Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 13.1060

published on 29/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Apr. 2014 - 4 K 13.1060
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Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine (weitere) Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung und verlangt die Rückzahlung eines bereits geleisteten Zwangsgeldes.

1. Mit Bescheid vom 3. September 2012 verpflichtete das Landratsamt Rhön-Grabfeld den Kläger dazu, die auf dem Grundstück Fl.Nr. **26/4 der Gemarkung B. ohne baurechtliche Genehmigung errichteten Umfassungswände an der südlichen, westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze vollständig (mit allen Bauteilen) innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen (Ziffer I) und erklärte für den Fall, dass diese Anordnung nicht beachtet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer II).

Die hiergegen am 2. Oktober 2012 erhobene Klage (W 4 K 12.853) nahm der Kläger anlässlich des gerichtlichen Augenscheinstermins am 3. Dezember 2012 zurück, worauf die Beklagtenseite zusicherte, dem Kläger eine Frist für die Beseitigung der Mauer ab Oberkante der Decke zu gewähren bis 30. März 2013.

Nachdem das Landratsamt Rhön-Grabfeld am 8. April 2013 festgestellt hatte, dass der Rückbau noch nicht erfolgt war, stellte es mit Schreiben vom 16. April 2013 fest, dass das mit Bescheid vom 3. September 2012 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden sei und hob in der Folgezeit das Zwangsgeld ein. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 machte das Landratsamt den Kläger darauf aufmerksam, dass ein erneutes Zwangsgeld angedroht werde, falls nicht bis zum 20. Juli 2013 der Rückbau erfolgt sei.

2. Mit Bescheid vom 26. September 2013 ordnete das Landratsamt Rhön-Grabfeld Folgendes an:

„I.

Für den Fall, dass Ziffer I der Anordnung vom 03. September 2012, Az. 4.1 - 6024 - 20 ... in der o. g. Bausache nicht befolgt wird, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € (i. W. fünftausend EURO) gegen Herrn ... N., R-str. 27, 97 ... B. angedroht.

II.

Das Zwangsgeld wird sofort fällig, wenn nicht bis zum 01. November 2013 die in Ziffer I der o. g. Anordnung dargelegten Maßnahmen durchgeführt werden. Das Zwangsgeld kann im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

III.

(Kosten)“.

Die Zwangsmittelandrohung stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Abs. 1 VwZVG. Zwangsmittel könnten so lange und so oft angedroht werden, bis die Verpflichtung erfüllt sei. Die neue Androhung sei zulässig, weil die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei. Der Rückbau sei nicht vorgenommen worden, vielmehr seien sogar wieder Bautätigkeiten am Objekt festgestellt worden. Das angedrohte Zwangsgeld erscheine hinsichtlich seiner Höhe angemessen. Angemessen sei auch der Zeitraum für den Vollzug der Anordnung.

3. Am 28. Oktober 2013 erhob der Kläger Klage gegen den vg. Bescheid ohne zunächst einen Antrag zu stellen.

Zur Begründung brachte er vor: Die Anordnung des Landratsamts Rhön-Grabfeld hinsichtlich des Weiteren wie auch des gepfändeten Zwangsgeldes sei nicht korrekt. Bei dem Ortstermin vom 3. Dezember 2012 habe er seine Klage gegen die Anordnung des Landratsamts zurückgenommen. Er habe keine widerrechtlichen Baumaßnahmen durchgeführt. Das Bauvorhaben sei vielmehr aufgrund der „falsch Beratungen“ des Baukontrolleurs so ausgeführt worden. Dieser sei mehrfach vor Ort gewesen. Damit sei der Baukontrolleur in rechtlicher und finanzieller Hinsicht für die hierfür entstandenen Kosten verantwortlich. Ein Rückbau von seiner Seite erfolge nur, wenn die Rückbaukosten vom Landratsamt getragen würden.

Mit weiterem Schreiben vom 8. Januar 2014 brachte er vor: Es sei festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, den Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den Zwangsgeldverfahren vom 26. September 2013 und vom 3. September 2012 entstanden sei. Die Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 EUR verlange er zurück.

4. Das Landratsamt Rhön-Grabfeld stellte für den Beklagten den Antrag, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholte die Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid.

5. Mit Beschluss der Kammer vom 7. Januar 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. April 2014 fasste der Kläger den Klageantrag wie folgt:

1. Der Bescheid des Landratsamts Rhön-Grabfeld vom 26. September 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR an den Kläger zurück zu erstatten.

Der Beklagtenvertreter stimmte der Klageerweiterung zu und beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Behördenakten wie auch die Akten im Verfahren W 4 K 12.853 wurden beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Das Klagebegehren auf Rückerstattung kann gemäß § 44 VwGO zusammen mit der Anfechtungsklage verfolgt werden (zulässige objektive Klagehäufung). Da hier der Sonderfall des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegt, beurteilt sich die Zulässigkeit einer nachträglichen objektiven Klagehäufung nach § 91 VwGO, weil die Einbeziehung eines weiteren Klageantrags in eine bereits anhängige Klage als nachträgliche Klageänderung zu beurteilen ist. Der Beklagte hat der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung zugestimmt.

2. Die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 26. September 2013 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1. Die erneute Androhung eines Zwangsgelds ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft ist. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG sind gegen die Androhung eines Zwangsmittels die förmlichen Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll.

2.2. Die Klage gegen die erneute Androhung des Zwangsgelds ist unbegründet. Denn die in Ziffern I und II des Bescheids vom 26. September 2013 unter Fristsetzung bis zum 1. November 2013 erfolgte (weitere) Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte, mit denen die Vornahme einer Handlung gefordert wird, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Gemäß Art. 31 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Nach der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des Art. 19 Abs. 1 VwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie (1) nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können oder (2) der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder (3) die sofortige Vollziehung angeordnet ist.

Ist die Androhung mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich der förmliche Rechtsbehelf zugleich auf den Verwaltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfs- oder gerichtlichen Verfahrens ist oder der Rechtsbehelf ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird. Dies bedeutet, dass in dem Fall, dass der Grundverwaltungsakt noch nicht unanfechtbar ist, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG dem Kläger die umfassende Überprüfung aller Einwendungen sichert. Wenn aber die Zwangsmittelandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und dieser unanfechtbar geworden ist, kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Dies ist hier der Fall. Denn der an den Kläger gerichtete Bescheid vom 3. September 2012, mit dem der Kläger zum Rückbau der Umfassungswände an der südlichen, westlichen und nördlichen Grenze seines Grundstücks Fl.Nr. ...26/4 der Gemarkung B. verpflichtet wurde, ist durch die Klagerücknahme anlässlich des gerichtlichen Augenscheinstermins am 3. Dezember 2012 bestandskräftig geworden.

Einwendungen gegen die Verpflichtung des Klägers zum Rückbau der Umfassungswände können deshalb in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass es auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht ankommt. Der Kläger kann Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes selbst nicht mehr erheben (BVerfG, B. v. 7.12.1998 - 1 BvR 831/89 - BayVBl. 1999, 304; Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl. 2011, § 18 VwVG, Rn. 6). Bei dem Vorbringen des Klägers, er habe keine widerrechtlichen Baumaßnahmen durchgeführt und das Bauvorhaben sei vielmehr aufgrund der „falsch Beratungen“ des Baukontrolleurs so ausgeführt worden, handelt es sich in der Sache um Einwendungen gegen den zu vollstreckenden unanfechtbaren Bescheid, die im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung sind.

Eine Rechtsverletzung durch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds selbst ist nicht ersichtlich. Der Betroffene müsste nämlich geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, § 15 VwVG, Rn. 8). Insbesondere bestreitet der Kläger schon nicht, gegen die Verpflichtung aus Ziffer I des Bescheides vom 3. September 2012 verstoßen zu haben. Er räumt vielmehr ausdrücklich ein, dass er die Umfassungswände nicht zurückgebaut habe und erklärt, dies allenfalls dann tun zu wollen, wenn ihm hierfür die Kosten erstattet würden.

Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. So ist es im vorliegenden Fall.

Das angedrohte Zwangsgeld ist auch seiner Höhe nach (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwZVG) nicht zu beanstanden.

3. Die Klage auf Rückzahlung des geleisteten Zwangsgelds ist wohl bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

3.1 Gegen die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, mit der der Kläger die Rückerstattung des durch den Beklagten von ihm beigetriebenen Zwangsgeldes i. H. v. 2.000,00 EUR begehrt, sprechen erhebliche Bedenken.

Der vom Kläger (sinngemäß) geltend gemachte Erstattungsanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, bei dem es sich um einen gesetzlich geregelten Fall des Folgenbeseitigungsanspruchs handelt (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 28 VwZVG, Anm. I.1; Weber in: Praxis der Kommunalverwaltung, A 19 Bay, Art. 28 VwZVG, Anm. 1) und der somit dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorgeht, ist im Wege einer Verpflichtungsklage gerichtlich geltend zu machen. Dies folgt aus der Regelung in Art. 28 Abs. 2 VwZVG, wonach die Behörde über den Erstattungsanspruch entscheidet. Dementsprechend erfolgt die Rückzahlung aufgrund eines von der Anordnungsbehörde zu erlassenden Verwaltungsakts im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 28 VwZVG, Anm. II; Weber in: Praxis der Kommunalverwaltung, A 19 Bay, Art. 28 VwZVG, Anm. 4.1). Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs setzt somit grundsätzlich eine vorherige ablehnende Entscheidung durch die Behörde voraus, was wiederum bedingt, dass ein Erstattungsantrag bei der Behörde gestellt worden ist. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts erklärt, dass er sich mit einem Schreiben beim Landratsamt gegen die Zwangsvollstreckung ausgesprochen, Ratenzahlung beantragt und die Rückzahlung verlangt habe. Der Behördenakte lassen sich aber nur ein Antrag auf Ratenzahlung sowie ein Vorbehalt gegen die „sittenwidrige Zwangsgeldeintreiberei“ (vgl. Telefax vom 21.10.2013, Bl. 139) entnehmen, nicht aber ein Antrag auf Rückzahlung des Zwangsgelds i. H. v. 2.000,00 EUR. Nach allem dürfte es am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Letztlich kann dies aber offen bleiben.

3.2. Denn die Verpflichtungsklage, gerichtet darauf, den Beklagten zu verpflichten, das beigezogene Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR an den Kläger zurück zu zahlen, ist unbegründet, weil die Unterlassung eines derartigen Verwaltungsakts nicht rechtswidrig ist und damit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ist unter keinem rechtlichen Aspekt gegeben, insbesondere liegt kein Fall des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 VwZVG vor. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zu Unrecht vollstreckt worden ist, weil kein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorlag oder weil er ganz oder teilweise aufgehoben wurde oder weil die Geldforderung nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts erloschen ist oder gestundet wurde oder das Zwangsverfahren gegen den nicht durchgeführt werden durfte, gegen den es gerichtet war, der aufgrund einer Vollstreckung zu Unrecht gezahlte Betrag seitens der Behörde zu erstatten. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Es wurde von Klägerseite schon nichts dafür vorgetragen, was dafür sprechen würde, dass zu Unrecht gegen den Kläger vollstreckt worden ist. Grundlage der Vollstreckung ist hier die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 3. September 2012, die gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG einen Leistungsbescheid darstellt. Diese Zwangsgeldandrohung ist mit der Klagerücknahme vom 3. Dezember 2012 bestandskräftig geworden und kann somit Grundlage einer Vollstreckung sein (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird das angedrohte Zwangsgeld kraft Gesetzes fällig, und zwar in der angedrohten Höhe. Einer gesonderten Fälligstellung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung nicht.

3. Die Klagen konnten nach allem keinen Erfolg haben und waren mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.

(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.