Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 24. Feb. 2015 - 3 B 1023/14 As
Tenor
Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
I.
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Durch Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 3 B 915/14 As – (juris) hat die Kammer dem Antrag des Antragsgegners entsprochen und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 A 1737/14 As angeordnet. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
- 2
Die Antragsgegnerin hat am 5. November 2014 sinngemäß beantragt,
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den Beschluss vom 16. Oktober 2014 gemäß § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zu ändern und den Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage – 3 B 915/14 As - abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Umstände, wonach es bei der Unterbringung von Asylbewerbern in Italien Defizite gebe, geändert hätten. Der Antragsgegner solle nunmehr im Projekt „Step Italy“ des Europäischen Flüchtlingsfonds untergebracht werden, wie das italienische Innenministerium unter dem 16. September 2014 bestätigt habe. Deshalb sei nunmehr eine angemessene Unterbringung und Versorgung des Antragsgegners sichergestellt. Auf gerichtliche Bitte hat die Antragstellerin das Projekt „Step Italy“ durch Übersetzungen entsprechender Angaben auf Homepages des italienischen Innenministeriums weiter erläutert.
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Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht weiter geäußert.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten 3 A 1737/14 As und 3 B 915/14 As nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Änderung des Beschlusses hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, dass das vom 16. September 2014 stammende Schreiben des italienischen Innenministeriums nicht bereits vor dem Datum des streitgegenständlichen Beschlusses (16. Oktober 2014) in den Machtbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gelangt ist, zumal es sich bei der Liasonbeamtin im italienischen Innenministerium um eine Beamtin des Bundesamtes handelt.
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2. Der Antrag wäre auch unbegründet. Er bietet insbesondere keinen Anlass, den genannten Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern.
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a) Zunächst ist hinsichtlich der Ausführungen im Beschluss vom 16. Oktober 2014 zu ergänzen, dass angesichts der Vielzahl der in Italien ankommenden Flüchtlinge nach wie vor nicht ersichtlich ist, dass eine sachgerechte, den Anforderungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) entsprechende Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern erfolgt.
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Vgl. auch VG Minden, Beschluss vom 29. Dezember 2014 – 10 L 607/14.A –, juris Rn. 27 ff.
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aa) Nach den gerichtlichen Feststellungen sind im Laufe des Jahres 2014 ca. 170.000 Flüchtlinge in der Republik Italien angekommen (vgl. Der Standard (Wien) vom 13. Januar 2015). Laut Eurostat haben bis Ende Dezember 2014 rund 64.635 Personen Asylanträge gestellt. Ende Januar 2014 waren in Italien rund 14.555 Asylverfahren, bis Ende Dezember 2014 bereits rund 45.750 Asylverfahren anhängig, also derzeit mit erheblich steigender Tendenz.
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Nach den letzten dem Gericht bekannten Angaben im AIDA-Bericht (S. 49, vgl. Beschluss, aaO Rn. 67 f.) soll es nach dem Stand April 2014 in Italien 21.536 Unterkunftsplätze geben. Allerdings ist die Anzahl der von humanitären oder kirchlichen Organisationen betriebenen Unterkünfte immer noch unbekannt. Zwar ist beabsichtigt, die Anzahl der Plätze zu erhöhen, inwieweit das geschehen ist, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Laut Angaben der Antragstellerin in dem dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners bekannten Schriftsatz vom 8. Januar 2015 im Verfahren 3 A 1684/14 As soll ab August/September 2014 das SPRAR-System auf 19.000 Plätze gesteigert werden.
- 14
Selbst wenn bei Berücksichtigung dieser 19.000 Plätze von 27.516 Unterbringungsmöglichkeiten ausgegangen werden könnte, liegt angesichts der Anzahl der Asylantragsteller von rund 64.635 Personen eine erhebliche Lücke vor. Südtirol-online berichtete am 22. Dezember 2014, dass die katholische Kirche 2014 mindestens 15.000 Flüchtlinge vorübergehend untergebracht hat. Nach einer Mitteilung von Südtirol-online vom 29. Januar 2015 seien laut Aussage des Innenstaatssekretärs Minniti im Januar 2015 wiederum 3.528 Flüchtlinge in Italien angekommen.
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Deshalb und aus weiteren Gründen bestehen nach der Rechtsprechung der 3. Kammer des erkennenden Gerichts (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 18. Februar 2015 – 3 B 374/15 As – sowie ausführlich im streitgegenständlichen Beschluss, aaO Rn. 46 ff.) nach vorläufiger Wertung im Fall der Republik Italien durchgreifende Bedenken bezüglich einer hinreichenden Unterbringung und –versorgung von ankommenden Flüchtlingen, auch wenn es sich – wie im vorliegenden Fall - um sog. Dublin-Rückkehrer handelt. Die glaubhaften Angaben des Klägers des Verfahrens 3 A 1684/14 As im Erörterungstermin vom 9. Januar 2015 haben die Bedenken des Gerichts nicht zerstreuen können.
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bb) Die aufgezeigten Bedenken werden sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt und beschränken sich nicht nur auf Familien mit (kleinen) Kindern. Das BVerfG hat ausgeführt, dass „jedenfalls“ bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern Garantieerklärungen der italienischen Regierung notwendig sind. Dies schließt entsprechende Erklärungen für Einzelpersonen nicht aus.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 15 f.
- 18
Der EGMR stellt im Fall Tarakhel die Aufnahmebedingungen in Italien (ab Ziff.111 ff.) unabhängig vom zu entscheidenden Einzelfall der Familie der dortigen Antragsteller dar und bewertet sie als menschenrechtswidrig. Die Anwendung auf den Einzelfall erfolgt erst ab Ziff. 120.
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Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12, NVwZ 2015, 127 (130 Ziff. 111 bis 115, 120); dazu Tiedemann, NVwZ 2015, 121 (123); ebenso VG Hannover, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 3 B 13203/14 –, juris Rn. 26 sowie Beschluss vom 04. Februar 2015 – 3 B 388/15 – Rn. 24.
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Nach Auffassung des erkennenden Gerichts folgen die aufgezeigten Bedenken im Wesentlichen daraus, dass (1) ungeklärt ist, ob und wie rasch Asylbewerber – einschließlich sog. Dublin-Rückkehrer - nach Asylantragstellung zwischen dieser Antragstellung und Begründung des Antrags (Verbalizzazione) untergebracht und versorgt werden und (2) angesichts der im Jahre 2014 und bisher 2015 in Italien angekommenen Flüchtlinge und der zum Teil unbekannten Zahlen über Unterbringungsmöglichkeiten derzeit vieles dafür spricht, dass eine Vielzahl von Flüchtlingen nicht ausreichend untergebracht und versorgt werden. (3) Zudem stellt sich die Frage der Auswirkungen systemischer Mängel bei (rechtlicher oder faktischer) Residenzpflicht für Asylbewerber in Italien.
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b) Die Zusage des italienischen Innenministeriums, den Antragsgegner im Falle seiner Abschiebung nach Italien (zunächst) in ein Programm „Step Italy“ zu übernehmen, führt zu keiner anderen Bewertung. Es sind ihr und den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen, wie der Antragsgegner konkret untergebracht werden soll und ob seine Unterbringung für die gesamte Dauer des Asylverfahrens erfolgen würde. Denn die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2. Januar 2015 ausgeführt, die Unterbringung würde zunächst nur für sechs Monate erfolgen, es bestehe aber die Möglichkeit der Verlängerung.
- 22
Nach Auffassung des Gerichts ist nach vorläufiger Wertung die Erklärung des italienischen Innenministeriums auch im Übrigen unzureichend. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover, welches diesbezüglich ausgeführt hat:
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„Eine danach erforderliche ‚Garantieerklärung’ der zuständigen italienischen Behörden für eine menschenrechtskonforme Behandlung und Unterbringung des Antragstellers nach dessen Rücküberstellung liegt bisher nicht vor. Namentlich genügt die von den italienischen Behörden unter dem 08.01.2015 abgegebene Erklärung, wonach Italien zur Rückübernahme des Antragstellers bereit und vorgesehen sei, diesen nach seiner Rückkehr und Meldung dem ERF-Projekt „STEP ITALY“ zuzuführen, den inhaltlichen Anforderungen an eine entsprechende Erklärung nicht. Denn diese Erklärung enthält keinerlei Hinweise darauf, in welcher Einrichtung der Antragsteller nach seiner Rückkehr konkret untergebracht werden soll. Eine Prüfung, ob die Unterbringungsverhältnisse für den Antragsteller nach einer Rückführung den Anforderungen der EMRK genügen würden, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Damit ist die Gefahr, im Falle einer Rückführung nach Italien mangels einer den Mindesterfordernissen entsprechenden Unterbringung einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein, für den Antragsteller nicht hinreichend ausgeräumt. Das steht einem Vollzug der Abschiebungsanordnung derzeit entgegen.“
- 24
VG Hannover, Beschluss vom 04. Februar 2015 – 3 B 388/15 –, juris Rn. 28.
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3. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1867/14.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige, insbesondere innerhalb der einwöchigen Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 10 K 1867/14.A gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4ist begründet. Die im Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus.
51. Für die vorzunehmende Interessenabwägung gelten die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO anwendbaren allgemeinen Grundsätze. Dementsprechend ist das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung gegen das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich zu berücksichtigen.
6Dagegen setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage anders als in Fällen der Unbeachtlichkeit oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags (§ 36 Abs. 1 und 4 Satz 1 AsylVfG) nicht voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Im Gegensatz zu § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG enthält § 34a Abs. 2 AsylVfG keine entsprechende Einschränkung. Ein Antrag, § 34a Abs. 2 AsylVfG entsprechend zu fassen, fand im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit.
7Vgl. VG Trier, Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, juris Rn. 5 ff. mit ausführlicher Darstellung des Ablaufs des Gesetzgebungsverfahrens; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 4 L 491/14.DA.A -, juris Rn. 2.
82. Ob die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist derzeit offen.
9a) Der Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf zunächst die Rechtsfrage, ob aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin III-VO) und insbesondere deren in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011
10- C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 -
11formulierten Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 folgt, dass eine Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Fällen der Überstellung nach dieser Verordnung nur beim Vorliegen systemischer Mängel im Zielstaat der Überstellung in Betracht kommt
12- so z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6), sowie vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 7 und 9) zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003; offen gelassen in OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 93 ff.) -,
13oder ob unabhängig vom Vorliegen solcher Mängel für jeden Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt.
14So z.B. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 104; United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 42 bis 64; UNHCR, Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung "UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013", März 2014.
15Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Art. 8 bis 15 VO 604/2013 vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Kann eine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien der Art. 8 bis 15 VO 604/2013 bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO 604/2013).
16Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nicht deren Vorgänger, die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin II-VO), ist hier anwendbar, weil der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 lit. b) VO 604/2013 am 20. März 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Sätze 1 und 2 VO 604/2013 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
17b) Der Ausgang des Rechtsstreits ist aber auch dann offen, wenn die unter a) aufgeworfene Frage dahingehend zu beantworten wäre, dass eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK in Fällen der Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur beim Vorliegen systemischer Mängel im Zielstaat der Überstellung in Betracht kommt. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 aufgeführten Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) vorliegen, dass also das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien derzeit systemische Mängel aufweisen, aufgrund derer der Antragsteller konkrete Gefahr läuft, im Falle seiner Überstellung nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
18aa) Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013 liegen vor, wenn das erkennende Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 9) zur Rechtslage nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO).
20Einer solchen Behandlung sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen.
21Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Febru-ar 2014 - EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rn. 62.
22Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen.
23Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 96.
24Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist.
25Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 99.
26Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
27Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S./ Belgien und Griechenland) -, NVwZ 2011, 413 und HUDOC Rn. 359; Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21.
28bb) Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergeben sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Asylbewerbern in Italien aufgrund der dort bestehenden Kapazitätsengpässe bei der Versorgung von Asylbewerbern mit einer Unterkunft anhaltende Obdachlosigkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und ein Leben in ex-tremer Armut drohen, da sowohl die über eine Notfallversorgung hinausgehende medizinische Versorgung von als auch die Gewährleistung des Lebensunterhalts für Asylbewerber an einen Wohnsitz bzw. die Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft anknüpfen.
29Zu Letzterem vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 49; borderline-europe e.V., Gutachten Dezember 2012, S. 24; bordermonitoring.eu, Italien: Vai Via - Zur Situation der Flüchtlinge in Italien: Ergebnisse einer einjährigen Recherche, S. 17 f.
30Damit dürften vielen Asylbewerbern in Italien mit der menschlichen Würde unvereinbare Entbehrungen drohen, obwohl Art. 17 bis 19 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 96; sog Aufnahmerichtlinie) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerbern materielle Leistungen, also Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und täglicher Bedarf (Art. 2 lit. g) RL 2013/33/EU), sowie die erforderliche medizinische Behandlung gewährt werden. Die gewährten materiellen Leistungen haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet (Art. 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Die gewährte medizinische Versorgung muss zumindest eine Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfassen (Art. 19 Abs. 1 RL 2013/33/EU).
31Das Gericht verkennt nicht, dass die jüngste obergerichtliche Rechtsprechung systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Italien, insbesondere für die Personengruppe der Dublin-Rückkehrer, durchgehend verneint hat.
32Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 43 ff., insbesondere Rn. 53); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 131 ff.); Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 41 ff.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014- 10 A 10656/13 -, juris Rn. 41 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 4 LA 167/13 -, InfAuslR 2014, 162 (juris Rn. 10); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 66 ff.
33Es deutet jedoch vieles darauf hin, dass sich die Aufnahmebedingungen in Italien, insbesondere was die Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber angeht, bedingt durch die seit Anfang 2014 zu verzeichnende erhebliche Zunahme der dort gestellten Asylanträge zwischenzeitlich (wieder) wesentlich verschlechtert haben. Im Vergleich zu 2013 als etwa 28.000 Asylanträge zu verzeichnen waren
34- vgl. Asylmagazin 4/2014, S. 103 -,
35sind bis Ende September 2014 in Italien bereits etwas über 43.000 Asylanträge registriert worden.
36Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&plugin =1&language=en&pcode=tps00189 (abgerufen am 22. Dezember 2014).
37Dies entspricht allein bis Ende September einem Anstieg von 75 % gegenüber dem gesamten Vorjahr. Damit wird 2014 auch der bisherige Höchststand in der jüngeren Vergangenheit von etwa 37.000 Asylanträgen im Jahr 2011
38- vgl. Associazione per gli Studi Giuridici sull' Immigrazione (ASGI), Parlamento, governo e ue potenzino subito il sistema itialiano per il diritto d'asilo - Raccomandazioni e richieste dell' ASGI, 12. April 2014, S. 2, http://www.asgi.it/wp-content/up loads/public/1_0014 asilo_asgidocumenti.pdf (abgerufen am 22. Dezember 2014) -
39bei weitem überschritten.
40Anhaltspunkte dafür, dass Italien sein Aufnahmesystem der steigenden Anzahl von Asylanträgen angepasst, insbesondere die Zahl der Unterkunftsplätze angemessen erhöht hat, liegen dem Gericht nicht vor. Vielmehr hat UNHCR bereits im April 2014 zusätzliche Aufnahmehilfen angemahnt
41- vgl. UNHCR, Italy rescues 6000 people crossing Mediterranean in four days, 11. April 2014, http://www.unhcr.org/5347 d8fa9.html (abgerufen am 22. Dezember 2014) -
42und im Juni 2014 eine Verteilung der in internationalen Gewässern geretteten und in Italien an Land gegangenen Flüchtlinge angeregt, um das italienische Asylsystem zu entlasten.
43Vgl. Reuters, EU should share out refugees rescued at sea, 13. Juni 2014, http://www.trust.org/item/20140613154221-5bt33 /?source=jtOtherNews1 (abgerufen am 22. Dezember 2014).
44Dementsprechend konstatiert auch das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Versorgung nach Italien überstellter Ausländer mit einer tauglichen Unterkunft
45- vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, AuAS 2014, 244 (juris Rn. 15) -,
46und hält es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der schon für 2013 eine eklatante Diskrepanz zwischen der Anzahl der Asylanträge und der Anzahl der verfügbaren Unterkunftsplätze feststellt, nicht für ausgeschlossen, dass eine erhebliche Anzahl von Asylbewerbern in Italien ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne Privatsphäre oder sogar in Einrichtungen mit ungesunden Bedingungen oder in Einrichtungen, in denen Gewalt droht, untergebracht wird.
47Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarak-hel/Schweiz) -, HUDOC Rn. 110 und 115.
483. Ist nach den vorstehenden Ausführungen derzeit offen, ob der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, überwiegt angesichts der durch die Abschiebungsanordnung betroffenen Rechte des Antragstellers - insbesondere seiner Rechte auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums - das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung das öffentliche Interesse an deren alsbaldiger Vollziehung durch Überstellung des Antragstellers nach Italien.
494. Der nach den vorstehenden Ausführungen nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung kann auch nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass sein Antrag mit der Maßgabe abgelehnt wird, dass die Antragsgegnerin in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass dem Antragsteller unmittelbar nach seiner Ankunft in Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.
50Zu vergleichbaren Maßgaben bei Erkrankungen vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 - 13 L 1645/14.A -, juris, Tenor und Rn. 37; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2014 - W 6 S 14.30079 -, juris, Tenor und Rn. 20.
51Derartige gerichtliche Vorgaben, die sich der Sache nach als Auflage i.S.d. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO darstellen, sind von § 80 Abs. 5 VwGO nicht gedeckt. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung oder einer Auflage kommt gemäß der eindeutigen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur gegenüber dem Antragsteller im Falle der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nicht aber im Falle der Ablehnung der Wiederherstelllung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer Behörde als Antragsgegner in Betracht.
52Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97 -, NVwZ-RR 1998, 337 (juris Rn. 9); Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Mai 1982 - 4 TH 7/82 -, BRS 39 Nr. 225, S. 439, 440; OVG Münster, Beschluss vom 24. Februar 1970 - 8 B 924/69 -, DÖV 1971, 103, 104; Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012, § 80 VwGO Rn. 168; Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 193; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 168.; M. Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 80 Rn. 59; Schoch, in ders./Schnei-der/Bier, VwGO, Band I, Stand: März 2014, § 80 Rn. 438 ff.; a.A. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. November 2007 - 5 BS 336/07 -, NuR 2007, 831 (juris Rn. 28); Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. September 1990 - 22 B 90.500 -, NVwZ-RR 1991, 159, 159 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 1987 - Z 10 S 1/87 -, NJW 1987, 1717, 1719; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 80 Rn. 169; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ders., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1004; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014 § 80 Rn. 90.
53Die Gerichte sind nicht befugt, sich über diese eindeutige gesetzliche Regelung hinwegzusetzen. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es weder im Hauptsacheverfahren (§ 113 Abs. 1 bis 4 VwGO) noch im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Aufgabe des Gerichts, Nebenbestimmungen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sicherzustellen; dies obliegt nach der gesetzgeberischen Konzeption allein der zuständigen Behörde.
54Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
55Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.