Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 4 K 14/41

published on 05/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 4 K 14/41
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Klägerin zur Beseitigung des auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung S. errichteten Garten- und Gerätehauses verpflichtet wird.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung bezüglich eines Gartenhauses.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung S., das mit einer Einzäunung mit Tor, einem Gartenhaus, einem Toilettenhäuschen, einer Zisterne und einer Grillstelle bebaut sowie teilweise mit Steinplatten und Pflaster befestigt ist.

Mit einer am 6. Oktober 1964 bei der Beklagten eingegangenen Baueingabe hatte der vormalige Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... (Bauherr) die Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung für das vg. Gartenhaus beantragt.

Mit Bescheid vom 9. November 1964 erteilte die Beklagte für das Gartenhaus eine bauaufsichtliche Zustimmung gemäß Art. 90 Abs. 2 BayBO 1962 u. a. unter den Nebenbestimmungen, dass das Gartenhaus nicht als Aufenthaltsraum verwendet werden dürfe und die in den Plänen dargestellten Außenmaße einzuhalten seien.

Nach vorangegangener Baukontrolle beanstandete die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 1965 gegenüber dem Bauherrn, dass der bauliche Zustand des Gartenhauses nicht den eingereichten Plänen entspreche, weil dieses um einen überdachten Vorraum erweitert worden sei. Der Bauherr wurde zum Rückbau des Vorbaus aufgefordert.

Anlässlich einer weiteren Baukontrolle am 21. Juni 1966 wurde festgestellt, dass das Dach des Vorraums „teilweise entfernt“ worden sei, sowie schriftlich festgehalten, dass das Gartenhaus „so ausgeführt werden“ könne.

2. Bei einer Ortsbegehung am 5. Oktober 2009 stellte die Beklagte fest, dass das Grundstück Fl.Nr. ... mit den vorgenannten baulichen Anlagen bebaut und teilweise mit Steinplatten und Pflaster befestigt ist.

Die Ortsbegehung erfolgte im Rahmen eines Konzepts zur Außenbereichsüberprüfung, aufgrund dessen die Beklagte an die Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken, auf denen sich nach Ansicht der Beklagten nicht genehmigte bauliche Anlagen befinden, herantrat und versuchte, im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Grundstückseigentümern eine einvernehmliche Lösung über die Beseitigung der baulichen Anlagen, gegebenenfalls erst nach einer zukünftigen Nutzungsaufgabe durch den derzeitigen Eigentümer, zu erreichen.

Nach mehrfachem Schriftwechsel mit der Beklagten lehnte die Klägerin den Abschluss einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Beseitigung des Gartenhauses ab und wandte sich schließlich mit Schreiben vom 18. Mai 2012 - im Hinblick auf die nunmehr von der Beklagten in Aussicht gestellte Beseitigungsanordnung - an den Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 wies der Petitionsausschuss die Eingabe der Klägerin zurück, weil die Vorgehensweise der Beklagten nicht zu beanstanden sei.

3. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 verpflichtete die Beklagte die Klägerin unter Zwangsgeldandrohung, die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... vorhandenen baulichen Anlagen bzw. Befestigungen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids vollständig zu beseitigen.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Gartenhaus entspreche schon nicht den Baueingabeplänen vom 6. Oktober 1964, weil dort ein umbauter Raum von 24 m³ festgehalten worden sei, das Gebäude jedoch tatsächlich einen umbauten Raum von 28 m³ (ohne Vordach) aufweise. Jedenfalls durch die bereits im Jahr 1965 beanstandete Errichtung eines überdachten Vorraums sei ein Gebäude mit einem umbauten Raum von über 30 m³ und damit ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben entstanden. Der in den Jahren 1965 bzw. 1966 festgestellte baurechtswidrige Zustand sei allerdings in der Folgezeit nicht weiterverfolgt worden. Rechtsgrundlage für die nunmehrige Beseitigungsanordnung sei Art. 76 Satz 1 BayBO. Die zu beseitigenden baulichen Anlagen befänden sich im Außenbereich und stünden im Widerspruch zu den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie den Vorgaben des Landschaftsplans der Stadt Aschaffenburg aus dem Jahr 2008. Zudem sei die Erschließung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nicht gesichert. Die Klägerin könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Denn das Vorhaben sei bereits zum Zeitpunkt der Errichtung nach dem damaligen § 35 Bundesbaugesetz (BBauG) unzulässig gewesen. Die erteilte bauaufsichtliche Zustimmung hätte daher nicht ausgesprochen werden dürfen. Diese bauaufsichtliche Zustimmung im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Art. 90 BayBO 1962 entfalte auch keine der Baugenehmigung vergleichbare formelle Legalisierungswirkung. Im Übrigen sei ein wie auch immer gearteter oder hergeleiteter Bestandsschutz jedenfalls durch die Erweiterung des Gartenhauses um den überdachten Vorraum, der bereits im Jahr 1965 beanstandet worden sei, erloschen. Die sonstigen auf dem Grundstück vorhandenen Anlagen widersprächen ebenfalls öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Beseitigungsanordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten. Ein bauaufsichtliches Einschreiten sei der Beklagten auch nach mehreren Jahren Untätigkeit nicht verwehrt. Die Ausweisung der betroffenen Flächen als FFH-Gebiet bzw. die Darstellungen im Landschaftsplan rechtfertigten eine neuerliche baurechtliche Prüfung. Auch der Gleichheitsgrundsatz gebiete ein Einschreiten gegenüber der Klägerin, weil die Beklagte an alle Grundstückseigentümer im betroffenen Gebiet herangetreten sei.

4. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2013 erheben und beantragte (zuletzt),

den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Klägerin zur Beseitigung des auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung S. errichteten Garten- und Gerätehauses verpflichtet wird.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei mit der Beseitigung der übrigen Anlagen auf dem Grundstück, nicht jedoch mit der Beseitigung des Gartenhauses, das sie ausschließlich als Abstellplatz für Gartengeräte nutze, einverstanden. Die Klägerin habe ein Interesse an dem Bestand des Gartenhauses auch über ihren Tod hinaus, weshalb sie auch der Beseitigungsregelung in dem von der Beklagten angebotenen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht zugestimmt habe. Die bauaufsichtliche Zustimmung im Bescheid der Beklagten vom 9. November 1964 entspreche einem vereinfachten Genehmigungsverfahren und vermittle Bestandsschutz. Durch die vorübergehende Erweiterung des Gartenhauses um den überdachten Vorraum sei der Bestandsschutz nicht entfallen, da das beanstandete Dach des Vorraums bereits im Jahr 1966 teilweise entfernt und das Gartenhaus wieder auf den genehmigten Stand zurückgeführt worden sei. Dies werde bestätigt durch die schriftliche Dokumentation über die Baukontrolle aus dem Jahr 1966, wonach das zurückgebaute Gartenhaus „so ausgeführt“ werden durfte. Das Gartenhaus sei ausdrücklich als „Garten- und Gerätehäuschen“ genehmigt worden und gehe damit nach seiner Zweckbestimmung über ein bloßes Gerätehäuschen hinaus. Im Übrigen sei die Klägerin auch bereit sich zu verpflichten, die Innenausstattung des Gartenhauses entsprechend dem derzeitigen Zustand zu belassen und nicht weiter i. S. einer zeitgemäßen Wochenendnutzung auszubauen.

5. Die Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung verwies sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führte ergänzend Folgendes aus: Das Gartenhaus habe zu keinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entsprochen und sei darüber hinaus niemals bauordnungsrechtlich genehmigt worden. Ohne Bedeutung sei die Feststellung anlässlich der Baukontrolle im Jahr 1966, dass das Vorhaben „so ausgeführt“ werden durfte. Denn diese Feststellung sei keine Genehmigung, die dem Vorhaben Bestandsschutz verleihen könnte. Unerheblich sei, welcher Nutzungsumfang der bauaufsichtlichen Zustimmung gemäß Bescheid vom 9. November 1964 zugrunde gelegen habe, weil die Zustimmung schon nach den damals geltenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften nicht habe erteilt werden dürfen.

6. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, weil die mit Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung des auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung S. bestehenden Garten- und Gerätehauses rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich des streitgegenständlichen Garten- und Gerätehauses zwar nicht auf Bestandsschutz berufen (1.). Die Beseitigungsanordnung leidet jedoch an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.).

1. Das streitgegenständliche Garten- und Gerätehaus ist nicht bestandsgeschützt. Eine bauliche Anlage ist nur dann bestandsgeschützt, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt wirksam genehmigt wurde, oder jedenfalls über einen mehr als unerheblichen Zeitpunkt im Einklang mit dem maßgeblichen materiellen Recht gestanden hat, also genehmigungsfähig gewesen ist (vgl. BVerfG, B. v. 24.7.2000 - 1 BvR 151/99 - NVwZ 2001, 424; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 1866 ff.).

1.1. Zwar kann die Durchführung des Bauanzeigeverfahrens nach Art. 90 BayBO 1962 - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine der Baugenehmigung vergleichbare formelle Legalisierungswirkung entfalten. Denn dieses Verfahren beschränkte sich nicht auf die bloße Anzeige eines Vorhabens durch den Bauherrn, sondern erforderte vielmehr eine baurechtliche Prüfung seitens der Bauaufsichtsbehörde innerhalb der einmonatigen Frist des Art. 90 Abs. 3 Satz 1 BayBO 1962 (BVerwG, U. v. 12.11.1964 - I C 58.64 - juris, Rn. 16 f.). Nach Ablauf dieser Einmonatsfrist konnte das Vorhaben nicht mehr untersagt (Art. 90 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1962) werden und es konnten auch keine Anordnungen zur Sicherung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens (Art. 90 Abs. 2 Satz 2 BayBO 1962) mehr getroffen werden. Das Vorhaben galt dann „materiell- und formell-rechtlich als rechtmäßig“ (Koch, Bayerische Bauordnung, 2. Aufl. 1962, Art. 90 Rn. 2; vgl. auch Gnatzy, Verfahrensliberalisierung im Bauordnungsrecht der Länder, 1999, S. 124 f.). Eine Beseitigungsanordnung setzte daher in diesem Fall die vorherige Rücknahme der - ausdrücklich oder stillschweigend durch die Nichtuntersagung ergangenen - bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens voraus (Scheerbath, Das allgemeine Bauordnungsrecht, 2. Aufl. 1966, § 157/S. 404). Dementsprechend wurde das Bauanzeigeverfahren nach Art. 90 BayBO 1962 in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auch als „vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ bezeichnet (Koch, Bayerische Bauordnung, 2. Aufl. 1962, Art. 83 Rn. 2 mit Verweis auf NdsOVG, U. v. 8.2.1962 - I A 174/61).

Das Bauanzeigeverfahren nach Art. 90 BayBO wurde im vorliegenden Verfahren durchlaufen, ohne dass das Vorhaben nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 2 BayBO 1962 untersagt oder beschränkt wurde. Vielmehr wurde innerhalb der Monatsfrist des Art. 90 Abs. 3 Satz 1 BayBO überhaupt keine Entscheidung getroffen. Darüber hinaus wurde mit Bescheid vom 9. November 1964 (Bl. 5 der Behördenakte) - nach Ablauf der Monatsfrist - die ausdrückliche „bauaufsichtliche Zustimmung“ zu dem Vorhaben unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt. Dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist bestandkräftig geworden. Es liegt daher in jedem Fall - sei es aufgrund der stillschweigenden Zustimmung durch den Ablauf der Einmonatsfrist oder durch die ausdrückliche bauaufsichtliche Zustimmung - eine bestandskräftige bauaufsichtliche Zulassung des damals angezeigten Bauvorhabens vor. Ob diese bauaufsichtliche Zustimmung damals zu Recht erteilt wurde, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - aufgrund der Bestandskraft der Zustimmung unerheblich.

1.2. Allerdings gilt diese bauaufsichtliche Zulassung nur für das Vorhaben nach Maßgabe der damals eingereichten Pläne. Denn Gegenstand des Bauanzeigeverfahrens war allein das Vorhaben in der in den eingereichten Plänen konkretisierten Gestalt. Mit anderen Worten kann die bauaufsichtliche Zustimmung vorliegend nur dann eine formelle Legalisierung des Vorhabens bewirken, wenn das Gartenhaus ursprünglich nach den eingereichten Plänen errichtet worden ist. Hinsichtlich des Zustimmungsbescheids vom 9. November 1964 ergibt sich dies ausdrücklich aus der Nebenbestimmung Nr. 4, welche insofern als echte Bedingung für die bauaufsichtliche Zustimmung zu verstehen ist. Aber auch soweit auf die stillschweigende Zustimmung durch Ablauf der oben genannten Einmonatsfrist abgestellt wird, kann nach Überzeugung der Kammer nichts anderes gelten. Denn das Erfordernis der ursprünglich plangemäßen Errichtung stellt sich als Korrelat zu dem Umstand dar, dass nach Ablauf der Einmonatsfrist das Vorhaben als rechtmäßig galt, eine weitere baurechtliche Prüfung nicht mehr stattfand und das Vorhaben sogleich nach Fristablauf verwirklicht werden durfte.

In der mündlichen Verhandlung konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob das Garten- und Gerätehaus nach den eingereichten Plänen errichtet wurde. Die verbleibenden Zweifel gehen zulasten des Beteiligten, der sich auf den Bestandsschutz beruft, hier der Klägerin. Im Einzelnen: Aus den eingereichten Plänen mit Plandatum „September 64“ (Bl. 2 der Behördenakte) ist für die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei erkennbar, ob das Garten- und Gerätehaus in der angezeigten Form mit einem Vordach ausgeführt werden sollte oder ob die dem umschlossenen Raum des Bauwerks vorgelagerte Konstruktion, wie sie in den Plänen dargestellt ist, mit der vorgelagerten Holzkonstruktion (ohne Dachfläche) identisch ist, die aus dem von der Klägerin vorgelegten Lichtbild mit Datum 17. März 1966 (Bl. 23 d. A.) ersichtlich ist. In der mündlichen Verhandlung konnte zwar geklärt werden, dass auf dem vorgenannten Lichtbild der Zustand ersichtlich ist, wie er zum Zeitpunkt der Baukontrolle am 21. Juni 1966 bestanden hat und auf den sich der Vermerk des Baukontrolleurs bezog, dass das Gartenhaus „so ausgeführt werden“ (Bl. 10 der Behördenakte) könne. Es verbleiben jedoch Zweifel, ob in den eingereichten Plänen ein Vordach dargestellt ist oder ob das Gartenhaus stattdessen zunächst in Abweichung zu den eingereichten Plänen mit einem Vordach errichtet worden war und erst nach Beanstandung durch die Beklagte die Vordachkonstruktion so verändert wurde, wie es auf dem Lichtbild vom 17. März 1966 abgebildet ist. Für letzteres spricht immerhin, dass der damalige Bauherr offenbar einer Aufforderung der Beklagten zur Entfernung des Vordachs (zumindest teilweise) nachgekommen ist (vgl. Vermerk des Baukontrolleurs vom 21.6.1966, Bl. 10 der Behördenakte: „Das Dach des Vorraums wurde teilweise entfernt.“) und anscheinend auch nicht eingewandt hat, dass das Vordach den angezeigten Plänen entspreche. Da diese Vermutung jedoch durch die verfügbaren Erkenntnismittel nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden kann, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich nicht ausräumbare Zweifel bezüglich der Voraussetzungen des Bestandsschutzes zulasten desjenigen auswirken, der sich auf den Bestandsschutz beruft (vgl. BVerwG, B. v. 23.12.1994 - 4 B 262/94 - juris; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Aufl. 2011, I.B. Rn. 35). Hinsichtlich der Unklarheiten der eingereichten Pläne im Hinblick auf die Vordachkonstruktion gilt zudem auch der Grundsatz, dass verbleibende Zweifel in den Bauvorlagen zulasten des Bauherrn (vgl. OVG Saarl, B. v. 10.5.2012 - 2 B 49/12 - juris; VGH BW, U. v. 6.4.1988 - 3 S 2088/87 - BauR 1988, 704; Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand Dezember 2013, Art. 68 Rn. 469) bzw. dessen Rechtsnachfolger gehen. Beides wirkt sich im vorliegenden Fall zulasten der Klägerin aus. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Garten- und Gerätehaus durch die Durchführung des Bauanzeigeverfahrens formell legalisiert worden sei und deshalb Bestandsschutz genieße.

1.3. Unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten scheitert ein Bestandsschutz des Garten- und Gerätehauses schon daran, dass dieses sowohl nach früherer als auch nach aktueller Rechtslage nicht genehmigungsfähig war bzw. ist. Das Vorhaben ist nach der aktuellen Rechtslage materiell illegal, weil es als sonstiges Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 BauGB beeinträchtigt. Aber auch nach dem früheren § 35 Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) war ein nicht privilegiertes Vorhaben unzulässig, wenn es öffentliche Belange beeinträchtigte. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange lag insbesondere vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte (§ 35 Abs. 3 BBauG). Die natürliche Eigenart der Landschaft - nach der früheren und aktuellen Gesetzesfassung - wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung der Allgemeinheit erhalten werden. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft gewährleistet insofern einen „funktioneller Landschaftsschutz“. Ästhetische Gesichtspunkte sind also nicht entscheidend. Grundsätzlich beeinträchtigen Gebäude die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 35 BauGB Rn. 96 f.; s. a. BVerwG, U. v. 25.1.1985 - 4 C 29/81 - juris). Unter Berücksichtigung dessen stellt sich die Errichtung des streitgegenständlichen Garten- und Gerätehauses auch nach dem früheren § 35 BBauG als eine dem Außenbereich wesensfremde Nutzung dar, die dem vorgenannten öffentlichen Schutzinteresse zuwiderlief. Auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ist das Garten- und Gerätehaus daher nicht bestandsgeschützt.

2. Die Beseitigungsanordnung leidet jedoch an Ermessensfehlern, soweit sie sich auf das hier streitgegenständliche Garten- und Gerätehaus bezieht. Zwar sind Ermessensfehler der Behörde nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich überprüfbar. Hier liegen jedoch Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensdefizits vor, weil die Beklagte wesentliche Umstände, die nach Lage des Falles in die Ermessensentscheidung hätten eingestellt werden müssen, nicht im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt hat.

Die Beklagte hat zum einen verkannt, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des früheren Grundstückseigentümers (vgl. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BayBO) über eine bestandskräftige bauaufsichtliche Zustimmung (s. o.) bezüglich der Errichtung eines Garten- und Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verfügt. Selbst wenn das Gebäude in der damals errichteten oder jetzt bestehenden Form nicht den damaligen Plänen entsprochen haben sollte bzw. entsprechen sollte, hätte dennoch im Rahmen der Ermessensausübung zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden müssen, dass eine bestandskräftige bauaufsichtliche Zustimmung für ein dem jetzigen baulichen Zustand zumindest in wesentlichen Teilen gleichartiges Bauvorhaben vorliegt. Die Beklagte hat die Bestandskraft der baulichen Zustimmung jedoch völlig außer Betracht gelassen, wenn sie darauf verweist, dass die Zustimmung nach dem damals geltenden materiellen Recht nicht erteilt werden hätte dürfen.

Darüber hinaus setzt sich die Beklagte überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob anlässlich der Baukontrolle am 21. Juni 1966 ein Vertrauenstatbestand zugunsten des früheren Grundstückseigentümers geschaffen wurde, der zugunsten der Klägerin fortwirkt. Die Beklagte geht zwar zutreffend davon aus, dass durch die bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde über einen längeren Zeitraum die Befugnis zum bauaufsichtlichen Einschreiten nicht verwirkt wird (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 216 m. w. N.). Ein ermessensfehlerfreier Erlass einer Beseitigungsanordnung kann jedoch dann ausgeschlossen sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorangegangenes Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Bauherrn geschaffen hat (Decker in Simon/Busse, a. a. O., Rn. 227 m. w. N.). Die Beklagte hat die Prüfung, ob ein solcher Vertrauenstatbestand hier begründet wurde, gänzlich unterlassen, obwohl sich ihr eine solche Prüfung nach den Umständen des Falls aufdrängen hätte müssen. Im Einzelnen: Mit Schreiben vom 13. Juli 1965 hatte die Beklagte gegenüber dem damaligen Grundstückseigentümer eine nach ihrer Auffassung planabweichende Errichtung des Garten- und Gerätehauses beanstandet (Bl. 8 der Behördenakte). Anlässlich der Baukontrolle am 21. Juni 1966 war dann festgestellt worden, dass der Bauherr die von der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben geforderten baulichen Veränderungen zumindest teilweise umgesetzt hat und es wurde festgehalten, dass das Vorhaben „so ausgeführt werden“ könne (Bl. 10 der Behördenakte). Dies deutet darauf, dass die Beklagte gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer zum Ausdruck gebracht hat, dass mit dem Vorhaben „alles in Ordnung“ sei und ein (weiteres) bauaufsichtliches Einschreiten nicht mehr beabsichtigt sei (vgl. Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Rn. 227). Das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde geht hier daher offensichtlich über eine bloße Untätigkeit hinaus. Die Beklagte lässt diesen Umstand bei der Ermessensausübung völlig außer Betracht, wenn sie lediglich darauf verweist, dass der Vermerk, das Vorhaben könne „so ausgeführt“ werden, keine Baugenehmigung darstelle.

Nach alldem ist die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des streitgegenständlichen Garten- und Gerätehauses aufgrund von Ermessensfehlern rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

3. Als Unterlegene hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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published on 13/03/2014 00:00

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.