Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Jan. 2015 - RO 9 K 14.1431

bei uns veröffentlicht am23.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Psychologie an der Universität R. für das Wintersemester 2014/15.

Der Antragsteller studierte an der University of N., Las Vegas (USA), Psychologie und schloss dieses Studium im Sommer 2013 ab. Unter dem 30. Mai 2014 beantragte er die Zulassung zum vorgenannten Masterstudiengang für das Wintersemester 2014/15.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014 lehnte die Universität R. (UR) den Antrag ab, da er nicht Kenntnisse im Bereich Empirisch-experimentelles Praktikum im Umfang von mindestens 8 ECTS-Leistungspunkten habe nachweisen können (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Psychologie vom 20. Juli 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. April 2014; nachfolgend: PSO Psychologie) und die Durchschnittsnote nach 140 ECTS-LP nicht den Leistungsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PSO Psychologie entspreche.

Am 26. August 2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern erhoben. Am 21. Oktober 2014 begehrte er zudem einstweiligen Rechtsschutz. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 6. November 2014 wurde der Eilantrag abgelehnt (RO 9 E 14.1731).

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe die Möglichkeit, dass die Aufnahmekapazität der UR für den begehrten Studienplatz durch die festgesetzte Höchstzahl zuzulassender Studenten nicht ausgeschöpft sei, so dass der Kläger gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Anspruch auf Zuweisung des begehrten Studienplatzes habe. Ohne den Erlass der begehrten Anordnung bestehe aufgrund der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens die Gefahr, dass dem Kläger der begehrte Studienplatz für das Wintersemester 2014/15 versagt bleibe, obwohl er möglicherweise einen Zulassungsanspruch habe. Die Zulassungssatzung der UR sei zu unbestimmt. Die vom Kläger mit seiner Bewerbung zum vorgenannten Studiengang sowie die mit dem Eilantrag nachgereichten Praktikumsbestätigungen seien nach der einschlägigen Prüfungs- und Studienordnung nicht korrekt eingewertet worden. Der Kläger habe im Rahmen seines Bachelorstudiengangs an der University of N. mehrere empirisch-experimentelle Praktika absolviert. Diese „übererfüllen“ die Zulassungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PSO Psychologie. Hierfür habe der Kläger keine gesonderten Leistungspunkte erhalten. Der Erhalt von mindestens 8 ECTS-Leistungspunkten bzw. anderweitigen Leistungspunkten sei kein sachgemäßes Einwertungskriterium für die Zulassung zum Masterstudiengang. Insofern wäre die Prüfungs- und Studienordnung genauer zu differenzieren. Bereits im Zeitpunkt der Bewerbung habe der Kläger mehrere Praktika im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 PSO Psychologie absolviert. Im Einzelnen handele es sich bei den empirisch-experimentellen Praktika um

- PSY 240 - Research Methods - Research Study on „Subliminal Pictures and their Effect on Decision Making“

- PSY 316 - Cognitive Psychology - Research Study on „Effects of punctuation and emoticons on the interpretation of text messages“

- PSY 403 - Physiological Psychology - Meta-Analysis Study on „Fluoxetine reverses the memory impairment and reduction in proliferation and survival of hippocampal cells caused bei methotrexate chemotherapy“

- PSY 405 - Perception - Meta-Analysis Study on „Visual vs Auditory vs Tactile Stimulation in Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) in Post Traumatic Stress Disorder (PTSD)“

- SW 475 - Treatment of Addictions - Meta-Analysis Study on „Perspectives of Neuroscience and the law of criminal responsibility of addicts.

Diese empirisch-experimentellen Praktika seien nicht mit gesonderten bzw. besonderen Leistungspunkten bewertet worden. Die Bewertung sei innerhalb der dazugehörigen universitären Kurse erfolgt. Zudem habe der Kläger zwei Praktika mit insgesamt 12 Wochen und 480 Stunden absolviert. Diese abgeleisteten Praktika seien neben der erreichten Note für den Bachelor of Arts in Psychologie (vierjährig) nicht richtig durch die UR eingewertet worden. Ebenso seien die geleisteten Praktika nicht anerkannt worden. Weiter sei der Anspruch des Klägers auch deshalb begründet, da die Durchschnittsnote des Erstabschlusses (bzw. nach 140 ECTS-Leistungspunkten) den Leistungsanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 PSO Psychologie entspreche. Der Kläger habe den Erstabschluss mit einer entsprechenden Gesamtnote/Durchschnittsnote absolviert oder die UR habe die erzielte Durchschnittsnote des Erstabschlusses nicht sachgemäß eingewertet. Weiter sei der Kläger nicht zum Eignungsverfahren zugelassen worden. Auf den weiteren Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Universität R. vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Masterstudiengang Psychologie im 1. Semester an der Universität R. im Wintersemester 2014/15 zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Masterstudiengang Psychologie sei nicht zulassungsbeschränkt (siehe Zulassungszahlsatzung 2014/15 vom 3.7.2014). Es handle sich bei diesem Masterstudiengang um ein rein qualitatives Zugangsverfahren. Alle Studierenden, welche die Eignungsanforderungen erfüllten, erhielten einen Studienplatz. Die Qualifikationsvoraussetzungen seien in § 4 Abs. 1 PSO Psychologie festgelegt; sie hätten ihre gesetzliche Grundlage in Art. 43 Abs. 5 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG). Der Zugang werde durch diese Qualifikationskriterien nicht unangemessen eingeschränkt, insbesondere seien die Voraussetzungen nicht so gewählt, dass damit externen Bewerbern die Chance auf einen Masterstudienplatz genommen werde. Eine Datenabfrage der letzten drei Semester habe ergeben, dass durchschnittlich etwa 70% der Bachelorabsolventen der UR eine Abschlussnote von 1,8 oder besser erreicht hätten. Diese häufig mit dem Begriff „Noteninflation“ beschriebene Tatsache sei jedoch kein Spezifikum der UR. Vielmehr erreichten auch durchschnittliche externe Bewerber diesen Notenschnitt. 95% der Bachelorabsolventen eines Psychologiestudiengangs erreichten die Note „sehr gut“ oder „gut“. Die Gesamtzahlen aller externen Bewerber belegten, dass auch hier mehr als 70% der Kandidaten einen Notendurchschnitt von 1,8 oder besser im ersten berufsqualifizierenden Abschluss vorweisen hätten können; die Notengrenze sei damit durchaus großzügig bemessen worden. Die Vorkenntnisse im Bereich eines empirisch-experimentellen Praktikums, die etwa im grundständigen Bachelorstudiengang Psychologie der UR vermittelt würden, stellten keine zu beanstandende Benachteiligung auswärtiger Bewerber dar. Die Regelung sei hinreichend bestimmt und ein aus sachlichen Gründen zulässiges Kriterium, denn das Masterstudium vermittle neben vertieften Kenntnissen in der Psychologischen Diagnostik vor allem auch fortgeschrittene Techniken der Datenerhebung und -verwertung, welche einen bestimmten Kenntnisstand voraussetzten, auf dem das Masterstudium aufbauen könne. Zusätzlich setze auch die Anfertigung der vorgesehenen Masterarbeit, die auf empirisch-experimentellen Daten beruhe, diese Kenntnisse voraus. Auch die vorgelegten Bewerberzahlen ergäben im Übrigen, dass diese Anforderung keinesfalls unverhältnismäßig sei, da keineswegs nur universitätsinterne Bachelorabsolventen einen Studienplatz erhielten. Die Antragsfrist für die Zulassung zum Masterstudiengang (31. Mai 2014) sei im Hinblick auf die weitreichenden Folgen einer Zulassung/Ablehnung für den weiteren Studentenstatus notwendig und sinnvoll; durch die Festsetzung einer solchen Frist könne möglichst schnell Rechtssicherheit und Klarheit erreicht werden. Aus diesem Grund würden Fristen zur Bewerbung um einen Studienplatz grundsätzlich als sogenannte Ausschlussfristen behandelt. Sämtliche vom Kläger zum 31. Mai 2014 vorgelegten Unterlagen existierten bereits zum Bewerbungszeitpunkt und hätten damals schon eingereicht werden können. Ein Grund, warum diese zumindest unverschuldet nicht rechtzeitig vorgelegten haben werden können, sei weder ersichtlich noch ausdrücklich vorgetragen. Maßgeblich könnten daher nur die zum Bewerbungszeitpunkt vorgelegten Unterlagen sein; neuvorgelegte Unterlagen könnten keine weitere Berücksichtigung finden. Gleichwohl habe die UR weitere Ermittlungen angestellt und die aufgelisteten Veranstaltungen selbstständig und ohne Rechtspflicht im Academic-Catalog der University of N. nachgeschlagen. Die dort zu findenden Beschreibungen genügten den Anforderungen jedoch nicht. Die UR habe folglich sämtliche Unterlagen geprüft und auch korrekt bewertet. Nach den damals (wie auch aktuell) vorgelegten Unterlagen habe der Kläger abgelehnt werden müssen. Zum Bewerbungszeitpunkt sei weder ein offizielles Bachelorzeugnis, noch ein alternativ akzeptiertes offizielles und beglaubigtes transcript of records vorgelegt worden. Vielmehr habe es sich lediglich um ein „unofficial transcript“ gehandelt. Dies genüge aus Gründen der Rechtssicherheit nicht den Anforderungen aus § 4 PSO Psychologie. Die Bewerbung sei daher schon aus formalen Gründen abzulehnen gewesen. In derartigen Fällen könne der Kandidat sich zum nächsten Termin nochmals und dann unter Vorlage eines offiziellen Dokuments bewerben. Ein Bachelorzeugnis sei auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden. Die Notenberechnung des Klägers mit einer von ihm errechneten Durchschnittsnote von 1,7 sei fehlerhaft. Die Durchschnittsnote des Erstabschlusses werde für alle internationalen Bewerber anhand der modifizierten bayerischen Formel zur Umrechnung ausländischer Prüfungsleistungen ermittelt. Die Berechnung des Klägers sei an mehreren Stellen fehlerhaft. Zunächst unterscheide sich die Notenauflistung aus Anlage ASt 7 signifikant von der Notenauflistung im Antrag auf Zulassung zum Masterstudium. Insbesondere seien nachträglich die Note von 3,46 GPA = 1,7 hinzugefügt worden, welche allerdings in dieser neuen Berechnung nur auf 67 US-Kreditpunkten beruht habe. Zur Umrechnung der US-Kreditpunkte in ECTS-LP sei die etablierte Umrechnungsregel: Umrechnungsfaktor = 60 : KP/J genutzt worden. Dabei entspreche „60“ den an der UR durchschnittlich im Studienjahr erworbenen ECTS-LP. Alle Studiengänge der UR seien so konzipiert, dass 30 ECTS-LP pro Semester erworben würden. KP stehe für die Gesamtzahl an Kreditpunkten des auswärtigen Studienprogramms und J sei die Länge des Programms in Jahren. Folglich entspreche KP/J der Anzahl der Kreditpunkte, die pro Jahr im Studienprogramm an der ausländischen Universität erworben werden müssten. Beim Kläger seien dies 30 US-Kreditpunkte (120 Units bei 4-jährigem Bachelorstudium). Damit ergebe sich ein Umrechnungsfaktor von 1 US-Kreditpunkt = 2 ECTS-LP. Somit komme der Kläger bei seiner neu vorgelegten Berechnung zwar auf eine bessere Durchschnittsnote, allerdings auf der Grundlage von nur 134 ETCS-LP. Notwendig sei aber aufgrund der Prüfungs- und Studienordnung eine Durchschnittsnote aufgrund von mindestens 140 ETCS-Leistungspunkten. Die in der Anlage ASt 7 vorgenommene Auflistung sei daher keine taugliche Grundlage für eine Umrechnung. Die unterste Bestehensgrenze (Nmin) liege wie vom Kläger angegeben bei C- = 1,7 Punkten. Dies ergebe sich u. a. aus den Erläuterungen des UNLV Degree Audit Report. Dort sei zu lesen „all psychology courses must be completed with a grad of C- or higher“. Die oberste Bestehensgrenze (Nmax) liege bei A = 4,0. Unter Zugrundelegung dieser Notengrenzen ergebe sich doch ein umgerechneter Notenwert von 2,2. Die Rechnung sei mit dem Wert 3,10 = GPA erfolgt, der sowohl auf dem „unofficial transcript“ vom 27. Mai 2014 als auch auf dem „official transcript“ vom 31. Juli 2014 ausgewiesen worden sei. Daraus ergebe sich bei Annahme einer untersten Bestehensgrenze von 1,7 der umgerechnete Notenwert von 2,2. Auch der Kläger habe bei seiner ursprünglichen Bewerbung zunächst einen GPA von 3,108 angegeben, der der Berechnung zugrunde gelegt ebenfalls einen Notenwert von 2,2 ergebe. Auf die Frage, ob der Kläger die empirisch-experimentellen Praktika nachgewiesen habe und die Zulassungsvoraussetzungen der UR damit erfülle oder gar - wie er meine - „übererfülle“, komme es vorliegend nicht mehr an. Es handele sich dabei im Übrigen in erster Linie um eine fachliche Frage, die sich nach den zu erwerbenden Kompetenzen bemesse. Nicht jedes Praktikum und jede als empirisch-experimentelles Praktikum bezeichnete Veranstaltung vermittle die Lernergebnisse, auf die es nach § 4 PSO Psychologie maßgeblich ankomme. Unter einem empirisch-experimentellen Praktikum verstehe man eine Veranstaltung, in welcher die Studierenden lernten, ein psychologisches Experiment eigenständig zu konzipieren, durchzuführen und die gewonnenen Daten auszuwerten. Abschließend solle ein wissenschaftlicher Bericht über das Experiment verfasst werden. Anhand der Beschreibungen aus dem Academic-Catalog der University of N. erfüllten keine der vom Kläger genannten Veranstaltungen die Inhalte und Kompetenzen des für notwendig erachteten empirisch-experimentellen Praktikums. Eine Zulassung zum Eignungsverfahren sei mangels vorliegenden Eignungsvoraussetzungen nicht erforderlich gewesen. Auf die weitere Stellungnahme vom 16. Januar 2015 wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenunterlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23. Januar 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere richtet sie sich gegen den richtigen Beklagten. Die satzungsmäßige Regelung der Hochschulen auf der Grundlage des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG stellt eine Regelung des Hochschulzugangs im Sinne des Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG und damit eine staatliche Angelegenheit dar (vgl. BayVGH, B. v. 21.1.2009 - 7 N 08.1448 - juris). Der Kläger hat für die Klage auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er an den angebotenen Lehrveranstaltungen des WS 2014/15 bisher nicht teilnehmen konnte und die Vorlesungszeit Ende Januar endet. Das mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Begehren des Klägers wird sich auch nicht mit dem Ende des Semesters am 31. März 2015 durch Zeitablauf erledigen, denn das rechtliche Anliegen des Klägers ist darin zu sehen, dass er aufgrund der rechtzeitig zum WS 2014/15 eingereichten Bewerbung nach den für die Zulassung zu diesem Semester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen sobald wie möglich und ohne erneute - unter anderen tatsächlichen und möglicherweise auch anderen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfende - Bewerbung zum Studium zugelassen werde. Dieses Klagebegehren findet in dem Antrag auf Zulassung zum Studium „im WS 2014/15“ Ausdruck. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger rückwirkend zum Studium zugelassen werden könnte. Für die Frage der Erledigung genügt es vielmehr, dass allein durch den Ablauf des WS 2014/15 eine Zulassung zum Studium - und sei es auch dann erst zum WS 2015/16 - nicht unmöglich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1973 - VII C 7.71 - BVerwGE 42, 296 ff.; BayVGH, B. v. 27.4.2005 - 7 CE 05.10057 u. a. - juris).

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zulassung zum Studiengang zu. Er erfüllt - abgesehen von der ersten allgemeinen Voraussetzung, dass der Zugang zu einem Masterstudium nach Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG (postgradualer Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren) einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt (Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG) - nicht die von der UR rechtswirksam durch Satzung festgelegten weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang Psychologie, weil er den Abschluss im Bachelorstudiengang Psychologie bereits nicht mit der geforderten Durchschnittsnote von mindestens 1,8 nach 140 Leistungspunkten bzw. Mindestabschlussnote von mindestens 1,8 bestanden hat. Zur erforderlichen Durchschnittsnote (bzw. Mindestabschlussnote) von 1,3 bis 1,8 und einem erfolgreich absolvierten Eignungsverfahren bei einer Durchschnittsnote (bzw. Mindestabschlussnote) von 1,4 bis 1,8 ist weiter der Nachweis über Kenntnisse im Bereich „Empirisch-experimentelles Praktikum“ im Umfang von mindestens acht Leistungspunkten zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 PSO Psychologie). Erbringt ein Studienbewerber nicht diese Qualifikationsvoraussetzungen, kann er schon aus diesem Grund weder innerhalb noch außerhalb einer festgesetzten Kapazität einen Zulassungsanspruch erwerben. An der UR gibt es für den Masterstudiengang Psychologie keine festgesetzte Kapazität, so dass die vom Kläger angedachte Trennung seines Zulassungsbegehrens insoweit nicht greift und er auf jeden Fall die Qualifikationsvoraussetzungen hätte nachweisen müssen (vgl. BVerfGE 33, 303; BayVGH, B. v. 2.9.2013 a. a. O.).

Der Kläger kann für sich nicht in Anspruch nehmen, dass § 4 Abs. 1 PSO Psychologie für sein Zulassungsbegehren nicht herangezogen werden könnte und ihm infolgedessen unmittelbar aus Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ein Anspruch auf Zugang zum Masterstudiengang Psychologie an der UR zustünde.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 PSO Psychologie bestimmt, dass der Masterabschluss einen zweiten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums Psychologie darstellt, welcher auf den mit einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, in der Regel auf mit dem Bachelorgrad erworbenen Kenntnissen, aufbaut. Der klägerische Vortrag, wonach ein Bachelorstudiengang als erster berufsqualifizierender Abschluss allgemein nicht anerkannt sei und kein Berufsfeld eröffne, trifft nicht zu. Für die Bachelorstudiengänge, auf denen der hier in Frage stehende Masterstudiengang aufbaut (Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG), ist eine mangelnde Anerkennung als berufsqualifizierender Abschluss nicht durch belastbare Daten substantiiert. Die von Beklagtenseite in das Verfahren eingeführte Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (Anl. B 1) gibt Hinweise auf berufliche Tätigkeitsfelder, wenn auch nicht notwendigerweise auf das vom Kläger angestrebte Berufsziel eines psychologischen Psychotherapeuten (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 7 CE 14.1059 - juris, Rn. 17).

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen (neben einem Hochschulabschluss) für den Zugang zu einem Masterstudiengang im vorgenannten Sinn festlegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung. Durch diese weiteren Zugangsvoraussetzungen muss der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden. Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Abschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen (vgl. BayVGH, B. v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris; VG München, B. v. 25.11.2010 - M 3 E 10.4612 - juris m. w. N.).

Von dieser Möglichkeit hat die UR mit dem Erlass der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Psychologie vom 20. Juli 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 1. April 2014 (PSO Psychologie), Gebrauch gemacht. Die hier festgesetzten Voraussetzungen sind grundsätzlich keine objektiven Beschränkungen der Ausbildungsfreiheit, sondern subjektive, in der Person des Studienbewerbers liegende Eignungsanforderungen. Sie dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Entsprechende Zugangsbeschränkungen sind daher mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass damit die auch für einen Master-Studiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung unzulässig eingeschränkt wäre (vgl. BayVGH, B. v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris, Rd.Nr. 19 m. w. N.).

Zum Zweck des Nachweises der studiengangspezifischen Eignung des Studienbewerbers für die Aufnahme eines Masterstudiums kann - dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprechend - die Hochschule auch eine Mindestabschlussnote des vorangegangenen Hochschulabschlusses, vorliegend eines Bachelorstudiengangs, verlangen. Die Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG nennt die besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses als einziges Beispiel für ein Eignungskriterium für den Zugang zu einem Masterstudium (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris; Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S.59).

Ein solcher Nachweis studiengangspezifischer Eignung ist die vorliegend in § 4 Abs. 1 PSO Psychologie - als Qualifikation für den Zugang zum Masterstudiengang - geforderte besondere Qualität der Durchschnittsnote nach 140 Leistungspunkten bzw. der Mindestabschlussnote des vorangegangenen ersten in- oder ausländischen berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachvertreter u. a. über die Vergleichbarkeit der Studiengänge sowie über die Gleichwertigkeit der an ausländischen Hochschulen erworbenen Hochschulabschlüsse und der Gesamtnote, wobei Art. 63 BayHSchG dabei Beachtung findet (§ 15 Abs. 4 Satz 5 PSO Psychologie). Entspricht bei der Anrechnung im Ausland erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen das Notensystem der ausländischen Hochschule nicht „§ 24“ (richtig: § 23), so wird die Note der anzurechnenden Prüfungsleistung entsprechend einem universitätsweit geltenden Notenumrechnungsschlüssel ermittelt; sofern im Rahmen von Partnerschaftsabkommen mit ausländischen Hochschulen ein Notenumrechnungsschlüssel vereinbart worden ist, ist dieser bindend (§ 15 Abs. 3 PSO Psychologie).

Nach dem Vortrag des Beklagten wird die vorliegend festgelegte Durchschnitts- bzw. Gesamtnote von 1,3 bis 1,8 - im Hinblick auf die erforderlichen Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten - für ein erfolgreiches Absolvieren des Masterstudiums als notwendig erachtet. Zudem erleichtert der konkrete Mindestnotenwert den Nachweis eines geforderten sehr guten bis guten ersten Abschlusses (vgl. § 16 Abs. 3 der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie an der UR vom 14. September 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. Februar 2013). Die heterogenen und interdisziplinären Studieninhalte rechtfertigen diese Zugangsbeschränkung. Diese Satzungsregelung ist auch verhältnismäßig, insbesondere ist sie angemessen, um die mit dem Masterstudiengang intendierte Qualifikation zu erreichen. Denn mit der geforderten Durchschnittsnote bzw. Gesamtnote, die nach Einschätzung der UR für ein erfolgreiches Studium im Masterstudium Psychologie erforderlich ist, werden keine Bewerber - trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten - ausgeschlossen, bei denen die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen des Studiengangs erfolgreich abschließen können (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 - 7 CE 14.2014 - juris; B. v. 18.3.2013 a. a. O.; B. v. 2.2.2012 - 7 CE 11.3019 - BayVBl. 2012, 533). Die Annahme der UR, dass mit der festgelegten Durchschnittsnote bzw. Gesamtnote von 1,3 bis 1,8 Absolventen eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs mit einer für den Bachelorstudiengang als durchschnittlich zu bezeichnenden Gesamtnote Zugang zum Masterstudiengang erhalten, ergibt sich aus den Erfahrungswerten der UR aus vorangegangenen Semestern. Eine Datenabfrage der letzten drei Semester hat ergeben, dass durchschnittlich mehr als 70% der Bachelorabsolventen der UR eine Abschlussnote von 1,8 oder besser erreicht haben. Die Gesamtzahlen der externen Bewerber belegen, dass in der Vergangenheit (WS 2012/13 und WS 2013/14) auch hier mehr als 70% einen Notendurchschnitt von 1,8 oder besser im ersten berufsqualifizierenden Abschluss vorweisen konnten (vgl. Anl. AG 5). Für das WS 2014/15 liegt der Prozentsatz externer Bewerber mit einem Notendurchschnitt von mindestens 1,8 bei 61,8%. Es wurden zum Wintersemester 2014/15 160 Bewerber zugelassen; dabei waren von 70 internen Bewerbungen 66 erfolgreich und 94 externe Bewerber erfüllten die Zulassungskriterien (Durchschnittsnote und empirisch-experimentelles Praktikum). Dies zeigt, dass die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten der UR aufgrund der im Satzungswege gestellten Eignungsanforderungen ausgeschöpft werden und mit den geforderten Notenschnitten nicht eine über die Anforderungen des Studiengangs hinausgehende „Niveaupflege“ betrieben wird (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2014 a. a. O.; B. v. 2.9.2013 a. a. O.; B. v. 2.12.2012 a. a. O.).

Dem Beklagten ist darin beizupflichten, dass u. a. als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der geforderten Gesamtnote ein Vergleich der Zulassungszahlen von internen und externen Bewerbern - wie oben wiedergegeben - genügt und eine weitere Differenzierung nach externen Bewerbern mit inländischen und ausländischen Erstabschluss im Hinblick auf die in jedem Fall vorzunehmende Umrechnung von Leistungspunkten (Umrechnungsfaktor = 60/KP/J) und Abschlussnoten unterbleiben kann. Die vom Beklagten für die drei letzten Wintersemester ermittelten Zulassungszahlen (für das WS 2012/13 von 22 Bewerbern erreichten 15 die erforderliche Gesamtnote, für das WS 2013/14 29 von 61 und für das WS 2014/15 58 von 94) zeigen im Übrigen keine Auffälligkeit dahingehend, dass die Gesamtnoten ausländischer Erstabschlüsse nur zu einem vergleichsweise geringen Prozentsatz für die Aufnahme des Masterstudiengangs Psychologie an der UR reichen würden; die Zahlen belegen eher das Gegenteil, nämlich ein Übergewicht der ausländischen Abschlüsse für die WS 2012/13 und 2014/15 und ein in etwa ausgeglichenes Verhältnis für das WS 2013/14.

Nach der nachvollziehbaren Umrechnung der UR mittels der nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2010 anzuwendenden (§ 15 Abs. 3 PSO Psychologie) modifizierten bayerischen Formel (x = 1 + 3 (Nmax-Nd)/(Nmax-Nmin) mit x = gesuchte Umrechnungsnote, Nmax = beste erzielbare Note, Nmin = unterste Bestehensnote, Nd = erzielte Note) entspricht die Gesamtnote („GPA“) 3,10 des Klägers (siehe „unofficial script“ vom 27. Mai 2014 (S. 24 d. Verfahrensakte) und „official script“ vom 31. Juli 2014 (Anl. Ast. 7 bzw. Bl. 116 ff. der Gerichtsakte) bzw. vom 18. Dezember 2014 (Anl. B 5)) einer Abschlussnote 2,1 (ohne Aufrundung) im deutschen Notensystem. Die Umrechnung des amerikanischen Bachelorabschlusses erfolgte ausgehend von der Note 4 als bester erzielbarer Note und der Note 1,7 als unterster Bestehensnote (siehe Anl. Ast 7 und Anl. AG 8) für den Kläger (x = 1 + 3 (4 - 3,10)/(4 - 1,7) = 2,1). Die vom Kläger selbst im Wege der Umrechnung ermittelte (und erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte) Abschlussnote 1,7 geht von einer Gesamtnote (Bachelor-Grade) 3,46 auf der Grundlage von 67 Units aus, die sich aus einer vom Kläger selbst vorgenommenen Zusammenstellung von Modulen und Veranstaltungen unter Umrechnung der Bewertungen von „A“ bis „C“ in Einzelnoten von 4,0 bis 2,0 unter Bildung einer Gesamtnote (vgl. S. 114 f. d. Gerichtsakte bzw. Anl. AG 8 u. Ast 7) ergibt, von denen er meint, dass diese zum eigentlichen Kernbereich seines Bachelorstudiums rechneten und andere Module und Veranstaltungen, die im „official script“ ebenfalls enthalten sind und in die Abschlussnote eingeflossen sind, unberücksichtigt bleiben könnten. Eine solche Vorgehensweise, die darin mündet, dass der Absolvent abweichend von der Abschlussnote im Abschlusszeugnis sich eine „selbstgemachte“ Abschlussnote zulegt, ist jedoch angängig. Das „official script“ weist ab erreichten 60 Units bis zu den 117 bzw. 120 Units die Durchschnittsnote („Cumulative Totals“) 3,10 aus. Bei seiner Bewerbung um den Studienplatz vom 28. Mai 2014 (S. 36 d. Verfahrensakte) war der Kläger selbst noch von einer Durchschnittsnote 3,108 bei einer maximal erreichbaren Note 4,0 und einer untersten Bestehensnote 1,7 (auf Grundlage der modifizierten bayerischen Formel) ausgegangen. Maßgeblich für die Umrechnung ist die im „official script“ (wie auch bereits im „unofficial script“) ausgewiesene Gesamtnote 3,10 auf der Grundlage aller in dem Bachelorstudiengang absolvierten und bewerteten Module und Veranstaltungen.

Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie bzw. auf Durchführung des Eignungsverfahrens, weil er den Abschluss im Bachelorstudiengang Psychologie nicht mit der geforderten Mindestabschlussnote von 1,3 bzw. 1,4 bis 1,8, sondern lediglich mit der Note 2,1 bestanden hat. Der Kläger besitzt damit nicht die erforderliche Qualifikation für den Zugang zum Masterstudium. Auf die Frage, ob der Kläger den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 PSO Psychologie (Kenntnisse im Bereich „Empirisch-experimentelles Praktikum“ im Umfang von mindestens 8 LP) erbringen konnte, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an.

Die Klage war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - 7 CE 14.1059

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller will vorläufig zum Masterstudiengang „Informatik“ der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg im Wege der einstweiligen Anordnung zugelassen werden.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 hat die Universität Augsburg seinen Antrag auf Zulassung zu diesem Masterstudiengang abgelehnt, weil sein an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) Mannheim im Fach Wirtschaftsinformatik erworbener Abschluss als Diplom-Wirtschaftsinformatiker (DH) nicht vergleichbar mit den Bachelorabschlüssen „Informatik“, „Informatik und Multimedia“, „Informatik und Informationswirtschaft“ oder „Wirtschaftsinformatik“ der Universität Augsburg sei. Dagegen ließ der Antragsteller Klage erheben und einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen, ihn vorläufig zu diesem Studiengang zuzulassen, den das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 6. März 2014 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Masterstudiengang erfüllt sind, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg vom 16. November 2012 (PO) erforderliche Vergleichbarkeit seines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit einem Bachelorabschluss in „Informatik“, „Informatik und Multimedia“, „Informatik und Informationswirtschaft“ oder „Wirtschaftsinformatik“ der Universität Augsburg. Wesentliches Merkmal der in § 6 Abs. 1 PO genannten Bachelorabschlüsse sei die fundierte mathematische und informatiktheoretische Ausbildung. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass er bei seiner Ausbildung derartige Kenntnisse in vergleichbarem Umfang und vergleichbarer Tiefe erworben habe. Es sei seine Sache, insoweit für Aufklärung zu sorgen und die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Außerhalb des von ihm abgeschlossenen Studiengangs erworbene Kenntnisse könnten in die Gleichwertigkeitsbeurteilung nicht einfließen. Der „Bologna-Prozess“ fordere nicht, jeden Bachelorabschluss auf einem bestimmten Gebiet als Voraussetzung für ein konsekutives Masterstudium ausreichen zu lassen. Die Universität könne aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit einen Masterstudiengang konzipieren und den Nachweis der hierfür erforderlichen Kompetenzen fordern.

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Beschwerde lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er sei für den Masterstudiengang mit seinem an der dualen Hochschule erworbenen Abschluss als Diplom-Wirtschaftsinformatiker (DH) mit der Gesamtnote 1,3 qualifiziert. Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes sei als Rechtsgrundlage für die von der Universität Augsburg erlassene Satzung nicht hinreichend bestimmt. Der objektiven Beschränkung des Zugangs zum Masterstudiengang liege kein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zugrunde, das einen Eingriff in das Studienfortsetzungsgrundrecht, das Berufszulassungsgrundrecht und das Teilhabegrundrecht des Antragstellers rechtfertige. Nicht der Bachelor-, sondern der Masterabschluss sei der in der freien Wirtschaft anerkannte berufsqualifizierende Abschluss wie ehedem das Diplom. Die Orientierung der Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang an den Bachelorstudiengängen auf dem Gebiet der Informatik an der Universität Augsburg benachteilige externe Bewerber, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer anderen Hochschule erworben hätten. Es handle sich um eine verkappte objektive Berufszulassungsschranke und eine getarnte Numerus-Clausus-Regelung. Es werde das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes i. V. m. § 32 Abs. 1 und § 38 der Hochschulzulassungsverordnung verletzt. Die Regelung verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit im Sinn des Art. 101 i. V. m. Art. 128 der Bayerischen Verfassung und schließlich gegen Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention.

Der Antragsteller sei mit seinem Abschluss als Diplom-Wirtschaftsinformatiker (DH) mit der Note 1,3 auf alle Fälle qualifiziert. Die bloße Behauptung, der Diplomabschluss des Antragstellers mit der Gesamtnote 1,3 sei nicht vergleichbar mit dem Bachelorabschluss in den eigenen Informatikfächern der Universität Augsburg sei eine unverhältnismäßige und ungeeignete Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Vergleichbarkeit“ dieser Bachelorstudiengänge im Hinblick auf die Ausbildung und die berufliche Tätigkeit des Antragstellers. Sein Abschluss sei nicht fachfremd, weshalb es offenkundig nicht an der Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse fehle. Der Antragsteller habe die erforderlichen Kompetenzen auch durch seine berufliche und insbesondere seine selbstständige Tätigkeit erworben.

Die ablehnende Entscheidung der Universität Augsburg leide ferner an gravierenden Verfahrensfehlern. Der Antragsteller sei weder fachlich geprüft worden noch werde die Begründung der Entscheidung den Anforderungen an berufseröffnende Prüfungen und das Dokumentationserfordernis gerecht.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Mai 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Masterstudium in der Fachrichtung Informatik nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014 im ersten Fachsemester an der Universität Augsburg zuzulassen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers, vorläufig zum Masterstudium „Informatik an der Fakultät für Angewandte Informatik“ an der Universität Augsburg zugelassen zu werden.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Zugangsvoraussetzungen, insbesondere die in § 6 Abs. 1 PO geforderte Gleichwertigkeit seines Abschlusses mit einem Abschluss der in § 6 Abs. 1 PO genannten Bachelorstudiengänge, nicht glaubhaft gemacht hat.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), setzt der Zugang zu einem Masterstudiengang einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss voraus. Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG können die Hochschulen durch Satzung weitere Zugangsvoraussetzungen festsetzen, insbesondere den Nachweis einer studiengangspezifischen Eignung.

Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Sie stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung der studiengangsspezifischen Eignung durch Satzung der Hochschule dar. Insbesondere ist es im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass der parlamentarische Gesetzgeber den Satzungsgeber zur Regelung der Einzelheiten der Festsetzung weiterer Zugangsvoraussetzungen, insbesondere der Anforderungen an einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ermächtigt hat. Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG gibt insoweit Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend deutlich vor. Der Bewerber für den Masterstudiengang soll seine studiengangspezifische Qualifikation hierfür nachweisen. Die Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen richten sich nach dem jeweiligen Studiengang und können deshalb sinnvoll nur auf untergesetzlicher Ebene geregelt werden (BayVerfGH, E.v. 12.7.2013 - Vf. 9-VII-12 - BayVBl 2014, 206/209 für Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG).

Auch inhaltlich ist die Ermächtigung zur Festlegung eines Eignungsverfahrens als Voraussetzung für den Zugang zum Studium mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101, Art. 128 Abs. 1 BV vereinbar und schränkt auch die für einen Masterstudiengang gewährleistete Freiheit der Wahl der Berufsausbildung nicht unzulässig ein.

Der Masterstudiengang nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ist ein postgradualer Studiengang. Behauptungen, dass ein Bachelorstudiengang als erster berufsqualifizierender Abschluss allgemein nicht anerkannt sei, treffen nicht zu. Für die Bachelorstudiengänge, auf denen der hier in Frage stehende Masterstudiengang aufbaut (Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG), ist eine mangelnde Anerkennung als berufsqualifizierender Abschluss nicht durch belastbare Daten substanziiert. Die bisherige vielfältige berufliche Tätigkeit des Antragstellers zeigt im Übrigen, dass sein Abschluss offenkundig als berufsqualifizierend anerkannt wird.

Die von der Hochschule festgelegten weiteren Zugangsvoraussetzungen, insbesondere der Nachweis der studiengangsspezifischen Eignung dienen neben dem Interesse an der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt auch der Funktionsfähigkeit der Universitäten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium. Die mit dem Masterabschluss verfolgten Ausbildungsziele lassen sich nur dann mit angemessenem zeitlichen und sächlichen Aufwand erreichen, wenn die Studierenden eine bestimmte Qualifikation mitbringen. Diese Anliegen verkörpern ein gewichtiges Gemeinschaftsgut (BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 13, B.v. 13.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 19, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 22 f.; VerfGH Berlin, B.v. 19.6.2013 - 150/12 - juris Rn. 48; OVG NW, B.v. 18.4.2012 - 13 B 52/12 - NVwZ-RR 2012, 519). Auch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wonach Niemandem das Recht auf Bildung verwehrt werden darf, hindern den Gesetzgeber und die Hochschulen nicht daran, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben einem Hochschulabschluss weitere Zugangsvoraussetzungen (Eignungsvoraussetzungen) zu verlangen (BayVGH, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 35 f.).

Die Universität Augsburg hat von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG durch die Regelung in § 6 PO in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

Unbeschadet dessen, dass Art. 43 Abs. 5 BayHSchG die Aufnahme eines Masterstudiengangs als post-gradualen Studiengang (Art. 56 Abs. 3 Satz 2, Art. 57 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayHSchG) von einem vorausgehenden Hochschul- oder einem gleichwertigen Abschluss zusätzlich zur Hochschulreife abhängig macht, können die Hochschulen weitere Qualifikationsnachweise festlegen, wenn das Studium besondere Anforderungen stellt. Diese Anforderungen bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit selbst. Sie dürfen dabei Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und die hinreichende Aussicht besteht, dass die Bewerber das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können. Allerdings dürfen die Hochschulen den Zugang durch Eignungsanforderungen nicht uneingeschränkt begrenzen und etwa trotz vorhandener Ausbildungskapazitäten ein „Wunschkandidatenprofil“ festlegen. Die Qualifikationsanforderungen, die die Hochschulen insoweit aufstellen dürfen, hängen vielmehr von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs ab. Dabei müssen die Hochschulen sowohl die verfahrensrechtlichen Vorgaben der Eignungsfeststellung als auch die inhaltlichen Kriterien, die für die Eignungsfeststellung maßgeblich sein sollen, sowie deren jeweilige Gewichtung hinreichend klar festlegen (BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 7 CE 13.2222 - juris Rn. 14, B.v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris Rn. 14, B.v. 18.3.2013 - 7 CS 12.1779 - juris Rn. 20, B.v. 2.9.2013 - 7 CE 13.1084 - juris Rn. 31, B.v. 11.1.2010 - 7 CE 09.2804 - juris Rn. 18). Innerhalb dieses Rahmens steht Ihnen allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum offen.

Diesen Anforderungen wird die Regelung der Universität Augsburg gerecht. Der Bewerber kann die für den Masterstudiengang erforderlichen Grundkenntnisse durch seine fachliche Vorqualifikation aufgrund seines Erststudiums nachweisen.

Es steht den Hochschulen im Rahmen ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit frei, entsprechend konzipierte und aufeinander aufbauende Bachelor- und Masterstudiengänge anzubieten und als Eignungsvoraussetzung für den Masterstudiengang Vorkenntnisse zu verlangen, wie sie in den von ihr angebotenen, dem Masterstudiengang vorgelagerten, Bachelorstudiengängen vermittelt werden (Art. 57 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG). Darin allein liegt keine Benachteiligung externer Bewerber. Auch Absolventen eines Bachelorstudiengangs der Universität Augsburg müssen die Eignungsanforderungen erfüllen. Dass das bei ihnen möglicherweise in höherem Maß als bei Bewerbern anderer Hochschulen der Fall ist, beruht auf der Koordination der Studieninhalte und dem passgenauen Zuschnitt der Bachelorstudiengänge der Universität Augsburg, begründet aber keinen zu beanstandenden Nachteil für externe Bachelorabsolventen. Insoweit ist die Ablehnung des Antragstellers nicht mit der Fallkonstellation vergleichbar, die der Entscheidung des Gerichts vom 18. März 2013 (7 CS 12.1779) zugrunde lag. Die dort vom Senat beanstandete Verletzung des Anspruchs auswärtiger Bewerber auf chancengleichen Zugang zum Masterstudium ergab sich aus dem Umstand, dass nach der entsprechenden Regelung nahezu zwei Drittel der hochschuleigenen Bachelorabsolventen mit einer Gesamtnote von 2,0 als geeignet für den Masterstudiengang anzusehen waren, während nach dem alternativen Besten-Ranking trotz vergleichbarer Vorqualifikation nur ein Viertel der auswärtigen Bewerber zum Zuge kamen. Für ein solches Missverhältnis zwischen den Zugangschancen hochschuleigener und externer Bewerber sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Auszug aus dem Arbeitsbericht des Wissenschaftsrats über „Prüfungsnoten an Hochschulen im Prüfungsjahr 2010“, dass durchschnittliche Absolventen einschlägiger Studiengänge anderer Universitäten Zugang zum Masterstudiengang erhalten.

Daneben auch berufliche Schlüsselqualifikationen einzubeziehen, ist nicht zwingend geboten. Die Hochschule darf aufgrund ihrer Lehr- und Wissenschaftsfreiheit die Anforderungen eines Studiengangs bestimmen und dazu die erforderlichen Nachweise festlegen, wobei sie auch der Praktikabilität des Zulassungsverfahrens Rechnung tragen darf. Insoweit sind Pauschalierungen möglich, die eine Individualprüfung von einzelnen erworbenen Qualifikationen und beruflichen Schlüsselqualifikationen vermeiden.

Das Abstellen auf die Gleichwertigkeit eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses mit den Abschlüssen, an denen sich ein konsekutiver Masterstudiengang ausrichtet, ist rechtmäßig und hinreichend bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PO wird die Vergleichbarkeit erster berufsqualifizierender Abschlüsse mit den in § 6 Abs. 1 PO genannten durch eine Kommission überprüft, deren Sachkunde die Richtigkeit des Ergebnisses der Überprüfung sicherstellen soll. Gleichwohl handelt es sich bei der Vergleichbarkeit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Erfüllung vom Gericht voll überprüft werden kann und nicht um einen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum. Denn es geht nicht um die Bewertung einer Leistung des Bewerbers, die in ein von der persönlichen Erfahrung eines Prüfers geprägtes Bewertungssystem einzustellen wäre (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014 Rn. 874 ff.).

Das Ergebnis, dass der erste berufsqualifizierende Hochschulabschluss des Antragstellers nicht mit den in § 6 Abs. 1 PO genannten Bachelorabschlüssen vergleichbar ist, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Module der in § 6 Abs. 1 PO genannten Bachelorstudiengänge beispielhaft benannt, in denen die mathematisch-theoretische und informatik-theoretische Ausrichtung dieser Studiengänge und des auf ihnen aufbauenden Masterstudiengangs festgelegt wird und die für Letzteren erforderlichen Qualifikationen spezifiziert werden. Zum Nachweis dafür hat er einen Auszug aus dem Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik vorgelegt.

Diese Qualifikationen hat der Antragsteller mit seinem ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Wesentlichen nicht nachgewiesen. Seine Qualifikationen unterscheiden sich grundlegend von denen, die in diesen Modulen vermittelt werden und die für das erfolgreiche Studium des Masterstudiengangs Informatik unerlässlich sind. Für den erfolgreichen Abschluss eines praxisbezogenen Studiums wie dem des Antragstellers steht danach nicht die theoretische Erfassung von Problemen, die Ableitung von Behauptungen in Form von Formeln daraus und schließlich der mathematische oder logische Beweis der Richtigkeit oder der Fehlerhaftigkeit dieser Behauptung im Vordergrund, sondern vielmehr der Umgang mit vorgegebenen Formeln, deren Ableitungen und praktische Anwendungen. Im Übrigen weisen auch die vom Antragsteller dargelegten beruflichen Tätigkeiten die spezifischen Qualifikationen für den Masterstudiengang Informatik an der Universität Augsburg nicht nach und lassen sich auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung nachvollziehen. Weitere Darlegungen, die zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses des Antragstellers mit den Bachelorabschlüssen auf dem Gebiet der Informatik an der Universität Augsburg führen und den Anordnungsanspruch glaubhaft machen könnten, können dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht überzogen. Auf die Note, mit der der Antragsteller sein Studium, dem eine andere Ausrichtung zugrunde liegt als den in § 6 Abs. 1 PO genannten Bachelorstudiengängen, abgeschlossen hat, kommt es nicht an.

Die Entscheidung über die Vergleichbarkeit des Abschlusses des Antragstellers mit einem Informatik-Bachelor-Abschluss der Universität Augsburg krankt auch nicht daran, dass ihre Begründung den Anforderungen an eine berufseröffnende Prüfung und das hier bestehende Dokumentationserfordernis nicht gerecht wird. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, dass die Begründungsmängel des Bescheids der Universität Augsburg vom 24. Februar 2014 nicht entscheidungserheblich sind. Ein besonderes Begründungs- und Dokumentationserfordernis, besteht nur bei Prüfungsentscheidungen, in denen ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum eröffnet ist. Bei der Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Abschlüsse handelt es sich jedoch um die Subsumtion unter einen unbestimmten Rechtsbegriff, die gerichtlich voll überprüfbar ist.

Das Zugangsverfahren nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik der Fakultät für Angewandte Informatik der Universität Augsburg ist auch nicht als getarnte Kapazitätsregelung und Umgehung des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), anzusehen, wonach Studienplätze im Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung oder in einem örtlichen Auswahlverfahren vergeben werden, wenn die Zahl der Bewerber für einen Studiengang die Kapazitäten der Hochschule übersteigt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayHZG). Nach der von der Universität Augsburg erlassenen Regelung haben alle Bewerber einen Anspruch auf Zugang zum Masterstudium, wenn sie den Eignungsanforderungen genügen. Anhaltspunkte dafür, dass die Bewerberzahl die Kapazität übersteigen könnte, gibt es nicht und wurden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Die Universität Augsburg hat demnach genügend Kapazitäten, um alle geeigneten Studienbewerber auszubilden. Dies hindert sie jedoch nicht daran, auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG weitere subjektive Zugangsvoraussetzungen festzulegen.

Inwiefern die Regelung der Universität Augsburg hinsichtlich des Zugangs zum Masterstudiengang Informatik dem Gebot des Art. 2 Abs. 3 Satz 4 BayHSchG widerspricht, dafür Sorge zu tragen, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können, ist vom Antragsteller weder substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.