Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 16.105

published on 31/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 16.105
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, geb. …1998, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, begehrt - über den bewilligten Umfang hinaus - die Kostenerstattung für die Benutzung des privaten PKWs im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 24.07.2015 für ihre Fahrten zum Blockunterricht der staatlichen Berufsschule in P …

Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Staatliche Berufsschule P …, Klasse HNO 10 (Gastronomie).

Mit Antrag vom 25.08.2015 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten unter Beilegung des „Blockplanes Gastronomie 2014/2015“ der Staatlichen Berufsschule P … die Anerkennung des Einsatzes eines privateigenen Kraftfahrzeuges für das Schuljahr 2014/2015. Beigelegen war auch eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Jobcenters … vom 18.06.2014 für die Mutter der Klägerin.

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 13.10.2015 den Einsatz des privateigenen PKWs zur Beförderung der Klägerin auf der Strecke zwischen der Wohnung in … W … und dem Bahnhof in R … am Sonntag sowie auf der Strecke zwischen der Haltestelle Abzw. B … und der Wohnung … W … am Freitag als notwendig und in stets widerruflicher Weise an und erklärte, pro Kilometer 0,25 EUR zu erstatten. Die Beförderung mit dem privateigenen PKW auf den restlichen Strecken anstelle der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht notwendig. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine zeitgerechte, geeignete und zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung zwischen R … nach P … am Sonntag und von P … zur Abzweigung B … am Freitag bestehe.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2015 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf das umfangreiche Gepäck der Klägerin für jeweils eine Woche verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging dieser Bescheid am 19.01.2016 der Prozessbevollmächtigten zu.

Im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2016, eingegangen bei der Regierung von Oberfranken am 14.01.2016, ist ausgeführt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 03.08.2015 aufgrund eines Distorsionstraumas des linken Sprunggelenks nur mit Hilfe von zwei Unterarmhilfen habe laufen können. Eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums …, Klinik …, vom 05.01.2016 über eine ambulante Behandlung wegen eines Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks vom 01.05.2015 bis 03.08.2015 und eines Distorsionstraumas mit Außenbandruptur des rechten Sprunggelenks vom 24.09.2015 bis 02.12.2015 lag diesem Schreiben bei.

Die Regierung leitete dieses Schreiben an den Beklagten weiter.

Der Beklagte erklärte dazu im Schreiben vom 29.01.2016, den Bescheid nicht abändern zu können, weil keine dauernde Behinderung vorgelegen habe.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19.02.2016, erhob die Klägerin Klage.

Sie stellt folgenden Antrag:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 19.01.2016 (Anm. gemeint wohl 12.01.2016) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 24.07.2015 die Kosten für die Benutzung eines PKWs für die Fahrten zur Berufsfachschule zu erstatten.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird für erforderlich erklärt.

Durch die Benutzung von Unterarmstützen sei der Transport des Gepäcks in öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen gewesen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16.03.2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für die Nutzung des privateigenen PKWs, weil die vorliegende Verletzung nicht das Merkmal einer dauernden Behinderung im Sinne des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes aufweise.

Mit Schriftsätzen 29.09.2016 und 30.09.2016 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Die minderjährige, durch ihre Mutter vertretene Klägerin ist klagebefugt. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Ansbach vom 08.10.2015, Az. AN 2 K 13.01829 mit weiteren Nachweisen, in juris).

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für die Beförderung der Klägerin im privaten PKW zum Unterricht an der Staatlichen Berufsschule P* … Der Ausgangsbescheid vom 13.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1. Die Schulwegkostenerstattung richtet sich nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung vom 22.07.2014.

1.1 Aufgabenträger ist gemäß § 1 Satz 2 Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1994, letzte Änderung durch § 5 V.v. 17.08.2012, 443) i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SchKfrG der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin, hier der Beklagte.

1.2 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG erstattet der Aufgabenträger für Schüler/innen u.a. an staatlichen Berufsschulen im Teilzeitunterricht die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung die Familienbelastungsgrenze übersteigen. Soweit ein Unterhaltsleistender Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II hat, werden die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 6 und 7 SchKfrG in voller Höhe erstattet.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG erfolgt die Kostenerstattung „insbesondere“ gegen die Vorlage von Fahrkarten.

Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, dass auch die Möglichkeit eines anderen Kostennachweises besteht. Die Klägerin hat zwar keinerlei Nachweise vorgelegt; da aber hinsichtlich der Höhe einer Wegstreckenentschädigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV (entsprechend anwendbar gemäß § 4 Nr. 1 Halbsatz 2 SchBefV) auf Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes verwiesen wird, und darin seit 01.08.2008 eine Erstattung von 0,25 EUR (unter Verweis auf § 1 Abs. 2 WegstrV (GVBl 2008, 493) je Kilometer festgelegt ist, steht die fehlende Vorlage von Kostennachweisen einem Kostenerstattungsanspruch nicht grundsätzlich entgegen.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG - unabhängig davon, ob berufsschulpflichtige oder nicht berufsschulpflichtige Berufsschüler betroffen sind - wird auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.04.1987, Az. Vf 1-VII-85 und vom 25.01.1990, Az. Vf 2-VII-88, Vf. 1-VII-89 Bezug genommen.

2. Der Klägerin steht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenerstattung zu; dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt:

2.1 Die Klägerin besuchte eine öffentliche Berufsschule: die staatliche Berufsschule P* …

2.2 Die Beförderung zur Schule war unstreitig notwendig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG.

2.3 Dieser Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach umfasst jedoch nicht jegliche Beförderungsart. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) gelten die Regelungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung entsprechend für die hier maßgebliche Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG. Danach erfüllen die Aufgabenträger (hier der Beklagte) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV) ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Nahverkehrs. Ein privates Kraftfahrzeug ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Entsprechendes gilt im Rahmen der Kostenerstattung.

Insofern steht der Klägerin keinesfalls ein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (vgl. BayVGH v. 28.04.2008, Az. 7 ZB 07.1035 -in juris-).

2.4. Die Beförderung der Klägerin auf dem Schulweg über den bewilligten Umfang hinaus mit dem privaten Kraftfahrzeug war vorliegend nach Überzeugung der Kammer nicht notwendig oder wirtschaftlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13.10.2015 den Einsatz des privaten PKWs zur Beförderung der Klägerin zwischen der Wohnung in Birk und dem Bahnhof in R … am Sonntag sowie zwischen der Haltestelle Abzweigung Birk und der Wohnung in Birk am Freitag als notwendig anerkannt und im Übrigen auf die zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung zwischen R … und P … bzw. zwischen P … und der Haltestelle Abzweigung B … verwiesen.

Die Parteien streiten sich, ob darüber hinaus der Einsatz des privaten PKWs im streitgegenständlichen Zeitraum notwendig im Sinne des Gesetzes war oder nicht.

Weder das Gesetz noch die Schülerbeförderungsverordnung definieren näher, was unter „notwendig“ zu verstehen ist.

– Zur Auslegung des Begriffes „notwendig“ in Bezug auf die Beförderung mit einem privaten PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln taugen die Regelungen in Art. 2 SchKfrG und § 2 Abs. 2 SchBefV, Entfernung und nicht zumutbarer Weg, nur begrenzt, da diese Normen der Begründung einer Beförderungspflicht dienen, während vorliegend die Notwendigkeit einer Beförderung mit einem privaten PKW anstelle mit dem öffentlichen Nahverkehr im Streit steht.

– Nach der nicht zu beanstandenden Praxis von Aufgabenträgern ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges dann notwendig, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich ist, sich aber mit dem privaten Kraftfahrzeug die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden verringert. Diese Voraussetzungen sind jedoch - wegen des Blockunterrichts - nach den Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 13.10.2015 nicht einschlägig.

Der Begriff „notwendig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; vor dem Hintergrund, dass hier der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Vorrang der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs statuiert, der mit erheblichen öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Aufgabenträger Parallelverkehre durch eine einheitliche Vorgehensweise möglichst einschränken will und dementsprechend den Begriff „notwendig“ restriktiv anwendet. Der Aufgabenträger ist nämlich lediglich verpflichtet, eine Grundversorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes und der Schülerbeförderungsverordnung sicherzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 03.12.2010 - 7 ZB 10.2368 - in juris Rn. 19). Da es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt, ist von einem gewissen Gestaltungsspielraum der Verwaltung auszugehen.

Gleichwohl hat der Aufgabenträger bei der Organisation der Schülerbeförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBefV auch die Belange der Schüler/innen angemessen zu berücksichtigen und insbesondere auch die Zumutbarkeit des angebotenen Beförderungsmittels in den Blick zu nehmen. Der Normgeber hat allerdings davon abgesehen, hierfür nähere Kriterien festzulegen. Somit obliegt es dem jeweiligen Aufgabenträger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls über die Art und Weise der Beförderung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2010, a.a.O. juris Rn. 20).

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in Ermangelung anderer Regelungen u.a. außer Kraft getretene Regelungen zur einheitlichen Auslegung des Begriffes „notwendig“ herangezogen werden.

So ist beispielsweise der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 08.01.1975 zur Änderung des § 9 Abs. 1 (GVBl Nr. 2/1975) zu entnehmen, dass eine Beförderung mit dem privaten PKW dann als notwendig anerkannt werden kann, wenn für den Schüler wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen eine andere Beförderung nicht nur vorübergehend nicht zumutbar ist. Auch in der dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 12.04.1976 (GVBl Nr. 9/1976) wurde mit der Neueinführung von § 9a b zusätzlich aufgenommen, dass als behinderte Schüler im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 4 b SchulwegKFrG auch Schüler gelten, die wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend auf die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen angewiesen sind.

Nach den Ausführungen der Regierung von Oberfranken in ihrem Schreiben vom 22.08.2008 zu Auslegung des Begriffes „dauernde Behinderung“, verteilt an alle Landratsämter, liege eine solche vor, wenn der Schüler z.B. infolge einer Einschränkung des Gehvermögens etc. den Schulweg nicht zurückzulegen vermag und diese Behinderung mehr als 6 Monate dauert.

Gemeinsamer Nenner der oben genannten Maßstäbe ist, dass schwerpunktmäßig auf eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung Wert gelegt wurde bzw. wird, um nicht in zahllosen Einzelentscheidung mit großem Verwaltungsaufwand über die jeweilige persönliche Zumutbarkeit entscheiden zu müssen, sondern diesen unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auf ein überschaubares Maß zu beschränken. Diese zeitliche Einschränkung bei der Auslegung des Begriffes „notwendig“ bietet die Grundlage für eine praktikable Handhabung sowie eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kostenerstattung und entspricht im Übrigen den gesetzlichen Rahmenbedingung zu zeitlichen Anforderungen, wie sie in § 2 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommen.

Vorliegend erfüllt die nachgewiesene körperliche Beeinträchtigung der Klägerin die obige zeitliche Komponente des Begriffes „notwendig“ nicht; sie stellt eine vorübergehende Gehbehinderung dar, die im Laufe der Behandlung von drei Monaten sukzessive abheilte; die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel war nicht grundsätzlich unmöglich.

Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes des Klinikums … vom 05.01.2016 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 01.05. bis 03.08.2015 wegen eines Distorsionstraumas in ambulanter Behandlung. Diesem Attest lässt sich das Ausmaß der Schädigung und der damit verbundenen (vorübergehenden) Gehbeeinträchtigung nicht entnehmen. Nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten konnte sie in dieser Zeit nur mit Hilfe von zwei Unterarmstützen laufen. Es braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob dies tatsächlich über die gesamte Zeitdauer der ambulanten Behandlung der Fall war. Da die Distorsionsbehandlung insgesamt drei Monate andauerte, ist nach den oben dargelegten Maßstäben die Beeinträchtigung jedenfalls als vorübergehend zu bezeichnen.

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt und deshalb ein Gestaltungsspielraum der Verwaltung besteht, ist die einheitliche Vorgehensweise des Beklagten nicht zu beanstanden.

Aus diesen Gründen steht der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 08/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 13.01829 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0212 Hauptpunkte: Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährli
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published on 06/09/2017 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, N…, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (W 2 K 17.875) ab Schulbeginn zum 12. Septe
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.