Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2012 - 6 K 2377/11

bei uns veröffentlicht am02.07.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... in ... Es liegt im Außenbereich und im Vogelschutzgebiet „Vorland der mittleren Schwäbischen Alb“.
Im Rahmen einer Klage von Frau ... ... gegen das Land Baden-Württemberg wegen einer Baugenehmigung für eine Feldscheuer auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 25.06.2002 - 6 K 4193/01 - u. a. ausgeführt, der Kläger betreibe Erwerbsobstbau im Nebenerwerb. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Bei einer Baukontrolle am 08.06.2009 stellte das Landratsamt Göppingen fest, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... die Bodenplatte für eine geplante Gerätehütte mit Schutzraum fertig gestellt sei. Gegenüber der Zufahrt zum Grundstück sei der Bach auf einer Länge von etwa sechs Meter verdolt worden. Hierauf erließ das Landratsamt am 10.06.2009 eine Baueinstellungsverfügung. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 6 K 496/10). Diese Klage wurde durch Schriftsatz des früheren Kläger-Vertreters vom 03.05.2010 zurückgenommen, nachdem das Gericht angeregt hatte, die Klage zurückzunehmen und beim Landratsamt Göppingen einen Bauantrag zu stellen.
Am 07.06.2010 beantragte der Kläger beim Landratsamt Göppingen dann die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch einer bestehenden (baufälligen) Gerätehütte und für die Erstellung einer neuen Gerätehütte auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... auf Gemarkung ... Der Kläger führte hierzu in einem Schreiben vom 06.07.2010 aus, Zweck der Gerätehütte sei die Übernahme der seither in der alten Hütte untergebrachten Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Leitern, Kisten und Behältnisse für den Obstbau. Eine Lagerung an anderen Stellen sei sowohl vom Platzbedarf her nicht möglich als auch wirtschaftlich ungünstig. Die in der Vergangenheit noch genutzten Lagerkapazitäten in der Althofstelle würden aufgrund dort notwendiger Veränderungen künftig leider wegfallen.
Das Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Göppingen nahm durch Schreiben vom 19.08.2010 (erneut) Stellung. Es führte aus, der Kläger habe mitgeteilt, dass die bisherige Mieterin der Althofstelle ausgezogen sei. Eine Neuvermietung der Wohnung sei nur vollständig möglich, einschließlich der Nutzungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes durch den Mieter. In Zukunft werde die in der Vergangenheit eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit der Althofstelle ganz wegfallen. Der Kläger nutze bisher die Garage und den Gewölbekeller. Bei deren Wegfall bestünde ein zusätzlicher Bedarf an Betriebsräumen an anderer Stelle. Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs sollte der Betrieb des Klägers auch in Zukunft bereits vorhandene Betriebsräume selbst nutzen. Ein zusätzlicher Bedarf an Betriebsräumen an anderer Stelle wäre dadurch nicht gegeben. Sofern dies nicht möglich sei, sollte der zusätzliche Bedarf an Betriebsräumen unbedingt als Erweiterung der bestehenden Feldscheuer auf Flst.-Nr. ... gedeckt werden. An diesem Standort sei ausreichend Fläche für eine Gebäudeerweiterung vorhanden. Es gebe keine zwingenden betrieblichen Gründe, die eine Unterbringung von Maschinen und Geräten direkt auf dem Flst.-Nr. ... erforderlich machten. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Betrieb insbesondere bezüglich der Obstanbaufläche um einen relativ kleinen Nebenerwerbsbetrieb handele und dass sich die Obstbaugrundstücke Flurstücke Nr. ... und ... nicht weit entfernt vom Standort Flst.-Nr. ... befänden. Das geplante Bauvorhaben diene nicht dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb und sei deshalb nicht als privilegiertes Vorhaben zu behandeln.
Das Landratsamt Göppingen lehnte den Bauantrag nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 08.11.2010 ab. Zur Begründung führte es aus, nach der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes gebe es keine zwingenden betrieblichen Gründe für eine Unterbringung von Maschinen und Geräten direkt auf dem Flurstück-Nr. 742. Ein „Dienen“ des Vorhabens an einem neuen Standort sei nicht gegeben. Es sei deshalb als nicht privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu behandeln. Auch eine Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB würde öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) beeinträchtigen. Die Zulassung eines nicht privilegierten Vorhabens lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Dem Vorhaben könne auch aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht zugestimmt werden. Nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben seien gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz zu vermeiden. Eine Genehmigung würde zu einem Präzedenzfall werden, auf den sich auch andere Antragsteller berufen könnten, wodurch zu einer ungewollten Bebauung im Außenbereich beigetragen würde.
Der Kläger erhob dagegen am 23.11.2010 Widerspruch. Er berief sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.06.2002. Dieses Urteil sowie die tatsächlichen Verhältnisse würden vom Landratsamt negiert. Die Vorschläge zur Aufgabe des auf dem Flst. ... genutzten Raumes, um dafür Raum an die Scheune auf dem Flst. ... anzubauen, gingen an den betrieblichen Bedürfnissen vorbei. Die hauptsächliche Zeit der Obst- und Beerenernte finde auf dem Flst.-Nr. ... statt. Hierdurch sei die seit etwa 70 Jahren für die Ernte und Pflanzenpflege genutzte Hütte fest in die Organisation eingebunden. Ein Präzedenzfall könne aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse (neu gegen alt) nicht entstehen. Im Übrigen prägten Gerätehütten die Streuobstgegenden.
Das Regierungspräsidium Stuttgart bat sein Referat 32 um Stellungnahme. Dieses führte im Schreiben vom 15.04.2011 aus, das Verwaltungsgericht Stuttgart habe 2002 die Eigenschaften eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebserwerbs als gegeben angesehen. Das Vorliegen von Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB sei unstreitig. Es sei glaubhaft, dass der Kläger auf seinen Flächen nicht nur für den Eigenbedarf produziere. Die Nachhaltigkeit sei aber noch nicht geklärt. Das Referat 32 schließe sich der Ansicht an, dass ein vernünftiger Landwirt die vorhandene, nicht vollständig ausgelastete Feldscheuer auf dem Flst. ... ausnützen würde und ggf. an die Feldscheuer anbauen würde. Der Bau einer neuen Gerätehütte erscheine dagegen nicht dienlich.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 als unbegründet zurück. Es führte dazu aus, das Vorhaben sei genehmigungsbedürftig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Betrieb des Klägers noch ein landwirtschaftlicher Betrieb sei; jedenfalls diene das Vorhaben diesem Betrieb nicht. Es sei weder nach Nummer 1 c noch nach Nr. 1 a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO genehmigungsfrei. Es verstoße gegen § 35 BauGB.
10 
Die Gerätehütte sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es fehle jedenfalls an der Voraussetzung, dass das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Die landwirtschaftlichen Fachbehörden und die untere Baurechtsbehörde hätten mit plausibler Begründung dargelegt, dass ein vernünftiger Landwirt die Gerätehütte in Anbetracht der Nähe des Flurstücks Nr. ... mit der darauf befindlichen Feldscheuer und des geringen Umfangs der landwirtschaftlichen Betätigung nicht errichten würde. Die Gerätehütte sei damit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu bewerten. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB vorliege, spiele es keine Rolle, dass sie eine bestehende (kleinere Hütte) ersetzen solle. Der Vergleich zwischen alter und neuer Hütte finde erst im Rahmen des § 35 Abs. 4 BauGB statt. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben Belange des Naturschutzes beeinträchtige, weil es in einem Vogelschutzgebiet errichtet werden solle. Jedenfalls lasse es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Auch widerspreche die Gerätehütte der natürlichen Eigenart der Landschaft. Sie stelle in der freien Landschaft einen Fremdkörper dar. In der Umgebung des beantragten Bauvorhabens seien neben der Feldscheuer des Klägers auf Flurstück-Nr. ... und einem bestandsgeschützten Wochenendhaus auf Flst.-Nr. ... lediglich genehmigungsfreie kleinere Gerätehütten vorhanden. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 09.06.2011 zugestellt.
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Am 29.06.2011 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Zur Begründung trägt er vor, er führe den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in... als Erbe der vorherigen Inhaberin, Frau ... ..., fort. Die ursprüngliche Hofstelle des Betriebes im Innenbereich der Ortschaft ... sei inzwischen veräußert worden. Ihm stünden als Betriebsgebäude daher ausschließlich eine Feldscheuer am Ortsrand von Schlat auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowie eine baufällige Gerätehütte auf dem Flst.-Nr. ... zur Verfügung. Er selbst wohne etwa 40 km entfernt in ... Nach dem Wegfall der Hofstelle im Ort habe er einen zusätzlichen Flächenbedarf von mindestens 47 m² für die Unterbringung seiner Arbeitsgeräte. Hierbei sei aber die vorhandene Gerätehütte auf dem Flst.-Nr. ... nicht berücksichtigt worden. Diese sei nicht mehr standsicher, sei zudem teilweise aus Asbestfaserplatten erstellt worden und verfüge über keinen befestigten Fußboden. Sie könne auch nicht abgeschlossen werden und sei nur noch sehr eingeschränkt geeignet, ihren Inhalt vor Wind und Wetter zu schützen. Eine Renovierung wäre nicht möglich. Daher solle diese Gerätehütte durch den Neubau ersetzt werden. Dieser solle in einen Schutzraum, einen Geräteraum und einen Hygieneraum unterteilt werden. Mehr als die Hälfte der Obstbäume des Klägers und sämtliche Sträucher seien auf dem Flst.-Nr. ... und auf dem direkt angrenzenden Flurstück Nr. ... Er sehe die geplante Gerätehütte zur Unterbringung von verschiedenen Betriebsmitteln für den Obstbau vor. Dass ein zusätzlicher Flächenbedarf bestehe, habe auch die Genehmigungsbehörde nicht bestritten. Ein wesentlicher Teil seiner Vermarktungsstrategie sei der Verkauf des Obstes an Selbstpflücker. Hierfür nutze er nur die Grundstücke Flurstücke Nr. ... und ... Er verfüge über einen festen Stamm von Kunden, die im Normalfall mit ihm von auswärts anreisten und während des Pflückens von ihm betreut und unterstützt würden. Er organisiere den „Ernteeinsatz“ der Selbstpflücker als Naturerlebnis für die ganze Familie. Dabei seien meist größere Gruppen, ganze Familien mit Kindern, vor Ort, die über mehrere Stunden hinweg die Bäume und Sträucher von Hand abernteten. Er bemühe sich deshalb auch, durch das Anbringen verschiedenster Nistgelegenheiten unterschiedliche Vogelarten auf seinen Streuobstwiesen anzusiedeln, um den Pflückern und insbesondere den Kindern zusätzliche Anreize zu bieten. Nur hierdurch könne er seinen Erwerbsobstbau auf Streuobstwiesen rentabel erhalten. Wäre er gezwungen, Erntehelfer zu beschäftigen, müsste er den Betrieb einstellen. Allerdings verlangten die Kunden auch ein Mindestmaß an Komfort. Gerade im Sommer wolle er seinen Abnehmern einen Schutzraum zur Verfügung zu stellen, in dem sie einen Regenguss trocken überstehen könnten. Eine gewisse Unabhängigkeit vom Wetter stelle ein gewichtiges Werbeargument dar. Gleichzeitig solle dieser Raum zum Lagern der Erntehilfen dienen, die für die Kunden unmittelbar benötigt würden. Die Geräte, die nicht dem Zugriff der Kunden ausgesetzt sein dürften, müssten getrennt in dem gesonderten Geräteraum untergebracht werden. Dies sei im Hinblick auf den Aufenthalt von Kindern auf dem Grundstück unerlässlich. Der dritte Raum, nämlich der Hygieneraum, solle im Wesentlichen der Obstlagerung dienen. Er führe selbst alle notwendigen Schritte durch, um sein Obst für die Schnapsproduktion zur Brennreife zu bringen. Die Qualität eines Obstbrandes hänge ganz wesentlich von der Qualität und der Reife der verwendeten Früchte ab. Ein optimaler Gärprozess komme nur dann zustande, wenn nur vollständig ausgereiftes Obst vergoren werde. Da die Früchte aber nicht zur völlig gleichen Zeit den selben Reifegrad erreichten, sei nach dem Ernten eine Zwischenlagerung teils in luftdichten Fässern und ein mehrmaliges Auslesen und Sortieren notwendig. Dies wolle er unmittelbar vor Ort vornehmen, um sich unnötigen Transportaufwand zu ersparen. Habe sich eine ausreichende Menge gleichmäßig ausgereifter Früchte gefunden, transportiere er sie nach ... zur weiteren Bearbeitung ab. Dort bestünden aber keine ausreichenden Zwischenlagerkapazitäten; deshalb werde ein Obstlager vor Ort benötigt. Darüber hinaus stelle er seine Obstanbauflächen während der Blütezeit einem Imker zur Verfügung. Auch dessen Arbeit erleichtere sich deutlich, wenn eine Lagerung des Imkergeschirrs vor Ort im Hygieneraum möglich sei. Da er, der Kläger, für jeden Arbeitseinsatz in seinem Betrieb von seinem Wohnort anreisen müsse, sei er darauf angewiesen, ihn so zu organisieren, dass keine unnötigen Zeitverluste einträten. Daher wolle er die Arbeitsgeräte und Materialien, die vorwiegend auf den Flurstücken Nrn. ... und ... zum Einsatz kämen, auch dort lagern. Der Arbeitsaufwand im Obstanbau falle überwiegend auf diesen Flurstücken an. Wenn die nötigen Arbeitsgeräte andernorts gelagert würden, müsste er jeweils vor den Kunden anreisen, um die Geräte herbeizuschaffen und diese nach deren Abreise wieder selbst abtransportieren. Bei einem Lager am Ort hätten die Kunden unmittelbaren Zugriff und könnten sogar noch beim Aufräumen zur Hand gehen. Auch sei die vorhandene Feldscheuer eine Fahrtstrecke von ungefähr einem Kilometer teilweise über unbefestigte Feldwege entfernt.
12 
Er sei nach wie vor Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 201 BauGB. Die Ertragslage habe sich im Vergleich zum Jahr 2002 verbessert. Die geplante Gerätehütte sei seinem Betrieb nach Größe und Funktion zugeordnet. Es sei nachvollziehbar, dass er seinen Zeitaufwand minimieren müsse. Die Gerätehütte solle in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptbetriebsfläche errichtet werden und sei geeignet, ein ständiges Pendeln zwischen dieser Fläche und der bestehenden Feldscheuer auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Einrichtung dieses Standortes sei organisatorisch sinnvoll. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erweiterung der bestehenden Scheuer schonender sein sollte. Die Genehmigungsbehörde habe auch keinerlei Anzeichen für einen Missbrauch festgestellt. Es könne nicht deren Aufgabe sein, unternehmerische Entscheidungen eines Landwirts zu „verbessern“. Vielmehr sei es allein Aufgabe des Landwirtes, seinen Betrieb zu organisieren, die nötigen Weichenstellungen zu treffen und Investitionen festzulegen. Selbst wenn die Nutzung eines Teils der geplanten Hütte als Schutzraum für Selbstpflücker als landwirtschaftsfremd eingestuft würde, nehme sie doch an der Privilegierung teil, weil sie von der übrigen Privilegierung „mitgezogen“ würde. Da er nur zeitlich beschränkt seinem Nebenerwerb nachgehen könne, sei er umso mehr darauf angewiesen, seine Abläufe effizient zu gestalten. Hierfür wäre die Hütte von großem Nutzen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des Landratsamts Göppingen vom 08.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Gerätehütte auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... in ... zu erteilen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Er erwidert, die bestehende Feldscheuer auf Flst.-Nr. ... sei ausreichend groß, um die größeren Maschinen und Geräte zu lagern. Mit diesem Standort sei auch die räumliche Zuordnung der Feldscheuer zu den Betriebsflächen des Klägers gegeben. Im Erwerbsobstbau seien verstreut liegende Betriebsflächen durchaus üblich. Ein vernünftiger Landwirt im Erwerbsobstbau würde nicht für jede zu bewirtschaftende Betriebsfläche einen neuen Gerätelagerstandort im Außenbereich begründen. Selbst wenn auf Flst.-Nr. ... ein weiteres Betriebsgebäude zur Verfügung stünde, werde aus fachlicher Sicht ein großer Teil der Maschinen und Geräte in der bestehenden Feldscheuer auf Flst.-Nr. ... untergebracht werden müssen. Die zurückzulegenden Transportstrecken zwischen den Flurstücken ... und ... seien gering. Selbst intensiv wirtschaftende Haupterwerbsbetriebe des Obstbaus verfügten in der Regel über eine zentrale Hofstelle mit Betriebsgebäuden, in denen die Maschinen und Geräte untergebracht seien. Die Entfernung zu den Obstanbauflächen könne hier 10 km und mehr betragen. Für die Obstlagerung sei auch ausreichend Lagerraum im Untergeschoss der Feldscheuer auf Flurstück-Nr. ... vorhanden. Damit sei die Gerätehütte nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen; öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB würden beeinträchtigt.
18 
Die einschlägigen Akten des Landratsamts Göppingen und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
19 
Der Einzelrichter hat am 28.06.2012 im Außenbereich auf Gemarkung ... einen Augenschein eingenommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
20 
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung.
23 
Das Bauvorhaben des Klägers ist nicht nach 1 a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, weil es mehr als 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt hat. Es ist auch nicht nach 1 c) verfahrensfrei, denn es dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb, wie noch auszuführen sein wird. Daher bedarf es einer Baugenehmigung (§ 49 LBO). Diese kann aber nicht erteilt werden, weil bauplanungsrechtliche Vorschriften der Erteilung entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO). Es werden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB).
24 
Das Gericht geht wie schon im Urteil vom 25.06.2002 - 6 K 4193/01- davon aus, dass der Kläger Landwirtschaft, nämlich Erwerbsobstbau im Nebenerwerb, betreibt. Neue Umstände, die dem entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Dennoch ist sein Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht im Sinne dieser Vorschrift dient.
25 
Wegen der Definition des „Dienens“ wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 verwiesen (vgl. hierzu z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11-, juris). Das Gericht kommt nach Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der konkreten Betriebsführung des Klägers, zu dem Ergebnis, dass ein vernünftiger Landwirt die geplante Hütte auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... nicht errichten würde. Hierfür sprechen entscheidend die eindeutigen Stellungnahmen der Fachabteilungen des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums, auf die Bezug genommen wird. Die Vertreterin des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Göppingen hat beim Augenscheintermin zudem nochmals klar ausgeführt, dass es unter den Erwerbsobstbauern gerade auch im Landkreis Göppingen üblich sei, einige Kilometer voneinander entfernte Grundstücke zu bewirtschaften und dass üblicherweise Arbeitsgeräte, Obst usw. in einer „Hofstelle“ gelagert würden, nicht aber auf den jeweiligen Grundstücken. Dies könne bei einem Nebenerwerbsbetrieb beispielsweise auch eine Garage sein, und beim Kläger sei es der Schuppen auf dem Grundstück Flst.- Nr. ..., nachdem er die Hofstelle in ... veräußert habe. Das Problem weiteren Platzbedarfs könne durch Anbau an diesen Schuppen gelöst werden. Nur dies entspreche dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereiches. Eine Unterstellmöglichkeit für die Selbstpflücker könne auch durch ein temporär aufgestelltes Zelt geschaffen werden, und auch ein Wanderimker benötige üblicherweise keine Hütte, sondern ziehe mit seinen Bienen weiter, wenn es an der Zeit sei.
26 
Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Stellungnahmen überzeugt. Die Sachkunde der Verfasser steht außer Zweifel; sie wurde auch von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Die Stellungnahmen leuchten auch ohne weiteres ein. Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen zusätzlichen Flächenbedarf, nachdem er die Hofstelle veräußert habe, ist dies nicht streitig. Entscheidend ist allein, wo er diesen zusätzlichen Bedarf deckt. Immerhin wird die vorhandene Hütte auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... noch genutzt, wie beim Augenschein festgestellt wurde. Selbst wenn er diese Hütte aber wegen ihres schlechten Zustandes in absehbarer Zeit aufgeben müsste, dürfte er sie nicht durch einen Neubau auf diesem Grundstück ersetzen, weil er sonst gegen das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verstoßen würde. Natürlich bedeutet es für ihn eine Erschwernis, keinen festen Schutzraum für die Selbstpflücker zu haben und seine Geräte sowie das Obst zum Schuppen auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... zu transportieren. Dies muss ihm aber zugemutet werden, um den Außenbereich zu schonen. Da er selbst vorträgt, die Selbstpflücker rekrutierten sich in erster Linie aus seinem Bekanntenkreis, wird er bei ihnen mehr Verständnis für eine Unbequemlichkeit finden können als bei einem „offenen“ Kundenkreis. Dass seine Bekannten bereit sind, Erschwernisse auf sich zu nehmen, zeigt sich bereits an ihrem weiten Anfahrtsweg.
27 
Der Beklagte ist auch seiner Pflicht nachgekommen, den konkreten Betrieb des Klägers zu betrachten - dies zeigen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. In Wahrheit sind die Probleme des Klägers gar nicht in seinem Betrieb begründet, sondern Grund dafür ist, dass er nicht wie der „normale“ Nebenerwerbsobstbauer in der Nähe wohnt, sondern ca. 40 km entfernt bei ... Nur dadurch hat er die vorgetragenen Schwierigkeiten mit dem Transport von Arbeitsgeräten, Obst und Fässern fürs Brennen sowie damit, rechtzeitig vor seinen Kunden vor Ort zu sein. Dies ist aber kein betriebliches Problem, sondern beruht unabhängig davon auf seiner persönlichen Situation.
28 
Durch das nicht privilegierte Vorhaben werden die öffentlichen Belange „Entstehung einer Splittersiedlung“ und die „natürliche Eigenart der Landschaft“ beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 5 und 7 BauGB). Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass sich auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... ein Häuschen befindet, wie auch beim Augenschein festgestellt worden ist. Entscheidend ist, dass dem Bauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen. Damit kann die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustünde.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
21 
Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung.
23 
Das Bauvorhaben des Klägers ist nicht nach 1 a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, weil es mehr als 20 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt hat. Es ist auch nicht nach 1 c) verfahrensfrei, denn es dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb, wie noch auszuführen sein wird. Daher bedarf es einer Baugenehmigung (§ 49 LBO). Diese kann aber nicht erteilt werden, weil bauplanungsrechtliche Vorschriften der Erteilung entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO). Es werden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 BauGB).
24 
Das Gericht geht wie schon im Urteil vom 25.06.2002 - 6 K 4193/01- davon aus, dass der Kläger Landwirtschaft, nämlich Erwerbsobstbau im Nebenerwerb, betreibt. Neue Umstände, die dem entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Dennoch ist sein Bauvorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es seinem landwirtschaftlichen Betrieb nicht im Sinne dieser Vorschrift dient.
25 
Wegen der Definition des „Dienens“ wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 verwiesen (vgl. hierzu z.B. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 8 S 1947/11-, juris). Das Gericht kommt nach Würdigung aller Umstände, insbesondere auch der konkreten Betriebsführung des Klägers, zu dem Ergebnis, dass ein vernünftiger Landwirt die geplante Hütte auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... nicht errichten würde. Hierfür sprechen entscheidend die eindeutigen Stellungnahmen der Fachabteilungen des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums, auf die Bezug genommen wird. Die Vertreterin des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Göppingen hat beim Augenscheintermin zudem nochmals klar ausgeführt, dass es unter den Erwerbsobstbauern gerade auch im Landkreis Göppingen üblich sei, einige Kilometer voneinander entfernte Grundstücke zu bewirtschaften und dass üblicherweise Arbeitsgeräte, Obst usw. in einer „Hofstelle“ gelagert würden, nicht aber auf den jeweiligen Grundstücken. Dies könne bei einem Nebenerwerbsbetrieb beispielsweise auch eine Garage sein, und beim Kläger sei es der Schuppen auf dem Grundstück Flst.- Nr. ..., nachdem er die Hofstelle in ... veräußert habe. Das Problem weiteren Platzbedarfs könne durch Anbau an diesen Schuppen gelöst werden. Nur dies entspreche dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereiches. Eine Unterstellmöglichkeit für die Selbstpflücker könne auch durch ein temporär aufgestelltes Zelt geschaffen werden, und auch ein Wanderimker benötige üblicherweise keine Hütte, sondern ziehe mit seinen Bienen weiter, wenn es an der Zeit sei.
26 
Das Gericht ist von der Richtigkeit dieser Stellungnahmen überzeugt. Die Sachkunde der Verfasser steht außer Zweifel; sie wurde auch von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt. Die Stellungnahmen leuchten auch ohne weiteres ein. Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen zusätzlichen Flächenbedarf, nachdem er die Hofstelle veräußert habe, ist dies nicht streitig. Entscheidend ist allein, wo er diesen zusätzlichen Bedarf deckt. Immerhin wird die vorhandene Hütte auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... noch genutzt, wie beim Augenschein festgestellt wurde. Selbst wenn er diese Hütte aber wegen ihres schlechten Zustandes in absehbarer Zeit aufgeben müsste, dürfte er sie nicht durch einen Neubau auf diesem Grundstück ersetzen, weil er sonst gegen das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verstoßen würde. Natürlich bedeutet es für ihn eine Erschwernis, keinen festen Schutzraum für die Selbstpflücker zu haben und seine Geräte sowie das Obst zum Schuppen auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... zu transportieren. Dies muss ihm aber zugemutet werden, um den Außenbereich zu schonen. Da er selbst vorträgt, die Selbstpflücker rekrutierten sich in erster Linie aus seinem Bekanntenkreis, wird er bei ihnen mehr Verständnis für eine Unbequemlichkeit finden können als bei einem „offenen“ Kundenkreis. Dass seine Bekannten bereit sind, Erschwernisse auf sich zu nehmen, zeigt sich bereits an ihrem weiten Anfahrtsweg.
27 
Der Beklagte ist auch seiner Pflicht nachgekommen, den konkreten Betrieb des Klägers zu betrachten - dies zeigen die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. In Wahrheit sind die Probleme des Klägers gar nicht in seinem Betrieb begründet, sondern Grund dafür ist, dass er nicht wie der „normale“ Nebenerwerbsobstbauer in der Nähe wohnt, sondern ca. 40 km entfernt bei ... Nur dadurch hat er die vorgetragenen Schwierigkeiten mit dem Transport von Arbeitsgeräten, Obst und Fässern fürs Brennen sowie damit, rechtzeitig vor seinen Kunden vor Ort zu sein. Dies ist aber kein betriebliches Problem, sondern beruht unabhängig davon auf seiner persönlichen Situation.
28 
Durch das nicht privilegierte Vorhaben werden die öffentlichen Belange „Entstehung einer Splittersiedlung“ und die „natürliche Eigenart der Landschaft“ beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 5 und 7 BauGB). Insoweit wird auf den Widerspruchsbescheid vom 08.06.2011 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
29 
Ohne rechtliche Bedeutung ist, dass sich auf dem Grundstück Flst.- Nr. ... ein Häuschen befindet, wie auch beim Augenschein festgestellt worden ist. Entscheidend ist, dass dem Bauvorhaben des Klägers bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen stehen. Damit kann die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustünde.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Fläc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Sept. 2011 - 8 S 1947/11

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbe

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einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
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das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23. März 2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19. Januar 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Betriebsgebäuden, Garagen und einem denkmalgeschützten Windrad liegt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (Baugrundstück) der Gemarkung ... im Weiler ... der Gemeinde Heiligenberg. Am 23.03.2005 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchviehstalls als Anbau an eine landwirtschaftliche Halle auf dem Baugrundstück. Der Stall sollte danach auf einem Stahlbetonfundament mit einer Grundfläche von 725,34 m2 in einer Stahl-Holz-Rahmenkonstruktion mit Außenwänden in Holzwandriegel- bzw. Holzfachwerkkonstruktion mit ziegelgedecktem Satteldach bei einer Firsthöhe von 8,3 m errichtet werden; als Auflage war angeordnet, den Stall mit Holz zu verkleiden, in unauffälliger Farbe zu streichen und sein Dach wie umliegende Gebäude matt-rot einzudecken. Die Baukosten waren auf 163.000 Euro berechnet. Das Landwirtschaftsamt hatte das Vorhaben in einer Stellungnahme vom 30.12.2004 befürwortet, weil es langfristig die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs sichere. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 07.04.2011 verlängert; mit der Bauausführung wurde bis dahin aber nicht begonnen.
Bereits im Februar 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine kostengünstigere Ausführung des genehmigten Stalles in Gestalt einer Rundbogenhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen; die Baukosten waren insoweit auf 134.539,38 Euro berechnet. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.05.2008 ab, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung, entgegenstünden.
Der Kläger beantragte daraufhin am 19.01.2009 die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine „geänderte Dachausführung, Grundfläche und Höhe“ des am 23.05.2005 genehmigten Stalls. Danach soll dieser nunmehr als Stahlleichtbauhalle des Typs “... ... ...“ der Firma ... ... ... in Form eines an den Traufen abgerundeten Satteldachgebäudes mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen freistehend neben der landwirtschaftlichen Halle auf einem Stahlbetonfundament mit 829,87 m2 Grundfläche errichtet werden. Nach der vorgelegten Bauzeichnung beträgt die Firsthöhe der Halle 11,68 m; im Anschreiben zum Bauvorbescheidantrag heißt es, die Halle überschreite die Firsthöhe des Wohnhauses nicht; die Dachfolie könne in verschiedenen Farbtönen ausgeführt werden. Ein vom Kläger vorgelegtes Foto bildet den Hallentyp “... ... ...“ wie folgt (nicht maßstabsgerecht) ab:
Das Landwirtschaftsamt befürwortete in einer Stellungnahme vom 04.02.2009 die geänderte Bauausführung. Die Halle ermögliche eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung und sei gerade noch landschaftsverträglich, da sie nicht frei in der Landschaft stehe, sondern sich mehr oder weniger in einem Weiler mit zwei weiteren Hofstellen befinde, wobei sie eingegrünt und mit einer Baumbepflanzung in die Landschaft eingebunden werden könne. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Die untere Naturschutzbehörde lehnte die Herstellung ihres Benehmens ab.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, da ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung entgegenstünden. Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe vom konventionellen Stallgebäude Abstand genommen, weil niedrigere Errichtungs- und Rückbaukosten sowie die Flexibilität der Leichtbauhalle, die seit Jahren in unterschiedlichen Größen, Formen und Farben in Landwirtschaft und Gewerbe in Deutschland eingesetzt werde, in besonderer Weise marktwirtschaftlichen Anforderungen sowie Anpassungsdruck und Strukturwandel in der Landwirtschaft entsprächen. Auch im Weiler ... würden moderne Baumaterialien verwendet, es gebe Blechdächer, Eternitverkleidungen, mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos und mit Zinkblech eingefasste Lüftungsanlagen. Ein privilegiertes Vorhaben sei nur unzulässig, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Das sei nicht der Fall. Die Landschaft werde aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht verunstaltet. Ob neuartige Materialen oder Konstruktionsweisen optisch gewöhnungsbedürftig seien, sei insoweit unerheblich.
Während des Vorverfahrens stellte das Landratsamt an anderer Stelle auf dem Baugrundstück zwei ca. 3,75 m hohe Gebäude mit ca. 68 m2 Grundfläche und grünen folienbespannten Rundbogendächern fest. Der Kläger erklärte, er nutze ein Gebäude vorübergehend als Milchviehstall, im anderen würden Maschinen und Geräte untergestellt. Das Landratsamt kündigte ihm eine Beseitigungsverfügung an; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauvorbescheidantrags zurück. Dem i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stünden Belange des Schutzes des Landschaftsbildes vor Verunstaltung und der Erholung entgegen. Der Stall würde nach Länge, Höhe, Form und Material als extremer Fremdkörper im Landschaftsbild verletzend erscheinen und die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwerten. Das Baugrundstück liege am Übergang des Deggenhausertals zur Hochebene von Heiligenberg im Hinterland des Bodensees. Beide Landschafträume würden klassisch landwirtschaftlich genutzt, ohne Techniken wie Hagelschutznetze, Folien, Spargeltunnel, Regenschutz von Kirschanlagen oder Netze im Weinbau. Ihr Bild werde durch Streuobstbäume, Feuchtgebiete und Mähwiesen, einen überdurchschnittlichen Anteil an besonderes geschützten Biotopen und Natura 2000-Flächen, eine bodenständige, altüberlieferte Bauweise und besonders harmonische Proportionen der Gebäude sowie die Verwendung natürlicher Baustoffe geprägt. Die herausragende Qualität der Landschaft sei für Naherholung und Tourismus hoch attraktiv. Das Deggenhausertal werde als "Tal der Liebe" beworben. Viele Wanderwege durchzögen die Landschaft und führten an Hofstellen in klassischen Bauformen vorbei. Die Hofstelle des Klägers, an der zwei Wanderwege vorbeiführten, liege quasi auf einem Tableau, auf dem die Gebäude weit in die Umgebung wirkten, in welche der Weiler ... mit landschaftstypischen Bauformen nahezu klassisch eingebunden sei. Auch die Hofstelle des Klägers sei durch landschaftsgerechte Bauformen und -materialien bestimmt und übertreffe optisch-qualitativ die nicht nennenswert vorbelastete Umgebungsbebauung. Zwar seien die neuen folienbespannten Rundbogengebäude nicht landschaftsgerecht. Das Landratsamt beabsichtige jedoch, dagegen einzuschreiten. Im Übrigen möge es in der Umgebung zwar Anbauten mit modernen Baumaterialien, Blechdächern und Eternitverkleidungen oder mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos, mit Zinkblechen eingefasste Lüftungsanlagen etc. geben. Diese Anlagen ordneten sich aber dem ortsbildprägenden Gebäudebestand unter. Das wäre bei dem an die freie Landschaft grenzenden Vorhaben des Klägers nicht so. Es würde schon durch seine große Fläche als einziges atypisches Gebäude die Hofstelle dominieren und aufgrund seiner vom herkömmlichen Baustil gravierend abweichenden Form und des Oberflächenmaterials, das Lichtemissionen abstrahle, das optische Beziehungsgefüge mit der sensiblen Landschaft grob unangemessen stören. Dadurch werde auch die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwertet, zumal Wanderer unmittelbar vorbeigingen. Die hohe Wertigkeit der Landschaft rechtfertige die mit einer herkömmlichen Konstruktion verbundene finanzielle Mehrbelastung. Zur Haltbarkeit der Folie fehlten Erfahrungswerte, allerdings dürfte die herkömmliche Bauweise vorteilhafter sein; das gelte auch für das Stallklima. Die auf eine Betonplatte gegründete Leichtbauhalle vermittle keine größere Flexibilität. Ein Großteil der Baukosten betreffe Statik und Technik, allein die Kosten für den Unterbau betrügen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten. Die berechnete 19%ige Kostenersparnis verringere sich, wenn auch Kosten für technische Anlagen, Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt würden. Das Vorhaben sei auch ein nach dem Naturschutzrecht unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild.
Am 12.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet, jedenfalls falle die Abwägung zugunsten des Vorhabens aus. Eine Fotomontage mit verschiedenen Folienfarben und Verkleidungen der Giebel und Seitenwände zeige, dass das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt würde. Der Stall könne zudem eingegrünt werden. Die nicht glänzende Folienoberfläche bewirke keine störenden Lichteffekte; sie werde sogar auf Hallen am Flughafen München eingesetzt. Die Flexibilität der Leichtbauhalle sei an sich schon ein vorteilhafter Kostenfaktor. Eine fünfzehnjährige Garantiezeit dokumentiere die Langlebigkeit der Folie. Die Berechnungen des Regierungspräsidiums seien nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit Rohbaukosten heraus gerechnet und Mehrkosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden. Das Vorhaben sei auch naturschutzrechtlich unbedenklich, da bereits kein Eingriff i. S. des § 14 BNatSchG vorliege; jedenfalls bestünde keine zumutbare Alternative, vor allem in finanzieller Hinsicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Änderung des am 23.03.2005 genehmigten Stalls bezüglich Dachform, Grundfläche und Höhe zu erteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen und erwidert: In einer Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen und Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen werde beispielhaft verdeutlicht, wie Eingriffe in das Bild der Bodenseelandschaft vermieden oder minimiert werden könnten. Es gebe finanziell zumutbare Alternativen. Die beantragte Bauweise sei nicht grundsätzlich die kostengünstigste. Aus einer vom Landratsamt erstellten Übersicht, welche die Kosten der drei vom Kläger vorgelegten sowie von zwei außenbereichsverträglichen Stallvarianten unter Herausrechnung der Rohbaukosten vergleiche, ergäben sich 4% bis 18% Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, wobei Infrastrukturkosten (Güllelager, Zuwegung, Dunglege etc.) nicht berücksichtigt seien. Die Kostenspanne sei durch unterschiedliche Standards bei Unterbau/Technik zu erklären. Bei einer Stahlhalle mit Holzverschalung bewegten sich die Mehrkosten im unteren Bereich. Würden auch Infrastrukturkosten berücksichtigt, reduziere sich der Mehraufwand für eine konventionelle Bauweise nochmals. Auch bei einem Stall in konventioneller Bauweise sei eine Umnutzung ohne Verlust des investierten Kapitals möglich. Eine Eingrünung oder eine Verkleidung des Stalles sei nicht Gegenstand des Verfahrens; Farbvarianten könnten die Verunstaltung nicht abmildern. Einem Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ in der Zeitschrift BWAgrar, Ausgabe 17/2011, sei zu entnehmen, dass sich Kostenvorteile einer Folienhalle wegen schnellerer Abnutzung der Folie verringerten und nur bei einer einfachen Gründung ohne Bodenplatte mit Erdankern bestünden, was hier aber nicht der Fall sei. Ein Eingriff in Natur und Landschaft sei zweifellos gegeben, jedoch naturschutzrechtlich unzulässig.
10 
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Das geänderte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Stall diene zwar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Seiner Errichtung stünden jedoch öffentliche Belange entgegen, weil das Orts- und Landschaftsbild i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet werde. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei davon auszugehen, dass das Vorhaben besonders grob in das Orts- und Landschaftsbild eingriffe und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde. Die Hofstelle des Klägers sei von Streuobstwiesen, Weiden und Wald umgeben und liege auf einer Anhöhe an der Kreuzung zweier Wanderwege im reizvollen Gebiet der für Naherholung und Tourismus bekannten Gemeinde Heiligenberg. Die Landschaft sei weitgehend naturbelassen und durch kleine Hofstellen in überwiegend traditioneller Bauweise und Bewirtschaftung geprägt. In dieser Umgebung würde der folienbespannte Stall als besonderer Fremdkörper erscheinen und das nicht vorbelastete Landschaftsbild negativ verletzend beeinflussen. Windräder befänden sich in der näheren Umgebung nicht. Eine an der Straße von Heiligenberg in Richtung der Hofstelle des Klägers gelegene Biogasanlage sei zwar von der Straße zu sehen, befinde sich aber in einer Senke und präge auch angesichts ihrer relativ geringen Größe die Umgebung nicht maßgeblich. Zwar fänden sich an Gebäuden auf dem Baugrundstück und auf benachbarten Anwesen moderne Baumaterialien wie Eternit, Blech oder Kunststoff. Diese Anlagen ordneten sich aber dem Gesamteindruck einer traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise unter und prägten die Hofstellen nicht einseitig. Das träfe für den Stall nicht zu. Auch wenn er an vorhandene Betriebsgebäude angegliedert werde, würde er bereits aufgrund seiner Ausmaße und der atypischen Form als Fremdkörper ins Auge stechen und die Hofstelle dominieren. Hinzu trete die Folie, die trotz matter Gestaltung unabhängig von ihrer Farbe gewisse Spiegeleffekte bewirke. Davon habe sich die Kammer bei der Besichtigung der zwei folienbespannten Rundbogenhallen auf der Hofstelle des Klägers überzeugt. Da bereits ein Verfahren zur Klärung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit eingeleitet sei, prägten sie den Gebäudebestand nicht im Sinne einer Vorbelastung. Auch für einen den Belangen einer modernen Landwirtschaft aufgeschlossenen Betrachter würde der angesichts seiner Ausmaße massiv erscheinende Stall einen belastenden Eindruck vermitteln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Neubau eines Stalls in traditioneller Bauweise genehmigt worden sei. Mögliche Kostenvorteile überwögen den Schutz von Orts- und Landschaftbild vor Verunstaltungen nicht.
11 
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig und einseitig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der nahezu vollständig mit Eternit verkleidete große Stall auf dem Nachbarhof die Landschaft nicht optisch vorbelaste, sondern als Unterordnung in Bezug auf eine „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ bewertet werde. Insoweit habe das Gericht in Bezug auf den problematischen Baustoff Eternit aufgrund eines möglicherweise eingetretenen Gewöhnungseffekts einen großzügigeren Maßstab angelegt. Zudem habe es die „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ nicht ansatzweise konkretisiert. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht allein wegen der Neuartigkeit seiner Konstruktion oder der Materialien und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit verunstalte und dass Farbe und Verkleidungen von Front- und Rückseite des Stalles sowie eine eventuelle Eingrünung noch offen seien. Die Folie bewirke auch keine „Spiegeleffekte“. Die Abwägung erfordere einen qualifizierten Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht im Sinne grober Unangemessenheit. Das sei nicht der Fall. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwei Musterkataloge der Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen vorgelegt.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.05.2011 - 2 K 3259/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlich dargelegten Rechtsstandpunkt. Der Vertreter des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Bodenseekreis hat in der Berufungsverhandlung auf Fragen angegeben, unter Berücksichtigung der in erster Instanz vom Beklagten vorgelegten neueren Erkenntnisse über Kosten und Nutzen einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der Tierhaltung könne seine Behörde ein solches Vorhaben für die Milchviehhaltung nicht empfehlen; wirtschaftlich “unvernünftig“ sei es aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers.
17 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23. März 2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19. Januar 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Landwirt. Seine Hofstelle mit Wohnhaus, Betriebsgebäuden, Garagen und einem denkmalgeschützten Windrad liegt auf dem Grundstück Flst.Nr. ... (Baugrundstück) der Gemarkung ... im Weiler ... der Gemeinde Heiligenberg. Am 23.03.2005 erteilte das Landratsamt Bodenseekreis ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Milchviehstalls als Anbau an eine landwirtschaftliche Halle auf dem Baugrundstück. Der Stall sollte danach auf einem Stahlbetonfundament mit einer Grundfläche von 725,34 m2 in einer Stahl-Holz-Rahmenkonstruktion mit Außenwänden in Holzwandriegel- bzw. Holzfachwerkkonstruktion mit ziegelgedecktem Satteldach bei einer Firsthöhe von 8,3 m errichtet werden; als Auflage war angeordnet, den Stall mit Holz zu verkleiden, in unauffälliger Farbe zu streichen und sein Dach wie umliegende Gebäude matt-rot einzudecken. Die Baukosten waren auf 163.000 Euro berechnet. Das Landwirtschaftsamt hatte das Vorhaben in einer Stellungnahme vom 30.12.2004 befürwortet, weil es langfristig die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs sichere. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum 07.04.2011 verlängert; mit der Bauausführung wurde bis dahin aber nicht begonnen.
Bereits im Februar 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine kostengünstigere Ausführung des genehmigten Stalles in Gestalt einer Rundbogenhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen; die Baukosten waren insoweit auf 134.539,38 Euro berechnet. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.05.2008 ab, weil dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung, entgegenstünden.
Der Kläger beantragte daraufhin am 19.01.2009 die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine „geänderte Dachausführung, Grundfläche und Höhe“ des am 23.05.2005 genehmigten Stalls. Danach soll dieser nunmehr als Stahlleichtbauhalle des Typs “... ... ...“ der Firma ... ... ... in Form eines an den Traufen abgerundeten Satteldachgebäudes mit einer Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen freistehend neben der landwirtschaftlichen Halle auf einem Stahlbetonfundament mit 829,87 m2 Grundfläche errichtet werden. Nach der vorgelegten Bauzeichnung beträgt die Firsthöhe der Halle 11,68 m; im Anschreiben zum Bauvorbescheidantrag heißt es, die Halle überschreite die Firsthöhe des Wohnhauses nicht; die Dachfolie könne in verschiedenen Farbtönen ausgeführt werden. Ein vom Kläger vorgelegtes Foto bildet den Hallentyp “... ... ...“ wie folgt (nicht maßstabsgerecht) ab:
Das Landwirtschaftsamt befürwortete in einer Stellungnahme vom 04.02.2009 die geänderte Bauausführung. Die Halle ermögliche eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung und sei gerade noch landschaftsverträglich, da sie nicht frei in der Landschaft stehe, sondern sich mehr oder weniger in einem Weiler mit zwei weiteren Hofstellen befinde, wobei sie eingegrünt und mit einer Baumbepflanzung in die Landschaft eingebunden werden könne. Die Gemeinde Heiligenberg erteilte ihr Einvernehmen. Die untere Naturschutzbehörde lehnte die Herstellung ihres Benehmens ab.
Mit Bescheid vom 12.05.2009 lehnte das Landratsamt den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unzulässig, da ihm Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung entgegenstünden. Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe vom konventionellen Stallgebäude Abstand genommen, weil niedrigere Errichtungs- und Rückbaukosten sowie die Flexibilität der Leichtbauhalle, die seit Jahren in unterschiedlichen Größen, Formen und Farben in Landwirtschaft und Gewerbe in Deutschland eingesetzt werde, in besonderer Weise marktwirtschaftlichen Anforderungen sowie Anpassungsdruck und Strukturwandel in der Landwirtschaft entsprächen. Auch im Weiler ... würden moderne Baumaterialien verwendet, es gebe Blechdächer, Eternitverkleidungen, mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos und mit Zinkblech eingefasste Lüftungsanlagen. Ein privilegiertes Vorhaben sei nur unzulässig, wenn ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Das sei nicht der Fall. Die Landschaft werde aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters nicht verunstaltet. Ob neuartige Materialen oder Konstruktionsweisen optisch gewöhnungsbedürftig seien, sei insoweit unerheblich.
Während des Vorverfahrens stellte das Landratsamt an anderer Stelle auf dem Baugrundstück zwei ca. 3,75 m hohe Gebäude mit ca. 68 m2 Grundfläche und grünen folienbespannten Rundbogendächern fest. Der Kläger erklärte, er nutze ein Gebäude vorübergehend als Milchviehstall, im anderen würden Maschinen und Geräte untergestellt. Das Landratsamt kündigte ihm eine Beseitigungsverfügung an; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2010 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauvorbescheidantrags zurück. Dem i.S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben stünden Belange des Schutzes des Landschaftsbildes vor Verunstaltung und der Erholung entgegen. Der Stall würde nach Länge, Höhe, Form und Material als extremer Fremdkörper im Landschaftsbild verletzend erscheinen und die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwerten. Das Baugrundstück liege am Übergang des Deggenhausertals zur Hochebene von Heiligenberg im Hinterland des Bodensees. Beide Landschafträume würden klassisch landwirtschaftlich genutzt, ohne Techniken wie Hagelschutznetze, Folien, Spargeltunnel, Regenschutz von Kirschanlagen oder Netze im Weinbau. Ihr Bild werde durch Streuobstbäume, Feuchtgebiete und Mähwiesen, einen überdurchschnittlichen Anteil an besonderes geschützten Biotopen und Natura 2000-Flächen, eine bodenständige, altüberlieferte Bauweise und besonders harmonische Proportionen der Gebäude sowie die Verwendung natürlicher Baustoffe geprägt. Die herausragende Qualität der Landschaft sei für Naherholung und Tourismus hoch attraktiv. Das Deggenhausertal werde als "Tal der Liebe" beworben. Viele Wanderwege durchzögen die Landschaft und führten an Hofstellen in klassischen Bauformen vorbei. Die Hofstelle des Klägers, an der zwei Wanderwege vorbeiführten, liege quasi auf einem Tableau, auf dem die Gebäude weit in die Umgebung wirkten, in welche der Weiler ... mit landschaftstypischen Bauformen nahezu klassisch eingebunden sei. Auch die Hofstelle des Klägers sei durch landschaftsgerechte Bauformen und -materialien bestimmt und übertreffe optisch-qualitativ die nicht nennenswert vorbelastete Umgebungsbebauung. Zwar seien die neuen folienbespannten Rundbogengebäude nicht landschaftsgerecht. Das Landratsamt beabsichtige jedoch, dagegen einzuschreiten. Im Übrigen möge es in der Umgebung zwar Anbauten mit modernen Baumaterialien, Blechdächern und Eternitverkleidungen oder mit Kunststoffplanen abgedeckte Fahrsilos, mit Zinkblechen eingefasste Lüftungsanlagen etc. geben. Diese Anlagen ordneten sich aber dem ortsbildprägenden Gebäudebestand unter. Das wäre bei dem an die freie Landschaft grenzenden Vorhaben des Klägers nicht so. Es würde schon durch seine große Fläche als einziges atypisches Gebäude die Hofstelle dominieren und aufgrund seiner vom herkömmlichen Baustil gravierend abweichenden Form und des Oberflächenmaterials, das Lichtemissionen abstrahle, das optische Beziehungsgefüge mit der sensiblen Landschaft grob unangemessen stören. Dadurch werde auch die Funktion der Landschaft als Erholungsraum entwertet, zumal Wanderer unmittelbar vorbeigingen. Die hohe Wertigkeit der Landschaft rechtfertige die mit einer herkömmlichen Konstruktion verbundene finanzielle Mehrbelastung. Zur Haltbarkeit der Folie fehlten Erfahrungswerte, allerdings dürfte die herkömmliche Bauweise vorteilhafter sein; das gelte auch für das Stallklima. Die auf eine Betonplatte gegründete Leichtbauhalle vermittle keine größere Flexibilität. Ein Großteil der Baukosten betreffe Statik und Technik, allein die Kosten für den Unterbau betrügen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten. Die berechnete 19%ige Kostenersparnis verringere sich, wenn auch Kosten für technische Anlagen, Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt würden. Das Vorhaben sei auch ein nach dem Naturschutzrecht unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild.
Am 12.11.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und noch dargelegt: Das Landschaftsbild werde nicht verunstaltet, jedenfalls falle die Abwägung zugunsten des Vorhabens aus. Eine Fotomontage mit verschiedenen Folienfarben und Verkleidungen der Giebel und Seitenwände zeige, dass das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt würde. Der Stall könne zudem eingegrünt werden. Die nicht glänzende Folienoberfläche bewirke keine störenden Lichteffekte; sie werde sogar auf Hallen am Flughafen München eingesetzt. Die Flexibilität der Leichtbauhalle sei an sich schon ein vorteilhafter Kostenfaktor. Eine fünfzehnjährige Garantiezeit dokumentiere die Langlebigkeit der Folie. Die Berechnungen des Regierungspräsidiums seien nicht nachvollziehbar, insbesondere soweit Rohbaukosten heraus gerechnet und Mehrkosten zu den Gesamtkosten ins Verhältnis gesetzt würden. Das Vorhaben sei auch naturschutzrechtlich unbedenklich, da bereits kein Eingriff i. S. des § 14 BNatSchG vorliege; jedenfalls bestünde keine zumutbare Alternative, vor allem in finanzieller Hinsicht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Änderung des am 23.03.2005 genehmigten Stalls bezüglich Dachform, Grundfläche und Höhe zu erteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, auf die Gründe der Bescheide Bezug genommen und erwidert: In einer Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen und Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen werde beispielhaft verdeutlicht, wie Eingriffe in das Bild der Bodenseelandschaft vermieden oder minimiert werden könnten. Es gebe finanziell zumutbare Alternativen. Die beantragte Bauweise sei nicht grundsätzlich die kostengünstigste. Aus einer vom Landratsamt erstellten Übersicht, welche die Kosten der drei vom Kläger vorgelegten sowie von zwei außenbereichsverträglichen Stallvarianten unter Herausrechnung der Rohbaukosten vergleiche, ergäben sich 4% bis 18% Mehrkosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten, wobei Infrastrukturkosten (Güllelager, Zuwegung, Dunglege etc.) nicht berücksichtigt seien. Die Kostenspanne sei durch unterschiedliche Standards bei Unterbau/Technik zu erklären. Bei einer Stahlhalle mit Holzverschalung bewegten sich die Mehrkosten im unteren Bereich. Würden auch Infrastrukturkosten berücksichtigt, reduziere sich der Mehraufwand für eine konventionelle Bauweise nochmals. Auch bei einem Stall in konventioneller Bauweise sei eine Umnutzung ohne Verlust des investierten Kapitals möglich. Eine Eingrünung oder eine Verkleidung des Stalles sei nicht Gegenstand des Verfahrens; Farbvarianten könnten die Verunstaltung nicht abmildern. Einem Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ in der Zeitschrift BWAgrar, Ausgabe 17/2011, sei zu entnehmen, dass sich Kostenvorteile einer Folienhalle wegen schnellerer Abnutzung der Folie verringerten und nur bei einer einfachen Gründung ohne Bodenplatte mit Erdankern bestünden, was hier aber nicht der Fall sei. Ein Eingriff in Natur und Landschaft sei zweifellos gegeben, jedoch naturschutzrechtlich unzulässig.
10 
Mit Urteil vom 12.05.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage nach Einnahme eines Augenscheins abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids. Das geänderte Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Stall diene zwar dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und nehme nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Seiner Errichtung stünden jedoch öffentliche Belange entgegen, weil das Orts- und Landschaftsbild i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verunstaltet werde. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei davon auszugehen, dass das Vorhaben besonders grob in das Orts- und Landschaftsbild eingriffe und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden werde. Die Hofstelle des Klägers sei von Streuobstwiesen, Weiden und Wald umgeben und liege auf einer Anhöhe an der Kreuzung zweier Wanderwege im reizvollen Gebiet der für Naherholung und Tourismus bekannten Gemeinde Heiligenberg. Die Landschaft sei weitgehend naturbelassen und durch kleine Hofstellen in überwiegend traditioneller Bauweise und Bewirtschaftung geprägt. In dieser Umgebung würde der folienbespannte Stall als besonderer Fremdkörper erscheinen und das nicht vorbelastete Landschaftsbild negativ verletzend beeinflussen. Windräder befänden sich in der näheren Umgebung nicht. Eine an der Straße von Heiligenberg in Richtung der Hofstelle des Klägers gelegene Biogasanlage sei zwar von der Straße zu sehen, befinde sich aber in einer Senke und präge auch angesichts ihrer relativ geringen Größe die Umgebung nicht maßgeblich. Zwar fänden sich an Gebäuden auf dem Baugrundstück und auf benachbarten Anwesen moderne Baumaterialien wie Eternit, Blech oder Kunststoff. Diese Anlagen ordneten sich aber dem Gesamteindruck einer traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise unter und prägten die Hofstellen nicht einseitig. Das träfe für den Stall nicht zu. Auch wenn er an vorhandene Betriebsgebäude angegliedert werde, würde er bereits aufgrund seiner Ausmaße und der atypischen Form als Fremdkörper ins Auge stechen und die Hofstelle dominieren. Hinzu trete die Folie, die trotz matter Gestaltung unabhängig von ihrer Farbe gewisse Spiegeleffekte bewirke. Davon habe sich die Kammer bei der Besichtigung der zwei folienbespannten Rundbogenhallen auf der Hofstelle des Klägers überzeugt. Da bereits ein Verfahren zur Klärung ihrer baurechtlichen Zulässigkeit eingeleitet sei, prägten sie den Gebäudebestand nicht im Sinne einer Vorbelastung. Auch für einen den Belangen einer modernen Landwirtschaft aufgeschlossenen Betrachter würde der angesichts seiner Ausmaße massiv erscheinende Stall einen belastenden Eindruck vermitteln. Ferner sei zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Neubau eines Stalls in traditioneller Bauweise genehmigt worden sei. Mögliche Kostenvorteile überwögen den Schutz von Orts- und Landschaftbild vor Verunstaltungen nicht.
11 
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei unvollständig und einseitig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der nahezu vollständig mit Eternit verkleidete große Stall auf dem Nachbarhof die Landschaft nicht optisch vorbelaste, sondern als Unterordnung in Bezug auf eine „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ bewertet werde. Insoweit habe das Gericht in Bezug auf den problematischen Baustoff Eternit aufgrund eines möglicherweise eingetretenen Gewöhnungseffekts einen großzügigeren Maßstab angelegt. Zudem habe es die „traditionelle landwirtschaftliche Bauweise“ nicht ansatzweise konkretisiert. Es habe auch nicht berücksichtigt, dass ein Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht allein wegen der Neuartigkeit seiner Konstruktion oder der Materialien und der dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit verunstalte und dass Farbe und Verkleidungen von Front- und Rückseite des Stalles sowie eine eventuelle Eingrünung noch offen seien. Die Folie bewirke auch keine „Spiegeleffekte“. Die Abwägung erfordere einen qualifizierten Grad der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in ästhetischer Hinsicht im Sinne grober Unangemessenheit. Das sei nicht der Fall. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger zwei Musterkataloge der Außenwand- und Dachfolie aus Polyethylen vorgelegt.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.05.2011 - 2 K 3259/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft seinen erstinstanzlich dargelegten Rechtsstandpunkt. Der Vertreter des Landwirtschaftsamtes beim Landratsamt Bodenseekreis hat in der Berufungsverhandlung auf Fragen angegeben, unter Berücksichtigung der in erster Instanz vom Beklagten vorgelegten neueren Erkenntnisse über Kosten und Nutzen einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der Tierhaltung könne seine Behörde ein solches Vorhaben für die Milchviehhaltung nicht empfehlen; wirtschaftlich “unvernünftig“ sei es aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers.
17 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Bodenseekreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
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bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist. Nur dieser Anspruch ist - noch - Streitgegenstand der Klage (1.). Insoweit sind die Ablehnung des Bauantrags im Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 12.05.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.10.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben ist in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, insbesondere steht ihm kein öffentlicher Belang i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (2.). Der demzufolge auszusprechenden Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines entsprechenden Bauvorbescheids steht auch nicht entgegen, dass die Gemeinde Heiligenberg am Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Denn da die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits erteilt hat, ist ihre Beiladung nicht notwendig.
20 
1. Streitgegenstand ist nur - noch - die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 geänderten Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
21 
Zwar dürfte das Klagebegehren bei sachdienlicher Auslegung ungeachtet der Fassung des Klageantrags (§ 88 VwGO) zunächst dahin zu verstehen gewesen sein, dass der Kläger für den Fall, dass der Beklagte zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens verpflichtet ist, die weitere Feststellung in dem zu erteilenden Bauvorbescheid beansprucht, dass das geänderte Vorhaben auch kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes ist (§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Denn auch diese “einzelne Frage“ (vgl. § 57 Abs. 1 LBO) - an deren Beantwortung nur bei Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein Sachbescheidungsinteresse besteht - ist Gegenstand seines Vortrags im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewesen und in der Begründung der angefochtenen Bescheide behandelt worden (vgl. zur Möglichkeit, das Vorliegen einzelner gesetzlicher Tatbestandsmerkmale “abzufragen“: Sauter, LBO, 3. Auflage, § 57 Rn. 6 am Ende m.w.Nachw.). Dagegen ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines möglichen Eingriffs gemäß § 15 BNatSchG schon deshalb nicht - hilfsweise - weiterer Gegenstand des Bauvorbescheidantrags und der Klage gewesen, weil die im Verwaltungsverfahren eingereichten Bauvorlagen keinerlei Angaben zu - farblicher - Gestaltung und Eingrünung des geänderten Stalles sowie zu Eingriffsvermeidung und -minimierung (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG) enthalten. Schließlich zielte der Bauvorbescheidantrag auch nicht auf die Prüfung bauordnungsrechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
22 
Indes verfolgt der Kläger mit seinem Berufungsantrag - wie er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt hat - nur noch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des geänderten Vorhabens. Die Aufgabe der zunächst hilfsweise angestrebten naturschutzrechtlichen Fragestellung ist nicht als Klageänderung anzusehen, weil der Klageantrag in der Hauptsache insoweit nur ohne Änderung des Klagegrundes qualitativ beschränkt wird (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO). Zudem hat sich der Beklagte mit seinem Berufungszurückweisungsantrag in der Berufungsverhandlung auf den geänderten Klageantrag sachlich eingelassen, ohne der Klagebeschränkung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
23 
2. Das am 23.03.2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig.
24 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
25 
a) Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Baugrundstücks liegt im Außenbereich. Die umgebende Bebauung des Weilers ... bildet keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), sondern allenfalls eine Splittersiedlung. Das Vorhaben nimmt auch nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein, und seine Erschließung ist ausreichend gesichert. Das alles ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.
26 
b) Der Milchviehstall in der mit dem Bauvorbescheidantrag zur Prüfung gestellten geänderten Ausführung dient auch einem landwirtschaftlichen Betrieb.
27 
Der Betrieb des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Betrieb i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die insoweit zu stellenden Anforderungen an Organisation, Ernsthaftigkeit, Nachhaltigkeit und Dauer der landwirtschaftlichen Bodennutzung, zu der unter den - hier erfüllten - Voraussetzungen des § 201 BauGB auch die Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage gehört, sind eingehalten. Das ist ebenfalls unstreitig. Entgegen der vom Beklagten-Vertreter in der Berufungsverhandlung der Sache nach geltend gemachten Bedenken “dient“ der Milchviehstall in der geänderten Ausführung auch diesem landwirtschaftlichen Betrieb.
28 
aa) Das Tatbestandsmerkmal "dienen" stellt die funktionale Beziehung des Vorhabens zur landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 201 BauGB) sicher und bezweckt daher, außenbereichsfremde bauliche Nutzungen zu verhindern und Missbräuche zu vermeiden. Es genügt nicht, wenn ein Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb nur förderlich ist. Andererseits muss es auch nicht unentbehrlich sein. Innerhalb des durch beide Begriffe gesteckten Rahmens ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und ob das Vorhaben durch die Zuordnung zum konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteile vom 03.11.1972 - 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <141> und vom 16.05.1991 - 4 C 2.89 - NVwZ-RR 1992, 400). Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1993 - 4 B 254.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 284; Senatsurteil vom 15.12.2010 - 8 S 2517/09 - DVBl. 2011, 294 m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal “dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein - innovatives - Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme durch den Landwirt also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts “unvernünftig“ erscheint.
29 
Ob sich ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude in seiner äußeren Gestaltung, etwa in Bezug auf Bauform oder verwendete Baustoffe, im Außenbereich in einen durch die dortige Umgebung vorgegebenen Rahmen, etwa eine bestimmte “traditionelle“ landwirtschaftliche Bauweise, einfügt, ist für die funktionale Beziehung zwischen dem Vorhaben und der landwirtschaftlichen Bodennutzung und damit auch für das “dienen“ unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Gebäude etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, was nicht in typisierender, sondern auf den konkreten Betrieb bezogener Betrachtungsweise zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 03.11.1972 und 16.05.1991, a. a. O.; Beschluss vom 28.08.1998 - 4 B 66.98 - NVwZ-RR 1999, 106). Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs folgt nichts Anderes. Dieses Gebot ist kein gleichsam selbständiges ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 BauGB, sondern ein über dieser Vorschrift stehender Leitgedanke, der bei Anwendung ihrer Einzelregelungen wirksam wird. So kann dieses Gebot bereits bei der Würdigung, ob ein Vorhaben in einer funktionalen Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung steht, bedeutsam sein, etwa wenn eine bestimmte Gestaltung und Ausstattung eines Bauwerks ohne Rücksichtnahme auf seine Umgebung den Schluss zulässt, dass es in Wirklichkeit an einer funktionalen Beziehung zum Betrieb fehlt. Seine eigentliche Bedeutung entfaltet es jedoch in der Abwägung, ob öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegenstehen. Schließlich können sich aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs Anforderungen an die Einzelausführung des Vorhabens ergeben, da auch im Außenbereich zulässige Vorhaben nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB flächensparend und den Außenbereich schonend auszuführen sind (BVerwG, Urteil vom 19.06.1991 - 4 C 11.89 - NVwZ-RR 1992, 401).
30 
bb) Gemessen daran “dient“ der geplante Milchviehstall in seiner geänderten Ausführung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Ein vernünftiger Landwirt würde dieses Vorhaben - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten und das Vorhaben ist durch diese Zuordnung zum Betrieb des Klägers auch äußerlich erkennbar geprägt. Das alles ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den glaubhaften Darlegungen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zu den Gründen für die Errichtung des Stalles und zu dessen geänderter Ausführung als Stahlleichtbauhalle sowie den diese Darlegungen im Wesentlichen bestätigenden Stellungnahmen des - insoweit besonders sachkundigen - zuständigen Landwirtschaftsamts des Beklagten. Danach soll der neue Stall eine deutliche Erhöhung des Milchviehbestands ermöglichen und die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs langfristig sichern (Landwirtschaftsamt vom 30.12.2004). Seine besondere Ausgestaltung als relativ kostengünstige und vielseitig nutzbare “...“ ermöglicht dabei eine unter betriebs-, arbeits- und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstige und praktikable Lösung für die betriebliche Entwicklung (Landwirtschaftsamt vom 04.02.2009). Danach ist die Errichtung eines Milchviehstalls in der geänderten - neuartigen - Ausführung dem Betrieb des Klägers nicht nur förderlich, sondern in besonderer Weise dienlich.
31 
Der vom Beklagten vorgelegte Kostenvergleich und die im Artikel “Stahl, Holz oder Folie“ (BWAgrar, Ausgabe 17/2011) wiedergegebenen Tatsachen und Bewertungen zwingen für die maßgebende Sichtweise eines vernünftigen Landwirts nicht zu einer anderen Beurteilung, insbesondere soweit der Beklagte - im Gegensatz zur Stellungnahme seines Landwirtschaftsamts vom 04.02.2009 - geltend macht, eine Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung sei für die landwirtschaftliche Tierhaltung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - auf einem neuen Stahlbetonfundament errichtet werde, im Vergleich zu einem Viehstall herkömmlicher Bauweise (mit ziegelgedecktem Satteldach, wie ursprünglich genehmigt) mit keiner nennenswerten Kostenersparnis verbunden. Das kann ebenso dahinstehen wie die Beantwortung der Frage, ob eine Milchviehhaltung in einer solchen Halle im Vergleich zu einer solchen in einem Viehstall herkömmlicher Bauweise neben betrieblichen (Kosten-)Vorteilen auch mit Nachteilen verbunden ist, weshalb sie vom Landwirtschaftsamt nicht empfohlen wird. Denn ungeachtet dessen sind die vom Beklagten angeführten möglichen (Kosten-)Nachteile jedenfalls nicht so gravierend, dass die geänderte Ausführung des Stalles aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts bereits als - betriebswirtschaftlich - “unvernünftig“ bezeichnet werden muss. Zwar mögen Errichtung und Nutzung einer solchen Stahlleichtbauhalle nach heutigem Erkenntnisstand, vor allem mangels nach Qualität und Quantität ausreichender Erfahrungswerte über Vor- und Nachteile solcher Hallentypen in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, auch mit gewissen (Kosten-)Risiken verbunden sein. Es gibt jedoch, auch in den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere den Artikel “Stahl, Holz oder Folie“, a.a.O.), keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den vom Kläger angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme aus der Sicht eines vernünftigen - auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen - Landwirts also “unvernünftig“ erscheint. Der vom Beklagten hervorgehobene Umstand, dass die (Kosten-)Vorteile einer solchen Halle bei ihrer Errichtung auf einem Stahlbetonfundament - wie vom Kläger vorgesehen - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten deutlich geringer oder völlig ausfallen könnten, ist kein solcher Anhaltspunkt. Der Vertreter des auch insoweit sachkundigen Landwirtschaftsamts hat in der Berufungsverhandlung hierzu auf Nachfrage klargestellt, dass seine Behörde die Verwendung einer Stahlleichtbauhalle mit Folienabdeckung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung, zumal bei ihrer Errichtung auf einem neuen Betonfundament, zwar nicht empfehle, dass ein solches Vorhaben aber weder grundsätzlich noch im Fall des Klägers bereits als - betriebswirtschaftlich - unvernünftig angesehen werden könne. Bei dieser Sachlage rechtfertigt schließlich auch das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs allein wegen der neuartigen und von der Umgebungsbebauung abweichenden Gestalt des Milchviehstalls nicht den Schluss, dass diesem Vorhaben in Wirklichkeit eine funktionale Beziehung zum Betrieb des Klägers fehlt.
32 
c) Dem Vorhaben in der geänderten Ausführung stehen bei der gebotenen “nachvollziehenden Abwägung“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 m.w.N.) auch keine öffentlichen Belange entgegen.
33 
Der Beklagte wendet in dieser Hinsicht im Wesentlichen nur ein, die geänderte äußere Gestaltung des Milchviehstalls mit abgerundeter Satteldachform und einer Kunststofffolie als Dach- und Außenwandabdeckung beinträchtige in ihrer optischen Wirkung auf die Umgebung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1, 4, 5 und 6 BauGB) und diese öffentlichen Belange stünden dem geänderten Vorhaben entgegen. Das ist nicht der Fall. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass dem geänderten Vorhaben wegen sonstiger Auswirkungen diese oder andere öffentliche Belange entgegenstehen könnten, weder dargelegt noch erkennbar.
34 
aa) Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 und 5 BauGB) werden durch die äußere Gestaltung des Vorhabens und seine optischen Wirkungen auf die Umgebung schon gar nicht berührt. Denn Schutzgut dieser öffentlichen Belange ist seit der Novellierung des Bundesbaugesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18.08.1976 (BGBl I, S. 2221) nur noch die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung und des Erholungswerts der Landschaft. Dadurch ist auch der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit dem schon in § 35 Abs. 3 BbauG 1960 enthaltenen Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft in gewissem Umfang auch eine im Einzelfall schutzwürdige Landschaft vor optisch-ästhetischer Beeinträchtigung geschützt werde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1968 - 4 B 77.67 - BRS 20 Nr. 59; Beschluss vom 09.05.1972 - 4 CB 30.69 - DVBl 1972, 685) die Grundlage entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58, juris Rn. 21; Beschluss vom 08.05.2008 - 4 B 28.08 - BauR 2008, 1420). Optische Wirkungen eines Vorhabens berühren die Schutzgüter der natürlichen Eigenart der Landschaft - im Sinne der natürlichen Bodennutzung - und ihres Erholungswerts demzufolge nicht.
35 
bb) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB) scheiden in Bezug auf optische Wirkungen des Vorhabens als entgegenstehende öffentliche Belange schon deshalb aus, weil der in Rede stehende Landschaftsteil nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt ist. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB differenziert hinsichtlich optischer Auswirkungen eines Vorhabens auf das Landschaftsbild danach, ob das Schutzobjekt (nur) eine aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen nicht besonders (förmlich) geschützte und deshalb auch nicht besonders schutzwürdige Landschaft ist oder ob es eine unter förmlichen Natur- oder Landschaftsschutz gestellte und deshalb besonders schutzwürdige Landschaft ist. Nur die zweite Gruppe genießt im gesteigerten Maße den Schutz schon gegen jede “Beeinträchtigung“ der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BauGB); im übrigen werden öffentliche Belange erst durch eine qualifizierte Beeinträchtigung, nämlich durch eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) in relevanter Weise tangiert (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Davon unberührt bleibt allerdings die - hier nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte (s.o. I.1.) - Vereinbarkeit des geänderten Vorhabens mit den eigenständig und unabhängig vom Bauplanungsrecht zu prüfenden (BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 - NVwZ 2002, 1112) allgemeinen naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 14 bis 17, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG).
36 
cc) Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes vor Verunstaltung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB) steht dem Vorhaben entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
37 
§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 6 BauGB bewahrt das Orts- und Landschaftsbild eines nicht förmlich geschützten Landschaftsteils nicht vor Veränderung, sondern nur vor Verunstaltung. Eine Verunstaltung setzt voraus, dass das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Urteile vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 - NVwZ 1991, 64, und vom 15.05.1997, a.a.O. jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist, ob der Anblick des Vorhabens bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst (BVerwG, Urteil vom 13.04.1995 - 4 B 70.95 - NJW 1995, 2548 m.w.N.). Aus der technischen Neuartigkeit einer Anlage und ihrer dadurch bedingten optischen Gewöhnungsbedürftigkeit lässt sich eine Verunstaltung allerdings allein nicht ableiten; das gilt auch, wenn eine im Außenbereich privilegierte Anlage angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung tritt (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 - BauR 2004, 295 m.w.N.). Einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben steht der öffentliche Belang einer Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes allerdings nur in Ausnahmefällen entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (Senatsurteil vom 16.10.2002 - 8 S 737/02 - juris - m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.; siehe ebenso SächsOVG, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 - SächsVBl. 2000, 245). Ob die Schwelle zur Verunstaltung überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen der jeweiligen Situation ab (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 - BRS 64 Nr. 100). Für diese Beurteilung ist die in der Broschüre “Landwirtschaftliches Bauen & Landschaft“ des Regierungspräsidiums Tübingen vorgeschlagene Gestaltung landwirtschaftlicher Gebäude und Anlagen in der Bodenseeregion, im Südschwarzwald und in der Baar nicht bindend, insbesondere handelt es sich nicht um eine den Verunstaltungsbegriff konkretisierende Verwaltungsvorschrift, sondern nur um eine unverbindliche Empfehlung.
38 
Gemessen daran ist der Senat nach dem Ergebnis des Augenscheins überzeugt, dass der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Milchviehstall in der geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19.01.2009 weder das Ortsbild des Weilers ... noch das Bild der im optischen Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Landschaft verunstaltet. Das Vorhaben ist diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen und würde von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nicht als belastend empfunden.
39 
Richtig ist zwar - davon hat sich der Senat beim Augenschein ebenfalls überzeugt -, dass das auf einer Anhöhe gelegene, von Streuobstwiesen, Weiden, Wald sowie der Streubebauung des Weilers ... umgebene Baugrundstück in einer schönen, weitgehend naturbelassenen reizvollen Landschaft mit wenigen kleinen landwirtschaftlichen Hofstellen liegt, deren Haupt- und Nebengebäude in zumeist “traditioneller“ Form mit ziegelgedeckten Satteldächern errichtet und großenteils harmonisch proportioniert angeordnet sind. Auch mag darin und in der überwiegenden Verwendung natürlicher Baustoffe - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - eine „bodenständige“, „von alters her überlieferte“ Bauweise zum Ausdruck kommen, die das Landschaftsbild trotz der in der Nachbarschaft des Baugrundstücks teilweise verwendeten modernen Baustoffe und -Gebäudeteile (siehe insbesondere die mit Eternit verkleideten Gebäudeteile auf der Nachbarhofstelle sowie die mit Blech verkleidete Giebelwand des Scheunengebäudes und die Sonnenkol-lektoren auf dem Dach des weiteren Scheunengebäudes auf dem Baugrundstück) nach wie vor prägt. Immerhin ist dieses Landschaftsbild danach - jedenfalls im Nahbereich des Baugrundstücks - aber bereits zu einem gewissen Anteil auch durch von der “traditionellen“ Bauweise abweichende Bauteile und -stoffe vorbelastet, und zwar selbst ohne Berücksichtigung der vom Kläger auf dem Baugrundstück zwischenzeitlich aufgestellten beiden Rundbogengebäude. Zudem wirkt nach dem Eindruck des Senats beim Augenschein auch nicht jedes der Gebäude in der näheren Umgebung “harmonisch proportioniert“. Auch stellt sich dem Betrachter jedenfalls die bestehende bauliche Situation auf dem Baugrundstück - ohne die beiden neuen Rundbogengebäude - als eine eher ungeordnete Agglomeration verschiedener Bauwerke dar.
40 
Der in Form einer an den Traufen abgerundeten Satteldachhalle mit einer Außenwand- und Dachfolie geplante Milchviehstall wäre diesem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht jedoch nicht grob unangemessen und würde bei einem in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter keinen nachhaltigen Protest auslösen. Für eine solche Annahme genügen Neuartigkeit und Atypik der Gebäudeform und des zur Außenwand- und Dachabdeckung verwendeten Kunststoffs, die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit des Vorhabens sowie die Tatsache, dass es wegen seiner Größe möglicherweise mehr als andere landwirtschaftliche Gebäude in der Umgebung markant in Erscheinung tritt, allein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, a.a.O.). Aber auch in der Kombination aller dieser Merkmale würde ein für ästhetische Eindrücke offener Betrachter das Vorhaben in der besonders schönen - im Nahbereich aber teilweise vorbelasteten (s.o.) - Landschaft nicht als belastend und das optische Beziehungsgefüge grob unangemessen störend empfinden. Zwar mag bei flüchtiger und isolierter Betrachtung der zwar modernen, nach Form, Baustoffen und Proportionen ihrer Baumasse und Bauteile aber nicht hässliche Halle der Eindruck eines vollkommen landschaftsfremden störenden Bauelements entstehen. Die für einen aufgeschlossenen Betrachter ohne Weiteres erkennbare räumliche Zuordnung der Halle zu einem landwirtschaftlichen Anwesen und ihre Nutzung zur Milchviehhaltung werden diesen Eindruck indes dahin korrigieren, dass es sich um einen in unmittelbarer Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung stehenden modernen Zweckbau handelt, dessen angedeutete Satteldachform sich zudem - anders als die vom Kläger zuvor geplante Rundbogenform des Milchviehstalls - im Grundsatz den Formen landwirtschaftlicher Gebäude in der Umgebung in moderner Gestaltung anzupassen sucht. Der Stall wird damit im Ergebnis nicht als extremer Fremdkörper, sondern als neuartiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude erkannt, das wegen seiner abweichenden Gestaltung zwar ein Blickfang ist und gewisse optische Unruhe erzeugt, die Schönheit des auch durch Landwirtschaft geprägten Landschaftsbildes im Ganzen aber nicht so wesentlich stört, dass dies bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen wird. Denn seine landwirtschaftliche Funktion tritt offen zu Tage. Insoweit wird ein für Schönheit und Eigenart der Landschaft um Heiligenberg offener Durchschnittsbetrachter in Anbetracht der Variationsbreite sonst heutzutage im Außenbereich anzutreffender moderner Anlagen, etwa zur Energieerzeugung, Verständnis dafür aufbringen, dass ein Landwirt sich für ein innovatives Betriebsgebäude entscheidet, selbst wenn damit eine gewisse optische Unruhe in das Landschaftsbild getragen wird. Dabei wird dieses Verständnis im vorliegenden Fall vor allem dadurch befördert, dass der Standort des Stalles nicht isoliert und exponiert in der schutzwürdigen Landschaft, sondern am Rand eines durch landwirtschaftliche Hofstellen geprägten kleinen Weilers liegt. Das Baugrundstück befindet sich zwar auf einer Anhöhe. Das Gelände steigt westlich des Baugrundstücks aber weiter an. Auch ist der Standort des Milchviehstalles so gewählt, dass er im Wesentlichen noch in die Siedlung des Weilers ... eingebunden ist. Aus dieser wird er entgegen der Ansicht des Beklagten auch in seiner Höhe nicht grob unangemessen herausragen. Wie im Bauvorbescheidantrag erläutert, soll die Firsthöhe des Stalles diejenige des Wohnhauses auf dem Baugrundstück nicht überragen; sollte die in der Bauvorlage eingezeichnete Firsthöhe von 11,68 m2 diese Zielvorgabe überschreiten, könnte das im Baugenehmigungsverfahren korrigiert werden. Die zur Außenwand- und Dachabdeckung vorgesehene Kunststofffolie wird bei einem für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter ebenfalls keinen nachhaltigen Protest auslösen. Die Folie ist zwar nicht matt, sondern leicht glänzend. Das Orts- und Landschaftsbild ästhetisch wesentliche störende “Spiegeleffekte“ gehen aber nicht von ihr aus. Davon hat sich der Senat beim Augenschein nicht nur anhand der vorgelegten Folienmuster, sondern auch bei der Betrachtung der vom Kläger auf seinem Grundstück errichteten kleinen Rundbogenhallen überzeugt, die nach glaubhafter Auskunft des Klägers ebenfalls mit dieser Folie abgedeckt sind. Schließlich kann die durch das Vorhaben bewirkte gewisse optische Unruhe im Orts- und Landschaftsbild auch noch durch Auflagen zur Bauausführung, insbesondere zur Folienfarbe, einer möglichen Holzverkleidung der Seiten- und Giebelwände und zur Eingrünung des Stalles, gemäß dem Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB minimiert werden.
II.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
42 
Beschluss vom 28. September 2011
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.