. 4354 in seinem nördlichen Teil im Innenbereich gelegen ist, weil dieser Bereich von der im Westen, Norden und Osten umgebenden Bebauung geprägt werde. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Luftbilder und Lagepläne im Rahmen des § 86 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes zusätzlich der Durchführung eines Augenscheins nur dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Luftbilder oder Lagepläne in Bezug auf bestimmte für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen (vgl. BVerwG, B. v. 30.10.1996 - 4 B 195.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 276). Der Zulassungsantrag legt nicht substantiiert dar, dass die dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Luftbilder und Lagepläne unter diesem Blickwinkel Defizite aufwiesen, die sich nur durch eine Augenscheinseinnahme ausgleichen ließen. Der bloße Verweis darauf, dass keine detaillierten Lichtbilder aller Teile des Grundstücks FlNr. 4354 vorgelegen hätten, ist nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertung und Bewertung des konkreten Einzelfalls zu erschüttern. Anhand der Lagepläne und insbesondere anhand der aussagekräftigen Luftbilder (Akte des Landratsamtes Mi. S. 16 und VG-Akte S. 103) lässt sich die gesamte Situation des Grundstücks FlNr. 4354 überblicken.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 - W 3 K 12.1063 - abgeändert.Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 werden insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag den Betrag von 6.876,20 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 7/11 und die Beklagte 4/11. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.034,76 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße durch die beklagte Gemeinde.

Die erneuerte Waldstraße zweigt im Nordwesten von der Straße Am Eichenberg ab und führt auf einer Länge von etwa 142 m nach Südosten. Am nordwestlichen Beginn der Waldstraße mündet von Süden her die ca. 63 m lange Stichstraße In der Ecke ein. Am südöstlichen Ende der ausgebauten Waldstraße treffen von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Südosten der südliche Ast der Steingasse aufeinander; im Süden zweigt nahezu rechtwinklig ein ebenfalls Waldstraße benannter Straßenzug ab.

Mit Bescheid vom 9. März 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 11.034,76 € für sein Grundstück FlNr. 240 fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2012 wies das Landratsamt Aschaffenburg den vom Kläger erhobenen Widerspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid zurück.

Am 20. Dezember 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, einen Abschnitt für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse sowie einen Abschnitt mit der Stichstraße In der Ecke zu bilden. Am 9. Mai 2014 beschloss er zudem, dass der Ausbau der Straße In der Ecke innerhalb der nächsten 8 Jahre erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2014 die Klage auf Aufhebung des Vorauszahlungsbescheids der Beklagten vom 9. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Regelungen in der Straßenausbaubeitragssatzung für beitragspflichtige Mischflächen seien hinreichend bestimmt, da sie die Eigenbeteiligung der Gemeinde festlegten und der Begriff der Mischfläche definiert werde. Bei der Waldstraße beginnend an der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse handele es sich um eine eigenständige Ortsstraße, die unabhängig von der (namensgleichen) Straße in Richtung Süden zu sehen sei. Im Einmündungsbereich der Waldstraße in die Straße Am Eichenberg werde die nach der Satzung höchstzulässige Breite von 20 m nicht überschritten. Die Beklagte habe die Waldstraße korrekt als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft. Bestandteil der Waldstraße sei auch die etwa 63 m lange Stichstraße In der Ecke. Insoweit habe die Beklagte allerdings in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung beschlossen, die zur Folge habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass die Abschnittsbildung zwischen der Waldstraße und der 63 m langen Stichstraße In der Ecke rechtswidrig sei. Die Stichstraße habe keine eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage; außerdem fehlten ein konkretes Bauprogramm und ein konkreter zeitlicher Horizont für die Fortführung des Ausbaus sowie ein Kostenvergleich. Darüber hinaus sei die Stichstraße nicht erneuerungsbedürftig. Der nach Süden abknickende Teil der Waldstraße (zu den Vereinsheimen hin) sei in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil dieser mit der ausgebauten Waldstraße eine einheitliche Ortsstraße bilde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 15. Mai 2014 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 5. November 2012 aufzuheben, soweit die festgesetzte Vorauszahlung den Betrag übersteigt, der sich aus einer Vergleichsberechnung nach Einbeziehung der Stichstraße In der Ecke und nach Einbeziehung des (südlich) abknickenden Teils der Waldstraße ergibt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem legt sie einen Gemeinderatsbeschluss vom 30. Januar 2015 vor, wonach die Stichstraße In der Ecke ebenso wie die im Jahr 2012 erneuerte Waldstraße als verkehrsberuhigter Bereich (Mischfläche) ohne eigenständigen Gehweg ausgebaut und der Abwasserkanal sowie die im Fahrbahnbereich verlaufende Bachverrohrung erneuert werden sollen. Zudem wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2015 ein Kostenvergleich vorgelegt, wonach sich die Ausbaukosten je m² Verkehrsfläche bei der Stichstraße auf voraussichtlich 219,72 €/m² und bei der Waldstraße laut Schlussrechnung auf 200,28 €/m² belaufen.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Teilstattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet sowie eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Der Kläger und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2015 und 12. Februar 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und teilweise begründet.

Der Vorauszahlungsbescheid für die Erneuerung und Verbesserung der Waldstraße ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die an der Stichstraße In der Ecke liegenden Grundstücke nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 14. Juni 2010.

Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die von der beklagten Gemeinde abgerechnete Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG aus der erneuerten und verbesserten, etwa 142 m langen Waldstraße (von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse) sowie aus der ca. 63 m langen, gerade verlaufenden, nicht abgeknickten oder verzweigten und damit unselbstständigen Stichstraße In der Ecke besteht, die in die Waldstraße einmündet (vgl. BVerwG, U. v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.). Allerdings trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu, dass die Beklagte in rechtmäßiger Weise eine Abschnittsbildung (Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 ABS) zwischen der Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke mit der Folge beschlossen habe, dass der Abschnitt Waldstraße und der Abschnitt In der Ecke jeweils unabhängig voneinander abzurechnen seien.

Ein Abschnitt im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 5 HalbsKAG KAG darf bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausführung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird. Dies setzt ein konkretes Bauprogramm auch für die Fortführung des Ausbaus an der Reststrecke sowie einen konkreten zeitlichen Horizont voraus (BayVGH, B. v. 31.7.2014 - 6 ZB 13.2270 - juris Rn. 8; B. v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 53). Zudem darf eine Abschnittsbildung mit Blick auf die rechtliche Grenze des Willkürverbots nicht dazu dienen, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm nur auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen (BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471).

Zwar hat die Beklagte in der Gemeinderatssitzung vom 30. Januar 2015 für die Stichstraße In der Ecke ein Bauprogramm beschlossen und den bis dahin fehlenden Kostenvergleich der Baukosten der Stichstraße und des Hauptzuges Waldstraße nachgeholt (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.1996 - 8 C 30.94 - Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 41; U. v. 30.5.1997 - 8 C 9.96 - DVBl 1998, 48; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112a). Das ändert aber nichts daran, dass die 63 m lange unselbstständige Stichstraße In der Ecke keine für eine Abschnittsbildung erforderliche hinreichende Länge hat. Um eine Teilstrecke einer Ortsstraße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbstständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her -gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbstständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 6 CS 08.105 - juris Rn. 6). Es soll nicht eine einheitliche Straße gewissermaßen zu einem Flickenteppich werden und damit eine dem Ausbaubeitragsrecht fremde Atomisierung des Begriffs der beitragsfähigen Ortsstraße eintreten (BVerwG, U. v. 6.12.1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/300; BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7 jeweils zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 112; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 9. Aufl. 2012 § 14 Rn. 24).

Es bedarf keiner Vertiefung, ob für die Bejahung einer gewissen eigenständigen Bedeutung eines Abschnitts als Verkehrsanlage die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8) als Orientierung dienen sollte - was grundsätzlich naheliegend erscheinen mag (BayVGH, B. v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8; so auch OVG LSA, B. v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114). Jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem die von der Beklagten vorgenommene Abschnittsbildung einen lediglich ca. 63 m langen Abschnitt in Form einer unselbstständigen Stichstraße hinterlassen würde, fehlt es in absoluter Hinsicht - auch angesichts der fehlenden „Bebauungsmassierung“ (BVerwG, U. v. 26.9.2001 - 11 C 16.00 - BayVBl 2002, 220) - an der erforderlichen eigenständigen Bedeutung. Dass von der Stichstraße mehrere Wohngrundstücke erschlossen werden, ändert daran nichts.

Die vom Gemeinderat beschlossene Abschnittsbildung zwischen der ausgebauten Waldstraße und der Stichstraße In der Ecke ist daher unwirksam. Da es sich um einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau handelt, erfasst das Abrechnungsgebiet auch die an der Stichstraße anliegenden Grundstücke (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470/471). Nach der von der Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vergleichsberechnung ergibt sich ein Vorauszahlungsbetrag in Höhe von 6.876,20 € für das klägerische Grundstück.

Die sonstigen vom Kläger gegen die Vorauszahlungserhebung vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - zu Recht ausgeführt hat, bildet die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse eine eigenständige Erschließungsanlage, die unabhängig von der namensgleichen, nach Süden abknickenden Straße zu sehen ist. Die am 20. Dezember 2012 von der Beklagten beschlossene Abschnittsbildung für die Waldstraße von der Straße Am Eichenberg bis zur Steingasse geht damit ins Leere.

Nach den in den Akten befindlichen Fotos und Luftbildern endet die ausgebaute Waldstraße auch unter Berücksichtigung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 vorgetragenen Umstände dort, wo von Norden der nördliche Ast der Steingasse, von Südosten der südliche Ast der Steingasse, von Osten (versetzt) der Auweg und von Süden die fast rechtwinklig abknickende Waldstraße aufeinandertreffen. Das Zusammentreffen der genannten Straßen bildet eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, bei der einem unbefangenen Beobachter nicht klar ist, in welche Richtung die Straße fortführt. Der südliche Teil der Waldstraße zu den Vereinsheimen hin stellt sich jedenfalls nicht als natürliche Fortsetzung der ausgebauten Waldstraße dar, weil er in nahezu rechtem Winkel abknickt, deutlich durch eine dreizeilige Pflasterrinne abgetrennt wird und von dem abgerechneten Bereich der Waldstraße aufgrund einer Böschung kaum einsehbar ist. Das Abrechnungsgebiet ist daher nicht um den nach Süden abknickenden Teil der Waldstraße zu vergrößern.

Wegen der übrigen Einwendungen des Klägers gegen die Erhebung der Vorauszahlung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.