Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Aug. 2006 - A 9 K 11875/04

bei uns veröffentlicht am14.08.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Beigeladenen durch die Beklagte.
Der Beigeladene ist nach einer Kopie einer irakischen Staatsbürgerurkunde ein im Jahr 1994 in K. geborener irakischer Staatsangehöriger und gibt an, arabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Gemeinsam mit seiner Mutter stellte er im April 2001 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Seine Mutter gab in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen an, über die Türkei in einem LKW in das Bundesgebiet gelangt zu sein. Die Heimat habe sie verlassen müssen, da ihr Ehemann eines Tages verhaftet worden sei. Sie vermute, dass er für die Dawa-Partei tätig gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.9.2001 wurden die Anträge des Beigeladenen und seiner Mutter auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheids), zugleich aber festgestellt, dass im Falle des Beigeladenen und seiner Mutter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung ist ausgeführt, alleine schon auf Grund der Asylantragstellung und des illegalen Auslandsaufenthalts sei im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung des Beigeladenen und seiner Mutter zu rechnen.
Gegen Ziffer 2 des ihm am 4.10.2001 zugestellten Bescheids hat der Kläger - soweit der Beigeladene betroffen ist - am 18.10.2001 Klage erhoben. Das Verfahren ruhte zwischen Mai 2003 und Juni 2004.
Zur Begründung der Klage ist unter Bezug auf Erkenntnisquellen ausgeführt, eine Verfolgungsgefahr irakischer Staatsangehöriger auf Grund eines illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland könne bei Kindern, die zum Ausreisezeitpunkt noch keine 14 Jahre alt waren, nicht angenommen werden. Zudem finde die Vorschrift des § 26 Abs. 4 AsylVfG auf vor dem 1.1.2005 gestellte Asylanträge keine Anwendung.
Der Kläger beantragt,
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 aufzuheben, soweit der Beigeladene betroffen ist.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
10 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11.8.2006 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage, über die der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 76 AsylVfG und 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 hinsichtlich des Beigeladenen getroffene Feststellung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger, dessen Fortbestand zur Durchführung dieses Verfahrens § 87b AsylVfG n.F. anordnet, nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
13 
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist, obgleich es sich um eine Anfechtungsstreitigkeit handelt, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92). Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungszeitpunkts besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des heute geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Daher ist Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 nicht teilweise aufzuheben (a.A. wohl Marx, Komm. z. AsylVfG, 6. Aufl., § 26 Rn. 115: Auf eine Anfechtungsklage des Klägers solle das Gericht zu einem Verpflichtungsausspruch zugunsten des Beigeladenen befugt sein). Der Feststellungsanspruch des Beigeladenen ergibt sich zwar nicht aus der aktuellen Lage im Irak (vgl. dazu 1.), aber aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (dazu 2.).
14 
1. Zwar gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Beigeladenen die Voraussetzungen des inzwischen an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
15 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Geschützt ist der von derartigen auf die genannten Merkmale abzielenden Rechtsverletzungen Betroffene dann, wenn sie vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, und der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). An diesen Voraussetzungen fehlt es beim Beigeladenen offensichtlich. Denn die im Bescheid des Bundesamts vom 27.9.2001 angenommene Verfolgungsgefahr durch das Regime Saddam Husseins auf Grund des illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung des Beigeladenen ist unzweifelhaft entfallen und es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Beigeladenen heute von anderer Seite eine an die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
16 
2. Gleichwohl besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der sich aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergibt.
17 
Nach diesen beiden Bestimmungen wird bei einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, zu dessen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind, dieselbe Feststellung getroffen, sofern die Feststellung beim Stammberechtigten unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Bestimmungen finden auf den Beigeladenen Anwendung (dazu a)) - worauf der Einzelrichter, der den vorliegenden Fall erst zum 1.5.2006 übernommen hat, den Kläger hingewiesen hat - und ihre Voraussetzungen sind auch erfüllt (dazu b)).
18 
a) Obgleich § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, findet er auf das vorliegende Verfahren, in dem der Asylantrag bereits im Jahr 2001 gestellt und die Beanstandungsklage des Klägers im selben Jahr erhoben worden ist, Anwendung (so auch im Ergebnis Bay. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 9 B 04.30661 - ; VG Freiburg, Urt. v. 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - ; Marx, a.a.O., § 26 Rn. 115).
19 
Das folgt bereits aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nach welcher in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen hat. Diese Bestimmung ist allenfalls dann teleologisch einzuschränken, wenn eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes einen neuen Verfahrensschritt im Sinne eines Auftrags an das Bundesamt einführt, der in bereits anhängigen Klageverfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in sinnvoller Weise nachgeholt werden kann (so für die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - ). Um eine solche verfahrensrechtliche Bestimmung handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG jedoch gerade nicht.
20 
b) Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind beim Beigeladenen erfüllt.
21 
Denn er hat - nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter - im Alter von 6 Jahren den Asylantrag gestellt und damit (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) zugleich auch beantragt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Seinem Anspruch kann daher nicht entgegengehalten werden, es fehle an einem entsprechenden Antrag gegenüber dem Bundesamt (so aber in einer freilich etwas anders gelagerten Konstellation VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - ). Denn ein Bedürfnis für einen über seinen Asylerstantrag hinausgehenden Antrag hat beim Beigeladenen bis heute schon deswegen nicht bestanden, da das Bundesamt mit Bescheid vom 27.9.2001 ja bereits die von ihm begehrte Feststellung getroffen hat.
22 
Die Feststellung, dass bei seiner Mutter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist schon seit Jahren unanfechtbar. Sie gilt seit 1.1.2005 als unanfechtbare Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, fort. Zwar spricht Vieles dafür, dass diese Feststellung hinsichtlich der Mutter des Beigeladenen inzwischen zu widerrufen ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.E.), da nicht erkennbar ist, aus welchem Grund ihr bei einer heutigen Rückkehr in den Irak Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohen sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ist der Einzelrichter jedoch nicht befugt, in Familienasylverfahren Gründe für einen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten noch nicht eingeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 9.5.2006 - 1 C 8/05 - ). Hier hat das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Einzelrichters vom 15.5.2006 sogar mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, ein Widerrufsverfahren bei der Mutter des Beigeladenen einzuleiten.
II.
23 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Einzelrichter hält eine Kostenauferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in ständiger Rechtsprechung in Asylstreitigkeiten nur dann für billig (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, was hier nicht der Fall war.

Gründe

 
12 
Die Klage, über die der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 76 AsylVfG und 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Denn die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 hinsichtlich des Beigeladenen getroffene Feststellung entspricht dem Gesetz und kann daher den Kläger, dessen Fortbestand zur Durchführung dieses Verfahrens § 87b AsylVfG n.F. anordnet, nicht in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
13 
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist, obgleich es sich um eine Anfechtungsstreitigkeit handelt, nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92). Unter Zugrundelegung dieses Beurteilungszeitpunkts besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des heute geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Daher ist Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 27.9.2001 nicht teilweise aufzuheben (a.A. wohl Marx, Komm. z. AsylVfG, 6. Aufl., § 26 Rn. 115: Auf eine Anfechtungsklage des Klägers solle das Gericht zu einem Verpflichtungsausspruch zugunsten des Beigeladenen befugt sein). Der Feststellungsanspruch des Beigeladenen ergibt sich zwar nicht aus der aktuellen Lage im Irak (vgl. dazu 1.), aber aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (dazu 2.).
14 
1. Zwar gibt es derzeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Beigeladenen die Voraussetzungen des inzwischen an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
15 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Geschützt ist der von derartigen auf die genannten Merkmale abzielenden Rechtsverletzungen Betroffene dann, wenn sie vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, und der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die ihn beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). An diesen Voraussetzungen fehlt es beim Beigeladenen offensichtlich. Denn die im Bescheid des Bundesamts vom 27.9.2001 angenommene Verfolgungsgefahr durch das Regime Saddam Husseins auf Grund des illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung des Beigeladenen ist unzweifelhaft entfallen und es ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Beigeladenen heute von anderer Seite eine an die in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
16 
2. Gleichwohl besitzt der Beigeladene einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der sich aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ergibt.
17 
Nach diesen beiden Bestimmungen wird bei einem zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, zu dessen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden sind, dieselbe Feststellung getroffen, sofern die Feststellung beim Stammberechtigten unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Bestimmungen finden auf den Beigeladenen Anwendung (dazu a)) - worauf der Einzelrichter, der den vorliegenden Fall erst zum 1.5.2006 übernommen hat, den Kläger hingewiesen hat - und ihre Voraussetzungen sind auch erfüllt (dazu b)).
18 
a) Obgleich § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erst zum 1.1.2005 in Kraft getreten ist, findet er auf das vorliegende Verfahren, in dem der Asylantrag bereits im Jahr 2001 gestellt und die Beanstandungsklage des Klägers im selben Jahr erhoben worden ist, Anwendung (so auch im Ergebnis Bay. VGH, Beschl. v. 10.5.2005 - 9 B 04.30661 - ; VG Freiburg, Urt. v. 23.2.2006 - A 1 K 10829/04 - ; Marx, a.a.O., § 26 Rn. 115).
19 
Das folgt bereits aus der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nach welcher in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen hat. Diese Bestimmung ist allenfalls dann teleologisch einzuschränken, wenn eine Änderung des Asylverfahrensgesetzes einen neuen Verfahrensschritt im Sinne eines Auftrags an das Bundesamt einführt, der in bereits anhängigen Klageverfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in sinnvoller Weise nachgeholt werden kann (so für die Bestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG n.F. BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, AuAS 2006, 92; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - ). Um eine solche verfahrensrechtliche Bestimmung handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AsylVfG jedoch gerade nicht.
20 
b) Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sind beim Beigeladenen erfüllt.
21 
Denn er hat - nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter - im Alter von 6 Jahren den Asylantrag gestellt und damit (§ 13 Abs. 2 AsylVfG) zugleich auch beantragt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Seinem Anspruch kann daher nicht entgegengehalten werden, es fehle an einem entsprechenden Antrag gegenüber dem Bundesamt (so aber in einer freilich etwas anders gelagerten Konstellation VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - ). Denn ein Bedürfnis für einen über seinen Asylerstantrag hinausgehenden Antrag hat beim Beigeladenen bis heute schon deswegen nicht bestanden, da das Bundesamt mit Bescheid vom 27.9.2001 ja bereits die von ihm begehrte Feststellung getroffen hat.
22 
Die Feststellung, dass bei seiner Mutter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist schon seit Jahren unanfechtbar. Sie gilt seit 1.1.2005 als unanfechtbare Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen, fort. Zwar spricht Vieles dafür, dass diese Feststellung hinsichtlich der Mutter des Beigeladenen inzwischen zu widerrufen ist (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.E.), da nicht erkennbar ist, aus welchem Grund ihr bei einer heutigen Rückkehr in den Irak Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG drohen sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit anschließt, ist der Einzelrichter jedoch nicht befugt, in Familienasylverfahren Gründe für einen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung des Stammberechtigten zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamts ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des Stammberechtigten noch nicht eingeleitet hat (BVerwG, Urt. v. 9.5.2006 - 1 C 8/05 - ). Hier hat das Bundesamt auf eine entsprechende Anfrage des Einzelrichters vom 15.5.2006 sogar mitgeteilt, es sei nicht beabsichtigt, ein Widerrufsverfahren bei der Mutter des Beigeladenen einzuleiten.
II.
23 
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Einzelrichter hält eine Kostenauferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in ständiger Rechtsprechung in Asylstreitigkeiten nur dann für billig (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt hat, was hier nicht der Fall war.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die gegen Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.01.2007 gerichtete Klage zurückgenommen hat. 2. Die Beklagte wird unter Aufh

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Nachdem die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Die Ziffern 2 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom 14.5.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin festzustellen, dass hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine am 16.7.1988 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte im Anschluss an ihre Einreise nach Deutschland am 1.8.2003 einen Asylantrag. Sie ist die Tochter des Herrn N.M., bei dem die Beklagte - verpflichtet durch rechtskräftiges Urteil des VG Freiburg vom 6.6.2000 (A 1 K 11970/97) - auf dessen Folgeantrag hin wegen exilpolitischer Tätigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Herr N.M. wurde später am 4.11.2003 eingebürgert.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.5.2004, zugestellt am 21.5.2004, wurde das Asylbegehren der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter gleichzeitiger Verneinung von Abschiebungshindernissen binnen Wochenfrist die Abschiebung in die DR Kongo angedroht.
Die Klägerin hat am 25.5.2004 Klage erhoben; ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 6.10.2004 (A 1 K 10830/04) stattgegeben worden. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, sie unter Aufhebung des Bundesamtsbescheids als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das § 53 AuslG vorliegen, hat sie später den Antrag unter gleichzeitiger Erledigterklärung des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) geändert und beantragt nur noch,
den Bescheid des Bundesamts vom 14.5.2004 abzuändern und die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts über die Klägerin und ihren Vater (5 Hefte) sowie die Gerichtsakten der Klageverfahren A 1 K 13782/93 und A 1 K 11970/97 sowie des Eilverfahrens A 1 K 10830/04 vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von (sog.) Familienabschiebungsschutz hat. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn für den stammberechtigten Ausländer - hier der Vater der Klägerin, Herr N.M. - unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG51 Abs. 1 AuslG a.F.) festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt dann die Feststellung, dass für das Kind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ).
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylvfG sind vorliegend in entsprechender Anwendung erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung - am 1.8.2003 - minderjähriges lediges Kind des N.M.. Angesichts der (materiell-rechtlichen) Maßgeblichkeit dieses Antragszeitpunkts kommt es nicht darauf an, dass N.M. später, am 4.11.2003, eingebürgert wurde. Für den Familienabschiebungsschutz hat insofern nichts anderes zu gelten als für das Familienasyl. Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Bereits mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. zum Familienasyl: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - InfAuslR 2003, 215 = NVwZ 2003, 873). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die Flüchtlingsfeststellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG).
10 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht dieser Erkenntnis schließlich nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. vorliegend auf einen „Altfall“ angewendet wird, in dem vor dem 1.1.2005 für den Stammberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. stellt ausdrücklich auf das „Vorliegen der Voraussetzungen“ des § 60 Abs. 1 AufenthG ab, die grundsätzlich mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch sind. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes - Wahrung der Familieneinheit - spricht für diese Auslegung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - Juris Portal; andere Auffassung: VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - Juris Portal: Dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. steht die mangelnde Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sog. „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG, anwendbar ist, kann dahinstehen). Im übrigen ergibt sich dies auch aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Diese Regelung beabsichtigt die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/2062 S. 40 f.) soll hierdurch der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden.
11 
Die Erledigterklärung der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach (früher) § 53 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG geht schließlich ins Leere. Dieses Begehren war von vorneherein nur hilfsweise neben bzw. nach demjenigen auf Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsfeststellung zu verstehen (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, ist über den (auflösend bedingten) Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden; eine Erledigungssituation i.S.v. § 161 VwGO stellt dies nicht dar.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von (sog.) Familienabschiebungsschutz hat. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn für den stammberechtigten Ausländer - hier der Vater der Klägerin, Herr N.M. - unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG51 Abs. 1 AuslG a.F.) festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt dann die Feststellung, dass für das Kind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ).
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylvfG sind vorliegend in entsprechender Anwendung erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung - am 1.8.2003 - minderjähriges lediges Kind des N.M.. Angesichts der (materiell-rechtlichen) Maßgeblichkeit dieses Antragszeitpunkts kommt es nicht darauf an, dass N.M. später, am 4.11.2003, eingebürgert wurde. Für den Familienabschiebungsschutz hat insofern nichts anderes zu gelten als für das Familienasyl. Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Bereits mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. zum Familienasyl: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - InfAuslR 2003, 215 = NVwZ 2003, 873). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die Flüchtlingsfeststellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG).
10 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht dieser Erkenntnis schließlich nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. vorliegend auf einen „Altfall“ angewendet wird, in dem vor dem 1.1.2005 für den Stammberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. stellt ausdrücklich auf das „Vorliegen der Voraussetzungen“ des § 60 Abs. 1 AufenthG ab, die grundsätzlich mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch sind. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes - Wahrung der Familieneinheit - spricht für diese Auslegung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - Juris Portal; andere Auffassung: VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - Juris Portal: Dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. steht die mangelnde Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sog. „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG, anwendbar ist, kann dahinstehen). Im übrigen ergibt sich dies auch aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Diese Regelung beabsichtigt die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/2062 S. 40 f.) soll hierdurch der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden.
11 
Die Erledigterklärung der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach (früher) § 53 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG geht schließlich ins Leere. Dieses Begehren war von vorneherein nur hilfsweise neben bzw. nach demjenigen auf Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsfeststellung zu verstehen (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, ist über den (auflösend bedingten) Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden; eine Erledigungssituation i.S.v. § 161 VwGO stellt dies nicht dar.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Nachdem die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Anerkennung als Asylberechtigte zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Die Ziffern 2 bis 4 des Bundesamtsbescheids vom 14.5.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin festzustellen, dass hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine am 16.7.1988 geborene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte im Anschluss an ihre Einreise nach Deutschland am 1.8.2003 einen Asylantrag. Sie ist die Tochter des Herrn N.M., bei dem die Beklagte - verpflichtet durch rechtskräftiges Urteil des VG Freiburg vom 6.6.2000 (A 1 K 11970/97) - auf dessen Folgeantrag hin wegen exilpolitischer Tätigkeit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hatte. Herr N.M. wurde später am 4.11.2003 eingebürgert.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 14.5.2004, zugestellt am 21.5.2004, wurde das Asylbegehren der Klägerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt und unter gleichzeitiger Verneinung von Abschiebungshindernissen binnen Wochenfrist die Abschiebung in die DR Kongo angedroht.
Die Klägerin hat am 25.5.2004 Klage erhoben; ihrem gleichzeitig gestellten Eilantrag ist mit Beschluss des Einzelrichters vom 6.10.2004 (A 1 K 10830/04) stattgegeben worden. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, sie unter Aufhebung des Bundesamtsbescheids als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das § 53 AuslG vorliegen, hat sie später den Antrag unter gleichzeitiger Erledigterklärung des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 53 AuslG) geändert und beantragt nur noch,
den Bescheid des Bundesamts vom 14.5.2004 abzuändern und die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des Bundesamts über die Klägerin und ihren Vater (5 Hefte) sowie die Gerichtsakten der Klageverfahren A 1 K 13782/93 und A 1 K 11970/97 sowie des Eilverfahrens A 1 K 10830/04 vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend ebenso verwiesen, wie auf die wechselseitigen Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von (sog.) Familienabschiebungsschutz hat. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn für den stammberechtigten Ausländer - hier der Vater der Klägerin, Herr N.M. - unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG51 Abs. 1 AuslG a.F.) festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt dann die Feststellung, dass für das Kind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ).
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylvfG sind vorliegend in entsprechender Anwendung erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung - am 1.8.2003 - minderjähriges lediges Kind des N.M.. Angesichts der (materiell-rechtlichen) Maßgeblichkeit dieses Antragszeitpunkts kommt es nicht darauf an, dass N.M. später, am 4.11.2003, eingebürgert wurde. Für den Familienabschiebungsschutz hat insofern nichts anderes zu gelten als für das Familienasyl. Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Bereits mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. zum Familienasyl: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - InfAuslR 2003, 215 = NVwZ 2003, 873). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die Flüchtlingsfeststellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG).
10 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht dieser Erkenntnis schließlich nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. vorliegend auf einen „Altfall“ angewendet wird, in dem vor dem 1.1.2005 für den Stammberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. stellt ausdrücklich auf das „Vorliegen der Voraussetzungen“ des § 60 Abs. 1 AufenthG ab, die grundsätzlich mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch sind. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes - Wahrung der Familieneinheit - spricht für diese Auslegung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - Juris Portal; andere Auffassung: VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - Juris Portal: Dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. steht die mangelnde Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sog. „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG, anwendbar ist, kann dahinstehen). Im übrigen ergibt sich dies auch aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Diese Regelung beabsichtigt die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/2062 S. 40 f.) soll hierdurch der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden.
11 
Die Erledigterklärung der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach (früher) § 53 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG geht schließlich ins Leere. Dieses Begehren war von vorneherein nur hilfsweise neben bzw. nach demjenigen auf Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsfeststellung zu verstehen (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, ist über den (auflösend bedingten) Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden; eine Erledigungssituation i.S.v. § 161 VwGO stellt dies nicht dar.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Gründe

 
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage begründet, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung von (sog.) Familienabschiebungsschutz hat. Gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die das Familienasyl regelnden Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn für den stammberechtigten Ausländer - hier der Vater der Klägerin, Herr N.M. - unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG51 Abs. 1 AuslG a.F.) festgestellt worden ist. An die Stelle der Asylberechtigung tritt dann die Feststellung, dass für das Kind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (§ 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG ).
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylvfG sind vorliegend in entsprechender Anwendung erfüllt. Die Klägerin war im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung - am 1.8.2003 - minderjähriges lediges Kind des N.M.. Angesichts der (materiell-rechtlichen) Maßgeblichkeit dieses Antragszeitpunkts kommt es nicht darauf an, dass N.M. später, am 4.11.2003, eingebürgert wurde. Für den Familienabschiebungsschutz hat insofern nichts anderes zu gelten als für das Familienasyl. Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Bereits mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. zum Familienasyl: BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - InfAuslR 2003, 215 = NVwZ 2003, 873). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die Flüchtlingsfeststellung des Vaters der Klägerin zu widerrufen oder zurückzunehmen gewesen wäre (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz AsylVfG).
10 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts steht dieser Erkenntnis schließlich nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. vorliegend auf einen „Altfall“ angewendet wird, in dem vor dem 1.1.2005 für den Stammberechtigten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden sind. § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. stellt ausdrücklich auf das „Vorliegen der Voraussetzungen“ des § 60 Abs. 1 AufenthG ab, die grundsätzlich mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG identisch sind. Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes - Wahrung der Familieneinheit - spricht für diese Auslegung (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 2.2.2005 - 4 A 159/01 - Juris Portal; andere Auffassung: VG Arnsberg, Urt. v. 24.2.2005 - 6 K 1060/04.A - Juris Portal: Dem erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. steht die mangelnde Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesamt entgegen. Ob der Anspruch überhaupt auf sog. „Altfälle", d.h. auf Verfahren mit einer positiven Feststellung zu § 51 AuslG, anwendbar ist, kann dahinstehen). Im übrigen ergibt sich dies auch aus § 77 Abs. 1 AsylVfG, wonach auf die (Sach- und) Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Diese Regelung beabsichtigt die Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/2062 S. 40 f.) soll hierdurch der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden.
11 
Die Erledigterklärung der Klägerin betreffend die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach (früher) § 53 AuslG bzw. (heute) § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG geht schließlich ins Leere. Dieses Begehren war von vorneherein nur hilfsweise neben bzw. nach demjenigen auf Asylanerkennung bzw. Flüchtlingsfeststellung zu verstehen (zum Rangverhältnis der Streitgegenstände vgl. zum alten Recht: BVerwG, Urt. v. 26.6.2002 - 1 C 17/01 - InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, ist über den (auflösend bedingten) Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden; eine Erledigungssituation i.S.v. § 161 VwGO stellt dies nicht dar.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.