Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 20. Dez. 2018 - 12 A 221/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Vorgriffstunden.
- 2
Die im Jahr 1946 geborene Klägerin stand als beamtete Lehrkraft, zuletzt als Oberstudienrätin, im Dienste des Landes Schleswig-Holstein. Mit Ablauf des 31.07.2009 wurde sie auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt.
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Unter dem 31.01.2017 beantragte sie einen finanziellen Ausgleich für von ihr geleistete Vorgriffstunden. Nachdem der Beklagte dieses Begehren abgelehnt hatte, erhob die Klägerin Widerspruch, welcher mit Bescheid vom 30.04.2018 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Klägerin kein (finanzieller) Anspruch zustehe, weil sie nicht gehindert gewesen sei, aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grunde iSd § 62 Abs. 3 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein (SH BesG) geleistete Vorgriffstunden im Rahmen einer Verblockung auszugleichen. Sie habe durch ihren Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung selbst den Grund für die Nicht-Inanspruchnahme eines zeitlichen Ausgleichs gesetzt. Unabhängig davon seien der Klägerin die von ihr geleisteten Vorgriffstunden auch ab dem Schuljahr 2006/2007 zeitlich zurückerstattet worden.
- 4
Die Klägerin hat unter dem 11.06.2018 Klage erhoben.
- 5
Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie zwar nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, bei ihr habe aber in der Zeit vor der Zurruhesetzung in gesundheitlicher Hinsicht faktisch ein mit der Dienstunfähigkeit vergleichbarer Zustand bestanden. Ihr sei insofern eine Verblockung der Vorgriffstunden tatsächlich nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei es ihr nicht vorwerfbar, dass sie keinen Antrag gestellt habe. Aus dem Pflichtstundenerlass ergebe sich ein solches Erfordernis nicht. Vielmehr wäre es Aufgabe des Dienstherrn bzw. der Schulleitung gewesen, ihr den Ausgleich geleisteter Vorgriffstunden im Rahmen der Verblockung zu ermöglichen. Indem dies nicht geschehen sei, habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt. Schließlich habe nach ihren Aufzeichnungen keinerlei Ausgleich von Vorgriffstunden stattgefunden.
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Ausgehend von einem Jahreseinkommen von 64.836,00 € brutto und unter Zugrundelegung von 0,5 Vorgriffstunden pro Woche für fünf Jahre, was insgesamt 2,5 Jahresstunden entspreche, ergebe sich insgesamt ein Anteil von 10,2 % der von ihr seinerzeit geleisteten 24,5 Wochenstunden. Insgesamt stehe ihr ein Ausgleichsbetrag von 6.613,27 € zu.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung der Bescheide vom 03.07.2017 und 30.04.2018 den Beklagten zu verpflichten, ihr einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 6.613,27 € zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Er verweist zunächst auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides vom 30.04.2018.
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Ergänzend trägt er vor, dass die Lehrkräfte im Zeitraum vom 01.08.1999 bis zum 31.07.2004 zusätzlichen wöchentlichen Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde zu erteilen gehabt hätten. In Form einer Reduzierung des Stundendeputats um eine halbe Stunde sei dies zeitlich ab dem Schuljahr 2006/2007 ausgeglichen worden. Wenn wegen Antragsruhestandes oder ähnlicher Gründe der gesamte Ausgleichszeitraum nicht habe in Anspruch genommen werden können, seien die Lehrkräfte, wie auch die Klägerin, darauf hingewiesen worden, dass der zeitliche Ausgleich verblockt werden könne. Es gebe grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit zwischen zeitlichem Ausgleich und finanzieller Abgeltung. Grundsätzlich sei ein finanzieller Ausgleich nur in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn die Lehrkraft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund (insbesondere infolge Dienstunfähigkeit) gehindert gewesen sei, den zeitlichen Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Ein Ausnahmefall liege bei der Klägerin nicht vor. Vielmehr liege die Ursache dafür, dass ein zeitlicher Ausgleich für geleistete Vorgriffstunden nicht in Anspruch genommen worden sei, im Verantwortungsbereich der Klägerin. Sie habe die Wahlfreiheit gehabt, sich vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen oder nicht. Die Nicht-Inanspruchnahme des Ausgleichs geleisteter Vorgriffstunden sei folglich von der Klägerin zu vertreten gewesen. Diese Auffassung habe bereits die Einigungsstelle, die im personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren einberufen worden sei, vertreten.
- 13
Im Übrigen seien die geleisteten Vorgriffstunden auch tatsächlich zurückgewährt worden. Dies ergebe sich aus den von der Schulleitung übersandten Unterlagen. Die Klägerin habe dies in keiner Weise substantiiert in Abrede gestellt.
- 14
Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 02.10.2018 zur Entscheidung übertragen.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffstunden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
- 17
Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 62 Abs. 3 SH BesG. Danach wird das für Bildung zuständige Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung einen angemessenen Ausgleich sowie das Verfahren für die Fälle zu regeln, in denen Lehrkräfte infolge einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder eines anderen von ihnen nicht zu vertretenden Grundes gehindert waren, einen zeitlichen Ausgleich für die von ihnen geleisteten Vorgriffstunden in dem dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Dies ist mit der Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffstunden (Vorgriffstundenverordnung vom 26.07.2016 – VorgriffsVO) geschehen. In dieser Verordnung sind im Einzelnen der anspruchsberechtigte Personenkreis, das Verfahren und die Höhe der Ausgleichszahlung geregelt.
- 18
Die Verordnung beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 – 2 C 41/13 – juris, in dem das Gericht den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) dadurch als verletzt ansah, dass das Land Schleswig-Holstein keine Regelung für die Fälle geschaffen hatte, in denen ein angemessener Ausgleich für geleistete, aber zeitlich nicht mehr auszugleichende Vorgriffstunden bei Lehrkräften, die infolge von dauernden Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden waren, nicht geschaffen hatte. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass das Land verpflichtet ist, für erbrachte, aber nicht mehr ausgeglichene Vorgriffstunden, eine finanzielle Regelung zu schaffen, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Vergleichsgruppen der Lehrkräfte, die keine Vorgriffstunden geleistet und der Lehrer, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffstunden erhalten hätten, zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 a.a.O., Rdnr. 14 ff.).
- 19
Die Klägerin gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 63 Abs. 3 SH BesG iVm § 1 VorgriffsVO. Denn sie war nicht gehindert, einen zeitlichen Ausgleich in den dafür vorgesehenen Zeitraum in Anspruch zu nehmen. Sie ist weder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden noch war es ihr aus einem anderen von ihr nicht zu vertretenden Grund unmöglich, einen zeitlichen Ausgleich für die von ihr geleisteten Vorgriffstunden in Anspruch zu nehmen.
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Grundsätzlich erfolgt der zeitliche Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Nach der § 8 Abs. 2 der Landesverordnung über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenverordnung – PflichtStVO) wird der zeitliche Ausgleich indes verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsstundenregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird. Da die Klägerin bereits unter dem 26.03.2009 ihren Ruhestand ab dem 01.08.2009 beantragt hatte, wäre danach (nur noch) eine zeitliche Verblockung in Frage gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dies förmlich hätte beantragen müssen. Nach Auffassung des Gerichts wäre sie jedoch gehalten gewesen, wenigstens eine entsprechende Absicht dem Dienstherrn mitzuteilen. Es oblag ihr, initiativ zu werden und an den Dienstherrn bzw. die Schulleitung heranzutreten und die Verblockung der auszugleichenden Stunden zu fordern. Das Erfordernis eines Tätigwerdens der Lehrkraft folgt auch aus der sonstigen, dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach Lehrkräfte grundsätzlich verpflichtet sind, soweit sie personelle Änderungswünsche, zu denen auch eine Stundenermäßigung, eine Stundenerhöhung oder – wie im vorliegenden Fall – der Ausgleich geleisteter Vorgriffstunden gehört – möglichst bis zum 15.11. eines Jahres mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 – 2 B 33/11 – Juris, Rdnr. 8). Es würde eine Überdehnung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bedeuten, wenn dieser verpflichtet gewesen wäre, „quasi von Amts wegen“ dafür Sorge zu tragen, dass alle Lehrkräfte, denen noch ein zeitlicher Ausgleich von geleisteten Vorgriffstunden zustand, darauf hinzuweisen und nachzufragen, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Ausgleich genommen werden sollte. Dass der Beamte für einen zeitlichen Ausgleich geleisteter Mehrarbeit selbst verantwortlich ist und dies auch gegenüber dem Dienstherrn kundtun muss, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2006 – 3 ZB 03.3190 - Juris, Rdnr. 4 f: „Macht der Beamte … Freizeitausgleich nicht geltend…“; „begehrt der Beamte diesen Freizeitausgleich …“;“… hatte er Freizeitausgleich nicht beantragt“; BVerwG, Beschluss vom 15.09.2011 aaO, Juris, Rdnr. 9: „Wenn sie… mitgeteilt hätte“). Diese Rechtsprechung bestätigt, dass es allein dem Beamten obliegt, durch eigenes Verhalten dafür Sorge zu tragen, dass er einen zeitlichen Ausgleich, in welcher Form auch immer, in Anspruch nehmen kann. Ebenso wie der Dienstherr nicht verpflichtet ist, den Beamten auf allgemein zugängliche Vorschriften oder gesetzliche Änderungen hinzuweisen, ist es grundsätzlich nicht seine Sache und begründet insbesondere nicht eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht, wenn er den Beamten nicht auf ihn zustehende Ansprüche hinweist.
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Der Klägerin war es darüber hinaus auch nicht unmöglich, sich mit ihrem Anliegen (auf Verblockung eines Zeitausgleiches) an den Dienstherrn bzw. die Schulleitung zu wenden. Zwar war die Klägerin nach ihrem Vortrag im gesamten Schuljahr 2007/2008 nicht in der Lage, Unterricht zu erteilen, indes hat im darauffolgenden Schuljahr 2008/2009 eine Wiedereingliederung stattgefunden. An dieser hat die Klägerin teilgenommen und 12 statt der regulär vorgesehenen 18 Stunden in der Woche Unterricht erteilt. Sie war nicht dienstunfähig erkrankt und befand sich auch nicht in einem Zustand der „Quasi-Dienstunfähigkeit“. Es mag durchaus sein, dass die Klägerin (nach wie vor) - wie sie in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – unter starken Schmerzen in ihren Hüften gelitten hat. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sie – wenn sie Unterricht erteilt hat - nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit dem Anliegen auf Verblockung an die Schulleitung zu wenden.
- 22
Da der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung der Vorgriffstunden zusteht, braucht auch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welchem Umfang die Klägerin Vorgriffstunden geleistet hat und ob diese ggf. bereits (vollständig) abgegolten worden sind.
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Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Klägerin auf jeden Fall kein Anspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe zustünde. Die von der Klägerin angestellte Berechnung ihres finanziellen Anspruches, an der sie trotz zweimaligen gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, ist unzutreffend.
- 24
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich gemäß § 2 Abs. 1 VorgriffsVO nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergVO). Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 MVergVO beträgt die Höhe der Vergütung bei Mehrarbeit im Schuldienst bei Inhabern von Lehrämtern der Laufbahngruppe II 2, Einstiegsamt an Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen 27,71 €. Das ergäbe bei letztlich noch in Streit stehenden 52,5 Vorgriffstunden (lediglich) eine Summe von 1454,77 €.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; sie ist gemäß §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt einen Ausgleich für nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nicht mehr zeitlich ausgleichbare vorgeleistete Unterrichtsstunden (Vorgriffsstunden).
- 2
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Der 1949 geborene Kläger stand als Studienrat im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein. Von August 1999 bis Dezember 2006 leistete er aufgrund einer Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 1999 (Pflichtstundenerlass) über das wöchentliche Pflichtstundensoll hinaus Unterricht im Umfang von jeweils einer halben Unterrichtsstunde. Seit dem 15. Dezember 2006 war der Kläger dauerhaft erkrankt. Mit Ablauf des 30. November 2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Deshalb konnten die von ihm geleisteten Vorgriffsstunden nicht mehr - wie im Erlass vorgesehen - in den Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze zeitlich ausgeglichen werden. Einen Ausgleich in Geld schloss der Erlass aus.
- 3
-
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm für die nicht zeitlich ausgeglichenen Vorgriffsstunden einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
- 4
-
Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2012 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger durch die Weigerung des Beklagten, ihm einen finanziellen Ausgleich für nicht zeitlich ausgeglichene Vorgriffsstunden zu gewähren, in seinen Rechten verletzt wird. Im Übrigen - soweit der Kläger für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2007 einen finanziellen Ausgleich begehrt hat - hat es die Klage als unbegründet abgewiesen.
- 5
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Auf die Berufung ausschließlich des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Eine Rechtsverletzung des Klägers liege nicht vor. Die Vorgriffsstundenregelung betreffe lediglich den Teil der Arbeitszeit, den die Lehrkräfte durch Unterricht zu erfüllen haben und lasse die in der Arbeitszeitverordnung geregelte durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Beamten unberührt.
- 6
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2013 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. August 2012 zurückzuweisen, mit der Maßgabe festzustellen, dass der Kläger durch die Weigerung des Beklagten in seinen Rechten verletzt wird, für die infolge seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden eine Regelung über einen angemessenen Ausgleich zu schaffen.
- 7
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Der Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Schaffung einer angemessenen Ausgleichsregelung für geleistete, aber zeitlich nicht mehr ausgleichbare Vorgriffsstunden verneint.
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Mit ihr kann der wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger die Feststellung begehren, die Weigerung des Beklagten, eine Regelung über den angemessenen Ausgleich für die nicht mehr zeitlich gesondert kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, verletze ihn in seinen Rechten. Das einer Klärung zugängliche Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO ist die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich für geleistete, aber zeitlich nicht mehr erlassgerecht ausgleichbare Vorgriffsstunden hat und ob der Beklagte dadurch, dass er einen solchen Ausgleich ablehnt, Rechte des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541, 542/02 - BVerfGE 115, 81 <95 f.>).
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Dem auf Feststellung eines Anspruchs auf Normerlass gerichteten Klageantrag steht auch der Gedanke der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Feststellungsklagen gegenüber Leistungsklagen gegen den Staat sind nur dann subsidiär, wenn andernfalls die Sonderregelungen über Fristen und Vorverfahren für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unterlaufen würden (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1976 - 7 C 71.75 - BVerwGE 51, 69 <75>, vom 25. Januar 2001 - 2 A 4.00 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 39 S. 2 und vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2 S. 3). Dies ist hier nicht der Fall.
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Wegen der fehlenden normierten Rechtsgrundlage muss sich der Kläger deshalb nicht auf den unsicheren Weg des Verpflichtungsbegehrens verweisen lassen. Denn Normerlass und Zahlung sind jeweils unterschiedliche Rechtsschutzbegehren.
- 13
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Schließlich ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch ein der Klärung zugängliches konkretes Rechtsverhältnis des Klägers zu dem materiell-rechtlich verpflichteten Land gegeben. Die Klage richtet sich zwar gegen das Ministerium. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das Land Schleswig-Holstein gemäß der ihm in § 61 Nr. 3, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumten Befugnis in § 6 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 6. März 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 226, ber. S. 347) bestimmt hat, dass die Klage gegen die Landesbehörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Diese Regelung bewirkt, dass die Landesbehörde in passiver Prozessstandschaft für die Körperschaft handelt. Hat ein Land von der Ermächtigung in § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Gebrauch gemacht, kann die Klage nicht gegen den Rechtsträger erhoben werden, obgleich dieser allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs ist und daher durch das Urteil ausschließlich der Rechtsträger, nicht aber die beklagte Behörde selbst verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 62.85 - BVerwGE 80, 127 <128>; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28).
- 14
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2. Die Revision ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schaffung einer angemessenen Ausgleichsregelung für die von ihm geleisteten, aber zeitlich nicht mehr ausgeglichenen Vorgriffsstunden. Das Land ist verpflichtet, infolge von dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Lehrern einen angemessenen Ausgleich für erbrachte, aber nicht mehr ausgeglichene Vorgriffsstunden zu gewähren, um eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Vergleichsgruppen der Lehrer, die keine Vorgriffsstunden geleistet haben und der Lehrer, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffsstunden erhalten haben, zu vermeiden. Daher verletzt das Berufungsurteil Bundesverfassungsrecht, nämlich Art. 3 Abs. 1 GG.
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Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Die Ungleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Dies setzt voraus, dass sich im Hinblick auf die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 50.11 - BVerwGE 149, 244 Rn. 13).
- 16
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Die vorliegend aufgrund des Pflichtstundenerlasses aus dem Jahr 1999 zu beurteilenden Sachverhalte betreffen den bis zum Ende des Schuljahres 2013/2014 reichenden Übergangszeitraum, bis zu dem die Rechtsprechung die Regelung von Pflichtstunden für Lehrer durch Verwaltungsvorschrift unbeanstandet gelassen hat. Seither sind Pflichtstundenzahlen durch Rechtsverordnung auf gesetzlicher Grundlage festzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 15 f.).
- 17
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Nach dem Pflichtstundenerlass dient die Regelung der Vorgriffsstunden der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorgriffsstunden wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs die Regelarbeitszeit für Lehrer nicht erhöhen. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und deren späterer zeitlicher Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die Einführung von Vorgriffsstunden wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.>).
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Der Beklagte hat bewusst einen Ausgleichsmechanismus durch die konkrete Verknüpfung zwischen Vorgriffsstunden und Ausgleichsstunden geschaffen. Zwischen der Vorleistung und dem späteren Ausgleich besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Nach der Verwaltungsvorschrift soll nur derjenige Beamte in den Genuss des Ausgleichs kommen, der zuvor entsprechende Vorleistungen erbracht hat. Die Verpflichtung, Vorgriffsstunden zu leisten, unterliegt einer Altersbegrenzung, die den Zweck hat, die Möglichkeit eines späteren zeitlichen Ausgleichs der geleisteten Vorarbeit sicherzustellen. Im Übrigen sieht die Verwaltungsvorschrift vor, dass der zeitliche Ausgleich nur in dem Umfang erfolgen soll, in dem zuvor Vorgriffsstunden erteilt wurden. Dieser Gedanke kommt in § 8 Abs. 3 zum Ausdruck, der nur einen zeitanteiligen Ausgleich vorgeleisteter Stunden vorsieht. Der Ausgleichsmechanismus funktioniert, wenn der Lehrer die Regelaltersgrenze erreicht. Auch den Fall des Antragsruhestandes etwa bei Altersteilzeit im Blockmodell löst der Mechanismus mit der Verblockung des zeitlichen Ausgleichs der Vorgriffsstunden sachgerecht.
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Gestört wird der besondere, auf Kompensation ausgerichtete Mechanismus indes, wenn der Ersatz erbrachter Vorgriffsstunden durch Ausgleichsstunden ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, weil die Dienstleistungspflicht des Lehrers ohne vorherigen Ausgleich endet. Dazu kommt es bei der dauernden Dienstunfähigkeit des Lehrers. In diesen Fällen werden die betroffenen Lehrer sowohl gegenüber der Vergleichsgruppe der Lehrer, die keine Vorgriffsstunden geleistet haben, als auch gegenüber denjenigen, die einen vollständigen Zeitausgleich für erbrachte Vorgriffsstunden erhalten haben, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. Der Dienstherr muss sich an der von ihm gewählten Konstruktion festhalten lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn dieser Ausgleichsmechanismus aus Gründen scheitert, die der betroffene Beamte nicht zu vertreten hat, hier die vorzeitige Zurruhesetzung infolge dauernder Dienstunfähigkeit. Andernfalls käme es bei dieser Gruppe von Lehrern faktisch zu einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl und damit der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein Ausgleichsanspruch, den der Beamte durch "Vorarbeit" erdient hat, wenn die Inanspruchnahme der Gegenleistung - hier: der spätere zeitliche Ausgleich - nachträglich unmöglich geworden ist (vgl. zur Altersteilzeit im Blockmodell BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 20 sowie zuletzt Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 - juris Rn. 9, 13).
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Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, für Lehrer, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus von ihnen nicht zu vertretendem Grund nicht in Anspruch nehmen können, einen angemessenen anderen Ausgleich vorzusehen (BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <227>). Bei derartigen Störungen eines besonderen, vom Dienstherrn gewählten Ausgleichsmechanismus kann aus Art. 3 Abs. 1 GG indes nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden. Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - juris Rn. 7).
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In welcher Form der Rechtsverletzung abgeholfen wird, steht in der Entscheidungsfreiheit des Beklagten. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Senats kommt etwa der Erlass einer Verordnung und eine (Rechtsfolgen-)Verweisung auf die Landesverordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte (Mehrarbeitsvergütungsverordnung) vom 8. Juni 2010 (GVOBI. Sch.-H. 2010, 483) in Betracht. Auf die Besoldung als Ausgleichssurrogat kann nicht zurückgegriffen werden, da die Besoldung kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste darstellt, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür ist, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist nicht auf den Ausgleich oder die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 39 m.w.N.).
- 22
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
- 1
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
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Die Klägerin stand als beamtete Grundschullehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Wirkung vom 1. August 2008 wechselte sie in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 hatte die Klägerin nach den Vorgaben des Pflichtstundenerlasses des Beklagten über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht erteilt (sog. Vorgriffsstunde). Der Pflichtstundenerlass sieht einen zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunden durch entsprechende Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2009/2010 vor. Bei bevorstehender Versetzung zu einem anderen Dienstherrn sollen die geleisteten Vorgriffsstunden in einem kürzeren Zeitraum als dem Erteilungszeitraum durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld ist ausgeschlossen. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin durch die Ablehnung eines finanziellen Ausgleichs für die zeitlich nicht mehr ausgleichbaren Vorgriffsstunden in ihren Rechten "aus Art. 3 und 33 GG" verletzt wird, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die beantragte Feststellung komme nicht in Betracht, wenn die Festsetzung der Vorgriffsstunden als Konkretisierung der Arbeitszeit angesehen werde. Unabhängig davon verlange das Gebot der Gleichbehandlung jedenfalls in den Fällen des Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen nicht, dass eine finanzielle Entschädigung an die Stelle des zeitlichen Ausgleichs trete.
- 3
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Mit der Beschwerde wirft die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob das Land Schleswig-Holstein zur Wahrung der Rechte "aus Art. 3 und Art. 33 GG" verpflichtet ist, auch in den Fällen des Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu gewähren.
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil über die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Denn das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).
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Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzahlen entstanden ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch Vorgriffsstundenregelungen wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.> = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).
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Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.). Allerdings liegt auf der Hand, dass bei derartigen Störungen des Austauschverhältnisses aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden kann. Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll. So kann der Dienstherr in diesen Fällen den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ein finanzieller Ausgleich ist dann nur erforderlich, wenn und soweit auch dieser besondere zeitliche Ausgleich nicht in Betracht kommt. Nehmen Lehrer diesen vorrangigen Ausgleich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, können sie nicht stattdessen finanzielle Entschädigung verlangen.
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Der Pflichtstundenerlass des Beklagten sieht einen besonderen zeitlichen Ausgleich vor, wenn wegen des Antragsruhestandes, des Erreichens der Altersgrenze, des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder eines Wechsels in Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird (sog. Verblockung des zeitlichen Ausgleichs). Nach der vom Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis sind Lehrer, die einen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn anstreben, gehalten, dies möglichst bis zum 15. November eines Jahres mitzuteilen. Ergeben die Verhandlungen mit dem anderen Dienstherrn, dass ein Wechsel zum neuen Schuljahr in Betracht kommt, so wird der Lehrer im laufenden Schuljahr im Umfang der geleisteten Vorgriffsstunden von seiner Unterrichtsverpflichtung entbunden.
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Die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden hätten vor ihrem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können, wenn sie dem Beklagten ihre Wechselabsichten mitgeteilt hätte. Die Klägerin hat diese Möglichkeit des vorgezogenen zeitlichen Ausgleichs aber nicht in Anspruch genommen. Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie sich ab 12. Februar 2008 bis zu ihrem Wechsel in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. August 2008 ohne Dienstbezüge hat beurlauben lassen. Aufgrund dessen ist es sachlich gerechtfertigt, ihr eine finanzielle Entschädigung zu versagen, sodass sie durch deren Ausschluss im Pflichtstundenerlass des Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird. Die Frage, ob dieser generelle Ausschluss auch in denjenigen Fällen, in denen der Lehrer die Unmöglichkeit des besonderen zeitlichen Ausgleichs nicht zu vertreten hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, stellt sich im Fall der Klägerin nicht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
