Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2011 - 3 A 815/09

published on 11/10/2011 00:00
Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 11. Okt. 2011 - 3 A 815/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, begehrt die Gewährung einer weitergehenden Betriebsprämie für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung erworbener weiterer Zahlungsansprüche.

2

Mit notariellem Vertrag vom 18.03.2008 erwarb die Klägerin zum Stichtag 01.03.2008 den Landwirtschaftsbetrieb des Herrn J. W., von der Klägerin als ihren Geschäftsführer bezeichnet (im Folgenden: „Geschäftsführer“). Zu diesem Landwirtschaftsbetrieb gehörten unter anderem landwirtschaftliche Flächen sowie 567,38 Zahlungsansprüche. Weder die Klägerin noch der Übertragende zeigten zunächst die Übertragung der Zahlungsansprüche an, es erfolgte auch keine Umbuchung der in der Datenbank des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) zugunsten des Landwirtschaftsbetriebes W. registrierten Zahlungsansprüche auf die Klägerin.

3

Mit Sammelantrag vom 14.05.2008 beantragte die Klägerin die flächenbezogene Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008. Sie gab dabei die Aktivierung von Zahlungsansprüchen für eine Beihilfefläche von 595,0429 Hektar an. Unter dem 21.07.2008 zeigte die Klägerin dem Beklagten an, dass die näher bezeichneten Zahlungsansprüche übertragen worden seien; dies sei „im Trubel der Betriebsübertragung … am Ende vollkommen vergessen worden“.

4

Mit Bescheid vom 17.12.2008 gewährte der Beklagte – unter Berücksichtigung lediglich einer Fläche von 25,08 Hektar – der Klägerin eine Betriebsprämie in Höhe von 4.351,17 Euro.

5

Hiergegen legte die Klägerin unter dem 06.01.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, sowohl der „Geschäftsführer“ der Klägerin wie auch Herr A. M., ihr (von der Klägerin so bezeichneter) „Eigentümer“, seien zum Zeitpunkt der Übertragung schwer erkrankt und deshalb nicht in der Lage gewesen, die Geschäftsführung in dieser Zeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Klägerin legte bezogen auf ihren „Geschäftsführer“ eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach dieser vom 25.04.2008 bis 20.06.2008 wegen eines ..... arbeitsunfähig gewesen sei. Hinsichtlich des „Eigentümers“ wird ein Arztbericht vom 19.03.2008 vorgelegt, wonach dieser …………………… in die Klinik eingewiesen (…………..) wurde.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Zahlungsansprüche, die beim übernehmenden Betrieb für das Antragsjahr berücksichtigt werden sollten, nicht nur bis spätestens 15.05.2008 auf diesen übertragen, sondern auch bis spätestens 09.06.2008 in der zentralen InVeKoS-Datenbank umgeschrieben worden sein müssten. Bei einer späteren Übertragungsmeldung sei die Aktivierung des Zahlungsanspruchs erst im Folgejahr möglich. Da bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 17.12.2008 die gemäß anliegendem Zahlungsanspruchskonto abgelehnten Zahlungsansprüche nicht bei der Klägerin gebucht gewesen seien, habe der von der Klägerin gestellte Antrag insoweit abgelehnt werden müssen. Auch unter Berücksichtigung der Härtefallregelung gemäß Art. 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/03 habe keine andere Entscheidung in Erwägung gezogen werden können.

7

Der Widerspruchsbescheid wurde am 23. oder 24. April 2009 zugestellt.

8

Die Klägerin hat am Montag, den 25. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, es sei zwar zutreffend, dass die Meldung der Übertragung der Zahlungsansprüche weder in elektronischer Form durch Benutzung der InVeKoS-Datenbank noch rechtzeitig erfolgt sei, dies stehe jedoch einer Gewährung der Betriebsprämie unter Berücksichtigung der übertragenen Zahlungsansprüche nicht entgegen.

9

Im Ergebnis stelle sich der Ausschluss von der Betriebsprämienregelung als nationalstaatlicher Eingriff in gemeinschaftsrechtlich garantierte Rechtspositionen der Klägerin dar. Der in § 15 Abs. 1 InVeKoSV vorgesehene Ausschluss sei gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen, er verhindere die effektive Geltung des Gemeinschaftsrechts – insoweit führt die Klägerin weitergehend aus.Darüber hinaus wäre ein Ausschluss aufgrund des Formalverstoßes der Nichtmeldung der bereits auf die Klägerin übertragenen Zahlungsansprüche zur Umbuchung in der zentralen Datenbank unverhältnismäßig und daher sowohl gemeinschaftsrechts- als auch verfassungswidrig.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 17.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2009 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 in Höhe von 226.859,67 € zu bewilligen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er macht geltend, mit der bloßen Benennung übertragener Zahlungsansprüche in seinem Sammelantrag erbringe der Antragsteller nicht den Nachweis der Verfügungsbefugnis, das heißt, der Berechtigung zur Aktivierung dieser Zahlungsansprüche. Erst durch Übermittlung der Informationen gemäß § 15 InVeKoSV erbringe der Antragsteller den Nachweis der Legitimation und der Herkunft der Zahlungsansprüche, diese Norm stelle somit eine Konkretisierung der sich bereits aus Art. 12 i. V. m. Art. 7 der VO (EG) Nr. 796/04 ergebenden Verpflichtung dar. Hinsichtlich der übertragenen Zahlungsansprüche werde der Sammelantrag somit erst in Verbindung mit der Mitteilung gemäß § 15 InVeKoSV wirksam.

15

Obwohl die Klägerin der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht entsprochen habe, wären die übertragenden Zahlungsansprüche dann zu berücksichtigen, wenn die Fristversäumnis sich als Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 31 der VO (EG) Nr. 73/09 darstellen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn die vorgelegten Nachweise der Arbeitsunfähigkeit des „Geschäftsführers“ wie auch die Erkrankung des Gesellschafters hätten nicht zur Handlungsunfähigkeit der Klägerin geführt. An maßgeblicher Stelle für die landwirtschaftlichen Unternehmen sei Frau Dr. K. H. – dies ist die Ehefrau des „Geschäftsführers“ - tätig gewesen, insoweit lägen Vollmachten wie auch das Schreiben vom 16.05.2007 vor. Frau Dr. H. sei für den Verkehr mit dem Beklagten für die Antragstellung und deren Vorbereitung, insbesondere die Übertragung der Zahlungsansprüche verantwortlich gewesen. Von einer Handlungsunfähigkeit der Klägerin könne danach nicht gesprochen werden. Aus den Ergebnissen der ZID-Recherche sei zwar nicht zu erkennen, dass die Angaben von der Verantwortlichen, Frau Dr. H., erfolgt seien, es werde jedoch deutlich, dass die Klägerin infolge der geschilderten Erkrankungen nicht handlungsunfähig gewesen sei, die Versäumnisse folglich schuldhaft verursacht worden seien und somit kein Fall höherer Gewalt vorliege.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe

17

Die auf Gewährung einer weitergehenden Beihilfe gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet.

18

Die Rechtsgrundlagen für die Gewährung einer Betriebsprämie ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270, S. 1). Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16) aufgehoben worden. Sie ist indes in den Fällen der vorliegenden Art, wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen, weiterhin anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2011 - 2 L 170/09 -, RdL 2011, 230).

19

Weiterhin von Relevanz sind die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 S. 1), die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 S. 18) und die nationale Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 03. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194).

20

1. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 dieser VO gezahlt. Nach Absatz 3 Satz 1 der letztgenannten Norm meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Nach Satz 2 müssen – außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände – diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedsstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedsstaat für die Änderung des Beihilfeantrages festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen. Demgemäß ist zwingende Voraussetzung der Gewährung einer entsprechenden Betriebsprämie das ‚Zusammenfallen’ von angemeldeten Flächen mit entsprechenden Zahlungsansprüchen.

21

2. Nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Der notarielle Vertrag vom 18.03.2008, mit dem die Klägerin zum Stichtag 01.03.2008 den Landwirtschaftsbetrieb ihres jetzigen „Geschäftsführers“ erworben hat, ist als Übertragung der Zahlungsansprüche mit Flächen im Sinne dieser Normen zu bewerten. Für eine solche Übertragung von Zahlungsansprüchen bestimmt Art. 25 in Absatz 1 VO (EG) Nr. 795/2004, dass sie übertragen werden können – und zwar jederzeit. Über den Zeitpunkt indessen, wann die Übertragung prämienrechtlich wirksam wird, verhält sich die Norm nicht.

22

Nach Abs. 2 des Art. 25 der VO (EG) Nr. 795/2004 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates innerhalb eines von diesem festzulegenden Zeitraums die Übertragung mit. Mit dieser Norm ist nicht nur eine Verpflichtung einer Vertragspartei (zur Mitteilung der Rechtsänderung) begründet, sondern jedem Mitgliedstaat auch das Recht eingeräumt, einen Zeitraum zu bestimmen, in der der Rechtswechsel mitzuteilen ist.

23

Eben weil der Zeitraum nicht europarechtlich bestimmt, sondern die Bestimmung den einzelnen Mitgliedsstaaten aufgibt, bedurfte es einer bundesrechtlichen Regelung, wie sie in § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV getroffen wurde, mit der dieser Zeitraum auf einen Monat nach der Übertragung festgesetzt wird.

24

In Satz 2 des § 15 Abs. 1 InVeKoSV ist weiterhin der Fall angesprochen, dass eine Anmeldung der Übertragung erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrages auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres erfolgt (vorliegend: der 09.06.2008); für diesen Fall ist der erworbene Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht zu berücksichtigen.

25

Auch diese Regelung findet nach Überzeugung der Kammer ihre europarechtliche Grundlage in Art. 25 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004. Denn damit wird nur die (an sich selbstverständliche) Konsequenz aus der Nichtbeachtung einer Frist zum Nachweis einer Anspruchsberechtigung gezogen. Ebenso wie derjenige, der nicht fristgerecht nachweist, dass er ein Recht an den geltend gemachten Flächen besitzt, kann auch derjenige eine Betriebsprämie nicht verlangen, der nicht fristgerecht ein Anwachsen seiner Flächen und Zahlungsansprüche im laufenden Betriebsjahr mitteilt bzw. nachweist.

26

Zudem ist eine Fristsetzung auch kein Selbstzweck. Vielmehr ist es aus Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität sachgerecht, einen Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem im laufenden Prüfungs- und Bewilligungsverfahren solche Veränderungen nicht mehr berücksichtigt werden; andernfalls besteht die Gefahr einer mehrfachen Berücksichtigung der Flächen bzw. – um Solches zu vermeiden – die Notwendigkeit eines erhöhten Verwaltungsaufwands, um etwa bereits bewilligte Betriebsprämien nach dem Bekanntwerden der Veräußerung beim Veräußerer wieder zu kürzen oder gar ganz zu streichen, um sie dann dem Erwerber „gutzuschreiben“.

27

Demgemäß vermag die Kammer den klägerischen Rechtsauffassungen nicht zu folgen; wenn der dazu berufene (Bundes-)Gesetzgeber die Fristen dergestalt festsetzt, wie sie der europarechtliche Normgeber „indiziert“, kann von einem Fehlen oder einem Überschreiten der legislativen Berechtigung des (Bundesgesetz-)Gebers nicht die Rede sein. Unbedenklich ist der gesetzte Termin auch insoweit, als die Rechtsfolge seiner Nichtbeachtung lediglich die Nichtberücksichtigung der Fläche (im laufenden Betriebsjahr), jedoch keine Sanktion im Sinne von Art. 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 zur Folge hat.

28

Gegen den sich aus § 15 Abs. 1 InVeKoSV ergebenden Ausschluss der nicht rechtzeitig gemeldeten Übertragung ist danach nichts zu erinnern; er ist auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der vom „Geschäftsführer“ der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung kann sich eine solche Unverhältnismäßigkeit auch nicht aus der Höhe der nicht gewährten Betriebsprämie ergeben. Entscheidend für das Maß der Nichtberücksichtigung ist das Maß der (nicht rechtzeitig angezeigten) Übertragung.

29

Die danach beachtliche Frist ist nicht gewahrt worden. Erst unter dem 21.07.2008 zeigte die Klägerin (als Erwerberin) dem zuständigen Amt an, dass die näher bezeichneten Zahlungsansprüche übertragen worden seien.

30

Danach ist die Berechnung der klägerischen Betriebsprämie (unter Ansatz von Art. 50 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004) nicht zu beanstanden.

31

3. Weiterhin sieht die Kammer im vorliegenden Fall keinen solchen, in dem gemäß Art. 72 der VO (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 ‚höhere Gewalt’ oder ‚außergewöhnliche Umstände’ vorliegen, welche eine verspätete Anmeldung der erfolgen Übertragung als prämienrechtlich unschädlich erscheinen lassen könnten. Die Regelung in Art. 40 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 – und diese ist nahezu wortgleich mit der vom Beklagten angesprochenen Regelung des Art. 31 der VO (EG) Nr. 73/2009 – lautet wie folgt:

32

Als höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände werden von der zuständigen Behörde unter anderem anerkannt:

33

a) Tod des Betriebsinhabers,

34

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers,

35

c) eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht,

36

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs,

37

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

38

Diese Aufzählung macht deutlich, dass die verwendeten Rechtsbegriffe der ‚höheren Gewalt’ bzw. der ‚außergewöhnliche Umstände’ eng auszulegen sind; die hier geltend gemachten Erkrankungen fallen hierunter nicht. Für die des „Eigentümers“ liegt dies auf der Hand, war er doch mit dem „Tagesgeschäft“ gar nicht befasst. Aber auch für die Erkrankung des „Geschäftsführers“ der Klägerin gilt im Ergebnis nichts anderes. Von entscheidender Bedeutung ist insoweit, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Personen-, sondern eine Kapitalgesellschaft handelt, bei der das personelle Moment nicht derart im Vordergrund steht. Demgemäß hat eine solche Gesellschaft – will sie dem Vorwurf eines verschuldeten Organisationsdefizits wirksam entgegentreten – personell hinreichend Sorge dafür zu tragen, dass auch bei einem temporären Ausfall eines leitenden (vertretungsbefugten) Mitarbeiters die Gesellschaft weiterhin handlungsfähig bleibt. Solches ist vorliegend offenbar nicht geschehen – was die Annahme einer ‚höheren Gewalt’ bzw. von ‚außergewöhnlichen Umständen’ ausschließt.

39

Demgemäß mag offen bleiben, ob eine ca. zweimonatige Erkrankung gleichzusetzen ist mit einer länger andauernden Berufsunfähigkeit, von der die VO spricht. Ferner mag offen bleiben, welche Rückschlüsse sich daraus ergeben, dass die Übertragung gemäß notariellem Vertrag vom 18.03.2008 (in Anwesenheit des „Geschäftsführers“ der Klägerin und ihm daher schon frühzeitig bekannt) von diesem nicht bis zum 25.04.2008, dem attestierten Erkrankungsbeginn, dem zuständigen Amt angezeigt worden ist, und ob die Meldung dieser Übertragung ihm (ggf. unter Einschaltung seiner auch schon anderweitig für die Klägerin tätig gewordenen Ehefrau, Frau Dr. H.,) nicht doch möglich gewesen wäre – immerhin war er in der Lage, während der attestierten Erkrankungszeit – nämlich unter dem 14.05.2008 und 15.05.2008 - den ‚Sammelantrag’ sowie die hierzu vorgelegten Anlagen zu unterzeichnen. Auch dass nicht zeitnah nach der Wiedergenesung des „Geschäftsführers“ der Klägerin (laut Attest am 20.06.2008) die entsprechende Anzeige, sondern erst gemäß einem Schreiben vom 21.07.2008 erfolgt ist, erfordert vorliegend keine rechtliche Bewertung.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Beschluss

42

Der Streitwert wird auf 226.859,67 Euro festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a d

Annotations

(1) Ein Betriebsinhaber, der eine natürliche Person ist, hat bei erstmaliger Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag den Zeitpunkt anzugeben, zu dem er sich erstmals als Betriebsleiter im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 niedergelassen hat.

(2) Ein Betriebsinhaber, der nicht unter Absatz 1 fällt, hat bei Beantragung der Zahlung für Junglandwirte im Sammelantrag

1.
für jede natürliche Person, für die die Voraussetzungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorliegen,
a)
das Geburtsdatum und den Zeitpunkt anzugeben, zu dem die Person die Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen hat,
b)
die Angabe nach Absatz 1 zu machen und
c)
und die Betriebsnummer anzugeben,
2.
unter Beifügen geeigneter Nachweise, insbesondere einer Kopie des Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt, sonstiger Beschlüsse oder Auszüge aus amtlichen Registern, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.