Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juni 2007 - 2 K 3211/07

published on 21/06/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juni 2007 - 2 K 3211/07
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 18.7.2006 wird angeordnet, soweit die Genehmigung einen Betrieb der Videoanlage in der Zeit von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang gestattet. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G.-Straße in M., der Antragsteller 2 ist Eigentümer des benachbarten, ebenfalls einem Wohnhaus bebauten Grundstücks G.-Straße. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G.-Straße“, der für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 12.12.2005 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer „City-Board“ genannten Videowerbeanlage mit laufend wechselnden Bildern auf dem mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstück E.- Straße. Die 4,08 m x 3,02 m große Anlage soll in einer Höhe von ca. 12 m an der westlichen Außenwand des Wohnhauses angebracht werden. Der Anbringungsort ist von den Wohnhäusern der Antragsteller ca. 35 - 40 m entfernt.
Das Vorhaben der Beigeladenen wurde von der Antragsgegnerin am 18.7.2006 genehmigt, worauf die Anlage Ende Dezember 2006 in Betrieb genommen wurde. Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller mit Schreiben vom 24.4.2007 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Mit ihren am 30.4.2007 beim Gericht eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind den Anträgen entgegen getreten.
Die Kammer hat die Grundstücke der Antragsteller am 8.6.2007 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.
II.
Die Anträge sind teilweise begründet. Die von den Antragstellern gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen, erfordern eine Abwägung zwischen ihrem Interesse, vor den nachteiligen Auswirkungen der bereits errichteten Videowerbeanlage jedenfalls bis zur Bestandskraft der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, und dem Interesse der Beigeladenen, die Anlage schon vor einer Entscheidung über die Widersprüche der Antragsteller betreiben zu können. Dem Interesse der Antragsteller kommt dabei der Vorrang zu, soweit die angefochtene Baugenehmigung auch einen Betrieb der Videowerbeanlage während der Dunkelheit, d. h. in der Zeit von 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang gestattet. An der Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit den Rechten der Antragsteller bestehen insoweit erhebliche Zweifel.
1. Die angefochtene Baugenehmigung ist den Antragstellern gegenüber bisher nicht bestandskräftig geworden. Zwar haben die Antragsteller gegen die am 18.7.2006 erteilte Baugenehmigung erst am 24.4.2007 Widerspruch eingelegt. Die Widersprüche sind jedoch noch fristgerecht, da die Baugenehmigung den Antragstellern nicht amtlich bekannt gegeben worden ist und durch die Bekanntgabe der Baugenehmigung an die Beigeladene nicht zugleich die Rechtsbehelfsfristen für die Antragsteller in Gang gesetzt worden sind. Aus dem nachbarschaftsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt allerdings, dass ein Nachbar, der von einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt hat, sich bezüglich der Einlegung eines Widerspruchs so behandeln lassen muss, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Erlangung der Kenntnis amtlich bekannt gegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für den Nachbarn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.1.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294). Diese Frist war aber im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung noch nicht abgelaufen. Die Antragsteller haben ihr Recht zur Widerspruchserhebung auch nicht verwirkt, da die Anlage erst im Dezember 2006 in Betrieb genommen worden ist und die Antragsteller bereits durch ihr an den Beigeladenen adressiertes und der Antragsgegnerin zur Kenntnis gegebenes Schreiben vom 28.12.2006 zu erkennen gegeben haben, dass sie sich mit der Anlage nicht abfinden werden.
2. Das Baugrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Gebiets, für das außer eines sich auf die Festsetzung von Baulinien beschränkenden Stadtbauplans aus dem Jahre 1885 ein Bebauungsplan nicht existiert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen richtet sich daher in erster Linie nach § 34 BauGB. Ein Fall des § 34 Abs. 2 BauGB ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht gegeben, da die Eigenart der näheren Umgebung weder einem allgemeinen Wohngebiet noch einem anderen Baugebiet der BauNVO entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung im Sinn dieser Vorschrift so weit, wie sich - erstens - die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und - zweitens - wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 77.73 - NJW 1975, 460; Urt. v. 26.5.1978 -4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369; 11.2.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285). Sie ist daher nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst danach außer der ganz überwiegend aus Wohnhäusern bestehenden Bebauung entlang der G.-Straße und dem auf dem Baugrundstück selbst vorhandenen Wohnhaus auch das nach Osten an das Baugrundstück grenzende, mit einem Geschäftshaus bebaute Grundstück E. Str. 3 sowie die nördlich der R. Straße gelegenen, größtenteils ebenfalls gewerblich genutzten Grundstücke. Aufgrund der uneinheitlichen Art der Bebauung kann dieser Bereich weder als allgemeines Wohngebiet noch als Mischgebiet qualifiziert werden.
Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 Abs. 1 BauGB hängt die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen in erster Linie davon ab, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ob das Vorhaben der Beigeladenen diese Voraussetzung erfüllt, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da § 34 Abs. 1 BauGB nur insoweit nachbarschützende Wirkung hat, als das zum Tatbestandsmerkmal des Einfügens gehörende Rücksichtnahmegebot verletzt ist. Durch die Baugenehmigung würden die Antragsteller deshalb nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn mit dem Vorhaben ihnen unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden wären und das Vorhaben sich deshalb ihnen gegenüber als rücksichtslos darstellte. Soweit die Videowerbeanlage während der Tageszeit, d. h. in der Zeit 30 Minuten vor Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach Sonnenuntergang, betrieben wird, hält die Kammer die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen der Antragsteller für zumutbar. Die Kammer hat jedoch erhebliche Zweifel, ob dies auch für einen Betrieb der Anlage während der Dunkelheit gilt.
10 
Von den der G.-Straße zugewandten Wohnräumen in den Gebäuden der Antragsteller besteht eine direkte Sichtverbindung zu der ca. 35 m bis 40 m entfernten Videowerbeanlage. Die Räume sind daher den von der Anlage ausgehenden Lichtemissionen unmittelbar ausgesetzt. Lichtimmissionen gehören zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Rechtsverbindliche Vorschriften zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeitsgrenzen für diese Art von Immissionen fehlen bisher. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.5.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise) haben keine normative Wirkung und können folglich eine Allgemeinverbindlichkeit nicht für sich beanspruchen. Es ist deshalb Aufgabe der Gerichte, die Erheblichkeit der von Anlagen wie der hier genehmigten Videowand ausgehenden Lichtimmissionen unter Berücksichtigung ihrer Eigenart sowie der sonstigen Umstände zu beurteilen. In diesem Rahmen können auch die genannten LAI-Hinweise bewertend mit herangezogen werden, auch wenn sie nicht wie Normen angewendet und die in ihnen vorgeschlagenen Mess- und Rechenverfahren, Richtwerte sowie Zu- und Abschläge nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 zu den ebenfalls vom Länderausschuss für Immissionsschutz beschlossenen „Hinweisen zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche").
11 
Zur Beurteilung der durch Lichtimmissionen verursachten Belästigungen verwenden die LAI-Hinweise die Kriterien der Raumaufhellung sowie der als psychologische Blendung bezeichneten Störempfindung, die u. a. durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin entsteht und bei großem Unterschied der Leuchtdichte der Lichtquelle zur Umgebungsleuchtdichte eine ständige Umadaptation des Auges auslöst. Die Raumaufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke E F in der Fensterebene, die psychologische Blendung durch die Leuchtdichte L s der Blendlichtquelle, die Umgebungsleuchtdichte L s und der Raumwinkel Ω s beschrieben. Das von der Beigeladenen nach der Inbetriebnahme der Anlage und den daraufhin eingegangenen Nachbarbeschwerden eingeholte Gutachten des Sachverständigen für Lichttechnik ... vom 19.2.2007 ist an Hand der in den LAI-Hinweisen enthaltenen Vorgaben erarbeitet und begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Nach dem Gutachten hält die Anlage die in den LAI-Hinweisen genannten Immissionsrichtwerte ein, wenn die Einstellung der Leuchtdichte bei einem Betrieb der Anlage während der Dunkelstunden von 5 % auf 2 % geändert wird. Zugrunde gelegt wurde dabei, dass die Anlage nur von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben wird. Die auf weiteren Messungen beruhende Ergänzung des Gutachtens vom 10.3.2007 bestätigt dessen Aussagen. Ergänzend heißt es, dass bei einer Einstellung der Leuchtdichte bis 2,5 % die „höchsten Ansprüche“ der LAI-Hinweise auch bei einem Betrieb von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfüllt seien.
12 
Die Betriebszeiten der Anlage werden in dem Bauantrag des Beigeladenen nicht genannt. Entsprechende Festlegungen sind auch in die Baugenehmigung nicht aufgenommen worden. Für das Schreiben der Antragsgegnerin vom 1.3.2007 gilt das Gleiche. Mit diesem Schreiben hat die Antragsgegnerin auf das Gutachten vom 19.2.2007 reagiert und die Baugenehmigung durch eine nachträgliche Auflage ergänzt, deren Inhalt sich nicht ohne weiteres erschließt, da die Antragsgegnerin sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Ergebnisse des Gutachtens in ihrem Schreiben zusammenzufassen. Das als Verfügung bezeichnete und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben dürfte jedoch als Anordnung zu verstehen sein, dass die Anlage während der Dunkelstunden nur in der Weise betrieben werden darf, dass die Einstellung der Leuchtdichte von 5 % auf 2 % geändert wird, auch wenn dies in dem Schreiben nicht mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck kommt. Weitergehende Einschränkungen, insbesondere solche zeitlicher Art, können dem Schreiben dagegen nicht entnommen werden.
13 
Die angefochtene Baugenehmigung dürfte in ihrer gegenwärtigen Form schon aus diesem Grund rechtswidrig sein, da die Anlage nach den vorlegenden Gutachten bei einem - weder in der Baugenehmigung noch in dem Schreiben vom 1.3.2007 ausgeschlossenen - Betrieb auch in der Zeit nach 22 Uhr den Anforderungen der LAI-Hinweise nur dann genügt, wenn die Einstellung der Leuchtdichte über das in dem Schreiben vom 1.3.2007 genannte Maß weiter verringert wird. Dass die Anlage derzeit tatsächlich nur bis 20 Uhr betrieben wird, ändert daran nichts, da die Antragsteller keine Gewähr dafür haben, dass die Betriebszeiten von der Beigeladenen nicht in Zukunft ausgedehnt werden.
14 
Ob eine nachträgliche Auflage, die die Betrieb der Anlage auf die Zeit von 06 Uhr bis 22 Uhr beschränkt, genügt, um unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller auszuschließen, erscheint fraglich, auch wenn - was die Kammer im Hinblick auf die erwähnten Sachverständigengutachten nicht bezweifelt - die Anlage in diesem Fall den in den LAI-Hinweisen genannten Anforderungen genügen sollte. Da die LAI-Hinweise keine Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen und weder den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz mit der Grenze der Erheblichkeit von Belästigungen gesetzten Maßstab ändern noch durch die vorgeschlagenen Mess- und Bewertungsmethoden sowie Zu- und Abschläge zu Ergebnissen führen dürfen, die den Bewertungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht entsprechen, haben die Gerichte sie daraufhin zu überprüfen, ob sie den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen entsprechen und diese regelhaft nachvollziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.1991, a.a.O.). Die Frage, ob die LAI-Hinweise diesen Anforderungen uneingeschränkt genügen, hält die Kammer für offen.
15 
Die in den Hinweisen genannten Immissionsrichtwerte für die - als Gradmesser der Raumaufhellung verwendeten - mittlere Beleuchtungsstärke differenzieren zwischen der Zeit von 06 Uhr bis 22 Uhr und der Zeit von 22 Uhr bis 06 Uhr. Der zur Festlegung der maximal zulässigen mittleren Leuchtdichte dienende Proportionalitätsfaktor k während der Dunkelstunden unterscheidet zwischen den Zeiten von 06 Uhr bis 20 Uhr, 20 Uhr bis 22 Uhr und 22 Uhr bis 06 Uhr. Was Anlagen der vorliegenden Art betrifft, die verschiedenfarbiges Licht in zum Teil raschem Wechsel ausstrahlen, erscheint diese Unterteilung nur bedingt sachgerecht, da sie nicht berücksichtigt, dass der Grad der Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die von einer solchen Anlage ausgehenden Lichtimmissionen nicht allein von der Uhrzeit sondern auch - oder sogar vorrangig - davon abhängt, ob die Anlage während der Tageszeit oder während der Dunkelheit betrieben wird. Die Antragsteller haben während des Augenscheins anschaulich beschrieben, welche Lichteffekte in ihren Wohnräumen entstehen, wenn die genehmigte Anlage während der Dunkelheit eingeschaltet ist. Die Antragsteller sprachen in diesem Zusammenhang von einer verschiedenfarbigen und ständig flackernden Beleuchtung, die ihnen das Gefühl gebe, sich in einer Diskothek zu befinden. Auch wenn sich die Kammer von diesen Effekten kein eigenes Bild machen konnte, da der Augenschein zur Tageszeit stattgefunden hat, hält sie die Schilderung der Antragsteller für zumindest plausibel. Ob den Antragstellern, deren Grundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet liegen und daher eine besondere Schutzwürdigkeit gegenüber Immissionen besitzen, ein Betrieb der Anlage auch während der Dunkelheit zugemutet werden kann, ist angesichts dessen fraglich. Bis zu einer abschließenden Klärung dieser Frage, die erst in einem etwaigen Hauptsacheverfahren erfolgen kann, hält die Kammer es deshalb für erforderlich, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller anzuordnen, soweit die Baugenehmigung einen Betrieb der Anlage auch während der Dunkelheit gestattet, wobei unter Dunkelheit die Zeit von 30 Minuten nach Sonnenuntergang bis 30 Minuten vor Sonnenaufgang zu verstehen ist.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 S. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 S. 1 und 39 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di
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published on 29/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2009 - 2 K 1583/08 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes
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Annotations

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.