Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06

bei uns veröffentlicht am23.02.2007

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2006 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Wirkungen der Verfügung der Antragsgegnerin vom 01.12.2006 ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Der Antrag ist auch begründet.
Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung des öffentlichen Interesses an einer baldigen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers im Bundesgebiet mit dem gegenteiligen Interesse des Antragstellers vorläufig weiterhin im Bundesgebiet zu bleiben kommt den Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs und einer etwaigen Verpflichtungsklage besondere Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist dem Interesse des Antragstellers der Vorrang einzuräumen, da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwaigen Verpflichtungsklage offen sind.
Der Antragsteller, dem die Antragsgegnerin zuletzt die Aufenthaltserlaubnis bereits unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes am 15.05.2005 im Hinblick auf das Sorgerecht und das Umgangsrecht mit seiner am ... geborenen Tochter nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG verlängert hat, kann nach der genannten Vorschrift wohl keine Verlängerung mehr erhalten, da seine Tochter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet hat.
Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen für ein weiteres Aufenthaltsrecht des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG nur unvollständig angeführt und hinsichtlich der Gesichtspunkte des Besitzes seiner Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, der Sicherung des Lebensunterhalts, der Nichtberücksichtigung von Strafen wegen vorsätzlicher Straftaten, der erlaubten Beschäftigung und des Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse, der Verständigung in der deutschen Sprache und des Vorliegens ausreichenden Wohnraums ausgeführt, dass diese Voraussetzungen unstreitig erfüllt seien. Offen ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand, ob auch die in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG genannte Voraussetzung - das Erfordernis von Rentenansprüchen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, - im Falle des Antragstellers gegeben ist. Eine Überprüfung ist dem Gericht anhand der bei den Ausländerakten befindlichen Unterlagen nicht möglich. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse des Antragstellers ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass dieser sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen kann. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AufenthG fordert jedoch, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Als Ausnahme hiervon sieht die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG vor, dass von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 (und 8) abgesehen wird, wenn der Ausländer sich auf einfacher Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung die Ablehnung des genannten Aufenthaltsrechts damit begründet, dass die in den Jahren 1997 und 2003 erfolgten Verurteilungen des Antragstellers, die außerhalb des Dreijahreszeitraums des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG erfolgt sind, jeweils einen Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG darstellten, der noch nicht verbraucht sei. Die Straftaten seien noch im Bundeszentralregister gespeichert und verwertbar. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Bestimmung enthält keine zeitlich genau bestimmbare Grenze für die Erfüllung bzw. das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes.Es reicht aber nicht aus, dass ein Ausweisungsgrund irgendwann einmal vorgelegen hat. Ausweisungsgründe dürfen in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden, als sie noch „aktuell“ nicht „verbraucht“ sind bzw. die Ausländerbehörde auf ihre Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent „verzichtet“ hat (BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114, 122). Wann ein Ausweisungsgrund nicht mehr aktuell vorliegt und daher nicht mehr herangezogen werden darf, lässt sich nicht allgemein festlegen; hierzu kommt es auf die Art und den Inhalt des jeweiligen Ausweisungsgrundes an. Bei der Frage, wie lange Straftaten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als Ausweisungsgrund verwertet werden dürfen, ist das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten zu berücksichtigen, die Schwere des Delikts, von Bedeutung ist ferner, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, ob letztere mit oder ohne Bewährung ausgesprochen wurde. Von Gewicht ist auch die Strafhöhe. Liegt die Straftat mehrere Jahre zurück, so ist von Bedeutung, ob der Ausländer nach der ihm vorgeworfenen Straftat erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Hinsichtlich der Straftaten, die 1997 zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten führten, kann wohl nicht mehr von einem „aktuellen“ Ausweisungstatbestand gesprochen werden. Die dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 05.02.1997 zugrunde liegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers - seine unerlaubte erstmalige Einreise in das Bundesgebiet in Tateinheit mit Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne Duldung, schwere mittelbare Falschbeurkundungen in Tateinheit mit Urkundenfälschung - liegen mehr als zehn Jahre zurück. Die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe wurde dem Antragsteller im Jahre 2000 erlassen. Der Antragsteller ist zwar in der Folgezeit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde jedoch nicht erneut zu einer Freiheitsstrafe, sondern lediglich zu Geldstrafen verurteilt. Die Höhe der Geldstrafen blieb bei den Verurteilungen unter der in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG festgelegten Grenze von 180 Tagesätzen. Dies hat beim Antragsteller zur Folge, dass die der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe folgenden fünf Verurteilungen zu Geldstrafen mit Ausnahme der zeitlich am weitesten zurückliegenden Verurteilung vom 28.08. 2003 unter den Privilegierungstatbestand des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr.4 AufenthG fallen.
Die Antragsgegnerin hat die außerhalb der Dreijahresfrist erfolgte Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht Stuttgart vom 28.08.2003 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Leistungserschleichung in vier Fällen als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesehen. Diese Auffassung steht wohl im Widerspruch zu der sich aus § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG ergebenden Bewertung der den Urteilen des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.02.2004 und vom 10.08.2004 zugrunde liegenden Leistungserschleichungen, die, da von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG erfasst, dem Antragsteller nicht als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden dürfen. Dies bedeutet jedoch, dass zumindest bei vergleichbaren, vorsätzlich begangenen Straftaten, deren Verurteilung mehr als drei Jahre zurückliegt, nicht mehr von einem aktuellen Ausweisungsgrund ausgegangen werden kann. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gäbe es den eng gefassten Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht, so wäre auch bei vorsätzlichen Verfehlungen, die zu einer Verurteilung zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen geführt haben, jeweils zu prüfen, ob nach der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsgrund noch aktuell vorliegt. Gegenüber dem umfassenden Begriff des Ausweisungsgrundes in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist die Spezialvorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG eng gefasst. Danach werden von der Privilegierung nur vorsätzliche Straftaten, die zu einer Verurteilung geführt haben und bei denen die ausgesprochene Strafe die genannten Grenzen von sechs Monaten bei der Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen bei der Geldstrafe nicht überschreitet, erfasst. Mit der Formulierung „in den letzten drei Jahren“ wird an die zeitliche Komponente des Merkmals „Ausweisungsgrund vorliegt“ angeknüpft. Bei vorsätzlich begangenen strafrechtlichen Verfehlungen, bei denen die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe das in § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG genannte Strafmaß nicht übersteigt, dürfte in der Regel das aktuelle Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes nach einem Zeitablauf von drei Jahren in aller Regel nicht mehr zu bejahen sein. Zumindest bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Ausnahme vom Regelfall gegeben ist, wird die in § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG getroffene politische Leitentscheidung zu beachten sein, dass Straftaten, deren Ahndung das dort genannten Strafmaß nicht überschreiten, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht hindern. Wenn bereits Verurteilungen in den letzten drei Jahren der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht entgegenstehen, so dürfen länger zurückliegende Verurteilungen bis zu dem in § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG festgelegtes Strafmaß erst recht nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließen.
Im vorliegenden Verfahren nicht endgültig geklärt werden kann die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Bestimmung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG zu der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht. Die Gesetzesmaterialien zum Aufenthaltsgesetz (BT-Drs. 15/420 S. 72) geben zu dieser Frage nichts her. Der durch das Aufenthaltsgesetz neu geschaffene Aufenthaltstitel der Niederlassungserlaubnis (§ 9) ersetzt die im vorangegangenen Ausländergesetz (1990) enthaltenen Aufenthaltstitel der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AuslG) und der Aufenthaltsberechtigung (§ 27 AuslG). Die genannte Regelung über die Nichtberücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft im Regelungsinhalt an die Vorläufervorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG an. Nach dieser Bestimmung war die Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist. In den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 11/6321 S. 65) heißt es dazu, dass schon in der gegenwärtigen ausländerrechtlichen Praxis geringfügige Straftaten nicht notwendig die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ausschließen. Im Interesse der Rechtssicherheit treffe (§ 27 Abs. 2) Nummer 4 insoweit eine am Strafmaß anknüpfende und damit eindeutige Regelung. Das Vorliegen von Ausweisungsgründen war im Rahmen der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG zu prüfen. Bereits das Ausländergesetz enthielt ferner bei den allgemeinen Regelungen das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes als Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, der Vorläufervorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG überschneidet sich nur teilweise mit der allgemeinen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG tritt als die speziellere Norm an die Stelle der Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, soweit er zugunsten des Ausländers bei strafrechtlich relevanten Verfehlungen in dem genannten Dreijahreszeitraum anknüpfend an das Strafmaß einer strafrechtlichen Verurteilung eine Ausnahme zum Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beinhaltet.
Die Antragsgegnerin hat ihre Auffassung, dass hinsichtlich der im Jahre 2003 erfolgten Verurteilung des Antragstellers, die außerhalb des genannten Dreijahreszeitraums liegt, ein Rückgriff auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Ausweisungsgründe möglich ist, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - gestützt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Verhältnis des § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG (vgl. Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -) ausgeführt, dass der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt gewesen sei, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Dreijahresfrist zu weiteren Straftaten verurteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Revisionsverfahren zu der Frage, ob ein straffälliger Ausländer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt hat, und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Spezialvorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG hat, nicht geäußert (vgl. Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380, 387).
10 
Nachdem aus den oben ausgeführten Gründen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 der Verfügung) anzuordnen war, mangelt es an einer vollziehbaren Ausreisepflicht. Daher war auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Ziffer 3 der Verfügung ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Okt. 2005 - 10 K 883/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Feb. 2007 - 7 K 4531/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Mai 2007 - 13 S 1020/07

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2007 - 7 K 4531/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Er reiste im Jahre 1996 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Am 23.10.1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; aus der Ehe ging im Jahre 1998 ein Kind hervor. Seit dem 01.08.2002 leben der Kläger und seine Ehefrau getrennt; die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Der Kläger erhielt am 23.04.1998 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23.04.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Zentralregister waren zu diesem Zeitpunkt folgende Straftaten eingetragen:
- Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 21.01.1998: Wiederholter Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, letzter Tatzeitpunkt 09.10.1997, Geldstrafe von 80 Tagessätzen;
- rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 30.10.1998, Tatzeitpunkt 15.05.1997, Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 25.08.1999: Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen.
Mit Schreiben vom 30.05.2001 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger mit, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis komme aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht. Der Kläger beantragte daraufhin die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die antragsgemäß erteilt und in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde.
Am 27.03.2003 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach Auskunft des Bundeszentralregisters vom 21.01.2003 enthielt das Register keine neuen Einträge; Löschungstermin der vorhandenen Einträge ist 21.01.2008.
Am 21.10.2003 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG. Mit Verfügung vom 23.10.2003 lehnte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 3 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Der Kläger sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden; aufgrund des Strafmaßes von insgesamt 110 Tagessätzen könnten die Verurteilungen nicht als geringfügig angesehen werden. Der Ausweisungsgrund sei auch nicht aufgrund der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verbraucht.
10 
Der Kläger legte am 21.11.2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es auf den Inhalt der angegriffenen Verfügung Bezug und führte ergänzend aus, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht, obwohl er der Ausländerbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Bei der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Vorliegens von Ausweisungsgründen gehe es um die Ausübung des Versagungsermessens, während das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine zwingende Erteilungsvoraussetzung sei. Die Voraussetzungen für eine befristete bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnis seien daher unterschiedlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2004 zugestellt.
11 
Am 19.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
12 
die Verfügung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Ausweisungsgrund sei verbraucht, weil er der Ausländerbehörde seit 1998 bekannt gewesen sei und diese befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt habe. Im Übrigen hätte eine individuelle Prüfung der Tatvorwürfe, die die Ausländerbehörde unterlassen habe, ergeben, dass es sich um geringfügige Rechtsverstöße (Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, Diebstahl geringfügiger Genussmittel) gehandelt habe. Fürsorglich werde geltend gemacht, dass die Verurteilungen ebenso wie die Gesamtstrafenbildung unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zustande gekommen seien. Er sei im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe den Inhalt der Schriftstücke des Bundesamtes und der Strafgerichte mangels ordnungsgemäßer Übersetzung nicht erfassen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht. Dem Kläger seien die befristeten Aufenthaltserlaubnisse nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 Abs. 5 AuslG erteilt worden, sondern nach § 19 Abs. 2 AuslG. Danach sei eine befristete Verlängerung möglich, solange die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung nicht vorlägen. Zwar könne nach § 19 Abs. 3 AuslG eine Verlängerung versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Dies sei aber im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen, weil der Kläger ein minderjähriges deutsches Kind habe, zu dem er weiterhin in Kontakt stehe. Unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ergebe sich keine entscheidende Rechtsänderung. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr bestehe und ein objektiver Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf das Strafmaß und den Umstand, dass die Straftaten erst im Jahre 2008 gelöscht würden, könne nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden.
17 
Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.06.2005 (11 S 2055/04) statt.
18 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Heft) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt ­ temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mit ­ glieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
Beschluss:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000,--        festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.