Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2005 - 13 K 5609/03

bei uns veröffentlicht am03.05.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen, hilfsweise Neubescheidung ihrer Bauvoranfrage und weiter hilfsweise die Feststellung, dass die Zurückstellung der Bauvoranfrage und deren spätere Ablehnung rechtswidrig waren.
Die Kläger stellten am 01.08.2002 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen Typ MD 77 mit einer Nabenhöhe von 100 m und einer Gesamthöhe von knapp 120 m (Rotorradius 38,5 m) auf den dem Kläger L. gehörenden Grundstücken Flst. Nrn. ... und ..., Gewann „...“ auf Gemarkung D., Stadt K.. Im Rahmen der Anhörung der berührten Stellen nach § 53 Abs. 2 LBO wurde vom staatlichen Forstamt W. mit Stellungnahme vom 20.09.2002 gegen das Bauvorhaben der Einwand erhoben, die Windkraftanlagen müssten einen Mindestabstand von 100 m zum Wald einhalten, was bei dem beantragten Standort nicht der Fall sei. Der Antrag sei auch abzulehnen, um einer Verschandelung der Kulturlandschaft vorzubeugen. Auch das Umweltschutzamt des Landratsamtes M.-Kreis erhob gegen das Bauvorhaben in seiner Stellungnahme vom 07.10.2002 erhebliche Bedenken, weil die beiden geplanten Anlagen in räumlicher Nähe (ca. 3 km Abstand) zum Windpark-Standort „K.-S.“ stehen würden und dieser Abstand nicht ausreichend sei, um ein unbeeinträchtigtes Erleben der landschaftlichen Schönheit zu ermöglichen. Dieser Eingriff in das Landschaftsbild sei weder vermeidbar noch ausgleichbar.
In seiner Sitzung am 10.10.2002 hat der Ausschuss für Bauwesen und Umwelt der Beklagten zudem beschlossen, den Flächennutzungsplan 1989 der Beklagten zu ändern und Vorrangflächen und Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen festzulegen.
Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 16.12.2002 ihre Absicht mit, die Bauvoranfrage abzulehnen.
Am 24.03.2003 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Sondergebiet (SO) Windkraftanlagen“ im Bereich W.-D. und W.-N.. Daraufhin stellte die Beklagte bei ihrem Bauordnungsamt mit Schreiben vom 25.03.2003 einen Antrag gemäß § 15 BauGB auf Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens der Kläger für die Dauer von 12 Monaten, um die Durchführung der Planung nicht unmöglich zu machen bzw. nicht wesentlich zu erschweren.
Diesem Antrag entsprach das Bauordnungsamt der Beklagten mit Zurückstellungsbescheid vom 31.03.2003. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen einer Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB seien gegeben, da auch die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre erfüllt seien.
Gegen diesen Zurückstellungsbescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 03.04.2003 Widerspruch ein, der vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 zurückgewiesen wurde.
Dagegen haben die Kläger am 29.12.2003 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Zurückstellungsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil darin kein genauer Zeitraum angegeben sei, für den die Entscheidung zurückgestellt werde. Die hier ausgesprochene Zurückstellung „für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten“ entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 37 LVwVfG. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht gegeben. Zwar sei von einem ordnungsgemäß bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss auszugehen. Es fehle jedoch an einem hinreichend konkretisierten planerischen Konzept für das Plangebiet. Hinzu komme, dass inzwischen der Flächennutzungsplan dahingehend geändert worden sei, dass für die streitgegenständliche Fläche, d. h. den Bereich, der mittels Bebauungsplan überplant werden solle, nun die Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gelte und dort eine Windenergienutzung demnach grundsätzlich nicht mehr zulässig sei. Der beantragte Bauvorbescheid sei gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zu erteilen, da dem Bauvorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen würden. Der Flächennutzungsplan stelle keinen entgegenstehenden Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dar, da dieser als rechtswidrig anzusehen sei und ihm daher keine Ausschlusswirkung zukomme. Denn auch der Flächennutzungsplan beinhalte kein durchgehendes und schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Außenbereich. Ein solches sei jedoch nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderlich, damit einer ausgewiesenen Konzentrationsfläche die in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB genannte Negativwirkung zukomme. Die im vorliegenden Fall aufgestellten Kriterien für die Auswahl geeigneter Windkraftstandorte seien jedoch nur teilweise nachvollziehbar. Auch sei bei der späteren Planung von diesem teilweise bereits nicht schlüssigen Konzept völlig abgewichen worden. So sei beispielsweise der im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan noch als Vorrangfläche genannte Bereich, in dem auch die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen würden, im späteren Flächennutzungsplan stattdessen als Ausschlussfläche dargestellt worden. Der Flächennutzungsplan stelle daher nicht die Umsetzung eines schlüssigen Konzeptes dar. Er sei deshalb als rechtswidrig anzusehen und damit nicht geeignet, eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeizuführen. Doch selbst wenn ihm eine solche Ausschlusswirkung zukommen sollte, sei weiter davon auszugehen, dass zumindest im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser Ausschlusswirkung zu machen sei, da die im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan aufgeführten Kriterien für Windkraftflächen am vorgesehenen Standort allesamt eingehalten seien. Die weiteren Belange des § 35 Abs. 3 BauGB würden dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegenstehen. Insbesondere sei auch das Vorkommen des Rot- und Schwarzmilans im Bereich H. nicht geeignet, dort Windkraftanlagen zu untersagen. Dies folge aus dem von den Klägern eingeholten avifaunistischen Gutachten des Büros Ökologie und Stadtentwicklung (Peter C. Beck) vom 20.07.2004 und der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 19.08.2004. Danach sei ein Konflikt zwischen der Windkraftnutzung und den dortigen Vogelvorkommen nicht gegeben und könne in diesen Vogelvorkommen folglich auch kein entgegenstehender Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB gesehen werden.
Mit Bescheid vom 29.03.2004 lehnte die Beklagte auch die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erteilung des Bauvorbescheides stehe die vom Gemeinderat der Beklagten am 22.03.2004 beschlossene Veränderungssperre gemäß §§ 14 bis 18 BauGB entgegen, da im Geltungsbereich der Veränderungssperre keine Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB durchgeführt werden dürften. Außerdem könne an den vorgesehenen Standorten eine Bebauungsmöglichkeit auch deshalb nicht geschaffen werden, weil die dort vorhandenen Populationen von Rotmilan und Schwarzmilan, zwei vom Aussterben bedrohte Vogelarten, eine solche Bebauung nicht zulassen würden.
10 
Gegen diesen Bescheid wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 21.04.2004 ebenfalls Widerspruch eingelegt.
11 
Am 27.05.2004 genehmigte das Regierungspräsidium Stuttgart die vom Gemeinderat der Beklagten durch Beschluss vom 19.04.2004 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplanes (Darstellung von Vorrang- und Ausschlussflächen für Windkraftanlagen) für den gesamten Geltungsbereich. Nach dem geänderten Flächennutzungsplan ist der Bereich, in dem die Baugrundstücke liegen, als „Vogelbrut- und Vogelschutzgebiet“ mit einem Schutzradius von 1000 m ausgewiesen.
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Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2005 wurde auch der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29. 03. 2004 zurückgewiesen.
13 
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Bauvorhaben stünden nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen an anderer Stelle ausgewiesen worden sei. Es liege auch kein Ausnahmefall von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor.
14 
Mit Anwaltsschriftsatz vom 04.03.2005 haben die Kläger den Ablehnungsbescheid vom 29.03.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 07.02.2005 in ihre Klage mit einbezogen und beantragen zuletzt,
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den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den mit Bauvoranfrage vom 20.07.2003 beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs MD 77 mit einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotorradius von 38,5 m auf den Grundstücken Flurstück Nrn. ... und ... der Gemarkung D. zu erteilen,
16 
hilfsweise,
17 
die Beklagte zu verpflichten, über die Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
18 
hilfsweise,
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festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 31.03.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.11.2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. 03. 2004 rechtswidrig waren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen in den Ausgangs- und Widerspruchsbescheiden. Ergänzend führt sie aus, die Angabe eines 12-Monats-Zeitraums in dem Zurückstellungsbescheid sei sachgemäß, da sich die Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht auf den Monat genau vorausberechnen lasse. Die Angabe sei auch hinreichend bestimmt, um den von der Zurückstellung Betroffenen eine klare Orientierung zu geben und entspreche mit dieser Formulierung auch der Gesetzeslage. Die Beklagte habe das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet, um hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen eine planerische Feinsteuerung vornehmen zu können. Sie habe insoweit hinreichend konkrete planerische Vorstellungen. Sie plane einen Windpark, um den baulichen Wildwuchs von Windkraftanlagen zu vermeiden und das Landschaftsbild zu erhalten. Dem Bauvorhaben der Kläger stünden außerdem naturschutzrechtliche Belange entgegen, nämlich das Vorkommen von Rotmilan und Schwarzmilan, zwei vom Aussterben bedrohten Vogelarten im Bereich H., an den die Grundstücke der Kläger unmittelbar angrenzen. Dieser öffentliche Belang im Sinne des § 35 BauGB sei zunächst nicht erkannt worden, werde nun aber auch durch das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Büros Ökologie und Stadtentwicklung vom 20.07.2004 bestätigt. Daraus ergebe sich, dass das Planungsgebiet Rast- und Nahrungsplatz für Rotmilan und Schwarzmilan sei und es sich dabei um besonders geschützte Tierarten handle, bei denen Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Das Gutachten hebe weiter hervor, dass Greifvögel der genannten Art besonders empfindlich gegenüber Windkraftanlagen seien und den betroffenen Lebensraum infolge der Störung durch Windkraftanlagen in der Regel aufgäben. Lediglich für die anderen im Gutachten untersuchten Vogelarten (Feldlerche, Grünspecht und Fitis ) würden Windkraftanlagen keine unmittelbare Gefahr darstellen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der betreffende Bereich von den genannten Greifvogelarten nicht nur als Rast- und Nahrungsplatz, sondern darüber hinaus auch als Brutplatz genutzt werde. Denn es sei bereits der Transport von Nistmaterial beobachtet worden. Der Umstand, dass sich die Greifvögel im Bereich der Mülldeponie auch von Ratten ernähren würden, könne deren Vertreibung zugunsten der Förderung regenerativer Energieerzeugung ebenfalls nicht rechtfertigen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
25 
Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des begehrten (positiven) Bauvorbescheides, weil dem geplanten Vorhaben (Errichtung von zwei Windkraftanlagen) an dem vorgesehenen Standort öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 S. 1 LBO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2005 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
26 
Bei dem von den Klägern im Außenbereich (Gemarkung D.) geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das nur dann zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der geplanten Errichtung von zwei Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort steht jedoch der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
27 
Dabei geht die Kammer einerseits davon aus, dass der Belang des Vogelschutzes einem privilegierten Bauvorhaben nicht erst dann entgegensteht, wenn der betroffene Lebensraum nach seiner Eigenart und Größe sowie nach der Anzahl der dort anzutreffenden geschützten Arten und deren Bestandsgrößen als faktisches Vogelschutzgebiet i.S.d. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (EWG R 11 409/79; im Weiteren: Vogelschutz-Richtlinie) zu qualifizieren ist und dementsprechend eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die auch eine (spätere) formale Ausweisung als Vogelschutzgebiet rechtfertigen könnte. Denn eine derart enge Interpretation des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB würde im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Vogelschutz-Richtlinie stehen (vgl. insbesondere Art. 3 der Vogelschutz-Richtlinie). Andererseits kann einem privilegierten Vorhaben aber auch nicht jegliches Vorkommen geschützter Vogelarten erfolgreich entgegen gehalten werden.
28 
Die Frage des Entgegenstehens des genannten Belanges, die demnach einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist, muss vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet werden.
29 
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort mit dem Belang des Vogelschutzes überhaupt kollidiert und diese Kollision unvermeidbar ist. Ist eine solche unvermeidliche Kollision zu bejahen, ist eine Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und dem berührten Belang des Vogelschutzes durchzuführen, da ein berührter öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB „entgegensteht“, wenn er das private Interesse an der Durchführung dieses Vorhabens erheblich überwiegt. In diese Abwägung ist sowohl die Privilegierung mit dem gebotenen Gewicht einzustellen (vgl. BVerwGE 68, 311 in NVwZ 1984, 367) als auch der berührte öffentliche Belang entsprechend seiner allgemeinen Bedeutung und konkreten Beeinträchtigung zu gewichten. Bei der Gewichtung des Belanges des Vogelschutzes sind im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in erster Linie die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelarten und des betroffenen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffes zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bewertung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelarten die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch Verordnung Nr. 1497/2003 vom 18.08.2003 geänderten Fassung (vgl. dort: Anhang A) - im Weiteren: EG-Artenschutzverordnung - maßgebend und können bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Lebensraumes die Maßstäbe der Vogelschutz-Richtlinie (zb Gebietseigenart und -größe, Anzahl der geschützten Arten, Größe der Bestände, etc.) als Orientierung heran gezogen werden. Je schutzwürdiger danach die betroffenen Vogelarten und deren durch das Vorhaben beeinträchtigter Lebensraum ist, umso geringere Anforderungen sind an die Schwere des Eingriffs und an die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des geschützten Bestandes und dessen Lebensraum zu stellen.
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem hier beabsichtigten Bauvorhaben der Belang des Vogelschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegensteht.
31 
Nach den vorliegenden Behördenakten, dem von Klägerseite vorgelegten avifaunistischen Gutachten des Büros Ökologie und Stadtentwicklung (Peter C. B.) vom 20.07.2004 einschließlich ergänzender Stellungnahme hierzu vom 19.08.2004 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht die Kammer mit den Sachverständigen R. und B. davon aus, dass im Untersuchungsgebiet H., in dem auch die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen, neben anderen geschützten Vogelarten auch der Schwarzmilan und der Rotmilan durch Beobachtungen nachgewiesen sind. Nach den von den Sachverständigen dokumentierten Zeugenaussagen und ihren eigenen Beobachtungen ist auch davon auszugehen, dass die genannten Vogelarten dort nicht nur vereinzelt, sondern selbst in kurzen Beobachtungszeiträumen häufiger (bis zu 8 Tiere gleichzeitig; vgl. Stellungnahme des Diplombiologen R. vom 31.03.2004, AS 134) und mit einer Regelmäßigkeit beobachtet werden konnten, dass deren - nicht nur vereinzeltes - Vorkommen im besagten Untersuchungsgebiet als sicher gelten kann (B., Gutachten v. 20.07.2004, Seite 2). Dabei waren sich die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch einig, dass das Untersuchungsgebiet jedenfalls als Rast- und Nahrungsplatz für Schwarz- und Rotmilan einzustufen ist, weil dieses im Bereich der Mülldeponie Neunkirchen/D. liegt, welche für die genannten Greifvögel, die sich vorwiegend von Kleinsäugern (wie z. B. auch Ratten) und von Aas ernähren (Schwarzmilan), eine attraktive Nahrungsquelle ist (vgl. B. a.a.O., S. 6). Weiter ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Untersuchungsgebiet derzeit jedoch keinen Brutplatz für die genannten Greifvogelarten darstellt, weil solche Brutversuche von den auf der Mülldeponie ebenfalls anzutreffenden Rabenkrähen regelmäßig vereitelt werden (vgl. B., ergänzende Stellungnahme vom 19.08.2004; R., Stellungnahme vom 31.03.2004, S. 2), die im Untersuchungsgebiet festgestellten Schwarz- und Rotmilane ihre Brutplätze demzufolge wahrscheinlich in der weiteren Umgebung (z. B. im Maintal) haben und das Untersuchungsgebiet lediglich zur Nahrungssuche (Mülldeponie) sowie als Zugkorridor auf dem Weg ins Winterquartier aufsuchen (vgl. R. a.a.O. Seite 2 und 3).
32 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die genannten Greifvogelarten an dem nachgewiesenen Rast- und Nahrungsplatz „H.“ durch die dort geplanten Windkraftanlagen der Kläger nicht nur beeinträchtigt, sondern existenziell gefährdet würden. Insoweit hat der Gutachter der Kläger B. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass Greifvögel wie Schwarz- und Rotmilan in der Luft nahezu keine natürlichen Feinde haben und daher auch Windkraftanlagen nicht zwangsläufig als Bedrohung wahrnehmen. Sie sind deshalb stärker als andere Vogelarten gefährdet, Schlagopfer einer Windkraftanlage zu werden. Diese Einschätzung wird durch die hierzu von der Beklagten vorgelegte Bundestagsdrucksache 15/5188 vom 30.03.2005 über die Gefährdung heimischer Greifvögel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen bestätigt, die für den dort ausgewiesenen Erfassungszeitraum gerade beim Rotmilan eine auffallend hohe Zahl von Schlagopfern nennt (vgl. Antwort auf Frage 6) und ausgehend von diesen Zahlen von einem besonders hohen Tötungsrisiko für diese Art durch Windkraftanlagen spricht (vgl. Antwort auf Frage 7 der Anfrage).
33 
Neben diesem speziell für den Rotmilan festzustellenden besonderen Kollisions- und Verlustrisiko, dessen Grad naturgemäß von den jeweiligen Vogelbestandszahlen am konkreten Standort abhängt und daher auch im vorliegenden Fall zahlenmäßig nicht genau quantifiziert werden kann, muss nach derzeitigem Erkenntnisstand weiter als sicher gelten, dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer Umwelteinwirkungen (z. B. Schattenwurf, Lärm, etc.) und ihrer Barrierewirkungen (Vertikalstrukturen, Drehbewegungen) ohnehin generell geeignet sind, Vögel zu stören und aus ihren angestammten Stand-, Rast-, Nahrungs- und Brutplätzen zu vertreiben (vgl. B., Gutachten v. 20.07.2004 S. 8; R., Stellungnahme vom 31.03.2004 S. 2). Dieser Erkenntnis trägt auch die Verwaltungsvorschrift Windenergie Rechnung, die vorschreibt, dass Windkraftanlagen in einem Umkreis von 200 m um Brut-, Nahrungs- und Rastplätze besonders geschützter Tierarten nicht errichtet werden sollen.
34 
Die Kammer geht daher davon aus, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen an dem beabsichtigten Standort zu einer erheblichen Beeinträchtigung des genannten Rast- und Nahrungsplatzes des Schwarz- und Rotmilans führen würde und auch eine vollständige Aufgabe dieses Rast- und Nahrungsplatzes nicht ausgeschlossen werden kann. Der Verlust eines Nahrungs-, Rast- oder Brutplatzes hat aber gerade bei seltenen und daher streng geschützten Tierarten regelmäßig auch negative Auswirkungen auf deren ohnehin bereits erheblich reduzierte Gesamtpopulation. Doch auch wenn man eine solche Aufgabe des betroffenen Lebensraumes aufgrund des attraktiven Nahrungsangebotes auf der nahe liegenden Mülldeponie für eher unwahrscheinlich erachten würde, müsste - wie von den Sachverständigen plausibel dargelegt - jedenfalls mit gelegentlichen Tötungen dieser Raubvögel durch Rotorschlag gerechnet werden.
35 
Soweit demnach das Bauvorhaben am beabsichtigten Standort den öffentlichen Belang des Vogelschutzes berührt und sich diese Kollision offensichtlich auch nicht durch entsprechende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an den Windkraftanlagen ausschließen lässt, sind im Rahmen der weiteren Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
36 
Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des festgestellten Stand- und Nahrungsplatzes für Schwarz- und Rotmilane und des dort vorkommenden Bestandes dieser Greifvögel das private Interesse der Kläger, die Windkraftanlagen gerade in diesem Gebiet errichten zu dürfen, erheblich überwiegt und der beschriebene Belang des Vogelschutzes dem privilegierten Vorhaben daher im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.
37 
Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass es sich bei den Greifvogelarten Schwarzmilan und Rotmilan um besonders schutz- und erhaltungswürdige Vogelarten im Sinne der EG-Artenschutzverordnung und der Vogelschutz-Richtlinie handelt (vgl. Anhang I Nr. 44 und 45). Damit gehören beide Greifvogelarten auch zu den besonders streng geschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, die nach den Vorgaben der Vogelschutz-RL in besonderem Maße Schutz vor Belästigungen und einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung ihrer Lebensräume genießen (vgl. Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie). Dabei geht die Kammer mit den Sachverständigen B. und R. weiter davon aus, dass gerade der von dem beabsichtigten Bauvorhaben stärker betroffene Rotmilan besonders schutzwürdig ist, weil dieser europaweit mit einer verbliebenen Population von ca. 10.000 Exemplaren schwerpunktmäßig (nur noch) in Deutschland anzutreffen ist und die Bundesrepublik infolge dessen auch in besonderem Maße verpflichtet ist, das Überleben und die Vermehrung dieser stark bedrohten Art durch eine möglichst umfassende Erhaltung ihrer Lebensräume sicherzustellen (vgl. Art. 2 und 3 der Vogelschutz-Richtlinie). Dabei stellt Art. 3 der Vogelschutz-Richtlinie klar, dass der Schutz der zu sichernden Bestände (vgl. Art. 2) nicht auf die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Schutzgebiete (vgl. Art. 3 Abs. 2 a i.V.m. Art. 4) beschränkt ist, sondern auch außerhalb solcher formal ausgewiesenen oder faktischen Vogelschutzgebiete i.S.d. Vogelschutz-Richtlinie sicherzustellen ist, wie etwa durch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume außerhalb solcher Schutzgebiete (Art. 3 Abs. 2 b der Vogelschutz-Richtlinie). Eine solche Gestaltungsmaßnahme kann u. a. auch darin bestehen, einen schutzwürdigen Lebensraum von einer im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - geeignet ist, die in der Vogelschutzrichtlinie normierten Schutzziele in Bezug auf eine der dort genannten besonders geschützten Arten zu verletzen.
38 
Die Kammer stuft den hier betroffenen Bereich H. auch als schutzwürdigen Lebensraum im Sinne der oben genannten Grundsätze ein. Denn es kann als sicher gelten, dass im betroffenen Gebiet aufgrund besonderer Umstände (Mülldeponie als Nahrungsquelle; Rastplatz im Vogelzugkorridor) eine Konzentration der genannten Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan feststellbar ist, die über deren allgemeinen Verbreitungsgrad deutlich hinausgeht. Das von den Sachverständigen und anderen Augenzeugen vor Ort beobachteten Vorkommen (bis zu 8 Tiere gleichzeitig) ist auch von seiner Größe ausreichend, um dem hier in Frage stehende Gebiet eine Schutzwürdigkeit im Sinne der Vogelschutzrichtlinie zuzusprechen.
39 
Die Eignung und Schutzwürdigkeit des Gebiets H. als Lebensraum für die dort festgestellten Schwarz- und Rotmilane lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, das vorwiegend auf der Mülldeponie anzutreffende Nahrungsangebot (Ratten) sei für die genannten Greifvögel unnatürlich und nicht wünschenswert, weil es sich um keine natürliche oder naturnahe Lebensgrundlage handle. Dieser Argumentation vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil es für die Frage der Schutzwürdigkeit eines Lebensraumes von bedrohten Tieren in erster Linie darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das betreffende Gebiet von diesen Tieren tatsächlich als Lebensraum angenommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass das betreffende Gebiet H. von den genannten Greifvogelarten als Nahrungs- und Standplatz angenommen worden ist. Ob es sich dabei um einen nach der Definition der Kläger „optimalen“ Nahrungsplatz für diese Greifvogelarten handelt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde es dieser Umstand allein nicht rechtfertigen, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit abzusprechen und die bedrohten Greifvögel, die offensichtlich in der Lage sind, sich auch mit nach menschlichen Maßstäben weniger attraktiven Lebensbedingungen zu arrangieren, in diesem Gebiet schutzlos zu stellen, indem man sie von dort vertreibt oder dem festgestellten erhöhten Tötungsrisiko durch Windkraftanlagen aussetzt. Denn eine solche Schlussfolgerung wäre mit den bereits dargelegten Zielen und Zwecken der Vogelschutz-Richtlinie offensichtlich nicht vereinbar.
40 
Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass das Gebiet H. einen geeigneten und auch uneingeschränkt schutzwürdigen Rast- und Nahrungsplatz für die gefährdeten Greifvogelarten Schwarz- und Rotmilan darstellt und die mit dem Bauvorhaben der Kläger einhergehende Beeinträchtigung dieses Lebensraumes mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser Greifvogelarten, insbesondere des Rotmilans, nicht hingenommen werden kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung dieses Lebensraumes für die genannten Greifvögel das private Interesse der Kläger, gerade in diesem Gebiet Windkraftanlagen errichten zu können, erheblich überwiegt.
41 
Bereits aus diesen Gründen ist das Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich unzulässig. Ob diesem weitere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB entgegenstehen kann daher ebenso offen bleiben wie die in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit der durchgeführten Flächennutzungsplanänderung.
42 
Bei dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung der Bauvoranfrage nicht begründet.
43 
Die weiter hilfsweise gestellten (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge sind dagegen bereits unzulässig, weil das hierfür notwendige Feststellungsinteresse fehlt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Soweit die Kläger ein solches Feststellungsinteresse mit der eventuellen Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen begründet haben, reicht dies im vorliegenden Fall für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus, weil ein solcher Prozess offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Geltendmachung von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüchen würde voraussetzen, dass den Klägern durch die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 31.03.2003 (Zurückstellungsbescheid), vom 26.11.2003 (Widerspruchsbescheid) und vom 29.03.2004 (Ablehnung der Bauvoranfrage) ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dieser müsste darauf beruhen, dass das ursprünglich planungsrechtlich zulässige Bauvorhaben durch die genannten Bescheide zu Unrecht verzögert worden ist und aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage jetzt nicht mehr realisiert werden kann. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich, da das von den Klägern beabsichtigte Bauvorhaben aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an planungsrechtlich unzulässig war.
44 
Die Klage bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

Gründe

 
24 
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
25 
Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung des begehrten (positiven) Bauvorbescheides, weil dem geplanten Vorhaben (Errichtung von zwei Windkraftanlagen) an dem vorgesehenen Standort öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 S. 1 LBO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.03.2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 07.02.2005 sind daher rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
26 
Bei dem von den Klägern im Außenbereich (Gemarkung D.) geplanten Bauvorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das nur dann zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Der geplanten Errichtung von zwei Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort steht jedoch der öffentliche Belang des Vogelschutzes als Unterfall des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegen.
27 
Dabei geht die Kammer einerseits davon aus, dass der Belang des Vogelschutzes einem privilegierten Bauvorhaben nicht erst dann entgegensteht, wenn der betroffene Lebensraum nach seiner Eigenart und Größe sowie nach der Anzahl der dort anzutreffenden geschützten Arten und deren Bestandsgrößen als faktisches Vogelschutzgebiet i.S.d. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (EWG R 11 409/79; im Weiteren: Vogelschutz-Richtlinie) zu qualifizieren ist und dementsprechend eine herausgehobene Bedeutung für den Vogelschutz hat, die auch eine (spätere) formale Ausweisung als Vogelschutzgebiet rechtfertigen könnte. Denn eine derart enge Interpretation des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB würde im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Vogelschutz-Richtlinie stehen (vgl. insbesondere Art. 3 der Vogelschutz-Richtlinie). Andererseits kann einem privilegierten Vorhaben aber auch nicht jegliches Vorkommen geschützter Vogelarten erfolgreich entgegen gehalten werden.
28 
Die Frage des Entgegenstehens des genannten Belanges, die demnach einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich ist, muss vielmehr in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet werden.
29 
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob das geplante Vorhaben am vorgesehenen Standort mit dem Belang des Vogelschutzes überhaupt kollidiert und diese Kollision unvermeidbar ist. Ist eine solche unvermeidliche Kollision zu bejahen, ist eine Abwägung zwischen dem privilegierten Vorhaben und dem berührten Belang des Vogelschutzes durchzuführen, da ein berührter öffentlicher Belang einem privilegierten Vorhaben nur dann im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB „entgegensteht“, wenn er das private Interesse an der Durchführung dieses Vorhabens erheblich überwiegt. In diese Abwägung ist sowohl die Privilegierung mit dem gebotenen Gewicht einzustellen (vgl. BVerwGE 68, 311 in NVwZ 1984, 367) als auch der berührte öffentliche Belang entsprechend seiner allgemeinen Bedeutung und konkreten Beeinträchtigung zu gewichten. Bei der Gewichtung des Belanges des Vogelschutzes sind im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung in erster Linie die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelarten und des betroffenen Lebensraumes sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffes zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bewertung der Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelarten die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch Verordnung Nr. 1497/2003 vom 18.08.2003 geänderten Fassung (vgl. dort: Anhang A) - im Weiteren: EG-Artenschutzverordnung - maßgebend und können bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Lebensraumes die Maßstäbe der Vogelschutz-Richtlinie (zb Gebietseigenart und -größe, Anzahl der geschützten Arten, Größe der Bestände, etc.) als Orientierung heran gezogen werden. Je schutzwürdiger danach die betroffenen Vogelarten und deren durch das Vorhaben beeinträchtigter Lebensraum ist, umso geringere Anforderungen sind an die Schwere des Eingriffs und an die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung des geschützten Bestandes und dessen Lebensraum zu stellen.
30 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem hier beabsichtigten Bauvorhaben der Belang des Vogelschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB entgegensteht.
31 
Nach den vorliegenden Behördenakten, dem von Klägerseite vorgelegten avifaunistischen Gutachten des Büros Ökologie und Stadtentwicklung (Peter C. B.) vom 20.07.2004 einschließlich ergänzender Stellungnahme hierzu vom 19.08.2004 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht die Kammer mit den Sachverständigen R. und B. davon aus, dass im Untersuchungsgebiet H., in dem auch die Standorte der geplanten Windkraftanlagen liegen, neben anderen geschützten Vogelarten auch der Schwarzmilan und der Rotmilan durch Beobachtungen nachgewiesen sind. Nach den von den Sachverständigen dokumentierten Zeugenaussagen und ihren eigenen Beobachtungen ist auch davon auszugehen, dass die genannten Vogelarten dort nicht nur vereinzelt, sondern selbst in kurzen Beobachtungszeiträumen häufiger (bis zu 8 Tiere gleichzeitig; vgl. Stellungnahme des Diplombiologen R. vom 31.03.2004, AS 134) und mit einer Regelmäßigkeit beobachtet werden konnten, dass deren - nicht nur vereinzeltes - Vorkommen im besagten Untersuchungsgebiet als sicher gelten kann (B., Gutachten v. 20.07.2004, Seite 2). Dabei waren sich die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch einig, dass das Untersuchungsgebiet jedenfalls als Rast- und Nahrungsplatz für Schwarz- und Rotmilan einzustufen ist, weil dieses im Bereich der Mülldeponie Neunkirchen/D. liegt, welche für die genannten Greifvögel, die sich vorwiegend von Kleinsäugern (wie z. B. auch Ratten) und von Aas ernähren (Schwarzmilan), eine attraktive Nahrungsquelle ist (vgl. B. a.a.O., S. 6). Weiter ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Untersuchungsgebiet derzeit jedoch keinen Brutplatz für die genannten Greifvogelarten darstellt, weil solche Brutversuche von den auf der Mülldeponie ebenfalls anzutreffenden Rabenkrähen regelmäßig vereitelt werden (vgl. B., ergänzende Stellungnahme vom 19.08.2004; R., Stellungnahme vom 31.03.2004, S. 2), die im Untersuchungsgebiet festgestellten Schwarz- und Rotmilane ihre Brutplätze demzufolge wahrscheinlich in der weiteren Umgebung (z. B. im Maintal) haben und das Untersuchungsgebiet lediglich zur Nahrungssuche (Mülldeponie) sowie als Zugkorridor auf dem Weg ins Winterquartier aufsuchen (vgl. R. a.a.O. Seite 2 und 3).
32 
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Kammer auch keine Zweifel daran, dass die genannten Greifvogelarten an dem nachgewiesenen Rast- und Nahrungsplatz „H.“ durch die dort geplanten Windkraftanlagen der Kläger nicht nur beeinträchtigt, sondern existenziell gefährdet würden. Insoweit hat der Gutachter der Kläger B. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass Greifvögel wie Schwarz- und Rotmilan in der Luft nahezu keine natürlichen Feinde haben und daher auch Windkraftanlagen nicht zwangsläufig als Bedrohung wahrnehmen. Sie sind deshalb stärker als andere Vogelarten gefährdet, Schlagopfer einer Windkraftanlage zu werden. Diese Einschätzung wird durch die hierzu von der Beklagten vorgelegte Bundestagsdrucksache 15/5188 vom 30.03.2005 über die Gefährdung heimischer Greifvögel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen bestätigt, die für den dort ausgewiesenen Erfassungszeitraum gerade beim Rotmilan eine auffallend hohe Zahl von Schlagopfern nennt (vgl. Antwort auf Frage 6) und ausgehend von diesen Zahlen von einem besonders hohen Tötungsrisiko für diese Art durch Windkraftanlagen spricht (vgl. Antwort auf Frage 7 der Anfrage).
33 
Neben diesem speziell für den Rotmilan festzustellenden besonderen Kollisions- und Verlustrisiko, dessen Grad naturgemäß von den jeweiligen Vogelbestandszahlen am konkreten Standort abhängt und daher auch im vorliegenden Fall zahlenmäßig nicht genau quantifiziert werden kann, muss nach derzeitigem Erkenntnisstand weiter als sicher gelten, dass Windkraftanlagen aufgrund ihrer Umwelteinwirkungen (z. B. Schattenwurf, Lärm, etc.) und ihrer Barrierewirkungen (Vertikalstrukturen, Drehbewegungen) ohnehin generell geeignet sind, Vögel zu stören und aus ihren angestammten Stand-, Rast-, Nahrungs- und Brutplätzen zu vertreiben (vgl. B., Gutachten v. 20.07.2004 S. 8; R., Stellungnahme vom 31.03.2004 S. 2). Dieser Erkenntnis trägt auch die Verwaltungsvorschrift Windenergie Rechnung, die vorschreibt, dass Windkraftanlagen in einem Umkreis von 200 m um Brut-, Nahrungs- und Rastplätze besonders geschützter Tierarten nicht errichtet werden sollen.
34 
Die Kammer geht daher davon aus, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlagen an dem beabsichtigten Standort zu einer erheblichen Beeinträchtigung des genannten Rast- und Nahrungsplatzes des Schwarz- und Rotmilans führen würde und auch eine vollständige Aufgabe dieses Rast- und Nahrungsplatzes nicht ausgeschlossen werden kann. Der Verlust eines Nahrungs-, Rast- oder Brutplatzes hat aber gerade bei seltenen und daher streng geschützten Tierarten regelmäßig auch negative Auswirkungen auf deren ohnehin bereits erheblich reduzierte Gesamtpopulation. Doch auch wenn man eine solche Aufgabe des betroffenen Lebensraumes aufgrund des attraktiven Nahrungsangebotes auf der nahe liegenden Mülldeponie für eher unwahrscheinlich erachten würde, müsste - wie von den Sachverständigen plausibel dargelegt - jedenfalls mit gelegentlichen Tötungen dieser Raubvögel durch Rotorschlag gerechnet werden.
35 
Soweit demnach das Bauvorhaben am beabsichtigten Standort den öffentlichen Belang des Vogelschutzes berührt und sich diese Kollision offensichtlich auch nicht durch entsprechende Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an den Windkraftanlagen ausschließen lässt, sind im Rahmen der weiteren Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen.
36 
Diese Abwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des festgestellten Stand- und Nahrungsplatzes für Schwarz- und Rotmilane und des dort vorkommenden Bestandes dieser Greifvögel das private Interesse der Kläger, die Windkraftanlagen gerade in diesem Gebiet errichten zu dürfen, erheblich überwiegt und der beschriebene Belang des Vogelschutzes dem privilegierten Vorhaben daher im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht.
37 
Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass es sich bei den Greifvogelarten Schwarzmilan und Rotmilan um besonders schutz- und erhaltungswürdige Vogelarten im Sinne der EG-Artenschutzverordnung und der Vogelschutz-Richtlinie handelt (vgl. Anhang I Nr. 44 und 45). Damit gehören beide Greifvogelarten auch zu den besonders streng geschützten Arten i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG, die nach den Vorgaben der Vogelschutz-RL in besonderem Maße Schutz vor Belästigungen und einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung ihrer Lebensräume genießen (vgl. Art. 4 Vogelschutz-Richtlinie). Dabei geht die Kammer mit den Sachverständigen B. und R. weiter davon aus, dass gerade der von dem beabsichtigten Bauvorhaben stärker betroffene Rotmilan besonders schutzwürdig ist, weil dieser europaweit mit einer verbliebenen Population von ca. 10.000 Exemplaren schwerpunktmäßig (nur noch) in Deutschland anzutreffen ist und die Bundesrepublik infolge dessen auch in besonderem Maße verpflichtet ist, das Überleben und die Vermehrung dieser stark bedrohten Art durch eine möglichst umfassende Erhaltung ihrer Lebensräume sicherzustellen (vgl. Art. 2 und 3 der Vogelschutz-Richtlinie). Dabei stellt Art. 3 der Vogelschutz-Richtlinie klar, dass der Schutz der zu sichernden Bestände (vgl. Art. 2) nicht auf die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Schutzgebiete (vgl. Art. 3 Abs. 2 a i.V.m. Art. 4) beschränkt ist, sondern auch außerhalb solcher formal ausgewiesenen oder faktischen Vogelschutzgebiete i.S.d. Vogelschutz-Richtlinie sicherzustellen ist, wie etwa durch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume außerhalb solcher Schutzgebiete (Art. 3 Abs. 2 b der Vogelschutz-Richtlinie). Eine solche Gestaltungsmaßnahme kann u. a. auch darin bestehen, einen schutzwürdigen Lebensraum von einer im Außenbereich grundsätzlich privilegiert zulässigen Bebauung freizuhalten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - geeignet ist, die in der Vogelschutzrichtlinie normierten Schutzziele in Bezug auf eine der dort genannten besonders geschützten Arten zu verletzen.
38 
Die Kammer stuft den hier betroffenen Bereich H. auch als schutzwürdigen Lebensraum im Sinne der oben genannten Grundsätze ein. Denn es kann als sicher gelten, dass im betroffenen Gebiet aufgrund besonderer Umstände (Mülldeponie als Nahrungsquelle; Rastplatz im Vogelzugkorridor) eine Konzentration der genannten Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan feststellbar ist, die über deren allgemeinen Verbreitungsgrad deutlich hinausgeht. Das von den Sachverständigen und anderen Augenzeugen vor Ort beobachteten Vorkommen (bis zu 8 Tiere gleichzeitig) ist auch von seiner Größe ausreichend, um dem hier in Frage stehende Gebiet eine Schutzwürdigkeit im Sinne der Vogelschutzrichtlinie zuzusprechen.
39 
Die Eignung und Schutzwürdigkeit des Gebiets H. als Lebensraum für die dort festgestellten Schwarz- und Rotmilane lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, das vorwiegend auf der Mülldeponie anzutreffende Nahrungsangebot (Ratten) sei für die genannten Greifvögel unnatürlich und nicht wünschenswert, weil es sich um keine natürliche oder naturnahe Lebensgrundlage handle. Dieser Argumentation vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil es für die Frage der Schutzwürdigkeit eines Lebensraumes von bedrohten Tieren in erster Linie darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das betreffende Gebiet von diesen Tieren tatsächlich als Lebensraum angenommen wird. Im vorliegenden Fall ist jedoch unstreitig, dass das betreffende Gebiet H. von den genannten Greifvogelarten als Nahrungs- und Standplatz angenommen worden ist. Ob es sich dabei um einen nach der Definition der Kläger „optimalen“ Nahrungsplatz für diese Greifvogelarten handelt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde es dieser Umstand allein nicht rechtfertigen, dem Gebiet die Schutzwürdigkeit abzusprechen und die bedrohten Greifvögel, die offensichtlich in der Lage sind, sich auch mit nach menschlichen Maßstäben weniger attraktiven Lebensbedingungen zu arrangieren, in diesem Gebiet schutzlos zu stellen, indem man sie von dort vertreibt oder dem festgestellten erhöhten Tötungsrisiko durch Windkraftanlagen aussetzt. Denn eine solche Schlussfolgerung wäre mit den bereits dargelegten Zielen und Zwecken der Vogelschutz-Richtlinie offensichtlich nicht vereinbar.
40 
Nach alledem geht die Kammer davon aus, dass das Gebiet H. einen geeigneten und auch uneingeschränkt schutzwürdigen Rast- und Nahrungsplatz für die gefährdeten Greifvogelarten Schwarz- und Rotmilan darstellt und die mit dem Bauvorhaben der Kläger einhergehende Beeinträchtigung dieses Lebensraumes mit Rücksicht auf die besondere Schutzwürdigkeit dieser Greifvogelarten, insbesondere des Rotmilans, nicht hingenommen werden kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung dieses Lebensraumes für die genannten Greifvögel das private Interesse der Kläger, gerade in diesem Gebiet Windkraftanlagen errichten zu können, erheblich überwiegt.
41 
Bereits aus diesen Gründen ist das Bauvorhaben der Kläger planungsrechtlich unzulässig. Ob diesem weitere öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB entgegenstehen kann daher ebenso offen bleiben wie die in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage der Rechtsgültigkeit der durchgeführten Flächennutzungsplanänderung.
42 
Bei dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung der Bauvoranfrage nicht begründet.
43 
Die weiter hilfsweise gestellten (Fortsetzungs-) Feststellungsanträge sind dagegen bereits unzulässig, weil das hierfür notwendige Feststellungsinteresse fehlt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Soweit die Kläger ein solches Feststellungsinteresse mit der eventuellen Geltendmachung von Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüchen begründet haben, reicht dies im vorliegenden Fall für die Annahme eines Feststellungsinteresses nicht aus, weil ein solcher Prozess offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Geltendmachung von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüchen würde voraussetzen, dass den Klägern durch die ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 31.03.2003 (Zurückstellungsbescheid), vom 26.11.2003 (Widerspruchsbescheid) und vom 29.03.2004 (Ablehnung der Bauvoranfrage) ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dieser müsste darauf beruhen, dass das ursprünglich planungsrechtlich zulässige Bauvorhaben durch die genannten Bescheide zu Unrecht verzögert worden ist und aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage jetzt nicht mehr realisiert werden kann. An einer solchen Ursächlichkeit fehlt es jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich, da das von den Klägern beabsichtigte Bauvorhaben aus den bereits dargelegten Gründen von Anfang an planungsrechtlich unzulässig war.
44 
Die Klage bleibt deshalb insgesamt ohne Erfolg.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2005 - 13 K 5609/03

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2005 - 13 K 5609/03 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne


(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziel

Referenzen

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.