Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben am 27. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und am 15. März 2016 einen Asylantrag stellte.

Zur Begründung seines Asylantrages brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Afghanistan habe er im Jahr 2006 verlassen. Im Jahr 2010 sei er in Moskau zum Christentum übergetreten. Gegen einen ablehnenden Bescheid erhob der Antragsteller im Verfahren W 1 K 18.30683 am 14. Februar 2017 Klage. Anlässlich einer durch die Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken durchgeführten ausländerrechtlichen Sicherheitsbefragung gab der Antragsteller seinen nunmehrigen Namen an und legte einen iranischen Personalausweis vor. Der Antragsteller erklärte, er habe sich aus Furcht vor Abschiebung zunächst als afghanischer Staatsbürger ausgegeben. Zu seiner Konversion vom Islam zum Christentum legte der Antragsteller noch eine Taufurkunde aus dem Jahr 2009 in russischer Sprache vor. Sowohl in Kitzingen als auch in der Nähe seines Wohnorts in Aschaffenburg habe er eine Kirche besucht.

Mit Bescheid vom 16. November 2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf acht Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sein Herkunftsland unter dem Eindruck einer tatsächlich oder drohenden Verfolgung verlassen habe. In der Gesamtschau aller Umstände sei weiter nicht davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Iran öffentlich als Christ bezeichne oder durch entsprechendes Handeln in sonstiger Weise so dort wahrgenommen würde. Allein wegen der formellen Konversion zum Christentum seien bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten.

Am 28. November 2018 ließ der Antragsteller im Verfahren W 8 K 18.32426 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Das Vorbringen des Antragstellers bezüglich seiner Verfolgung im Heimatland und seines christlichen Glaubens sei nicht ohne weiteres als unglaubhaft einzustufen. Die Rückkehr in den Iran könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden. Gerade zum Christentum konvertierte Muslime könnten staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Selbst wenn man von offenen Erfolgsaussichten ausgehe, wäre das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über die Klage nicht zwangsweise abgeschoben zu werden, angesichts der nicht ausschließbaren drohenden Gefahr höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Abschiebung.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30. November 2018, den Antrag abzulehnen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (einschließlich der Akten der Verfahren W 8 K 18.32426 und W 1 K 18.30683) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. November 2018 ist zulässig, insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bei Gericht gestellt.

Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Prüfungsmaßstab für die Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob ernstliche Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts vorliegen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166).

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt (BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146; B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamts in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. November 2018 zu beanstanden, und zwar insbesondere, weil an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen ernsthafte Zweifel bestehen, so dass sich die Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet nicht aufdrängt. Vielmehr ist insbesondere durch die Frage der Glaubhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion vom Islam zum Christentum offen und durch die persönliche Anhörung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren zu klären.

Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vorliegen, weil der Antragsteller zweifelsohne über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hat, indem er sich zunächst unter Vorlage falscher Papiere als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben hat. Er hat seine diesbezüglichen Angaben auch nicht bis zum Ende der Anhörung in dem betreffenden Asylverfahren korrigiert. Vielmehr hat er zunächst auf seine falsche Identität beharrt und erst anlässlich einer Sicherheitsbefragung durch die Zentrale Ausländerbehörde am 16. April 2018 seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit preisgegeben (vgl. Heusch, in Beck´scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, hrsg. v. Kluth/Heusch, 19. Edition, Stand: 1.8.2018, § 30 AsylG Rn. 41 m.w.N.).

Gleichwohl war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil allein die Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 30 Abs. 3 AsylG für ein Offensichtlichkeitsverdikt nicht ausreicht. Die qualifizierte Antragsablehnung als offensichtlich setzt vielmehr die vorangegangene Einstufung des Asylantrags als unbegründet voraus. Erforderlich ist in jedem Fall, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach § 3 AsylG droht und auch sonst die Voraussetzungen des § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nicht vorliegen (vgl. Heusch, Heusch, in Beck´scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, hrsg. v. Kluth/Heusch, 19. Edition, Stand: 1.8.2018, § 30 AsylG Rn. 30; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 30 AsylG Rn. 10; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 30 AsylG Rn. 16).

Insofern hat das Gericht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel, an der Einstufung des Asylantrags als unbegründet. Denn angesichts des Vorbringens des Antragstellers bestehen Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen. Der Antragsteller hat vorgetragen in Russland vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Er hat eine Taufurkunde vorgelegt. Der Antragsteller hat weiter vorgebracht sowohl in Kitzingen als auch nunmehr in der Nähe von Aschaffenburg die Kirche zu besuchen. Weiter hat er missionarische Aktivitäten behauptet.

Das Gericht sieht bei diesem Vorbringen zumindest die begründete Möglichkeit einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Konversion des Antragstellers vom Islam zum Christentum. Denn nach ständiger Rechtsprechung der Kammer führt ein ernsthafter und nachhaltiger Glaubenswechsel eines Iraners zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt etwa U.v. 29.10.2018 - W 8 K 18.31774), weil und soweit der Betreffende tatsächlich Grund zur Befürchtung hat, nach seiner Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-56/17 - juris). Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Antragstellers tatsächlich vorliegen, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest offen und im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens nach persönlicher Anhörung des Antragstellers durch das Gericht zu entscheiden. Das betreffende Vorbringen des Antragstellers ist jedenfalls nicht offensichtlich ungeeignet. Der Offensichtlichkeitsausspruch mit der Folge einer sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG).

Das Gericht verkennt zusammengefasst nicht die gravierende Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Jedoch bleiben demgegenüber - und erst im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Anhörung des Antragstellers zu klärende - offene Fragen, so dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen als Basis für eine Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet durchschlagende Zweifel verbleiben.

Nach alledem lässt sich das Ablehnen des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet mit der Folge der sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung nicht aufrecht erhalten, weil das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über die Klage nicht abgeschoben zu werden, angesichts der bei einer Abschiebung in den Iran möglicherweise drohenden Gefahren das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Abschiebung überwiegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 04. Dez. 2018 - W 8 S 18.32428 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge


(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. (2) Ein Asylantrag ist

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Okt. 2018 - W 8 K 18.31774

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor I. Die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauff

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Die Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 18. März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Juni 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe im Jahr 2009 im Rahmen der grünen Revolution demonstriert. Mitte April 2010 sei er ins Gefängnis gekommen. April 2014 sei er aus dem Gefängnis entlassen und am 3. August 2014 erneut inhaftiert worden bis November 2015. Außerdem habe er sich in der Bundesrepublik Deutschland dem Christentum zugewandt und wolle konvertieren.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2018 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei es nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung authentisch und somit nachvollziehbar und glaubhaft zu machen. Zum Vorbringen betreffend die Hinwendung zum Christentum in der Bundesrepublik Deutschland sei zu keinem Zeitpunkt des Sachvortrags zu erkennen oder zu erahnen, dass der Kläger den Qualitätsumschlag vom Islam zum Christentum, also den Wandel von bloßer Sympathie zu einer festen Glaubensüberzeugung vollzogen habe. Eine prägende Identifikation mit den christlichen Werten könne auch im Kontext zur rechtskräftigen Verurteilung zu 1 Jahr und 10 Monaten Freiheitsentziehung aufgrund der versuchten sexuellen Nötigung nicht erkannt werden. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die vorgetragene beabsichtigte Konversion lediglich aus Opportunitätsgründen erfolgt sei. Konkrete Absichten einer Taufe habe der Kläger nicht vorgetragen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2018, bei Gericht eingegangen am 31. Januar 2018, erhob der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Er führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus: Bis zu seiner Verhaftung habe er regelmäßig die Gemeinde Bauhaus in Kitzingen besucht. In der Zeit der Haft sei er regelmäßig vom Gottesdienstbeauftragten der katholischen Kirche besucht worden und habe geistliche Seelsorge und Begleitung empfangen. Über die evangelische Pfarrerin im Gefängnis habe er geistliche Literatur erhalten. In dieser Zeit habe er eine ernsthafte und wirksame Bekehrung erfahren. Im Gefängnis habe er sich noch nicht taufen lassen können. Dass er in Deutschland wegen eines Sexualdelikts schuldig geworden sei, bereue er zutiefst. Er sei dem deutschen Staat zutiefst dankbar, dass er seine Strafe in Deutschland habe verbüßen dürfen. Die Gefängnisse im Iran seien furchtbar. Er habe dies infolge seines Gefängnisaufenthalts im Iran aus politischen Gründen viele Jahre erleben müssen, weshalb er auch geflüchtet sei.

Zur weiteren Klagebegründung ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 26. September 2018 zwei Dokumente auf Farsi zu einem Selbstmordversuch im Gefängnis sowie über seinen schlechten Gesundheitszustand vorlegen und weiter ausführen: Es gebe eine kurze Videoaufnahme vom Besuch im Gefängnis. Diese Dokumente bzw. Aufnahme ergäben, dass der Kläger bereits aus politischen Gründen inhaftiert gewesen und vorverfolgt ausgereist sei. Der Kläger sei außerdem vom muslimischen Glauben abgefallen und habe sich dem christlichen Glauben zugewandt. Die Hinwendung zum christlichen Glauben habe der Kläger durch den Empfang der Taufe am 9. September 2018 endgültig vollzogen, wie das Taufzeugnis vom 12. September 2018 belege. Aus einer Bestätigung der Pfarrerin vom 11. September 2018 sei ersichtlich, dass der Taufe eine Taufvorbereitung und Selbstprüfung vorausgegangen sei. Der Kläger lebe seinen christlichen Glauben weiterhin gemeinsam mit anderen Gläubigen. Beim Kläger liege eine ernsthafte und unwiderrufliche Hinwendung zum christlichen Glauben vor. Für den Kläger bestehe bei einer Rückkehr in den Iran als zum christlichen Glauben konvertierten früheren Muslim mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung.

Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

Mit Beschluss vom 29. August 2018 lehnte das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ab.

Der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 27. April 2017 (rechtskräftig am 4.7.2017) wegen versuchter sexueller Nötigung nach § 177 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger war ab 26. November 2016 (zunächst Untersuchungshaft) inhaftiert und wurde am 20. September 2018 aus der Haft entlassen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2018 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;

hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen;

hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hörte den Kläger informatisch an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie die ebenfalls beigezogene Ausländerakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 ist in seinen Nrn. 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger erfüllt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Allerdings war nicht durchzuentscheiden, weil das Bundesamt nach § 3 Abs. 4 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob es von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absieht, sofern der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er eine Sexualstraftat nach § 177 StGB begangen hat und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung verurteilt worden ist. Vor diesem Hintergrund war der streitgegenständliche Bescheid, wie zuletzt beantragt, insoweit aufzuheben. Über die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) bzw. zu den nationalen Abschiebungsverboten in § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG war seitens des Gerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht positiv zu entscheiden, weil zunächst die Ermessensentscheidung des Bundesamtes zu erfolgen hat.

Unter Berücksichtigung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Iran hat der Kläger grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

Gemäß §§ 3 ff. AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Bedrohung liegt dann vor, wenn anknüpfend an Verfolgungsgründe wie die Religion (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - so genannte Anerkennungsrichtlinie oder Qualifikationsrichtlinie bzw. § 3b AsylG) Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (§ 3a AsylG). Eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit kann eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende auf Grund der Ausübung dieser Freiheit tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei ist es nicht zumutbar, von seinen religiösen Betätigungen Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl. EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

Nach Überzeugung des Gerichts besteht für den Kläger aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran.

Denn aufgrund der aktuellen Lage, welche sich aus den in den Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, besteht im Iran für christliche Konvertiten, die ihren Glauben in Gemeinschaft mit anderen ausüben sowie insbesondere, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen, in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen, die beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 11.7.2012 - W 6 K 11.30392) sowie verschiedener Obergerichte (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2018 - 14 ZB 17.31218; B.v. 9.7.2018 - 14 ZB 17.30670 - juris; B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris; OVG NRW, B.v. 28.6.2018 - 13 A 3261/17.A - juris; B.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - DÖV 2013, 323; U.v. 30.7.2009 - 5 A 982/07.A - EzAR-NF 62 Nr. 19; HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - ESVGH 60, 248; SächsOVG, U.v. 3.4.2008 - A 2 B 36/06 - juris; OVG Saarl, U.v. 26.6.2007 - 1 A 222/07 - InfAuslR 2008, 183 - jeweils mit weiteren Nachweisen) unter-liegen iranische Staatsangehörige, die vom Islam zum Christentum konver-tiert sind, bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Anerkennungsrichtlinie, wenn sie im Iran lediglich ihren Glauben ausüben und an öffentlichen Riten teilnehmen. Insgesamt betrachtet ist eine religiöse Betätigung von muslimischen Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, im Iran selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich (vgl. HessVGH, U.v. 18.11.2009 - 6 A 2105/08.A - ESVGH 60, 248; B.v. 23.2.2010 - 6 A 2067/08.A - Entscheiderbrief 10/2010, 3; B.v. 11.2.2013 - 6 A 2279/12.Z.A - Entscheiderbrief 3/2013, 5).

Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung besteht nach Überzeugung des Gerichts für den Kläger eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran, da der Kläger aufgrund einer tiefen inneren Glaubensüberzeugung lebensgeschichtlich nachvollziehbar den christlichen Glauben angenommen hat. Das Gericht ist weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner persönlichen religiösen Prägung entsprechend seiner neu gewonnenen Glaubens- und Moralvorstellungen das unbedingte Bedürfnis hat, seinen Glauben auch in Gemeinschaft mit anderen Gläubigen öffentlich auszuüben, und dass er ihn auch tatsächlich ausübt. Das Gerichtet erachtet weiter als glaubhaft, dass eine andauernde christliche Prägung des Klägers vorliegt und dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran seinen christlichen Glauben leben will. Das Gericht hat nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck, dass sich der Kläger bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) nur vorgeschoben aus opportunistischen, asyltaktischen Gründen dem Christentum zugewandt hat. Die Würdigung der Angaben des Klägers zu seiner Konversion ist ureigene Aufgabe des Gerichts im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19 sowie BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 14 ZB 17.30670 - juris; B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris; B.v. 9.4.2015 - 14 ZB 14.30444 - NVwZ-RR 2015, 677; OVG NRW, B.v. 28.6.2018 - 13 A 3261/17.A - juris; B.v. 10.2.2017 - 13 A 2648/16.A - juris; OVG SH, B.v. 29.9.2017 - 2 LA 67/16 - juris; NdsOVG, B.v. 16.9.2014 - 13 LA 93/14 - KuR 2014, 263; VGH BW, B.v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - NVwZ-RR 2014, 576), wobei keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen (Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6).

Das Gericht ist nach informatorischer Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der schriftlich vorgelegten Unterlagen davon überzeugt, dass dieser ernsthaft vom Islam zum Christentum konvertiert ist. So legte der Kläger ein persönliches Bekenntnis zum Christentum ab. Der Kläger schilderte weiter nachvollziehbar und ohne Widersprüche glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum, Inhalte des christlichen Glaubens und seine christlichen Aktivitäten. Die Schilderungen des Klägers sind plausibel und in sich schlüssig. Der Kläger legte verschiedene Unterlagen vor. In diesen Unterlagen werden die Taufe des Klägers, seine Konversion zum Christentum sowie seine christlichen Aktivitäten bestätigt. Außerdem bekräftigte seine christliche Gemeinde seine Angaben und den Eindruck einer ehrlichen und aufrichtigen Konversion zum Christentum.

Der Kläger hat glaubhaft seinen Weg vom Islam zum Christentum dargetan. Der Kläger erklärte, er sei als Moslem geboren. Er habe schon im Iran Kontakt zum Christentum gehabt. Der Kläger räumte aber ehrlich ein, dass sei ihm damals noch nicht so wichtig gewesen. Außerdem habe er im Gefängnis im Iran nicht weitermachen können, weil er sonst als Ungläubiger gegolten hätte. In Deutschland habe er zunächst die Kirche in Nürnberg besucht und dann die Christliche Gemeinde Bauhaus in Kitzingen. Er habe deutsche und iranische Freunde kennengelernt und deren Verhalten festgestellt. Er habe zunächst nicht so oft in der Bibel gelesen. Erst im Gefängnis sei es mehr geworden. Sein Wunsch, keine Zigaretten mehr zu rauchen, sei erfüllt worden. Er habe im Gefängnis eine Bibel auf Farsi gehabt und auch andere Bücher, quasi Interpretationen davon. Während seines Gefängnisaufenthalts habe er einmal im Monat Besuch von einem Seelsorger erhalten, einem Katholiken. Teilweise seien sie zu zweit besucht worden, ein iranischer Freund habe den Seelsorger begleitet, um auch zu übersetzen. Er habe sich gut behandelt gefühlt und die Entfernung zu Gott sei immer kürzer geworden. Er sei schließlich von seinem Gott überzeugt gewesen. Er habe die Entscheidung getroffen, sich taufen zu lassen. Während der Zeit im Gefängnis seien Termine vereinbart worden. Einmal in der Woche sei er mit zwei Deutschen und einem iranischen Freund zur dortigen Pfarrerin gegangen. Am 9. September 2018 sei er im Gefängnis getauft worden. Im Gefängnis habe es evangelischen und katholischen Gottesdienst gegeben. Zu beiden sei er hingegangen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er in seinem Wohnort wieder Kontakt zur dortigen Kirche aufgenommen. Er besuche dort die christliche Gesangsstunde sowie den Gottesdienst. Der dortige Pfarrer, der als Beistand in der mündlichen Verhandlung anwesend war, erklärte, der Seelsorger habe den Kontakt geknüpft und mitgeteilt, dass der Kläger Anschluss suche. Er, der Pfarrer, habe sich mit dem Kläger getroffen. Der Kläger habe sich interessiert gezeigt. Der Kläger sei in den Gottesdienst gekommen und habe auch Interesse an Liedern gezeigt. Deshalb sei der Kläger auch donnerstags zum zweiwöchig stattfindenden Gesangskreis gekommen. Auch bei einer Veranstaltung, bei der ein Taizé-Gebet gesprochen worden sei, sei der Kläger gewesen. Außerdem wende sich der Kläger mit konkreten thematischen christlichen Fragen an ihn, etwa wie zur Geschichte mit dem barmherzigen Samariter. So sei es auch mit anderen Bibelstellen. Außerdem habe der Kläger auch Verständnis bei der Frage, wenn der Glaube in Ethik übergehe. Der Kläger glaube an die Kraft des Gebetes. Der Kläger sei ein festes Mitglied der Gemeinde. Er, der Beistand, wolle den Kläger auch mit festen Aufgaben weiter ins Gemeindeleben einbinden.

Besonders zu erwähnen ist in dem Zusammenhang, dass der Kläger seinen Glauben nicht nur öffentlich und nach außen hin lebt, sondern dass er sich auch für seinen Glauben engagiert. Der Kläger erklärte: Er habe im Gefängnis auch einen anderen Häftling missioniert, nachdem dieser gesehen habe, dass er, der Kläger, mit dem Glauben angefangen habe und auch mit dem Rauchen aufgehört habe. Im Iran wüssten auch seine Geschwister und seine Eltern von seiner Konversion und Taufe. Er sei in einer Familie groß geworden, die vor der Entscheidung anderer Respekt habe. Mit seinem Bruder in Deutschland rede er jeden Tag. Der Bruder in Deutschland sei auch getauft und Christ geworden, ebenso sein Bruder in Australien. Vor diesem Hintergrund wird der Eindruck bestätigt, dass der Kläger bei seiner Glaubensbetätigung auch nicht vor seiner Heimat Halt macht, was für eine nachhaltige und ehrliche Konversion sowie für eine entsprechende Glaubensbestätigung auch bei einer eventuellen Rückkehr in den Iran spricht.

Der Kläger verdeutlichte in der mündlichen Verhandlung des Weiteren plausibel und glaubhaft seine Beweggründe für die Abkehr vom Islam und die Hinwendung zum Christentum. In dem Zusammenhang legte er - in seinen Worten und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6) - auch zentrale Elemente des christlichen Glaubens als für sich wichtig dar. Gerade mit seinen Aussagen zur Stellung von Jesus Christus im Christentum sowie zur Erbsünde machte der Kläger zentrale Elemente des christlichen Glaubens und den fundamentalen Unterschied zwischen Islam und Christentum deutlich und zeigte, dass er dies verinnerlicht hat. Der Kläger erklärte: Im Iran habe er sich schon als Moslem nicht wohlgefühlt. Ihm sei klar geworden, wie Moslems mit ihm umgingen, wie sie ihn folterten. Er sei Christ geworden, um zu lernen, wie man richtig lebe. Im Christentum sei es so, wenn man die Sünden bekenne und ein gläubiger Christ sei, dann sei man nicht mehr sündig. Im Islam werde nach dem Tod verhandelt und geschaut, was man gemacht habe. Danach würde man bestraft. Im Christentum sei Gott aufgrund unserer Sünden gekreuzigt worden. Gott habe gewünscht, dass Jesus Christus, sein Sohn, gekreuzigt werde, um die Sünden zu vergeben. Im Koran gehe es um Mohammed. In der Bibel gehe es um Jesus Christus. Jesus Christus sei von Gott gesandt worden, er sei auch der Sohn Gottes, er sei Gott.

Der Kläger offenbarte weiter konkrete wesentliche Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse, die seine Glaubensentscheidung und seinen Gewissensschritt zusätzlich belegen. Der Kläger benannte in dem Zusammenhang einzelne christliche Feiertage sowie christliche Gebote. Des Weiteren kannte der Kläger auch christliche Gebete, wie das „Vater unser“. Der Kläger bezog sich zudem auf die Bibel und auf einzelne Bibelstellen.

Der Kläger erklärte glaubhaft weiter, er könne sich nicht vorstellen, vom Christentum wieder zum Islam zurückkehren. Vom Herzen wolle er Christ bleiben. Er könne auch nicht in den Iran zurück, denn er werde als Ungläubiger mit der Todesstrafe bestraft. Auf gerichtliche Frage, ob er möglicherweise bei einer Rückkehr in den Iran seine Konversion verheimlichen würde, um nicht verfolgt zu werden, gab der Kläger ehrlich an: Das sei eine gute Theorie. Aber er habe sich noch keine Gedanken gemacht. Er wolle aber Christ bleiben. Dazu ist anzumerken, dass eine Verheimlichung der Konversion aus Angst vor Gefahr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hindert. Gefahrerhöhend kommt darüber hinaus beim Kläger zur Geltung, dass er aufgrund seiner Vorfluchtgeschichte ohnehin im Fokus der Sicherheitskräfte steht, wie nachfolgend noch auszuführen sein wird.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das gesamte Verhalten des Klägers vor und nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit der Konversion zum Christentum sowie die von ihm vorgetragenen Glaubensinhalte und Glaubenskenntnisse über die christliche Religion - auch in Abgrenzung zum Islam - eine ehrliche Konversion glaubhaft machen und erwarten lassen, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in seine Heimat seiner neu gewonnenen Religion entsprechend leben würde. Der Kläger hat lebensgeschichtlich nachvollziehbar seine Motive für die Abkehr vom Islam und seine Hinwendung zum christlichen Glauben dargestellt. Er hat seine Konversion anhand der von ihm gezeigten Glaubenskenntnisse über das Christentum und durch seine Glaubensbetätigung gerade auch in Bezug zur Öffentlichkeit nachhaltig und glaubhaft vorgebracht. Der Eindruck einer ernsthaften Konversion wird dadurch verstärkt, dass der Kläger missionarische Aktivitäten entwickelt, indem er bei anderen für den christlichen Glauben wirbt. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei einer theoretischen Rückkehr in den Iran seine Konversion ohne Not verheimlichen würde, da prognostisch von einer andauernden christlichen Prägung auszugehen ist. Abgesehen davon kann einem Gläubigen nicht als nachteilig entgegengehalten werden, wenn er aus Furcht vor Verfolgung auf eine Glaubensbetätigung verzichtet, sofern die verfolgungsrelevante Glaubensbetätigung wie hier die religiöse Identität des Schutzsuchenden kennzeichnet. Ein so unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungener Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen und hindert nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 14.15 - Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 19; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67; Berlit, juris PR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 und 11/2013, Anm. 1; Marx, Anmerkung, InfAuslR 2013, 308). Umgekehrt kann einem Gläubigen von den deutschen Behörden bzw. Gerichten nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr in den Iran von seiner religiösen Betätigung Abstand zu nehmen, um nicht verfolgt zu werden (EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 und C-99/11 - ABl EU 2012, Nr. C 331 S. 5 - NVwZ 2012, 1612).

Der Kläger hat insgesamt durch sein Auftreten in der mündlichen Verhandlung und durch die Darlegung seiner Beweggründe nicht den Eindruck hinterlassen, dass er nur aus opportunistischen und asyltaktischen Gründen motiviert dem christlichen Glauben nähergetreten ist, sondern aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung und aus einer tiefen Überzeugung heraus den religiösen Einstellungswandel vollzogen hat. Dieser Eindruck erhärtet sich durch das schriftliche Vorbringen sowie die vorgelegten Unterlagen.

Dazu tragen auch die Ausführungen seines Beistandes aus der christlichen Gemeinde in der mündlichen Verhandlung bei. Der Beistand erklärte: Der Kläger habe sich sehr interessiert gezeigt, auch mit konkreten christlichen Fragen und thematischen Fragen über Bibelstellen. Der Kläger habe Angst gehabt. Aber er habe geglaubt und dies habe ihm Sicherheit verliehen. Der Kläger sei des Weiteren mit seiner Straftat offen umgegangen und habe es auch erzählt. Der Kläger wolle einen Neuanfang, ein neues Leben beginnen. Er, der Beistand, glaube dem Kläger auch, dass er seine Chance nütze und im Glauben weiter wachse. Es sei nur wichtig, dass der Kläger, wenn er in Deutschland bleibe, nicht abstürze. In der kurzen Zeit, in der er Kontakt mit dem Kläger gehabt habe, habe er den Kläger mehrere Schritte tun sehen. Dies sei ein Anfang. Wichtig sei auch, dass der Kläger noch einen „nachgeholten Taufunterricht“ bekomme.

Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann sich ein Kläger bzw. eine Klägerin bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG auch auf Umstände stützen, die nach Verlassen des Herkunftslandes entstanden sind. Dies gilt gerade, wenn wie hier vorliegend ein Iraner seine religiöse Überzeugung aufgrund ernsthafter Erwägungen wechselt und nach gewissenhafter Prüfung vom Islam zum Christentum übertritt (Bergmann in Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 28 AsylG Rn. 17).

Unabhängig vom Vorstehenden droht dem Kläger auch aufgrund seines Vorfluchtschicksals bei einer Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgung aus politischen Gründen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger im Iran, weil er in den Verdacht geraten war, zur Opposition zu gehören, längere Zeit im Gefängnis gewesen ist und auch Selbstmordversuche begangen hat. Der Kläger machte in der mündlichen Verhandlung insoweit nicht den Eindruck, dass er eine ausgedachte Geschichte erzählt, sondern, dass er - gerade auch unterstrichen durch seine Gestik und Mimik - wirklich im Iran im Gefängnis war und dort Misshandlungen und Folterungen erlitten hat. Der Kläger beschrieb etwa anschaulich, wie er aus der Gemeinschaftszelle zur Wache fortgebracht wurde und dort ein Tuch auf den Kopf aufgesetzt erhalten hat, damit er nicht wisse wohin. Er sei in einen weiteren Raum gebracht worden, in dem er gefoltert worden sei. Sie hätten ihn geschlagen, auf die Rippen gedrückt oder die Hände auf den Rücken gefesselt und ihn daran aufgehängt. Die Narben der Handschellen, auf die der Kläger in der mündlichen Verhandlung wiederholt hinwies, seien noch erkennbar, genauso wie eine Narbe hinter seinem linken Ohr. Weiter beschrieb er, wie er nach den Folterungen nicht gleich zurück in die Gemeinschaftszelle gebracht worden, sondern zunächst in eine Einzelzelle gekommen sei, bis seine Wunde verheilt gewesen sei. Er habe auch starke Medikamente nehmen müssen. Ein Indiz für die Wahrheit seines Vorbringens ist des Weiteren der in der mündlichen Verhandlung vorgeführte Filmausschnitt über einen Besuch seiner Schwester im Gefängnis, der ihn hinter einer Glasscheibe und mit Telefonhörer ohne obere Vorderzähne zeigt. Auch die weiteren schriftlichen Unterlagen geben einen Anhaltspunkt durch ihren Bezug auf einen Selbstmordversuch in Verbindung mit einem Gefängnisaufenthalt. Schließlich spricht auch der Klageschriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2018 dafür, dass er tatsächlich längere Zeit inhaftiert gewesen, in dem er unter anderen - uninspiriert - den Gefängnisaufenthalt in Deutschland mit dem in Iran verglich. Der Kläger führte insoweit aus: Er sei dem deutschen Staat zutiefst dankbar, dass er seine Strafe in Deutschland habe verbüßen dürfen. Die Gefängnisse im Iran seien furchtbar. Er habe dies infolge seines Gefängnisaufenthalts im Iran aus politischen Gründen viele Jahre erleben müssen, weshalb er auch geflüchtet sei. Zudem ist der Kläger - wenn auch niederschwellig - exilpolitisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Kläger erneut als vermeintlicher Oppositioneller inhaftiert und dort auch erneut gefoltert wird. Der Kläger erklärte insoweit, dass Sicherheitskräfte während seiner Abwesenheit auch wiederholt bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten.

Nach alledem geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger bei den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht und dass des Weiteren eine Abschiebung des Klägers in den Iran gegen Art. 3 EMRK sowie gegen Art. 9 EMRK verstoßen würde.

Gleichwohl konnte das Gericht nicht abschließend über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutz oder nationale Abschiebungsverbote entscheiden, weil aufgrund der Gesetzeslage vorrangig eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 3 Abs. 4 Alt. 2 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu erfolgen hat, ob das Bundesamt infolge der vom Kläger begangenen und mit einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung geahndeten Verstoßes gegen § 177 StGB von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absieht.

§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist einschlägig. Denn der Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 27. April 2017 (rechtskräftig am 4.7.2017) wegen versuchter sexueller Nötigung nach § 177 StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hat damit gleichzeitig eine vorsätzliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Anwendung von Gewalt begangen. Liegen diese Voraussetzungen vor, führt dies indes nicht etwa automatisch zu einem Absehen von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung ist vielmehr ins Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gestellt, das im Einzelfall zu prüfen hat, ob der Kläger mit der abgeurteilten Straftat die Schwelle zur „Gefahr für die Allgemeinheit“ überschritten hat. Erforderlich ist insofern eine zukunftsgerichtete Prognose (vgl. Koch in Beck Online Kommentar, Ausländerrecht, Kluth/Heusch 19. Edition, Stand 15.8.2016, § 60 AufenthG Rn. 56 f.; Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415).

§ 60 Abs. 8 AufenthG ist dabei verfassungskonform eng auszulegen. Es ist zu prüfen, ob eine echte Gefahr für die Allgemeinheit besteht. Die Prüfung hat streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei ist unter anderem darauf zu achten, dass die Abschiebung eines politisch Verfolgten in den Machtbereich des Verfolgers unweigerlich als Hinnahme der Verfolgung wirkt. Sie kann deshalb nur die Ultima Ratio darstellen, was insbesondere bei der Anwendung von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen ist. Auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Vorschrift restriktiv auszulegen, weil es um eine Ausnahme von dem fundamentalen Grundsatz der Nichtzurückweisung des Flüchtlings in den Verfolgerstaat geht. Allerdings ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die sexuelle Selbstbestimmung und der Gewalteinsatz zentrale Wertentscheidungen im heutigen Westeuropa berühren. Außerdem ist zu beachten, dass zwischen Flüchtlingsanerkennung, Ausweisung und Abschiebung zu unterscheiden ist. Insofern gelten unterschiedliche Rechtsmaßstäbe. Der Entzug des Aufenthaltstitels bei Flüchtlingen, etwa durch einen Ausweisung, folgt weniger strengen Vorgaben als der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus. Ein Flüchtling kann auch dann ausgewiesen werden, wenn der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus scheitert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Darüber hinaus ist eigenständig zu beurteilen, ob ein absolutes Abschiebeverbot etwa nach Art. 3 EMRK besteht. Im jedem Einzelfall ist eine Entscheidung im Hinblick auf die Umstände im Heimatstaat vorzunehmen. Nur, wenn bei der hierbei vorzunehmenden Interessenabwägung - öffentliches Interesse an der Ausreise versus privates Interesse des Ausländers am Verbleib - ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt, greift das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht (Thym, Die Auswirkungen des Asylpakets II, NVwZ 2016, 409, 415; Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR 12. Aufl. 2018, § 60 AufenthG Rn. 26 ff.).

Ausgehend davon wird bei der zu treffenden Ermessensentscheidung unter anderem zu berücksichtigen sein, dass gegen den Kläger zwar ein Ausweisungsbescheid mit Datum vom 27. April 2018 ergangen ist. Über die dagegen im Verfahren W 7 K 18.618 erhobene Klage ist seitens des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden. In dem Ausweisungsbescheid ist aber ausdrücklich festgehalten, dass die negativen Konsequenzen bei einer Abschiebung in den Iran als sogenannte zielstaatsbezogene Aspekte nicht geprüft wurden, sondern diese Prüfung ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen des Asylverfahrens vorbehalten ist. Hinsichtlich des Strafurteils des Amtsgerichts Würzburg vom 27. April 2017 ist anzumerken, dass die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, da keine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB gestellt wurde, weil das Strafgericht nicht davon ausging, dass sich der Angeklagte schon allein die Verurteilung zur Bewährungsstrafe zu Warnung dienen lasse und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Umgekehrt ging das Strafgericht aber offenbar davon aus, dass mit Einwirkung des Strafvollzugs die spezialpräventiven Wirkungen erzielt werden können. Außerdem spielten beim Absehen von der Aussetzung zur Bewährung auch generalpräventive Gründe eine Rolle.

Für den Kläger sprechen weiter unter anderem seine durchaus glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowohl zu seinem Vorfluchtschicksal als auch zu seiner Religionskonversion und den bei ihm erfolgten Wandel, die nach der Begehung der Straftat stattgefunden haben. Abgesehen davon, dass auch eine ärztliche Therapie erfolgt, erklärte der Kläger glaubhaft insbesondere, dass er seine Straftat bereue und dass er sich geändert habe. Der Kläger erklärte, er dürfe die Frau, die Opfer gewesen sei, nicht treffen. Er wisse nicht, wie er sich bei ihr entschuldigen könne. Er habe für sie gebetet und hoffe, dass auch sie wieder zur Ruhe komme. Wenn er wüsste, dass die andere Frau, also das Opfer seiner Straftat, ihm verzeihe, dann könne er besser leben. Er wolle alles für die Frau machen, damit es auch dieser wieder besser gehe. Er habe sich zum Positiven hin verändert. Letzteres bestätigte auch sein geistlicher Beistand in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger sei offen mit seiner Straftat umgegangen. Er wolle einen Neuanfang und ein neues Leben als Christ beginnen.

Die erforderliche Ermessensentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bleibt abzuwarten.

Nach alledem konnte der streitgegenständliche Bescheid insgesamt keinen Bestand habe und war daher, wie beantragt, in seinen Nummern 1 und 3 bis 6 aufzuheben.

In Abhängigkeit von der Ermessensentscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird über die einzelnen weiteren Aspekte (subsidiärer Schutz, nationale Abschiebungsverbote, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) zunächst vom Bundesamt erneut zu entscheiden sein, sodass insoweit die Verpflichtungsklage abzuweisen war. Eine erneute Ermessensentscheidung hat - wenn überhaupt insoweit noch relevant - gegebenenfalls auch zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu erfolgen. Dazu ist noch anzumerken, dass das Gericht auch insoweit Bedenken an der Ermessensausübung des Bundesamts hat, weil es mit 60 Monaten die Fünfjahresfrist des Regelfalles ausschöpft, ohne dies aber im streitgegenständlichen Bescheid näher zu begründen. Insbesondere wird die gegen den Kläger verhängte Straftat in dem Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt und auch nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Einzelfall auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG eingegangen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und folgt dem jeweiligen Unterliegen bzw. Obsiegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.