Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 19. Feb. 2016 - W 4 E 16.119

bei uns veröffentlicht am19.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, unverzüglich gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung für eine Windkraftanlage zu erlassen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nrn. 16... und ...17 der Gemarkung O. sowie der Fl.Nr. 19... der Gemarkung H.. Die Grundstücke Fl.Nrn. ...17 und 16... der Gemarkung O. befinden sich nördlich bzw. nordwestlich des Grundstücks Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H., auf welchem die Beigeladene mit Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26. September 2013 eine Windkraftanlage errichtet hat. Mit Urteil vom 19. Mai 2015 (Az.: W 4 K 14.604) hob das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg diese Genehmigung auf. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würzburg wurde mit Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2015 (Az.: 22 ZB 15.1584) abgelehnt, weil die Beigeladene es entgegen ihrer verwaltungsprozessualen Darlegungsobliegenheit unterlassen hatte, sich fristgerecht mit allen, vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend herangezogenen Entscheidungsgründen der Verletzung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften zulasten der Antragstellerin auseinanderzusetzen.

Anschließend wandte sich der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin an den Antragsgegner und beantragte, gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung für die streitgegenständliche Windkraftanlage zu erlassen.

Mit Bescheid vom 5. Januar 2016 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen eine Stilllegungsverfügung an, die bestandskräftig geworden ist.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 an das Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, hier eingegangen am gleichen Tag, ließ die Antragstellerin daraufhin beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich gegenüber der Beigeladenen eine Beseitigungsverfügung für die mit Genehmigungsbescheid vom 26. September 2013 (in der Fassung mehrerer Änderungen) genehmigte Windkraftanlage zu erlassen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Anspruch ergebe sich aufgrund des subjektiv-öffentlichen Rechts auf fehlerfreie Ermessensausübung in Verbindung mit der die Antragstellerin schützenden Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG gegeben, da von der stillgelegten Windenergieanlage noch Nachteile, Belästigungen und Gefahren für die Antragstellerin ausgingen, die vor dem Hintergrund, dass die Anlage formell und materiell rechtswidrig sei, auch als erheblich einzustufen seien. Damit läge eine Ermessensreduktion auf Null und damit korrespondierend eine gebundene Verpflichtung zum Erlass der begehrten Beseitigungsverfügung vor. Von der stillgelegten Anlage gingen noch erhebliche Nachteile, Belästigungen und Gefahren aus. Diese bestünden in der optischen Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Bausubstanz der Anlage, die Störung der Nachtruhe durch die nach wie vor erforderliche Nachtbefeuerung der Anlage, die betriebstypischen Auswirkungen der Anlage, also Drehbewegungen der Rotoren, Schlagschatten und Lärm. Des Weiteren würden durch die Anlage der Erholungswert und die Attraktivität des Umfelds der Antragstellerin empfindlich gemindert, was ebenfalls eine Belästigung der Antragstellerin darstelle. Weiterhin würde durch die Windenergieanlage die Spalierobstplantage der Antragstellerin nicht unerheblich verschattet werden, was Behinderungen des Pflanzenwachstums nach sich ziehe und so zu Ertrags- und Qualitätsminderungen führen könne. In gleicher Weise gingen von der streitgegenständlichen Windenergieanlage auch Gefahren aus, namentlich durch einen möglichen Eiswurf bzw. -fall, sowie aufgrund des Risikos von Havarien, Brand- oder sonstigen Unglücksfällen. Wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gebe es auch einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin müsse die von der Anlage ausgehenden Auswirkungen nicht nochmals über einen ganz erheblichen weiteren Zeitraum erdulden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene die Anlage auf eigenes Risiko errichtet habe und nicht etwa zunächst den Ausgang der Anfechtungsklage der Antragstellerin abgewartet habe.

Das Begehren verstoße auch nicht gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine entsprechende Regelung sei vorliegend ausnahmsweise zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, weil die von der streitgegenständlichen Windenergieanlage ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragstellerin unter Würdigung des bereits verstrichenen Zeitraums unzumutbar seien, der Bestand der Anlage weitere irreversible Folgen, insbesondere auf die Artenvielfalt, nach sich ziehen könne und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin auch in der Hauptsache spreche.

Das Landratsamt Würzburg beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 2016,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragstellerin stehe kein Anordnungsanspruch zu. Durch die Stilllegungsanordnung seien auch mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft aufgrund von Schattenwurf durch kreisende Rotorblätter oder durch Lärmemissionen durch das Kreisen des Rotors entfallen. Hinsichtlich einer möglichen Verschattung der Spalierobstanlage der Antragstellerin könne eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht erkannt werden. Bezüglich der Thematik Eiswurf seien in der Stilllegungsanordnung Nebenbestimmungen festgesetzt worden, auf die verwiesen werde. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls nicht vor. Durch die Stilllegungsanordnung vom 5. Januar 2016 und insbesondere durch die darin festgesetzten Nebenbestimmungen sei ein ausreichender Schutz der Allgemeinheit und auch der Nachbarschaft gegeben.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 beantragten die Beigeladenenvertreter ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Die von der Antragstellerin angenommene Ermessensreduzierung auf Null scheide aus. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, selbst unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgebrachten Behauptungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Er scheitert schon an dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Darüber hinaus kann die Kammer auch einen Anordnungsgrund nicht erkennen, so dass es auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob vorliegend ein Anordnungsanspruch gegeben ist, nicht ankommt.

1.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.

Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass die Antragstellerin eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt, da sie im Ergebnis die Anordnung der Beseitigung der bereits errichteten Windkraftanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ...48 der Gemarkung H. beantragt.

2.

Dem Erlass der begehrten Regelungsanordnung steht allerdings das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit oder unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. BVerwG v. 21.1.1999 - 11 VR 8.98 - juris). Mit anderen Worten: Das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn die zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH v. 16.9.2011 - 22 CE 11.2174 - juris).

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht erforderlich, dass schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen durch eine Beseitigung der Windkraftanlage geschaffen werden. Vielmehr ist es der Antragstellerin ohne Weiteres zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den durch die Errichtung der Windkraftanlage geschaffenen Zustand zunächst hinzunehmen.

3.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Einwendungen der Antragstellerin. Durch die streitgegenständliche Windkraftanlage mag zwar eine Verschattung der Spalierobstanlage der Antragstellerin eintreten, diese ist jedoch, wie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, in seiner Stellungnahme vom 29. September 2014 bereits ausgeführt hat, nicht von einem derartigen Gewicht, dass diese nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmbar wäre. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt nämlich in seiner Stellungnahme in diesem Zusammenhang aus, dass jedenfalls eine Existenzgefährdung der Antragstellerin nicht möglich sei. Die Summe aller Aspekte könne durchaus zu einer geringfügigen Ertragseinbuße führen. Da Obstanlagen gewissen Ertragsschwankungen unterlägen, müssten sich schwächere Behänge in Jahren eines übervollen Fruchtansatzes aber nicht zwangsläufig negativ auswirken.

4.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Antragstellerin, sie werde durch die Bausubstanz der Windkraftanlage optisch beeinträchtigt und ihre Nachtruhe werde durch die erforderliche Nachtbefeuerung der Anlage gestört.

Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 4. Dezember 2014 (Az.: 22 CS 14.2157; 22 CS 14.2158; 22 CS 14.2161) ausgeführt hat, ist die streitgegenständliche Windkraftanlage von dem ihr nächstgelegenen Gebäude etwa 1,37 km entfernt, so dass die Kammer schon aus diesem Grund nicht erkennen kann, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu einem unwiderbringlichen Verlust von Nachbarrechten führen würde.

5.

Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Antragstellerin, auch beim Stillstand der Anlage träten Geräuschimmissionen durch Drehbewegungen der Gondel und des an den Baukörpern anströmenden Windes auf. Denn auch diese haben insbesondere unter Berücksichtigung der bereits zitierten Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach selbst beim Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage der vorliegend maßgebende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sogar erheblich unterschritten wird, nicht ein derartiges Gewicht im Sinne der o.g. Grundsätze.

6.

Soweit der Antragstellervertreter weiterhin vorträgt, von der streitgegenständlichen Windenergieanlage gingen für die Antragstellerin auch Gefahren durch Eiswurf aus, rechtfertigt auch diese Argumentation nicht die Schaffung vollendeter Tatsachen vor einer Entscheidung in der Hauptsache. Dass die Eiswurfgefahr eine sonstige Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen kann, deren Verhütung die Nachbarschaft einer Windkraftanlage verlangen kann, ist nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH v. 4.12.2014 - 22 CS 14.215 7 - juris). Ebenfalls spricht nach Auffassung der Kammer viel dafür, dass eine nichtgeklärte Eiswurfgefahr im Ausnahmefall auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache durchbrechen kann. Der Antragsgegner hat vorliegend jedoch mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Januar 2016 die Stilllegung der streitgegenständlichen Windkraftanlage angeordnet und diese mit der Nebenbestimmung verbunden, dass die stillgelegte Windkraftanlage mit dem Eisüberwachungssystem „ENERCON Eiserkennung Leistungskurvenverfahren“ auszustatten ist. Bei Gefahr der Eisbildung sei die Gondel fest zu positionieren und zwar so, dass die Rotorblätter parallel zum Grundstück Fl.Nr. 19... der Gemarkung H. ausgerichtet seien. Damit sind jedenfalls die Risiken des Eiswurfs erheblich gemindert, so dass auch dieser Umstand nicht ausreicht, vor einer Entscheidung in der Hauptsache vollendete Tatsachen zu schaffen.

7.

Die von der Antragstellerin schließlich geltend gemachte Gefahr, im Falle eines Brands oder einer Havarie von herabfallenden Anlageteilen getroffen zu werden, rechtfertigt ebenso nicht die Vorwegnahme der Hauptsache. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der o.g. Entscheidung vom 4. Dezember 2014 ausgeführt, dass es nach dem Maßstab praktischer Vernunft nicht nur unwahrscheinlich, sondern nahezu ausgeschlossen sei, dass die Windkraftanlage derart schnell in Brand gerate und dass ähnlich schnell Teile davon herabstürzten oder vom sich drehenden Rotor weggeschleudert würden, dass sich die Antragstellerin vor einer solchen Gefahr nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen könnte. „Ein ‚Selbstschutz durch Weglaufen‘ ist der Antragstellerin, jedenfalls so lange über die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage nicht rechtskräftig entschieden worden ist - ohne Weiteres zumutbar und benachteiligt sie keinesfalls unangemessen“.

8.

Daneben kann das Gericht aber auch einen Anordnungsgrund nicht erkennen.

Wie bereits ausgeführt, kann eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dann erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Tatbestandsmerkmale machen deutlich, dass die begehrte Regelung für den Antragsteller dringend sein muss (vgl. BayVGH v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris). Dringlich ist die Regelungsanordnung allerdings dann nicht, wenn dem Antragsteller zuzumuten ist, die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Durchsetzung seines Anspruchs abzuwarten (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. Aufl. Oktober 2015, § 123 Rn. 76).

Wie die obigen Ausführungen zum Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings zeigen, ist es nach Auffassung der Kammer der Antragstellerin zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Wegen fehlender Dringlichkeit ist die Zumutbarkeitsschwelle für die Antragstellerin noch nicht überschritten. Von daher konnte der Antrag auch aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

Er war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei im vorliegenden Verfahren die Hälfte des im Klageverfahren maßgeblichen Streitwerts zugrunde zu legen ist.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - 22 ZB 15.1584

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin hat mit ihrer zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhobenen Anfechtungsklage die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 26. September 2013 (in der Fassung mehrerer Änderungen) für eine Windkraftanlage (WKA) erstritten (VG Würzburg, U.v. 19.5.2015 - W 4 K 14.604 - u. a.). Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil jeweils selbstständig tragend mit Verstößen gegen § 3c UVPG und Ermessensfehlern bei der Zulassung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächentiefe (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO).

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), deren grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend macht. Die Beigeladene hat dargelegt, dass die Anfechtungsklage bereits unzulässig sei und dass rechtserhebliche Verstöße gegen das UVPG nicht vorlägen.

Das angegriffene Urteil wurde der Beigeladenen am 25. Juni 2015 zugestellt. Die Begründung des Zulassungsantrags erfolgte mit Schriftsatz vom 20. August 2015 am 21. August 2015. Mit Datum 31. August 2015 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten daraufhin, dass Zweifel bestünden, ob die Darlegung der Zulassungsgründe den Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO genüge, weil sich diese Darlegung nur mit einer von zwei jeweils selbstständig tragenden Begründungen des Urteils befasse. Mit Datum 8. September 2015 erließ die Genehmigungsbehörde einen Ergänzungsbescheid zu der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, mit dem die Begründung der Ermessensentscheidung über die Zulassung von Abweichungen von den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenanforderungen (Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO) ergänzt wurde. Die Beigeladene machte daraufhin mit Schriftsatz vom 10. September 2015 geltend, durch den Erlass des Ergänzungsbescheids sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten, die im Berufungszulassungsverfahren berücksichtigt werden und zur Zulassung der Berufung führen müsse.

Der Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Verwaltungsverfahrensakten verwiesen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos, da sich aus der fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgten Begründung mit Schriftsatz vom 20. August 2015 die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ergeben und die Änderung der Sach- und Rechtslage, die durch den am 8. September 2015 erlassenen Ergänzungsbescheid eventuell eingetreten ist, im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist.

1. Die Beigeladene macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zunächst dahingehend geltend, das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage mangels Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig ansehen müssen. Dem ist nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat - anders, als die Beigeladene meint (Schriftsatz vom 20.8.2015, S. 4 oben) - die Frage der Klagebefugnis nicht „faktisch“ offen gelassen. Es hat innerhalb der Begründetheitsprüfung ausgeführt, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 3c UVPG und wegen eines Verstoßes gegen Abstandsflächenrecht (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO) in ihren Rechten verletze (Urteilsabdruck - UA - Nr. 2 auf S. 13 bis 19), und damit auch die Möglichkeit einer diesbezüglichen Rechtsverletzung (§ 42 Abs. 2 VwGO) konkludent vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat somit entgegen der Behauptung der Klägerin (Schriftsatz vom 20.8.2015, S. 5, Buchst. e) nicht versäumt, über die Zulässigkeit der Klage zu befinden. Es kann nicht unterstellt werden, das Verwaltungsgericht habe der Klage mit der Begründung stattgeben wollen, diese sei zwar unzulässig, dafür aber begründet.

Mit ihren Ausführungen dahingehend, dass die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin vorliegend offensichtlich ausgeschlossen und daher die Klagebefugnis nicht gegeben sei, vermag die Beigeladene keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils dazulegen. Sowohl in Bezug auf § 3c UVPG als auch in Bezug auf die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO kommt vorliegend mit einer für die Bejahung der Klagebefugnis ausreichenden Möglichkeit in Betracht, dass die angefochtene Genehmigung subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin verletzt hat. Ob eine Rechtsverletzung zu bejahen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.

2. Die Beigeladene will ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage zu Unrecht als begründet angesehen habe, weil es fälschlich eine Verletzung von § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG i. V. m. § 3c UVPG und hieraus folgend eine Verletzung von Rechten der Klägerin angenommen habe. Damit kann die Beigeladene nicht durchdringen.

Sie hat es nämlich entgegen ihrer verwaltungsprozessualen Darlegungsobliegenheit unterlassen, sich fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) mit dem weiteren, vom Verwaltungsgericht selbstständig tragend herangezogenen Entscheidungsgrund der Verletzung von drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO) zulasten der Klägerin auseinanderzusetzen. Die Geltendmachung von Rechtsfehlern des Urteils in Bezug auf § 3c UVPG reicht nämlich nicht aus, um - ergebnisbezogen - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzutun, wenn dieses selbstständig tragend noch auf einen andern rechtlichen Grund gestützt ist. Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die von ihm angenommene Verletzung von Abstandsflächenrecht macht die Beigeladene zwar ausführlich im Schriftsatz vom 10. September 2015, somit aber außerhalb der Darlegungsfrist geltend.

Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil eindeutig auf mehrere jeweils selbstständig tragende Gründe gestützt. So hat es ausgeführt, die Klage sei „aus mehreren Gründen auch begründet“ (UA S. 8 unten); unter Nr. 1 (UA ab S. 9 oben) hat es sich zudem mit der nach seiner Ansicht zur Aufhebung der Genehmigung führenden Verletzung von § 3c UVPG befasst, und unter Nr. 2 (UA ab S. 13 unten) hat es ausgeführt, die Genehmigung „verstößt aber auch gegen Abstandsflächenrecht“. In einem solchen Fall der kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Rechtsmittelführer für jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt, dass dieser Grund in Bezug auf jeden der selbstständig tragenden Entscheidungsgründe besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m. w. N.; BayVGH, B.v. 21.9.2015 - 22 ZB 15.1095 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 12.8.2015 - 10 ZB 15.903 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 13.2.2014 - 8 ZB 12.1985 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.8.2012 - 14 ZB 11.2459 - juris Rn. 2 und 5; BayVGH, B.v. 18.1.2008 - 11 ZB 06.3228 - juris Rn. 4). Da vorliegend also die Beigeladene nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat, weshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in Bezug auf den - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führenden - Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 BayBO bestehen sollen, bedarf es keiner Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit den geltend gemachten Zweifeln hinsichtlich der umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen (§ 4 Abs. 1, 3 UmwRG, § 3c UVPG).

3. Auch die nach ihrer Ansicht bestehenden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zeigt die Beigeladene nur bezüglich der genannten umweltverfahrensrechtlichen Bestimmungen auf (Schriftsatz vom 20.8.2015, Nr. II ab S. 16). Dies reicht aber nicht aus, weil rechtlich oder tatsächlich besonders schwierige Fragen sich dann in einem Berufungsverfahren nicht stellen würden und damit nicht klärungsfähig sind, wenn sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 29 und 37 m. w. N.). So verhält es sich hier wegen des von der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise in Frage gestellten weiteren selbstständig tragenden Entscheidungsgrundes („Verstoß gegen Abstandsflächenrecht“).

Entsprechendes gilt für die von der Beigeladenen - ebenfalls nur in Bezug auf Umweltverfahrensrecht geltend gemachte (Schriftsatz vom 20.8.2015, Nr. III ab S. 18) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn eine Rechtsfrage erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. Happ, a. a. O., § 124 Rn. 35-40). Weil vorliegend das Urteil selbstständig tragend auf einen weiteren Entscheidungsgrund gestützt ist, sind diejenigen Erwägungen nicht entscheidungserheblich, die das Verwaltungsgericht hinsichtlich derjenigen, von der Beigeladenen als grundsätzlich bedeutsam angesehene Gesichtspunkte angestellt hat.

Auch mit der Divergenzrüge kann die Beigeladene nicht durchdringen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen (Schriftsatz vom 20.8.2015, Nr. IV ab S. 22) befassen sich gleichfalls nicht mit dem selbstständig tragenden Entscheidungsgrund „Verstoß gegen Abstandsflächenrecht“. Unabhängig davon, ob die von der Beigeladenen behauptete Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt, kann somit das Urteil jedenfalls wegen des nicht angegriffenen weiteren selbstständig tragenden Entscheidungsgrundes nicht auf der Abweichung beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - juris Rn. 40).

4. Die Beigeladene meint, mit Erlass des Ergänzungsbescheids vom 8. September 2015 habe sich die die Sach- und Rechtslage, soweit sie für den Streitgegenstand entscheidungserheblich ist, in einer Weise geändert, die - obgleich sie erst nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten ist, im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden müsse. Dem ist nicht zu folgen.

Nach herrschender Meinung, der sich der Verwaltungsgerichtshof weiterhin anschließt, ist die äußerste zeitliche Grenze dafür, dass das Rechtsmittelgericht im Berufungszulassungsverfahren eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach Erlass des angegriffenen Urteils berücksichtigen und wegen dieser Änderung die Berufung zulassen darf, der Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags (BVerwG, B.v. 15.12.2003 - 7 AV 2/03 - NVwZ 2004, 744; BayVGH, B.v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - Rn. 10; wohl auch OVG SH, B.v. 14.10.1999 - 4 L 83/99 - juris, Leitsatz 2, Rn. 6 a.E.; NdsOVG, B.v. 3.11.1998 - 9 L 5136/97 - juris, Rn. 6; HessVGH, B.v. 6.12.2004 - 2 ZU 3375/04 - in juris mit dem falschen Entscheidungsjahr „2014“ gespeichert; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. II, Stand Sept. 2004, § 124 Rn. 26n und 26p m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 97). Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Beschluss vom 15. Dezember 2003 (a. a. O., Rn. 11) ausgeführt: „Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht allerdings stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben“

Allenfalls in Grenzfällen kommt eine andere Beurteilung in Betracht. So hat das Bundesverwaltungsgericht hinzugefügt, dass der - fristgerecht erfolgte - Hinweis auf eine bevorstehende, erst nach Ablauf der Frist eintretende Änderung der Rechtslage genüge, um diese Änderung der Rechtslage im Zulassungsverfahren berücksichtigen zu können (so auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 97). Ein solcher Fall ist vorliegend indes nicht gegeben. Die Beigeladene hat zwar in der Antragsbegründung vom 20. August 2015 (S. 15 unten) bezüglich der vom Verwaltungsgericht bemängelten Fehlerhaftigkeit der UVP-Vorprüfung ausgeführt, das Landratsamt werde „nach Kenntnis der Berufungsklägerin zeitnah rein vorsorglich einen Ergänzungsbescheid erlassen, in welchem eine umfassende und überobligatorische Dokumentation der Durchführung der UVP-Vorprüfung erfolgt und darüber hinaus weitere Ausführungen zum Thema der Abstandsflächenreduzierung enthalten sind“. Der Hinweis auf eine inhaltlich wie zeitlich völlig unbestimmte Absicht des Landratsamts, einen Ergänzungsbescheid u. a. mit „weiteren Ausführungen zum Thema der Abstandsflächenreduzierung“ zu erlassen, kann als Hinweis auf eine bevorstehende Rechtsänderung oder Tatsachenänderung nicht ausreichen. Dagegen spricht auch die bloß beiläufige Erwähnung einer solchen Absicht im Rahmen des Vortrags zu einem ganz anderen selbstständig tragenden Entscheidungsgrund.

Gegen diese Rechtsauffassung sprechen keine triftigen Gegenargumente. Weder der in der Rechtsprechung wiederholt angeführte, dem Berufungszulassungsverfahren auch beigemessene Zweck, eine nach materiellem Recht richtige Entscheidung herbeizuführen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 11.11.2002 - 7 AV 3/02 - NVwZ 2003, 490, Rn. 11), noch Gründe der Prozessökonomie gebieten es, über diesen Zeitpunkt hinaus Veränderungen der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Zu bedenken ist nämlich auch die - jedenfalls gleichberechtigt - bestehende Aufgabe der Berufungsgerichte, in erster Linie erstinstanzliche Entscheidungen zu überprüfen und die Exekutive zu kontrollieren, nicht aber Aufgaben der Verwaltung zu übernehmen. Dagegen spricht auch, dass das Berufungszulassungsverfahren - wie schon die zu beachtenden gesetzlichen Fristen zeigen - vom Gesetzgeber auf Beschleunigung angelegt ist. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn ein Beteiligter immer wieder neue Fakten schaffen und immer wieder neue Rechtsakte setzen könnte, um seine „Prozesschancen“ zu verändern oder gar - wie hier - prozessuale Versäumnisse ungeschehen zu machen. Gründe der Prozessökonomie können deshalb in vielen Fällen gerade dafür sprechen, das Verwaltungsgerichtsverfahren von der Überfrachtung mit neuen komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen zu entlasten. Auch Gründe der materiellen Gerechtigkeit erfordern es nicht, Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch zu berücksichtigen. Das Verwaltungsverfahrensrecht bietet sowohl der Verwaltung als auch demjenigen, der sich auf die zu seinen Gunsten veränderte Lage berufen möchte, hinreichende Möglichkeiten, auf derartige Änderungen sachgerecht zu reagieren. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat auch den Vorzug der Eindeutigkeit, der Rechtsklarheit und der unparteilichen Objektivität für sich, während demgegenüber die von Teilen des Schrifttums favorisierte Ansicht, wonach Änderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu berücksichtigen seien, in Kauf nimmt, dass die Berücksichtigung solcher Änderungen vom Zufall, von der Arbeitsbelastung oder von der „Geduld“ des Berufungsgerichts mit den Beteiligten oder sogar von deren zeitlichem Taktieren abhängen kann.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.