Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, geb. …1998, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, begehrt - über den bewilligten Umfang hinaus - die Kostenerstattung für die Benutzung des privaten PKWs im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 24.07.2015 für ihre Fahrten zum Blockunterricht der staatlichen Berufsschule in P …

Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Staatliche Berufsschule P …, Klasse HNO 10 (Gastronomie).

Mit Antrag vom 25.08.2015 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten unter Beilegung des „Blockplanes Gastronomie 2014/2015“ der Staatlichen Berufsschule P … die Anerkennung des Einsatzes eines privateigenen Kraftfahrzeuges für das Schuljahr 2014/2015. Beigelegen war auch eine Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Jobcenters … vom 18.06.2014 für die Mutter der Klägerin.

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 13.10.2015 den Einsatz des privateigenen PKWs zur Beförderung der Klägerin auf der Strecke zwischen der Wohnung in … W … und dem Bahnhof in R … am Sonntag sowie auf der Strecke zwischen der Haltestelle Abzw. B … und der Wohnung … W … am Freitag als notwendig und in stets widerruflicher Weise an und erklärte, pro Kilometer 0,25 EUR zu erstatten. Die Beförderung mit dem privateigenen PKW auf den restlichen Strecken anstelle der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht notwendig. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass eine zeitgerechte, geeignete und zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung zwischen R … nach P … am Sonntag und von P … zur Abzweigung B … am Freitag bestehe.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2015 Widerspruch. Zur Begründung wurde auf das umfangreiche Gepäck der Klägerin für jeweils eine Woche verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging dieser Bescheid am 19.01.2016 der Prozessbevollmächtigten zu.

Im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2016, eingegangen bei der Regierung von Oberfranken am 14.01.2016, ist ausgeführt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 03.08.2015 aufgrund eines Distorsionstraumas des linken Sprunggelenks nur mit Hilfe von zwei Unterarmhilfen habe laufen können. Eine ärztliche Bescheinigung des Klinikums …, Klinik …, vom 05.01.2016 über eine ambulante Behandlung wegen eines Distorsionstrauma des linken Sprunggelenks vom 01.05.2015 bis 03.08.2015 und eines Distorsionstraumas mit Außenbandruptur des rechten Sprunggelenks vom 24.09.2015 bis 02.12.2015 lag diesem Schreiben bei.

Die Regierung leitete dieses Schreiben an den Beklagten weiter.

Der Beklagte erklärte dazu im Schreiben vom 29.01.2016, den Bescheid nicht abändern zu können, weil keine dauernde Behinderung vorgelegen habe.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19.02.2016, erhob die Klägerin Klage.

Sie stellt folgenden Antrag:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 19.01.2016 (Anm. gemeint wohl 12.01.2016) wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 24.07.2015 die Kosten für die Benutzung eines PKWs für die Fahrten zur Berufsfachschule zu erstatten.

3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird für erforderlich erklärt.

Durch die Benutzung von Unterarmstützen sei der Transport des Gepäcks in öffentlichen Verkehrsmitteln ausgeschlossen gewesen.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 16.03.2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Kosten für die Nutzung des privateigenen PKWs, weil die vorliegende Verletzung nicht das Merkmal einer dauernden Behinderung im Sinne des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes aufweise.

Mit Schriftsätzen 29.09.2016 und 30.09.2016 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Die minderjährige, durch ihre Mutter vertretene Klägerin ist klagebefugt. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Ansbach vom 08.10.2015, Az. AN 2 K 13.01829 mit weiteren Nachweisen, in juris).

Die Klage hat jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Kosten für die Beförderung der Klägerin im privaten PKW zum Unterricht an der Staatlichen Berufsschule P* … Der Ausgangsbescheid vom 13.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2016 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1. Die Schulwegkostenerstattung richtet sich nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) in der Fassung vom 22.07.2014.

1.1 Aufgabenträger ist gemäß § 1 Satz 2 Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.09.1994, letzte Änderung durch § 5 V.v. 17.08.2012, 443) i.V.m. Art. 2 Abs. 3 SchKfrG der Landkreis des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin, hier der Beklagte.

1.2 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG erstattet der Aufgabenträger für Schüler/innen u.a. an staatlichen Berufsschulen im Teilzeitunterricht die Kosten der notwendigen Beförderung, soweit die nachgewiesenen, vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung die Familienbelastungsgrenze übersteigen. Soweit ein Unterhaltsleistender Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II hat, werden die aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 6 und 7 SchKfrG in voller Höhe erstattet.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 8 SchKfrG erfolgt die Kostenerstattung „insbesondere“ gegen die Vorlage von Fahrkarten.

Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, dass auch die Möglichkeit eines anderen Kostennachweises besteht. Die Klägerin hat zwar keinerlei Nachweise vorgelegt; da aber hinsichtlich der Höhe einer Wegstreckenentschädigung in § 3 Abs. 3 Satz 2 SchBefV (entsprechend anwendbar gemäß § 4 Nr. 1 Halbsatz 2 SchBefV) auf Art. 6 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes verwiesen wird, und darin seit 01.08.2008 eine Erstattung von 0,25 EUR (unter Verweis auf § 1 Abs. 2 WegstrV (GVBl 2008, 493) je Kilometer festgelegt ist, steht die fehlende Vorlage von Kostennachweisen einem Kostenerstattungsanspruch nicht grundsätzlich entgegen.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG - unabhängig davon, ob berufsschulpflichtige oder nicht berufsschulpflichtige Berufsschüler betroffen sind - wird auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 15.04.1987, Az. Vf 1-VII-85 und vom 25.01.1990, Az. Vf 2-VII-88, Vf. 1-VII-89 Bezug genommen.

2. Der Klägerin steht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SchKfrG dem Grunde nach ein Anspruch auf Kostenerstattung zu; dies wird vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt:

2.1 Die Klägerin besuchte eine öffentliche Berufsschule: die staatliche Berufsschule P* …

2.2 Die Beförderung zur Schule war unstreitig notwendig im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SchKfrG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 SchKfrG.

2.3 Dieser Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach umfasst jedoch nicht jegliche Beförderungsart. Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) gelten die Regelungen der §§ 2 und 3 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung entsprechend für die hier maßgebliche Kostenerstattung nach Art. 3 Abs. 2 SchKfrG. Danach erfüllen die Aufgabenträger (hier der Beklagte) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV) ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Nahverkehrs. Ein privates Kraftfahrzeug ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Entsprechendes gilt im Rahmen der Kostenerstattung.

Insofern steht der Klägerin keinesfalls ein Wahlrecht bezüglich des Beförderungsmittels zu (vgl. BayVGH v. 28.04.2008, Az. 7 ZB 07.1035 -in juris-).

2.4. Die Beförderung der Klägerin auf dem Schulweg über den bewilligten Umfang hinaus mit dem privaten Kraftfahrzeug war vorliegend nach Überzeugung der Kammer nicht notwendig oder wirtschaftlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13.10.2015 den Einsatz des privaten PKWs zur Beförderung der Klägerin zwischen der Wohnung in Birk und dem Bahnhof in R … am Sonntag sowie zwischen der Haltestelle Abzweigung Birk und der Wohnung in Birk am Freitag als notwendig anerkannt und im Übrigen auf die zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung zwischen R … und P … bzw. zwischen P … und der Haltestelle Abzweigung B … verwiesen.

Die Parteien streiten sich, ob darüber hinaus der Einsatz des privaten PKWs im streitgegenständlichen Zeitraum notwendig im Sinne des Gesetzes war oder nicht.

Weder das Gesetz noch die Schülerbeförderungsverordnung definieren näher, was unter „notwendig“ zu verstehen ist.

– Zur Auslegung des Begriffes „notwendig“ in Bezug auf die Beförderung mit einem privaten PKW statt mit öffentlichen Verkehrsmitteln taugen die Regelungen in Art. 2 SchKfrG und § 2 Abs. 2 SchBefV, Entfernung und nicht zumutbarer Weg, nur begrenzt, da diese Normen der Begründung einer Beförderungspflicht dienen, während vorliegend die Notwendigkeit einer Beförderung mit einem privaten PKW anstelle mit dem öffentlichen Nahverkehr im Streit steht.

– Nach der nicht zu beanstandenden Praxis von Aufgabenträgern ist die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges dann notwendig, wenn die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwar möglich ist, sich aber mit dem privaten Kraftfahrzeug die regelmäßige Abwesenheit von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um mehr als zwei Stunden verringert. Diese Voraussetzungen sind jedoch - wegen des Blockunterrichts - nach den Ausführungen im Ausgangsbescheid vom 13.10.2015 nicht einschlägig.

Der Begriff „notwendig“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist; vor dem Hintergrund, dass hier der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Vorrang der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs statuiert, der mit erheblichen öffentlichen Mitteln subventioniert wird, ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Aufgabenträger Parallelverkehre durch eine einheitliche Vorgehensweise möglichst einschränken will und dementsprechend den Begriff „notwendig“ restriktiv anwendet. Der Aufgabenträger ist nämlich lediglich verpflichtet, eine Grundversorgung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes und der Schülerbeförderungsverordnung sicherzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 03.12.2010 - 7 ZB 10.2368 - in juris Rn. 19). Da es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt, ist von einem gewissen Gestaltungsspielraum der Verwaltung auszugehen.

Gleichwohl hat der Aufgabenträger bei der Organisation der Schülerbeförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SchBefV auch die Belange der Schüler/innen angemessen zu berücksichtigen und insbesondere auch die Zumutbarkeit des angebotenen Beförderungsmittels in den Blick zu nehmen. Der Normgeber hat allerdings davon abgesehen, hierfür nähere Kriterien festzulegen. Somit obliegt es dem jeweiligen Aufgabenträger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls über die Art und Weise der Beförderung zu entscheiden (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2010, a.a.O. juris Rn. 20).

Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn in Ermangelung anderer Regelungen u.a. außer Kraft getretene Regelungen zur einheitlichen Auslegung des Begriffes „notwendig“ herangezogen werden.

So ist beispielsweise der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 08.01.1975 zur Änderung des § 9 Abs. 1 (GVBl Nr. 2/1975) zu entnehmen, dass eine Beförderung mit dem privaten PKW dann als notwendig anerkannt werden kann, wenn für den Schüler wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen eine andere Beförderung nicht nur vorübergehend nicht zumutbar ist. Auch in der dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 12.04.1976 (GVBl Nr. 9/1976) wurde mit der Neueinführung von § 9a b zusätzlich aufgenommen, dass als behinderte Schüler im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 4 b SchulwegKFrG auch Schüler gelten, die wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend auf die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen angewiesen sind.

Nach den Ausführungen der Regierung von Oberfranken in ihrem Schreiben vom 22.08.2008 zu Auslegung des Begriffes „dauernde Behinderung“, verteilt an alle Landratsämter, liege eine solche vor, wenn der Schüler z.B. infolge einer Einschränkung des Gehvermögens etc. den Schulweg nicht zurückzulegen vermag und diese Behinderung mehr als 6 Monate dauert.

Gemeinsamer Nenner der oben genannten Maßstäbe ist, dass schwerpunktmäßig auf eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung Wert gelegt wurde bzw. wird, um nicht in zahllosen Einzelentscheidung mit großem Verwaltungsaufwand über die jeweilige persönliche Zumutbarkeit entscheiden zu müssen, sondern diesen unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts auf ein überschaubares Maß zu beschränken. Diese zeitliche Einschränkung bei der Auslegung des Begriffes „notwendig“ bietet die Grundlage für eine praktikable Handhabung sowie eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kostenerstattung und entspricht im Übrigen den gesetzlichen Rahmenbedingung zu zeitlichen Anforderungen, wie sie in § 2 Abs. 1 SGB IX zum Ausdruck kommen.

Vorliegend erfüllt die nachgewiesene körperliche Beeinträchtigung der Klägerin die obige zeitliche Komponente des Begriffes „notwendig“ nicht; sie stellt eine vorübergehende Gehbehinderung dar, die im Laufe der Behandlung von drei Monaten sukzessive abheilte; die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel war nicht grundsätzlich unmöglich.

Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes des Klinikums … vom 05.01.2016 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 01.05. bis 03.08.2015 wegen eines Distorsionstraumas in ambulanter Behandlung. Diesem Attest lässt sich das Ausmaß der Schädigung und der damit verbundenen (vorübergehenden) Gehbeeinträchtigung nicht entnehmen. Nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten konnte sie in dieser Zeit nur mit Hilfe von zwei Unterarmstützen laufen. Es braucht vorliegend jedoch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob dies tatsächlich über die gesamte Zeitdauer der ambulanten Behandlung der Fall war. Da die Distorsionsbehandlung insgesamt drei Monate andauerte, ist nach den oben dargelegten Maßstäben die Beeinträchtigung jedenfalls als vorübergehend zu bezeichnen.

In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Schulwegkostenfreiheit um eine freiwillige soziale Leistung des Staates handelt und deshalb ein Gestaltungsspielraum der Verwaltung besteht, ist die einheitliche Vorgehensweise des Beklagten nicht zu beanstanden.

Aus diesen Gründen steht der Klägerin kein Anspruch auf Kostenerstattung zu.

3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 16.105 zitiert 10 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 16.105 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Okt. 2015 - AN 2 K 13.01829

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 13.01829 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0212 Hauptpunkte: Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährli
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Sept. 2017 - W 2 E 17.947

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn des Antragstellers, N…, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (W 2 K 17.875) ab Schulbeginn zum 12. Septe

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 13.01829

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0212

Hauptpunkte:

Schulweglängenermittlung, Besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit von Schulwegen, Aktivlegitimation und Klagebefugnis von Eltern für Schulwegkostenbefreiung für Kinder

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Nürnberg, Rechtsamt

vertreten durch den Oberbürgermeister ..., Hauptmarkt 16, 90403 Nürnberg

- Beklagte -

wegen Schülerbeförderung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter am Verwaltungsgericht Maurer und durch, den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. August 2015 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 8. Oktober 2015

folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für seine Tochter die kostenfreie Schulwegbeförderung.

Der Kläger beantragte bei der Beklagten für seine Tochter ..., geboren ...2000, am 31. Juli 2013 für das Schuljahr 2013/2014 die kostenfreie Schulwegbeförderung. Seine Tochter besuche nach dem Wechsel vom Gymnasium die 7. Klasse der .... Die Schulwegentfernung zwischen Schule und Wohnung betrage mehr als 3 km.

Mit Bescheid vom 13. September 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Schulweg von der Wohnanschrift der Tochter des Klägers in der ... ... in ... zur ... in ... nur 2,880 km, also weniger als 3 km betrage und damit ein gesetzlicher Beförderungsanspruch nicht gegeben sei.

Gegen den mit einfachem Brief am 13. September 2013 zur Post gegebenen Bescheid, der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach, per Fax am gleichen Tag eingegangen, Klage und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. September 2013 zu verpflichten, den Antrag des Klägers zur kostenfreien Beförderung seiner Tochter zu bewilligen.

Zur Begründung verwies der Kläger auf die Schwerbehinderung seiner Tochter mit einem Grad der Behinderung von 60 und legte drei mit Google Maps dargelegte Routen für den Fußweg zwischen der Wohnanschrift der Tochter der Klägerin und der ... vor. Danach beträgt eine Route 2,8 km (ca. 35 Minuten), eine Route 3,0 km (ca. 38 Minuten) und eine Route 3,1 km (ca. 39 Minuten).

Mit Schriftsatz vom 11. November 2013 wies die Beklagte darauf hin, dass die Behinderung der Tochter des Klägers bislang nicht benannt worden sei. Wäre dies mitgeteilt worden, hätte die Beklagte eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt angeordnet, um die Notwendigkeit der Beförderung zu beurteilen.

Unter dem 3. Februar 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass die Behinderung der Schülerin nicht ausschlaggebend sei und nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden solle. Die Klagebegründung ergebe sich ausschließlich daraus, dass der Schulweg 3 km lang sei.

Unter Vorlage einer amtlichen Karte des Amtes für Statistik und Stadtforschung der Beklagten errechne sich nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2014 eine Schulweglänge vom 2,880 km. Gefährliche Stellen und Wegabschnitte seien dabei bereits entnommen. Der errechnete Schulweg laufe auch nicht als Zick-Zack-Kurs über Nebenstraßen und Hinterhöfe wie die Klägerseite behaupte. Der Klägervortrag sei auch widersprüchlich, da eine der drei Berechnungen der Klägerseite eine Schulweglänge von weniger als 3 km ergebe.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 führte die Klägerseite aus, dass lediglich die Schulwegvariante über 3 km ohne erhebliche Gefahren für die Schülerin sei. Der von der Beklagten nach dem vorgelegten Plan vorgeschlagenen Weg führe über nicht durchgehend beleuchtete und angelegte Gehwege und im Zick-Zack-Kurs über zugeparkte Nebenstraßen, Hinterhöfe und Schleichwege, die im Winter von der Beklagten nicht geräumt werden. Im Übrigen beginne der Kartenausdruck nicht an der Haustüre der Wohnanlage, welche im Innenhof liege, sondern an der Grundstücksgrenze, was zur Zugrundelegung eines kürzeren Schulwegs führe.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2015 wurden auf die gerichtlichen Aufforderungen vom 17. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 von der Klägerseite die Gefahrenpunkte des Schulwegs aus deren Sicht im Einzelnen benannt. In den Bereichen Dr.-Carlo-Schmid-Straße bis Europaplatz, am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße, in der Schleiermacherstraße, am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, bei der Überquerung der Bismarckstraße, an der Karl-von-Linde-Straße und der Kasselerstraße bestehe kein oder ein nur eingeschränkter Winterdienst. In den Bereichen der Kreuzung Schleiermacherstraße Tauroggenstraße/Hardenbergweg sowie am Gehweg Rechenberg Richtung Nettelbeckstraße, der Kreuzung Bismarckstraße/Oedenberger Straße, der Ecke Längenstraße und der Kasselerstraße befänden sich keine Hinweisschilder auf Kinder auf der Fahrbahn und keine Zebrastreifen bzw. Fußgängerampeln; die Bereiche seien zum Teil aufgrund parkender Autos schwer einsehbar. Am Europaplatz bis zur Sulzbacher Straße befänden sich sehr große Treppen. Die Fußwegberechnung der Beklagten beginne im Übrigen mit der Hausnummer ... statt ..., die im Innenhof liege und ende ca. 100 m vor der Eingangstür der streitgegenständlichen Schule. Im Übrigen entspreche der Planauszug der Beklagten, was die Ampel an der Sulzbacher Straße betreffe, nicht der Realität; diese sei ca. 50 m stadteinwärts verschoben.

In ihrer Klageerwiderung vom 26. Februar 2015 verwies die Beklagte darauf, dass die Schulwegberechnung jeweils an der Grundstücksgrenze beginne und ende. Aus der pauschalen Darlegung ohne nähere Substantiierung ergebe sich auch keine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schulwegbeförderungsverordnung (SchBefV). Im Rahmen der Gefährlichkeit und Beschwerlichkeit sei auf die durchschnittlichen Witterungsverhältnisse und nicht auf gelegentliche und damit hinzunehmende Erschwernisse durch Eis und Schnee abzustellen. Nach der Straßenreinigungsverordnung der Beklagten seien im Übrigen die Anlieger zur Sicherung der öffentlichen Gehwege bei Schnee und Glatteis verpflichtet. Zu den angesprochenen Gefahrenpunkten wurde unter Vorlage von 21 Fotografien im Einzelnen Stellung genommen.

Mit weiterer Begründung vom 20. April 2015 verwies die Klägerseite darauf, dass sich ca. 50 m mehr Wegstrecke dadurch ergebe, dass der öffentliche Weg am Durchgang zum Anwesen im Innenhof beginne und ca. 100 m dadurch, dass die Ampel sich nicht in der Höhe der Schleiermacherstraße befinde, sondern ca. 100 m stadteinwärts. Dadurch ergebe sich eine um ca. 150 m größere Wegstrecke als nach der Berechnung der Beklagten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 13. August 2015 verwies der Kläger unter Vorlage einer Skizze darauf, dass bei dem von der Beklagten vorgeschlagenen Schulweg noch eine zusätzliche Wegstrecke dazu zu rechnen sei, weil die bisherige Messung nicht da beginne, wo man aus dem Innenhof über einen Durchgang auf den Gehweg komme. Auf Vorschlag des Gerichts wurde die Entscheidung zur Durchführung einer tatsächlichen Messung durch die Beklagte im Beisein des Klägers vertagt. Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2015 teilte die Beklagte mit, dass die Messung mittels zweier Messrädchen am 16. September 2015 erfolgt sei. Bei der Messung sei auch die bislang noch nicht berücksichtigte Wegstrecke bis zur Ampel in der Äußeren Sulzbacher Straße miterfasst worden. Mittlerweile sei diese Ampel näher an die Treppe zum Europaplatz herangerückt. Das von der Beklagten geführte Messrädchen habe eine Weglänge von 2.874 m, das des Klägers von 2.886 m ergeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behörden- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verpflichtungsklage des Klägers in Form der Versagungsgegenklage auf Tragen der Schulwegbeförderungskosten für seine Tochter... für das Schuljahr 2013/2014 ist zulässig. Insbesondere ist, nachdem kein Bekanntgabenachweis seitens der Beklagten vorliegt, der klägerische Vortrag, dass der Bescheid vom 13. September 2013 ihm erst am 17. September 2013 zugegangen ist, zugrunde zu legen und die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 2 VwGO damit durch den Eingang der Klage am 17. Oktober 2013 eingehalten.

Der Kläger ist als allein sorgeberechtigter Vater der Schülerin auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erhebt angesichts des insoweit eindeutigen Klageschriftsatzes vom 17. Oktober 2013 eine eigene Klage und tritt nicht nur als gesetzlicher Vertreter im Rahmen einer Klage seiner Tochter auf. Er macht im Hinblick auf die Schülerbeförderung eine eigene Rechtsposition als Unterhaltsverpflichteter und als Elternteil geltend, die ihm nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) und aus seinem Elternrecht nach § 1629 Abs. 1 BGB, Art 6 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 126 Bayerische Verfassung auch grundsätzlich zusteht. Eine Klagebefugnis - und im Weiteren seine Aktivlegitimation - ist nach Auffassung des Gerichts anzuerkennen; das SchKfrG stellt an mehreren Stellen (vergleiche insbesondere Art. 3 Abs. 2 Satz 3 und Satz 6 SchKfrG) auf den Unterhaltsleistenden ab und benennt den Anspruchsberechtigten für die Schulwegkostenbefreiung nicht ausdrücklich. Die Rechtsprechung sieht übereinstimmend den Schüler bzw. die Schülerin als Anspruchsinhaber der Schulwegkostenfreiheit an, erkennt aber jedenfalls für den Fall eines Erstattungsanspruches nach den jeweiligen Landesgesetzen zur Schulwegfreiheit auch die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten weitgehend zusätzlich als Anspruchsinhaber an (vgl. VG Hannover, U.v. 31.10.2010, 6 A 5926/09, VG Bayreuth, U.v. 14.03.2011, B 3 K 10.791, VG Gießen, U.v. 29.04.2015, 7 K 2496/14.GI, OVG des Saarlandes, B.v. 21.08.2997, 8 Y 12/97 - jeweils juris). Da es sich nicht nur bei dem Erstattungsanspruch nach Art 3 Abs. 2 SchKfrG, sondern auch bei dem aufgrund Zeitablaufs in einen Kostenanspruch verwandelten Anspruch aus Art 3 Abs. 1 SchKfrG nicht (mehr) um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Beförderungskosten rechtlich und tatsächlich - wenn der Anspruch gegen die Behörde nicht durchgreift - von den Eltern aufzubringen sind, ist ein eigener Anspruch der Eltern auf Schulwegkostenbefreiung, hier des allein sorgeberechtigten Vaters, anzuerkennen.

Die Klage ist jedoch deshalb unbegründet und abzuweisen, weil dem Kläger ein Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung für seine Tochter in der Sache nicht zusteht.

Die Beförderung für die Schülerin hat die Beklagte nur dann zu tragen, wenn diese notwendig ist, Art 3 Abs. 1 SchKfrG. Dies ist nach Art 2 Abs. 1 Satz 1SchKfrG dann der Fall, wenn der Schulweg in eine Richtung mehr als 3 km beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nicht zumutbar ist. Nach Art 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG kann die Schulwegfreiheit außerdem anerkannt werden, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Beides ist hier nicht der Fall.

Für die Tochter des Klägers besteht mindestens ein zumutbarer, weder besonders beschwerlicher noch besonders gefährlicher Schulweg unter 3 km. Insbesondere beträgt die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 vorgeschlagene und näher dargelegte Wegeführung über die ..., Dr.-Gustav-Heinemann-Straße, Dr.-Carlo-Schmid-Weg, über den Europaplatz, Überquerung der Sulzbacher Straße, Schleiermacherstraße, Nettenbeckstraße, Bismarckstraße und Kasseler Straße bis zum Schulgelände an der Merseburger Straße nicht mehr als 3 km. Dies ergibt sich aus der vom Beklagten vorgelegten Karte, wonach die Distanz (inkl. Hauszugänge) zwischen der ... und der Wohnung der Schülerin in der ... ... 2.880 m beträgt. Die ermittelte Schulweglänge deckt sich auch nahezu mit einem vom Kläger selbst vorgelegten Plan eines fast identischen Schulweges, der dort mit einer Länge von 2,8 km ausgewiesen ist. Schließlich ergab auch die Messung vor Ort am 16. September 2015 bei gemeinsamer Begehung des Schulweges durch die Kläger- und Beklagtenseite nur eine Länge von 2.874 m (Messung Beklagte) bzw. 2.886 m (Messung Kläger). Von einer Schulweglänge von nicht mehr als 3 km kann aufgrund der weitgehenden Übereinstimmung damit als gesichert ausgegangen werden, ohne dass es einer weiteren Beweiserhebung bedürfte.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 09.08.2011, 7 B 10.1565 - juris) ist maßgeblich für die Ermittlung der Länge des Schulweges die Entfernung im öffentlichen Verkehrsraum zwischen dem Wohngrundstück des Schülers und dem nächstgelegenen möglichen und erlaubten Zugang zum Schulgrundstück. Dass die Beklagte in diesem Sinne von einem nicht korrekten Beginn des Schulwegs ausgegangen ist und die Messung nicht an der Stelle begonnen hat, an der der Zugangsweg zum Hauseingang auf die ... trifft, wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2015 vorgetragen hat, ist nicht der Fall. Bereits der von der Beklagten am 27. Februar 2014 vorgelegte Plan wies die Distanz ausdrücklich „inkl. Hauszugänge“ aus und nicht etwa ab einer abgewandten Grundstücksgrenze. Die auf dem Plan der Beklagten als Linie eingezeichnete Route begann auch nicht ersichtlich an einem falschen Ausgangspunkt. Schließlich wies selbst die (fast identische) Route der Klägerseite nach dem von ihm vorgelegten Ausdruck aus Google Maps nur eine Länge von 2,8 km auf. Die Klägerseite wird bei ihrer eigenen Schulwegermittlung sicherlich nicht einen falschen Ausgangspunkt zugrunde gelegt haben. Letztlich ergab auch die gemeinsame Messung vor Ort mit dem übereinstimmend für korrekt angesehenen Ausgangspunkt eine Länge von unter 3 km.

Ein tatsächlich längerer Schulweg als ermittelt, ergibt sich auch nicht, wie von der Klägerseite geltend gemacht, aus der Ampelsituation über die Sulzbacher Straße im Schuljahr 2013/2014. Selbst wenn die damalige Ampelsituation einen Umweg für die Schülerin notwendig gemacht haben sollte, weil die Ampel nicht an der in der Karte eingezeichneten Stelle, sondern stadtauswärts verschoben gewesen sein sollte, ändert dies am Ergebnis nichts, da der Umweg nur geringfügig gewesen wäre und nicht zum Überschreiten der 3-km-Grenze geführt hätte. Bei einer Verschiebung der Ampel um 100 m stadteinwärts hätte der Schulweg ohne nennenswerten Umweg statt über die Schleiermacherstraße über die Winzelbürgstraße fortgesetzt werden können. Aus der Karte der Beklagten mit genauem Maßstab ergibt sich, dass die 3-km-Grenze dabei nicht überschritten worden wäre. 150 m Mehrweg, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2015 geltend macht, hätten sich bei weitem nicht ergeben. Ein Schulweg über 3 km Länge kann damit ausgeschlossen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob bei der Messung am 16. September 2015 die Ampelsituation noch so bestand und so in die Messung eingeflossen ist wie sie im Schuljahr 2013/2014 existierte.

Die Kostenfreiheit des Schulweges ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 2 SchKfrG, § 2 Abs. 2 Satz 2 SchBefV, wonach bei kürzeren Wegstrecken die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden kann, wenn der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist. Dies würde voraussetzen, dass sich die Gefahren oder Erschwernisse von den Umständen, die Schüler auf Schulwegen normalerweise bzw. durchschnittlich zu bewältigen haben, erkennbar abheben, wobei eine objektive Betrachtungsweise anzulegen ist (BayVGH, U.v. 17.02.2009, 7 B 08.1027 - juris). Aus den vorliegend geltend gemachten Straßenverkehrsverhältnissen ergibt sich eine derartige überdurchschnittliche Gefährlichkeit bzw. Beschwerlichkeit nicht.

Der Schulweg der Tochter des Klägers führte überall über entsprechende Fußwege und zwang auch nicht zu besonders gefährlichen Straßenüberquerungen. Mehrfach notwendige Straßenüberquerungen stellen als solche noch keinen ausreichenden Umstand für eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit, sondern in einer Stadt vielmehr den Standardfall dar.

Dass im Einzelnen besonders gefährliche Straßenüberquerungen durch die Tochter des Klägers erforderlich waren, konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Ampeln oder Zebrastreifen sind dabei nicht grundsätzlich, sondern nur an besonders befahrenen oder unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Stellen erforderlich, nicht aber in den hier überwiegend betroffenen Nebenstraßen und Straßen in Wohngebieten. Hinweisschilder für Autofahrer auf querenden Fußgängerverkehr waren in dieser - nicht herausgehoben gefährlichen - Situation nicht notwendig. Auch dass die Sicht durch parkende Autos regelmäßig oder derart verstellt war, dass eine sichere Überquerung hier ohne eine Querungshilfe nicht zumutbar war, ist nicht erkennbar. Immerhin war die Tochter des Klägers im streitgegenständlichen Schuljahr bereits 13 Jahre alt. Ein Kind bzw. Jugendlicher in diesem Alter ist körperlich (insbesondere von der Körpergröße her) und geistig regelmäßig in der Lage, normale städtische Verkehrsverhältnisse zu meistern.

Nicht erkennbar ist auch, inwieweit die Treppe am Europaplatz und die Tatsache, dass der Schulweg nicht ganz geradlinig, sondern über mehrere Abzweigungen und verschiedene (insbesondere Neben-)Straßen führte (sog. „Zick-Zack-Kurs“), eine überdurchschnittliche Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit begründen soll. Derartige Wegführungen haben keinen Ausnahmecharakter, sondern stellen eher den Regelfall im städtischen Raum dar und sind von 13-jährigen normalerweise ohne Probleme zu bewältigen.

Eine besondere Gefährlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass Gehwege im Winter gelegentlich verschneit oder verreist sein können. Abzustellen ist für die Frage der Beschwerlichkeit des Weges vielmehr auf die durchschnittlichen und nicht auf nur selten vorkommende, extreme Wetterlagen (BayVGH, U.v. 17.02.2009 - juris). Derart besondere, sich nur auf einzelne Tage beziehende Umstände erfordern eine erhöhte Vorsicht, notfalls auch ein Abweichen von der üblichen Route an diesen Tagen, führen jedoch nicht dazu, dass der Weg ganzjährig als besonders gefährlich anzusehen wäre.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Schulwegkostenbefreiung somit nicht vorliegen, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 536,60 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das Interesse des Klägers beziffert sich auf die Beförderungskosten (Schülermonatsticket) für seine Tochter im Schuljahr 2013/2014 (September bis Dezember 2013 à 49,40 EUR, Januar bis Juli 2014 à 47,70 EUR, insgesamt 536,60 EUR), § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.