Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 31. März 2009 - 1 K 491/09

31.03.2009

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamts U. vom 16.03.2009 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn seine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Satz 2 VwGO kraft Gesetzes entfällt. Das Gericht trifft seine Entscheidung aufgrund einer eigenen Interessenabwägung. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wird regelmäßig dann angeordnet, wenn dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet sein wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet regelmäßig dann aus, wenn der Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Im Übrigen ist die Begründetheit des Aussetzungsantrags unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt.
Der Einberufungsbescheid vom 16.03.2009 verletzt den Antragsteller aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten. Zwar steht einem Wehrpflichtigen die Möglichkeit offen, gegen seine Einberufung zum Wehrdienst das Bestehen eines Zurückstellungsgrundes nach § 12 WPflG einzuwenden. Besteht ein Zurückstellungsgrund, ist der Einberufungsbescheid rechtswidrig. Der Antragsteller beruft sich hier aber nur auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 7 WPflG, der durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 mit Wirkung vom 09.08.2008 in das Wehrpflichtgesetz eingefügt wurde. Danach ist ein Wehrpflichtiger zurückzustellen, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. Antragsberechtigt ist aber nicht der Wehrpflichtige selbst, sondern nur die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7955, Seite 28 „zu Buchstabe e“ am Ende). Nach der Gesetzesbegründung wurde von der Aufnahme eines eigenen Antragsrechts des Wehrpflichtigen insbesondere deshalb abgesehen, weil es der Gesetzgeber für unbillig erachtet hat, das Kostenrisiko einer gerichtlichen Überprüfung dieses Zurückstellungsgrundes auf den Wehrpflichtigen zu verlagern. Kann der Wehrpflichtige einen Zurückstellungsgrund nicht selbst geltend machen, scheidet es konsequenterweise auch aus, sich gegen einen Einberufungsbescheid auf diesen Zurückstellungsgrund zu berufen. Eröffnete man dem Wehrpflichtigen entgegen der Systematik des § 12 Abs. 7 WPflG, diesen Zurückstellungsgrund selbst gegen seine Einberufung einzuwenden, liefe dies auch der Absicht des Gesetzgebers zuwider, den Wehrpflichtigen von den Kosten der gerichtlichen Überprüfung des Vorliegens dieses Zurückstellungsgrundes freizustellen.
Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung (vgl. die oben zitierte Bundestagsdrucksache) davon aus, dass eine Zurückstellungsentscheidung nach § 12 Abs. 7 WPflG gerichtlich überprüft werden kann. Dieser Rechtsschutz liefe in vielen Fällen leer, wenn der nach § 12 Abs. 7 Satz 2 WPflG Antragsberechtigte gezwungen wäre, einen Einberufungsbescheid, der an seinen Mitarbeiter ergangen ist, hinzunehmen. Im Falle des Ergehens eines Einberufungsbescheides wäre die Dienstzeit regelmäßig abgelaufen, bevor eine rechtkräftige Entscheidung über den Zurückstellungsantrag ergeht. Es spricht daher vieles dafür, dass auch der Antragsberechtigte nach § 12 Abs. 7 WPflG die Möglichkeit hat, dem seine Interessen schützenden Zurückstellungsgrund gegenüber einem Einberufungsbescheid mit Einverständnis des Wehrpflichtigen Geltung zu verschaffen. Die Einzelheiten können hier aber offen bleiben, weil die Zurückstellungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 7 Satz 1 WPflG aller Voraussicht nach nicht vorliegen und der Arbeitgeber des Antragstellers keinen Antrag im gerichtlichen Verfahren gestellt hat.
Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „unentbehrlich für die Erhaltung oder Fortführung eines Betriebs“ kann auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG a.F. zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift schützt wie § 12 Abs. 7 WPflG n.F. die Existenz eines Betriebes. Eine Zurückstellung kommt hier nur in Betracht, wenn der Wehrpflichtige in einem Maße unentbehrlich ist, dass seine wehrdienstbedingte Abwesenheit zur Existenzgefährdung, also nicht nur zum Rückgang, sondern zum Niedergang des Betriebes führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1994 - 8 C 21/94 -, Buchholz 484.0 § 12 WPflG Nr. 185 und juris). Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen. Nach den Angaben im Zurückstellungsantrag seines Arbeitgebers erfüllt der Antragsteller die gleichen Tätigkeitsmerkmale wie vier andere Beschäftigte im Betrieb seines Arbeitgebers. Fällt der Antragsteller aus, kann es höchstens zu einer Reduzierung des Betriebsumfangs kommen, da es nicht erforderlich ist, dass alle Beschäftigten mit den gleichen Tätigkeitsmerkmalen wie der Kläger zusammen mit ihm am gleichen Objekt ihre Arbeit verrichten müssen. Bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen reicht es aus, dass nur der eine oder der andere der vergleichbar Beschäftigten jeweils an einem Fahrzeug tätig wird. Der Arbeitgeber des Antragstellers hat zwar mitgeteilt, dass der Antragsteller für Fahrzeuge der Marke V. Spezialkenntnisse besitze. Es leuchtet aber nicht ein, dass diese Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden können, wenn der Antragsteller aufgrund der Ableistung seines Wehrdienstes ausfällt. Schließlich wurde der Antragsteller im Betrieb seines Arbeitgebers ausgebildet, so dass diese Kenntnisse auch bei anderen Personen vorausgesetzt werden können. Zudem kann auch unterstellt werden, dass der Arbeitgeber des Antragstellers für Urlaubs- und Krankheitsfälle Vorsorge getroffen hat. Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten, die die gleichen Spezialkenntnisse wie der Antragsteller besitzen, gegebenenfalls so einsetzen, dass sich diese auf diese speziellen Arbeiten konzentrieren können und die übrigen, weniger spezialisierten Tätigkeiten von anderen Beschäftigten, gegebenenfalls von einer einzustellenden Ersatzkraft, ausführen lassen. Die im Schriftsatz vom 30.03.2009 genannten, im Sommerhalbjahr verstärkt anfallenden Tätigkeiten wie Räder- und Reifenwechsel sowie Zusatzarbeiten wie Wechsel von Bremsscheiben, Belägen, Stoßdämpfern und Auspuff dürften ohne weiteres von anderen Personen erledigt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 12 Zurückstellung vom Wehrdienst


(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

1.
wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
2.
wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

1.
der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2.
eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

1.
wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
b)
für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
2.
wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
3.
wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
a)
eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
b)
ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
c)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
d)
einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
e)
eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.