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Der Beamte war als Zollbeamter im Grenzaufsichtsdienst eingesetzt. Er wechselte in einer Spielbank Jetons ein, die ein dort angestellter Croupier durch Begehung von Straftaten an sich gebracht hatte und erhielt einen Anteil an dem Erlös. Der Beamte wurde vom Amtsgericht wegen Geldwäsche in 29 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. In die Anschuldigungsschrift an das Bundesdisziplinargericht bezog der Bundesdisziplinaranwalt weitere gleichartige Handlungen des Beamten ein, die vor dem durch das Amtsgericht abgeurteilten Zeitraum begangen wurden. Nach der Auflösung des Bundesdisziplinargerichts wurde das Verfahren an das Verwaltungsgericht Sigmaringen abgegeben.
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Auf den vorliegenden Fall finden nach § 85 Abs. 3 und 7 Bundesdisziplinargesetz vom 09.07.2001 (BGBl. I Seite 1510) die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung - BDO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) (mit wenigen Ausnahmen) Anwendung.
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Die Disziplinarkammer hat nach § 18 Abs. 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO - aufgrund der Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom xx.xx.xxxx, durch das der Beamte wegen Geldwäsche in 29 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zur Bewährung verurteilt worden ist, von dem folgenden Sachverhalt auszugehen: Der Beamte löste in den 30 im Strafurteil auf Seite 9 aufgezählten Fällen im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx zu nicht mehr näher bestimmten Zeitpunkten Jetons in der Spielbank ein. Diese hatte er zur Einlösung von dem mit ihm befreundeten Croupier erhalten, der sie im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx unberechtigt an sich genommen hatte und der deswegen wegen Untreue verurteilt worden ist. Der Wert dieser Jetons und die Höhe des der Spielbank entstandenen Schadens betrug in diesem Zeitraum mindestens 58.925 DM. Von dem von der Spielbank ausbezahlten Bargeld erhielt der Croupier jeweils 80 % und der Beamte 20 %. Dem Beamten war nach den Feststellungen im Strafurteil (Seite 11 unten) seit 1996 die Herkunft der Jetons bewusst. Die Verurteilung durch das Amtsgericht setzte ein vorsätzliches Handeln des Beamten voraus.
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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte in gleicher Weise wie in dem vom Amtsgericht abgeurteilten Fällen im Zeitraum von Frühjahr xxxx bis Ende xxxx in mindestens 10 weiteren Fällen für den Croupier bei der Spielbank Jetons jeweils im Wert von mindestens 1.000,-- DM einwechselte, die dieser unberechtigt an sich gebracht hatte. Dabei entstand der Spielbank ein Schaden in Höhe von mindestens 10.000,-- DM. Der Beamte wusste auch seit Frühjahr xxxx, dass die Jetons aus Straftaten des Croupiers und nicht aus so genannten Kreditgeschäften des Croupiers mit Kunden der Spielbank stammten.
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Die Disziplinarkammer hat sich ihre Überzeugung vom Vorliegen des vorstehenden zweiten Sachverhaltskomplexes aufgrund der eigenen Angaben des Beamten bei der Beschuldigtenvernehmung durch das Amtsgericht K. am xx.xx.xxxx und bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei am xx.xx.xxxx gebildet. Die auf den zweiten Sachverhaltskomplex bezogenen Angaben des Beamten wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Die Verlesung ist nach § 74 Abs. 1 Satz 3 BDO zulässig. Dies gilt insbesondere auch für das polizeiliche Vernehmungsprotokoll, gegen dessen Verwertung durch Verlesen der Verteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen hat. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.1980 (- 1 DB 3/80 -, BVerwGE 63, 339 = ZBR 1981, 283) ist das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 3 BDO. Die darin aufgenommenen Niederschriften über die Aussagen von Personen können deshalb im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet und der Urteilsfindung zugrunde gelegt werden.
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Der Beamte hat durch den oben festgestellten Sachverhalt durch seine außerdienstliche Pflichtverletzung vorsätzlich ein Dienstvergehen begangen (§ 54 Satz 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). § 54 Satz 3 BBG normiert u.a. die Pflichten, die ein Beamter außerhalb des Dienstes zu beachten hat. Sein Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Verstößt er gegen diese Pflicht, begeht er eine außerdienstliche Pflichtverletzung. Diese erfüllt aber nur dann den Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn als weiteres Tatbestandsmerkmal die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind. Danach muss die Pflichtverletzung zu einer allgemein bedeutsamen Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen in Bezug auf das konkrete Amt des Beamten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums führen, und sie muss hierzu auch nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sein (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - BVerwGE 112, 19-29 = ZBR 2001, 39-42).
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Die Normstruktur der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG stellt sich nach der Rechtsprechung des Disziplinarsenates des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 a.a.O., Seite 25), der sich die Disziplinarkammer anschließt, wie folgt dar:
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„§ 54 Satz 3 BBG bildet den Grundtatbestand. Anhand der Merkmale dieser Norm ist im dienstrechtlichen Zusammenhang die Pflichtwidrigkeit eines angeschuldigten außerdienstlichen Verhaltens zu bestimmen. Es ist also zu prüfen, ob das Verhalten eines Beamten die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die sein Beruf erfordert. Dabei ist das Merkmal ‚die sein Beruf erfordert’ durch die später erlassene Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG inhaltlich dahin zu konkretisieren, dass sich die Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung entweder auf das Amt des Beamten oder auf das Ansehen des Beamtentums zu beziehen hat. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 54 Satz 3 BBG vor“.
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Ein Beamter handelt dem Wohlverhaltensgebot des § 54 Satz 3 BBG jedenfalls dann zuwider, wenn sein Verhalten zu einer Beeinträchtigung führt. Sein Verhalten kann dem Gebot dann nicht "gerecht werden", wenn es entweder die Achtung oder das Vertrauen beeinträchtigt hat. Entscheidend ist aber nicht, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich eingetreten ist. Ein Dienstvergehen liegt nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (bereits) vor, wenn das Verhalten "geeignet" ist, Achtung und Vertrauen zu beeinträchtigen. Hiernach ist es nicht erforderlich, dass sich die Beeinträchtigung realisiert hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 - BVerwGE 114, 212-225 = NJW 2001, 3565-3568).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urteil vom 08.05.2001, a.a.O., Seite 218 f. ): „Das Verhalten ist ‚geeignet’, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert. Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z.B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen“.
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Die Straftaten, die der Kläger in großer Zahl in 40 Fällen über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren begangen hat, sind geeignet, Achtung und Vertrauen in das Amt des Beamten und das Beamtentum zu beeinträchtigen. Da die Eignung des Verhaltens des Beamten zur Beeinträchtigung ausreicht, kann die Frage offen bleiben, wie die Presseberichterstattung über die Vorgänge in der Spielbank und hier die Schilderung der Rolle des Beamten auf die Öffentlichkeit gewirkt haben. Es kann offen bleiben, ob der Strafprozess gegen den Beamten und die weiteren Angeklagten aufgrund der Berichterstattung in der Öffentlichkeit ein besonderes Aufsehen erregt und deshalb das Amt des Beamten und das Ansehen des Beamtentums in besonderer Weise beeinträchtigt waren. Für die Feststellung einer Pflichtverletzung sind für die Disziplinarkammer die folgenden Erwägungen maßgeblich: Zwischen den Straftaten des Beamten und dessen konkreten Amt in der Zollverwaltung bestand ein mehr als nur loser Zusammenhang. Nach der Auskunft der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom xx.xx.xxxx gehörte die Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch - StGB - seit dem 10.08.1999 nach § 1 Abs. 3a Zollverwaltungsgesetz - ZollVG - zu den besonderen Aufgaben der Zollverwaltung bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs. Der Beamte war vom 01.01.1995 bis zum 14.05.2000 im Grenzaufsichtsdienst, der diese Aufgaben wahrzunehmen hatte, eingesetzt. Der Beamte beging somit 21 der 30 im Urteil des Amtsgerichts aufgezählten Taten in einer Zeit, in der eine Verbindung zwischen seinem konkreten Amt und den von ihm begangenen Straftaten bestand. Für das Vorliegen dieser Verbindung reicht es aus, dass die Straftaten, die der Beamte im Besonderen verhindern sollte, und die er selbst begangen hat, denselben Straftatbestand erfüllen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass sich die konkreten Tathandlungen bei der Verwirklichung des Straftatbestandes der Geldwäsche im grenzüberschreitenden Bargeldverkehr und die Geldwäschehandlungen des Beamten beim Einwechseln der Jetons in der Spielbank unterscheiden. Auch zwischen den übrigen Taten des Beamten und seinem Amt besteht ein mehr als nur loser Zusammenhang, da der Beamte als Hilfsbeamter (Ermittlungsperson) der Staatsanwaltschaft in einer besonderen Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung und Aufklärung von Straftaten steht. Die Stellung des Beamten als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft folgt aus § 152 GVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 12.02.1996 (GBl. Seite 184). Diese Umstände und auch die große Anzahl der Straftaten des Beamten über einen langen Zeitraum hinweg sind geeignet, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen (vgl. zum Gesichtspunkt eines außerdienstlichen Fehlverhaltens, das durch seine Wiederholung disziplinarrechtliche Relevanz gewinnt: BVerwG, Urteil vom 08.05.2001 a.a.O.)
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Ist ein pflichtwidriges Verhalten nach § 54 Satz 3 BBG als eines von mehreren tatbestandlich vorausgesetzten Merkmalen eines Dienstvergehens zu bejahen, sind weiterhin noch die besonderen Voraussetzungen eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zu prüfen, nämlich die allgemeine Bedeutsamkeit der Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung sowie die auf den Einzelfall bezogene besondere Eignung des Verhaltens zur Ansehens- und Vertrauensbeeinträchtigung (BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - BVerwGE 112, 19-25). Diese Voraussetzungen lassen sich wie folgt konkretisieren (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20/00 - BVerwGE 114, 212-219):
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„Das Merkmal ‚in besonderem Maße’ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Da schon die Eignung voraussetzt, dass die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht, wird mit dem Merkmal ‚in besonderem Maße’ für diese Möglichkeit ein qualifiziertes Maß an Konkretheit vorausgesetzt, das die Beeinträchtigung erwarten lässt. Dies ist nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht.
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Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarer Relevanz deutlich überschreitet“.
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Beide Voraussetzungen liegen hier wegen der großen Anzahl der Straftaten des Beamten, des hohen Schadens und der Nähe der Pflichtwidrigkeiten zum konkreten Amt des Beamten vor.
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Ein „Freispruch“ wegen der nicht erwiesenen, in der Anschuldigungsschrift aber zusätzlich angeschuldigten Geldwäschehandlungen ist nicht möglich. Das liegt daran, dass das Disziplinarrecht vom Prinzip der Einheit des Dienstvergehens geprägt wird. Das bedeutet, dass alle Dienstpflichtverletzungen zusammen ein einheitliches Dienstvergehen darstellen und nur ein einheitlicher Schuldausspruch ergeht.
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Das Dienstvergehen, das der Beamte begangen hat, kann von den in § 5 Abs. 1 BDO genannten Disziplinarmaßnahmen nur durch die Entfernung aus dem Dienst angemessen geahndet werden.
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Eigentums- und Vermögensdelikte eines Beamten wiegen, auch wenn sie außerhalb des Dienstes begangen werden, schwer; denn einem Beamten, der sich aus eigensüchtigen Motiven am Vermögen Dritter in strafbarer Weise vergreift, glaubt man nicht, dass er seiner Verpflichtung aus § 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 BBG nachkommt, sich bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte uneigennützig zu zeigen und sich ohne Rücksicht auf eigene Interessen ausschließlich am Wohle der Allgemeinheit zu orientieren. Er verliert das für die Berufsausübung benötigte Vertrauen der Öffentlichkeit und seiner Vorgesetzten. Es entspricht daher der Rechtsprechung, dass bei Beamten, die sich außerhalb des Dienstes in strafbarer Weise am Eigentum Dritter bereichert haben, je nach den Umständen des strafbaren Verhaltens die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, zitiert nach Juris).
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Die Disziplinarkammer überträgt auf den Fall des Beamten die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, zitiert nach Juris) zur Entfernung eines Beamten aus dem Dienst, der sich in gravierender Weise der außerdienstlichen Hehlerei schuldig gemacht hat. In diesem Urteil führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Begehung eines Diebstahls regelmäßig für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst spricht. Bei der Hehlerei sei wegen der Bandbreite der möglichen Begehungsformen eine eingehendere Prüfung angezeigt. Das Delikt der Hehlerei und die vom Kläger begangene Geldwäsche sind vergleichbar. Nach dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hehlerei von geringerem Gewicht, wenn es dem Hehler nur darum geht, selbst in den Besitz des Diebesgutes zu gelangen und es für sich zu verwenden. Das kriminelle Gewicht einer Hehlerei kommt dagegen demjenigen der Vortat gleich in den Fällen des Beutehandels, in denen der Hehler um eigener materieller Vorteile willen die Beute absetzt oder abzusetzen hilft. Dieser Fallgestaltung ist die Geldwäsche, die der Beamte hier begangen hat, vergleichbar. Ihm ging es nicht darum, zu günstigen Konditionen in den Besitz der durch den Croupier entwendeten Jetons zu kommen, um sie für eigene Zwecke zu verwenden. Es ging ihm wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Hehlerei vielmehr darum, die Jetons um eigener Vorteile willen an eine dritte Person abzusetzen.
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Für die Entfernung des Beamten aus dem Dienst spricht zum einen der beträchtliche Umfang der Verfehlungen. Der Beamte hat fortgesetzt - in 40 Fällen - und nicht nur einmalig versagt sowie einen hohen Schaden mitverursacht. Den Beamten belastet zum anderen der Umstand, dass er straffällig geworden ist, obwohl er als Angehöriger des Zollverwaltung auch die Aufgabe hatte, im Rahmen der der Zollverwaltung zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten tätig zu sein (siehe oben). Die von ihm begangene Geldwäsche hat daher trotz ihrer außerdienstlichen Verwirklichung einen dienstlichen Bezug. Von einem Beamten, der schwere Straftaten begangen hat, kann nicht mehr erwartet werden, dass er der Aufgabe gerecht wird, Straftaten zu verhindern (BVerwG, Urteile vom Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, zitiert nach Juris, und vom 22.05.1996 - 1 D 41.95 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 5).
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Die für die Zugriffsdelikte, die regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben, entwickelten und durch die Stichworte „wirtschaftliche Notlage“, „psychische Ausnahmesituation“, „Gelegenheitstat“, „Wiedergutmachung/Offenbarung des Schadens“, „geringer Wert“ (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2002, Seite 273 ff.) gekennzeichneten Milderungsgründe liegen beim Beamten nicht vor. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage hat der Beamte selbst verneint. Für eine psychische Ausnahmesituation gibt es beim Beamten keine Anhaltspunkte. Dass er aus freundschaftlicher Verbundenheit mit dem Croupier das Einwechseln der Jetons übernommen hat, begründet eine solche Ausnahmesituation auch dann nicht, wenn er ihn später dazu gedrängt haben sollte, weiter zu machen. Eine Gelegenheitstat scheidet schon wegen der Vielzahl der begangenen Taten aus. Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung/Offenbarung des Schadens läge nur dann vor, wenn der Beamte vor der Entdeckung der Taten und dem Bekanntwerden seiner Beteiligung die Tat selbst offenbart und den Schaden wieder gutgemacht hätte. Dass bei einem festgestellten Mindestschaden von annähernd 70.000,-- DM nicht mehr von einem geringen Schaden gesprochen werden kann, bedarf keiner weiteren Begründung.
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Auch andere Milderungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Tatsache, dass sich der Beamte bis zu seinem Dienstvergehen straf- und disziplinarrechtlich nichts hat zuschulden kommen lassen und er seine Dienstaufgaben erfüllt hat, kann nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm sein Dienstherr entgegengebracht hat, für die Zukunft irreparabel zerstört ist. Auch wenn eine Wiederholungsgefahr verneint werden kann, vermag dies die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, dem mit dem Wegfall des Vertrauens in die Integrität des Beamten die Rechtsgrundlage entzogen ist, nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteile vom Urteil vom 23.02.2000 - 1 D 65/99 -, zitiert nach Juris ).
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Die Pflichtverletzung des Beamten wird auch nicht dadurch entscheidend gemildert, dass er selbst die Begehung weiterer Taten einstellte. Auch wenn dies teilweise darauf beruhte, dass er selbst zu einer besseren Einsicht gekommen war, wird dies dadurch überlagert, dass sein Entschluss wesentlich auch dadurch mitbestimmt wurde, dass er (...) ein höheres Entdeckungsrisiko fürchtete.
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Nach § 77 Abs. 1 BDO kann das Gericht einem Beamten in einem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil einen Unterhaltsbeitrag auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig erscheint. Angesichts seines korrekten Verhaltens im Dienst hält die Kammer den Beamten wegen seiner außerdienstlichen Pflichtverletzungen eines Unterhaltsbeitrages nach § 77 BDO nicht für unwürdig und im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch in der zuerkannten Höhe für bedürftig. Der Beamte kann zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf Vermögen oder anderes Einkommen zurückgreifen. Sein erdientes Ruhegehalt liegt noch unter der Mindestversorgung. Die Bewilligung erfolgt für den Zeitraum von sechs Monaten in der Erwartung, dass der Beamte während dieser Zeit anderweitig Einkünfte erlangen kann. Nur wenn es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelingen sollte, zu anderen Einkünften zu kommen, kann er gegebenenfalls nach § 110 Abs. 2 BDO bei Gericht die Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages beantragen. Für diesen Fall müsste er jedoch seine Bemühungen auch durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegen, indem er beispielsweise Bewerbungen, Bewerbungsabsagen, den Nachweis über eigene in der Presse aufgegebene Stellengesuche und die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitsuchend vorlegt.
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Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1 BDO).
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Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil richtet sich nach § 85 Abs. 3, Abs. 7 Satz 3 BDG nach den Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung (vgl. Bundesverwaltungsgericht in www.Bundesverwaltungsgericht.de, Stichwortverzeichnis Verwaltungsrecht/Disziplinarrecht, Stichwort Bundesdisziplinarordnung, vgl. zur Anwendung des „alten“ Rechts: BT-Drs. 14/4659 zu § 85, Seite 53; Köhler/Ratz, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage, 2002, § 85 Rdnr. 11).
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