Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 26. Juli 2006 - 1 K 432/05

bei uns veröffentlicht am26.07.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse des Gymnasiums im Schuljahr 2004/2005.
Ihre Eltern wohnen in H. (X. Y.). Die Klägerin besuchte im Schuljahr 2004/2005 die 10. Klasse des Gymnasiums der L.schule S. und wohnte in dem dortigen Jugendwohnheim des A.-L. Am 29.09.2004 beantragte sie hierfür Ausbildungsförderung. Die Wege- und Wartezeit, welche die Klägerin vom Verlassen der Wohnung der Eltern bis zum Schulbeginn und nach Schulende bis zur Rückkehr in die Wohnung benötigte, betrug am Montag und Donnerstag mehr als zwei Stunden. Einigkeit besteht inzwischen auch darüber, dass die Wege- und Wartezeit ohne Berücksichtigung des Fußweges zwischen Wohnung der Eltern und Bushaltestelle am Dienstag, Mittwoch und Freitag 93 Minuten betrug. Dem liegt eine Abfahrt des Busses in H. um 6.55 Uhr zu Grunde. Zwischen den Beteiligten steht aber die Länge des Fußweges von der Wohnung zur Bushaltestelle und zurück und die hierfür anzusetzende Zeit im Streit. Auf Nachfrage gab die Klägerin eine Wegstrecke von der Wohnung der Eltern zur Bushaltestelle und zurück von 1 km an.
Mit Bescheid vom 25.11.2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 2 Abs. 1a BAföG bestehe nur ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn der Schüler nicht bei seinen Eltern wohne und die Schule vom Wohnort der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreichbar sei. Die Wege- und Wartezeit müsse hierfür an mindestens 3 Tagen pro Woche mehr als 2 Stunden täglich betragen. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch von einer späteren Abfahrtszeit des Busses in H. ausging, wirkte sich bei seiner internen Berechnung die Frage nicht aus, ob der Fußweg zwischen Wohnung der Eltern und Bushaltestelle mehr als 1 km betrug und daher 2 x 15 Minuten hierfür anzusetzen waren.
Die Klägerin legte durch ihren Vater am 02.12.2004 Widerspruch ein. Dieser berechnete eine Wege- und Wartezeit von 2 Stunden und 3 Minuten am Dienstag, Mittwoch und Freitag. Dabei legte er von eine morgendliche Abfahrt des Busses um 6.55 Uhr und eine Wegezeit von und zur Bushaltestelle von täglich 2 x 15 Minuten zu Grunde.
Ausweislich einer Gesprächsnotiz ergab eine Rückfrage des Beklagten bei der Gemeinde B., dass der Fußweg zur Bushaltestelle ca. 400 m, sicher nicht mehr als 500 m betrage. Der Beklagte ging daraufhin von einem täglichen Fußweg (Hin- und Rückweg) von 800 m mit einem Zeitaufwand von 15 Minuten aus. Unter Berücksichtigung der Abfahrt des Busses um 6.55 Uhr ergab sich an drei Tagen in der Woche eine Wege- und Wartezeit von 108 Minuten. Hierüber informierte er die Klägerin, die ihren Widerspruch aufrecht erhielt. Intern nahm der Beklagte auch noch eine Berechnung mit einer Busabfahrt um 6.49 Uhr vor. Danach ergab sich an drei Tagen eine Wege- und Wartezeit von 114 Minuten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen könne, sei die durchschnittliche Wegzeit maßgeblich. Wenn der Auszubildende an mindestens drei Wochentagen für Hin- und Rückfahrt eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige, sie die Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Zu der Wegzeit gehörten auch notwendige Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Für einen Fußweg sei nach Addition von Hin- und Rückweg jeder angefangene Kilometer mit 15 Minuten zu berechnen. Der Fußweg betrage nach Auskunft der Gemeinde B. einfach ca. 400 Meter. Die Wegezeit sei danach mit 15 Minuten anzusetzen. Das Gymnasium sei folglich von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.02.2005 zugestellt.
Die Klägerin hat am 03.03.2005 Klage erhoben. Sie macht durch ihren Vater geltend, der verkehrsgerechte Fußweg von der Wohnung der Eltern zur Bushaltestelle betrage mehr als 501 m. Die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung seien zu beachten. Sie sei an mehr als 3 Wochentagen mehr als 2 Stunden unterwegs. Außerdem betreibe sie Leistungssport und nehme Musikunterricht, was ohne die Unterbringung im Sportinternat nicht möglich wäre. Sie legt eine Bestätigung der Gemeinde B. vor, wonach die Länge des Schulwegs (Hin- und Rückweg) vom Haus der Eltern bis zur Bushaltestelle 1013 m betrage.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes S. vom 25. November 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Besuch der 10. Klasse der L.schule S. (Gymnasium) im Schuljahr 2004/2005 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er wiederholt sinngemäß die Begründung der angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend auf eine Bescheinigung des Fachbereichs Vermessung und Flurneuordnung, wonach die Entfernung zwischen Wohnung und Bushaltestelle 0,5 km betrage. Eine telefonische Rückfrage habe ergeben, dass in den Bescheinigungen immer gerundete Beträge angegeben würden. Die gemessenen Werte betrügen 488 bzw. 497 m je nach Wegstrecke. Eine Überprüfung durch die Sachbearbeiterin des Beklagten mit einem Kilometrierrad habe einen übereinstimmenden Wert von 488 m ergeben. Leistungssport und Besuch der Musikschule gehörten nicht zum Unterricht der L.schule und hätten auf die Entscheidung keinen Einfluss.
13 
Am 21.06.2006 fand ein Erörterungstermin durch die Berichterstatterin statt und hat die Berichterstatterin Beweis erhoben durch Abmessen des Fußwegs. Der Weg von der Bushaltestelle R. H. (Gehweg in Höhe des Haltestellenschildes) bis zur Wohnungstür der Eltern und zurück betrug danach insgesamt 996,92 m.
14 
Der Vater der Klägerin hat daraufhin weiter geltend gemacht, maßgeblich sei nicht der Fußweg zur Bushaltestelle, sondern zum Haltepunkt des Busses. Dieser halte aus Gründen der Verkehrssicherheit schon vor der Bushaltestelle. Dadurch verlängere sich der Fußweg. Auf dem Rückweg verlängere er sich um weitere 5 m, da der hintere Ausstieg des Busses benutzt werden müsse. Schließlich sei auch die Länge des Fußwegs zwischen Haltestelle und Buswartehäuschen zu berücksichtigen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 hat er ergänzend ausgeführt, er stelle nicht in Frage, dass im Termin vom 21.06.2006 der dort gewählte Weg richtig gemessen worden sei und das Messergebnis 996,92 m betrage. Es sei aber nicht die verkehrsgerechte Strecke gemessen worden. Die Klägerin müsse, wenn kein Gehweg vorhanden sei, die linke Straßenseite nehmen. An den Stellen, an denen der Gehweg auf der rechten Seite unterbrochen sei, hätte daher jeweils die Straßenseite gewechselt werden müssen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse der L.schule S. (Gymnasium) im Schuljahr 2004/2005 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
In Betracht zu ziehen ist hier nur ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand für den Weg zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte nicht in unzumutbarer Weise belastet wird.
18 
Die L.schule S. war im Schuljahr 2003/2004 von der Wohnung der Eltern der Klägerin in H. aus mit noch zumutbarem Zeitaufwand zu erreichen. Sie hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung.
19 
Nach Tz 2.1a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 2001, GMBl. S. 1143) ist eine Ausbildungsstätte nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
20 
Das Gericht hat gegen die Anwendung dieser Maßstäbe hier keine Bedenken. Insbesondere erscheint die Berechnung des Fußweges unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1/78 -, BVerwGE 57, 204), dem sich die Kammer anschließt, hat zu einer ähnlichen Verwaltungsrichtlinie folgendes ausgeführt:
21 
„... Ebenso erscheint es grundsätzlich unbedenklich, den Zeitaufwand für das Zurücklegen eines Fußweges von einem Kilometer Länge mit 15 Minuten anzusetzen. Diese Richtzahl ist so großzügig bemessen, dass damit auch gewisse Wegeerschwernisse - seien sie durch zeitlich begrenzte Witterungsumstände, Gegebenheiten des Geländes oder (normale) verkehrsbedingte Wartezeiten bei Straßenüberquerungen verursacht - abgedeckt sind. Bei der Anwendung dieser Richtzahl ist es auch nicht zu beanstanden, dass aus Gründen der Praktikabilität - um das Rechenwerk bei der Antragsbearbeitung nicht zu belasten - die Fußwegstrecke auf volle Kilometer gerundet wird...“
22 
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in der Folge lediglich eine Abrundung der Fußwegstrecke nach Addition von Hin- und Rückweg für unzulässig erachtet, da dann eine Weglänge von bis zu 999 m völlig außer Ansatz bliebe. Die T2 2.1a.3 BAföGVwV 2001 ist insoweit nicht zu beanstanden, da nach Addition von Hin- und Rückweg für jeden angefangenen Kilometer 15 Minuten berechnet werden.
23 
Der Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung der Eltern der Klägerin und der Bushaltestelle in H. ist mit 15 Minuten zu berechnen, da er insgesamt weniger als 1 km beträgt. Davon ist das Gericht aufgrund der Beweiserhebung der Berichterstatterin im Termin vom 21.06.2006 überzeugt. Danach beträgt der Weg von der Bushaltestelle R. H. (Gehweg in Höhe des Haltestellenschildes) bis zur Wohnungstür der Eltern und zurück insgesamt 996,92 m. Die Richtigkeit dieser Messung als solcher hat auch die Klägerseite nicht in Zweifel gezogen.
24 
Der Einwand der Klägerseite, es sei bei der Messung nicht der verkehrsgerechte Weg zu Grunde gelegt worden, greift nicht durch. In der W.straße ist nur auf einer Straßenseite (auf dem Weg von der Wohnung zur Haltestelle rechts) ein Gehweg vorhanden, der mehrfach unterbrochen ist. Bei der Messung am 21.06.2006 wurde jeweils diese Straßenseite benutzt. Dies entspricht der Vorgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -, wonach Fußgänger die Gehwege benutzen müssen. Soweit die Klägerseite nunmehr geltend macht, es sei auf dem Weg von der Wohnung zur Bushaltestelle an den Stellen, an denen der Gehweg unterbrochen ist, jeweils die gegenüberliegende, linke Straßenseite zu benutzen, folgt dem die Kammer nicht. Eine Verbesserung für die Sicherheit der Fußgänger ist bei dieser Wegführung nicht zu erkennen. Vielmehr müsste die Fahrbahn mehrmals überquert werden, was generell mit Gefahren für die Fußgänger verbunden ist. Die StVO verlangt einen solchen Seitenwechsel nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften können die Fußgänger, wenn sie die Fahrbahn benutzen müssen, am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz StVO). Auch außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie nur am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StVO).
25 
Bei der Ermittlung des Fußweges ist die Entfernung zwischen der Wohnungstüre und dem Haltestellenschild zu Grunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite muss nicht der tatsächliche Haltepunkt des Busses bzw. der tatsächliche Ein- und Ausstiegspunkt berücksichtigt werden. Dies würde erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen, da diese Punkte nicht feststehen, sondern typischerweise in einem Bereich von einigen Metern vor und nach dem Haltestellenschild variieren. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf das Haltestellenschild als festen Bezugspunkt abzustellen. Abweichungen des Ein- und Ausstiegspunktes vom Haltestellenschild im verkehrsüblichen Rahmen sind durch die Bemessung des Richtwertes von 15 Minuten je angefangener Kilometer Fußweg abgedeckt und können daher außer Betracht bleiben. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Umweg durch Aufsuchen des Buswartehäuschens bei schlechter Witterung. Besonderheiten, die hier eine abweichende Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich.
26 
Da der Fußweg mit insgesamt 15 Minuten täglich zu berechnen ist, betrug die Wege- und Wartezeit im Schuljahr 2004/2005 am Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils 108 Minuten und damit nicht mehr als 2 Stunden. Der Zeitaufwand, der durch privaten Musikunterricht oder Sporttraining außerhalb des Schulunterrichts veranlasst ist, kann ausbildungsförderungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht somit nicht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 10. Klasse der L.schule S. (Gymnasium) im Schuljahr 2004/2005 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
17 
In Betracht zu ziehen ist hier nur ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte, wenn der Auszubildende durch den Zeitaufwand für den Weg zwischen Elternwohnung und Ausbildungsstätte nicht in unzumutbarer Weise belastet wird.
18 
Die L.schule S. war im Schuljahr 2003/2004 von der Wohnung der Eltern der Klägerin in H. aus mit noch zumutbarem Zeitaufwand zu erreichen. Sie hat daher keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung.
19 
Nach Tz 2.1a.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 2001, GMBl. S. 1143) ist eine Ausbildungsstätte nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
20 
Das Gericht hat gegen die Anwendung dieser Maßstäbe hier keine Bedenken. Insbesondere erscheint die Berechnung des Fußweges unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14.12.1978 - 5 C 1/78 -, BVerwGE 57, 204), dem sich die Kammer anschließt, hat zu einer ähnlichen Verwaltungsrichtlinie folgendes ausgeführt:
21 
„... Ebenso erscheint es grundsätzlich unbedenklich, den Zeitaufwand für das Zurücklegen eines Fußweges von einem Kilometer Länge mit 15 Minuten anzusetzen. Diese Richtzahl ist so großzügig bemessen, dass damit auch gewisse Wegeerschwernisse - seien sie durch zeitlich begrenzte Witterungsumstände, Gegebenheiten des Geländes oder (normale) verkehrsbedingte Wartezeiten bei Straßenüberquerungen verursacht - abgedeckt sind. Bei der Anwendung dieser Richtzahl ist es auch nicht zu beanstanden, dass aus Gründen der Praktikabilität - um das Rechenwerk bei der Antragsbearbeitung nicht zu belasten - die Fußwegstrecke auf volle Kilometer gerundet wird...“
22 
Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in der Folge lediglich eine Abrundung der Fußwegstrecke nach Addition von Hin- und Rückweg für unzulässig erachtet, da dann eine Weglänge von bis zu 999 m völlig außer Ansatz bliebe. Die T2 2.1a.3 BAföGVwV 2001 ist insoweit nicht zu beanstanden, da nach Addition von Hin- und Rückweg für jeden angefangenen Kilometer 15 Minuten berechnet werden.
23 
Der Hin- und Rückweg zwischen der Wohnung der Eltern der Klägerin und der Bushaltestelle in H. ist mit 15 Minuten zu berechnen, da er insgesamt weniger als 1 km beträgt. Davon ist das Gericht aufgrund der Beweiserhebung der Berichterstatterin im Termin vom 21.06.2006 überzeugt. Danach beträgt der Weg von der Bushaltestelle R. H. (Gehweg in Höhe des Haltestellenschildes) bis zur Wohnungstür der Eltern und zurück insgesamt 996,92 m. Die Richtigkeit dieser Messung als solcher hat auch die Klägerseite nicht in Zweifel gezogen.
24 
Der Einwand der Klägerseite, es sei bei der Messung nicht der verkehrsgerechte Weg zu Grunde gelegt worden, greift nicht durch. In der W.straße ist nur auf einer Straßenseite (auf dem Weg von der Wohnung zur Haltestelle rechts) ein Gehweg vorhanden, der mehrfach unterbrochen ist. Bei der Messung am 21.06.2006 wurde jeweils diese Straßenseite benutzt. Dies entspricht der Vorgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung - StVO -, wonach Fußgänger die Gehwege benutzen müssen. Soweit die Klägerseite nunmehr geltend macht, es sei auf dem Weg von der Wohnung zur Bushaltestelle an den Stellen, an denen der Gehweg unterbrochen ist, jeweils die gegenüberliegende, linke Straßenseite zu benutzen, folgt dem die Kammer nicht. Eine Verbesserung für die Sicherheit der Fußgänger ist bei dieser Wegführung nicht zu erkennen. Vielmehr müsste die Fahrbahn mehrmals überquert werden, was generell mit Gefahren für die Fußgänger verbunden ist. Die StVO verlangt einen solchen Seitenwechsel nicht. Innerhalb geschlossener Ortschaften können die Fußgänger, wenn sie die Fahrbahn benutzen müssen, am rechten oder linken Fahrbahnrand gehen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz StVO). Auch außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie nur am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz StVO).
25 
Bei der Ermittlung des Fußweges ist die Entfernung zwischen der Wohnungstüre und dem Haltestellenschild zu Grunde zu legen. Entgegen der Auffassung der Klägerseite muss nicht der tatsächliche Haltepunkt des Busses bzw. der tatsächliche Ein- und Ausstiegspunkt berücksichtigt werden. Dies würde erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen, da diese Punkte nicht feststehen, sondern typischerweise in einem Bereich von einigen Metern vor und nach dem Haltestellenschild variieren. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf das Haltestellenschild als festen Bezugspunkt abzustellen. Abweichungen des Ein- und Ausstiegspunktes vom Haltestellenschild im verkehrsüblichen Rahmen sind durch die Bemessung des Richtwertes von 15 Minuten je angefangener Kilometer Fußweg abgedeckt und können daher außer Betracht bleiben. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Umweg durch Aufsuchen des Buswartehäuschens bei schlechter Witterung. Besonderheiten, die hier eine abweichende Beurteilung erfordern, sind nicht ersichtlich.
26 
Da der Fußweg mit insgesamt 15 Minuten täglich zu berechnen ist, betrug die Wege- und Wartezeit im Schuljahr 2004/2005 am Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils 108 Minuten und damit nicht mehr als 2 Stunden. Der Zeitaufwand, der durch privaten Musikunterricht oder Sporttraining außerhalb des Schulunterrichts veranlasst ist, kann ausbildungsförderungsrechtlich keine Berücksichtigung finden. Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht somit nicht.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten werden gemäß § 188 VwGO nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.