Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Feb. 2011 - 6 K 3708/09

bei uns veröffentlicht am15.02.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wurde am ...1989 im Kosovo geboren. Sie ist albanische Volkszugehörige. Sie reiste mit ihren Eltern und Geschwistern erstmals 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie stellte Asylanträge. Nach negativem Ausgang der Asylverfahren (zuletzt Urteil des VGH Baden- Württemberg vom 09.10.2000- A 14 S 773/98) wurden die Klägerin, ihre Eltern und eine Schwester am 02.08.2005 in das Kosovo abgeschoben. Für die Abschiebung machte das Polizeirevier B. Kosten in Höhe von 61,45 EUR geltend, das Polizeirevier L. 240,72 EUR, und für die Ausstellung eines Passersatzpapieres fielen 20,-- EUR an. Die gesamten Flugkosten inklusive Sicherheitsbegleitung und Arzt beliefen sich nach der Abschiebekostenrechnung vom 13.09.2005 auf insgesamt 29.092,92 EUR und damit auf 619,-- EUR pro Person.
Am 23.10.2008 reiste die Klägerin hochschwanger wieder nach Deutschland ein und gebar am 05.11.2008 in S. einen Sohn.
Vor dem Erlass eines Leistungsbescheides hörte das Regierungspräsidium Stuttgart die Klägerin an. Ihr Prozessbevollmächtigter teilte mit, sie beziehe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und wohne auch in einer Unterkunft des Sozialamtes für Flüchtlinge der Stadt S.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Steuer und Verwaltung - erließ am 11.09.2009 einen Leistungsbescheid. Für die am 02.08.2005 durchgeführte Abschiebung wurden Kosten in Höhe von 941,17 EUR festgesetzt. Dieser Gesamtbetrag werde mit Bekanntgabe des Bescheides sofort fällig. Die Abschiebungskosten würden unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zunächst bis 30.09.2010 gestundet. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Klägerin sei vor der Abschiebung ausreisepflichtig gewesen, sie sei aber nicht freiwillig ausgereist. Daher habe sie abgeschoben werden müssen, und es seien Kosten in Höhe von 941,17 EUR entstanden. Die Klägerin habe eine wirtschaftliche Notsituation hinreichend dargelegt. Daher werde die Forderung gestundet. Der Umfang der Kostenhaftung ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG.
Die Klägerin erhob am 01.10.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt vor, der Beklagte habe sich illegaler Schleuserorganisationen bedient, um Ausländer abzuschieben. Das ergebe sich eindeutig auch aus der Höhe des Preises. Auch könne die damals minderjährige Klägerin nicht haftbar gemacht werden, da sie selbst nicht entschieden habe, nicht freiwillig zurückzukehren. Sie habe das machen müssen, was ihre Eltern beschlossen hätten. Daher hätten die Eltern die Kosten der Abschiebung veranlasst. Die Abschiebung sei schon mangels Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen. Auch würden die Ansprüche des Beklagten der Höhe nach in vollem Umfang bestritten. Es werde bestritten, dass ein Betrag für einen Charterflug in Höhe von 29.092,92 EUR für 47 Personen entstanden sei. Auch habe sie weder eine Sicherheitsbegleitung noch einen Arzt benötigt. Die Berechtigung, Personalkosten und Fahrzeugkosten zu verlangen, werde ebenfalls bestritten. Die Beamten würden so oder so bezahlt. Ferner würden die angesetzten Stundensätze und die Reisekosten der Beamten bestritten.
Die Klägerin beantragt,
den Leistungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er erwidert, § 67 Abs. 1 AufenthG stelle klar, dass der abgeschobene Ausländer stets auch als Veranlasser der Abschiebung zu sehen sei. Der Kostenerhebungstatbestand für die geforderten Abschiebungskosten sei erfüllt; die Klägerin könne sich daher nicht auf Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Abschiebung berufen. Es werde darauf hingewiesen, dass beim Regierungspräsidium Stuttgart das Sachgebiet „Rückführung nach Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro und Kosovo“ seit jeher sämtliche Abschiebungen in die Heimatländer ohne Einsatz von Fremdfirmen bzw. Privatfirmen bewerkstelligt habe. Alle Abschiebungen erfolgten entsprechend den bestehenden Rückübernahmeabkommen bzw. den Absprachen mit UNMIK. Es sei ein Arzt beauftragt worden, um die Betreuung der in der Abflughalle wartenden „Abschüblinge“ zu gewährleisten. Die Gesamtkosten für diesen Arzt sei durch die Gesamtzahl der abgeschobenen Personen (47) geteilt worden. Im Gesamtpreis des Charterfluges sei die Sicherheits- und Arztbegleitung (beides organisiert über die Chartergesellschaft) enthalten. Insofern tauche die Rubrik Arztkosten zweimal in der Abschiebekostenrechnung vom 13.09.2005 auf. Auf § 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG werde im Übrigen verwiesen, wonach die Ermächtigung zum Ansatz der in Streit stehenden Polizeikosten bestehe.
11 
Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 05.11.2010 hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 29.12.2010 weitere Belege vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen. Der Beklagte trägt in diesem Schriftsatz weiter vor, bei Rückführungen mittels Charterflug werde eine medizinische Betreuung im Rahmen der Fürsorgepflicht generell für alle Personen auf dem Charterflug bereit gestellt. Die Abschiebung der Klägerin sei rechtmäßig gewesen. Die Klage gegen den Asylablehnungsbescheid vom 30.06.1994 sei in vollem Umfang abgewiesen worden.
12 
In der mündlichen Verhandlung trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vor, der strittige Flug sei nicht nur nach Pristina, sondern auch nach Skopje gegangen. Die entstandenen Kosten würden bestritten. Die Beweislast für die Kosten liege beim Regierungspräsidium. Es werde auch bestritten, dass ein Flugzeug mit 144 Plätzen erforderlich gewesen sei. Es könne nicht sein, dass durch das Regierungspräsidium Karlsruhe 66 Personen hätten abgeschoben werden sollen. Auch sei eine Person nach Skopje abgeschoben worden, ohne dass dies bei den Kosten heraus gerechnet worden sei. 15 Begleitbeamte für 25 abzuschiebende Personen sei eine übertriebene Zahl. Das Regierungspräsidium hätte den Flugzeugtyp nach den tatsächlich abgeschobenen Personen auswählen müssen.
13 
Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe erklärte in der mündlichen Verhandlung, im August 2005 habe es nur wenige Anbieter für einen solchen Flug gegeben, denn damals habe es noch nicht die Auswahl wie jetzt gegeben. Bei verschiedenen Angeboten werde das beste ausgesucht. Das Angebot der Macedonian Airlines über ein Flugzeug mit 144 Sitzplätzen sei das beste gewesen. Abgeschoben worden seien insgesamt 47 Personen, jedoch seien ursprünglich viel mehr Personen für die Abschiebung gebucht gewesen. Vom Regierungspräsidium seien allein 66 Personen gebucht gewesen, vier davon hätten aber nur abgeschoben werden können. Manche hätten teils Folgeanträge gestellt, teils seien sie nicht auffindbar gewesen oder aus sonstigen Gründen nicht mitgeflogen. Auch andere Regierungspräsidien hätten abzuschiebende Personen gemeldet.
14 
Hinsichtlich der Arztkosten gebe es eine Fürsorgepflicht des Beklagten bei Sammelabschiebungen. Nach 3.4.5 der Verwaltungsvorschrift Asylrückführung sei das Regierungspräsidium verpflichtet, einen Arzt und Dolmetscher bereitzustellen. Auch habe es keine Sicherheitsbegleitung, sondern lediglich einen Transport durch die Abschiebegruppe L. zum Flughafen gegeben. Die Zahl der eingesetzten Fahrzeuge erkläre sich daraus, dass auch das nicht unerhebliche Gepäck der abzuschiebenden Personen habe transportiert werden müssen. Im Vollzugsdienst seien ausschließlich Beamte tätig, keine Angestellten.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2011 (der nach dem Ende der mündlichen Verhandlung beim Gericht einging) gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid über Abschiebungskosten in Höhe von 941,17 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebung hat das Gericht keine Bedenken. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 19.08.2010 ausführt, es habe keine wirksame Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vorgelegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der VGH Baden-Württemberg durch Urteil vom 09.10.2000 - A 14 S 773/98 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.11.1995 - A 8 K 15639/94 - geändert hat und u. a. die Klage der Klägerin gegen die Abschiebungsandrohung vom 30.06.1994 abgewiesen hat. Dieses Urteil ist seit 17.11.2000 rechtskräftig.
18 
§ 66 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass der Ausländer die Kosten der Abschiebung zu tragen hat. Unerheblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, ob der Abgeschobene bei seiner Abschiebung volljährig oder minderjährig war. Mithin ist die Klägerin richtige Adressatin des Leistungsbescheides. Ihre Eltern leben ohnehin im Kosovo und können daher nicht zu den Abschiebungskosten herangezogen werden.
19 
Auch die Höhe der von der Klägerin verlangten Abschiebungskosten ist rechtlich nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor.
20 
Die entstandenen Flugkosten wurden vom Beklagten ordnungsgemäß und ausreichend belegt. Sie können von der Klägerin nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anteilig verlangt werden. Aus dem „Bearbeitungsblatt/Vollzug“, welches die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, aus der Bestätigung der Macedonian Airlines sowie der Rechnung dieser Fluggesellschaft ergibt sich, dass der Flug am 02.08.2005 nach Pristina stattgefunden hat. Der Beklagte hat darüber hinaus eine Liste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für den 02.08.2005 ursprünglich 66 Personen zur Abschiebung vorgesehen waren; nach den Angaben der Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe hatten zudem andere Regierungspräsidien weitere abzuschiebende Personen gemeldet. Von den 66 gemeldeten Personen konnten bei weitem nicht alle abgeschoben werden, wie sich aus dem Status der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste ergibt. Dies hält das Gericht für ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft, weil es aus seiner langjährigen Erfahrung mit Sammelabschiebungsfällen weiß, dass Abzuschiebende oft nicht auffindbar sind, dass kurzfristig Asylfolgeanträge gestellt werden oder dass Personen wegen Krankheit oder sonstiger privater Gründen nicht abgeschoben werden können. Dass insgesamt 46 Personen in Pristina angekommen sind, ergibt sich aus der Mail des German Liaison Office Pristina vom 03.08.2005 (S. 83 der Gerichtsakte).
21 
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass vom Regierungspräsidium Karlsruhe ein Flugzeug mit 144 Sitzplätzen gechartert worden ist, denn es stand bei der Erteilung des Auftrages an die Fluggesellschaft noch nicht fest, wie viele Personen, die zur Abschiebung anstanden, auch tatsächlich abgeschoben werden konnten. Wie die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt hat, schwankt die Zahl der „Ausfälle“ von Flug zu Flug beträchtlich, so dass es einer sinnvollen Planung entsprach, von der Zahl der voraussichtlich Abzuschiebenden auszugehen. Wenn demgegenüber der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einwendet, das Regierungspräsidium hätte erst ermitteln müssen, wie viele Personen tatsächlich abgeschoben werden könnten, um dann eine entsprechende Maschine zu ordern, ist dies weltfremd, da es erst kurz vor Start des Flugzeuges endgültig feststeht, wie viele Personen tatsächlich an Bord gehen können, die Planungen für eine Sammelabschiebung aber beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen, zumal wenn die Ausländerbehörden verschiedener Bundesländer sich an der Maßnahme beteiligen. Unter diesen Umständen erscheint ein Flugzeug mit 144 Sitzplätzen nicht überdimensioniert, selbst wenn letztlich viel weniger Plätze benötigt worden sind.
22 
Rechtlich unerheblich ist es auch, dass die Maschine nicht nur Pristina im Kosovo anflog, sondern dass eine Person auch nach Skopje in Mazedonien befördert wurde. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe hat in der mündlichen Verhandlung dazu einleuchtend dargelegt, dass das beste Angebot unter verschiedenen Angeboten ausgesucht worden ist, und dies war eben das Angebot der Macedonian Airlines zu einem Pauschalpreis, der unabhängig davon galt, dass neben Pristina auch Skopje angeflogen wurde, zumal der Heimatflughafen der Macedonian Airlines Skopje ist. Es hätte der Klägerin nichts genutzt, wenn das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Fluggesellschaft beauftragt hätte, die zwar nur Pristina angeflogen hätte, dafür aber einen höheren Preis verlangt hätte.
23 
Erforderlich war auch die Begleitung der abzuschiebenden Personen auf dem Flug durch einen Arzt, was laut Rechnung der Fluggesellschaft vom 03.08.2005 200,00 EUR gekostet hat. Diese Kosten können gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anteilmäßig verlangt werden, da es sich um Kosten für die „sonstige Versorgung des Ausländers“ handelt. Rechtlich unerheblich ist dabei, dass die Klägerin letztlich keine ärztliche Behandlung benötigte. Eine Abschiebung bedeutet nämlich stets eine erhebliche Stresssituation für die Betroffenen, bei der es z. B. zu Kreislaufschwächen oder Panikattacken kommen kann. Es entspricht daher einer verantwortungsvollen, menschenwürdigen Verwaltungspraxis, dass bei Sammelabschiebungen ein Arzt hinzugezogen wird, der im Notfall eingreifen kann. Wie die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind die Ausländerbehörden bei Sammelabschiebungen durch Verwaltungsvorschrift sogar dazu verpflichtet, einen Arzt bereitzustellen.
24 
Dieselbe Erwägung gilt auch für die Arztkosten in Höhe von 715,32 EUR (anteilig 15,22 EUR), die für die ärztliche Betreuung am Baden-Airpark bis zum Abflug entstanden sind (vgl. Rechnung von Dr. B. vom 02.08.2005).
25 
Die Kosten für die „Security“ konnten anteilig gemäß § 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG verlangt werden; hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht substantiiert.
26 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnten anteilig auch die Kosten der Polizeidirektion L. und des Polizeireviers B. in Höhe von 240,72 EUR bzw. 61,45 EUR verlangt werden. Rechtliche Grundlagen hierfür ist § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten (§ 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Der Beklagte hat aufgrund der durch das Gericht erlassenen Aufklärungsverfügung sorgfältig und überzeugend belegt, dass und welche Kosten insoweit entstanden sind (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.12.2010). Die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gehen fehl. Es ist zu berücksichtigen, dass von der Abschiebegruppe L. insgesamt 23 Personen nach Söllingen transportiert worden sind, wobei zunächst noch ein Transport der Klägerin und ihrer Familie von B. nach L. durchgeführt werden musste. Angesichts dieser Aufgaben ist die Anzahl der insgesamt eingesetzten Beamten nicht zu hoch. Bei den eingesetzten Fahrzeugen ist auch zu berücksichtigen, dass die abzuschiebenden Personen häufig umfangreiches Gepäck mit sich führen, das ebenfalls transportiert werden muss.
27 
Schließlich hat die Vertreterin des Beklagten auch einleuchtend erklärt, dass es im Vollzugsdienst, der mit der Abschiebung befasst sei, ausschließlich Beamte gebe, also keine Angestellten des öffentlichen Dienstes.
28 
Die Kosten für die Beschaffung des Passersatzpapiers in Höhe von 20,00 EUR wurden seitens der Klägerin nicht bestritten; auch das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten unrichtig angesetzt wären.
29 
Der Leistungsbescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Im Regelfall ist der Verpflichtete zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es entsprechender Ermessenserwägungen bedürfte (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Es wurde weder vorgetragen noch ist es für das Gericht ersichtlich, dass hier ein Ausnahmefall vorläge, welcher das Regierungspräsidium veranlasst haben müsste, vom Erlass eines Leistungsbescheides abzusehen. Das Alter der Abgeschobenen spielt, wie bereits ausgeführt wurde, rechtlich keine Rolle. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wurden durch Stundung der Forderung berücksichtigt. Auch das Auswahlermessen hinsichtlich des Adressaten des Bescheides wurde fehlerfrei ausgeübt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.02.2011 (der nach dem Ende der mündlichen Verhandlung beim Gericht einging) gibt dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid über Abschiebungskosten in Höhe von 941,17 EUR ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
17 
Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebung hat das Gericht keine Bedenken. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 19.08.2010 ausführt, es habe keine wirksame Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vorgelegen, ist dem entgegenzuhalten, dass der VGH Baden-Württemberg durch Urteil vom 09.10.2000 - A 14 S 773/98 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.11.1995 - A 8 K 15639/94 - geändert hat und u. a. die Klage der Klägerin gegen die Abschiebungsandrohung vom 30.06.1994 abgewiesen hat. Dieses Urteil ist seit 17.11.2000 rechtskräftig.
18 
§ 66 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass der Ausländer die Kosten der Abschiebung zu tragen hat. Unerheblich ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, ob der Abgeschobene bei seiner Abschiebung volljährig oder minderjährig war. Mithin ist die Klägerin richtige Adressatin des Leistungsbescheides. Ihre Eltern leben ohnehin im Kosovo und können daher nicht zu den Abschiebungskosten herangezogen werden.
19 
Auch die Höhe der von der Klägerin verlangten Abschiebungskosten ist rechtlich nicht zu beanstanden; ein Verstoß gegen § 67 Abs. 1 AufenthG liegt nicht vor.
20 
Die entstandenen Flugkosten wurden vom Beklagten ordnungsgemäß und ausreichend belegt. Sie können von der Klägerin nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG anteilig verlangt werden. Aus dem „Bearbeitungsblatt/Vollzug“, welches die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, aus der Bestätigung der Macedonian Airlines sowie der Rechnung dieser Fluggesellschaft ergibt sich, dass der Flug am 02.08.2005 nach Pristina stattgefunden hat. Der Beklagte hat darüber hinaus eine Liste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für den 02.08.2005 ursprünglich 66 Personen zur Abschiebung vorgesehen waren; nach den Angaben der Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe hatten zudem andere Regierungspräsidien weitere abzuschiebende Personen gemeldet. Von den 66 gemeldeten Personen konnten bei weitem nicht alle abgeschoben werden, wie sich aus dem Status der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Liste ergibt. Dies hält das Gericht für ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft, weil es aus seiner langjährigen Erfahrung mit Sammelabschiebungsfällen weiß, dass Abzuschiebende oft nicht auffindbar sind, dass kurzfristig Asylfolgeanträge gestellt werden oder dass Personen wegen Krankheit oder sonstiger privater Gründen nicht abgeschoben werden können. Dass insgesamt 46 Personen in Pristina angekommen sind, ergibt sich aus der Mail des German Liaison Office Pristina vom 03.08.2005 (S. 83 der Gerichtsakte).
21 
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass vom Regierungspräsidium Karlsruhe ein Flugzeug mit 144 Sitzplätzen gechartert worden ist, denn es stand bei der Erteilung des Auftrages an die Fluggesellschaft noch nicht fest, wie viele Personen, die zur Abschiebung anstanden, auch tatsächlich abgeschoben werden konnten. Wie die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung überzeugend erklärt hat, schwankt die Zahl der „Ausfälle“ von Flug zu Flug beträchtlich, so dass es einer sinnvollen Planung entsprach, von der Zahl der voraussichtlich Abzuschiebenden auszugehen. Wenn demgegenüber der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einwendet, das Regierungspräsidium hätte erst ermitteln müssen, wie viele Personen tatsächlich abgeschoben werden könnten, um dann eine entsprechende Maschine zu ordern, ist dies weltfremd, da es erst kurz vor Start des Flugzeuges endgültig feststeht, wie viele Personen tatsächlich an Bord gehen können, die Planungen für eine Sammelabschiebung aber beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen, zumal wenn die Ausländerbehörden verschiedener Bundesländer sich an der Maßnahme beteiligen. Unter diesen Umständen erscheint ein Flugzeug mit 144 Sitzplätzen nicht überdimensioniert, selbst wenn letztlich viel weniger Plätze benötigt worden sind.
22 
Rechtlich unerheblich ist es auch, dass die Maschine nicht nur Pristina im Kosovo anflog, sondern dass eine Person auch nach Skopje in Mazedonien befördert wurde. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe hat in der mündlichen Verhandlung dazu einleuchtend dargelegt, dass das beste Angebot unter verschiedenen Angeboten ausgesucht worden ist, und dies war eben das Angebot der Macedonian Airlines zu einem Pauschalpreis, der unabhängig davon galt, dass neben Pristina auch Skopje angeflogen wurde, zumal der Heimatflughafen der Macedonian Airlines Skopje ist. Es hätte der Klägerin nichts genutzt, wenn das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Fluggesellschaft beauftragt hätte, die zwar nur Pristina angeflogen hätte, dafür aber einen höheren Preis verlangt hätte.
23 
Erforderlich war auch die Begleitung der abzuschiebenden Personen auf dem Flug durch einen Arzt, was laut Rechnung der Fluggesellschaft vom 03.08.2005 200,00 EUR gekostet hat. Diese Kosten können gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anteilmäßig verlangt werden, da es sich um Kosten für die „sonstige Versorgung des Ausländers“ handelt. Rechtlich unerheblich ist dabei, dass die Klägerin letztlich keine ärztliche Behandlung benötigte. Eine Abschiebung bedeutet nämlich stets eine erhebliche Stresssituation für die Betroffenen, bei der es z. B. zu Kreislaufschwächen oder Panikattacken kommen kann. Es entspricht daher einer verantwortungsvollen, menschenwürdigen Verwaltungspraxis, dass bei Sammelabschiebungen ein Arzt hinzugezogen wird, der im Notfall eingreifen kann. Wie die Vertreterin des Regierungspräsidiums Karlsruhe in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, sind die Ausländerbehörden bei Sammelabschiebungen durch Verwaltungsvorschrift sogar dazu verpflichtet, einen Arzt bereitzustellen.
24 
Dieselbe Erwägung gilt auch für die Arztkosten in Höhe von 715,32 EUR (anteilig 15,22 EUR), die für die ärztliche Betreuung am Baden-Airpark bis zum Abflug entstanden sind (vgl. Rechnung von Dr. B. vom 02.08.2005).
25 
Die Kosten für die „Security“ konnten anteilig gemäß § 67 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AufenthG verlangt werden; hiergegen wendet sich die Klägerin auch nicht substantiiert.
26 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin konnten anteilig auch die Kosten der Polizeidirektion L. und des Polizeireviers B. in Höhe von 240,72 EUR bzw. 61,45 EUR verlangt werden. Rechtliche Grundlagen hierfür ist § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten (§ 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Der Beklagte hat aufgrund der durch das Gericht erlassenen Aufklärungsverfügung sorgfältig und überzeugend belegt, dass und welche Kosten insoweit entstanden sind (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 29.12.2010). Die Einwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin dagegen gehen fehl. Es ist zu berücksichtigen, dass von der Abschiebegruppe L. insgesamt 23 Personen nach Söllingen transportiert worden sind, wobei zunächst noch ein Transport der Klägerin und ihrer Familie von B. nach L. durchgeführt werden musste. Angesichts dieser Aufgaben ist die Anzahl der insgesamt eingesetzten Beamten nicht zu hoch. Bei den eingesetzten Fahrzeugen ist auch zu berücksichtigen, dass die abzuschiebenden Personen häufig umfangreiches Gepäck mit sich führen, das ebenfalls transportiert werden muss.
27 
Schließlich hat die Vertreterin des Beklagten auch einleuchtend erklärt, dass es im Vollzugsdienst, der mit der Abschiebung befasst sei, ausschließlich Beamte gebe, also keine Angestellten des öffentlichen Dienstes.
28 
Die Kosten für die Beschaffung des Passersatzpapiers in Höhe von 20,00 EUR wurden seitens der Klägerin nicht bestritten; auch das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten unrichtig angesetzt wären.
29 
Der Leistungsbescheid leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Im Regelfall ist der Verpflichtete zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es entsprechender Ermessenserwägungen bedürfte (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2003 - 24 B 03.1049 -, InfAuslR 2004, 252). Es wurde weder vorgetragen noch ist es für das Gericht ersichtlich, dass hier ein Ausnahmefall vorläge, welcher das Regierungspräsidium veranlasst haben müsste, vom Erlass eines Leistungsbescheides abzusehen. Das Alter der Abgeschobenen spielt, wie bereits ausgeführt wurde, rechtlich keine Rolle. Die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wurden durch Stundung der Forderung berücksichtigt. Auch das Auswahlermessen hinsichtlich des Adressaten des Bescheides wurde fehlerfrei ausgeübt.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung


(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich geg

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 67 Umfang der Kostenhaftung


(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen1.die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bu

Referenzen

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.