Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 2 K 15.218

bei uns veröffentlicht am11.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 wird aufgehoben, soweit darin unter „weitere Auflagen“ die Zahl der von der Beklagten zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse beschränkt und die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Herstellung, zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung aller weiteren Grundstücksanschlüsse bis auf einen festgelegt wird.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Träger des Amtes für ländliche Entwicklung in Würzburg und Eigentümer der Grundstücke Z... Str. 40, Fl.Nrn. ...922 und ...931 der Gemarkung Würzburg, auf dem das vorgenannte Amt seinen Sitz hat. Diese Grundstücke sind an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten über früher neun und nunmehr sieben Grundstücksanschlüsse angeschlossen, die sich alle im öffentlichen Straßengrund befinden.

Der Kläger führt durch das Staatliche Bauamt Würzburg eine Sanierung der Grundstücksentwässerung der vorgenannten Grundstücke durch und hat hierzu die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten beantragt.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2015 erteilte die Beklagte die beantragte Genehmigung. Als Nebenbestimmung ist dem Bescheid u. a. beigefügt, dass (Nr. 3504) das Bauvorhaben „über die vorhandene Grundstücksentwässerung anzuschließen“ sei und (Nr. 3518) Grundstücksanschlüsse, soweit sie im öffentlichen Straßengrund liegen, Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage seien. Unter „Weitere Auflagen“ ist u. a. Folgendes geregelt:

„Die … (Beklagte) unterhält für jedes Grundstück im Sinne der EWS nur einen Grundstücksanschluss. Alle weiteren Anschlüsse sind vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Zuständigkeit der … (Beklagten) erstreckt sich zukünftig nur noch auf den Grundstücksanschluss zu Teilnetz 2, da dies der Anschluss mit dem größten Schmutzwasseranfall und Durchmesser ist.“

In der Begründung wird hinsichtlich einer Rechtsgrundlage für diese Nebenbestimmungen auf die „EWS“ verwiesen, wonach die Genehmigung einer Grundstücksentwässerungsanlage mit Auflagen verbunden werden könne.

Der Bescheid wurde am 16. Februar 2015 zur Post aufgegeben.

II.

Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 13. März 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag (Nachtbriefkasten), erhobene Klage, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird:

Die angefochtene Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Der Bescheid enthalte dazu schon keine Begründung. Auch fehle es für die angegriffene Auflage an einer Rechtsgrundlage. Nach § 1 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 4. Dezember 1996 in der Fassung vom 20. November 2009 (EWS) seien Grundstücksanschlüsse, sofern sie sich im öffentlichen Straßengrund befänden, Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage. Für die Bestandteile der öffentlichen Einrichtung sei nach § 8 EWS ausschließlich die Beklagte unterhaltungspflichtig. Die Unterhaltungspflicht könne nur auf die Grundstückseigentümer übertragen werden, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht zur öffentlichen Einrichtung gehörten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EWS). In der früheren Fassung der Entwässerungssatzung sei im Gegensatz dazu auch eine Unterhaltung der im öffentlichen Straßengrund befindlichen Grundstücksanschlüsse durch die Grundstückseigentümer vorgesehen gewesen. Insoweit sei nach § 8 Abs. 3 EWS a. F. auch die (kostenlose) Gestattung zur Mitbenutzung des öffentlichen Grundes vorgesehen gewesen. Der Entwässerungsbetrieb der Beklagten habe nachträglich gegenüber dem Staatlichen Bauamt ausgeführt, für bestehende Grundstücksanschlüsse gebe es keinen Bestandsschutz. Die Beklagte werde künftig für jedes Grundstück ausschließlich einen einzigen Grundstücksanschluss unterhalten. Außerdem beabsichtige sie, ihre Entwässerungssatzung entsprechend zu ändern.

Die Beklagte versuche, ihre Verpflichtung zur Unterhaltung der im öffentlichen Straßengrund liegenden Grundstücksanschlüsse (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EWS) in unzulässiger Weise auf die Grundstückseigentümer zu übertragen. Das sei ohne Satzungsänderung nicht möglich. Die Beklagte könne nicht durch eine Nebenbestimmung die Regelungen der eigenen Satzung aufheben oder abändern. Derzeit dürften die Grundstückseigentümer die behauptete Unterhaltungslast schon deshalb nicht ausüben, weil sie insoweit nicht die Verfügungsgewalt hätten. Die derzeitige Fassung der Entwässerungssatzung sehe das Regiemodell nicht vor.

Auch § 8 Abs. 2 EWS sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Auflage. Zwar bestimme danach die Beklagte die Zahl der Grundstücksanschlüsse. Das habe aber mit der Frage, welche Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung gehörten und wem die Unterhaltspflicht obliege, nichts zu tun. Diese Zuordnung erfolgte bereits in § 1 Abs. 3 EWS. Vorliegend gehe es auch nicht um die Schaffung neuer Grundstücksanschlüsse, denn diese seien bereits vorhanden und würden entsprechend der Entwässerungssatzung von der Beklagten auch unterhalten. Soweit die Beklagte sich nunmehr darauf berufe, sie könne über die Anzahl der Anschlüsse entscheiden, widerspreche das dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, in dem festgehalten sei, dass sämtliche im öffentlichen Straßengrund liegenden Anschlüsse zur öffentlichen Einrichtung gehörten. Von ihrem satzungsmäßigen Bestimmungsrecht habe die Beklagte bereits früher Gebrauch gemacht und insgesamt sieben Grundstücksanschlüsse gebilligt. Wenn sie nunmehr die Unterhaltspflicht übertragen wolle, sei das schon keine Bestimmung der Zahl der Anschlüsse, da diese Zahl nicht reduziert werde. Eine Stilllegung der bestehenden Anschlüsse habe die Beklagte auch nicht vorgenommen. Die Satzung bestimme ausdrücklich, dass „grundsätzlich“ ein Anschluss pro Grundstück vorgesehen sei, im Übrigen aber die Interessen des Eigentümers bei der Bestimmung der Zahl zu würdigen seien. Die Aussage der Beklagten, in Zukunft werde es für jedes Grundstück nur noch einen Anschluss geben, sei mit der Pflicht zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung nicht vereinbar. Allerdings stehe der Beklagten ein Ermessen schon nicht zu. Aufgrund der jahrzehntelangen „Billigung“ der sieben Grundstücksanschlüsse sei die Auflage auch mit der sich aus dem Benutzungsverhältnis ergeben Treuepflicht (siehe BayVGH, B.v. 3.7.2014, - 4 CS 14.77 - juris) nicht zu vereinbaren.

Der Einwand, seit 1996 würden von der Beklagten nur „Hauptanschlüsse“ auf Kosten der Gebührenzahler unterhalten, widerspreche der Entwässerungssatzung. Die Unterscheidung zwischen „Haupt- und Nebenanschlüssen“ sei in der Entwässerungssatzung nicht vorhanden. Der Einwand zur Regenwasserbewirtschaftung sei nicht relevant. Eine besondere Regelung zum Unterhalt von Regenwasseranschlüssen fehle zudem in der Satzung.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 aufzuheben, soweit darin unter „weitere Auflagen“ die Zahl der von der Beklagten zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse beschränkt und die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Herstellung, zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung aller weiteren Grundstücksanschlüsse bis auf einen festgelegt wird;

hilfsweise:

die Beklagte zu verpflichten, die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerung für das Grundstück Z...straße 40 (Fl.Nrn. ...922 und ...931 der Gemarkung Würzburg) gegenüber dem Kläger ohne Beschränkung der Zahl der von der Beklagten zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse und ohne Auflagen bezüglich des Betriebs und Unterhalts der Grundstücksanschlüsse (Herstellung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung) zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständliche Auflage sei rechtmäßig. Die Bestimmung, dass die Beklagte für jedes Grundstück nur einen Grundstücksanschluss unterhalte, entspreche der „geltenden Rechtslage“. Auch „bisher“ sei die Beklagte nur für den Betrieb und Unterhalt eines Grundstücksanschlusses zuständig gewesen. Bis jetzt seien nur insoweit keine Unterhaltungsarbeiten angefallen. Die Thematik sei dem Staatlichen Bauamt auch seit dem Jahr 2011 bekannt, als es um die Anschlüsse für das Grundstück der Bereitschaftspolizei gegangen sei. Der Vorwurf, die Beklagte wolle sich der Unterhaltspflicht entziehen, sei „falsch“. Öffentliche Entwässerungsanlagen seien nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I) kostendeckend zu betreiben. Die Beklagte müsse also die Kosten für den Unterhalt aller Grundstücksanschlüsse über höhere Abwassergebühren von den Grundstückseigentümern erheben, was nicht den städtischen Haushalt belaste. Ebenso wenig treffe die Aussage zu, dass existierende Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund über Abgaben finanziert würden. Seit der Änderung der Entwässerungssatzung im Jahr 1996 seien nur „Hauptanschlüsse“ auf Kosten der Gebührenzahler finanziert worden, zusätzliche Anschlüsse seien einzig und allein auf Kosten der einzelnen Grundstückseigentum hergestellt und unterhalten worden. Im Jahr 2004 sei der öffentliche Kanal in der Z... Straße ausgewechselt und anschließend die Oberfläche neu hergestellt worden. Die vom Grundstück Z... Straße 38 und 40 in die Z... Straße führenden Grundstücksanschlüsse seien dabei nicht saniert oder erneuert worden. Zudem handele es sich bei vier Teilnetzen („Einleitungsstellen“) der betroffenen Liegenschaft um reine Regenwasserleitungen. Nach § 4 Abs. 5 EWS bestehe ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Bewirtschaftung, Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich sei. Auf die Forderung zur Regenwasserbewirtschaftung sei bewusst verzichtet worden. Die Realisierung einer solchen auf dem Grundstück des Klägers würden die Kosten aus Sicht der Beklagten unverhältnismäßig erhöhen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EWS könne eine andere Art der Ableitung verlangt werden, wenn Niederschlagswasser aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr übernommen werden könne. Die Unterhaltung reiner Niederschlagswasseranschlüsse würde andere Anschlussnehmer wirtschaftlich belasten. Um dieser Problematik vorzubeugen, sei festgelegt worden, dass die Niederschlagswasseranschlüsse vom Grundstückseigentümer zu unterhalten seien. Eine tatsächliche Reduzierung der Grundstücksanschlüsse oder die Verweigerung von Unterhaltungsarbeiten an den Grundstücksanschlüssen sei zu keinem Zeitpunkt angedacht gewesen. Eine unverhältnismäßig hohe Belastung des Beklagten sei nicht zu erkennen. Es sei auch nicht nach jahrzehntelanger Billigung von neun Anschlüssen (zwei Anschlüsse habe der Kläger zurückgebaut) eine plötzliche Reduzierung auf einen Anschluss erfolgt, vielmehr sei der Kläger auf seine bestehenden Pflichten hingewiesen worden. Die Struktur der Liegenschaft sei historisch gewachsen und damit auch das Entwässerungssystem. Bis 1996 hätten die Grundstücksanschlüsse vollumfänglich im Eigentum der Grundstückseigentümer gestanden und seien von diesen zu betreiben und zu unterhalten gewesen. Die Anschlüsse seien damals in dem Wissen erstellt worden, dass der Unterhalt beim Grundstückseigentümer liege. Der Vorwurf der fehlerhaften oder gar unterlassen Ermessensausübung werde zurückgewiesen. Allerdings sei richtig, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer effizienten und kostengünstigen Abwasserentsorgung höher gewertet worden sei als die „privaten“ Interessen des Klägers. Auch sei bei der Wahl des von der Beklagten zu unterhalten Grundstücksanschlusses nach objektiven Kriterien der Anschluss zum größten Teilnetz mit dem größten Schmutzwasseranfall ausgewählt worden. Die Beklagte unterhalte seit dem 4. Dezember 1996 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 EWS nur einen Grundstücksanschluss für jedes Grundstück im Sinne der Entwässerungssatzung. Der Kläger nehme hier keine Sonderstellung ein, sondern sei lediglich aufgrund der Grundstücksanzahl, Grundstücksgrößen und dem Alter der baulichen Anlagen in besonderem Maße betroffen. Mit der „geplanten Satzungsänderung 2015“ solle im Hinblick auf die Grundstücksanschlüsse vor allem eine redaktionelle Überarbeitung erfolgen, der „Vollzug“ bleibe bestehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2016 und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom der Beklagten 16. Februar 2015 ist rechtswidrig, soweit darin unter „weitere Auflagen“ die Zahl der von der Beklagten zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse beschränkt und die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Herstellung, zum Betrieb, zur Unterhaltung und zur Erneuerung aller weiteren Grundstücksanschlüsse bis auf einen festgelegt wird. Insoweit verletzt der Bescheid den Kläger auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Bei der streitgegenständlichen Nebenbestimmung handelt es sich um eine Auflage i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.

Es wird vom Kläger im Zuge einer Genehmigung ein bestimmtes Tun vorgeschrieben und damit die Unterhaltslast für bestimmte Grundstücksanschlüsse auf den Kläger als Eigentümer übertragen. Nach Aussage der Beklagtenvertreterinnen in der mündlichen Verhandlung geht auch die Beklagte davon aus, dass es sich insoweit um eine Auflage handelt.

1.2 Für die Beifügung der streitgegenständlichen Auflage fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

1.2.1 Die Auflage kann nicht auf Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG gestützt werden.

Als Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen wird im Bescheid auf die Entwässerungssatzung verwiesen, wonach die Genehmigung u. a. mit Auflagen verbunden werden könne (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EWS). Nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS beinhaltet die Genehmigung der Beklagten die Zustimmung zur geplanten Abwassereinleitung und bescheinigt, dass die vorgelegten Unterlagen zur Grundstücksentwässerung den Bestimmungen der Entwässerungssatzung entsprechen. Ist das der Fall, ist die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EWS zu erteilen. Es handelt sich deshalb um eine gebundene Entscheidung.

Auflagen sind nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG bei Verwaltungsakten, auf die - wie hier - ein Anspruch besteht, nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Zum einen, wenn die Auflage in einer Rechtsvorschrift zugelassen ist (Alt. 1), wozu aber eine kommunale Satzung - hier § 10 Abs. 2 Satz 3 EWS - grundsätzlich nicht ausreichend ist (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 115). Zum anderen sind Nebenbestimmungen zulässig, wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (Alt. 2). Dass die streitgegenständliche Auflage dazu dient, die (technisch) ordnungsgemäße Einleitung von Abwasser sicherzustellen, ist im Bescheid aber weder dargelegt noch begründet. Die (technisch) ordnungsgemäße Einleitung der Abwässer ist zudem von der Frage unabhängig, wen die Unterhaltspflicht für die Grundstücksanschlüsse trifft.

1.2.2 Auch ansonsten fehlt es für die in die Rechte des Klägers eingreifende Auflage im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG an einer Rechtsgrundlage.

Eine solche ist erforderlich, weil die Auflage in die Rechte des Klägers eingreift. Satzungsbestimmungen, die in Freiheit und Eigentum des Grundstückseigentümers eingreifen, lassen sich nicht auf die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde i. S.v. Art. 23 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i. d. F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl S. 458), stützen, sondern bedürfen einer speziellen Ermächtigungsgrundlage in einem förmlichen Gesetz. Dementsprechend findet sich in Art. 24 GO für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden eine Aufzählung von Verpflichtungen, die der kommunale Satzungsgeber den Einrichtungsbenutzern auferlegen darf (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris - m. w. N.).

Die Auflage regelt vorliegend nicht die Zahl der Grundstücksanschlüsse als solche, die gleich geblieben ist, sondern nur, welche Grundstücksanschlüsse die Beklagte künftig noch selbst unterhalten will, hier nur noch den Grundstücksanschluss „Teilnetz 2“. Für alle weiteren Grundstücksanschlüsse soll die Herstellung, das Betreiben, der Unterhalt und die Erneuerung künftig durch den Kläger als Grundstückseigentümer erfolgen (Unterhaltspflicht).

Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris - m. w. N.), dass auf Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO gestützte Satzungsregelungen sich nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf Handlungen beziehen, die - im weitesten Sinne - noch als „Benutzung“ anzusehen sind. So kann die Gemeinde etwa bei leitungsgebundenen Einrichtungen bestimmen, dass der Zugang zum öffentlichen Leitungsnetz nur gewährt wird, wenn der Benutzer bestimmten (Verhaltens-) Pflichten nachkommt oder auf seinem Grundstück spezielle technische Vorrichtungen bereithält und für deren dauernde Funktionsfähigkeit sorgt. Ein solches Benutzungsregime kann jedoch nur für den Leitungsabschnitt gelten, der zur privaten Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage des Anschlussnehmers gehört und dessen alleiniger Verfügungsgewalt unterliegt. Nicht mehr vom Begriff der Benutzungsregelung erfasst ist die Wartung und Instandhaltung desjenigen Teilstücks des Grundstücksanschlusses, das nach dem Willen des kommunalen Satzungsgebers zur öffentlichen Entwässerungsanlage gehört. Beim Betreiben, Unterhalten, Reparieren und Erneuern dieser von der Widmung umfassten Anlagenteile handelt es sich nicht um Modalitäten des Benutzens, sondern um Formen des Bereithaltens der öffentlichen Einrichtung, so dass dafür die Gemeinde als Einrichtungsträger zuständig ist. Auf die jeweiligen Einrichtungsbenutzer bzw. Grundstückseigentümer lassen sich die damit verbundenen Pflichten mangels einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage nicht abwälzen.

Etwas anderes ergibt sich danach auch nicht im Hinblick auf den Anschlusszwang nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EWS. Für den Grundstückseigentümer ergibt sich daraus zwar die grundsätzliche Verpflichtung, entsprechend den Vorgaben des Einrichtungsträgers die notwendigen Leitungsverbindungen herzustellen und für deren ständige Betriebsfähigkeit zu sorgen. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass er für den Grundstücksanschluss in seiner gesamten Länge zuständig wäre. Es liegt vielmehr im Gestaltungsermessen der Gemeinde, inwieweit sie die für das Entwässerungssystem erforderlichen technischen Anlagen satzungsrechtlich der öffentlichen Entwässerungseinrichtung oder aber den privaten Entwässerungsanlagen zuordnet (so BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris - m. w. N.).

Nach dem geltenden Satzungsrecht der Beklagten sind die im öffentlichen Straßengrund liegende Grundstücksanschlüsse Teil der städtischen Entwässerungsanlage (§ 1 Abs. 3 EWS). Alle hier betroffenen Grundstücksanschlüsse liegen - unstrittig - im öffentlichen Straßengrund. Solche Grundstücksanschlüsse werden von Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EWS). Ein Ermessen steht der Beklagten insoweit nicht zu. Sie ist an ihre Satzungsregelungen gebunden und nicht befugt, hiervon im Wege des Vollzugs der Entwässerungssatzung im Einzelfall oder gar generell abzuweichen.

Von der Möglichkeit der sog. Anliegerregie im Sinne von Art. 9 Abs. 5 KAG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl S. 36), der im Hinblick auf einen Normenkontrollbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B.v. 12.7.2000 - 4 N 98.3522 - juris) mit Änderungsgesetz vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 322) mit Wirkung ab 1. Januar 1993 rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, was zulässig war (BayVerfGH, E.v. 20.11.2003 - Vf. 12-VII-02 - juris), hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Sie hat vielmehr bereits 1996 die sog. Anliegerregie abgeschafft, bevor die vorgenannten Entscheidungen ergangen sind. Das wurde bisher nicht geändert, die Beklagte hat eine Satzungsänderung zwar angekündigt, eine solche ist aber bisher nicht erfolgt. Deshalb stellen sich derzeit Fragen nach etwaig erforderlichen Übergangsregelungen bzw. einer Neukalkulation bei einer Umstellung auf die sog. Anliegerregie (noch) nicht.

Im Übrigen liegt der Neureglung des Art. 9 Abs. 5 KAG nicht etwa die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, den Anliegern dürfe die Bewirtschaftungsverantwortung für ihren jeweiligen Grundstücksanschluss in jedem Falle für den gesamten Leitungsverlauf - selbst wenn ein Teilabschnitt zur öffentlichen Einrichtung gehört - durch eine Satzung übertragen werden. Art. 9 Abs. 5 KAG besagt lediglich, dass der seit 1. Januar 1993 geltende Ausschluss des Erstattungsanspruchs nach Art. 9 Abs. 1 KAG für die im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teile von Grundstücksanschlüssen an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen entgegen der vorherigen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. vom 12.7.2004 - N 98.3522 - juris) die Kommunen nicht daran hindert, auch diese Teile aus ihren öffentlichen Einrichtungen auszugliedern und anschließend den jeweiligen Anliegern auch insoweit die Herstellungs- und Unterhaltungspflichten im Rahmen des Anschluss- und Benutzungszwangs aufzuerlegen (so BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris - m. w. N.). Den Kommunen wurde es damit (wieder) ermöglicht, die sog. Anliegerregie als Bewirtschaftungsform für den gesamten Grundstücksanschluss in ihre Satzungen aufzunehmen. Der Gesetzgeber ging hierbei als selbstverständlich davon aus, dass die Ausgliederung des Grundstücksanschlusses aus der öffentlichen Einrichtung eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dem Anlieger die speziellen Anschlusskosten auferlegen zu können und sie damit nicht in die Gebühren oder Beiträge für die leitungsgebundene Einrichtung einzurechnen (BayVGH, U.v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris - unter Hinweis auf LT-Drs 14/9151 S. 11).

1.2.3 Auch die weiteren Argumente der Beklagten greifen ersichtlich nicht durch.

Die streitgegenständliche Auflage lässt sich nicht mit dem Kostendeckungsprinzip rechtfertigen. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG regelt nicht, wen die Herstellungs- und Unterhaltungslast für die Grundstücksanschlüsse trifft.

Soweit eingewandt wird, seit 1996 seien nur „Hauptanschlüsse“ auf „Kosten der Gebührenzahler“ finanziert worden, zusätzliche nur auf Kosten der jeweiligen Grundstückseigentümer, ist diese Behauptung schon nicht belegt. Im Übrigen besagt die etwaige tatsächliche Handhabung nichts über die Rechtmäßigkeit aus (siehe oben).

Der Hinweis darauf, bei vier Teilnetzen handele es sich um reine Regenwassereinleitungen (§ 4 Abs. 5 EWS), ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beklagte die Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht insoweit schon nicht darlegt. Sie hat zudem nach eigenen Angaben auf eine Regenwasserbewirtschaftung verzichtet. Auch aus Art. 14 Abs. 3 EWS folgt nichts anderes. Diese Vorschrift, deren Voraussetzungen ebenfalls nicht dargelegt sind, regelt nicht die Unterhaltspflicht hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse.

Es kommt auch nicht darauf an, welche Rechtslage vor 1996 galt und mit welchem „Wissen“ - von wem auch immer - damals Grundstücksanschlüsse hergestellt wurden. Maßgeblich ist allein die aktuelle Entwässerungsatzung, die keine Anliegerregie vorsieht, weshalb die Errichtung und die Unterhaltungslast von Grundstücksanschlüssen auch nicht nachträglich getrennt betrachtet werden kann.

Der Beklagten steht hinsichtlich der Unterhaltspflicht kein Ermessen zu, weil die § 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 EWS zwingendes Recht sind. Im Hinblick auf eine Ermessenentscheidung würde es zudem an der erforderlichen Begründung fehlen (Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG). Allerdings hat die Beklagte § 8 Abs. 2 Satz 4 EWS zu beachten, wonach begründete Wünsche der Anlieger/Eigentümer nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind.

1.2.4 Die Auflage widerspricht damit dem geltenden Satzungsrecht der Beklagten, sie ist rechtswidrig und deshalb aufzuheben, weil sie den Kläger in seinen Rechten verletzt. Über den Hilfsantrag ist nicht mehr zu entscheiden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert folgt aus § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 CS 14.77

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.829,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2013 zu Recht wiederhergestellt. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht kam nach überschlägiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass die im Bescheid vom 20. August 2013 ausgesprochene Verpflichtung, die Grundstücksentwässerungsanlage in der Weise zu ändern, dass die Beseitigung des Schmutzwassers ausschließlich über den bereits bestehenden Grundstücksanschluss im Bereich des nordöstlich des Wohnhauses gelegenen Hofes (GA 1) erfolgt, nach überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei, weil sie nicht den Grundsätzen pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche. Zum Einen sei der zugrunde liegende Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, zum Anderen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig, weil eine ordnungsgemäße Grundstücksentwässerung auch durch einen Anschluss an den im Bereich des südwestlich des Hauses gelegenen Hofs (GA 2) oder den neu geschaffenen Straßeneinlauf in Betracht komme, womit das aufwendige Durchbrechen des Kellergewölbes vermieden werden könne. Schließlich überwiege selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen zu beurteilen wären, das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Mithin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so dass die Beschwerde gegen jeden Begründungsstrang durchgreifende Einwände hätte vorbringen müssen.

In Bezug auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung insistiert die Antragsgegnerin darauf, dass ein Anschluss an den GA 1 nicht das dem Antragsteller Zumutbare überschreite; dies hatte das Verwaltungsgericht indes auch nicht angenommen (BA S. 12). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des GA 2 in rechtswidriger Weise davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller zur Tragung aller damit verbundenen Kosten verpflichte, obwohl die Antragsgegnerin es sich zurechnen lassen müsse, dass die in ihrem Auftrag handelnde Baufirma den in den 1980er Jahren auf Wunsch und auf Kosten des damaligen Grundstückseigentümers geschaffenen GA 2 im Sommer 2012 sorgfaltspflichtwidrig beseitigt habe. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts geht die Antragsgegnerin nicht ein. Ihr gegenteiliger Rechtsstandpunkt, es könne nicht Aufgabe der Baufirma sein, sich neben der planmäßigen Durchführung von Bauarbeiten bei den Anliegern über die Plausibilität der freigegebenen Planung zu erkundigen bzw. offensichtlich nicht in Betrieb befindliche Leitungen, für die nach der zugrunde liegenden Planung gar kein Anschluss an den Hauptkanal existiere und die auf dem Privatgrundstück selbst verschlossen seien, quasi auf Vorrat im Boden zu belassen, weil dies zu einer Schwächung des Kanalsystems führe und beim Straßenbau, insbesondere beim Verdichten hinderlich sei und nachträgliche Schäden durch Setzungen verursachen könne, trifft nicht zu. Auch wenn die Gemeinde nach § 8 Abs. 2 EWS Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse bestimmt, folgt daraus kein unbegrenztes (Planungs-)Ermessen. Eine solche Sichtweise würde verkennen, dass die Gemeinde bei einer satzungsmäßigen Regelung zu den Eigentümern der an ihr Entwässerungssystem angeschlossenen Grundstücke in einem auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis steht (sog. Kanalbenutzungsverhältnis, vgl. VG Würzburg, U. v. 19.12.2000 - W 2 K 98.1026 -juris), das gegenseitige Rechte und Pflichten begründet und im Fall einer Pflichtverletzung zu Schadensersatzansprüchen führt, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften (§§ 280, 276, 278 BGB) ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Beim Kanalbenutzungsverhältnis handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis, also eine öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Verwaltung und dem Bürger, die nach Struktur und Gegenstand den bürgerlich-rechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbar ist (vgl. BGH, U. v. 30. 9. 1970 - III ZR 87/69 - BGHZ 54, 299/303 = NJW 1970, 2208/2209). Es besteht ein Bedürfnis dafür, auf solche besonderen, engen Verhältnisse zwischen Verwaltung und Bürger neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Regelungen die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere dessen Haftungsvorschriften, analog anzuwenden (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303/2304 m. w. N.). Dabei findet wie im bürgerlichen Recht der Leistungsstörung eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verschuldens zulasten des Schuldners und zugunsten des Geschädigten statt (vgl. §§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH, U. v. 13.10.1977 - III ZR 122/75 - DVBl. 1978, 108/109; Papier in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 34 Rn. 71).

Mit der aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Leistungstreuepflicht lässt sich das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht vereinbaren. Bei jedem Vertrag haben die Parteien die Pflicht, den Vertragszweck nicht zu gefährden oder zu vereiteln (Sutschet in BeckOKBGB § 241 Rn. 46). Danach stellt eine Beseitigung von Grundstücksanschlüssen ohne vorherige Aufklärung, wo die anliegenden Grundstücke entwässert werden, und ohne Klärung der Frage, ob auch ein momentan nicht genutzter Grundstücksanschluss noch benötigt wird, ersichtlich eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die Antragsgegnerin konnte sich bei der Sanierung des Hauptleitungsnetzes nicht darauf beschränken, vorab allein diese Hauptleitung mit einer Kamera zu befahren (in die Abzweige konnte sie angeblich nicht einfahren, vgl. S. 5 der Antragserwiderung vom 14.11.2013, Bl. 29 der VG-Akte). Sie hat bis heute nicht auf die Unterlagen zurückgegriffen, die der Rechtsvorgänger des Antragstellers nach § 10 EWS bei der Zulassung seiner Grundstücksentwässerungsanlage einzureichen hatte, und die - einen konsequenten Satzungsvollzug vorausgesetzt - Aufschluss darüber geben müssten, wo und wie die Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks FlNr. 93 damals angeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund hätte die Antragsgegnerin vor Beseitigung des Grundstücksanschlusses 2 zwingend mit dem Antragsteller Rücksprache nehmen müssen, was sie ebenfalls unterlassen hat. Dieser Sorgfaltspflichtverstoß lässt sich auch nicht dadurch ungeschehen machen, dass die Antragsgegnerin nicht näher belegte Mutmaßungen anstellt, das Grundstück sei früher nie korrekt angeschlossen gewesen, sondern habe entweder in eine Grube oder in den aufgelassenen alten Hauptkanal entwässert, der bei der Sanierung beseitigt worden sei, weil bei der Beseitigung des alten Straßeneinlaufs, an den die Grundstücksentwässerung nach dem Vortrag des Antragstellers angeschlossen war, von der Baufirma keine weitere Zuleitung festgestellt worden sei.

Ein begründeter Wunsch, den Grundstücksanschluss abweichend von den Vorgaben im angefochtenen Bescheid zu realisieren, liegt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - vor. Ein solcher Wunsch ist nicht davon abhängig, dass der Antragsteller vorab erklärt, er werde sämtliche Kosten für einen Zweitanschluss oder für den Anschluss an den Straßeneinlauf nebst Revisionsschacht auf seinem Grundstück übernehmen. Denn ein solcher Wunsch stellt keinen Vertrag dar, der eine Einigung zwischen den Parteien voraussetzte; er ist vielmehr eine einseitige Willenserklärung. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Antragsgegnerin mithin bedenken müssen, dass sie aufgrund der ihr zurechenbaren Sorgfaltspflichtverletzung zur Naturalrestitution, also zur Wiederherstellung des Grundstücksanschlusses 2 verpflichtet sein kann. Wenn sie das Aufbrechen der neu geteerten Straße vermeiden möchte, hätte sie einem Anschluss des Grundstücks an den neuen Straßeneinlauf näher treten müssen, den das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro bereits am 24. August 2012 zur Schadensbeseitigung „festgelegt“ hatte (letztes Blatt des gemeindlichen Aktenvorgangs).

Nach alldem geht auch der Senat davon aus, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Soweit die Antragsgegnerin die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts angreift, muss sie sich entgegen halten lassen, dass es bislang ihre eigene unnachgiebige Haltung verhindert hat, dass das Provisorium am neuen Straßeneinlauf und die mit diesem verbundenen Gefahren nicht schneller beseitigt werden konnten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.