Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 12. März 2018 - 2 B 4345/17 SN
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 23. Dezember 2015 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25. November 2015 und die Nachtragsgenehmigung vom 19. Januar 2016 anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist unzulässig.
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I. Am 25. November 2015 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses, eines Mehrfamilienhauses mit Gewerbe und Mittelgarage und die Sanierung eines Wohnhauses einschließlich eines Umbaus zu einem Bürogebäude. Gegen diese Baugenehmigung legte der Antragsteller – neben weiteren Nachbarn – fristgerecht Widerspruch ein. Aufgrund eines Nachtrags zum Bauantrag seitens der Beigeladenen erteilte der Antragsgegner am 19. Januar 2016 eine Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung. Aufgrund der Nachtragsgenehmigung nahm der Antragsteller seinen Widerspruch zurück, indem er dem Antragsgegner schriftlich mitteilte, „durch die Nachtragsgenehmigung haben sich die Gründe für meinen Widerspruch erledigt“. Die Widersprüche weiterer Nachbarn blieben offenbar aufrechterhalten. Im Januar 2017 beantragte der Antragsteller, gegen die Bauherrin bauaufsichtlich einzuschreiten und ihr aufzuerlegen, Abstandsflächen einzuhalten. Hilfsweise wurde beantragt „das Verfahren gem. § 51 VwVfG M-V wieder aufzugreifen und die erteilte Genehmigung wegen Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften aufzuheben.“ Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 wurde dem Antragsteller vom Antragsgegner mitgeteilt, seinem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werde stattgegeben. Die Widerspruchsrücknahme habe sich soweit erledigt, sodass er – der Antragsteller – wieder „Beteiligter des Verfahrens“ sei. Sofern er hierzu noch einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid benötige, solle er dies dem Antragsgegner mitteilen. Mit Schreiben gleichen Datums wurde die Beigeladene über die Wiederaufnahme des Verfahrens informiert.
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II. Zwar kann das Gericht gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Voraussetzung für eine Sachentscheidung über einen solchen Antrag ist dessen Zulässigkeit. Diese ist vorliegend nicht gegeben. Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nach Erlass der Nachtragsgenehmigung vom 19. Januar 2016 seinen Widerspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen zurückgenommen hat. Dem Antragsteller fehlt es daher an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des – nicht mehr existenten – Rechtsbehelfs.
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Dass der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren durch das Schreiben vom 19. Juli 2017 – auch der Beigeladenen gegenüber – gem. § 51 VwVfG M-V wieder aufgegriffen hat, ist unbeachtlich. Für die auf das Widerspruchsverfahren des Antragstellers bezogene Wiederaufgreifensentscheidung des Antragsgegners fehlte es an einer in Bestandskraft erwachsenen und damit wiederaufgreifensfähigen, das Widerspruchsverfahren abschließenden Entscheidung des Antragsgegners. Der Wiederaufgreifensantrag wäre im Übrigen auch unzulässig.
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Nach § 51 Abs. 1 VwVfG M-V, der prinzipiell auch auf Verwaltungsakte mit Drittwirkung anwendbar ist (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 51 Rn. 3, 21), hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes unter den dort in Nr. 1 – 3 genannten Voraussetzungen zu entscheiden. Da das Wiederaufgreifen danach auf die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, setzt es voraus, dass das wiederaufzugreifende Verwaltungsverfahren durch eine der Bestandskraft fähige Entscheidung abgeschlossen worden ist. Zwar wird die Anwendbarkeit des Instituts des Wiederaufgreifens auf das Widerspruchsverfahren nicht prinzipiell verneint, weil es doppelt funktional sowohl ein verwaltungsinternes Rechtsbehelfsverfahren als auch ein (zweites) Verwaltungsverfahren ist. So wird teilweise eine Anwendbarkeit in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 – nicht indes der Nr. 1 – VwVfG M-V auf das Widerspruchsverfahren angenommen (vgl. W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Vorb. § 68, Rn. 18 m.w.N.). Demgegenüber wird andererseits die Anwendbarkeit des § 51 VwVfG auf das Widerspruchsverfahren gänzlich abgelehnt, weil sich § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG M-V nur auf den Verwaltungsakt in seiner ursprünglichen Gestalt beziehen könne (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 146). Die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde ende mit der in § 51 Abs. 1 VwVfG vorausgesetzten Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, sodass ab diesem Zeitpunkt nach § 51 Abs. 4 VwVfG wieder die Zuständigkeit der Erstbehörde gegeben sei (vgl. Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 69). Denn eine nachträgliche Veränderung führe zwangsläufig dazu, dass der Erstbescheid an die geänderte Situation angepasst werden müsse; hierfür sei die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen habe (vgl. Dürr, in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 79 Rn. 39). Ob diese Überlegung auch in den Fällen der Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde, wie hier, greift, kann dahinstehen. Denn jedenfalls kommt das Wiederaufgreifen des Widerspruchsverfahrens dann nicht in Betracht, wenn dieses nicht durch einen (der Bestandskraft fähigen) Widerspruchsbescheid, sondern – wie hier – durch Rücknahme des Widerspruchs beendet worden ist. Denn Wesen des Wiederaufgreifens ist die Durchbrechung der Bestandskraft der das (wiederaufzugreifende) Verfahren abschließenden Entscheidung.
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Ginge man demgegenüber davon aus, § 51 VwVfG M-V sei – auch hinsichtlich seines Abs. 1 Nr. 1 – auf das durch Rücknahme des Widerspruchs beendete Widerspruchsverfahren anwendbar, fehlte es an der Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG M-V ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelfe, geltend zu machen. Der Antragsteller hatte gegen die Baugenehmigung – die gegenüber der Beigeladenen ergangen war – Widerspruch eingelegt. Diesen hat er nach Ergehen der Nachtragsgenehmigung am 19. Januar 2016 zurückgenommen. Er war also gerade nicht außer Stande, den Grund für das Wiederaufgreifen – Verletzung der Abstandsflächen – in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Im Gegenteil hatte er die von ihm gesehene Abstandsflächenverletzung bereits geltend gemacht, das Rechtsbehelfsverfahren jedoch aufgrund eigener Entscheidung beendet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 9.7.1. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht hat den sich danach für ein entsprechendes Klageverfahren ergebenden Streitwert von 12.000,00 Euro für das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.