Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 15. Jan. 2015 - 1 L 2259/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2015:0115.1L2259.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2

Er ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG (DT AG) mit Datum vom 5. Dezember 2014 verfügte dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberaterin ... im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (DTKS GmbH) ... nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch sonst zulässig.

3

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

4

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 5. Dezember 2014 genügt den an sie in formeller und materieller Hinsicht zu stellenden Anforderungen.

5

Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Vollziehungsanordnung gesondert zu begründen. Die Begründung muss erkennbar eigenständig gegenüber der Begründung des Verwaltungsaktes sein; dabei sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe aus der Sicht der Behörde anzugeben, die über allgemeine Erwägungen hinaus im konkreten Einzelfall ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ergeben. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris).

6

Einen in diesem Sinne nur formelhaften Charakter weist die hier in Rede stehende Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges u.a. ausgeführt, in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Deutschen Telekom AG ein öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstelle. Nach Umwandlung der ehemaligen Deutschen Bundespost Telekom in die Deutsche Telekom AG mit der gleichzeitigen Öffnung des Telekommunikationsmarktes seien aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen. Die Zuweisung an ein Unternehmen biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Für die Antragstellerin bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit allein bei der DTKS GmbH. Ohne die streitige Zuweisung müsste für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal die Antragstellerin als Beamtin eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sei aus den genannten Gründen nicht hinnehmbar und würde die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden.

7

Die Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit ihrer Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige - und damit den rechtlichen Anforderungen genügende - Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat. Zugleich belegt der Inhalt der gegebenen Begründung, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist (vgl. zu dieser Begründung bereits VG Neustadt, Beschluss vom 5. November 201 – 3 L 1069/10.NW -, bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, Rn. 7, juris). Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Ob die Angaben inhaltlich zutreffen – was die Antragstellerin in Abrede stellt – ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung. Die inhaltliche Richtigkeit und Tragfähigkeit der angeführten Gründe ist aber - wie zuvor ausgeführt - nicht Voraussetzung für eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Deshalb konnte sich die Begründung im Wesentlichen auf die öffentlichen Belange, d.h. die Belange der Antragsgegnerin und die des Enkelunternehmens, beschränken. Hierzu enthält die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend Ausführungen.

8

Zudem drängt sich, auch wenn § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - in der Fassung vom 21. November 2012 für die dauerhafte Zuweisung einer neuen Tätigkeit, anders als noch § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in der Fassung vom 5. Februar 2009, kein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse für die Zuweisung mehr fordert, im Falle seines Vorliegens die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und reduziert damit den Begründungszwang (OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG). Ein solches dringendes betreibwirtschaftliches und personalwirtschaftliches Interesse liegt ausweichlich der Vollziehungsanordnung vor.

9

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen und vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Entgegen ihrer Rechtsauffassung ist die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2014 bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.

10

Rechtsgrundlage für die angefochtene Zuweisungsverfügung vom 5. Dezember 2014 ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Ob im Fall einer sogenannten Enkelgesellschaft ein Fall des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 PostPersRG vorliegt kann hier mangels nähere Aussagen zur Unternehmensstruktur dahinstehen, da die materiellen Voraussetzungen identisch sind. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer einem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

11

Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Zuweisungsverfügung formell nicht zu beanstanden ist. So ist insbesondere die Antragstellerin vor Ergehen dieser Verfügung mit Schreiben der DT AG vom 22. September 2014 gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit als Kundenberater... im Unternehmen der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (DTKS GmbH) angehört worden.

12

Des Weiteren ist die Mitbestimmung des Betriebsrates beider Unternehmen ordnungsgemäß erfolgt.

13

Die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit steht nicht in Frage und wurde auch durch die Antragstellerin nicht angezweifelt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin ist der Arbeitsplatz eines Kundenberaters ... in der DTKS GmbH der Entgeltgruppe T4/KS2 zugeordnet. Diese entspricht bei der Deutschen Telekom AG – wie die Antragstellerin ebenfalls nicht bestritten hat - der Besoldungsgruppe A 8 BBesO.

14

Bezogen auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung wendet sich die Antragstellerin inhaltlich zunächst gegen die Feststellung, dass ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i.S.d. § 4 Abs. 4 PostPersRG an einer Beschäftigung der Antragstellerin bei der DTKS GmbH vorliegt. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ist jedoch nicht erkennbar, warum die Antragsgegnerin diese Gründe nur vorgeschoben haben soll. Insoweit hat die Antragstellerin sich, den Darlegungsanforderungen nicht genügend, auf das bloße Bestreiten der Angaben der Antragsgegnerin und auf das Vorbringen beschränkt, es dürfe für die Antragsgegnerin ein Leichtes sein, sie in einem Unternehmen unterzubringen, welches die Härtefallregelung und ihre gesundheitlichen Belastungen berücksichtige und es ein Leichtes sei einem anderen Beamten den Schichtdienst zuzuweisen.

15

Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zum einen ist nicht substantiiert dargelegt, wo diese alternative Beschäftigung liegen sollte. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, alternative Einsatzmöglichkeiten geprüft zu haben. Zum anderen steht bei einer Zuweisung eines Beamten eine Auswahlentscheidung unabhängig vom Vorhandensein weiterer Beamter nicht in Rede. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zuweisung eines Beamten vor und ist diesem die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, so kann seine Zuweisung nicht daran scheitern, dass unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit oder auch dem - nicht der Beurteilung des Betroffenen unterliegenden - Aspekt bestmöglichen Personaleinsatzes ggf. auch andere noch Beamte insoweit zugewiesen werden könnten (OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris). Unabhängig von dem – hier nicht substantiiert angegriffenen – Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder personalwirtschaftlichen Interesses, verkennt die Antragstellerin zudem, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, anders als noch die vorherige Fassung, für eine dauerhafte Zuweisung ein solches Interesse nicht mehr fordert.

16

Eine materielle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht aus einer geltend gemachten Unzumutbarkeit der Zuweisung. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit, hat der Dienstherr zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich - z.B. aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes - ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der betroffene Beamte jedoch Nachteile als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen (OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2011 – 1 B 628/11 –, juris). Allenfalls muss der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht in die persönliche Sphäre des Beamten fallende Belange berücksichtigen, wenn diese als hinreichend gewichtig erscheinen. Eine Zuweisung einer Tätigkeit kann sich als unzumutbar erweisen, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass den mit der neuen Tätigkeit zusammenhängenden Umständen – wie hier die Dienstzeiten – im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Für die Unzumutbarkeit müssen sich aus einem hinreichenden substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte ergeben. Ist dies der Fall, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und steht der Annahme der Zumutbarkeit vor einer solchen Abklärung entgegen (OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 B 751/14 – Rn. 11, juris).

17

Das Vorbringen der Antragstellerin, im Rahmen einer Schichtdiensttätigkeit ihre Eltern nicht mehr betreuen zu können, vor allem ihre Mutter nicht mehr zu den notwendigen ärztlichen Terminen begleiten zu können, stellt hingegen keinen hinreichend gewichtigen Grund dar, der einer Zuweisung entgegensteht. Er ist vielmehr allein der privaten Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen.

18

Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt wird, dass der Beamte einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen will. Eine solche Entscheidung ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für den Fall der Pflege – und dies muss erst Recht gelten, wenn wie hier nur eine zeitweise Betreuung in Rede steht - wird dies gerade durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen deutlich. Nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 BBG haben nämlich Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben und nach ärztlichen Gutachten einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, lediglich einen (antragsgebundenen) Anspruch auf Bewilligung von Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung, und dies auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen. Es ist deswegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, einem Beamten, der - wie die Antragstellerin - keinen Antrag nach § 92 BBG stellt, eine solche Vollzeittätigkeit nach § 4 Abs. 4 PostPersRG zuzuweisen, welche der Realisierung seines Wunsches ganz oder teilweise entgegensteht, einen Angehörigen selbst zu pflegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, Rn. 20, juris).

19

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag nicht, dass die Eltern pflegebedürftig sind und zu festen Zeiten der Unterstützung bedürfen. Vielmehr handelt es sich um punktuelle und auch planbare Unterstützungshandlungen. Darüber hinaus, ist in Bezug auf die Betreuung der Mutter nicht substantiiert aufgezeigt, welche Betreuung oder gar Pflege durch die Antragstellerin – bis auf die Begleitung zu augenärztlichen Besuchen - bislang wahrgenommen worden ist, und dass dies infolge eines Wechsels in den Schichtdienst überhaupt gefährdet wäre. Aus dem Informationsbogen zur Ermessensentscheidung ergibt sich zudem, dass die Mutter der Antragstellerin nicht als pflegebedürftige Angehörige angegeben wurde (Blatt 25 der Verwaltungsakte), und eine Pflegebescheinigung nicht vorgelegen hat. Belegt wurde durch ärztliche Bescheinigung bisher lediglich, dass eine Unterstützung der Mutter bei augenärztlichen Untersuchungen notwendig sei. Des Weiteren verhält es sich ja offenkundig keineswegs so, dass die Antragstellerin bisher eine vollzeitige Betreuung sichergestellt hätte. Bei einem solchen Betreuungsbedarf auch während des Tages stünde dieser Einwand zudem jeglicher Dienstausübung der Antragstellerin und damit auch einer Zuweisung einer - angeblich doch gewollten - Tätigkeit bei der DTKS GmbH mit flexiblen Arbeitszeiten entgegen, was auf der Hand liegend nicht richtig sein kann. Des Weiteren ist es theoretisch auch möglich im Rahmen eines Schichtdienstes mit einer entsprechenden Terminplanung, die Eltern zu unterstützen und im Fall einer Unvereinbarkeit für Abhilfe zu sorgen. Auch bisher hat die Antragstellerin aufgrund ihrer Berufstätigkeit keine durchgehende Betreuung der Mutter leisen können, dies ist neben einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit auch nicht realisierbar, so dass nur von einer punktuellen Betreuung auszugehen ist.

20

Ebenso wenig lässt sich dem Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin eine unzumutbare Härte entnehmen. Dem zur Substantiierung vorgelegten ärztlichen Attest des Dr. ... ist bereits mangelnde Aussagekraft entgegenzuhalten, soweit es um die allein entscheidungserheblichen zuweisungsbedingten Veränderungen der gegebenen Situation geht (dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 B 1886/06 –, Rn. 25, juris).

21

Aus einem ärztlichen Attest muss, um den Substantiierungserfordernissen zu genügen, sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (in Bezug auf die Anforderungen an einen Beweisantrag im Falle einer PTBS vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, BVerwGE 129, 251-264; OVG Bautzen, Urteil vom 04.02.2011 - A 3 A 706/09).

22

Diesen Anforderungen genügt das vorgelegte Attest nicht. Zwar sind gesundheitliche Bedenken auch dann zu berücksichtigen, wenn – wie hier - der Antragsgegnerin diese Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht bekannt war, und erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bekannt wurde. Aus dem vorgelegten Attest der Antragstellerin ergibt sich jedoch nicht hinreichend substantiiert eine der Zuweisung unmittelbar entgegenstehende Erkrankung.

23

Aus dem ärztlichen Attest geht lediglich hervor, dass die Antragstellerin an einer seelischen Beeinträchtigungssymptomatik leidet, in welchen Symptomen sich diese äußert, und sie daher aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit im Callcenter nicht ausüben könne. Wechselschicht, aber auch feste Arbeitszeiten seien ihr gesundheitlich nicht möglich. Flexible Arbeitszeiten seien, um Ausgleichsstrategien etablieren zu können, essentiell wichtig.

24

Aus diesen Angaben ergibt sich nicht schlüssig und nachvollziehbar, warum und inwieweit sich durch eine Tätigkeit im Schichtdienst die beschriebenen Symptome verstärken sollen. Vielmehr wird allgemein eine Tätigkeit in einem Callcenter als mir der Gesundheit nicht vereinbar beschrieben. Warum flexible Arbeitszeiten „essentiell sind um Ausgleichsstrategien etablieren zu können“, worin diese bestehen sollen und daher eine Tätigkeit im Schichtdienst ausschließen, erschließt sich nicht. Auch ergibt sich aus dem Attest nicht, seit wann die Antragstellerin unter der Erkrankung leidet und durch was sie hervorgerufen wurde. Im Rahmen der Anhörung hat sie die - nunmehr geltend gemachten -gesundheitlichen Probleme nicht vorgetragen. Das Attest ist daher ohne weitere Belege und Angaben, deren Einholung im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht möglich ist, nicht geeignet einen hinreichend gewichtigen Grund darzulegen, der die Unzumutbarkeit der Zuweisung begründet. Zuweisungsbedingte Gesundheitsprobleme, die bei ihrer bisherigen Tätigkeit nicht von Relevanz wären, ergeben sich aus dem Attest mithin nicht. Sie verhindern daher nicht eine, bis zur Klärung der Gesundheitsfrage, erteilte Zuweisung.

25

Der Antrag ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

26

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn

1.
sie
a)
mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen oder
b)
eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der pflegebedürftig ist nach einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet, und
2.
keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.
§ 91 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeiten und Pflegezeiten mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder Urlaub ohne Besoldung dürfen zusammen nicht länger als 15 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind in besonders begründeten Fällen zulässig.

(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von Anträgen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung beantragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berücksichtigt werden.

(5) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienstbefreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.