Verwaltungsgericht Trier Urteil, 29. Juni 2010 - 5 K 160/10.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2010:0629.5K160.10.TR.0A
29.06.2010

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 über den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG des Ausländergesetzes - AuslG -.

2

Mit seinem 1993 gestellten Asylantrag machte der seinen Angaben zufolge 1956 geborene Kläger geltend, dass sein Vater Mitglied der UDPS in Zaire sei, sie stammten aus der selben Provinz wie Präsident Mobuto. Bei einer Meuterei von Soldaten am 28. Januar 1993 sei sein Vater von einem Meuterer erschossen worden. Er selbst sei von Offizieren Mobutos verhaftet und gefoltert worden; der verhörende Richter habe wissen wollen, warum er bei der UDPS mitmache. Ein Bekannter der Familie habe ihn aus der Haft befreit und ihm zum Verlassen des Landes geraten. Er sei dann über Brüssel nach Deutschland gekommen.

3

Hierauf erkannte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest.

4

Auf die anschließend erhobene Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob die erkennende Kammer mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 31. Januar 1996 - 5 K 2396/94.TR - den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Asylanerkennung im Sinne des Art 16a GG auf, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung insoweit den Asylantrag zurückgenommen und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt hatte, und wies die Klage im Übrigen ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass der Kläger seit 1995 der Exilorganisation des UDPS in Deutschland angehöre und deshalb bei einer Rückkehr nach Zaire mit Verfolgung rechnen müsse. Bereits die bloße Mitgliedschaft in der UDPS genüge für die Annahme, dass Parteimitglieder bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest der Gefahr des Freiheitsentzugs ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass sich der Kläger über seine bloße Parteimitgliedschaft hinausgehend nach außen. erkennbar für die Verwirklichung der Ziele seiner Partei gegen das Regime Mobutus eingesetzt habe.

5

Im Frühjahr 2008 leitete die Beklagte sodann ein Widerrufsverfahren ein, zu dem sie den Kläger mit Schriftsatz vom 11. April 2008 anhörte.

6

Dieser wies mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Juni 2008 darauf hin, dass er nach wie vor aktives Mitglied der UDPS sei und deshalb weiterhin Repressionen in der Demokratischen Republik Kongo - dem früheren Zaire - befürchten müsse. Im Übrigen sei er stellvertretender Vorsitzender der humanitären Organisation ..., die mit der Präsidentschaft Kabilas hart ins Gericht gegangen sei und in einer in französischer Sprache verfassten Broschüre, die auch in der Demokratischen Republik Kongo verteilt worden sei, die Gräuel und Massaker an der Zivilbevölkerung dokumentiert habe.

7

Mit Bescheid vom 20. Juni 2008, der am 27. Juni 2008 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sodann die mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 getroffenen Feststellungen, "dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen", und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 4, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass aufgrund der geänderten Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo UDPS-Mitglieder und Mitglieder und Sympathisanten sonstiger Oppositionsgruppierungen in ihrem Heimatland keine Verfolgungsmaßnahmen mehr befürchten müssten, denn nach der Ablösung Mobutus durch dessen Gegner Kabila seien alle ehemaligen Regierungsgegner aufgefordert worden, beim Wiederaufbau des Landes zu helfen. Dieser Aufforderung seien viele Oppositionelle nachgekommen. Wenn auch die UDPS die neue Regierung ablehne, so ändere dies nichts daran, dass exilpolitische Aktivitäten in Deutschland - anders als solche in Belgien und Frankreich - in Deutschland nicht gezielt überwacht und beachtet würden.

8

Am 11. Juli 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass Flüchtlinge, die sich während der Mobutu-Zeit exilpolitischen Gruppierungen angeschlossen hätten, in der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssten. Der Kläger sei nach wie vor Mitglied der UDPS und stellvertretender Vorsitzender der Nichtregierungsorganisation ... und habe an verschiedenen exilpolitischen Veranstaltungen für die UDPS teilgenommen. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vor, weil angesichts der Verhältnisse in seinem Heimatland bei ihm das Existenzminimum nicht gesichert sei, weil er keinen Kontakt mehr zu dort lebenden Angehörigen habe.

9

In der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 29. Oktober 2008 hat der Kläger sodann auf die Nachfrage nach konkreten exilpolitischen Aktivitäten ausgeführt, dass er an mehreren Veranstaltungen teilgenommen und die Anweisungen der Führer ihrer Gruppe in Deutschland, die in Bonn bzw. Köln wohnten, ausgeführt habe; allerdings habe er sich vom 4. Januar 2007 bis zum 6. April 2008 in Haft befunden.

10

Um Übrigen rege er an, das Verfahren im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - auszusetzen. Dem hat die Kammer mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 5 K 489/08.TR - entsprochen und das Verfahren im April 2010 wieder aufgenommen und unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführt, nachdem der EuGH auf die Vorlage des BVerwG am 2. März 2010 seine Entscheidung im Verfahren C-179/08 getroffen hat.

11

Nunmehr trägt der Kläger vor, dass die derzeitigen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo unter der Regierung Kabila mit denjenigen zur schlimmsten Zeit Mobutus vergleichbar seien. Oppositionelle würden wahllos gefoltert und getötet, so dass letztlich von einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse keine Rede sein könne. Im Übrigen habe er am 14. Mai 2010 - wie auch in den Jahren 2008 und 2009 - an einer Demonstration in Brüssel teilgenommen und belgischen Journalisten unter Angabe seines Namens umfangreiche Interviews gegeben, die unter anderem im belgischen Fernsehen RTBF und im französischen Sender TV 5 und bei RTL gesendet worden seien. Die Demonstration habe sich u.a. dagegen gerichtet, dass der belgischen König aus Anlass des 50. Jahrestags der Unabhängigkeit des Kongo zu den dortigen Feierlichkeiten reisen wolle. Zum Nachweis seiner Demonstrationsteilnahmen reichte der Kläger verschiedene Fotos zu den Akten.

12

In der weiteren Verhandlung vor Gericht am 29. Juni 2010 hat der Kläger sodann die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich ergänzend zum Klagebegehren zu äußern, erneut genutzt und ausführliche Angaben zur Sache gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Angaben wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 aufzuheben.

15

Die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertretene Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe ihrer Entscheidung schriftsätzlich entgegengetreten und bittet,

16

die Klage abzuweisen.

17

Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger keine Unterlagen vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass er tatsächlich weiterhin für die UDPS tätig sei. Von daher sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in herausgehobener Stellung exilpolitisch tätig sei. Nur bei einer derartigen herausgehobenen Stellung bestünden aufgrund der Änderung der Verhältnisse im Heimatland des Klägers Anhaltspunkte für Verfolgungsgefahren. Angesichts der von ihm angegebenen höheren Bildung sei auch zu erwarten, dass er sich in seinem Heimatland eine Existenzgrundlage schaffen könne, so dass auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt seien.

18

Die Kammer hat mit Beschluss vom 17. Juli 2008 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2008 und vom 29. Juni 2010. Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die auf Blatt 56 ff. und 133 ff. der Prozessakte aufgelisteten Unterlagen zu den Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo lagen vor und waren ebenso wie die den Kläger betreffende ausländerbehördliche Akte Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt wird ebenfalls verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig und in der Sache begründet; der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 stellt sich als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

21

Soweit mit dem Bescheid vom 20. Juni 2008 die mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 getroffenen Feststellungen, "dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen", widerrufen wird, ist der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid vom 28. Oktober 1994 keine Ausführungen zu § 53 Abs. 4 AuslG enthält.

22

Rechtswidrig ist ferner auch der Ausspruch über den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, wobei gemäß § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abzustellen ist.

23

Nach der zum 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen und durch § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in der derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I. S. 162) abgelösten Bestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Absatz 2 der Norm liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor bei 1. Asylberechtigten und 2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Von daher beinhaltete die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG zugleich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers.

24

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dabei hat in den Fällen, in denen - wie vorliegend - die Zuerkennungsentscheidung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, gemäß § 73 Abs. 2a, Abs. 7 AsylVfG eine Entscheidung über den Widerruf bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.

25

Vorliegend hat die Beklagte ihre Entscheidung zwar innerhalb dieser Frist getroffen. Indessen liegen die sachlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor.

26

Zur Frage, wann in Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem 21. Oktober 2004 gestellt wurde, die Voraussetzungen für einen Widerruf der festgestellten Flüchtlingseigenschaft vorliegen, hat das BVerwG in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof - EuGH - vom 7. Februar 2008 - 10 C 33 /07 -, juris, ausgeführt, dass der Widerruf einer vor dem 21. Oktober 2004 beantragten Flüchtlingsanerkennung nicht schon kraft Gemeinschaftsrechts den einschlägigen Regelungen in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG über die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft und der darin in Bezug genommenen Bestimmung des Art. 11 der Richtlinie über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaf unterliegt, weil Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie nur bei Anträgen auf internationalen Schutz gelte, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie, also nach dem 20. Oktober 2004 (Art. 39 der Richtlinie) gestellt sind. Diese Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, sind auf das vorliegende Verfahren übertragbar, so dass Art. 14 in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie deshalb auf den Widerruf keine unmittelbare Anwendung findet. Gleichwohl ist der Widerruf - wie das BVerwG in der vorstehend zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat - an den genannten Bestimmungen der Richtlinie zu messen, denn der deutsche Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), das am 28. August 2007 in Kraft getreten ist, mit der Neufassung von § 73 AsylVfG auch Art. 14 und Art. 11 der Richtlinie umgesetzt, ohne die Anwendbarkeit der Bestimmungen in zeitlicher Hinsicht einzuschränken.

27

Demzufolge ist weiter zu berücksichtigen, dass der EuGH mit Urteil vom 2. März 2010 - C 175/08 u.a. - auf den vorgenannten Vorlagebeschluss des BVerwG entschieden hat, dass die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 haben muss. Für die Beurteilung einer Veränderung der Umstände müssen sich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 in Betracht kommenden Akteure, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Dabei hat der EuGH in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass die Veränderung der Umstände im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie "erheblich und nicht nur vorübergehend" ist, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen.

28

Ausgehend von dieser Entscheidung des EuGH ist die Kammer der Überzeugung, dass sich die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo seit der rechtskräftigen Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Jahr 1996 nicht nachhaltig dahingehend verändert haben, dass der aufgrund seiner UDPS-Mitgliedschaft Flüchtlingsschutz genießende Kläger in seinem Heimatland keinen Verfolgungsmaßnahmen mehr ausgesetzt ist. Zwar haben sich die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo seit 1996 insoweit grundlegend verändert, als 2005/2006 in einer Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft getreten ist und in 2006 Präsidentschaftswahlen durchgeführt wurden, so dass die die UDPS massiv verfolgende Regierung Mobutu durch die gewählte Regierung Kabila abgelöst wurde. Gleichwohl hat die Verabschiedung der Verfassung und die Einsetzung einer demokratisch gewählten Regierung im Februar 2007 noch keinen fühlbaren Fortschritt bei der Bewältigung der enormen Probleme des Landes gebracht. Die weit verbreitete Korruption und eine vor allem während der Mobutu-Zeit entwickelte Bereicherungsmentalität der politischen Klasse wirken fort und hemmen Fortschritte in nahezu allen Bereichen des öffentlichen Lebens. Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es nicht. Die im Justizdienst Tätigen werden schlecht und unregelmäßig bezahlt, sind miserabel ausgestattet und häufig korrupt. An diesem Zustand hat sich auch seit den Wahlen nichts verändert. Symptomatisch ist die einseitige Absetzung sämtlicher Richter des obersten Gerichtshofs und des obersten Berufungsgerichts durch Präsident Kabila aus politischen Gründen und ihre Ersetzung durch ihm gewogene Richter im Oktober 2008. Ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierendes Polizeiwesen existiert nicht. Es fehlen noch immer gesetzliche Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Befugnissen der Polizei sowie zum Verfahren in polizeilichen Angelegenheiten. Der überwiegende Teil der im Land begangenen Menschenrechtsverletzungen ging im Jahr 2008 auf das Konto der Armee. In der Demokratischen Republik Kongo sind verschiedene Sicherheitsdienste und -organe tätig, deren Aufgabengebiete nicht klar voneinander abgegrenzt sind und die gerichtlicher Kontrolle praktisch nicht unterliegen; die Kontrolle durch die Regierung ist lückenhaft. Nicht kontrolliertes und eigenmächtiges Vorgehen der Dienste ist die Regel. Sämtliche Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, MONUC, EU-Missionen, Nichtregierungsorganisationen) gehen übereinstimmend davon aus, dass entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Art. 16 der Verfassung Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor, möglicherweise noch mehr als im Jahre 2007, angewandt wird. Beim Besuch einer Delegation der EU-Mitgliedsstaaten in der Provinz Bandundu Anfang 2009 wurde dort von Vertretern der Zivilgesellschaft die Willkür von Polizei und Sicherheitsorganen beklagt, die bis zur physischen Eliminierung reichen kann. Durchgreifende Abhilfe ist nicht in Sicht. Es kommt zu häufigen willkürlichen Festnahmen von Personen, die verbotener politischer Betätigungen verdächtigt werden. Politisch als gefährlich eingestufte Personen werden jedoch in der Regel nicht der Justiz überstellt, sondern von den Sicherheitsdiensten ohne jede Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung festgehalten. Nach glaubwürdigen Berichten, die sich mit der Einschätzung der deutschen Botschaft decken, existieren zahlreiche irreguläre Hafteinrichtungen, Kerker und Verliese ("cachots") auch in den größeren Städten der ehemaligen Rebellengebiete. Nahezu jeder Sicherheitsdienst, Polizeieinheit oder Militärkommando scheint eigene Hafträume zu unterhalten (vgl. zu alledem ausführlich: Auswärtiges Amt, Bericht vom 14. Mai 2009 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo [Stand: Februar 2009] - 508-516.80/3 COD -).

29

Ferner muss berücksichtigt werden, dass das German Institute of Global an Area Studies - GIGA - in einer Stellungnahme vom 13. Februar 2007 an das Verwaltungsgericht Kassel im dortigen Verfahren 2 E 1907/04.A ausgeführt hat, dass sich in der bisherigen Geschichte der Demokratischen Republik Kongo gezeigt habe, dass vorübergehende Stabilisierungsphasen manchmal abrupt zu Ende gingen und das Land nicht als politisch stabil eingestuft werden könne.

30

Dass die Verhältnisse weiterhin äußert instabil sind, zeigt auch der Tod des Floribert Chebeya Bahizire, des Direktors der Menschenrechtsorganisation "La Voix des Sans-Voix" (VSV), der am Mittwoch, dem 2. Juni 2010, in Kinshasa tot in seinem Wagen gefunden wurde, nachdem er bei der Polizei vorgeladen worden war, und der das Europäisch Parlament am 17. Juni 2010 zu einer Entschließung veranlasst hat (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2010-0244&language=DE&ring=B7-2010-0380). Außerdem wurde der Journalist Stany Nkundiye, Generalsekretär der nationalen Gewerkschaft der Pressemitarbeiter, seit dem 25. Juni 2010 in Kinshasa vermisst, nachdem er am Vormittag sein Büro bei der Omec verließ, um wegen einiger administrativer Formalitäten betreffend eine geplante Auslandsreise zum kongolesischen Außenministerium zu gehen, und zwischenzeitlich in einer Zelle der Polizei im kongolesischen Außenministerium wiedergefunden (http://www.kongo-kinshasa.de/news/index.php).

31

Aus alledem schlussfolgert die Kammer, dass in der Demokratischen Republik Kongo keine einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers rechtfertigende nachhaltige Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, die gewährleistet, dass frühere Flüchtlinge den von der Rechtsprechung des EuGH geforderten Schutz vor Verfolgung erhalten können.

32

Hinzu kommt, dass das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt ist, dass sich der Kläger nach wie vor für die UDPS und als Gegner der jetzigen Regierung betätig und u.a. an einer Demonstration am 14. Mai 2010 in Brüssel teilgenommen hat, die ein weites Echo in den Medien gefunden hat, wobei der Kläger zum Teil als Träger eines Transparents eindeutig zu erkennen ist und seinen glaubhaften Bekundungen zufolge mehrere Interviews gegeben hat, die bei namhaften Radio-/Fernsehanstalten ausgestrahlt wurden (vgl. http://www.dailymotion.com/video/xdb1im_slogan-non-a-la-visite-du-roi-au-co_news#from=embed?start=11 und http://www.rtbf.be/info/economie/manifestation-a-bruxelles-contre-la-venue-du-roi-albert-ii-au-congo-217448 und http://afrique.kongotimes.info/rdc/diaspora/non-au-depart-du-roi-au-congo.html und http://radiotvlisanga.com/?p=1217). Die UDPS als größte nicht-parlamentarische Oppositionspartei war aus eigenem Entschluss bei den Wahlen 2006 nicht angetreten und verharrt seitdem in einer Konfrontationshaltung. Zwar sind im Zuge der politischen Öffnung unter Präsident Joseph Kabila Gegner der früheren Regierung Mobutu in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt, um dort politisch aktiv zu werden. Beispiele hierfür sind Joseph Olenghankoy (FONUS - " Forces Novatrices pour l'Union et la Solidarité"), Etienne Tshisekedi (UDPS - "Union pour la Démocratie et le Progrès Social"), Pierre Pay Pay (CODECO - "Coalition des Démocrates Congolais"), François Lumumba und andere (vgl. auch hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.).

33

Wenn dann allerdings das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht weiter ausführt, dass die Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland, im Vergleich zu denen in Belgien oder Frankreich, keine Bedeutung beimisst, schlussfolgert das Gericht daraus im Umkehrschluss, dass Aktivitäten in Belgien durchaus Beachtung finden.

34

Da der Kläger indessen - wie bereits ausgeführt - zur Überzeugung des Gerichts an einer medienwirksamen Demonstration in Brüssel teilgenommen hat, dürfte dies dem Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo kaum verborgen geblieben sein, so dass angesichts der dargestellten Gesamtverhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo und des Umstands, dass das Auswärtige Amt ins einem Lagebericht nicht ausschließt, dass Rückkehrer bei der Einreise von staatlichen Stellen behelligt werden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass staatliche Stellen in der Demokratischen Republik Kongo geeignete Schritte eingeleitet haben, um eine Verfolgung des Klägers zu verhindern, wie es der EuGH in seinem Urteil für eine Rückkehrsicherheit fordert.

35

Von daher haben sich die Verhältnisse in Bezug auf den Kläger seit 1996 nicht dahingehend geändert, dass ein Widerruf der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe des § 73 AsylVfG in Verbindung mit den genannten europarechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt wäre, so dass auch kein Raum ist für einen Ausspruch dahingehend, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen und bei ihm Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 2 bis 4 und 7 AufenthG nicht vorliegen.

36

Demnach kann der Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung der Erfolg nicht versagt bleiben; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 29. Okt. 2008 - 5 K 489/08.TR

bei uns veröffentlicht am 29.10.2008

Tenor In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wird das Verfahren ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-179/08AJ über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wird das Verfahren ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-179/08AJ über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, wendet sich gegen den Widerruf der 1994 aufgrund seiner Aktivitäten für die Exilorganisation der UDPS in Deutschland zu seinen Gunsten getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes -AuslG - und eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG.

2

Er ist der Auffassung, dass das Widerrufsverfahren auszusetzen sei, um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 --, DVBl 2008, Seite 1255-1262, abzuwarten, weil diese Entscheidung auf das vorliegende Verfahren übertragbar sei.

3

Mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung u.a. folgende Fragen vorgelegt:

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1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?

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2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist:

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Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,

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a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,

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b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder

9

c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?

II.

10

In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erscheint es sachgerecht, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen, denn dessen Fragestellung, die sich auf die Verhältnisse im Irak bezieht, ist angesichts der instabilen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, wie sie insbesondere in dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - 508-516.80/3 COD - und in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 geschildert sind, auf die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo übertragbar, weil dort derzeit von einer stabilen Sicherheitslage keine Rede sein kann.

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Diese Fragestellung ist vorliegend auch entscheidungserheblich.

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Geht man nämlich davon aus, dass die Frage, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr in ihn zumutbar ist, bei einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zu prüfen ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der o.g. Entscheidung des BVerwG, Rdnr. 25), so wäre der Widerruf der in Bezug auf den Kläger 1994 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, aus den in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 dargestellten Gründen rechtmäßig, weil sich die politischen Verhältnisse in Bezug auf die Stellung der UDPS in der Demokratischen Republik Kongo durch die Ablösung der Regierung Mobutu grundlegend geändert haben.

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Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen unter Hinweis auf seine Aktivitäten für die UDPS und die Organisation "Augen für Afrika e.V." entgegengetreten ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass die kongolesische Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland keine Bedeutung beimisst und diese nicht durch die kongolesische Botschaft überwachen lässt (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eventuelle exilpolitische Aktivitäten des Klägers in den letzten Jahren, denen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls keine herausragende Bedeutung zukommt, kongolesischen Stellen bekannt geworden sein könnten. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass die Ausführungen des Klägers zu den von ihm behaupteten Aktivitäten für die UDPS in den letzten Jahren kein konkretes Ereignis nennen, an dem er mitgewirkt haben will. Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm weiter behauptete Verteilen von Broschüren für die humanitäre Organisation "Augen für Afrika e.V." in Trier staatlichen kongolesischen Stellen bekannt geworden sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

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Von daher wäre die Widerrufsentscheidung der Beklagten nur dann rechtswidrig, wenn man die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Frage, ob eine Widerrufsentscheidung voraussetzt, dass sich die Verhältnisse so geändert haben, dass es zu einem grundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung gekommen ist, der zu stabilen Machtverhältnissen geführt hat, die sich von denen unterscheiden, aufgrund derer ein Flüchtling eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung gehabt hat, bejahen würde.

15

Ausgehend hiervon erscheint es angezeigt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.