Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Apr. 2018 - 7 K 2649/17

bei uns veröffentlicht am18.04.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Schadensereignisses als Dienstunfall.
Der am ...1960 geborene Kläger ist seit 03.09.1980 als Beamter im Dienste des Beklagten. Er ist Polizeihauptmeister und seit Frühjahr 1984 bei der Wasserschutzpolizei Baden-Württemberg - Dienststelle Polizeipräsidium Einsatz, Dienstgruppe Wasserschutzpolizei-Station Ü. - in Dienst. Der dienstliche Wohnsitz des Klägers lautet Wasserschutzpolizeistation, S. ..., ... Ü..
Seit 1986 wird der Kläger im Streifendienst eingesetzt. In der Zeit etwa von Ostern bis Ende Oktober begibt sich der Kläger dienstlich nach einer Besprechung in der Regel auf Patrouillenfahrt. Die Patrouillenfahrten dauern bis zu fünf oder sechs Stunden und finden entweder auf schweren Polizeibooten (überdacht) oder auf kleineren Polizei-/Schlauchbooten (unbedacht) statt. Zudem ist der Kläger Mitglied der Tauchergruppe (derzeit Leinenführer) und Mitglied im Team zur Bedienung eines Unterwasserroboters. Bestandteil der Tätigkeit ist stets die Beobachtung der Wasseroberfläche. Dem Kläger wurden im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Wasserschutzpolizei zwischen 1984 und 2000 Sonnenschutzbrillen (drei verschiedene Modelle) zur Verfügung gestellt. Danach waren keine dienstlichen Sonnenschutzbrillen mehr erhältlich. Erst im Frühjahr 2015 erhielt der Kläger nach Meldung wiederum eine Sonnenschutzbrille gestellt.
Im Februar 2015 wurde vom Medizinischen Versorgungszentrum F. Augenheilkunde - Psychotherapie (MVZ F.) am rechten Auge eine Cataracta incipiens (beginnende Katarakt) und am linken Auge eine Cataracta corticonuclearis diagnostiziert.
Der Kläger unterzog sich am 16.04.2015 einer Operation am linken, am 17.12.2015 einer Operation am rechten Auge. Im Operationsbericht des MVZ F. zur Operation vom 16.04.2015 wurde festgehalten, dass es zu einer zunehmenden Sehverschlechterung am linken Auge des Klägers aufgrund einer Linseneintrübung gekommen war.
Der Kläger begehrte mit Unfallmeldung vom 15.06.2015 die Anerkennung des Grauen Stars (Katarakt) am linken und rechten Auge als Dienstunfall. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Diagnose Grauer Star in seinem Alter ungewöhnlich sei und er sich diese nur aufgrund seiner Tätigkeit auf dem Wasser erklären könne. Es sei fraglich, ob die von ihm verwendeten dienstlichen Sonnenbrillen für seine Tätigkeit geeignet gewesen seien, da die Brillen auf der Seite und nach unten offen gewesen seien und durch diese Öffnungen besonders viel UV-Licht in die Augen habe eindringen können, wobei die Pupillen aufgrund der Abdunkelung weiter offen gewesen seien als ohne Sonnenbrille.
Mit Schreiben vom 30.10.2015 stellte der polizeiärztliche Dienst B. fest, dass ein Dienstunfall ein örtlich und zeitlich bestimmbares von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sei, das längstens innerhalb einer Arbeitsschicht auf den Körper einwirke. Ein solches Ereignis sei nicht gegeben. Grauer Star entstehe regelmäßig aufgrund übermäßiger Wärmeeinwirkung auf das Auge, wie zum Beispiel bei der Arbeit an Hochöfen. Da aber bei der Arbeit am B. See keine höheren Temperaturen auf das Auge einwirkten, als es bei der Normalbevölkerung auch der Fall sei, komme eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Frage.
Mit Bescheid vom 23.02.2016 wurde die Anerkennung der Beschwerden am linken Auge des Klägers als Dienstunfall abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes verwiesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass ein Dienstunfall gem. § 45 Abs. 3 LBeamtenVG auch dann vorliege, wenn ein Beamter erkranke, der nach Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe. Grauer Star werde darüber hinaus durch Einwirkung infraroter Strahlen, also einer außerhalb des sichtbaren Lichtspektrums gelegenen Wellenstrahlung, verursacht. Durch den ständigen Aufenthalt im Freien sei der Kläger der Sonneneinstrahlung in weitaus höherem Maß ausgesetzt gewesen als die Normalbevölkerung. Zudem kämen im Fall des Klägers zu der direkten Sonnenstrahlung auch noch indirekte Lichtreflexionen hinzu. Andere mögliche Ursachen für das Vorliegen des Grauen Star kämen im Fall des Klägers nicht in Betracht, insbesondere nicht der sogenannte Altersstar, da dieser etwa ab dem sechzigsten Lebensjahr auftrete, der Kläger bei der Diagnose allerdings erst 51 Jahre alt gewesen sei. Daher könne der Graue Star nur auf der langjährigen Tätigkeit des Klägers auf und am Wasser beruhen. Höhere auf das Auge einwirkende Temperaturen seien gerade nicht erforderlich, es komme vielmehr auf die Strahlung an. Der Kläger legte auch die dienstlichen Sonnenbrillen zur Prüfung vor.
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Substantiiert wurde der Widerspruch darüber hinaus durch eine Bescheinigung des Dr. med. P. H. vom MVZ F., Filiale Ü. , vom 16.04.2015, die dem Kläger attestiert, dass aufgrund einer vermehrten beruflichen UV-Strahlen Exposition beidseitig verfrühter Grauer Star vorliege. Vorgelegt wurde darüber hinaus ein Arztbericht des MVZ F. vom 15.07.2016. Laut dem Bericht betrug die Sehleistung des Klägers vor der Operation rechts 80% und links 50%.
11 
Am 09.09.2016 wurde die Universitäts-Augenklinik U. vom polizeiärztlichen Dienst S. mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, durch das die Frage beantwortet werden sollte, ob die beim Kläger vorhandene Kataraktbildung auf eine altersassoziierte Ursache zurückzuführen sei, oder aufgrund einer berufsbedingten langjährigen Exposition als Wasserschutzpolizist verursacht worden sei. Laut Fachgutachten des Prof. Dr. G. K. L. vom 01.02.2017 wurde im Rahmen der Untersuchung des Klägers festgestellt, dass die Sehstärke für Ferne und Nähe auf beiden Augen 100 % betrage. Die Makula wurde als unauffällig eingestuft. Die vom Kläger vorgelegten Sonnenbrillen verfügten jeweils über eine ausreichende Tönung von 65 - 75% bzw. 80 - 85 % und seien somit als optimale Sehhilfen anzusehen. Als Ergebnis sei festzuhalten, dass „nicht von einer Berufskrankheit oder einem Berufsschaden auszugehen [sei], da:
12 
1. es sich am linken Auge um eine Cataracta nuclearis (Kern- und Schalentrübung) handelte, die zu einer Sehherabsetzung auf 50 % geführt hatte.
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2. Am rechten Auge waren es allenfalls beginnende Veränderungen, die zu einer mäßigen Sehherabsetzung auf 80 % geführt hatten.
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3. eine durch Sonneneinstrahlung verursachte Makulaschädigung liegt beidseitig nicht.
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4. Die Operationsindikation am rechten Auge ist durch die Herabsetzung der Sehkraft und die lentogene Myopisierung nachvollziehbar, die Indikation am rechten Auge war wohl auf den Wunsch des Probanden zurückzuführen, da hier keine wesentliche Reduktion der Sehkraft stattgefunden hatte. Eine Sehkraft von 80 % gilt selbst in der PDV 300 als volle Sehkraft.
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5. Da der Proband während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit mit Sonnenschutzgläsern ausgestattet war, ist nicht davon auszugehen, dass seine Augen ungeschützt einer Sonneneinstrahlung ausgesetzt waren.
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6. Weiterhin ist bei uns im B. Seebereich nicht mit einer derart heftigen Sonneneinstrahlung zu rechnen, wie dies im Äquatorbereich zu beobachten ist.
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7. Als entscheidenden letzten Punkt würde ich jedoch anführen, dass es sich bei Herrn ... um einen Einzelfall handelt, da seitens der Polizei in keinem anderen Fall bei den Wasserschutz-Polizeibeamten es zu einer ähnlichen Symptomatik (Kataraktentwicklung) gekommen ist, wobei diese Beamten aber ebenfalls gleichartigen Dienst wie der Polizeihauptmeister ... geleistet haben.“
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Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde der Widerspruch des Klägers durch das Polizeipräsidium Einsatz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Aussagen des Gutachtens vom 01.02.2017 verwiesen, die schlüssig und nachvollziehbar seien und vom Beklagten mitgetragen würden.
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Gegen den dem Kläger am 24.03.2017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2017 - bei Gericht eingegangen am selben Tag - Klage erhoben. Über die Begründung des Widerspruchs hinaus wurde die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass Grauer Star in Folge mehrjähriger, in der Regel über 20 Jahre dauernder Einwirkung von infraroten Strahlen entstehen könne, was im Falle des Klägers aufgrund seiner 32 Berufsjahre der Fall sei. Das Fachgutachten des Herrn Prof. Dr. L. überzeuge zudem nicht. Die vorausgesetzte Berufskrankheit sei der Graue Star, der auf beiden Augen vorgelegen habe. Welche Form des grauen Stars vorgelegen habe bzw. ob eine Makulaschädigung vorgelegen habe oder nicht, sei daher irrelevant. Das Tragen von Sonnenbrillen könne zur Begründung des Ausschlusses einer Berufskrankheit gerade nicht herangezogen werden, da die Brillen zum Schutz der Augen ungeeignet gewesen seien. Eine Schädigung der Augenlinse sei darüber hinaus durch Sonneneinstrahlung gegeben und zwar unabhängig davon, ob man sich am Äquator oder am B. See aufhalte.
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Der Kläger beantragt,
22 
den Bescheid des Polizeipräsidiums Einsatz vom 23.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.03.2017 aufzuheben sowie das beklagte Land zu verpflichten, seine Katarakterkrankung an beiden Augen als Dienstunfall anzuerkennen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte begründet dies über den Widerspruchsbescheid hinaus im Wesentlichen damit, dass eine mehrjährige, in der Regel über 20 Jahre dauernde Einwirkung von infraroten Strahlen zwar eine mögliche Ursache für den Grauen Star sei, diese aber nicht bewiesen, sondern aufgrund des Fachgutachtens vom 01.02.2017 vielmehr widerlegt sei. Seiner Beweislast sei der Kläger insbesondere deshalb nicht nachgekommen, weil eine Abgrenzung zum Hauptfall des Grauen Stars, dem Alterskatarakt, erforderlich sei, die sich danach richte, ob es zu einer typischen Ablösung der oberflächlichen Lamelle der vorderen Linsenkapsel (sog. Feuerlamelle) komme oder ob eine durch Strahlung bewirkte bräunlich-rote Pigmentierung der Gesichtshaut mit einer Erweiterung der feinen Hautgefäße festzustellen sei. Beides sei nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers spreche dessen Alter nicht gegen, sondern für ein Vorliegen einer Alterskatarakt. Das Gutachten gehe zudem zu Recht davon aus, dass der Kläger während seiner Dienstzeit nie ungeschützt einer stärkergradigen Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen sei. Dass beim Kläger beidseitig Grauer Star diagnostiziert worden sei, werde zuletzt nicht in Abrede gestellt, es werde lediglich der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Krankheitsbild bestritten.
26 
Dem Gericht liegen die Akten des Polizeipräsidiums Einsatz (1 Band Originalakten, 4 Bände Personalakten) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28 
Die Klage ist zulässig, gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 23.02.2016 und vom 13.03.2017 ist insbesondere die Verpflichtungsklage statthaft.
1.
29 
Verfahrensgegenstand sind beide Augen des Klägers. Der Antrag des Klägers auf Durchführung des förmlichen Anerkennungsverfahrens war auf beide Augen gerichtet. Mit Bescheid des Beklagten vom 23.02.2016 wurde nur das linke Auge thematisiert. Das ärztliche Fachgutachten des Prof. Dr. L. vom 01.02.2017 - auf das sich der Beklagte im Rahmen der Begründung ihres Widerspruchsbescheids wesentlich gestützt hat - thematisiert jedoch beide Augen. Auch der klägerische Antrag hat beide Augen zum Gegenstand.
30 
Die Klage ist aber nicht begründet, da der Kläger der ihm bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Berufskrankheit obliegenden Beweislast nicht nachgekommen ist. Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte ist § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW. Nicht als Ermächtigungsrundlage in Betracht kommt § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW, da aufgrund der vom Kläger geschilderten Sonneneinwirkung über den langjährigen Zeitraum seines Dienstes hinweg nicht von einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW ausgegangen werden kann. Gem. § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW gilt es jedoch auch als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
31 
Die angegriffenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.
32 
Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVGBW aus der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Ziffer 2401 der Anlage 1 zur BKV stellt Grauer Star durch Wärmestrahlung eine anerkannte Berufskrankheit dar. Aus den medizinischen Befunden ist die Erkrankung des Klägers am Grauen Star (Katarakt) ersichtlich. Ebenso belegt ist aufgrund der Angaben des Klägers, dass dieser seine berufliche Tätigkeit größtenteils im Freien verrichtet und somit der Sonneneinstrahlung in hohem Maße ausgesetzt ist. Der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt i.S.d. § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW sind Beamte, die eine Tätigkeit ausüben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (Kümmel, BeamtVG, § 31, Rn. 41, BVerwG, Beschluss vom 15.05.1996 - 2 B 106.95 - , juris, Rn. 6). Ob dies im Vergleich zu anderen im Freien tätigen Beamten oder zu allen Teilen der Bevölkerung eine besondere Sonnenexposition im Sinne des § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW darstellt, kann letztlich dahinstehen, da der Kläger jedenfalls der ihm obliegenden Beweislast für den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Sonnenexposition und dem Auftreten der Katarakt nicht nachgekommen ist.
33 
Laut dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2401 sind Gefahrenquellen u.a. der Umgang mit glühendem Glas in Glashütten, seltener der Umgang mit glühenden Schmelzmassen in Eisenhütten oder Metallschmelzereien. Diese Fälle stellen wohl den gängigen Anwendungsfall der Berufskrankheit dar. Das Merkblatt enthält jedoch auch allgemeine Ausführungen dazu, wie es zu der Berufskrankheit kommt, nämlich durch Einwirkung infraroter Strahlen, d.h. einer außerhalb des sichtbaren Lichtspektrums gelegenen Wellenstrahlung. Der die Augenlinse schädigende Teil der Wärmestrahlung liegt demnach bei Wellenlängen zwischen etwa 750 (nm) bis 2400 (nm). Sonnenlicht kann diesen schädigenden Strahlungsbereich durchaus erreichen, wie sich auch aus der vom Kläger eingereichten Grafik (Anlage K1) ergibt. Somit entspricht erhöhte Sonnenexposition zwar nicht dem klassischen Fall der Berufskrankheit Grauer Star, stellt aber einen tauglichen Begründungsansatz dar. Auch das Merkblatt führt aus, dass Grauer Star durch Wärmestrahlung infolge mehrjähriger, in der Regel über 20 Jahre dauernder Einwirkung infraroter Strahlen entstehen kann.
3.
34 
Nach ständiger Rechtsprechung sind ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18.04.2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3). Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 20.05.1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt etwa eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder - umgekehrt - in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54/03 –, juris Rn. 7, 8,).
35 
Eine Erkrankung gilt somit als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 – 3 ZB 14.1047 –, juris Rn. 6). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch die langjährige berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.
36 
Als Ursache für den Katarakt kommt neben der langjährigen Sonnenexposition auch ein altersbedingter Grauer Star (Alterskatarakt) in Betracht. Laut dem Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2401 gleicht das Endstadium des Grauen Stars durch Wärmestrahlung dem klinischen Bild des reifen Altersstars. Eine Unterscheidung von diesem ist demnach nur noch gelegentlich durch das oben beschriebene Auftreten der typischen Ablösung der oberflächlichen Lamelle der vorderen Linsenkapsel (sog. Feuerlamelle) möglich. Als Nebenbefund sei im Falle des Grauen Stars durch Wärmestrahlung häufig eine durch die Strahlung bewirkte bräunlich-rote Pigmentierung der Gesichtshaut mit einer Erweiterung der feinen Hautgefäße festzustellen. Gleichzeitiges Vorkommen präseniler und seniler Veränderungen der Linse mit dem Wärmestar sei bei der langen Latenzzeit möglich. Häufig trete der Wärmestar jedoch in einem relativ frühen Lebensalter, d.h. schon vom 40. Lebensjahr an, auf.
37 
Die oben genannten Abgrenzungsmerkmale zum Alterskatarakt (Feuerlamelle, Pigmentierung) sind aus den medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es an einer zu erwartenden Makulatrübung. Das Vorbringen des Klägers, aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose komme nur die Sonnenexposition als Ursache in Frage, kann diesbezüglich nicht durchdringen. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, war der Kläger im Zeitpunkt der Diagnose 51 Jahre alt. Der Alterskatarakt tritt zwar regelmäßig im Alter zwischen 52 und 64 Jahren auf (http://www.navigator-medizin.de/augenerkrankungen/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zum-grauen-star/grundlagen-und-ursachen/638-in-welchem-alter-tritt-der-graue-star-auf.html), von dieser Schwelle war der Kläger allerdings einerseits mit 51 Jahren nur unwesentlich entfernt und andererseits kann der Alterskatarakt auch bereits früher auftreten.
38 
Das von dem Beklagten in Auftrag gegebene Fachgutachten des Prof. Dr. L. verhält sich zu der Frage der Abgrenzung zum Alterskatarakt zwar nicht, schließt aber einen Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Sonnenexposition und dem Grauen Star aus. Die Begründung des Gutachtens ist stichhaltig und nachvollziehbar. Dass sich der Gutachter ausschließlich mit einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen der Sonnenexposition und der Erkrankung auseinandergesetzt und nicht andere mögliche Ursachen untersucht und bewertet hat, kann letztlich keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen wecken, da eine umfassende medizinische Begutachtung aufgrund der dem Kläger obliegenden Beweislast nicht zwingend erforderlich war. Dem Gutachten wurden auch alle zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zugrunde gelegt. Sofern gerügt wird, dass keine älteren Unterlagen angefordert und herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass auch die älteren, vom Kläger inzwischen vorgelegten Unterlagen, nicht zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätten. Anhand der älteren Unterlagen lässt sich zwar erkennen, dass der Graue Star beim Kläger bereits früher diagnostiziert wurde, allerdings verhält sich das Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Alterskatarakt ohnehin nicht. Dass es unter seinen Kollegen an bekannten Vergleichsfällen fehlt, hat der Kläger zudem selbst eingeräumt.
39 
Als substantiiert dargelegter Einwand gegen die Richtigkeit des Fachgutachtens verbleibt somit, dass der Gutachter auf den Einwand des Klägers, die von den Beklagten zur Verfügung gestellten Sonnenbrillen hätten keinen ausreichenden Sonnenschutz vermittelt, nicht eingegangen sei. Allerdings ist es wie ausgeführt Aufgabe des Klägers, einen Ursachenzusammenhang zu beweisen. Der Verweis auf etwaige Ausführungen des Laserschutzbeauftragten des Landes reicht dazu nicht aus. Die Stellungnahme des Laserschutzbeauftragten wurden vom Kläger weder in schriftlicher Form vorgelegt, noch konnte der Kläger Angaben dazu machen, auf welcher fachlichen Kenntnis die Expertise des Laserschutzbeauftragten gründet. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.
40 
Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der fachlichen Qualität des medizinischen Gutachtens, sodass eine weitere Sachaufklärung durch ein Obergutachten nicht in Betracht kommt. Das vom Kläger vorgelegte Attest des MVZ F. (Dr. med. P. H. ) vom 16.04.2015 vermag einen Ursachenzusammenhang nicht zu belegen, da jegliche Anhaltspunkte dafür, wie der Arzt zu seiner Schlussfolgerung gelangt, fehlen und diese daher nicht nachvollziehbar ist. Somit kann die Erkrankung durchaus auch auf der Sonnenexposition beruht haben bzw. eine möglicherweise vorliegende Veranlagung kann dadurch beschleunigt worden sein, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verursachung ganz überwiegend durch die berufsbedingte Sonnenexposition wurde jedoch nicht nachgewiesen.
4.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5.
42 
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28 
Die Klage ist zulässig, gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 23.02.2016 und vom 13.03.2017 ist insbesondere die Verpflichtungsklage statthaft.
1.
29 
Verfahrensgegenstand sind beide Augen des Klägers. Der Antrag des Klägers auf Durchführung des förmlichen Anerkennungsverfahrens war auf beide Augen gerichtet. Mit Bescheid des Beklagten vom 23.02.2016 wurde nur das linke Auge thematisiert. Das ärztliche Fachgutachten des Prof. Dr. L. vom 01.02.2017 - auf das sich der Beklagte im Rahmen der Begründung ihres Widerspruchsbescheids wesentlich gestützt hat - thematisiert jedoch beide Augen. Auch der klägerische Antrag hat beide Augen zum Gegenstand.
30 
Die Klage ist aber nicht begründet, da der Kläger der ihm bezüglich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Berufskrankheit obliegenden Beweislast nicht nachgekommen ist. Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte ist § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW. Nicht als Ermächtigungsrundlage in Betracht kommt § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW, da aufgrund der vom Kläger geschilderten Sonneneinwirkung über den langjährigen Zeitraum seines Dienstes hinweg nicht von einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 LBeamtVGBW ausgegangen werden kann. Gem. § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW gilt es jedoch auch als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.
31 
Die angegriffenen Bescheide sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.
32 
Die in Betracht kommenden Krankheiten ergeben sich gem. § 45 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVGBW aus der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung. Nach Ziffer 2401 der Anlage 1 zur BKV stellt Grauer Star durch Wärmestrahlung eine anerkannte Berufskrankheit dar. Aus den medizinischen Befunden ist die Erkrankung des Klägers am Grauen Star (Katarakt) ersichtlich. Ebenso belegt ist aufgrund der Angaben des Klägers, dass dieser seine berufliche Tätigkeit größtenteils im Freien verrichtet und somit der Sonneneinstrahlung in hohem Maße ausgesetzt ist. Der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt i.S.d. § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW sind Beamte, die eine Tätigkeit ausüben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein (Kümmel, BeamtVG, § 31, Rn. 41, BVerwG, Beschluss vom 15.05.1996 - 2 B 106.95 - , juris, Rn. 6). Ob dies im Vergleich zu anderen im Freien tätigen Beamten oder zu allen Teilen der Bevölkerung eine besondere Sonnenexposition im Sinne des § 45 Abs. 3 LBeamtVGBW darstellt, kann letztlich dahinstehen, da der Kläger jedenfalls der ihm obliegenden Beweislast für den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Sonnenexposition und dem Auftreten der Katarakt nicht nachgekommen ist.
33 
Laut dem Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2401 sind Gefahrenquellen u.a. der Umgang mit glühendem Glas in Glashütten, seltener der Umgang mit glühenden Schmelzmassen in Eisenhütten oder Metallschmelzereien. Diese Fälle stellen wohl den gängigen Anwendungsfall der Berufskrankheit dar. Das Merkblatt enthält jedoch auch allgemeine Ausführungen dazu, wie es zu der Berufskrankheit kommt, nämlich durch Einwirkung infraroter Strahlen, d.h. einer außerhalb des sichtbaren Lichtspektrums gelegenen Wellenstrahlung. Der die Augenlinse schädigende Teil der Wärmestrahlung liegt demnach bei Wellenlängen zwischen etwa 750 (nm) bis 2400 (nm). Sonnenlicht kann diesen schädigenden Strahlungsbereich durchaus erreichen, wie sich auch aus der vom Kläger eingereichten Grafik (Anlage K1) ergibt. Somit entspricht erhöhte Sonnenexposition zwar nicht dem klassischen Fall der Berufskrankheit Grauer Star, stellt aber einen tauglichen Begründungsansatz dar. Auch das Merkblatt führt aus, dass Grauer Star durch Wärmestrahlung infolge mehrjähriger, in der Regel über 20 Jahre dauernder Einwirkung infraroter Strahlen entstehen kann.
3.
34 
Nach ständiger Rechtsprechung sind ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben. Keine Ursache im Rechtssinn sind so genannte Gelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 - BVerwG 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m.w.N.; Urteil vom 18.04.2002 - BVerwG 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3). Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 20.05.1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt etwa eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können. Ob die Achillessehne altersbedingt oder - umgekehrt - in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, ist unerheblich. Darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die Ursachen der Vorschädigung. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand der Achillessehne die wesentliche Bedeutung für den Riss zukommt (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 – 2 B 54/03 –, juris Rn. 7, 8,).
35 
Eine Erkrankung gilt somit als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, Beschluss vom 06.03.2017 – 3 ZB 14.1047 –, juris Rn. 6). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch die langjährige berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.
36 
Als Ursache für den Katarakt kommt neben der langjährigen Sonnenexposition auch ein altersbedingter Grauer Star (Alterskatarakt) in Betracht. Laut dem Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2401 gleicht das Endstadium des Grauen Stars durch Wärmestrahlung dem klinischen Bild des reifen Altersstars. Eine Unterscheidung von diesem ist demnach nur noch gelegentlich durch das oben beschriebene Auftreten der typischen Ablösung der oberflächlichen Lamelle der vorderen Linsenkapsel (sog. Feuerlamelle) möglich. Als Nebenbefund sei im Falle des Grauen Stars durch Wärmestrahlung häufig eine durch die Strahlung bewirkte bräunlich-rote Pigmentierung der Gesichtshaut mit einer Erweiterung der feinen Hautgefäße festzustellen. Gleichzeitiges Vorkommen präseniler und seniler Veränderungen der Linse mit dem Wärmestar sei bei der langen Latenzzeit möglich. Häufig trete der Wärmestar jedoch in einem relativ frühen Lebensalter, d.h. schon vom 40. Lebensjahr an, auf.
37 
Die oben genannten Abgrenzungsmerkmale zum Alterskatarakt (Feuerlamelle, Pigmentierung) sind aus den medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich. Ebenso fehlt es an einer zu erwartenden Makulatrübung. Das Vorbringen des Klägers, aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose komme nur die Sonnenexposition als Ursache in Frage, kann diesbezüglich nicht durchdringen. Wie sich aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, war der Kläger im Zeitpunkt der Diagnose 51 Jahre alt. Der Alterskatarakt tritt zwar regelmäßig im Alter zwischen 52 und 64 Jahren auf (http://www.navigator-medizin.de/augenerkrankungen/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zum-grauen-star/grundlagen-und-ursachen/638-in-welchem-alter-tritt-der-graue-star-auf.html), von dieser Schwelle war der Kläger allerdings einerseits mit 51 Jahren nur unwesentlich entfernt und andererseits kann der Alterskatarakt auch bereits früher auftreten.
38 
Das von dem Beklagten in Auftrag gegebene Fachgutachten des Prof. Dr. L. verhält sich zu der Frage der Abgrenzung zum Alterskatarakt zwar nicht, schließt aber einen Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Sonnenexposition und dem Grauen Star aus. Die Begründung des Gutachtens ist stichhaltig und nachvollziehbar. Dass sich der Gutachter ausschließlich mit einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen der Sonnenexposition und der Erkrankung auseinandergesetzt und nicht andere mögliche Ursachen untersucht und bewertet hat, kann letztlich keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen wecken, da eine umfassende medizinische Begutachtung aufgrund der dem Kläger obliegenden Beweislast nicht zwingend erforderlich war. Dem Gutachten wurden auch alle zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zugrunde gelegt. Sofern gerügt wird, dass keine älteren Unterlagen angefordert und herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass auch die älteren, vom Kläger inzwischen vorgelegten Unterlagen, nicht zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätten. Anhand der älteren Unterlagen lässt sich zwar erkennen, dass der Graue Star beim Kläger bereits früher diagnostiziert wurde, allerdings verhält sich das Gutachten zur Frage des Vorliegens einer Alterskatarakt ohnehin nicht. Dass es unter seinen Kollegen an bekannten Vergleichsfällen fehlt, hat der Kläger zudem selbst eingeräumt.
39 
Als substantiiert dargelegter Einwand gegen die Richtigkeit des Fachgutachtens verbleibt somit, dass der Gutachter auf den Einwand des Klägers, die von den Beklagten zur Verfügung gestellten Sonnenbrillen hätten keinen ausreichenden Sonnenschutz vermittelt, nicht eingegangen sei. Allerdings ist es wie ausgeführt Aufgabe des Klägers, einen Ursachenzusammenhang zu beweisen. Der Verweis auf etwaige Ausführungen des Laserschutzbeauftragten des Landes reicht dazu nicht aus. Die Stellungnahme des Laserschutzbeauftragten wurden vom Kläger weder in schriftlicher Form vorgelegt, noch konnte der Kläger Angaben dazu machen, auf welcher fachlichen Kenntnis die Expertise des Laserschutzbeauftragten gründet. Einer Beweiserhebung bedurfte es daher nicht.
40 
Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der fachlichen Qualität des medizinischen Gutachtens, sodass eine weitere Sachaufklärung durch ein Obergutachten nicht in Betracht kommt. Das vom Kläger vorgelegte Attest des MVZ F. (Dr. med. P. H. ) vom 16.04.2015 vermag einen Ursachenzusammenhang nicht zu belegen, da jegliche Anhaltspunkte dafür, wie der Arzt zu seiner Schlussfolgerung gelangt, fehlen und diese daher nicht nachvollziehbar ist. Somit kann die Erkrankung durchaus auch auf der Sonnenexposition beruht haben bzw. eine möglicherweise vorliegende Veranlagung kann dadurch beschleunigt worden sein, eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Verursachung ganz überwiegend durch die berufsbedingte Sonnenexposition wurde jedoch nicht nachgewiesen.
4.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5.
42 
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 18. Apr. 2018 - 7 K 2649/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 3 ZB 14.1047

bei uns veröffentlicht am 06.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012, mit dem die am 4. Februar 2011 erfolgte Anerkennung des Dienstunfalls vom 22. Juni 2006, bei dem der Kläger, der als Oberstraßenmeister (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, bei Straßenkontrollen einen Zeckenbiss erlitt, insoweit nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, als „die daraus resultierende Erkrankung des Klägers“ als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG anerkannt worden war (Nr. 1), sowie die Anträge auf Genehmigung und Kostenübernahme für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme aufgrund einer therapieresistenten Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 29. November 2011 (Nr. 2) und auf Unfallausgleich vom 20. September 2011 (Nr. 3) abgelehnt wurden, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des von ihm eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. vom 2. Januar 2013 mit Ergänzung vom 20. Juni 2013 und dessen Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden (vgl. Beweisbeschluss vom 8. November 2012) wie insbesondere eine Borreliose-Erkrankung nicht auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen. Prof. Dr. P. hat sich eingehend mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, v.a. mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der behandelnden Ärzte (Gutachten Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013; Atteste Dr. K. vom 13. Mai 2011 und Dr. Sch. vom 19. Mai 2011) und den Laborberichten (Dr. L. vom 20. und 22. Dezember 2010; MVZ W. vom 12. Januar 2011) befasst und ist anhand der Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass kein serologischer Nachweis einer Borreliose-Erkrankung geführt werden könne und die beim Kläger vorhandenen Beschwerden hierfür auch nicht typisch seien. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch das Gesundheitsamt des Beklagten (Stellungnahmen vom 21. Juni 2011 und 1. Juni 2012) und durch den im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H. (Gutachten vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012), wonach die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht durch den Dienstunfall verursacht worden seien und bei ihm keine Anzeichen für eine Borreliose feststellbar seien.

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Anerkennung der aus dem Zeckenbiss resultierenden Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach Art. 48 BayVwVfG ex tunc als rechtmäßig erachtet hat, weil die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBeamtVG im Zeitpunkt der Anerkennung nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen waren und diese daher von Anfang an rechtswidrig war. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7).

Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Die Erkrankung eines Beamten an einer durch Zecken übertragenen Borreliose als einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV gilt danach als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 34). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch den im Jahr 2006 erlittenen Zeckenbiss verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.

Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung vom 4. Februar 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung, lassen keine Ermessensfehler erkennen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 49). Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist ersichtlich gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hatte.

Da mangels Anerkennung einer Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG kein Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 22. Juni 2006 besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung einer Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG sowie auf Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013 auseinandergesetzt und diese nicht (zutreffend) gewürdigt, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieses Parteivorbringen nicht nur im Tatbestand ausführlich und zutreffend wiedergegeben (UA S. 4, 8 und 9), sondern sich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. und dessen Ausführungen hierzu auch eingehend mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten, die aus Sicht von Dr. B. für eine Borreliose-Erkrankung sowie für eine Dienstunfallbedingtheit der vom Kläger angeführten Beschwerden sprechen, auseinandergesetzt und diese eigenständig gewürdigt (UA S. 13-17). Es hat die Ausführungen von Prof. Dr. P. als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und diese nach Würdigung aller für und gegen das Vorliegen einer Borreliose-Erkrankung sowie eines Zusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Zeckenbiss vom 22. Juni 2006 sprechenden Argumente rechtsfehlerfrei als überzeugend erachtet und sie sich dadurch zu eigen gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eigene medizinische Überlegungen anzustellen und diese zu formulieren, da ihm hierfür die erforderliche Sachkunde fehlt. Es hat vielmehr das Gutachten gerade zu dem Zweck eingeholt, um eine medizinische Einschätzung zu erhalten, ob Hinweise für eine Borreliose-Erkrankung beim Kläger bestehen und ob die Beschwerden des Klägers auf den Zeckenbiss zurückgeführt werden können, um auf dieser Grundlage die Rechtsfrage beantworten zu können, ob mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Beschwerden nachgewiesen ist. Dies hat es anhand des Gutachtens nachvollziehbar verneint. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern moniert nur, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht der von ihm vertretenen Auffassung gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch lediglich, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, der von diesem vertretenen Rechtsansicht zu folgen.

1.2.2 Soweit der Kläger rügt, das Gutachten von Prof. Dr. P. sei widersprüchlich und beruhe auf falschen Tatsachen, legt er nicht substantiiert dar, an welchen Mängeln das Gutachten, die zu dessen Unverwertbarkeit führen würden, leiden sollte. Wenn er meint, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter davon ausgegangen sei, dass auch die wiederholte Antibiotikagabe zu keiner dauerhaften Besserung beim Kläger geführt habe, vermag der Senat keinen Widerspruch zum klägerischen Vorbringen zu erblicken, die erste Antibiotikagabe 2010 habe angeschlagen, danach sei es ihm wieder schlechter gegangen, so dass die zweite Therapie eingeleitet worden sei. Wenn er behauptet, der Gutachter habe sich in der mündlichen Verhandlung bei Fragen in Widersprüche verwickelt, lassen sich die behaupteten Widersprüche dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der Gutachter ausdrücklich dargelegt, dass die vom Kläger laut Beweisbeschluss vom 8. November 2012 geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, weil ein serologischer Nachweis nicht geführt werden könne und die vorhandenen Beschwerden für eine solche Erkrankung auch nicht typisch seien. Entgegen der klägerischen Behauptung hat der Gutachter damit die im Beweisbeschluss gestellten Fragen beantwortet. Der Gutachter hat auch plausibel erläutert, weshalb er trotz der Tatsache, dass die Zecke positiv auf Borrelien getestet wurde und eine Untersuchung am 20. Dezember 2010 eine schwach bis mittelgradig positive LTT-Reaktion auf Borrelien-Antigene ergab, nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Borreliose ausgehen könne. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) darlegt. Im Übrigen irrt er, wenn er meint, dass der Gutachter verpflichtet gewesen wäre, die Ursachen seiner diversen Krankheitssymptome zu ermitteln. Maßgebend war vielmehr nur, ob die vom Kläger beklagten Beschwerden auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, was nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar war. Darauf, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt auch die o.g. Beweislast, wenn er davon ausgeht, der Gutachter hätte im Einzelnen nachweisen müssen, dass seine Beschwerden nicht auf dem Dienstunfall beruhen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mit der Behauptung, der Unfall habe zu Gesundheitsstörungen beim Kläger geführt, wovon nach den Feststellungen des Gutachters gerade nicht auszugehen ist, werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt.

3. Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt.

3.1 Soweit er eine mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) dazu eingeholt hat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei ihm eine unfallbedingte Borreliose-Erkrankung vorliege und/oder die im Beweisbeschluss vom 8. November 2012 angeführten Gesundheitsstörungen unfallbedingt seien, musste sich dem Erstgericht aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine erneute Begutachtung nicht aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche Mängel des Gutachtens trägt der Kläger nicht substantiiert vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2 Bezug genommen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass andere Gutachter über neue oder überlegenere Forschungsmittel bzw. größere Erfahrung verfügen würden (BVerwG, B.v. 3.2.2012 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. H. als schlüssig und überzeugend angesehen hat, hat deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO).

3.2 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht Dr. B. nicht - wie beantragt - als (sachverständigen) Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und dessen Einvernahme zu den mit dem vom Kläger beantragten Obergutachten gestellten Fragen abgelehnt hat, musste sich ihm eine weitere Sachaufklärung aus den unter 3.1 genannten Gründen ebenfalls nicht aufdrängen und hat es deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. B als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Falls der Kläger sich die Möglichkeit hätte offenhalten wollen, durch Dr. B. Fragen an den Sachverständigen stellen zu können bzw. Dr. B. als präsenten Zeugen befragen zu können, hätte er ihn zur mündlichen Verhandlung mitbringen müssen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger war hierfür nicht erforderlich. Dass das Gericht Dr. B. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, musste dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zudem aus der Ladung bekannt sein, in der lediglich Prof. Dr. P. als Sachverständiger aufgeführt war.

3.3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten akzeptiert hat. Diese ist nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000…. € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2012, mit dem die am 4. Februar 2011 erfolgte Anerkennung des Dienstunfalls vom 22. Juni 2006, bei dem der Kläger, der als Oberstraßenmeister (BesGr A 9) im Dienst des Beklagten steht, bei Straßenkontrollen einen Zeckenbiss erlitt, insoweit nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde, als „die daraus resultierende Erkrankung des Klägers“ als Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG anerkannt worden war (Nr. 1), sowie die Anträge auf Genehmigung und Kostenübernahme für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme aufgrund einer therapieresistenten Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge vom 29. November 2011 (Nr. 2) und auf Unfallausgleich vom 20. September 2011 (Nr. 3) abgelehnt wurden, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des von ihm eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. vom 2. Januar 2013 mit Ergänzung vom 20. Juni 2013 und dessen Ausführungen hierzu in der mündlichen Verhandlung am 19. März 2014 rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden (vgl. Beweisbeschluss vom 8. November 2012) wie insbesondere eine Borreliose-Erkrankung nicht auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen. Prof. Dr. P. hat sich eingehend mit den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen, v.a. mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen der behandelnden Ärzte (Gutachten Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013; Atteste Dr. K. vom 13. Mai 2011 und Dr. Sch. vom 19. Mai 2011) und den Laborberichten (Dr. L. vom 20. und 22. Dezember 2010; MVZ W. vom 12. Januar 2011) befasst und ist anhand der Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass kein serologischer Nachweis einer Borreliose-Erkrankung geführt werden könne und die beim Kläger vorhandenen Beschwerden hierfür auch nicht typisch seien. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung durch das Gesundheitsamt des Beklagten (Stellungnahmen vom 21. Juni 2011 und 1. Juni 2012) und durch den im Verwaltungsverfahren beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. H. (Gutachten vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012), wonach die vom Kläger geschilderten Beschwerden nicht durch den Dienstunfall verursacht worden seien und bei ihm keine Anzeichen für eine Borreliose feststellbar seien.

Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Anerkennung der aus dem Zeckenbiss resultierenden Erkrankung des Klägers als Dienstunfall nach Art. 48 BayVwVfG ex tunc als rechtmäßig erachtet hat, weil die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 und 3 BayBeamtVG im Zeitpunkt der Anerkennung nicht mit der im Dienstunfallrecht erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen waren und diese daher von Anfang an rechtswidrig war. Der Beamte trägt für den Nachweis des Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zu Lasten des Beamten. Dies gilt auch im Fall der Rücknahme der Anerkennung von Unfallfolgen, die nicht zu einer Beweislastumkehr führt (BayVGH, U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Die Behörde genügt ihrer Beweislast vielmehr schon dadurch, indem sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, B.v. 4.8.2014 - 3 ZB 12.2647 - juris Rn. 7).

Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung - BKV - vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG). Die Erkrankung eines Beamten an einer durch Zecken übertragenen Borreliose als einer von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheit i.S.d. Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKV gilt danach als Dienstunfall, wenn die eingetretenen Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Berufskrankheit beruhen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 34). Auf den Fall des Klägers bezogen bedeutet das, dass eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein muss, dass die vom Kläger beklagten streitbefangenen körperlichen Beschwerden durch den im Jahr 2006 erlittenen Zeckenbiss verursacht worden sind. Dieser Nachweis kann nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht geführt werden, was zu Lasten des Klägers geht.

Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass die Anerkennung vom 4. Februar 2011 rechtswidrig war und deshalb gemäß Art. 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG zurückgenommen werden konnte. Die Ermessenserwägungen, im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Anerkennung, das die sparsame Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel umfasse, das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand einer für ihn günstigen Regelung, lassen keine Ermessensfehler erkennen (BayVGH, U.v. 21.9.2011 a.a.O. Rn. 49). Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist ersichtlich gewahrt, nachdem der Beklagte erst aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. H. vom 23. Oktober 2011 mit Ergänzung vom 25. Mai 2012 Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen hatte.

Da mangels Anerkennung einer Berufskrankheit i.S.d. Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG kein Zusammenhang zwischen den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 22. Juni 2006 besteht, hat er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Kur- und Rehabilitationsmaßnahme zur Behandlung einer Zervikalgie und Dorsalgie im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 Nr. 4 BayBeamtVG sowie auf Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils.

1.2.1 Soweit der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. B. vom 1. Februar 2012, 24. Mai 2013 und 9. Juli 2013 auseinandergesetzt und diese nicht (zutreffend) gewürdigt, so dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt sei, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dieses Parteivorbringen nicht nur im Tatbestand ausführlich und zutreffend wiedergegeben (UA S. 4, 8 und 9), sondern sich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. P. und dessen Ausführungen hierzu auch eingehend mit den vom Kläger vorgetragenen Argumenten, die aus Sicht von Dr. B. für eine Borreliose-Erkrankung sowie für eine Dienstunfallbedingtheit der vom Kläger angeführten Beschwerden sprechen, auseinandergesetzt und diese eigenständig gewürdigt (UA S. 13-17). Es hat die Ausführungen von Prof. Dr. P. als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und diese nach Würdigung aller für und gegen das Vorliegen einer Borreliose-Erkrankung sowie eines Zusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Zeckenbiss vom 22. Juni 2006 sprechenden Argumente rechtsfehlerfrei als überzeugend erachtet und sie sich dadurch zu eigen gemacht. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eigene medizinische Überlegungen anzustellen und diese zu formulieren, da ihm hierfür die erforderliche Sachkunde fehlt. Es hat vielmehr das Gutachten gerade zu dem Zweck eingeholt, um eine medizinische Einschätzung zu erhalten, ob Hinweise für eine Borreliose-Erkrankung beim Kläger bestehen und ob die Beschwerden des Klägers auf den Zeckenbiss zurückgeführt werden können, um auf dieser Grundlage die Rechtsfrage beantworten zu können, ob mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Beschwerden nachgewiesen ist. Dies hat es anhand des Gutachtens nachvollziehbar verneint. Hiergegen trägt der Kläger nichts substantiiert vor, sondern moniert nur, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht der von ihm vertretenen Auffassung gefolgt ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch lediglich, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, verpflichtet das Gericht aber nicht dazu, der von diesem vertretenen Rechtsansicht zu folgen.

1.2.2 Soweit der Kläger rügt, das Gutachten von Prof. Dr. P. sei widersprüchlich und beruhe auf falschen Tatsachen, legt er nicht substantiiert dar, an welchen Mängeln das Gutachten, die zu dessen Unverwertbarkeit führen würden, leiden sollte. Wenn er meint, es sei widersprüchlich, dass der Gutachter davon ausgegangen sei, dass auch die wiederholte Antibiotikagabe zu keiner dauerhaften Besserung beim Kläger geführt habe, vermag der Senat keinen Widerspruch zum klägerischen Vorbringen zu erblicken, die erste Antibiotikagabe 2010 habe angeschlagen, danach sei es ihm wieder schlechter gegangen, so dass die zweite Therapie eingeleitet worden sei. Wenn er behauptet, der Gutachter habe sich in der mündlichen Verhandlung bei Fragen in Widersprüche verwickelt, lassen sich die behaupteten Widersprüche dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2014 nicht entnehmen. Darüber hinaus hat der Gutachter ausdrücklich dargelegt, dass die vom Kläger laut Beweisbeschluss vom 8. November 2012 geltend gemachten Beschwerden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, weil ein serologischer Nachweis nicht geführt werden könne und die vorhandenen Beschwerden für eine solche Erkrankung auch nicht typisch seien. Entgegen der klägerischen Behauptung hat der Gutachter damit die im Beweisbeschluss gestellten Fragen beantwortet. Der Gutachter hat auch plausibel erläutert, weshalb er trotz der Tatsache, dass die Zecke positiv auf Borrelien getestet wurde und eine Untersuchung am 20. Dezember 2010 eine schwach bis mittelgradig positive LTT-Reaktion auf Borrelien-Antigene ergab, nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer Borreliose ausgehen könne. Der Kläger hat diesbezüglich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) darlegt. Im Übrigen irrt er, wenn er meint, dass der Gutachter verpflichtet gewesen wäre, die Ursachen seiner diversen Krankheitssymptome zu ermitteln. Maßgebend war vielmehr nur, ob die vom Kläger beklagten Beschwerden auf den als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss bzw. auf eine hieraus resultierende Borreliose-Erkrankung zurückgeführt werden können, was nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisbar war. Darauf, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Kläger verkennt auch die o.g. Beweislast, wenn er davon ausgeht, der Gutachter hätte im Einzelnen nachweisen müssen, dass seine Beschwerden nicht auf dem Dienstunfall beruhen.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Mit der Behauptung, der Unfall habe zu Gesundheitsstörungen beim Kläger geführt, wovon nach den Feststellungen des Gutachters gerade nicht auszugehen ist, werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten dargelegt.

3. Auch einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, hat der Kläger nicht dargelegt.

3.1 Soweit er eine mangelnde Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) dazu eingeholt hat, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei ihm eine unfallbedingte Borreliose-Erkrankung vorliege und/oder die im Beweisbeschluss vom 8. November 2012 angeführten Gesundheitsstörungen unfallbedingt seien, musste sich dem Erstgericht aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine erneute Begutachtung nicht aufdrängen. Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterbliebene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens kann dabei nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung und Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und so die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits ein Gutachten vor, muss es ein zusätzliches Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme erkennbare Mängel aufweist (BVerwG, B.v. 25.2.2013 - 2 B 57.12 - juris Rn. 5). Solche Mängel des Gutachtens trägt der Kläger nicht substantiiert vor; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen unter 1.2 Bezug genommen. Der Kläger legt auch nicht dar, dass andere Gutachter über neue oder überlegenere Forschungsmittel bzw. größere Erfahrung verfügen würden (BVerwG, B.v. 3.2.2012 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. H. als schlüssig und überzeugend angesehen hat, hat deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Obergutachtens als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO).

3.2 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie gegen die richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) rügt, weil das Verwaltungsgericht Dr. B. nicht - wie beantragt - als (sachverständigen) Zeugen zur mündlichen Verhandlung geladen und dessen Einvernahme zu den mit dem vom Kläger beantragten Obergutachten gestellten Fragen abgelehnt hat, musste sich ihm eine weitere Sachaufklärung aus den unter 3.1 genannten Gründen ebenfalls nicht aufdrängen und hat es deshalb auch zu Recht den in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. B als unsubstantiiertes Ausforschungsbegehren abgelehnt (§ 86 Abs. 2 VwGO). Falls der Kläger sich die Möglichkeit hätte offenhalten wollen, durch Dr. B. Fragen an den Sachverständigen stellen zu können bzw. Dr. B. als präsenten Zeugen befragen zu können, hätte er ihn zur mündlichen Verhandlung mitbringen müssen. Ein ausdrücklicher Hinweis des Verwaltungsgerichts gegenüber dem rechtsanwaltlich vertretenen Kläger war hierfür nicht erforderlich. Dass das Gericht Dr. B. nicht zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, musste dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zudem aus der Ladung bekannt sein, in der lediglich Prof. Dr. P. als Sachverständiger aufgeführt war.

3.3. Ein Verfahrensmangel ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten akzeptiert hat. Diese ist nach dem unter 1.1 Ausgeführten auch nicht zu beanstanden.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 10.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.