Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 07. Juni 2007 - 1 A 1272/05

bei uns veröffentlicht am07.06.2007

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 25. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 6. April 2005 verpflichtet, dem Kläger Altersteilzeit im sog. Blockmodell für die Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2009 zu bewilligen, wobei die Freistellungsphase ab dem 1. Juli 2007 beginnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

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Der im Februar 1944 geborene schwerbehinderte Kläger ist Medizinaloberrat im Dienst der Beklagten und wird beim Kreiswehrersatzamt X verwendet. Seinen Antrag, ihm vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2009 Altersteilzeit in "Blockform" zu bewilligen, wobei er in der ersten Hälfte der Altersteilzeit in vollem Umfang tätig sein und danach ab dem 1. Juli 2007 vom Dienst voll freigestellt werden solle, lehnte die Wehrbereichsverwaltung Nord ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung mit der Begründung zurück, dass der Bewilligung von Altersteilzeit ein dringender dienstlicher Belang entgegenstehe, weil für freiwerdende Dienstposten "wehrersatzärztliche Angelegenheiten" oder "Musterungsärzte" kein Überhangpersonal zur Verfügung stehe. Das Alter des Klägers und dessen Schwerbehinderung seien für die Entscheidung ohne Bedeutung.

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Der Kläger hat dagegen Verpflichtungsklage erhoben.

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Im Klageverfahren wies die Beklagte u. a. darauf hin, dass die Bewilligung von Altersteilzeit nur in den in § 72b BBG i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 Altersteilzeitverordnung (ATZV) genannten dienstlichen Gründen (hier: Neuausrichtung der Bundeswehr) in Betracht komme, wenn der Dienstposten wegfalle. Zudem fehle beim Kläger in Zeitpunkt seines beabsichtigten Ausscheidens aus dem Dienst "Überhangpersonal", da vier entsprechende Dienstposten unbesetzt seien. Befristete Neueinstellungen im Angestelltenverhältnis seien schwierig, da die Bewerber wegen der vorgeschriebenen Befristung der Arbeitsverträge nicht zahlreich seien. Dadurch würde auch die allgemeine Haushaltslage des Bundes betroffen, weil in Bereichen, in denen auf die Aufgabenerfüllung nicht verzichtet werden könne, kostenintensive Neueinstellungen vorgenommen werden müssten. Dies gelte im vorliegenden Fall für die Musterung angehender Soldaten.

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Die Klage hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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[...]

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Nach § 72b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in Verbindung mit § 72b Abs. 1 BBG ist einem Beamten, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, zwingend Altersteilzeit nach den dort näher beschriebenen Maßgaben zu bewilligen, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt gewesen ist, die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und unter anderem dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen (§ 72b Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BBG). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben.

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Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, an dem das Gericht keine Zweifel hat, liegen im Falle des Klägers die ersten drei Voraussetzungen vor. Streitig ist lediglich, ob dem Begehren des Klägers ein dringender dienstlicher Belang entgegensteht. Zu diesem unbestimmten Rechtsbegriff hat das BVerwG zu der entsprechenden Voraussetzung der Ermessensvorschrift des inhaltlich mit § 72b Abs. 3 BBG übereinstimmenden § 88a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG Schleswig-Holstein ausgeführt:

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"Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt ebenso wie der des 'dienstlichen Bedürfnisses' eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung (vgl. Urteil vom 28. April 1966 - BVerwG 2 C 68.63 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 6). Über sie entscheidet der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum. Seine Entscheidung ist vom Gericht vollen Umfangs nachzuprüfen. Allerdings hat es dabei zu respektieren, dass dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend geprägt werden durch verwaltungspolitische Entscheidungen, die nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen (Urteil vom 25. Januar 1967 - BVerwG 6 C 58.65 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 8, S. 38). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern.

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Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der 'öffentlichen Belange' (der 'öffentlichen Interessen', 'Interessen der Allgemeinheit' und dgl.) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 20.69 - BVerwGE 39, 291 <296>).

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Inhaltlich ist unter 'dienstlichen Belangen' i.S. des § 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72 a BBG Rn. 8). 'Dringende' dienstliche Belange sind solche aus dem Dienstbetrieb resultierenden Bedürfnisse, deren Bedeutung über das Normalmaß hinausgeht, die also mit erhöhter Prioritätsstufe ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen erfordern, um einen effektiven dienstlichen Betrieb zu gewährleisten. Sie liegen damit zwar noch unterhalb der Schwelle der 'zwingenden' dienstlichen Belange (vgl. § 88 a Abs. 2 Satz 2 LBG), sind ihnen aber bereits angenähert (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.> zum Begriff des 'dringenden öffentlichen Interesses').

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Mit dem Erfordernis, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, trägt § 88 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBG einerseits dem Bedürfnis des Dienstherrn Rechnung, im Bedarfsfall auf die volle Arbeitsleistung des Beamten zurückzugreifen. Andererseits berücksichtigt der Umstand, dass nicht jeder dienstliche Belang, sondern nur dringende dienstliche Belange der Gewährung der Altersteilzeit entgegenstehen, das berechtigte Interesse des Beamten, die Endphase seiner dienstlichen Laufbahn, die sich nach § 88 a Abs. 3 Satz 3 LBG auf bis zu zehn Jahre erstrecken kann, mit einer gewissen Verlässlichkeit zu planen.

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Keine dringenden dienstlichen Belange sind solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, beispielsweise die Tatsache, dass der ausscheidende Beamte nicht mehr zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Gewährung der Altersteilzeit verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende dringende Belange in Betracht.

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Das kumulierte fiskalische Interesse daran, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann jedoch einen dringenden dienstlichen Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt. Insbesondere ist es möglich, dass die allgemeine Haushaltslage des Landes auf die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der der Verwaltung übertragenen Aufgaben zurückwirkt - etwa, weil der ausscheidende Beamte aus Mangel an Haushaltsmitteln nicht ersetzt werden kann, seine Stelle aber zur Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben besetzt bleiben muss. Wenn und soweit dies der Fall ist, handelt es sich um einen dringenden dienstlichen Belang, der einer Gewährung von Altersteilzeit in entsprechendem Umfang entgegensteht."

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BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 2 C 21./03 -, JURIS Rn. 10 ff.

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Bei Beachtung dieser Maßstäbe, denen das Gericht folgt, steht der Bewilligung von Altersteilzeit für den Kläger kein dringender dienstlicher Belang entgegen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass auf Grund der Freistellung des Klägers mangels Überhangpersonals eine Neueinstellung werde vorgenommen werden müssen, handelt es sich um normale Folgen, die regelmäßig mit einer Freistellung verbunden sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob und im welchem Umfang der Beklagten Personal zur Nachbesetzung des durch die Freistellung des Klägers vakanten werdenden Dienstpostens zur Verfügung hat und ob sie deshalb Personal wird einstellen müssen.

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Der Gesichtspunkt, dass die Haushaltslage der Beklagten deshalb nachteilig betroffen ist, weil bis zum Ende der "Freistellungsphase" der Dienstposten des Klägers "haushaltsrechtlich unterlegt" bleiben müsse, ist nach den oben aufgezeigten Vorgaben gleichfalls unerheblich. Auch hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Folge der Altersteilzeitbewilligung. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass im Falle des Klägers eine Bewilligung von Altersteilzeit auf die allgemeine Haushaltslage des Bundes dergestalt zurückwirken würde, dass die Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet wäre. Zwar hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Besetzung des Dienstpostens zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Dies könnte aber nur deshalb mit Schwierigkeiten verbunden sein, weil wegen der beabsichtigten nur vorübergehenden Einstellung von entsprechendem Personal Mediziner kein großes Interesse hätten. Diese Schwierigkeiten hat die Beklagte hinzunehmen, zumal das Kreiswehrersatzamt Rostock Anfang 2009 geschlossen werden soll. Ggf. wäre auch eine längerfristige Besetzung des Dienstpostens in Betracht zu ziehen. Dies sind daher ebenfalls allgemeine, in Bezug auf § 72 Abs. 2 Nr. 4 BBG unbeachtliche Folgen der Bewilligung von Altersteilzeit. Dass aus haushaltsrechtlichen Gründen keine Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens in Betracht kommt, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

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Das Argument der Beklagten, die unter Hinweis auf den Zweck der Altersteilzeitbewilligung zum sozialverträglichen Personalabbau geltend macht, dass im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nur Beamte auf solchen Dienstposten einen Anspruch auf Altersteilzeit haben, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) wegfallen, greift gleichfalls nicht durch. Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung betrifft nur die besoldungsrechtlichen Folgen der Bewilligung von Altersteilzeit, nicht aber deren Voraussetzungen. Zudem macht § 72b BBG keinen Unterschied zwischen Beamten verschiedener Verwaltungsbereiche.

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 26 Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über 1. die Gestaltung der Laufbahnen, einsch

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV | § 2 Höhe und Berechnung


(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung de

Referenzen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlungen.

(3) Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden.