Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. März 2017 - 3 A 248/16


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten.
- 2
Die Klägerin bietet unter der Marke „…“ in …, …, einen Parkservice für … an. Dazu stellt sie ihren Kunden Parkplätze in einer Lagerhalle unter dieser Adresse zur Verfügung. Diese Lagerhalle ist mit einer Alarmanlage gesichert.
- 3
Am 11.08.2015, gegen 08.45 Uhr, wurde die Alarmanlage in der Lagerhalle ausgelöst. Dieser akustische Alarm wurde dadurch ausgelöst, dass ein Mitarbeiter der Klägerin, Herr …, aus Unachtsamkeit eine Tür geöffnet hatte, ohne die Alarmanlage vorher zu deaktivieren. Der ausgelöste Alarm wurde binnen weniger Sekunden beendet.
- 4
Die Mitarbeiter der Klägerin informierten die zuständige Sicherheitsfirma, dass ein Fehlalarm vorgelegen habe, und dass die Entsendung von Sicherheitsmitarbeitern sowie eine Mitteilung an die Polizei nicht erforderlich seien. Eine direkte Meldung an die Polizei erfolgte seitens der Klägerin nicht.
- 5
Aufgrund eines Notrufs eines nicht näher bekannten Mitarbeiters der Firma … (…) bei der Einsatzleitstelle der Beklagten um 08.58 Uhr wurden drei Polizeibeamte zur Lagerhalle entsandt. Am Einsatzort eingetroffen klärte Herr … die Polizeibeamten darüber auf, dass der Alarm aufgrund seiner Unachtsamkeit ausgelöst worden sei. Die anschließende Untersuchung der Tür nach Hebel- und Aufbruchspuren durch die Polizeibeamten verlief negativ. Gegen 09.15 Uhr verließen die Polizeibeamten den Einsatzort. Im Polizeibericht ist als Einsatzort die Adresse … genannt.
- 6
Mit Leistungsbescheid vom 17.09.2015 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Gebühren in Höhe von 140,39 € fest (135,00 € für die eingesetzten Vollzugsbeamten und 5,39 € für das eingesetzte Fahrzeug). Der Leistungsbescheid erging „über einen Einsatz aufgrund ungerechtfertigter Alarmierung nach Tarifstelle 18.6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008 (LVO, GVOBl. Schl.-H.) in der jeweils gültigen Fassung.
- 7
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2015 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, dass der ausgelöste Alarm binnen weniger Sekunden beendet worden sei und eine Information an die Polizei oder andere Organe durch sie nicht erfolgt sei. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wer die Polizei gerufen habe. Da der Notruf aber definitiv nicht von ihr ausgegangen sei, sei der Leistungsbescheid zurückzunehmen.
- 8
Mit Schreiben vom 03.11.2015 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie beabsichtige, den Widerspruch zurückzuweisen, da eine ungerechtfertigte Alarmierung vorgelegen habe. Entscheidend sei, dass die Klägerin durch die Installation einer Alarmanlage deren Nutznießerin sei und bei Auslösung eines Alarms auch richtige Gebührenschuldnerin sei.
- 9
Mit Schreiben vom 02.12.2015 erklärte die Klägerin, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Die Erhebung der Gebühren ihr gegenüber sei gemäß Tarifstelle 18.6 Nr. 2 der LVO offensichtlich unbillig. Es sei offensichtlich gewesen, dass ein Fehlalarm vorgelegen habe, auch für den alarmierenden Dritten.
- 10
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2016, der Klägerin zugestellt am 16.07.2016, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen und führte ergänzend aus, dass die Erhebung von Gebühren bei einer ungerechtfertigten Alarmierung dem Umstand Rechnung trage, dass die Alarmierung im Verantwortungs- und Verfügungsbereich des Alarmierenden liege. Zudem liege keine unvorhersehbare Störung (höhere Gewalt) vor.
- 11
Die Klägerin hat am 15.08.2016 Klage erhoben.
- 12
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und macht überdies geltend, es fehle bereits an einer im Bescheid anzugebenden gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung. Auch sei die Polizei wohl zunächst zur Adresse … gefahren und habe dort geprüft, ob ein Einbruch stattgefunden habe. Außerdem sei der Notruf erst 13 Minuten nach dem binnen weniger Sekunden beendeten Alarm eingegangen, sodass der Anrufer offenbar selbst von keinem Einbruch ausgegangen sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass sich im Außenbereich des Gebäudes Mitarbeiter der Klägerin, erkennbar durch eine einheitliche Bekleidung, aufhielten. Die Polizeileitstelle hätte durch eine eigene Vorprüfung ohne weitere Mühe ermitteln können, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe. Daher sei die Alarmierung als grob fahrlässige oder gar als missbräuchliche Alarmierung nach Tarifstelle 18.6 einzuordnen, der Anrufer habe offensichtlich andere Interessen verfolgt als einen vermeintlichen Einbruch zu melden. Die Beklagte hätte die Daten des Anrufers zu einer möglichen Inanspruchnahme festhalten müssen. Sie habe auch nicht beachtet, dass mehrere Kostenschuldner für den Einsatz in Betracht kämen. Dies zeige bereits die Tatsache, dass in der Verwaltungsakte nicht vermerkt ist, dass der Anruf von der … kam. Insofern liege ein Ermessensausfall vor. Ihre Inanspruchnahme sei auch deswegen unbillig, da dieses Vorgehen der Beklagten dazu führe, dass Alarmanlagen von ihren Betreibern nicht mehr eingeschaltet bzw. installiert würden und Anrufer dazu angehalten würden, ungerechtfertigt die Polizei zu alarmieren. Außerdem sei schon gar nicht ersichtlich, ob der Einsatz im Interesse der Klägerin oder im öffentlichen Interesse erfolge, sodass bereits zweifelhaft sei, dass die Kosten des Einsatzes überhaupt auf einzelne Kostenschuldner umzulegen seien. Zudem seien die Tatbestände von Tarifstelle 18.6 a) und b) alternativ zu sehen, lit. b) sei keine spezialgesetzliche Regelung.
- 13
Die Klägerin beantragt,
- 14
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2016 aufzuheben.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Sie bezieht sich auf die Bescheide und trägt ergänzend vor, die Klägerin habe als Betreiberin der Anlage mit deren Installation – auch ohne automatische Notrufabsetzung – in Kauf genommen, dass eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei durch Dritte erfolgen kann.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 19
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
- 20
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Seine Rechtsgrundlage findet er in §§ 1, 2, 13 VwKostG iVm. § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren i.V.m. der Tarifstelle 18.6. Danach werden Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen erhoben, welche in dem der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren beigefügten allgemeinen Gebührentarif bestimmt sind. Auch wenn die Beklagte diese Rechtsgrundlage weder im Ausgangsbescheid, noch im Widerspruchsbescheid konkret und vollständig genannt hat, so war der Bescheid dennoch nicht aufzuheben. Die Beklagte hat in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 26.10.2016 eine taugliche Rechtsgrundlage genannt. Selbst wenn man zunächst von einer formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen wäre, wäre dieser Fehler durch die spätere Nachholung in der Klageerwiderung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG geheilt.
- 21
Die Voraussetzungen einer Gebührenerhebung liegen vor, da eine ungerechtfertigte Alarmierung im Sinne der Tarifstelle 18.6 vorliegt.
- 22
Hiernach hat der Pflichtige die durch eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei entstehenden Kosten zu tragen. Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 18.6 lit a) ist eine Alarmierung ungerechtfertigt, wenn die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst. Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 18.6 lit. b) ist eine Alarmierung dann ungerechtfertigt, wenn der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll.
- 23
Zunächst bezog sich der zugrunde liegende Notruf nach Überzeugung der Kammer auf das Grundstück – folglich also auch auf die Alarmanlage – der Klägerin. Bei der Bezeichnung des Einsatzortes unter der Adresse “…“ handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler. Dies ergibt sich bereits aus der Nennung der Klägerin als Kostenschuldner im Einsatzbericht. Auch konnte diese Falschbezeichnung durch die Beklagte schlüssig erklärt werden durch die Stellungnahme des sachbearbeitenden Polizeibeamten …. Der Vortrag der Klägerin, dass die Polizei auf dem Firmengelände „…“ eingetroffen sei und dort geprüft habe, ob ein Einbruch stattgefunden habe, ist abwegig.
- 24
Im vorliegenden Fall ist der Alarm durch eine technische Anlage im Sinne der Tarifstelle 18.6 lit. b) ausgelöst worden, so dass 18.6 lit a) keine Anwendung findet. Die Beklagte ist zu Recht von der zutreffenden Tarifstelle ausgegangen. Unstreitig wurde ein akustisches Signal der Alarmanlage der Klägerin, zumindest für kurze Zeit, ausgelöst. Dass die Polizei durch eine Person über dieses Signal informiert wurde, ist für die Tarifstelle 18.6 in diesem Fall nicht erheblich. Aus der Anmerkung zu Tarifstelle 18.6 ergibt sich, dass ein Alarm durch eine technische Anlage einen Sondertatbestand zu einer Alarmierung durch eine Person darstellt. Unter lit. a) ist der gesetzliche Regelfall normiert, in dem eine Person die Polizei „alarmiert“. Lit. b) regelt den Sonderfall bei einer Alarmierung „durch eine technische Anlage“. Dieser Sonderfall gilt ungeachtet dessen, ob der Alarm direkt an die Polizei übermittelt wird oder – wie hier – durch eine zwischengeschaltete Person, die auf das akustische Signal der Alarmanlage reagiert und der Polizei zur Kenntnis bringt (vgl. auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 414/11.NW –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 22.09.2016 - 6 K 493/15; VG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juli 1998 – 6 K 3616/97 –, juris). Ansonsten müsste jeder unbeteiligte Dritte, der Kenntnis von dem Alarmsignal nimmt und die Polizei benachrichtigt mit einer Inanspruchnahme rechnen, obwohl das bloße Auslösen des Alarmsignals nach Wahrnehmung eines verständigen Bürgers mit einer Alarmierung der Polizei verbunden ist. Diese systematische Auslegung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass solchen Anlagen sowohl technisch als auch in der Handhabung eine gewisse Fehleranfälligkeit immanent ist. Der Auffassung der Klägerin, dass sich der Anrufer hier über die Fehlalarmierung im Klaren sein musste, schließt sich die Kammer nicht an. Wenn der Sondertatbestand des 18.6 lit. b) vorliegt, bleibt vorbehaltlich atypischer Fälle, kein Raum für die Anwendung des Grundfalls nach 18.6 lit. a). Aus der bloßen Verzögerung der Meldung können keine solchen atypischen Umstände abgeleitet werden, die eine Inanspruchnahme der Klägerin unverhältnismäßig erscheinen lassen.
- 25
Ferner ist auch kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt worden. Unstreitig konnten die eingesetzten Polizeibeamten Einbruchsspuren nicht finden.
- 26
Der anschließende Polizeieinsatz ist der Klägerin als Verantwortliche auch ungeachtet der Tatsache zurechenbar, dass die Alarmierung der Polizei durch einen Dritten erfolgte.
- 27
Die Klägerin hat die Alarmanlage zum Schutz ihres Eigentums – bzw. dem ihrer Kunden – in Betrieb genommen, obwohl ihr bekannt sein musste, dass die Alarmtöne außerhalb des Hauses hörbar waren und von Dritten als Einbruchalarm aufgefasst werden konnten. Sie hat mithin zurechenbar die Ursache des polizeilichen Handelns gesetzt, was es nach dem in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zum Ausdruck kommenden Veranlassungsprinzip rechtfertigt, sie mit den Kosten zu belasten. Darüber hinaus wurde der Alarm nicht etwa durch einen technischen Defekt oder einen anderen von der Klägerin nicht zu vertretenden Umstand ausgelöst, sondern durch eine Unachtsamkeit ihres Mitarbeiters, mithin stammte die Auslösung aus ihrem Verantwortungsbereich. Das Risiko, dass eine zu eigennützigen Zwecken vorhandene Alarmanlage aufgrund einer Unachtsamkeit zu einer Alarmierung der Polizei führt und dadurch Kosten entstehen, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht der Allgemeinheit aufzubürden. Die Inanspruchnahme der Klägerin entspricht auch dem Zweck eines akustischen Alarms. Wäre lediglich die Absetzung an ein Sicherheitsunternehmen oder an die Polizei beabsichtigt, wäre auch ein stummer Alarm ausreichend. Der akustische Alarm hingegen ist zwecks Kenntnisnahme Dritter eingerichtet. Soweit er eine Abschreckungswirkung potentieller Einbrecher bezweckt, beruht auch diese Wirkung vorrangig auf der Möglichkeit der Kenntnisnahme Dritter von dem Signal. Nach alledem ist die Veranlassung der Amtshandlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG dahin auszulegen, dass diese durch Anschaffung und Inbetriebnahme der Alarmanlage erfolgte (vgl. auch VG Hannover, NJW 2011, 2380).
- 28
Die Gebührenerhebung ist in diesem Fall nicht offensichtlich unbillig im Sinne der Anmerkung 2. zu Tarifstelle 18.6 in Verbindung mit § 6 VwKostG. Dies kommt in Betracht, wenn der Einsatz ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolgt. Eine solche Sachlage besteht nicht. Denn es ist insoweit nicht zu verkennen, dass die Polizei bei ihrem Einsatz, der durch einen Alarm privater Anlagen bedingt ist, einem ausdrücklichen bzw. schlüssigen Hilfeersuchen des Anlagenbetreibers zum Schutz privaten Eigentums nachkommt (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1988, 271; OVG Berlin, OVGE 15, 171). Dass gleichwohl ein gewisses öffentliches Interesse daran besteht, dass sich Bürger durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen schützen, schließt die Erhebung einer Gebühr für Fehlalarm nicht aus; insoweit ist es eine Frage der Bemessung der Gebühr, den individuellen Vorteil zu erfassen (vgl. OVG Hamburg, NVwZ-RR 1998, 560; BVerwG, NVwZ 1984, 650).
- 29
Es liegt kein Ermessensausfall der Beklagten vor. Ein solcher setzt voraus, dass mehrere Schuldner vorhanden sind. Wie bereits oben ausgeführt, liegt hier aber kein Fall einer Alarmierung durch eine Person gemäß Tarifstelle 18.6 lit. a) vor, so dass diesbezüglich kein Ermessen der Beklagten vorlag.
- 30
Schließlich ist auch die Höhe der geltend gemachten Gebühren nicht zu beanstanden. Rechnerisch stehen diese im Einklang mit den in der Tarifstelle 18.6 der Verwaltungsgebührenordnung angesetzten Gebühren. Ihre Höhe ist nicht unangemessen, insbesondere war es nicht zu beanstanden, dass drei Polizeibeamte mit einem Streifenwagen nach Auslösung des Alarms das betreffende Objekt aufgesucht haben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in dem Objekt in der Regel eine große Anzahl von PKW gelagert wird, also ein größeres Gelände vorliegt und ein erheblicher wirtschaftlicher Wert betroffen sein kann.
- 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.


Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.