Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 22. Apr. 2013 - 5 N 339/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0422.5N339.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am22.04.2013

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger.

Gründe

1

Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, gem. § 172 VwGO die Zwangsvollstreckung aus dem seit dem 07. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 29. Mai 2012 – 2 A 11207/11.OVG - gegen die Vollstreckungsschuldnerin zu betreiben, über den die Kammer durch Beschluss zu befinden hat (Kopp, VwGO, 18. Aufl., § 172 Rdnr. 5), führt nicht zum Erfolg.

2

Grundsätzlich kann auch ein Bescheidungsurteil im Wege der Vollstreckung nach § 172 VwGO durchgesetzt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2006 – 7 E 10032/06.OVG -; Kopp, a.a.0. Rdnr. 1). Hiernach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung gegen die Behörde ein Zwangsgeld bis 10.000,-- € androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Dabei ist § 172 VwGO auch dann schon anwendbar, wenn die Behörde die ihr gerichtlich auferlegte Pflicht zwar formal, aber in der Sache nur unvollkommen erfüllt hat. Die Rechtskraft eines Bescheidungsurteils umfasst nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist. Diese in den Entscheidungsgründen dargelegte Auffassung des Gerichts ist der Maßstab, an dem die Pflicht der Behörde zur Neubeurteilung und die Erfüllung der Pflicht zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 30/93 -, NVwZ 1996, S. 66).

3

Hiervon ausgehend vermag der vorliegende Antrag nicht zum Erfolg zu führen. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Vollstreckungsschuldnerin im o.g. Urteil dazu verpflichtet, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Mai 2011 über den Antrag des Klägers auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wozu – ausweislich der in den Entscheidungsgründen dargelegten Auffassung des Gerichts - zunächst eine Änderung der Grundordnung der Vollstreckungsschuldnerin erforderlich ist. Letzterer Verpflichtung – mit der erst die rechtliche Voraussetzung für eine Neubescheidung geschaffen wird - ist die Vollstreckungsschuldnerin innerhalb einer angemessenen Erfüllungsfrist nachgekommen.

4

Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen hat sich der Senat der Vollstreckungsschuldnerin erstmals am 14. Juni 2012 mit dem Thema Änderung der Grundordnung befasst und die Erarbeitung eines Vorschlags möglichst bis zur nächsten Sitzung des Senats am 12. Juli 2012 in Auftrag gegeben. Über den von der Vorbereitungskommission in der Folge erarbeiteten Änderungsvorschlag wurde in der Sitzung des Senats vom 12. Juli 2012 diskutiert. Eine Beschlussfassung erfolgte aufgrund von Änderungswünschen in dieser Sitzung jedoch nicht, was im Hinblick auf Umfang und Reichweite des erforderlichen Beschlusses nicht zu beanstanden ist. Daraufhin wurde die für die Neuregelung der Grundordnung zuständige Kommission damit beauftragt, für die erste Sitzung im Wintersemester 2012/2013 einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. In der Sitzung vom 13. Dezember 2012 beschloss der Senat alsdann die Änderung der Grundordnung. Der Hochschulrat stimmte in seiner Sitzung vom 28. Januar 2013 den geplanten Änderungen zu. Mit Schreiben vom 13. Januar 2013 legte die Vollstreckungsschuldnerin die Änderungsordnung dem zuständigen Ministerium zwecks Genehmigung vor, die bisher noch nicht erfolgt ist.

5

Diese Zeitabfolge zugrunde gelegt ist in Anbetracht des Umstands, dass die Änderung der Grundordnung die Beteiligung mehrerer Stellen innerhalb der Universität sowie schließlich die Beteiligung des zuständigen Ministeriums erforderlich macht, nichts dafür ersichtlich, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer aus dem Bescheidungsurteil obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. Vielmehr hat sie alle für die Änderung der Grundordnung erforderlichen Verfahrensschritte zügig eingeleitet und durchgeführt. Dass die erforderliche Genehmigung der Änderungsordnung durch das Ministerium bisher noch nicht erfolgt ist, liegt nicht im Einflussbereich der Vollstreckungsschuldnerin. Anhaltspunkte dafür, dass diese ihrer Verpflichtung auf Neubescheidung des Vollstreckungsgläubigers nach Genehmigung und Inkrafttreten der Änderungsordnung nicht in angemessener Frist nachkommen wird, liegen derzeit nicht vor. Vor Inkrafttreten der Änderungsordnung kommt eine Bescheidung des Vollstreckungsgläubigers nicht in Betracht.

6

Demnach ist der vorliegende Antrag mit der aus § 154 Abs. 1 VwGO folgenden Kostenfolge abzulehnen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

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Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.