Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012, mit dem die am 4. Februar 2011 erfolgte Anerkennung des Dienstunfalls vom 22. Juni 2006, bei dem der Kläger, der als Oberstraßenmeister (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, bei Straßenkontrollen einen Zeckenbiss erlitt, insoweit nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, als „die daraus resultierende Erkrankung des Klägers“ als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG anerkannt worden war (Nr. 1), sowie die Anträge auf Genehmigung und Kostenübernahme für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme aufgrund einer therapieresistenten Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 29. November 2011 (Nr. 2) und auf Unfallausgleich vom 20. September 2011 (Nr. 3) abgelehnt wurden, zu Recht abgewiesen.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des von ihm eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. vom 2. Januar 2013 mit Ergänzung vom 20. Juni 2013 und dessen Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden (vgl. Beweisbeschluss vom 8. November 2012) wie insbesondere eine Borreliose-Erkrankung nicht auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen. Prof. Dr. P. hat sich eingehend mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, v.a. mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der behandelnden Ärzte (Gutachten Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013; Atteste Dr. K. vom 13. Mai 2011 und Dr. Sch. vom 19. Mai 2011) und den Laborberichten (Dr. L. vom 20. und 22. Dezember 2010; MVZ W. vom 12. Januar 2011) befasst und ist anhand der Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass kein serologischer Nachweis einer Borreliose-Erkrankung geführt werden könne und die beim Kläger vorhandenen Beschwerden hierfür auch nicht typisch seien. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch das Gesundheitsamt des Beklagten (Stellungnahmen vom 21. Juni 2011 und 1. Juni 2012) und durch den im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H. (Gutachten vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012), wonach die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht durch den Dienstunfall verursacht worden seien und bei ihm keine Anzeichen für eine Borreliose feststellbar seien.
Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Anerkennung der aus dem Zeckenbiss resultierenden Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach Art. 48 BayVwVfG ex tunc als rechtmäßig erachtet hat, weil die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBeamtVG im Zeitpunkt der Anerkennung nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen waren und diese daher von Anfang an rechtswidrig war. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7).
Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Die Erkrankung eines Beamten an einer durch Zecken übertragenen Borreliose als einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV gilt danach als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 34). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch den im Jahr 2006 erlittenen Zeckenbiss verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.
Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung vom 4. Februar 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung, lassen keine Ermessensfehler erkennen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 49). Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist ersichtlich gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hatte.
Da mangels Anerkennung einer Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG kein Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 22. Juni 2006 besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung einer Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG sowie auf Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG.
1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.
1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013 auseinandergesetzt und diese nicht (zutreffend) gewürdigt, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieses Parteivorbringen nicht nur im Tatbestand ausführlich und zutreffend wiedergegeben (UA S. 4, 8 und 9), sondern sich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. und dessen Ausführungen hierzu auch eingehend mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten, die aus Sicht von Dr. B. für eine Borreliose-Erkrankung sowie für eine Dienstunfallbedingtheit der vom Kläger angeführten Beschwerden sprechen, auseinandergesetzt und diese eigenständig gewürdigt (UA S. 13-17). Es hat die Ausführungen von Prof. Dr. P. als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und diese nach Würdigung aller für und gegen das Vorliegen einer Borreliose-Erkrankung sowie eines Zusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Zeckenbiss vom 22. Juni 2006 sprechenden Argumente rechtsfehlerfrei als überzeugend erachtet und sie sich dadurch zu eigen gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eigene medizinische Überlegungen anzustellen und diese zu formulieren, da ihm hierfür die erforderliche Sachkunde fehlt. Es hat vielmehr das Gutachten gerade zu dem Zweck eingeholt, um eine medizinische Einschätzung zu erhalten, ob Hinweise für eine Borreliose-Erkrankung beim Kläger bestehen und ob die Beschwerden des Klägers auf den Zeckenbiss zurückgeführt werden können, um auf dieser Grundlage die Rechtsfrage beantworten zu können, ob mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Beschwerden nachgewiesen ist. Dies hat es anhand des Gutachtens nachvollziehbar verneint. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern moniert nur, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht der von ihm vertretenen Auffassung gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch lediglich, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, der von diesem vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
1.2.2 Soweit der Kläger rügt, das Gutachten von Prof. Dr. P. sei widersprüchlich und beruhe auf falschen Tatsachen, legt er nicht substantiiert dar, an welchen Mängeln das Gutachten, die zu dessen Unverwertbarkeit führen würden, leiden sollte. Wenn er meint, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter davon ausgegangen sei, dass auch die wiederholte Antibiotikagabe zu keiner dauerhaften Besserung beim Kläger geführt habe, vermag der Senat keinen Widerspruch zum klägerischen Vorbringen zu erblicken, die erste Antibiotikagabe 2010 habe angeschlagen, danach sei es ihm wieder schlechter gegangen, so dass die zweite Therapie eingeleitet worden sei. Wenn er behauptet, der Gutachter habe sich in der mündlichen Verhandlung bei Fragen in Widersprüche verwickelt, lassen sich die behaupteten Widersprüche dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der Gutachter ausdrücklich dargelegt, dass die vom Kläger laut Beweisbeschluss vom 8. November 2012 geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, weil ein serologischer Nachweis nicht geführt werden könne und die vorhandenen Beschwerden für eine solche Erkrankung auch nicht typisch seien. Entgegen der klägerischen Behauptung hat der Gutachter damit die im Beweisbeschluss gestellten Fragen beantwortet. Der Gutachter hat auch plausibel erläutert, weshalb er trotz der Tatsache, dass die Zecke positiv auf Borrelien getestet wurde und eine Untersuchung am 20. Dezember 2010 eine schwach bis mittelgradig positive LTT-Reaktion auf Borrelien-Antigene ergab, nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Borreliose ausgehen könne. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) darlegt. Im Übrigen irrt er, wenn er meint, dass der Gutachter verpflichtet gewesen wäre, die Ursachen seiner diversen Krankheitssymptome zu ermitteln. Maßgebend war vielmehr nur, ob die vom Kläger beklagten Beschwerden auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, was nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar war. Darauf, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt auch die o.g. Beweislast, wenn er davon ausgeht, der Gutachter hätte im Einzelnen nachweisen müssen, dass seine Beschwerden nicht auf dem Dienstunfall beruhen.
2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mit der Behauptung, der Unfall habe zu Gesundheitsstörungen beim Kläger geführt, wovon nach den Feststellungen des Gutachters gerade nicht auszugehen ist, werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt.
3. Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt.
3.1 Soweit er eine mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) dazu eingeholt hat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei ihm eine unfallbedingte Borreliose-Erkrankung vorliege und/oder die im Beweisbeschluss vom 8. November 2012 angeführten Gesundheitsstörungen unfallbedingt seien, musste sich dem Erstgericht aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine erneute Begutachtung nicht aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche Mängel des Gutachtens trägt der Kläger nicht substantiiert vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2 Bezug genommen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass andere Gutachter über neue oder überlegenere Forschungsmittel bzw. größere Erfahrung verfügen würden (BVerwG, B.v. 3.2.2012 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. H. als schlüssig und überzeugend angesehen hat, hat deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO).
3.2 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht Dr. B. nicht - wie beantragt - als (sachverständigen) Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und dessen Einvernahme zu den mit dem vom Kläger beantragten Obergutachten gestellten Fragen abgelehnt hat, musste sich ihm eine weitere Sachaufklärung aus den unter 3.1 genannten Gründen ebenfalls nicht aufdrängen und hat es deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. B als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Falls der Kläger sich die Möglichkeit hätte offenhalten wollen, durch Dr. B. Fragen an den Sachverständigen stellen zu können bzw. Dr. B. als präsenten Zeugen befragen zu können, hätte er ihn zur mündlichen Verhandlung mitbringen müssen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger war hierfür nicht erforderlich. Dass das Gericht Dr. B. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, musste dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zudem aus der Ladung bekannt sein, in der lediglich Prof. Dr. P. als Sachverständiger aufgeführt war.
3.3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten akzeptiert hat. Diese ist nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden.
4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).