Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Feb. 2004 - 15 K 5546/02

published on 20/02/2004 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Feb. 2004 - 15 K 5546/02
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger war Finanzminister des Landes ... Am 11.11.1998 wurde er aus diesem Amtsverhältnis entlassen. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung .. setzte durch Bescheid vom 12.11.1998 die Versorgungsbezüge des Klägers fest; u. a. wurde dem Kläger für die Zeit vom 01.12.1998 bis 28.02.1999 Übergangsgeld gemäß § 15 des Ministergesetzes (MinG) gewährt. Mit Datum vom 21.02.2002 teilte der Kläger dem Landesamt mit, dass er um eine Überprüfung des Übergangsgelds bitte: Nach seinem Ausscheiden aus dem Ministeramt habe er seine Zeit voll der Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins gewidmet. Zur Entschädigung dieses erhöhten Zeitaufwands habe er mit dem Sportverein im Dezember 1999 rückwirkend für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Ministeramt eine pauschale Vergütung von DM 350.000,00 zzgl. bereits abgeführter Mehrwertsteuer in Höhe von DM 56.000,00 vereinbart. Er sei bisher davon ausgegangen, dass eine Verrechnungspflicht nach § 15 Abs. 4 MinG in Bezug auf das Übergangsgeld für die Monate Januar und Februar 1999 nicht bestehe, weil es sich bei seiner Tätigkeit für den Sportverein nicht um eine Berufstätigkeit i.S.d. genannten Vorschrift handle. Durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 10.05.2002 ordnete das Landesamt an, dass auf das Übergangsgeld für die Monate Januar und Februar 1999 Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit in Höhe von jeweils 6.755,74 EUR anzurechnen seien. Außerdem wurden für die Monate Januar und Februar 1999 zuviel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 13.511,48 EUR zurückgefordert. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Angaben des Klägers sei davon auszugehen, dass er mit dem Sportverein die Zahlung einer Aufwandsentschädigung vereinbart habe, und zwar als pauschalierten Betrag in Höhe von 350.000,00 DM zzgl. Umsatzsteuer. Außerdem sei vereinbart worden, diesen Betrag mit einer Darlehensforderung des Sportvereins gegen den Kläger aufzurechnen. Die Aufwandsentschädigungen seien Erwerbseinkünfte im Sinne von § 15 Abs. 4 MinG und deshalb auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Bezugsmonat anzurechnen. Die Bezeichnung der Zuwendungen als Aufwandsentschädigung sei unerheblich, da für die Berücksichtigung im Rahmen des § 15 Abs. 4 MinG nur die einkommenssteuerrechtliche Beurteilung maßgeblich sei. Die Voraussetzungen der Rückforderung der zuviel gezahlten Bezüge in § 52 Abs. 2 BeamtVG seien erfüllt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen: Es sei zweifelhaft, ob die Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins eine Berufstätigkeit sei. Im vorliegenden Fall gelte jedenfalls eine Besonderheit: Bis Ende November 1998 sei für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern nur Auslagenersatz gezahlt worden. Ab Ende November 1998 habe der Kläger mehr Zeit für diese Tätigkeit aufwenden können. Dieses erhöhte zeitliche Engagement sei zunächst weder von ihm noch vom Verein anders bewertet worden als die zuvor geleistete ehrenamtliche Tätigkeit. Im Zuge der Änderung der hauptamtlichen Strukturen beim Sportverein im Sommer 1999 seien Verhandlungen über ein Entgelt für die Tätigkeit des Präsidenten geführt worden, die dann zu der im Dezember 1999 getroffenen Vereinbarung geführt hätten. Frühestens ab Sommer 1999 könne die Tätigkeit des Präsidenten als Tätigkeit, für die ein Entgelt zu zahlen ist, betrachtet werden. Zuvor sei sie nicht darauf angelegt gewesen, zum Lebensunterhalt des Präsidenten beizutragen. Jedenfalls in der Zeit des Bezugs von Übergangsgeld habe der Kläger als Präsident eines Sportvereins keine Berufstätigkeit ausgeübt. Die Tatsache, dass die Tätigkeit nachträglich von den Vertragspartnern anders behandelt worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Im Ergebnis habe der Kläger im Bezugszeitraum des Übergangsgelds keine Berufstätigkeit ausgeübt. Sollte man zur Auffassung gelangen, dass die Tätigkeit als Präsident eine Berufstätigkeit sei, sei die Anrechnung des Übergangsgeldes aus anderen Gründen ausgeschlossen. § 23 Abs. 5 MinG verweise zwar auf den (inzwischen aufgehobenen) § 53 a BeamtVG i.d.F. vom 01.01.1992. Diese Bestimmung erfasse aber lediglich das Zusammentreffen von Erwerbseinkommen aus privater Tätigkeit mit Ruhegehalt, jedoch nicht mit Übergangsgeld. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus privater Berufstätigkeit auf ein Übergangsgeld sei daher ausschließlich in § 15 Abs. 4 MinG geregelt. Diese Bestimmung enthalte allerdings nur den Grundsatz, dass auf das Übergangsgeld Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet werden, ohne weitere Einzelheiten zu regeln. Deshalb seien über die Bestimmung des § 14 Satz 2 MinG zur Ergänzung die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dies bedeute, dass auch § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG sinngemäß anzuwenden sei, wonach bei Versorgungsberechtigten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, nur noch Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzurechnen sei. Die Anwendung des § 53 Abs. 8 BeamtVG auf das Zusammentreffen von Übergangsgeld mit Erwerbseinkünften aus einer privaten Tätigkeit sei auch verfassungsrechtlich geboten.
Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18.11.2002 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Der Gesetzgeber habe in § 15 Abs. 4 MinG alle früher in § 53 a Abs. 6 BeamtVG und jetzt in § 53 Abs. 7 BeamtVG genannten Einkünfte erfassen wollen. Ausgenommen bleiben sollten lediglich gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten wie Gastvorträge, Einzelberatungen oder Tätigkeiten in einem Aufsichtsrat. Der Anrechnung stehe nicht entgegen, dass die Vereinbarung mit dem Sportverein erst im Dezember 1999 für die Zeit ab dem Ausscheiden aus dem Amt als Finanzminister abgeschlossen worden sei. Der nach dem Willen der Vertragsparteien gewollte Austausch von gegenseitigen Leistungen decke auch den Zeitraum ab, für den Übergangsgeld gezahlt worden sei. Deshalb komme es auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nicht an. Dem Einwand, dass die Tätigkeit des Klägers erst ab Sommer 1999 von den Beteiligten als Berufstätigkeit angesehen worden sei, stehe der Umstand entgegen, dass der Kläger für seine von Dezember 1998 bis Februar 1999 erbrachten Leistungen die gleiche Vergütung wie ab Sommer 1999 erhalten habe. Deshalb sei auch die in diesem Zeitraum erbrachte Tätigkeit als private Berufstätigkeit anzusehen. Im Ergebnis sei der Auffassung des Klägers zuzustimmen, dass die Anrechnung von Erwerbseinkünften im privaten Sektor auf das Übergangsgeld ausschließlich in § 15 Abs. 4 MinG geregelt sei. Der Umstand, dass der Kläger im Januar und Februar 1999 bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt habe, stehe der Anrechnung nicht entgegen, denn auf § 15 Abs. 4 MinG könne die Vorschrift des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG nicht über § 14 Satz 2 MinG angewandt werden. Die Auffassung des Klägers, dass § 15 Abs. 4 MinG in der Auslegung des Landesamts nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei, sei unzutreffend.
Der Kläger hat am 13.12.2002 Klage erhoben. Er beantragt,
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung ... vom 10.05.2002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.11.2002 aufzuheben.
Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt die Begründungen der angefochtenen Bescheide.
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten vor. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
11 
Nach § 14 S. 2 MinG sind im Versorgungsrecht der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen neben den in Satz 1 dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften des Ministergesetzes zur Ergänzung die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG richtet, nach dessen Satz 1 sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend ist der Kläger zur Rückzahlung des ihm in den Monaten Januar und Februar 1999 gezahlten Übergangsgeldes verpflichtet, weil er dieses ohne Rechtsgrund erhalten hat und auch im Übrigen die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind.
12 
Nach § 15 Abs. 1 MinG erhält ein ehemaliges Mitglied der Regierung von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung werden nach weiterer Maßgabe auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.
13 
Die Voraussetzungen der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn der Kläger hat in den Monaten Januar und Februar 1999 Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit erzielt. Nach dem im Bezugszeitraum gemäß § 14 Satz 2 MinG anzuwendenden § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die Tätigkeit des Klägers als Präsident eines Sportvereins ist eine nichtselbstständige Arbeit, für die er Einkünfte erzielt hat. Die Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ steht dem nicht entgegen. Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft zählen nämlich grundsätzlich zum zu versteuernden Einkommen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 3 ABC, Stichwort „Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft"). Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, welcher Aufwand mit den Zahlungen hätte abgegolten werden sollen. Auch das Merkmal einer privaten Berufstätigkeit ist erfüllt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins, für die der Kläger ein Entgelt bezogen hat, eine Berufstätigkeit ist, selbst wenn sie auf eine Zeit von wenigen Jahren begrenzt sein kann. In der Begründung zu dem wortgleichen § 14 Abs. 6 des Bundesministergesetzes ist ausgeführt, dass unter privater Berufstätigkeit jede berufliche Erwerbstätigkeit im privaten Sektor zu verstehen ist und dass der Terminus "Berufstätigkeit" nur solche Tätigkeiten ausschließt, die nicht berufsmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden (vgl. BT-Drs. 13/7554). Diese Gesichtspunkte gelten auch für § 15 Abs. 4 MinG.
14 
Der Anrechenbarkeit steht nicht entgegen, dass die Zahlungen erst nach dem Bezugszeitraum des Übergangsgelds vereinbart worden sind. Maßgeblich ist insoweit nur, dass nach dem Willen der an der Vereinbarung Beteiligten die Zahlungen ein Entgelt auch für den Zeitraum Januar/Februar 1999 sein sollten. Einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (vgl. § 25 EStG).
15 
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Rückforderung auch nicht gemäß § 23 Abs. 5 MinG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt für ein ehemaliges Mitglied der Regierung § 53 a BeamtVG in der vom 01.01.1992 an geltenden Fassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine statische Verweisung handelt (mit der Folge, dass § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre) oder ob die Vorschrift als dynamische Verweisung zu bewerten ist (mit der Folge, dass § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. anzuwenden wäre). Beide Regelungen bestimmen nämlich insoweit übereinstimmend, dass die Anrechnung von Erwerbseinkommen mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Kläger hatte zwar im Bezugszeitraum des Übergangsgelds das 65. Lebensjahr bereits vollendet, dennoch ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen, weil § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. und § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. auf das Übergangsgeld nicht anwendbar sind.
16 
§ 15 Abs. 4 MinG enthält nämlich eine strikte Regelung dahin, dass ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit anzurechnen sind. Diese Regelung besteht unabhängig vom Erreichen des 65. Lebensjahrs des ehemaligen Mitglieds der Regierung. Für diese Betrachtungsweise spricht, dass es für Minister keine Höchstaltersgrenze gibt. § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (a.F.) bzw. § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG (n.F.) gehen jedoch von der Vorstellung aus, dass ein Beamter, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienst scheidet, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein im weitesten Sinne treuwidriges Verhalten darstellt, das den Dienstherrn zur Abschöpfung dieser Einkünfte berechtigt (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Anm. 12 zu § 53). Anders ausgedrückt: Dem Beamten soll der Anreiz genommen werden, bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszuscheiden, um neben dem Ruhegehalt zusätzlich Erwerbseinkommen zu erzielen. Dieser Regelungszweck trifft auf ein Mitglied der Regierung nicht zu. Ferner durfte der Gesetzgeber hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen das Übergangsgeld einerseits und die übrigen Versorgungsbezüge andererseits unterschiedlich regeln. Dies kann zwar dazu führen, dass, wie im Fall des Klägers, das Übergangsgeld vollständig entfällt. Dies berührt jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung in § 15 Abs. 4 MinG, sondern ist Folge der Höhe der erzielten Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit. Wenn diese die Höhe des Übergangsgelds erreichen, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine zusätzliche Sicherung des Unterhalts eines ehemaligen Mitglieds der Regierung durch Übergangsgeld nicht notwendig ist.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, weil die Auslegung von versorgungsrechtlichen Vorschriften des Ministergesetzes über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 10 zu § 124).

Gründe

 
10 
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
11 
Nach § 14 S. 2 MinG sind im Versorgungsrecht der hauptamtlichen Mitglieder der Regierung und ihrer Hinterbliebenen neben den in Satz 1 dieser Bestimmung erwähnten Vorschriften des Ministergesetzes zur Ergänzung die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Abs. 2 BeamtVG richtet, nach dessen Satz 1 sich die Rückforderung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend ist der Kläger zur Rückzahlung des ihm in den Monaten Januar und Februar 1999 gezahlten Übergangsgeldes verpflichtet, weil er dieses ohne Rechtsgrund erhalten hat und auch im Übrigen die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind.
12 
Nach § 15 Abs. 1 MinG erhält ein ehemaliges Mitglied der Regierung von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung werden nach weiterer Maßgabe auf das Übergangsgeld ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.
13 
Die Voraussetzungen der Anrechnung nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn der Kläger hat in den Monaten Januar und Februar 1999 Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit erzielt. Nach dem im Bezugszeitraum gemäß § 14 Satz 2 MinG anzuwendenden § 53 Abs. 7 BeamtVG sind Erwerbseinkommen Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Die Tätigkeit des Klägers als Präsident eines Sportvereins ist eine nichtselbstständige Arbeit, für die er Einkünfte erzielt hat. Die Bezeichnung als „Aufwandsentschädigung“ steht dem nicht entgegen. Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft zählen nämlich grundsätzlich zum zu versteuernden Einkommen (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 3 ABC, Stichwort „Aufwandsentschädigungen in der Privatwirtschaft"). Ferner ist weder dargetan noch ersichtlich, welcher Aufwand mit den Zahlungen hätte abgegolten werden sollen. Auch das Merkmal einer privaten Berufstätigkeit ist erfüllt. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Tätigkeit als Präsident eines Sportvereins, für die der Kläger ein Entgelt bezogen hat, eine Berufstätigkeit ist, selbst wenn sie auf eine Zeit von wenigen Jahren begrenzt sein kann. In der Begründung zu dem wortgleichen § 14 Abs. 6 des Bundesministergesetzes ist ausgeführt, dass unter privater Berufstätigkeit jede berufliche Erwerbstätigkeit im privaten Sektor zu verstehen ist und dass der Terminus "Berufstätigkeit" nur solche Tätigkeiten ausschließt, die nicht berufsmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt werden (vgl. BT-Drs. 13/7554). Diese Gesichtspunkte gelten auch für § 15 Abs. 4 MinG.
14 
Der Anrechenbarkeit steht nicht entgegen, dass die Zahlungen erst nach dem Bezugszeitraum des Übergangsgelds vereinbart worden sind. Maßgeblich ist insoweit nur, dass nach dem Willen der an der Vereinbarung Beteiligten die Zahlungen ein Entgelt auch für den Zeitraum Januar/Februar 1999 sein sollten. Einkommenssteuerrechtliche Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen, denn Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (vgl. § 25 EStG).
15 
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Rückforderung auch nicht gemäß § 23 Abs. 5 MinG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung gilt für ein ehemaliges Mitglied der Regierung § 53 a BeamtVG in der vom 01.01.1992 an geltenden Fassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine statische Verweisung handelt (mit der Folge, dass § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. anzuwenden wäre) oder ob die Vorschrift als dynamische Verweisung zu bewerten ist (mit der Folge, dass § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. anzuwenden wäre). Beide Regelungen bestimmen nämlich insoweit übereinstimmend, dass die Anrechnung von Erwerbseinkommen mit Ablauf des Monats endet, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Kläger hatte zwar im Bezugszeitraum des Übergangsgelds das 65. Lebensjahr bereits vollendet, dennoch ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen, weil § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. und § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG n.F. auf das Übergangsgeld nicht anwendbar sind.
16 
§ 15 Abs. 4 MinG enthält nämlich eine strikte Regelung dahin, dass ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit anzurechnen sind. Diese Regelung besteht unabhängig vom Erreichen des 65. Lebensjahrs des ehemaligen Mitglieds der Regierung. Für diese Betrachtungsweise spricht, dass es für Minister keine Höchstaltersgrenze gibt. § 53 a Abs. 1 Satz 3 BeamtVG (a.F.) bzw. § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG (n.F.) gehen jedoch von der Vorstellung aus, dass ein Beamter, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienst scheidet, dem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres ein im weitesten Sinne treuwidriges Verhalten darstellt, das den Dienstherrn zur Abschöpfung dieser Einkünfte berechtigt (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Anm. 12 zu § 53). Anders ausgedrückt: Dem Beamten soll der Anreiz genommen werden, bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres auszuscheiden, um neben dem Ruhegehalt zusätzlich Erwerbseinkommen zu erzielen. Dieser Regelungszweck trifft auf ein Mitglied der Regierung nicht zu. Ferner durfte der Gesetzgeber hinsichtlich der Anrechnung von Erwerbseinkommen das Übergangsgeld einerseits und die übrigen Versorgungsbezüge andererseits unterschiedlich regeln. Dies kann zwar dazu führen, dass, wie im Fall des Klägers, das Übergangsgeld vollständig entfällt. Dies berührt jedoch nicht die grundsätzliche Zulässigkeit der Regelung in § 15 Abs. 4 MinG, sondern ist Folge der Höhe der erzielten Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit. Wenn diese die Höhe des Übergangsgelds erreichen, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine zusätzliche Sicherung des Unterhalts eines ehemaligen Mitglieds der Regierung durch Übergangsgeld nicht notwendig ist.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache, weil die Auslegung von versorgungsrechtlichen Vorschriften des Ministergesetzes über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 10 zu § 124).
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Annotations

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

1.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem Wechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung und dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem 15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt.

(6) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld.

(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre. Treffen Übergangsgeld und Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusammen, wird das Übergangsgeld um das Ruhegehalt gemindert, bevor auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt sonstige Anrechnungs- und Ruhensvorschriften angewandt werden.

(3) Als Übergangsgeld werden gewährt

1.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Ortszuschlag in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.

(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitgliedes der Bundesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine längere Dauer zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, und zwar stets nach den Amtsbezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten bei einem Wechsel zwischen dem Amt eines Mitgliedes der Bundesregierung und dem eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung entsprechend. Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vor dem 15. Dezember 1972 wird nicht berücksichtigt.

(6) Auf das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld werden ab dem zweiten Monat alle Erwerbseinkünfte aus einer privaten Berufstätigkeit angerechnet.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwenden.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
(weggefallen)
3.
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 entsprechend.

(6) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 25 Prozent beträgt oder wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.

(7) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten

1.
Aufwandsentschädigungen,
2.
im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz,
3.
Jubiläumszuwendungen,
4.
ein Unfallausgleich nach § 35,
5.
steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6.
Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes entsprechen,
7.
als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8.
Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn ein Versorgungsberechtigter auf Grund seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 8 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens angerechnet.

(8) Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht, gelten die Absätze 1 bis 7 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(9) Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 8, findet an Stelle der Absätze 1 bis 8 § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.

(10) Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 7, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 8 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um fünfzig Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.