Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Dez. 2015 - W 3 E 15.1208

08.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung des Gerichts, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der stationären Nachsorgeeinrichtung ... in ... zu übernehmen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die vorläufige Übernahme der Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in einer stationären Nachsorgeeinrichtung in ... im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige.

Die am ... 1995 geborene Antragstellerin befindet sich seit dem 9. April 2015 im Rahmen einer Entwöhnungstherapie in stationärer Behandlung in dem ... in ... Die Kosten der Entwöhnungstherapie werden von der AOK Hessen getragen. Die Kostenzusage endet am 8. Dezember 2015. Nach ihren eigenen Angaben war die Antragstellerin vor dem Beginn der Therapie zuletzt mit Wohnsitz in ... gemeldet und wohnte dort auch.

Bei einem Termin der Antragstellerin beim Antragsgegner am 10. November 2015 gab die Antragstellerin ausweislich des Aktenvermerks über das Gespräch an, in die Nachsorgeeinrichtung ... in ... ziehen zu wollen. Sie wolle zwar lieber mit ihrem Freund zusammenziehen, sie hätten aber noch keine geeignete Wohnung gefunden. Sie stünde sonst auf der Straße und wolle deshalb in die ... ziehen. Sobald sie eine eigene Wohnung habe, wolle sie dort wohnen und ein ambulantes Betreutes Wohnen/Aufsuchende Hilfe in Anspruch nehmen. Antragstellerin und Antragsgegner verblieben so, dass der Antragsgegner mit dem Therapiedorf Kontakt aufnehmen und sich die Antragstellerin parallel weitere Gedanken darüber machen solle, wo und wie sie in Zukunft wohnen wolle.

Am 19. November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Gewährung von Wiedereingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der stationären Nachsorge in der Einrichtung... in ..

Mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2015 wurde die Antragstellerin unter Darlegung der vorläufigen Rechtsauffassung des Antragsgegners zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert.

Am 25. November 2015 stellte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zugleich wurde eine Klage gegen den „Ablehnungsbescheid“ des Antragsgegners vom 23. November 2015 erhoben (Az. W 3 K 15.1207).

Die Antragstellerin beantragte,

eine einstweilige Anordnung „zur Genehmigung zur Kostenzusage“ zu erlassen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, der Antragsgegner sei zur Kostenübernahme verpflichtet, lehne sie aber dennoch ab. Die Kostenzusage für die bisherige Maßnahme ende am 8. Dezember 2015 und der Nachsorgeplatz werde bis zu diesem Zeitpunkt freigehalten. Eine Rückkehr nach A. stehe wegen akuter Rückfallgefahr nicht zur Verfügung. Ohne die stationäre Nachsorge müsse die Antragstellerin in die Obdachlosigkeit gehen.

Zum Nachweis des begehrten Anspruchs wurden verschiedene ärztliche und therapeutische Stellungnahmen sowie ein „Integrierter Hilfeplan“ vorgelegt.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Antragstellerin habe in erster Linie den Wunsch nach Obdach und Unterstützung beim Erwerb eines Schulabschlusses an der ...Schule als Hilfebedarf vorgetragen. Deshalb seien Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch nach bisherigem Kenntnisstand nicht notwendig. Insbesondere kämen bei einer Hilfe für junge Volljährige, die erstmals mit dem zwanzigsten Lebensjahr begehrt werde, Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Betracht. Hinsichtlich der Teilhabebeeinträchtigung habe „die Antragsgegnerin“ (gemeint ist wohl die Antragstellerin) im Gespräch am 10. November 2015 keine Hinweise gegeben, dass sie durch eine seelische Störung konkret in ihrer Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in der Form beeinträchtigt sei, dass eine voll- oder teilstationäre Unterbringung notwendig sei. Vielmehr habe die Frage des Obdachs im Vordergrund gestanden. Die Frage der Beschaffung einer adäquaten Wohnung sei jedoch nach bisherigem Kenntnisstand mit dem zuständigen Sozialamt oder Jobcenter zu klären. Für eine Nachsorge hinsichtlich der weiteren Abstinenz könnten grundsätzlich die Suchtberatungsstellen aufgesucht werden. Für Beratungen hinsichtlich der Verbesserung der zwischenmenschlichen Beziehungen kämen ebenfalls die genannten Beratungsstellen, ggf. auch das örtlich zuständige Jugendamt in Betracht. Weiterhin sei der Antragsgegner für die Gewährung von Eingliederungshilfe weder örtlich noch sachlich zuständig. Die Antragsgegnerin habe nach ihren Angaben vor der Aufnahme im Therapiedorf keine Wohnung und keine regelmäßige Arbeit gehabt. Gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII habe daher das Jugendamt des... -Kreises als örtlich zuständiger Jugendhilfeträger zu klären, welche Hilfen bedarfsgerecht seien und welcher Eingliederungsbedarf ggf. bestehe. Für die Gewährung von Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei nach Einschätzung des Antragsgegners die Bundesagentur für Arbeit vorrangig zuständig. Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliege, gehe der Antragsgegner zudem davon aus, dass eine Weiterleitung gemäß § 14 SGB IX nicht mehr fristgerecht möglich sei. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse habe noch kein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akte des Verfahrens W 3 K 15.1207 wurde beigezogen.

II.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der (nicht anwaltlich vertretenen) Antragstellerin ist gemäß § 88 VwGO davon auszugehen, dass die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII und die vorläufige Übernahme der Kosten für ihre Unterbringung in der stationären Nachsorgeeinrichtung... in ... begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen als nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass ihr aus dem streitigen Rechtsverhältnis ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch), für das wesentliche Nachteile oder Gefahren drohen, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht (Anordnungsgrund). Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ist erforderlich, dass der Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 23, 25). Zudem ist bei zumindest partieller Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich, dass der Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 123 Rn. 14; VG Würzburg, B.v. 21.6.2012 - W 3 E 12.418 - n.v.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines gegen den Antragsgegner gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung und Betreuung in einer stationären Nachsorgeeinrichtung gemäß § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII glaubhaft gemacht. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Nach § 35a Abs. 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn erstens die seelische Gesundheit des jungen Volljährigen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, und zweitens daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Dies trifft nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein gebotenen summarischen Prüfung des Anordnungsanspruchs nach Aktenlage auf die Antragstellerin zu. Es kann dahinstehen, ob gegenwärtig bei der Antragstellerin trotz Abstinenz eine seelische Störung im Sinne der vorgenannten Vorschriften in Form der Drogenabhängigkeit noch akut vorhanden ist oder aber nur droht. Es genügt, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie der Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedarf und zumindest eine seelische Behinderung im Sinne der vorgenannten Vorschriften droht. Dies ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen bzw. therapeutischen Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen.

Die ärztliche Stellungnahme der stellvertretenden leitenden Ärztin des Therapiedorfes ... vom 20. November 2015 geht aufgrund der Diagnose „THC-Abhängigkeit (ICD 10 F12.2), einer Amphetaminabhängigkeit (ICD 10 F15.2) sowie i.v. Konsum sonstiger Stimulanzien, ohne Koffein (ICD 10 U 69.35)“ davon aus, dass sich bei der Antragstellerin eine tiefe und durchgängige soziale Beeinträchtigung sowie eine allgemein erhöhte psychische Belastung zeige, verbunden mit einer verstärkten Somatisierungstendenz. Bei der Antragstellerin bestehe seit vielen Jahren eine Abhängigkeitserkrankung, die bereits - trotz des Lebensalters der Antragstellerin - das Ausmaß einer seelischen Behinderung angenommen habe. Die familiären Beziehungen seien zerrüttet, es bestünden erhebliche Schwierigkeiten im Umgang mit anderen Menschen, sozialen Normen und Wertvorstellungen. In der Vergangenheit habe eigengefährdendes Verhalten durch Drogenkonsum, Wohnungslosigkeit und schwierige zwischenmenschliche Beziehungen vorgelegen. Die Antragstellerin habe delinquentes Verhalten gezeigt und sei keinerlei Freizeitaktivitäten nachgegangen. Die Teilhabe im beruflichen, sozialen und im Freizeitbereich sei weiterhin erheblich gefährdet. Im Anschluss an die stationäre Rehabilitationsmaßnahme werde die Aufnahme in einer Betreuten Wohngemeinschaft dringend empfohlen.

Nach telefonischer Auskunft der Bezugstherapeutin der Antragstellerin in dem Therapiedorf ... an das Gericht muss eine Anschlussmaßnahme an die Entwöhnungstherapie im Therapiedorf zwingend stationär erfolgen; die Antragstellerin brauche einen strukturierten Rahmen und jemanden, der ihr helfe, um einen Rückfall zu vermeiden. Auch der jüngste Integrierte Hilfsplan (unbekannten Datums) geht davon aus, dass die Antragstellerin auch nach Beendigung des Rehabilitationsprogrammes im Therapiedorf ... einen stabilen Rahmen, eine drogenfreie Umgebung und die Unterstützung durch professionelle Hilfe im Rahmen einer Betreuten Wohngemeinschaft benötige, um die neue Lebenssituation zu bewältigen, Rückfallgefahren zu verhindern und Alltagsprobleme wie den sparsamen Umgang mit Geld, den Umgang mit Behörden, eine selbstständige Lebensführung und die Problembewältigung bei sozialen Konflikten und Partnerschaftsproblemen zu bewältigen und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu erlernen. Es bedürfe unter anderem einer Betreuten Wohngemeinschaft sowie eines Strukturangebots und der Abstinenzkontrolle durch die Betreute Wohngemeinschaft und der Hilfe durch das soziale Umfeld.

Damit zeigt sich in der (früheren) Drogenabhängigkeit und der noch gegenwärtig bestehenden Suchtgefährdung der Antragstellerin eine gestörte Persönlichkeitsentwicklung bzw. eine seelische Störung im Sinne des § 35a SGB VIII, die durch die Entwöhnungstherapie nicht, jedenfalls nicht vollständig beseitigt werden konnte.

Aufgrund der vorgenannten Stellungnahmen hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Gerichts auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei ihr im Anschluss an die durchgeführte Entwöhnungstherapie eine stationäre Nachsorge in betreuten Wohngemeinschaften, wie sie die Einrichtung ... bietet, geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg der Therapie nicht zu gefährden und dauerhaft abstinentes Leben zu ermöglichen. Es ist auch keine kostengünstigere, ebenso geeignete Alternative ersichtlich. Zwar hat der Antragsgegner die Frage aufgeworfen, ob nicht auch eine ambulante Betreuung ausreiche. Auch die Antragstellerin selbst ging noch im Gespräch beim Antragsgegner am 10. November 2015 davon aus, dass sie, sobald sie eine eigene Wohnung habe, dort wohnen und ein ambulantes Betreutes Wohnen/Aufsuchende Hilfe in Anspruch nehmen wolle. Wie der Antrag vom 19. November 2015 auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der stationären Nachsorge zeigt, hat sich dieser Wunsch der Antragstellerin jedoch inzwischen geändert. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Anspruchs in erster Linie auf eine ihr drohende Obdachlosigkeit beruft, die für sich allein nicht zu einem Eingliederungsbedarf im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu führen vermag, schließt dies nicht aus, dass Eingliederungsbedarf für seelisch behinderte junge Volljährige (auch) in Form einer stationären Unterbringung besteht. Da die Antragstellerin nunmehr am 19. November 2015 einen Antrag auf Gewährung entsprechender Hilfemaßnahmen für junge Volljährige gestellt hat, ist es daher Aufgabe des Antragsgegners, den tatsächlichen Hilfebedarf der Antragstellerin aufzuklären und insbesondere zu klären, ob dieser ausreichend durch ambulante Hilfen gedeckt werden kann oder ob die zunächst auf eine solche ambulante Hilfe gerichteten Wünsche der Antragstellerin, die diese nunmehr nicht mehr weiterverfolgt, Ausdruck einer ggf. krankheitsbedingten anfänglichen Fehleinschätzung der Antragstellerin waren. Bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage geht das Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aus den bereits dargestellten Gründen davon aus, dass jedenfalls zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit eine stationäre Nachsorge geboten und damit hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Der Übernahme der Kosten einer solchen Nachsorgemaßnahme im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits 20 Jahre alt ist. Denn aus § 41 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich lediglich, dass eine Hilfe nach der Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr begonnen werden kann. Eine Mindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres ist dagegen nicht vorgeschrieben (vgl. Wiesner in ders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 26a). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie hier - fast noch ein Jahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres vergehen wird.

Dem Anordnungsanspruch steht auch keine vorrangige Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers, etwa des ...-Kreises oder der Bundesagentur für Arbeit, entgegen. Die Antragstellerin hat - wie bereits ausgeführt - das Bestehen eines Anspruchs auf Hilfe für junge Volljährige nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergibt sich - unabhängig vom Bestehen solcher Ansprüche der Antragstellerin gegen andere Leistungsträger, die denselben Bedarf decken - aus dem Wortlaut der Nachrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII noch kein Recht der öffentlichen Jugendhilfeträger, Leistungen bereits deshalb zu verweigern, weil Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger bestehen bzw. Verpflichtungen anderer vorrangig wären. Denn § 10 Abs. 4 SGB VIII stellt selbst einen nachrangig zuständigen Leistungsträger im Außenverhältnis zum Hilfebegehrenden nicht von seiner Leistungspflicht frei, solange der vorrangige Leistungsträger seiner Leistungspflicht nicht nachkommt (Wiesner in ders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 10 Rn. 31a). Jedenfalls ist der Antragsgegner nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX als zuerst angegangener Rehabilitationsträger ohne Rücksicht auf seine (sachliche und örtliche) Zuständigkeit zur Leistung verpflichtet, weil er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang (19.11.2015) seine Unzuständigkeit festgestellt und den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet hat (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX).

Dem kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine fristgerechte Weiterleitung nach § 14 SGB IX nicht mehr möglich sei, nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegt. Denn die Durchführung eines gerichtlichen (Eil-) Verfahrens befreit den Antragsgegner nicht von einer eigenständigen Fall- und Zuständigkeitsprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Weiterleitung des Antrags nach Maßgabe des § 14 SGB IX, wenn - wie hier - noch kein förmlicher Bescheid über den Antrag der Antragstellerin vom 19. November 2015 vorliegt. Bei dem von der Antragstellerin als „Ablehnungsbescheid“ bezeichneten Schreiben des Antragsgegners vom 23. November 2015 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein bloßes Anhörungsschreiben, mit dem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten (aber noch nicht erlassenen) Entscheidung des Antragsgegners gegeben wird. Eine einstweilige Anordnung des Gerichts hat in einer solchen Konstellation lediglich die Funktion, eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung des Antragsgegners in der Hauptsache zu schaffen. Hierzu ist es aber erforderlich, dass der Antragsgegner das Verwaltungsverfahren trotz Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens weiterbetreibt, insbesondere den Sachverhalt weiter aufklärt, sofern dies erforderlich ist.

Des Weiteren liegt neben dem somit glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin ist es nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Eingliederungshilfe muss ihr aufgrund der andernfalls bestehenden Rückfallgefahr unverzüglich nach Beendigung der Entwöhnungstherapie zur Verfügung gestellt werden. Da die Entwöhnungstherapie (und die Kostenzusage der AOK Hessen hierfür) am 8. Dezember 2015 endet, erscheint die Entscheidung daher dringlich.

Die Verpflichtung des Antragsgegners war aufgrund der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beendigung der Entwöhnungstherapie am 8. Dezember 2015 in dem Therapiedorf ... (zugleich Tag der Beschlussfassung des Gerichts), zu begrenzen. Die Beschränkung auf sechs Monate beruht - mangels anderer konkreter Angaben - auf der Angabe der Nachsorgeeinrichtung ... wonach die Dauer der Nachsorgebetreuung individuell vereinbart werde und in der Regel zunächst zwischen sechs und zwölf Monaten betrage (vgl. auszugsweiser Ausdruck der Internetseite der Nachsorgeeinrichtung, Blatt 13 der Behördenakte). Ob für einen darüber hinausliegenden Zeitraum ein weiterer Hilfebedarf besteht, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen um

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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

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(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

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(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.

(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.