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Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Das nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Dazu wäre allerdings der Umweg über einen Bescheid, der über die Änderung der dienstlichen Beurteilung entscheidet, nicht notwendig gewesen. Gegen die dienstliche Beurteilung kann auch direkt Widerspruch eingelegt werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 31.00 -, NVwZ-RR 2002, 201 und Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE, 114, 350).
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Die Klage ist begründet. Die Beurteilung des Klägers vom 10.07.2004 und der Bescheid der Polizeidirektion U. 30.11.2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 05.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach § 115 LBG in Verbindung mit der Beurteilungsverordnung und der VwV Beurteilung Pol einen Anspruch auf eine korrekte Beurteilung. Er ist im Beurteilungszeitraum 01.05.2002 bis zum 30.04.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
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Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Dabei ist zu beachten, dass der Dienstherr bei der Erstellung von Beurteilungsgrundsätzen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kraft seiner Organisationsbefugnis Gestaltungsfreiheit hat. Ferner ist zu beachten, dass bei der Erstellung der einzelnen Beurteilungen dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen dabei nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 S 2478/01 -, IÖD 2002, 206 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17.03.1993 - 2 B 25.93 -, DÖD 1993, 179 und Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 6.98 -, DÖD 2000, 108; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -).
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Der Beklagte hat die Grenzen der ihm eingeräumten Beurteilungsermächtigung im Fall des Klägers überschritten.
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Die Kammer hat keinen Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze, die in der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst niedergelegt sind. Ihre Rechtmäßigkeit wurde auch vom Kläger nicht gerügt.
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Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass die Beurteilung des Klägers Zielen untergeordnet worden ist, die im Widerspruch zur VwV Beurteilung Pol und zu den Grundsätzen der leistungsgerechten Beurteilung stehen.
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Die VwV Beurteilung Pol enthält nur insoweit Vorgaben für die Vergabe bestimmter Noten, als sie sie in Nr. 5.4 für die Vergabe der Noten im Bereich von 4 bis 5 Punkten reglementiert. Es werden einzelnen Noten in diesem Bereich Spitzensätze (Höchstquoten) zugeordnet, die nicht überschritten werden sollen. Für den darunter liegenden Notenbereich werden keine Spitzensätze und auch keine Durchschnittswerte vorgegeben. Darauf wurde bewusst verzichtet. Hierauf hat der Kläger in seinem Vortrag hingewiesen. Dies folgt auch aus dem Schreiben den Innenministeriums Baden-Württemberg vom Februar 2004, das unter anderem an die Polizeidirektionen gerichtet wurde (vorgelegt vom Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2006). Darin wird unter anderem das Folgende ausgeführt:
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„... war es ein gemeinsames Anliegen, eine ausreichende Differenzierung bei den Punkwerten zu erreichen. Damit steht und fällt die Umsetzung der neue Beurteilungsvorschriften in der Praxis.
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Die Erörterungen im Vorfeld der VwV haben aber auch zu dem Ergebnis geführt, dass eine weitere Quotierung unterhalb von 4 Punkten und die Vorgabe von Durchschnittswerten insbesondere beim Hauptpersonalrat der Polizei nicht durchsetzbar waren... Im Einzelfall zutreffende Beurteilungen dürfen nicht von vornherein verhindert werden.
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Damit wären zahlenmäßige Vorgaben und die Festlegung von Durchschnittsnoten nicht vereinbar. Es liegt in der Verantwortung des Leiters der Beurteilungskonferenz, eine differenzierte Notenspreizung zu erreichen ...“
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Zu diesen Vorgaben steht der vom Leiter der Beurteilungskonferenz für Regelbeurteilung 2004 (Leitender Kriminaldirektor a. D. B.) ausgegebene und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umgesetzte Grundsatz im Widerspruch, dass zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, unter Einbezug auch der Spitzensätze, ein Durchschnittnotenkorridor in den einzelnen Vergleichsgruppen /Teilvergleichsgruppen zwischen 3,75 und 3,5 Punkten anzustreben sei. Dieser Korridor engt die Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilungen in unzulässiger Weise ein. Er schafft die Gefahr, dass sie das Gesamtergebnis ihrer Beurteilungen der Erreichung dieses Zwecks unterordnen und die leistungsgerechte Beurteilung des Beamten aus dem Blick verlieren. Der Korridor wurde bei der Erstellung der Beurteilungen strikt beachtet, wie die Zeugen K. und U. bei ihrer Vernehmung vor der Kammer ausgesagt haben.
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Der vom Zeugen B. vorgegebene Durchschnittnotenkorridor rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass er sich nach dem Vortrag des Beklagten bei der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien mehr oder weniger zwangsläufig von selbst ergebe. Ein solcher Korridor lässt sich nur aus Vorgaben oder Annahmen zu einer Verteilung der Noten unterhalb von vier Punkten errechnen. Solche Vorgaben sind aber nach der VwV Beurteilung Pol nicht vorgesehen und nicht zulässig. Die Noten waren ausschließlich anhand der Beschreibungskatalogs (Anlage 2 zur VwV Beurteilung Pol) zu entwickeln, ohne dass der Beurteiler die Erreichung eines Durchschnittsnotenkorridors oder Zielkorridors im Blick haben sollte. Das legitime Ziel der Spreizung der Gesamtbewertungen der Beamten, dem die VwV Beurteilung Pol insbesondere dienen soll, ist auf andere Weise zu erreichen.
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Die Kammer lässt die Frage offen, ob vom Leiter der Beurteilungskonferenz 2004 weiter die Vorgabe gemacht wurde, dass der Durchschnittnotenkorridor von 3,75 bis 3,5 Punkten am unteren Ende, also im Bereich von 3,5 Punkten angestrebt werden sollte, da es für die Entscheidung nicht darauf ankommt. Ließe sich diese weitere Einschränkung feststellen, würde dies die Beurteiler noch weiter einschränken. Dies wäre nach den obigen Ausführungen noch weniger zulässig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass für die einzelnen Vergleichsgruppen von Anfang an ein bestimmter Durchschnittspunktwert angestrebt wurde, wie dies möglicherweise - unter Heranziehung des Ergebnisses der Beweisaufnahme - in einer anderen Polizeidirektion der Fall war.
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Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer ist die Feststellung, dass die vorläufige Beurteilung des Klägers durch den für ihn zuständigen Beurteiler, Kriminaldirektor K., deshalb von 3,75 auf 3,5 Punkte herabgesetzt wurde, weil es allein galt, den Durchschnitt der Beurteilungen der Teilvergleichgruppe der Kriminalkommissare nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.04 herabzusetzen, da dieser dem Leiter der Beurteilungskonferenz zu hoch gewesen sei. Das sind sachfremde Erwägungen. Die erneute Überprüfung der für die Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 von den Beurteilern eingereichten Bewertungen fand zur Überzeugung der Kammer nur statt, um einen niedrigeren Durchschnitt zu erzielen. Das Ziel der leistungsgerechten Beurteilung des Klägers trat dabei in den Hintergrund. Eine leistungsgerechte Beurteilung des Klägers ist bei dieser unzulässigen Vorgabe ausgeschlossen.
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Die Gründe, die von den Zeugen für die „Notwendigkeit“ der Senkung des Durchschnitts angegeben wurden, differieren zwar. Teilweise wurde allgemein ausgeführt, dass der damalige Leiter der Beurteilungskonferenz geäußerte habe, der Schnitt sei zu hoch. Teilweise wurde dazu vorgetragen, dass der Durchschnitt der Gesamtbeurteilungen der Kriminaloberkommissare im Verhältnis zum Notendurchschnitt der Polizeioberkommissare zu hoch gewesen sei.
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EKHK K., der für den Kläger zuständige Beurteilungsberater, gab bei seiner Vernehmung als Zeuge hierzu an, Kriminaldirektor K. habe nach der Beurteilungskonferenz im Rahmen einer Besprechung mit den Beurteilungsberatern der Organisationseinheit Kriminalpolizei mitgeteilt, der damalige Leiter der Polizeidirektion U. habe den „Schnitt nicht akzeptiert“. Nach den Äußerungen von Kriminaldirektor K. sei es ohne Nennung sachlicher Gründe um die Einhaltung eines Durchschnitts gegangen. Kriminaldirektor K. habe geäußert, dass er sich deswegen entschieden habe, zwei Kollegen, unter anderem den Kläger, herabzustufen. In einem persönlichen Gespräch habe ihm Kriminaldirektor K. mitgeteilt, er habe sich an den damaligen Leiter der Polizeidirektion wenden und ihm seine Auffassung darlegen wollen, dass es vertretbar sei, die Kriminaloberkommissare im Verhältnis zu den Polizeioberkommissaren besser zu beurteilen.
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Kriminaldirektor K., der Leiter der Kriminalpolizei und Beurteiler des Klägers, führte bei seiner Zeugenvernehmung aus, die Liste, die er für die Beurteilungskonferenz am 25.05.2004 eingereicht habe, habe seine Bewertungen enthalten. Er habe die Liste mit einem klaren Prüfauftrag zurück erhalten. Es sei wohl so gewesen, dass die Kriminalpolizei zu gut beurteilt worden sei. Er könne es nicht ausschließen, dass er gegenüber den Leitern der Kriminalinspektionen und der Kriminalaußenstelle geäußert habe, der Durchschnitt sei zu hoch. Es sei auch darum gegangen, einen Korridor der Beurteilungen zu erreichen. Es sei richtig, dass er sich an den damaligen Leiter der Polizeidirektion gewandt habe, um zu erreichen, dass die Kriminalpolizei gegenüber der Schutzpolizei besser beurteilt werden könne. Zu jenem Zeitpunkt hätten die Beurteilungen aber schon festgestanden.
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KOR E., der damals Stellvertreter des Kriminaldirektors K. war, gab bei seiner Zeugenvernehmung an, es sei so gewesen, dass die Bewertung der Kriminaloberkommissare höher gelegen habe als die der Polizeioberkommissare. Es sei darum gegangen, eine Angleichung zu erreichen, eine Vergleichbarkeit der Gesamtgruppe der Polizei- und Kriminaloberkommissare herzustellen. Eventuell sei im Prozess der Angleichung eine Übereinkunft entstanden, dass im Bereich der Kriminalpolizei bei einzelnen Beamten eine Herabstufung vorzunehmen sei.
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PHK U., Mitglied des Personalrats, sagte bei seiner Zeugenvernehmung aus, er sei bei der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 nicht dabei gewesen. Der damalige Leiter der Polizeidirektion habe aber in der Führungsbesprechung, die regelmäßig stattfinde und an der er teilnehme, erklärt, es gebe einen Notendurchschnitt von 3,5 bis 3,75 Punkten mit deutlicher Nähe zu 3,5 Punkten. Von dieser Durchschnittsvorgabegabe habe er während des länger andauernden Beurteilungsprozesses mehrfach gehört. Er sei auf dem Gang mehrfach angesprochen worden, dass man die Noten nochmals verändern müsse, weil es immer noch nicht zur Einhaltung des Durchschnitts reiche. Er vermute, dass die Prüfaufträge an die Beurteiler vergeben worden seien, um die vorgegeben Durchschnittswerte einzuhalten. Der Durchschnittswert sei als verbindlich angesehen worden. Die Verbindlichkeit habe sich daraus ergeben, dass Beurteilungen mehrfach zurückgegeben worden seien.
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KHK D., Leiter der Kriminalaußenstelle E., führte bei seiner Zeugenvernehmung aus, dass Kriminaldirektor K. bei einer Besprechung mit den Leitern der Kriminalinspektionen und der Kriminalaußenstelle mitgeteilt habe, der Leiter der Polizeidirektion habe nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2006 gesagt, er könne die Beurteilungen in der jetzigen Form nicht akzeptieren. Der Schnitt sei zu hoch. Er habe dann bei einem Mitarbeiter zwei Merkmale geändert, um auf den vorgegebenen Wert zu kommen.
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Die Aussagen der vorgenannten Zeugen stimmen im Kern überein. Alle sagten aus, dass es zu den Prüfaufträgen gekommen sei, weil der Durchschnitt der Noten der Kriminaloberkommissare, die für die Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 eingereicht worden seien, zu hoch (absolut gesehen) bzw. im Verhältnis zu den Polizeioberkommissaren zu hoch gewesen seien. Allein der ehemalige Leiter der Polizeidirektion, Leitender Kriminaldirektor a.D. B., nannte bei seiner Zeugenvernehmung Gründe, die eine nochmalige Überprüfung der Beurteilung des Kläger grundsätzlich als legitim erscheinen lassen könnte. Danach sei es in der Beurteilungskonferenz konkret um die Beurteilung des Klägers und seine Überbewertung im Vergleich zu Kollegen gegangen. Auf Befragen räumte er aber ein, dass aus seiner Sicht der Durchschnitt relativ hoch gewesen sei. Er könne rekonstruieren, dass es ihm auch darum gegangen sei, den Durchschnitt zu senken. Auf die Frage, ob gleiche Werte zwischen den Beamten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei erreicht werden sollten, antwortete er, er gehe davon aus, dass beide Beamtengruppen in etwa gleiche Leistungen erbringen. Die Äußerungen der zuvor genannten Zeugen widersprechen sich somit im Kern auch nicht mit den Angaben des Zeugen B.
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Die Höhe des Durchschnitts einer Vergleichsgruppe im Verhältnis zu einer andern Vergleichsgruppe bzw. die unterschiedlichen Durchschnitte zweier Teilvergleichsgruppen können zwar Anlass geben, die Bewertungen nochmals zu überdenken. Es ist nach der VwV Beurteilung Pol auch ohne weiteres zulässig, Beurteilungen während des Prozesses der Beurteilung zu ändern. Verbindlich sind sie erst, wenn sie vom Leiter der Beurteilungskonferenz endgültig festgelegt sind. Aufgrund der Zeugenaussagen ist die Kammer aber der Überzeugung, dass sich die Erreichung des Durchschnittswerts verselbstständigt hatte und in den Vordergrund getreten ist. Auch wenn es personenbezogene Prüfaufträge gegeben hat, waren diese nicht mit offenem Ausgang erteilt. Da es dem damaligen Leiter der Polizeidirektion darum ging, den Durchschnittswert der Gesamtbeurteilungen zu senken, war das Ergebnis der weiteren Überprüfung der Beurteilungen der Personen, für die Prüfaufträge erteilt wurden, vorgezeichnet.
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Die Auffassung des Leitenden Kriminaldirektors a. D. B., die Beurteilungen der einzelnen Beamten sollten vergleichbar sein, ist korrekt. Das heißt aber nur, dass die Beurteilungen auf der Anwendung gleicher Maßstäbe beruhen und vergleichbare Leistungen auch gleich beurteilt werden sollen. Dieses Ziel wird aber missverstanden, wenn es - wie hier geschehen - so interpretiert wird, dass die Beurteilungen dann vergleichbar seien, wenn sich die Durchschnitte der Beurteilungen der einzelnen Vergleichsgruppen bzw. Teilvergleichsgruppen untereinander entsprechen und deshalb die Beurteilungen einzelner Beamter so lange geändert werden, bis gleiche Notendurchschnitte erreicht werden.
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Die Zeugen (EKHK K., Kriminaldirektor K., Leitender Kriminaldirektor a. D, B., KOR E.), die sich nicht auf die Aussage beschränkten, der Durchschnitt sei zu hoch gewesen, sagten aus, dass es bei der Senkung des Durchschnitts um eine Angleichung der beiden Teilvergleichsgruppen gegangen sei. Ihre Aussagen waren so zu verstehen, dass dieses Ziel bei der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 und in dessen Folge umgesetzt werden sollte. Nach den vorgelegten Listen vom 25.05.2004 war der Durchschnitt der Gesamtbeurteilungen der Teilvergleichsgruppen der Kriminal- und der Polizeioberkommissare aber schon gleich. Er betrug 3,7 Punkte. Es ist daher davon auszugehen, dass dieses unzulässige Ziel, die Angleichung von Durchschnittsnoten allein um der Nivellierung willen, möglicherweise schon vor der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 angestrebt und erreicht wurde. Bei dieser Prämisse scheidet die Begründung „Angleichung der Noten der Kriminal- und Polizeioberkommissare“ zur Rechtfertigung der Absenkung des Notendurchschnitts nach der Beurteilungskonferenz vom 25.05.2004 aus. Andere Gründe für eine vom damaligen Leiter der Polizeidirektion geforderte Senkung des Durchschnitts konnten die Zeugen nicht benennen. Als Grund für eine Senkung des Durchschnitts der Gesamtbeurteilungen der Kriminaloberkommissare bleibt dann nur, dass der Gesamtdurchschnitt absolut, ohne sachliche Begründung, als zu hoch angesehen wurde und gesenkt werden sollte.
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Der Kläger, der von Kriminaldirektor K. auf der Grundlage der Submerkmale zunächst mit einem Gesamtdurchschnitt von 3,75 Punkten bewertet worden war, wurde von der Beurteilungskonferenz nach den Aussagen des Zeugen B. mit 3,5 Punkten eingeschätzt. Das weitere Vorgehen lässt den Schluss zu, dass es dann nicht mehr darum ging, die Gesamtbewertung des Klägers aus der Bewertung der Submerkmale zu entwickeln, sondern das vorgegebene Ergebnis durch die Herabstufung der Submerkmale zu rechtfertigen. In der Liste für das Beurteilungsverfahren vom 25.05.2004 wurden das Submerkmal 1.4 „Initiative/Selbstständigkeit“ mit 5 Punkten, das Submerkmal 2.2 „Umgang mit Bürgern“ mit 4 Punkten bewertet. Der Durchschnitt der Submerkmale betrug 3,82 Punkte, die Gesamtbewertung 3,75 Punkte. In der Liste vom 21.06.2004 wurde die Bewertung des Submerkmals „Umgang mit Bürgern“ auf 3 Punkte herabgesetzt. Obwohl der Gesamtdurchschnitt der Submerkmale noch 3,73 Punkte betrug, wurde die Gesamtbewertung mit 3,5 Punkten eingetragen. Erst in der Liste vom 19.11.2004 wurde durch die Herabsetzung der Bewertung des Submerkmals 1.4 „Initiative/Selbstständigkeit“ ein Durchschnitt der Bewertung der Submerkmale, nämlich der Wert von 3,64 Punkten erreicht, der eine Gesamtbewertung von 3,5 Punkten plausibel erscheinen lässt. Die Kammer ist sich bewusst, dass die Gesamtbewertung nicht allein rechnerisch aus dem Durchschnittwert der Einzelnoten gebildet wird, sondern dass eine Gesamtbeurteilung nach der 4.4 VwV Beurteilung Pol vorzunehmen ist. Die beschriebene Vorgehensweise lässt aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände darauf schließen, dass das vorgegebene Endergebnis im Vordergrund stand und dieses dann gerechtfertigt werden musste. Jedenfalls konnte in der mündlichen Verhandlung weder vom Beklagten noch von den Zeugen eine andere Erklärung für die zweimalige Änderung der Listen nach der Beurteilungskonferenz gegeben werden. Die Beurteilungsbeiträge und andere Unterlagen, die hierüber voraussichtlich hätten Aufschluss geben können, wurden entgegen der klaren Vorgabe in Nr. 9.3 VwV Beurteilung Pol vorzeitig vernichtet. Dieser Umstand geht zu Lasten des Beklagten.
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Die Beurteilung des Klägers ist schon wegen des oben festgestellten Verstoßes rechtswidrig. Es kommt für seinen Anspruch auf eine neue Beurteilung nicht darauf an, ob die Bewertung der vom Kläger speziell gerügten Submerkmale auch aus den von ihm genannten weiteren Gründen rechtswidrig ist. Bei der neu vorzunehmenden Beurteilung ist aber zu beachten, dass die Bewertung der Submerkmale nach Nr. 4.2 VwV Beurteilung Pol anhand des Beschreibungskatalogs (Anlage 2 zur VwV Beurteilung Pol) vorzunehmen ist. Es ist nicht zulässig, eine nach dem Beschreibungskatalog ermittelte und für richtig erachtete Bewertung eines Submerkmals nur deshalb zu ändern, weil man möglicherweise davon ausgeht, sie passe nicht zu einem „verwandten“ Submerkmal.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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