Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 31. März 2017 - W 2 E 17.318

31.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin, vertreten durch die Kongress- und Touristikbetriebe, einem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin, die Anmietung des Raumes … der Stadthalle „Am Schloss“ in Aschaffenburg zur Durchführung einer nicht-öffentlichen Veranstaltung am … zwischen … Uhr. Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich zur Vermietung des vorgenannten Raumes bereit und hat dem Antragsteller entsprechend einer zuvor erteilten Reservierungsbestätigung einen bereits von ihr gezeichneten Vertragsentwurf zugeleitet.

Der Antragsteller ist aber mit Ziffer 4.1 dieses Vertragsentwurfes nicht einverstanden, der lautet:

„4.1 Ergänzend zu § 14 Abs. 1 der Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen CONGRESSCENTER Stadthalle am Schloss (AVB) verpflichtet sich der Veranstalter, die Haftung für Schäden zu übernehmen, die im Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung an der Versammlungsstätte durch Veranstaltungsteilnehmer oder Dritte entstehen.“

Der Antragsteller trägt vor, die aus diesem Zusatz resultierende Haftung entspreche einer Verdoppelung der Haftung, wie sie bereits in § 14.1 und 2 AVB geregelt sei. Die weitere besondere Vereinbarung in Ziffer 4.2, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von jeweils 3000 Euro zum Inhalt habe, werde vom Antragsteller akzeptiert. Es liege eine Ungleichbehandlung nach § 5 PartG vor, weil die Antragsgegnerin die entsprechenden Räume an andere Parteien ohne die Zusätze 4.1 und 4.2 vermiete. Die Forderung sei auch unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass nur ein Konferenzraum von 100 Quadratmeter Fläche angemietet werde, während die Gesamtfläche der Stadthalle ca. 3000 Quadratmeter betrage und damit einen wesentlich größeren Umfang betreffe, der vom Antragsteller nicht angemietet sei und sich im öffentlichen Verkehrsbereich befinde („Versammlungsstätte“). Diesen räumlichen Umfang könne der Antragsteller nicht kontrollieren und dürfe das auch nicht im Hinblick auf den öffentlichen Verkehrsraum. Auch der zeitliche Zusammenhang sei nicht konkret definiert. Es sei auch offen, welche Personen mit „Dritte“ gemeint seien. Die Forderung übersteige die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers als autonomem Kreisverband, der keine Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Landes- oder Bundesverbandes habe. Die geforderte Haftungsübernahme sei durch den Antragsteller auch nicht versicherbar, wie der Versicherungsmakler mitgeteilt habe. Allerdings könne die Antragsgegnerin dieses Risiko selbst über eine Gebäudeversicherung absichern. Die Partei habe seit 2013 bereits ca. 30 öffentliche Veranstaltungen in und um Aschaffenburg durchgeführt, ohne dass von den Mitgliedern und Teilnehmern eine Gefahr ausgegangen sei. Es gehe der Antragsgegnerin darum, öffentliche Veranstaltungen der Partei zu verhindern, also um politische Motive. Der Antragsteller habe alle Forderungen aus den bisherigen Kooperationsgesprächen erfüllt und für den Innenraum der Versammlungsstätte alles Mögliche getan, dass es dort zu einem reibungslosen Ablauf ohne Schäden komme. Die von der Antragsgegnerin behauptete „Schadensneigung“ der Veranstaltung ergebe sich durch etwaige Gegendemonstrationen, für die der Antragsteller nicht haftbar gemacht werden könne. Mit der Veranstaltung des Bundesverbandes könne die jetzige Veranstaltung nicht verglichen werden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

  • 1.die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 Euro vorläufig zu verpflichten, am … von … Uhr dem Antragsteller den Konferenzraum … in der Stadthalle am Schloss zur Durchführung einer nicht-öffentlichen Veranstaltung zu überlassen und den Teilnehmern der Veranstaltung sowie den vom Antragsteller angestellten Hilfskräften in der Zeit der Veranstaltung Zutritt zu der Veranstaltung zu gewähren;

  • 2.und die im vorgelegten Veranstaltungsvertrag aufgeführte Ziffer 4.1 ersatzlos zu streichen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Erwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Der frühere Bevollmächtigte des Antragstellers habe im März 2016 eingeräumt, dass es sich bei Veranstaltungen des Antragstellers um „schadensgeneigte Veranstaltungen“ handele und die Antragsgegnerin das Recht habe, das Schadensrisiko insoweit vertraglich abzuwälzen. Aufgrund eines entsprechend geänderten Vertrages habe am … April 2016 eine Veranstaltung des Antragstellers stattgefunden, die von zwei Gegendemonstrationen mit etwa 500 Demonstranten begleitet gewesen sei. Deshalb sei für den … Juni 2016 erneut ein entsprechender Vertrag abgeschlossen worden, wobei etwa 120 Demonstranten gegen diese Veranstaltung demonstriert hätten. Beide Veranstaltungen seien infolge des Polizeiaufgebotes ohne gravierende Störungen abgelaufen. Eine weitere Veranstaltung für den … November 2016 sei vom Antragsteller abgesagt worden.

Im Januar 2017 habe der Antragsteller mehrere neue Termine gebucht, darunter den streitgegenständlichen Termin vom … Nach Übersendung der üblichen Vertragsunterlagen habe der Antragsteller mit Mail mitgeteilt, dass er Ziffer 4.1 nicht akzeptiere und um Abänderung bitte. Das sei abgelehnt worden. Grundsätzlich sei auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Allerdings habe der Antragsteller die streitgegenständliche Klausel in drei Verträgen bisher akzeptiert und ihm sei auch unter dem 28. Oktober 2016 mitgeteilt worden, dass die Klausel beibehalten werde. Deshalb wäre genügend Zeit gewesen, ein Hauptsacheverfahren durchzuführen. Jedenfalls sei aber ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da kein Anspruch auf Benutzung der Stadthalle bestehe, wenn Ziffer 4.1 nicht akzeptiert werde. Die Stadthalle werde als öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin betrieben und sei zumindest konkludent auch für Parteiveranstaltungen gewidmet. Die Nutzung könne aber mit Bedingungen und Beschränkungen versehen werden, insbesondere auch mit der Übernahme der Haftung. Ziffer 4.1 sei sachgerecht und insbesondere nicht gleichheitswidrig. Auch das Verwaltungsgericht Würzburg habe grundsätzlich die Verpflichtung einer Partei anerkannt, für Schäden einstehen zu müssen. Die vom Antragsteller angebotene Haftpflichtversicherung sei insoweit nicht ausreichend. Sie decke nur Schäden ab, die vom Veranstalter und seinem Personal verursacht würden. Es seien nicht einmal die Schäden gedeckt, die vom Besucherpublikum des Veranstalters verursacht würden. Ausdrücklich ausgeschlossen seien Schäden an fremden Sachen und auch Vandalismusschäden. Deshalb sei die Haftungsübernahme gemäß Ziffer 4.1 erforderlich. Es komme auf die Absicherung nicht vorhersehbarer und nicht planbarer Risiken an. Die Veranstaltungen des Antragstellers seien die einzigen Parteiveranstaltungen gewesen, die bislang Gegendemonstrationen ausgelöst hätten. Der frühere Bevollmächtigte des Antragstellers habe selbst eingeräumt, dass es sich um „schadensgeneigte Veranstaltungen“ handele. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin selbst mit dem Bundesparteitag der … in Aschaffenburg am … … … negative Erfahrungen gemacht, weil damals gegen die Partei gerichtete Parolen gesprüht worden seien, deren Beseitigung rund 3000 Euro gekostet hätten. Deshalb bestehe bei Veranstaltungen der Antragstellerin ein höheres Haftungsrisiko.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit den Schriftsätzen des Antragstellers vom 27. und 29. März 2017 sowie die Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 29. und 30. März 2017, einschließlich der jeweils vorgelegten Unterlagen, Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet.

1.1 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch) sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

1.2 Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folgt aus dem Umstand, dass bis zum … … … eine Hauptsacheentscheidung nicht möglich ist. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG in solchen Fällen, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - BayVBl 2003, 303).

1.3 Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich folgt ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zwar aus Art. 21 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 und 21 GG, weil es sich bei der Stadthalle Aschaffenburg um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von Art. 21 GO handelt, die zumindest konkludent auch für die Nutzung durch Parteiveranstaltungen gewidmet ist. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht strittig.

Dabei ist es grundsätzlich Aufgabe der Sicherheitsbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Die mit der Veranstaltung einer Partei verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen in Kauf genommen werden muss. Für Veranstaltungen einer Partei gilt das, solange diese nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 10.10.2013 - 4 CE 13.2125 - juris - unter Hinweis auf B.v. 21.2.2008 - 4 ZB 07.3489). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Tatsachen vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnten.

Das schließt aber nach der Rechtsprechung nicht aus, dass etwaige Personen- und Sachschäden durch den Veranstalter in ausreichender Höhe durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Gerade weil die Antragsgegnerin eine an das Gesetz gebundene, dem Gemeinwohl verpflichtete Gemeinde ist, muss sie nicht sehenden Auges das Risiko hinnehmen, dass Ansprüche aus Personen- oder Sachschäden etwa mangels Solvenz oder aus anderen Gründen nicht verwirklicht werden können (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2012 - 4 CE 12.2511 - BayVBl 2013, 346).

Eine solche ausreichende Absicherung durch eine Haftpflichtversicherung hat der der Antragsteller aber gerade nicht glaubhaft gemacht. Er hat zwar vorgetragen, dass er die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen CONGRESSCENTER Stadthalle am Schloss (AVB), insbesondere § 14.1 und § 14.2 akzeptiert. In § 14.2 Satz 1 AVB ist aber normiert, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin von allen Ansprüchen Dritter freistellt, die auch von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern verursacht werden. Hierauf bezieht sich auch die Regelung über die Haftpflichtversicherung in § 14.3 AVB. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Mail seines Versicherungsmaklers vom 12. Mai 2016, die den Inhalt der Haftpflichtversicherung der … beschreibt, ist die Haftung für Schäden an fremden Sachen grundsätzlich ausgeschlossen und die Haftung umfasst auch nur die Partei …, deren Organe, Mandatsträger und Delegierte sowie die fest beschäftigten Mitarbeiter der Partei. Freie Mitarbeiter, einfache Parteimitglieder, Gäste oder Veranstaltungsbesucher sind nicht umfasst. Die weitere Mail des Versicherungsmaklers vom 12. Oktober 2016 schließt Schäden am Gebäude kategorisch aus und meint, der Vermieter könne eine entsprechende Versicherung selbst abschließen. Das verkennt ersichtlich die Rechtslage, weil es nicht Aufgabe der Gemeinde als Vermieter ist, die Risiken des Veranstalters selbst abzusichern. Auch Schwierigkeiten, eine hinreichende Versicherung abschließen zu können, gehen nicht zu Lasten der Gemeinde (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2012 - 4 CE 12.2511 - BayVBl 2013, 346). Es steht allein in der Sphäre des Antragstellers, die Mietbedingungen zu erfüllen (vgl. VG Augsburg, B.v. 16.11.2012 - Au 7 E 12.1447 - juris).

Der Mangel einer hinreichenden Haftpflichtversicherung wurde bisher durch die vom Antragsteller mehrfach akzeptierte Zusatzvereinbarung (u.a. Ziffer 4.1) ausgeglichen. Nachdem der Antragsteller diese nunmehr ablehnt, liegen bereits die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht vor. Auf die weiteren Tatsachen- und Rechtsfragen, die die Beteiligten aufgeworfen haben, kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem

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(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.