Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Sept. 2017 - W 2 E 17.947
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, N…, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (W 2 K 17.875) ab Schulbeginn zum 12. September 2017 von Weiler „…“ zur Schule zu befördern.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„die Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juli 2017 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antrag des Antragstellers auf Schülerbeförderung seines Sohnes N* … … ab der Haustüre vorläufig zu entsprechen.“
den Antrag abzulehnen.
II.
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Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag auf Schulwegbeförderung unter Berücksichtigung des konkreten Schulwegs stattzugeben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
II.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. Juli 2017 verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Schulwegbeförderung unter Berücksichtigung des konkreten Schulwegs stattzugeben.
die Klage wird abgewiesen.
Gründe
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 2 K 13.01829
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0212
Hauptpunkte:
Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit von Schulwegen, Aktivlegitimation und Klagebefugnis von Eltern für Schulwegkostenbefreiung für Kinder
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
Stadt Nürnberg, Rechtsamt
vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg
- Beklagte -
wegen Schülerbeförderung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer und durch, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2015 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für seine Tochter die kostenfreie Schulwegbeförderung.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten für seine Tochter ..., geboren ...2000, am 31. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 die kostenfreie Schulwegbeförderung. Seine Tochter besuche nach dem Wechsel vom Gymnasium die 7. Klasse der .... Die Schulwegentfernung zwischen Schule und Wohnung betrage mehr als 3 km.
Mit Bescheid vom
Gegen den mit einfachem Brief am 13. September 2013 zur Post gegebenen Bescheid, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Klage und beantragte,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
Zur Begründung verwies der Kläger auf die Schwerbehinderung seiner Tochter mit einem Grad der Behinderung von 60 und legte drei mit Google Maps dargelegte Routen für den Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Tochter der Klägerin und der ... vor. Danach beträgt eine Route 2,8 km (ca. 35 Minuten), eine Route 3,0 km (ca. 38 Minuten) und eine Route 3,1 km (ca. 39 Minuten).
Mit Schriftsatz vom
Unter dem
Unter Vorlage einer amtlichen Karte des Amtes für Statistik und Stadtforschung der Beklagten errechne sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
In ihrer Klageerwiderung vom
Mit weiterer Begründung vom
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach
Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Messung mittels zweier Messrädchen am 16. September 2015 erfolgt sei. Bei der Messung sei auch die bislang noch nicht berücksichtigte Wegstrecke bis zur Ampel in der Äußeren Sulzbacher Straße miterfasst worden. Mittlerweile sei diese Ampel näher an die Treppe zum Europaplatz herangerückt. Das von der Beklagten geführte Messrädchen habe eine Weglänge von 2.874 m, das des Klägers von 2.886 m ergeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Verpflichtungsklage des Klägers in Form der Versagungsgegenklage auf Tragen der Schulwegbeförderungskosten für seine Tochter... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig. Insbesondere ist, nachdem kein Bekanntgabenachweis seitens der Beklagten vorliegt, der klägerische Vortrag, dass der Bescheid vom 13. September 2013 ihm erst am 17. September 2013 zugegangen ist, zugrunde zu legen und die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 2 VwGO damit durch den Eingang der Klage am 17. Oktober 2013 eingehalten.
Der Kläger ist als allein sorgeberechtigter Vater der Schülerin auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erhebt angesichts des insoweit eindeutigen Klageschriftsatzes vom 17. Oktober 2013 eine eigene Klage und tritt nicht nur als gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Klage seiner Tochter auf. Er macht im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichteter und als Elternteil geltend, die ihm nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und aus seinem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Eine Klagebefugnis - und im Weiteren seine Aktivlegitimation - ist nach Auffassung des Gerichts anzuerkennen; das SchKfrG stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Hannover, U.v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U.v. 14.03.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U.v. 29.04.2015, 7 K 2496/14.GI, OVG des Saarlandes, B.v. 21.08.2997, 8 Y 12/97 - jeweils juris). Da es sich nicht nur bei dem Erstattungsanspruch nach Art 3 Abs. 2 SchKfrG, sondern auch bei dem aufgrund Zeitablaufs in einen Kostenanspruch verwandelten Anspruch aus Art 3 Abs. 1 SchKfrG nicht (mehr) um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich - wenn der Anspruch gegen die Behörde nicht durchgreift - von den Eltern aufzubringen sind, ist ein eigener Anspruch der Eltern auf Schulwegkostenbefreiung, hier des allein sorgeberechtigten Vaters, anzuerkennen.
Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet und abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung für seine Tochter in der Sache nicht zusteht.
Die Beförderung für die Schülerin hat die Beklagte nur dann zu tragen, wenn diese notwendig ist, Art 3 Abs. 1 SchKfrG. Dies ist nach Art 2 Abs. 1 Satz 1SchKfrG dann der Fall, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nicht zumutbar ist. Nach Art 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG kann die Schulwegfreiheit außerdem anerkannt werden, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.
Für die Tochter des Klägers besteht mindestens ein zumutbarer, weder besonders beschwerlicher noch besonders gefährlicher Schulweg unter 3 km. Insbesondere beträgt die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 vorgeschlagene und näher dargelegte Wegeführung über die ..., Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Dr.-Carlo-Schmid-Weg, über den Europaplatz, Überquerung der Sulzbacher Straße, Schleiermacherstraße, Nettenbeckstraße, Bismarckstraße und Kasseler Straße bis zum Schulgelände an der Merseburger Straße nicht mehr als 3 km. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Karte, wonach die Distanz (inkl. Hauszugänge) zwischen der ... und der Wohnung der Schülerin in der ... ... 2.880 m beträgt. Die ermittelte Schulweglänge deckt sich auch nahezu mit einem vom Kläger selbst vorgelegten Plan eines fast identischen Schulweges, der dort mit einer Länge von 2,8 km ausgewiesen ist. Schließlich ergab auch die Messung vor Ort am 16. September 2015 bei gemeinsamer Begehung des Schulweges durch die Kläger- und Beklagtenseite nur eine Länge von 2.874 m (Messung Beklagte) bzw. 2.886 m (Messung Kläger). Von einer Schulweglänge von nicht mehr als 3 km kann aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung damit als gesichert ausgegangen werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 09.08.2011, 7 B 10.1565 - juris) ist maßgeblich für die Ermittlung der Länge des Schulweges die Entfernung im öffentlichen Verkehrsraum zwischen dem Wohngrundstück des Schülers und dem nächstgelegenen möglichen und erlaubten Zugang zum Schulgrundstück. Dass die Beklagte in diesem Sinne von einem nicht korrekten Beginn des Schulwegs ausgegangen ist und die Messung nicht an der Stelle begonnen hat, an der der Zugangsweg zum Hauseingang auf die ... trifft, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vorgetragen hat, ist nicht der Fall. Bereits der von der Beklagten am 27. Februar 2014 vorgelegte Plan wies die Distanz ausdrücklich „inkl. Hauszugänge“ aus und nicht etwa ab einer abgewandten Grundstücksgrenze. Die auf dem Plan der Beklagten als Linie eingezeichnete Route begann auch nicht ersichtlich an einem falschen Ausgangspunkt. Schließlich wies selbst die (fast identische) Route der Klägerseite nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus Google Maps nur eine Länge von 2,8 km auf. Die Klägerseite wird bei ihrer eigenen Schulwegermittlung sicherlich nicht einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt haben. Letztlich ergab auch die gemeinsame Messung vor Ort mit dem übereinstimmend für korrekt angesehenen Ausgangspunkt eine Länge von unter 3 km.
Ein tatsächlich längerer Schulweg als ermittelt, ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerseite geltend gemacht, aus der Ampelsituation über die Sulzbacher Straße im Schuljahr 2013/2014. Selbst wenn die damalige Ampelsituation einen Umweg für die Schülerin notwendig gemacht haben sollte, weil die Ampel nicht an der in der Karte eingezeichneten Stelle, sondern stadtauswärts verschoben gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, da der Umweg nur geringfügig gewesen wäre und nicht zum Überschreiten der 3-km-Grenze geführt hätte. Bei einer Verschiebung der Ampel um 100 m stadteinwärts hätte der Schulweg ohne nennenswerten Umweg statt über die Schleiermacherstraße über die Winzelbürgstraße fortgesetzt werden können. Aus der Karte der Beklagten mit genauem Maßstab ergibt sich, dass die 3-km-Grenze dabei nicht überschritten worden wäre. 150 m Mehrweg, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 geltend macht, hätten sich bei weitem nicht ergeben. Ein Schulweg über 3 km Länge kann damit ausgeschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Messung am 16. September 2015 die Ampelsituation noch so bestand und so in die Messung eingeflossen ist wie sie im Schuljahr 2013/2014 existierte.
Die Kostenfreiheit des Schulweges ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV, wonach bei kürzeren Wegstrecken die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Dies würde voraussetzen, dass sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise bzw. durchschnittlich zu bewältigen haben, erkennbar abheben, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzulegen ist (BayVGH, U.v. 17.02.2009, 7 B 08.1027 - juris). Aus den vorliegend geltend gemachten Straßenverkehrsverhältnissen ergibt sich eine derartige überdurchschnittliche Gefährlichkeit bzw. Beschwerlichkeit nicht.
Der Schulweg der Tochter des Klägers führte überall über entsprechende Fußwege und zwang auch nicht zu besonders gefährlichen Straßenüberquerungen. Mehrfach notwendige Straßenüberquerungen stellen als solche noch keinen ausreichenden Umstand für eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit, sondern in einer Stadt vielmehr den Standardfall dar.
Dass im Einzelnen besonders gefährliche Straßenüberquerungen durch die Tochter des Klägers erforderlich waren, konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Ampeln oder Zebrastreifen sind dabei nicht grundsätzlich, sondern nur an besonders befahrenen oder unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen erforderlich, nicht aber in den hier überwiegend betroffenen Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten. Hinweisschilder für Autofahrer auf querenden Fußgängerverkehr waren in dieser - nicht herausgehoben gefährlichen - Situation nicht notwendig. Auch dass die Sicht durch parkende Autos regelmäßig oder derart verstellt war, dass eine sichere Überquerung hier ohne eine Querungshilfe nicht zumutbar war, ist nicht erkennbar. Immerhin war die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr bereits 13 Jahre alt. Ein Kind bzw. Jugendlicher in diesem Alter ist körperlich (insbesondere von der Körpergröße her) und geistig regelmäßig in der Lage, normale städtische Verkehrsverhältnisse zu meistern.
Nicht erkennbar ist auch, inwieweit die Treppe am Europaplatz und die Tatsache, dass der Schulweg nicht ganz geradlinig, sondern über mehrere Abzweigungen und verschiedene (insbesondere Neben-)Straßen führte (sog. „Zick-Zack-Kurs“), eine überdurchschnittliche Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit begründen soll. Derartige Wegführungen haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen eher den Regelfall im städtischen Raum dar und sind von 13-jährigen normalerweise ohne Probleme zu bewältigen.
Eine besondere Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gehwege im Winter gelegentlich verschneit oder verreist sein können. Abzustellen ist für die Frage der Beschwerlichkeit des Weges vielmehr auf die durchschnittlichen und nicht auf nur selten vorkommende, extreme Wetterlagen (BayVGH, U.v. 17.02.2009 - juris). Derart besondere, sich nur auf einzelne Tage beziehende Umstände erfordern eine erhöhte Vorsicht, notfalls auch ein Abweichen von der üblichen Route an diesen Tagen, führen jedoch nicht dazu, dass der Weg ganzjährig als besonders gefährlich anzusehen wäre.
Nachdem die Voraussetzungen für eine Schulwegkostenbefreiung somit nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 536,60 EUR festgesetzt.
Gründe:
Das Interesse des Klägers beziffert sich auf die Beförderungskosten (Schülermonatsticket) für seine Tochter im Schuljahr 2013/2014 (September bis Dezember 2013 à 49,40 EUR, Januar bis Juli 2014 à 47,70 EUR, insgesamt 536,60 EUR), § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1. Der Bescheid des Beklagten vom
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom
3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird für erforderlich erklärt.
die Klage abzuweisen.
Gründe
– Zur Auslegung des Begriffes „notwendig“ in Bezug auf die Beförderung mit einem privaten PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln taugen die Regelungen in Art. 2 SchKfrG und § 2 Abs. 2 SchBefV, Entfernung und nicht zumutbarer Weg, nur begrenzt, da diese Normen der Begründung einer Beförderungspflicht dienen, während vorliegend die Notwendigkeit einer Beförderung mit einem privaten PKW anstelle mit dem öffentlichen Nahverkehr im Streit steht.
– Nach der nicht zu beanstandenden Praxis von Aufgabenträgern ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges dann notwendig, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich ist, sich aber mit dem privaten Kraftfahrzeug die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden verringert. Diese Voraussetzungen sind jedoch - wegen des Blockunterrichts - nach den Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 13.10.2015 nicht einschlägig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
7 B 14.1636
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 7. April 2015
(VG Regensburg, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: RN 1 K 14.82)
7. Senat
Sachgebietsschlüssel: 212
Hauptpunkte:
Schulwegkosten, Wegstreckenentschädigung, Begrenzung auf die Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels, Ermessensentscheidung des Aufgabenträgers
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Landkreis R.,
vertreten durch den Landrat, P. Str. ..., R.,
- Beklagter -
beteiligt:
... als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.,
wegen Schulwegkosten;
hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015
am 7. April 2015
folgendes Urteil:
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 241,80 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.