Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 29. Okt. 2008 - 5 K 489/08.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2008:1029.5K489.08.TR.0A
bei uns veröffentlicht am29.10.2008

Tenor

In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO wird das Verfahren ausgesetzt bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C-179/08AJ über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 -.

Gründe

I.

1

Der Kläger, der Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo ist, wendet sich gegen den Widerruf der 1994 aufgrund seiner Aktivitäten für die Exilorganisation der UDPS in Deutschland zu seinen Gunsten getroffenen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes -AuslG - und eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG.

2

Er ist der Auffassung, dass das Widerrufsverfahren auszusetzen sei, um die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2008 - 10 C 33/07 --, DVBl 2008, Seite 1255-1262, abzuwarten, weil diese Entscheidung auf das vorliegende Verfahren übertragbar sei.

3

Mit seiner Entscheidung vom 7. Februar 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung u.a. folgende Fragen vorgelegt:

4

1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?

5

2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist:

6

Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,

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a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,

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b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder

9

c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?

II.

10

In entsprechender Anwendung des § 94 VwGO erscheint es sachgerecht, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen, denn dessen Fragestellung, die sich auf die Verhältnisse im Irak bezieht, ist angesichts der instabilen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo, wie sie insbesondere in dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo - 508-516.80/3 COD - und in den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes vom 29. Oktober 2008 geschildert sind, auf die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo übertragbar, weil dort derzeit von einer stabilen Sicherheitslage keine Rede sein kann.

11

Diese Fragestellung ist vorliegend auch entscheidungserheblich.

12

Geht man nämlich davon aus, dass die Frage, ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr in ihn zumutbar ist, bei einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht zu prüfen ist (vgl. insoweit die Ausführungen in der o.g. Entscheidung des BVerwG, Rdnr. 25), so wäre der Widerruf der in Bezug auf den Kläger 1994 getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - und ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen, aus den in dem Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2008 dargestellten Gründen rechtmäßig, weil sich die politischen Verhältnisse in Bezug auf die Stellung der UDPS in der Demokratischen Republik Kongo durch die Ablösung der Regierung Mobutu grundlegend geändert haben.

13

Soweit der Kläger den dortigen Ausführungen unter Hinweis auf seine Aktivitäten für die UDPS und die Organisation "Augen für Afrika e.V." entgegengetreten ist, vermag dies nicht zu überzeugen. Angesichts dessen, dass die kongolesische Regierung den exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute in Deutschland keine Bedeutung beimisst und diese nicht durch die kongolesische Botschaft überwachen lässt (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Februar 2008), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eventuelle exilpolitische Aktivitäten des Klägers in den letzten Jahren, denen zur Überzeugung der Kammer jedenfalls keine herausragende Bedeutung zukommt, kongolesischen Stellen bekannt geworden sein könnten. Dabei berücksichtigt die Kammer insbesondere, dass die Ausführungen des Klägers zu den von ihm behaupteten Aktivitäten für die UDPS in den letzten Jahren kein konkretes Ereignis nennen, an dem er mitgewirkt haben will. Anhaltspunkte dafür, dass das von ihm weiter behauptete Verteilen von Broschüren für die humanitäre Organisation "Augen für Afrika e.V." in Trier staatlichen kongolesischen Stellen bekannt geworden sein könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

14

Von daher wäre die Widerrufsentscheidung der Beklagten nur dann rechtswidrig, wenn man die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Frage, ob eine Widerrufsentscheidung voraussetzt, dass sich die Verhältnisse so geändert haben, dass es zu einem grundlegenden Wandel von entscheidender politischer oder sozialer Bedeutung gekommen ist, der zu stabilen Machtverhältnissen geführt hat, die sich von denen unterscheiden, aufgrund derer ein Flüchtling eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung gehabt hat, bejahen würde.

15

Ausgehend hiervon erscheint es angezeigt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts auszusetzen.

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