Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 7 K 14.50256

published on 06/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 7 K 14.50256
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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich Ziff. 2 des Bescheids vom 6.10.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

II.

Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6.10.2014 wird aufgehoben.

III.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

IV.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig.

Nach ihren Angaben ist sie somalische Staatsangehörige. Sie hat sich am 26.2.2014 in Gießen als Asylsuchende gemeldet. Beim „Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats“ beim Bundesamt hat die Klägerin angegeben, Somalia habe sie im Juni 2012 verlassen. Sie sei über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich 11 Monate aufgehalten habe. Sie habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt, in Italien seien ihr im März 2013 Fingerabdrücke abgenommen worden. Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergab sich ein Eurodac-Treffer, dem entnommen werden kann, dass die Klägerin bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat (IT1...).

Am 14.5.2014 hat das Bundesamt mit im Dublin-Verfahren vorgesehenen Formblatt unter Nennung des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 die Übernahme der Klägerin durch Italien beantragt. Am 31.7.2014 wurde der Eintritt der Zustimmungsfiktion mitgeteilt. Eine Reaktion von Italien erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 6.10.2014 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Ziff. 1) und die Abschiebung nach Italien angeordnet (Ziff. 2). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin am 17.10.2014 zugestellt.

Die Klägerin hat gegen den Bescheid am 31.10.2014 Klage erheben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen lassen. Letzterer wurde mit Beschluss des Gerichts vom 19.11.2014 (Az. RO 7 S 14.50257) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 5.5.2015 teilte die Beklagte mit, dass die Überstellungsfrist am 29.11.2014 abgelaufen sei, weil Italien versehentlich nicht von der Einlegung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung in Kenntnis gesetzt worden sei. Ziff. 2. des Bescheids vom 6.10.2014 werde aufgehoben. Zu Ziff. 1 des Bescheids wird ausgeführt, dass eine Aufhebung nicht in Betracht komme. Diese komme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 71a AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Es gebe keine Erkenntnisse über den Ausgang des Asylverfahrens in Italien. Die Aus- bzw. Weiterreise der Klägerin nach Deutschland sei als ausdrückliche oder konkludente Beendigung des ersten Asylverfahrens im anderen Mitgliedstaat zu verstehen. Die Beklagte werde außerhalb des gerichtlichen Verfahrens prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. Falls Wiederaufgreifensgründe nicht vorlägen, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheids. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen einer Umdeutung vor.

Der Klägervertreter hat ausgeführt, dass es rechtlich nicht korrekt sei, den Antrag der Klägerin als Zweitantrag zu behandeln.

Auf Anregung des Gerichts hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.5.2015 und die Klägerseite mit Schreiben vom 8.6.2015 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich Ziff. 2 des Bescheids hat der Klägervertreter das Verfahren mit Schreiben vom 5.8.2015 für erledigt erklärt. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 5.5.2014 ergibt sich, dass diese der Erledigungserklärung zustimmt.

Die Klägerin lässt nunmehr noch beantragen,

Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom 6.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren für die Klägerin durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Hinsichtlich Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten einzustellen.

Über den verbliebenen Streitgegenstand (Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheids vom 6.10.2014) kann wegen des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Nach Sinn und Zweck des als Rechtsgrundlage herangezogenen § 27a AsylVfG ist die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden. Im Fall der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist die Beklagte zur Fortführung des Asylverfahrens nach § 31 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen und die Sache spruchreif zu machen, besteht nicht

(vgl. BayVGH, u. a. B. v. 23.1.2015 - Az. 13a ZB 14.55071 und v. 15.4.2015 - Az. 13a ZB 15.50066;

VGH BW, U. v. 16. 4 2014 - A 11 S 1721/13 und B. v. 19.1.2015 - Az. A 11 S 2508/14;

OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - Az. 1 A 21/12 und B. v. 18.5.15 - Az. 11 A 2639/14.A;

Hamb. OVG, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ;

NdsOVG, B. v. 6. 11.2014 - 13 LA 66/14;

OVG Saarl., B. v. 12. 9.2014 - 2 A 191/14;

OVG S.A., U. v. 2. 10 2013 - 3 L 643/12).

Mit Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags ist die Beklagte kraft Gesetzes (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, über den dann wieder offenen Antrag der Klägerin zu entscheiden. Ein Bedarf für eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten besteht daher nicht. Dem schriftsätzlich insoweit formulierten Antrag wird eine eigenständige Bedeutung neben der erhobenen Anfechtungsklage nicht beigemessen.

Die Klage ist auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG) ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ziff. 1 des Bescheids, mit der der Asylantrag der Klägerin gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wurde, ist rechtswidrig. Zwar wurde ursprünglich zu Recht die Unzulässigkeit des Asylantrags festgestellt, da die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin gegeben war. Gegenwärtig ist Ziff. 1 des Bescheids, mit der der Asylantrag der Klägerin gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wird, aber rechtswidrig. Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO ist jedenfalls nunmehr abgelaufen, weshalb es weder auf die in der Rechtsprechung strittige Frage ankommt, ob und wie sie durch das durchgeführte erfolglose gerichtliche Eilverfahren beeinflusst wird, noch ob die Mitteilung einer etwaigen Verlängerung an Italien nach Art. 9 VO(EG) Nr. 1560/2003 erforderlich gewesen ist. Rechtsfolge ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-II-VO, dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung der Zuständigkeit eines anderen Staates des § 27a AsylVfG nicht mehr gegeben ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt aufrechterhalten werden. Soweit die Beklagte meint, der Bescheid könne seine Rechtsgrundlage in § 71a AsylVfG finden, wird Bezug genommen auf die seit Ende 2014 zu dieser Problematik ergangenen zahlreichen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. An obergerichtlichen Entscheidungen sind z. B. zu nennen:

BayVGH, B. v. 16.12.2014 - Az. 21 ZB 14.50073 und v. 20.3.2015 -, Az. 21 ZB 15.50054 zu VG Regensburg, GB v. 3.11.2014, Az. RN 3 K 14.50150;

BayVGH, B. v. 11.2.2015 - Az. 13a ZB 15.50005 zu VG Regensburg, U. v. 28.11.2014 - Az. RN 8RN 8 K 14.50082;

BayVGH, B. v. 11.2.2015 - Az. 13a ZB 15.50066 zu VG Regensburg, U. v. 11.2.2015 - Az. RN 8RN 8 K 14.50103

BayVGH, B. v. 23.1.2015 - Az. 13a ZB 14.50071 zu VG Regensburg, U. v. 24.10.2014 - Az. RN 8RN 8 K 14.50028;

BayVGH, B. v. 5.3.2015 - -Az. 11 ZB 14.50046 zu VG Regensburg, GB. v. - 24.10.2014 - RO 9 K 14.30085

VGH BW, U. v. 29. 4 2015 - A 11 S 121/15 und B. v. 19.1.2015 - A 11 S 2508/14.

In den entsprechenden Entscheidungen wird u. a. zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags zu unterscheiden ist von der materiell-rechtlichen Prüfung gemäß § 71a AsylVfG, ob Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 VwVfG vorliegen, die beiden Entscheidungen daher nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG entspricht deshalb auch nicht der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde. Ein Bescheid nach § 71a AsylVfG hätte auch nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden können, weil dafür eine Anhörung zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen hätte erfolgen müssen. Zudem wäre anstelle der Anordnung in den Drittstaat die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat mit Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erfolgt.

Soweit die Beklagte meint, hier eine Umdeutung zu ermöglichen, weil sie angeblich die Klägerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nach § 71a Abs. 2 AsylVfG anhören will, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Anhörung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überhaupt stattgefunden hat, jedenfalls wurden keine Ergebnisse mitgeteilt.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte im vorliegenden Fall überhaupt davon ausgeht, dass eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG zu treffen ist. Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift ist der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens im Drittstaat. In der Klageerwiderung wird ausgeführt, der Ausgang des Asylverfahrens nicht bekannt sei, dass die Beklagte von einem Abschluss aber deshalb ausgeht, weil sie in der Ausreise der Klägerin eine Rücknahme des Asylantrags sieht. Insoweit ist festzustellen, dass nicht ausgeführt wird, auf welcher Basis von einer entsprechenden Wertung und nachfolgenden Beendigung des anhängigen Asylverfahrens in Italien ausgegangen wird. Nach aktuellen Erkenntnissen (vgl. AIDA, Country Report, Januar 2015, S.30) ist nicht davon auszugehen, dass die Ausreise zu einer bestandskräftigen Beendigung des in Italien eingeleiteten Asylverfahrens führt.

Zudem ist wegen der durch den Eurodac-Treffer nachgewiesenen Asylantragstellung in Italien und des von der Klägerin eingeräumten dortigen Aufenthalts von 11 Monaten wahrscheinlich, dass das Asylverfahren der Klägerin bei Ausreise nicht mehr offen war - so dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik für den Abschluss eintreten würde -, sondern dass es bereits erfolgreich abgeschlossen war. Wegen der sehr hohen Schutzquote für somalische Staatsangehörige in Italien (vgl. AIDA Country Report Italy, Januar 2015, S. 5: in 2013 21% Flüchtlingsanerkennung, 76% subsidiärer Schutz, 1% humanitärer Schutz, 3% Ablehnungen) ist sehr unwahrscheinlich, dass gerade das Asylverfahren der Klägerin erfolglos abgeschlossen sein soll. Ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Hat die Klägerin subsidiären Schutz erlangt, wäre die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, demnach der Asylantrag i. S. § 13 AsylVfG (in der Fassung seit 1.12.2013), nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 (Az. 10 C 7.13) unzulässig.

Die Einzelrichterin sieht keinen Anlass, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, um abzuklären, ob statt einer Entscheidung nach § 71a AsylVfG eine andere Entscheidungsalternative in Betracht kommt, die von der getroffenen Feststellung der Unzulässigkeit gedeckt sein könnte Zwar wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.2015 (Az. 1 B 2.15) angedeutet, dass eine Umdeutung im Fall der Zuerkennung eines Schutzstatus im Drittstaat in Betracht kommen könnte und dass das Gericht den Sachverhalt diesbezüglich zu erforschen hat. Ausgeführt wird aber (Rdnr. 4), dass die nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehende Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Erforschung des Sachverhalts dann eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordert, wenn hinreichend konkrete Einwände eines Beteiligten vorliegen. Solche liegen hier nicht vor. Vielmehr geht die Beklagte selbst nach ihrer Klageerwiderung nicht von einem schon bestehenden Schutzstatus der Klägerin, sondern von einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren aus.

Zudem ist die Zulässigkeit einer Umdeutung letztlich noch nicht geklärt, sondern es wurde der dort entschiedene Fall zur entsprechenden Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insbesondere verhält sich die Entscheidung nicht dazu, inwieweit die Voraussetzungen des § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz tatsächlich gegeben sind. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist u. a. Voraussetzung, dass die Rechtsfolgen des Verwaltungsakts, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, für den Betroffenen nicht ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Diese Voraussetzung ist selbst im Fall der Erlangung eines Schutzstatus in Italien durch die Klägerin nicht gegeben. Nach der Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids würde eine Umdeutung noch die ablehnende Grundentscheidung zur Zulässigkeit des Asylverfahrens betreffen. Hat diese Bestand würde wegen Beendigung des Asylverfahrens die Aufenthaltsgestattung erlöschen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und die Klägerin ausreisepflichtig, ohne dass die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat geklärt ist. In der Fallalternative, dass ein Asylbewerber im Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, ist bisher regelmäßig eine Entscheidung nach § 26a AsylVfG in Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung in den Drittstaat ergangen. Da nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorher zu klären ist, ob die Abschiebung möglich ist, steht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat dann nicht im Raum. In der Fallalternative, dass im Drittstaat der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, hat der Ausländer nach dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.2014 keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland. Dies deckt wohl - wie von der Beklagten praktisch gehandhabt - die Tenorierung, dass der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird. Nicht ausdrücklich ausgeführt wird (mangels Entscheidungserheblichkeit im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenem Fall) aber, dass entgegen dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nur eine ausländische Flüchtlingsanerkennung, sondern auch die Gewährung subsidiären Schutzes im Ausland in Deutschland den gesetzlichen Schutz des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor Abschiebung in den Herkunftsstaat begründet. Insoweit besteht derzeit daher noch Unsicherheit bezüglich der Auslegung durch jede einzelne Ausländerbehörde. Zwar geht die Beklagte - wie aktuelle Bescheide zum Herkunftsstaat Syrien zeigen - selbst vom Bestehen des gesetzlichen Abschiebungsschutzes bezüglich des Herkunftsstaats aus und trifft in den entsprechenden Bescheiden im Bescheidstenor eine ausdrückliche diesbezügliche Feststellung in Zusammenhang mit dem Erlass einer Androhung der Abschiebung in den Drittstaat. Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung ist dann jedenfalls die Ausländerbehörde entsprechend § 42 AsylVfG an den Abschiebungsschutz bezüglich des Herkunftsstaats gebunden. Bei Umdeutung nur von Ziff. 1 des Bescheids durch das Gericht, würde dagegen trotz Entstehens der Ausreisepflicht die Abklärung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat fehlen. Dies ist erheblich ungünstiger als die mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach seiner ursprünglichen Zielsetzung ausschließlich ermöglichte Abschiebung in den Drittstaat. Es kann offen bleiben, ob trotz des Regelungszusammenhangs der §§ 34, 34a AsylVfG mit § 25 AufenthG eine isolierte Entscheidung nur über die Beendigung des Asylverfahrens in Deutschland, die die gesetzliche Ausreisepflicht zur Folge hat, ohne Festlegung eines Abschiebezielstaats überhaupt rechtmäßig wäre. Jedenfalls kann eine solche Entscheidung wegen der ungünstigen Wirkung für den Betroffenen nicht im Wege der Umdeutung geschaffen werden.

Im Übrigen ist festzustellen, dass nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.2.2015 die sachgerechte Handhabung des Amtsaufklärungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung zu erfolgen hat. Dazu ist festzustellen, dass die Beklagte eine Vielzahl von Bescheiden nach § 27a AsylVfG erlässt, ohne dass tatsächlich die Absicht besteht, die Betroffenen in den zuständigen Drittstaat zu überstellen. Dies zeigen nicht nur die hier anhängigen gerichtlichen Verfahren, in denen trotz Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes die Überstellungsfrist abläuft und die zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen zu der Problematik. Auch aus von der Beklagten selbst veröffentlichten Statistiken ergibt sich, dass nur ein Bruchteil von möglichen Überstellungen tatsächlich erfolgt. So sind im Jahr 2013 von Drittstaaten 21942 Zustimmungen zu Überstellungen erfolgt, aber nur 4741 Überstellungen, d. h. 21,61%. Im Jahr 2014 waren es 27157 Zustimmungen und 4772 Überstellungen, d. h. 17,57% (vgl. Entscheiderbrief 5/2015, S. 3 - https://www.b...de/.../.../.../.../.../.../...-...-...pdf...). An den hier betroffenen Drittstaat Italien sind im Jahr 2014 bei 9102 Übernahmeersuchen nur 782 Personen tatsächlich überstellt worden (vgl. http://www.b...de/.../.../.../.../.../...-...-...pdf...). Ebenso dürfte der auffällig hohe Anteil von sonstigen Verfahrenserledigungen beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia (z. B. 2014: 2310 von insgesamt 3482 getroffenen Entscheidungen; Quelle: Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts), wesentlich auf Entscheidungen nach § 27a AsylVfG beruhen. Dies zeigt, dass der Erlass von Bescheiden nach § 27a AsylVfG häufig allein dem formellen Abschluss der Asylverfahren beim Bundesamt dient. Im Ergebnis würde die Beklagte durch den Erlass derartiger rein formeller Bescheide bei Bejahung einer Sachaufklärungspflicht des Gerichts wegen einer evtl. möglichen Umdeutung die Einzelfallprüfung und damit letztlich Führung des Asylverfahrens in einer Vielzahl von Fällen den Gerichten zuschieben. Das ist mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vereinbar. Das gilt umso mehr als die Vermeidung jeglicher Einzelfallprüfung nicht nur mittelbare Folge eines durchgeführten Dublin-Verfahrens ist, sondern Ziel der Beklagten, wie die Ankündigung zur vorsorglichen Aufnahme von Alternativbegründungen in Dublin-Bescheide als Reaktion auf die oben dargestellte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zeigt (vgl. Entscheiderbrief 5/2015, S. 4).

Da eine Umdeutung nicht in Betracht kommt, ist die Klägerin durch die rechtswidrige Feststellung der Zuständigkeit von Italien für das erneut eingeleitete Asylverfahren nach der Dublin-III-VO auch in ihren Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Regelungen der Dublin-III-VO um objektive Zuständigkeitsvorschriften, die den Asylbewerbern grundsätzlich keine subjektiven Rechte auf Prüfung ihres Antrags in einem bestimmten Staat verleihen. Hier ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin zu einer Übernahme der Klägerin nach den Regelungen der Dublin-III-VO bereit wäre, zumal diese im Fall der Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin nicht mehr anwendbar gewesen ist. Es ist daher der materielle Anspruch auf Schutzgewährung betroffen, der nur noch gegenüber Deutschland geltend gemacht werden kann. Ob er besteht oder wegen im Ausland schon gewährten Schutzes entfällt, ist kein Problem der Zuständigkeit für die Bearbeitung des (erneuten) Antrags, die von der Beklagten allein geprüft wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt. Insoweit ist maßgebend, dass einerseits zwar die Abschiebungsanordnung zunächst rechtmäßig war, es andererseits aber der Praxis der Beklagten entspricht, eine Vielzahl von Bescheiden mit Abschiebungsanordnung in den Drittstaat zu erlassen, die überwiegend nicht vollzogen werden und deren Erledigung von vorneherein absehbar ist. Es entspricht daher der Billigkeit, dass sie die Kosten für ein Vorgehen gegen solche Bescheide trägt.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ge
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beklagte
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.