Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Nov. 2017 - W 2 K 17.875

bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag auf Schulwegbeförderung unter Berücksichtigung des konkreten Schulwegs stattzugeben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schulwegbeförderung für das Schuljahr 2017/2018.

Der 2011 geborene Kläger besucht seit September 2017 die örtliche Grundschule. Er bewohnt mit seiner Familie einen zum Gemeindegebiet der Beklagten gehörenden, abgelegenen Weiler, der nicht an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen ist.

Die Bitte der Beklagten, den Kläger gegen Wegstreckenentschädigung selbst zur Schule zu bringen und abzuholen, lehnten die Eltern des Klägers unter Hinweis auf die mangelnde Verfügbarkeit eines Fahrzeugs ab und beantragte mit Schreiben vom 16. April 2017 die Beförderung des Klägers ab der Haustüre zur örtlichen Grundschule.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2017, den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 20. Juli 2017 zugegangen, lehnte die Beklagte den Antrag auf Schülerbeförderung ab der Haustüre ab (Ziffer 1) und bot den Eltern des Klägers stattdessen die Wahl zwischen einer Wegstreckenentschädigung von 6,00 EUR pro Tag bei Beförderung mit einem privaten PKW (Ziffer 2 Buchst. a) oder eine Wegstreckenentschädigung von 4,00 EUR pro Tag sowie die Übernahme der Busfahrkarte bei einer Beförderung mit einem privaten PKW zur nächstgelegenen, 4 km entfernten, Bushaltestelle (Ziffer 2 Buchst. b) an. Zugleich erhob sie für den Bescheid Gebühren in Höhe von 100,00 EUR und Auslagen für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,45 EUR (Ziffer 3 und 4). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F. v. 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch V.v. 14. Juni 2017 (GVBl. S. 381), bestehe zwar eine Beförderungspflicht. Da der Weiler nicht an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sei, könne die Beklagte ihre Beförderungspflicht jedoch auch dadurch erfüllen, dass sie für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen (PKW) eine Wegstreckenentschädigung anbiete. Es seien zwei Angebote von Taxiunternehmen eingeholt worden, die mit 40,90 EUR pro Tag bzw. 33,00 EUR pro Tag jeweils weitaus teurer als die angebotenen Wahlmöglichkeiten seien. Die relativ kurze Wegstrecke zur Schule sei mit 6 km und mit einer Fahrzeit von ca. 9 Minuten keine unverhältnismäßige Belastung für die Familie des Klägers. Auch sei es zumutbar, dabei auf die Hilfe von Dritten wie beispielsweise Großeltern, Nachbarn und Verwandten zurückzugreifen. Die Kosten einer anderen als einer der beiden angebotenen Lösungen wären unverhältnismäßig und aufgrund der knappen Haushaltslage der Beklagten nicht zu verantworten. Sofern in der Vergangenheit individuelle Lösungen bei der Schülerbeförderung gefunden worden seien, seien immer mehrere Kinder von den Weilern betroffen gewesen, so dass eine Beförderung für die Beklagte wirtschaftlicher gewesen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides vom 17. Juli 2017 Bezug genommen.

II.

Dagegen ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben, die dort vorab als Telefax am 16. August 2017 einging. Zur Klagegründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte sei gem. § 3 SchBefV zur Schülerbeförderung verpflichtet. Die Familie des Klägers verfüge lediglich über einen PKW, den der Vater für den täglichen Weg zur Arbeit benötige. Seine Arbeitszeit sei auf 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt. Arbeitszeitabweichungen seien nicht möglich. Es sei dem Vater deshalb weder möglich den Kläger zur Schule oder zur Bushaltestelle zubringen noch ihn nach Unterrichtsende von dort abzuholen. Für den Kläger seien mehrstündige Wartezeiten in der Schule nicht zumutbar. Hinzu käme, dass diese sich bei Unterrichtsausfall, der gerade in der ersten Klasse häufig auftrete, entsprechend verlängern würde. Auch könne weder vom Vater noch von dessen Arbeitgeber verlangt werden, dass die Arbeit zur Schulwegbeförderung des Klägers unterbrochen werde. Einen Zweitwagen besitze die Familie nicht. Sie könne sich dies aus finanziellen Gründen nicht leisten. Es sei auch nicht verhältnismäßig, einen Zweitwagen alleine zur Schulwegbeförderung anzuschaffen. Es sei der Mutter des Klägers nicht zuzumuten, den Vater morgens zur Arbeit zu fahren, um so das Fahrzeug zur Beförderung des Klägers zur Verfügung zu haben. Da der Vater das Haus um kurz nach fünf Uhr verlasse, müsste die Mutter in diesem Fall die Kinder, den sechsjährigen Kläger und seine zweijährige Schwester, bereits vor fünf Uhr wecken und fertig machen. Dies sei weder für die Mutter noch für die Kinder zumutbar. Soweit die Beklagte auf die Hilfe Dritter, beispielsweise der Großeltern, verweise, sei es zwar möglich, das Auto der Großeltern oder Nachbarn gelegentlich auszuleihen, jedoch keinesfalls regelmäßig und verlässlich immer zu Schulbeginn und Schulende. Zwar sei richtig, dass den Großeltern des Klägers zwei PKWs zur Verfügung stünden. Beide seien jedoch berufstätig und benötigten ihre privaten PKWs berufsbedingt. Der Firmenwagen des Großvaters könne schon aus versicherungstechnischen Gründen nicht benutzt werden. Eine leihweise Nutzung der privaten PKWs sei immer nur sporadisch und nach Absprache möglich. Zu Kindergartenzeiten habe das kein Problem dargestellt, weil der Kläger dann tageweise dem Kindergarten ferngeblieben sei. Die Beklagte „überziehe“ die unbeteiligten Großeltern jedoch indirekt mit der Beförderungspflicht ohne dass es dafür – auch unter Berücksichtigung von § 1601 BGB – eine Rechtsgrundlage gebe. Ebenso wenig wären die Großeltern dazu verpflichtet, die Kinder jeden Morgen zu betreuen, wenn die Mutter den Vater zur Arbeitsstelle fahren müsste. Die angebotene Wegstreckenentschädigung gehe angesichts des fehlenden PKWs ins Leere. Der Einsatz anderer Verkehrsmittel i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV sei notwendig, ohne dass es auf eine etwaige Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf den Vergleich „Wegstreckenentschädigung – Taxikosten“ ankomme. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14. August 2017, 5. September 2017 und 18. September 2017 Bezug genommen.

Der Kläger lässt beantragen,

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juli 2017 verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Schulwegbeförderung unter Berücksichtigung des konkreten Schulwegs stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Der Bescheid vom 17. Juli 2017 sei rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Da der Kläger ab dem Schuljahr 2017/2018 der einzige zu befördernde Schüler von den gemeindeangehörenden Weilern sei, sei eine Schülerbeförderung ab der Haustüre vollkommen unwirtschaftlich und für die Beklagte nicht tragbar. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt. Soweit in der Vergangenheit individuelle Lösungen getroffen worden seien, sei immer mehr als ein Schüler zu befördern gewesen. Die Großeltern des Klägers wohnten mit seiner Familie im gleichen Haus. Auf den Großvater seien mehrere Fahrzeuge, darunter zwei PKWs, zugelassen. Diese PKWs würden auch von den Eltern des Klägers genutzt und könnten zur Schulwegbeförderung herangezogen werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 29. August 2017 Bezug genommen.

Im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes trug die Beklagte inhaltlich weiterhin vor: Es sei der Familie des Klägers zumutbar, den täglichen Arbeitsweg des Vaters so zu gestalten, dass der PKW der Familie für die Schulwegbeförderung zur Verfügung stehe. Von der 4 km entfernten Bushaltestelle fahre um 5:26 Uhr ein Bus, der um 5:33 Uhr in Laufweite der Arbeitsstelle des Vaters halte. Die Mutter könne den Vater morgens zur Bushaltestelle oder direkt zu seiner 9,2 km entfernten Arbeitsstelle fahren, ohne dafür die Kinder wecken zu müssen. Die kurzfristige Betreuung der Kinder bis zur Rückkehr der Mutter könne durch die Großeltern übernommen werden, da zu diesem frühen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass zumindest ein Großelternteil zuhause sei. Auch die Rückkehr des Vaters sei mithilfe des ÖPNV kombiniert mit Abholung durch die Mutter mit dem PKW bei Mitnahme der Kinder oder wiederum kurzfristiger Betreuung durch die Großeltern möglich.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 17.947 wurde die Beklagte mit Beschluss vom 6. September 2017 verpflichtet, den Kläger vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vom Weiler zur Schule zu befördern.

In der mündlichen Verhandlung trug der Beklagtenvertreter vor, der Kläger werde derzeit auf der Grundlage der gerichtlichen Anordnung von 6. September 2017 von einem Mitarbeiter des kommunalen Bauhofs mit einem gemeindeeigenen Fahrzeug zur Schule und zurück befördert. Man habe dafür die Dienstzeiten und die Mittagspausenregelung auf dem Bauhof verändern müssen. Im bevorstehenden Winter könne dies jedoch zu Problemen beim gemeindlichen Räum- und Streudienst führen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes W 2 E 17.947, die beigezogene Behördenakte und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29. November 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat für das Schuljahr 2017/2018 einen Anspruch auf tatsächliche Beförderung zur Schule und kann nicht auf die zumutbare Nutzung eines privaten PKWs unter Erstattung einer Wegstreckenentschädigung verwiesen werden.

Als Schulaufwandsträgerin ist die Beklagte gem. § 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV zur Beförderung des Klägers zu der von ihm seit September 2017 besuchten, örtlichen Grundschule verpflichtet. Zwar besteht dabei grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung von „Tür zu Tür“. So schließt § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchBefV nicht aus, dass auch bei bestehender Beförderungspflicht auf dem Schulweg unter Umständen Restwege von und zu Haltestellen verbleiben können. Ob es sich dabei um einen – hinzunehmenden – Rest Weg zur nächstgelegenen Haltestelle handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 7.4.2015 – 7 B 14.1636 – juris). Als Grundschüler ist dem Kläger jedoch schon im Hinblick auf den Wertungsmaßstab des § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV die Strecke von 4 km zur nächsten Haltestelle des regulären Buslinienverkehrs – unabhängig von der konkreten Wegbeschaffenheit – als „Rest Weg“ nicht zuzumuten. Die Beförderungspflicht der Beklagten erstreckt sich mithin auch auf den Abschnitt zwischen dem vom Kläger bewohnten Weiler und der nächstgelegenen Bushaltestelle. Da für diese Etappe die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchBefV als vorrangig vorgesehene Beförderung mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs mangels bestehender Anbindung nicht möglich ist, ist – jedenfalls für diesen Teilstrecke – der Einsatz anderer Verkehrsmittel wie z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen notwendig i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBefV.

Bei der Wahl der oder des zum Einsatz kommenden Transportmittel darf sich die Beklagte grundsätzlich an der Frage der Wirtschaftlichkeit orientieren. So eröffnet § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit für den Einzelfall die Möglichkeit, die Beförderungspflicht auch durch das Anbieten einer Wegstreckenentschädigung für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen anzubieten.

Ein entsprechendes Auswahlermessen ist jedoch nur dann eröffnet, wenn der Einsatz eines PKWs auch im konkreten Fall dem Kläger und seiner Familie tatsächlich zumutbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbar“ auf der Tatbestandsseite der Norm ist gerichtlich voll überprüfbar. Für die Frage der Zumutbarkeit kann nicht allein abstrakt auf die relativ kurze Strecke und Dauer der notwendigen Beförderung zu Bushaltestelle bzw. Schule abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und einzubeziehen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Einsatz eines PKWs nicht schon dann unzumutbar, wenn er für die Erziehungsberechtigten zu Unbequemlichkeiten und unangenehmen zeitlichen Bindungen oder für den Schüler zu gelegentlichen Wartezeiten von geringer Dauer führt. Unzumutbarkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Einsatz des PKWs zu ganz unverhältnismäßigen, für die Eltern letztlich nicht tragbaren Belastungen führt (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.1997 – ZB 96.3121). Diese Zumutbarkeitsschwelle ist zur Überzeugung des Gerichts im konkreten Einzelfall jedoch überschritten:

Den ebenfalls auf dem Anwesen ansässigen Großeltern des Klägers erwächst auch aus der grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung des § 1601 BGB keine Rechtspflicht, den Eltern des Klägers für dessen tägliche Schulwegbeförderung ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch kann aus der Tatsache, dass auf die Großeltern mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, weder gefolgert werden, dass den Eltern des Klägers die Fahrzeuge der Großeltern für den täglichen Beförderungsbedarf der Kinder bzw. Enkelkinder ohne weiteres zur Verfügung stünden. Noch kann daraus eine entsprechende Überlassensverpflichtung der Großeltern abgeleitet werden. Der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Mutter des Klägers würde für anderweitige Fahren wie beispielsweise zum Kindergarten und zum Einkauf auch auf die Fahrzeuge der Großeltern zurückgreifen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass die Nutzung der Fahrzeuge der Großeltern zwar gelegentlich und nach Absprache möglich sei. Es sei jedoch im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Großeltern gerade nicht möglich, ein Fahrzeug zuverlässig und gebunden an die Schulzeiten des Klägers für die Schülerbeförderung freizustellen. Mithin kann bei der Frage der Zumutbarkeit der Nutzung eines privaten PKWs zur Schülerbeförderung alleine auf das Fahrzeug der Eltern abgestellt werden.

Die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit, dass die Mutter des Klägers dessen Vater morgens zur Bushaltestelle fährt, wo um 5:26 Uhr ein Bus zu dessen Arbeitsstelle abfährt, scheitert zwar noch nicht daran, dass beide Eltern des Klägers entsprechend früh aufstehen müssten. Nicht zumutbar ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch, dass auch in diesem Fall die Großeltern ohne bestehende Rechtspflicht in die Betreuung der Kinder bzw. Enkelkinder durch Übernahme der Verantwortung bis zur Rückkehr der Mutter täglich eingebunden werden müssten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die beiden zwei- und sechsjährigen Kinder zu dieser Uhrzeit regelmäßig noch schlafen und der Betreuungsaufwand entsprechend gering ausfiele, wäre dies jedoch zwingend damit verbunden, dass sich mindestens ein Großelternteil bereit erklären müsste, ebenfalls gegen 5:00 Uhr aufzustehen und – ggf. mittels Babyphone – die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen. Dies mag von den sorgeberechtigten Eltern als „Unbequemlichkeit“ abverlangt werden können, nicht jedoch von den gerade nicht in der Pflicht stehenden Großeltern. Die Übernahme einer solch dauerhaften Obliegenheit mag – wie von der Beklagten beschrieben – in manchen Familien auch heute noch üblich sein, sie kann jedoch – selbst wenn man in einem Haus zusammen wohnt – nicht von der Beklagten als primär Beförderungspflichtigem eingefordert bzw. vorausgesetzt werden. Anders als in der vom Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 9. Februar 2012 (AN 2 K 11.02138 – juris) entschiedenen Fallkonstellation geht es dabei gerade nicht um die „grundsätzliche Möglichkeit“ ein Kleinkind gelegentlich bei Verwandten lassen zu können, statt es bei der Fahrt zur Schule des älteren Geschwisterkindes mitzunehmen. Es geht vielmehr um die Übernahme einer festen Betreuungsleistung, die das tägliche Aufstehen um 5:00 Uhr voraussetzt. Eine Ausweichmöglichkeit steht dem Antragsteller und seiner Familie gerade nicht zur Verfügung. Unter dem Gesichtspunkt der elterlichen Aufsichtspflicht wäre es indiskutabel, die beiden (schlafenden) sechs- und zweijährigen Kinder täglich – und sei es auch nur für die kurze Fahrdauer zur Bushaltestelle und zurück – alleine in der Wohnung zu lassen. Der Vortrag der Beklagten, der Kläger könne für diese kurze Zeitspanne im Fall des vorzeitigen Erwachens die Aufsicht über seine zweijährige Schwester übernehmen, übersteigt offensichtlich die einem Sechsjährigen alters- und entwicklungsangemessen übertragbare Verantwortung. Auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachten Möglichkeiten einer Fernüberwachung durch die autofahrende Mutter mittels Smartphone und Babysitter-App wird den elterlichen Aufsichtspflichten nicht gerecht. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich dabei „nur“ um die Zeitspanne handelt, die die Mutter des Klägers mit dem Auto für die Strecke zur Bushaltestelle und zurück benötigt. Jedoch genügt diese Zeitspanne, um seitens der beiden Kinder gefahrengeneigte Abläufe im Haushalt in Gang zu setzen, ohne dass die abwesende Mutter mittels Babyphone tatsächlich eingreifen könnte. Zwar ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch in seinem Urteil vom 11. Juni 1997 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass Babys für kurze Zeit unbeaufsichtigt bleiben könnten. Jedoch entspricht dies jedenfalls nicht mehr dem heutigen Verständnis elterlicher Aufsichtspflicht, zumal es sich gerade nicht um einen – in seiner Mobilität noch sehr eingeschränkten – Säugling handelt, sondern um zwei völlig mobile Kinder, denen altersbedingt noch die Verstandesreife zu eigenverantwortlichem Handeln im Falle eines vorzeitigen Aufwachens fehlt. Dem Wertungsmaßstab des § 828 Abs. 1 BGB folgend sind Kinder selbst für vorsätzlich verursachte Schäden bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs grundsätzlich nicht verantwortlich, im Straßenverkehr gilt das für unfallbedingte Schäden sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Diesen, auf entwicklungspsychologischen Erkenntnissen basierenden Wertungen dürfen bei der Dichte der Aufsichtspflicht hier nicht außer Betracht bleiben. Auch wird die Beklagte – vor diesem Wertungshintergrund – jedenfalls nicht vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Klägers von dessen Eltern fordern können, dass sie dem Kläger die Verantwortung für die kleinere Schwester für die Dauer der Hin- und Rückfahrt zur Bushaltestelle bzw. Arbeitsstelle des Vaters zu übertragen. Für das verfahrensgegenständliche Schuljahr 2017/2018 ist es den Eltern im Hinblick auf ihre Aufsichtspflicht zweifellos nicht zumutbar, die beiden Kinder auch nur für die Dauer der Fahrt zur Bushaltestelle und zurück ohne Aufsicht durch einen anwesenden Erwachsenen zu lassen. Im Hinblick auf das Kindeswohl wäre – wie von der Beklagten nicht bestritten – es ebenfalls nicht tragbar, die beiden Kinder vor 5:00 Uhr aus dem Schlaf zu reißen, um sie bei der Fahrt zur Bushaltestelle und zurück im Auto mitzunehmen.

Da die insoweit materiell beweisbelastete Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung keine für die Familie des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV zumutbare Möglichkeit aufzeigen konnte, wie sie die tägliche Schulwegbeförderung des Klägers mittels des vorhandenen privaten Kraftfahrzeug zuverlässig organisieren kann, ist ihr die Möglichkeit ihre Beförderungspflicht durch das Angebot einer Wegstreckenentschädigung zu erfüllen nicht eröffnet. Es verbleibt mithin bei der grundsätzlichen Beförderungspflicht des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV.

Im Rahmen ihrer Umsetzungskompetenz bleibt es der Beklagten dabei selbstverständlich offen, mit welchen Mitteln sie ihrer Beförderungspflicht nachkommt. Ihr bleibt es beispielsweise unbenommen, unter Einbeziehung des ÖPNV ab der Bushaltestelle „Altes Rathaus“ eine für den Kläger – und dessen Eltern – zumutbare Lösung mittels Schulbus, Taxi oder ggf. in Absprache mit dem überörtlichen Träger des ÖPNV oder auch – wie es derzeit praktiziert wird – gemeindeeigenen Fahrzeuge zu finden. Es steht in ihrem Ermessen, eine Beförderung direkt vom Weiler zur Schule zu wählen oder lediglich zu gewährleisten, dass der Kläger zu einer Haltestelle des ÖPNV verbracht wird, von der aus er einen geeigneten Bus zur Schule nehmen kann. Gleiches gilt für die Gestaltung des Heimwegs.

Dabei obliegt es der Organisationsverantwortung der Beklagten mögliche Probleme, die sich im Winter bezüglich des vom Bauhof parallel wahrzunehmenden Räum- und Streudienstes ergeben könnten, sei es durch phasenweise Hinzuziehung eines Taxiunternehmens, sei es in Zusammenarbeit mit den Eltern des Klägers oder anderweitig auszuräumen.

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

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Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, N…, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (W 2 K 17.875) ab Schulbeginn zum 12. Septe
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Sept. 2017 - W 2 E 17.947

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, N…, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (W 2 K 17.875) ab Schulbeginn zum 12. Septe

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Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, N…, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (W 2 K 17.875) ab Schulbeginn zum 12. September 2017 von Weiler „…“ zur Schule zu befördern.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Schulwegbeförderung seines zum 12. September 2017 in der ersten Klasse schulpflichtigen Sohnes N. ab der Haustür.

Der Antragsteller bewohnt mit seiner Familie (Ehefrau, Sohn N. sowie dessen zweijährigem Geschwisterkind) einen zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehörenden, abgelegenen Weiler, der nicht an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen ist.

Mit Schreiben vom 15. März 2017 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller den Sohn N. gegen Wegstreckenentschädigung selbst zur Schule zu bringen und abzuholen. Dies lehnte der Antragsteller zunächst telefonisch unter Hinweis auf die mangelnde Verfügbarkeit eines Fahrzeugs ab und beantragte mit Schreiben vom 16. April 2017 die Schulwegbeförderung für den Sohn N. durch die Antragsgegnerin ab der Haustüre.

Nach weiterem Schriftwechsel unter Einbeziehung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juli 2017, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 20. Juli 2017 zugegangen, den Antrag auf Schülerbeförderung ab der Haustüre ab (Ziffer 1) und bot dem Antragsteller stattdessen die Wahl zwischen einer Wegstreckenentschädigung von 6,00 EUR pro Tag bei Beförderung mit einem privaten PKW (Ziffer 2 Buchst. a) oder eine Wegstreckenentschädigung von 4,00 EUR pro Tag sowie die Übernahme der Busfahrkarte bei einer Beförderung mit einem privaten PKW zur nächstgelegenen, 4 km entfernten, Bushaltestelle (Ziffer 2 Buchst. b). Zugleich erhob sie für den Bescheid Gebühren in Höhe von 100 EUR und Auslagen für die PZU (Ziffer 3 und 4). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) i.d.F. v. 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch V.v. 14. Juni 2017 (GVBl. S. 381), bestehe eine Beförderungspflicht für den Schüler N. Da der Weiler … nicht an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) angebunden sei, könne der Aufgabenträger seine Beförderungspflicht auch dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen (PKW) eine Wegstreckenentschädigung anbiete. Es seien zwei Angebote von Taxiunternehmen eingeholt worden, die mit 40,90 EUR pro Tag bzw. 33 EUR pro Tag jeweils weitaus teurer als die dem Antragsteller angebotenen Wahlmöglichkeiten seien. Die relativ kurze Wegstrecke von der … zur Schule sei mit 6 km und mit einer Fahrzeit von ca. 9 Minuten keine unverhältnismäßige Belastung für die Familie. Auch sei es zumutbar, dabei auf die Hilfe von Dritten wie beispielsweise Großeltern, Nachbarn und Verwandten zurückzugreifen. Die Kosten einer anderen als einer der beiden angebotenen Lösungen wären unverhältnismäßig höher und aufgrund der ohnehin knappen Haushaltslage der Antragsgegnerin nicht zu verantworten. Sofern in der Vergangenheit individuelle Lösungen bei der Schülerbeförderung gefunden worden seien, seien immer mehrere Kinder von den Weilern zu befördern gewesen, so dass eine Beförderung für die Antragsgegnerin wirtschaftlicher gewesen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17. Juli 2017 Bezug genommen.

Dagegen ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg, dort vorab als Telefax am 16. August 2017 eingegangen, erheben. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens W 2 K 17.875 Bezug genommen.

Auf richterlichen Hinweis, dass vor Schulbeginn am 12. September 2017 nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sei, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. August 2017, beim Verwaltungsgericht Würzburg vorab als Telefax am 29. August 2017 eingegangen, einstweiligen Rechtsschutz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Da mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht vor Schulbeginn zum 12. September 2017 zu rechnen sei, bestehe ein Anordnungsgrund. Der Antragsteller könne sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juli 2017 sei auch bei einer summarischen Prüfung im Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen. Von einer subjektiven Rechtsverletzung könne ausgegangen werden. Es sei weder dem Antragssteller noch seiner Frau, der Mutter von N., möglich, N. täglich zur Schule zu bringen und von dort abzuholen. Der Familie stünde lediglich ein PKW zur Verfügung, den der Antragsteller für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötige. Der Antragsteller arbeite als Angestellter in Hobbach. Seine Arbeitszeit sei auf 6.00 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt. Arbeitszeitabweichungen seien nicht möglich. Es sei dem Antragsteller deshalb nicht möglich, N. auf dem Weg zur Arbeit zur Schule oder zur Bushaltestelle zu fahren. Einen Zweitwagen besitze die Familie nicht. Sie könne sich dies aus finanziellen Gründen nicht leisten. Es sei auch nicht verhältnismäßig, einen Zweitwagen alleine zur Schulwegbeförderung anzuschaffen. Es sei der Ehefrau des Antragstellers auch nicht zuzumuten, den Antragsteller morgens zur Arbeit zu fahren, um so das Fahrzeug zur Beförderung von N. zur Verfügung zu haben. Da der Antragsteller das Haus um kurz nach fünf Uhr verlasse, müsste die Ehefrau die Kinder bereits vor fünf Uhr wecken und fertig machen, so dass eine gemeinsame Fahrt zur Arbeitsstelle des Antragstellers nicht möglich sei. Soweit die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die Hilfe Dritter, beispielsweise der Großeltern, verweise, sei es zwar möglich, das Auto der Großeltern oder Nachbarn gelegentlich auszuleihen, jedoch keinesfalls regelmäßig und verlässlich immer zu Schulbeginn und Schulende. Als der Sohn den Kindergarten besucht habe, habe die Familie tatsächlich gelegentlich auf das Fahrzeug der Großeltern zurückgreifen können. Dies sei jedoch keinesfalls täglich oder überhaupt regelmäßig möglich. Beide Großeltern seien berufstätig und benötigten ihre privaten PKWs berufsbedingt. Der Firmenwagen des Großvaters könne schon aus versicherungstechnischen Gründen nicht benutzt werden. Eine leihweise Nutzung der privaten PKWs sei immer nur sporadisch und nach Absprache möglich. Zu Kindergartenzeiten habe das kein Problem dargestellt, weil N. dann tageweise dem Kindergarten ferngeblieben sei. Die von der Antragsgegnerin angebotene Wegstreckenentschädigung gehe deshalb ins Leere. Der Einsatz anderer Verkehrsmittel sei notwendig, ohne dass es auf eine etwaige Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf den Vergleich Wegstreckenentschädigung – Taxiskosten ankomme. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 28. August 2017 und vom 5. September 2017 Bezug genommen.

Der Antragsteller lässt beantragen,

„die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juli 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antrag des Antragstellers auf Schülerbeförderung seines Sohnes N* … … ab der Haustüre vorläufig zu entsprechen.“

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag zwar zulässig, jedoch unbegründet sei. Es werde inhaltlich auf den Bescheid vom 17. Juli 2017 und den Vortrag im Hauptsacheverfahren Bezug genommen. Der Einsatz eines privaten PKWs führe nicht zu ganz unverhältnismäßigen, letztlich nicht tragbaren Belastungen für die Familie des Antragstellers. Auf dem gleichen Anwesen wie die Familie des Antragstellers wohnten auch dessen Schwiegereltern, die Großeltern von N., die über zwei weitere PKWs verfügten. Zusätzlich besitze der Schwiegervater des Antragstellers ein Firmenfahrzeug für seine Arbeitswege. Zudem sei es der Familie zumutbar, den täglichen Arbeitsweg des Antragstellers so zu gestalten, dass der PKW der Familie für die Schulwegbeförderung von N. zur Verfügung stehe. Von der 4 km entfernten Bushaltestelle fahre um 5:26 Uhr ein Bus, der um 5:33 Uhr in Laufweite der Arbeitsstelle des Antragstellers halte. Die Ehefrau könne den Antragsteller morgens zur Bushaltestelle oder direkt zu seiner 9,2 km entfernten Arbeitsstelle fahren, ohne dafür die Kinder wecken zu müssen. Die kurzfristige Betreuung der Kinder bis zur Rückkehr der Mutter könne durch die Großeltern übernommen werden, da zu diesem frühen Zeitpunkt davon auszugehen sei, dass zumindest ein Großelternteil zuhause sei. Auch die Rückkehr des Antragstellers sei mithilfe des ÖPNV kombiniert mit Abholung durch die Ehefrau mit dem PKW bei Mitnahme der Kinder oder wiederum kurzfristiger Betreuung durch die Großeltern möglich. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. August 2017 Bezug genommen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren der Hauptsache W 2 K 17.875 sowie die Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der glaubhaft gemachten Eilbedürftigkeit im Hinblick auf den Schulbeginn zum 12. September 2017 davon auszugehen, dass der Antragsteller den Antrag im Hinblick auf das gemeinsame Sorgerecht auch Namens und mit Vollmacht seiner Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes N. erhoben hat. In der Hauptsache wurde eine entsprechende Vollmacht inzwischen vorgelegt.

Zwar steht das Recht auf Beförderung zur Schule zunächst dem Schüler zu, jedoch werden in der Rechtsprechung – jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches – auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber angesehen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 14.3.2011 – B 3 K 10.791; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 – AN 2 K 13.01829; VG Bayreuth, U.v. 31.10.2016 – B 3 K 16.105 – jeweils juris). Ob es sich bei dem primären Beförderungsanspruch, der sich erst durch Zeitablauf in einen Erstattungsanspruch wandelt, um ein höchstpersönliches Recht des Schülers handelt, das nicht von den sorgeberechtigten Eltern als eigener Anspruch geltend gemacht werden kann, kann für das Eilverfahren offen bleiben. Der Antrag ist – trotz anwaltlicher Vertretung – dahingehend auslegungsfähig, dass er im Zweifel vom Vater – ermächtigt durch die Mutter – auch im Rahmen der Wahrnehmung des gemeinsamen Sorgerechts als gesetzliche Vertreter des Sohnes erhoben werden sollte.

2. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Wegen der Eilbedürftigkeit des Anordnungsverfahrens sind die Anforderungen an das Beweismaß und somit auch an den Umfang der Ermittlung von Sach- und Rechtslage geringer als im Hauptsacheverfahren. Es genügt eine nur summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 24).

2.1 Eine einstweilige Anordnung hat sich nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO und entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes zu beschränken, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig. Dies setzt voraus, dass andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden können (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris; BVerwG, B.v. 21.3.1997 – 11 VR 3.97 – juris), und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren erkennbar Erfolg haben muss, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris).

Von einer Vorwegnahme der Hauptsache ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Zwar kann die bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache tatsächlich geleistete Schülerbeförderung nicht wieder revidiert werden, dies ist einer vorläufigen Anordnung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses jedoch bis zu einem gewissen Grad inhärent und führt nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14.). Es verbleibt mithin beim Prüfungsmaßstab der überwiegenden Erfolgsaussichten.

2.2 Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren alleine gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass ein Schulwegbeförderungsanspruch für den Sohn N. ab dem Weiler „…“ besteht.

2.2.1 Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SchBefV ist die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Grundschulen durch den Aufgabenträger, d.h. der Antragsgegnerin als Schulaufwandsträger, sicherzustellen.

2.2.2 Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin besteht auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV eine Beförderungspflicht für N. zu der von ihm ab 12. September 2017 besuchten Grundschule.

2.2.3 Maßgeblich für die Erfolgsaussichten der Hauptsache ist mithin alleine, ob die Antragsgegnerin dieser Beförderungspflicht dadurch nachkommen kann, dass sie – wie im Bescheiden vom 17. Juli 2017 festgesetzt – dem Antragsgegner eine Wegstreckenentschädigung für die Beförderung mit einem privaten PKW zur Schule bzw. unter weiterer Kostenübernahme der ÖPNV-Fahrkarten zur nächstgelegenen Bushaltestelle anbietet.

2.2.3.1 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Beförderung von „Tür zu Tür“. So schließt § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchBefV nicht aus, dass auch bei bestehender Beförderungspflicht auf dem Schulweg unter Umständen Restwege von und zu Haltestellen verbleiben können. Ob es sich dabei um einen – hinzunehmenden – Restweg zur nächstgelegenen Haltestelle handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 7.4.2015 – 7 B 14.1636 – juris). Da es sich bei N. um einen Grundschüler handelt, ist ihm eine Wegstrecke von ca. 4 km zur nächstgelegenen Bushaltestelle schon im Hinblick auf den Wertungsmaßstab des § 2 Abs. 2 Satz 1 SchBefV – unabhängig von der konkreten Wegbeschaffenheit – als „Restweg“ nicht zuzumuten. Wie von der Antragsgegnerin auch nicht bestritten, erstreckt sich deren Beförderungspflicht mithin auch auf die Strecke zwischen Weiler und Bushaltestelle.

2.2.3.2 Da für diese Strecke die in § 3 Abs. 1 Satz 1 SchBefV als vorrangig vorgesehene Beförderung mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs mangels bestehender Anbindung nicht möglich ist, müssen gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBefV andere Verkehrsmittel zum Einsatz kommen, ohne dass es dabei zunächst auf die Frage der „Wirtschaftlichkeit“ ankommt.

2.2.3.3 Relevant ist diese Frage erst bei der von der Antragsgegnerin zu treffenden Auswahl des dafür genutzten Verkehrsmittels. So eröffnet § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV gerade unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit die Möglichkeit für den Einzelfall, die Beförderungspflicht auch durch das Anbieten einer Wegstreckenentschädigung für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen anzubieten.

Ein entsprechendes Auswahlermessen eröffnet sich der Antragsgegnerin jedoch nur dann, wenn der Einsatz eines PKWs auch im konkreten Fall tatsächlich zumutbar ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbar“ auf der Tatbestandsseite der Norm, ist gerichtlich voll überprüfbar. Für die Frage der Zumutbarkeit kann nicht allein abstrakt auf die relativ kurze Strecke und Dauer der notwendigen Beförderung zu Bushaltestelle bzw. Schule abgestellt werden. Vielmehr sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu ermitteln und einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Einsatz eines PKWs nicht schon dann unzumutbar, wenn er für die Erziehungsberechtigten zu Unbequemlichkeiten und unangenehmen zeitlichen Bindungen oder für den Schüler zu gelegentlichen Wartezeiten von geringer Dauer führt. Unzumutbarkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Einsatz des PKWs zu ganz unverhältnismäßigen, für die Eltern letztlich nicht tragbaren Belastungen führt (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.1997 – ZB 96.3121). All diese tatsächlichen Umstände hat die Antragsgegnerin vorab zu ermitteln (Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG).

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes alleine möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist hier jedoch davon auszugehen, dass die Schulwegbeförderung von N. mittels privatem PKW zu einer Belastung führen würde, die die Zumutbarkeitsgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SchBefV überschreitet.

Da den ebenfalls auf dem Anwesen ansässigen Großeltern von N. auch aus der grundsätzlich bestehenden Unterhaltsverpflichtung des § 1601 BGB keine Rechtspflicht erwächst, den Eltern des Schülers N. für dessen tägliche Schulwegbeförderung ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, kann bei der Frage der Verfügbarkeit lediglich auf das eigene Fahrzeug der Eltern abgestellt werden. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass den Eltern von N. die Fahrzeuge der Großeltern für den täglichen Beförderungsbedarf der Kinder bzw. Enkelkinder uneingeschränkt zur Verfügung stünden, kann schon nicht allein aus der Tatsache gefolgert werden, dass auf die Großeltern mehrere Fahrzeuge zugelassen sind und für die Mutter des N. punktuell die Nutzung eines der auf die Großeltern zugelassenen Fahrzeuge angenommen wurde. Insbesondere in Anbetracht der Berufstätigkeit der Großeltern ist vielmehr glaubhaft, dass zwar ein gelegentliches Ausleihen im Rahmen gelebter Familiensolidarität möglich ist. Es kann aber nicht eingefordert werden, dass die Großeltern sich in der Nutzung ihrer Fahrzeuge so einschränken, dass täglich zu den schulischen Bring- und Abholzeiten eines ihrer Fahrzeuge für die Schulwegbeförderung von N. für dessen Mutter zur Verfügung steht.

Nicht zumutbar erscheint dem Gericht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zudem die vom Antragsgegner schriftsätzlich vorgetragene Möglichkeit, das vorhandene Fahrzeug der Eltern für die Schulwegbeförderung von N nutzen zu können, indem die Mutter den Antragsteller morgens zur Bushaltestelle fährt, damit er dort um 5:26 Uhr mit dem Bus zu seiner Arbeitsstelle fahren kann. Zwar scheitert die Zumutbarkeit dieser Möglichkeit wohl nicht bereits daran, dass die Mutter entsprechend früh aufstehen und ihren Ehemann zur Bushaltestelle fahren müsste. Nicht zumutbar erscheint jedoch, dass auch in diesem Fall die Großeltern ohne bestehende Rechtspflicht in die Betreuung der Kinder bzw. Enkelkinder durch Übernahme der Verantwortung bis zur Rückkehr der Mutter täglich eingebunden werden müssten. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Betreuungsaufwand aufgrund der frühen Uhrzeit, bei der regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Kinder noch schlafen, gering sein könnte, so wäre damit jedoch verbunden, dass mindestens ein Großelternteil ebenfalls bereits um 5:00 Uhr aufsteht und sich in die Wohnung der Eltern begibt. Dies mag von den sorgeberechtigten Eltern als „Unbequemlichkeit“ abverlangt werden können, nicht jedoch von den gerade nicht in der Pflicht stehenden Großeltern. Die Übernahme einer solch dauerhaften Obliegenheit mag – wie vom Antragsgegner beschrieben – in manchen Familien auch heute noch üblich sein, sie kann jedoch – selbst bei einer Wohnung auf dem gleichen Anwesen – nicht vom Antragsgegner als primär Beförderungspflichtigem von den Großeltern eingefordert bzw. vorausgesetzt werden, zumal die Antragsgegnerin sich ihrerseits lediglich auf eine Spekulation stützt, die konkreten Umstände aber nicht ermittelt hat. Anders als in der vom Verwaltungsgericht Ansbach im Urteil vom 9. Februar 2012 (AN 2 K 11.02138 – juris) entschiedenen Fallkonstellation geht es dabei gerade nicht um die „grundsätzliche Möglichkeit“ ein Kleinkind gelegentlich bei Verwandten lassen zu können, statt es bei der Fahrt zur Schule des älteren Geschwisterkindes mitzunehmen. Es geht vielmehr um die Übernahme einer festen Betreuungsleistung, die das tägliche Aufstehen um 5:00 Uhr voraussetzt. Eine Ausweichmöglichkeit steht dem Antragsteller und seiner Familie gerade nicht zur Verfügung. Unter dem Gesichtspunkt der elterlichen Aufsichtspflicht wäre es indiskutabel, die beiden (schlafenden) sechs- und zweijährigen Kinder täglich – und sei es auch nur für die kurze Fahrdauer zur Bushaltestelle und zurück – alleine in der Wohnung zu lassen. Zwar ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch in seinem Urteil vom 11. Juni 1997 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass Babys für kurze Zeit unbeaufsichtigt bleiben könnten. Jedoch entspricht dies jedenfalls nicht mehr dem heutigen Verständnis elterlicher Aufsichtspflicht, zumal es sich gerade nicht um einen – in seiner Mobilität noch sehr eingeschränkten – Säugling handelt, sondern um zwei völlig mobile Kinder, denen altersbedingt noch die Verstandesreife zu eigenverantwortlichem Handeln im Falle eines vorzeitigen Aufwachens fehlt. Im Hinblick auf das Kindeswohl wäre es ebenso wenig tragbar, die beiden Kinder vor 5:00 Uhr aus dem Schlaf zu reißen, um sie bei der Fahrt zur Bushaltestelle und zurück im Auto mitzunehmen. Im Übrigen sind etwaige krankheitsbedingte Probleme noch nicht berücksichtigt (Kinder, Eltern, Großeltern).

Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Einsatz eines privaten PKW im konkreten Fall mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzumutbar, so dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit nicht eröffnet ist, ihre Beförderungspflicht durch das Anbieten einer Wegstreckenentschädigung für den Einsatz eines privaten PKWs zu erfüllen.

2.2.4 Es verbleibt mithin bei der grundsätzlichen Beförderungspflicht des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchBefV, bei deren Erfüllung die Antragsgegnerin gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV auf andere Verkehrsmittel als den ÖPNV zurückgreifen kann bzw. muss.

2.2.5 Im Rahmen ihrer Umsetzungskompetenz bleibt es der Antragsgegnerin dabei die Wahl offen, mit welchen Mitteln sie dies bewerkstelligt. Ihr bleibt es beispielsweise unbenommen, unter Einbeziehung des ÖPNV ab der Bushaltestelle „Altes Rathaus“ eine für den Schüler N. – und dessen Eltern – zumutbare Lösung mittels Schulbus, Taxi oder ggf. auch in Absprache mit dem überörtlichen Träger des ÖPNV oder auch gemeindeeigenen Fahrzeuge zu finden. So wäre dem Schüler N. – ggf. unter Begleitung seiner Mutter – im Hinblick auf den Wertungsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV auch ein – zu Fuß gefahrlos begehbarer – Restweg von bis zu zwei Kilometern grundsätzlich zumutbar.

In diesem Sinne besteht – bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage – ein Anordnungsanspruch.

3. Da die Beförderungspflicht mit Beginn des Schuljahres 2017/18 zum 12. September 2017, mithin weit vor einer möglichen Terminierung der Hauptsache, eintritt, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da es sich vorliegend um keine Vorwegnahme der Hauptsache handelt und sich das Begehren in der Hauptsache nur auf die Zulassung zur Examensprüfung bezieht, hält die Kammer den halben Auffangstreitwert für angemessen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 14.1636

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. April 2015

(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: RN 1 K 14.82)

7. Senat

Sachgebietsschlüssel: 212

Hauptpunkte:

Schulwegkosten, Wegstreckenentschädigung, Begrenzung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Ermessensentscheidung des Aufgabenträgers

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Landkreis R.,

vertreten durch den Landrat, P. Str. ..., R.,

- Beklagter -

beteiligt:

... als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,

wegen Schulwegkosten;

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015

am 7. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Februar 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der im Jahr 2011/2012 die 11. Jahrgangsstufe des D.-...-Gymnasiums in V. besuchte, begehrt die Übernahme von Schulwegkosten.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 übernahm der Beklagte die Kosten der Beförderung des Klägers von seinem Wohnort in B., Ortsteil S. nach V. bei einem Unterrichtsende um 17.00 Uhr (donnerstags) in einem privaten Kraftfahrzeug für das Schuljahr 2011/2012 in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro Kilometer. Die Kosten seiner Beförderung an den übrigen (Schul-)Werktagen (Unterrichtsende vor 17.00 Uhr) in einem privaten Kraftfahrzeug wurden in Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels übernommen. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid sinngemäß, da donnerstags bei einem Unterrichtsende um 17.00 Uhr kein öffentliches Verkehrsmittel zeitgerecht verkehre, sei der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs notwendig. An den übrigen vier Schultagen in der Woche verlängere sich bei Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung um mehr als zwei Stunden; das sei dem Kläger nicht zumutbar, die Benutzung des eigenen Autos werde auch insoweit als notwendig anerkannt. Die Erstattung der Kosten auf der Strecke vom Wohnort zur Schule (einfach 18 km) erfolge bei Unterrichtsende 17.00 Uhr (donnerstags) in Form einer Wegstreckenentschädigung von 0,25 Euro/km, an den übrigen Tagen, an denen ein öffentliches Verkehrsmittel verkehre, werde die Höhe der Entschädigung dagegen auf dessen Kosten begrenzt.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtete, die Kosten für die Beförderung des Klägers in einem privaten Kraftfahrzeug im Schuljahr 2011/2012 zwischen B. und S. in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro/km zu übernehmen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Kläger auf der Strecke zwischen B. und dem Ortsteil S. nachmittags nicht möglich, weil er regelmäßig den nur morgens und mittags verkehrenden Schulbus, dessen Mitbenutzung ihm gestattet sei, nicht erreichen könne. Der Beklagte sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass für die Teilstrecke zwischen B. und dem Ortsteil S., die weniger als drei Kilometer betrage und nicht als besonders gefährlich oder beschwerlich angesehen werde, kein Beförderungsanspruch des Klägers bestehe. Eine derartige Beurteilung sei dem Aufgabenträger indes nur im Rahmen der Bestimmung der Beförderungspflicht nach § 2 Abs. 2 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) eingeräumt. Dazu habe der Beklagte jedoch bereits entschieden gehabt, dass eine solche von der Wohnung des Klägers bis zur Schule bestehe. Bei der Erstattung der solchermaßen entstehenden Kosten sehe die SchBefV eine entsprechende Beschränkung der Wegstreckenentschädigung nicht vor.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV nur auf (Teil-)Strecken Anwendung finde, auf denen tatsächlich ein öffentliches Verkehrsmittel verkehre, für verbleibende Schulwegreste jedoch die volle Wegstreckenentschädigung zu zahlen sei. Dabei werde verkannt, dass bei nahezu jeder Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Restwegstrecke von und zu Haltestellen zurückzulegen sei, deren Zumutbarkeit vom Aufgabenträger im Einzelfall zu beurteilen sei.

Der Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Februar 2014 insoweit abzuändern, als der Landkreis R. unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 1. Februar 2012 verpflichtet wurde, eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro/km für die Strecke vom Ortsteil S. nach B. zu übernehmen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und teilt die rechtliche Einschätzung des Beklagten. Eine auf die Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels beschränkte Wegstreckenentschädigung müsse jedenfalls dann möglich sein, wenn der nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigende Schulwegteil - wie hier - in zumutbarer Weise auch anderweitig (etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad) zurückgelegt werden könne. Anderenfalls würden nicht nur die den öffentlichen Nahverkehr tatsächlich nutzenden Schüler benachteiligt, sondern auch der im Schülerbeförderungsrecht herrschende Vorrang der Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel, der der Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit diene, missachtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Schulwegkosten in Form einer Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,25 Euro pro Kilometer auch für die Strecke zwischen B. und dem Ortsteil S. Die in Nummer 2 des Bescheids des Beklagten vom 1. Februar 2012 insoweit vorgenommene und durch Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2012 bestätigte Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953; BayRS 2230-5-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2012 (GVBl S. 443) erfüllen die Aufgabenträger - hier der Beklagte - ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, wie z. B. ein privates Kraftfahrzeug, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall auch dadurch erfüllen, dass er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet. Bei einer möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung dieses Verkehrsmittels begrenzt werden (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 SchBefV).

Gemessen daran ist die Berechnung des Beklagten zur Höhe der dem Kläger zu erstattenden Schulwegkosten nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht geht - zunächst zutreffend und insoweit in Übereinstimmung mit dem Beklagten - davon aus, dass der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs des Klägers auch an den Tagen mit einem Unterrichtsende vor 17.00 Uhr notwendig war, weil sich hierdurch die Dauer der Abwesenheit des Klägers von seiner Wohnung um mehr als zwei Stunden verkürzte. Dass eine derartige Zeitersparnis die Benutzung eines Privatfahrzeugs rechtfertigt, ist auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits anerkannt (vgl. U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - juris; B.v. 5.7.2010 - 7 ZB 09.2880 - juris).

Der Beklagte konnte jedoch die für diesen Einsatz des privaten Fahrzeugs des Klägers anfallende Wegstreckenentschädigung in rechtlich zulässiger Weise gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 SchBefV begrenzen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war es dem Kläger nämlich - obwohl er den nur morgens und mittags zwischen B. und S. verkehrenden Schulbus unstreitig nicht erreichen konnte - objektiv möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang folgende Erwägungen:

Ein Schulbus ist, wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV ergibt, kein öffentlicher Personenverkehr im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV, sondern ein anderes Verkehrsmittel. Eine Anbindung des Ortsteils S. an B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln gab und gibt es nach wie vor nicht. Allerdings besteht, anders als das Verwaltungsgericht meint, auch keine Beförderungspflicht des Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchBefV auf dem gesamten Schulweg, d. h. von „Tür zu Tür“. Diese Entfernung ist zwar maßgeblich für die Berechnung der Gesamtlänge des Schulwegs - im Fall des Klägers 18 km einfach - und damit für das Entstehen der Beförderungspflicht des Beklagten. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SchBefV schließt jedoch nicht aus, dass auch bei bestehender Beförderungspflicht auf dem Schulweg unter Umständen Restwege von und zu Haltestellen verbleiben können und hinzunehmen sind, wie dies üblicher Weise auch bei jeglicher Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Fall ist. Ob es sich um einen - hinzunehmenden - Restweg zur nächstgelegenen Haltestelle handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Vorliegend beträgt die Entfernung zwischen B. und S. 2,6 km. Es handelt sich um keine beschwerliche oder besonders gefährliche Strecke, die auch nach Auffassung des erkennenden Senats von einem Schüler der 11. Jahrgangsstufe grundsätzlich als Weg zur nächstgelegenen Haltestelle bewältigt werden kann und hingenommen werden muss.

Dass dem Kläger die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl in subjektiver Hinsicht aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwands nicht zumutbar war, ist ein Umstand, der bereits auf einer ersten Stufe der Prüfung, nämlich ob der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs notwendig war, berücksichtigt wurde und der deshalb nicht dazu führt, dass die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV i. V. m. Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes in voller Höhe gewährt werden müsste. Denn der Beklagte hat bei seinem Vergleich des Zeitbedarfs für die Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs einerseits und des Privatfahrzeugs andererseits zweimal 38 Minuten täglich für den anfallenden Fußweg zwischen S. und B. angesetzt; anderenfalls hätte sich keine tägliche Zeitersparnis bei Nutzung des Kraftfahrzeugs von mehr als zwei Stunden errechnet.

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BayVGH, U.v. 18.2.2005 - 7 B 04.92 - juris) kommt es bezüglich der sodann - auf einer zweiten Stufe festzusetzenden - Wegstreckenentschädigung vom Ansatz her nicht mehr darauf an, ob die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels für den Schüler zumutbar ist, da diese Frage bereits im Rahmen der Notwendigkeit des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeugs geprüft wird. Wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel - wie hier - objektiv möglich ist, steht es, ohne dass es auf die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ankommt, im Ermessen des Aufgabenträgers, die Wegstreckenentschädigung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zu begrenzen (BayVGH a. a. O.). Dass der Beklagte vorliegend diese Entscheidung unter Heranziehung der maßgeblichen Kriterien (angespannte Haushaltslage und sparsamer Umgang mit Steuergeldern einerseits und Länge, Gefahren und Beschwerlichkeit des zurückzulegenden Fußwegs von S. nach B. andererseits) zugunsten einer möglichen Begrenzung der Wegstreckenentschädigung getroffen hat, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung der Klage folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 241,80 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.