I.
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die gemäß § 152 a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom10. Februar 2015 bleibt ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör durch das Gericht liegt nicht vor (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.
Die Beklagte macht geltend, der Senat habe die in dem Antrag auf Zulassung der Berufung als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „ob sich ein Drittstaatsangehöriger überhaupt im Sinn eines subjektiven Rechts auf den Umstand des Ablaufs der in der Dublin-Verordnung geregelten Überstellungsfrist berufen kann“, nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Sie benennt jedoch keinerlei konkrete Umstände, aus denen sich dies ergeben könnte. Somit fehlt es insoweit schon an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten Gehörsverletzung (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Soweit sich die Beklagte sinngemäß dagegen wendet, dass der Senat von § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG Gebrauch gemacht und den Beschluss vom 10. Februar 2015 nicht begründet hat, führt auch das nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Der Verzicht auf eine Begründung - hier gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG - allein stellt bei einer letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung weder einen Gehörs- noch sonst einen Verfassungsverstoß dar (vgl. BVerfG, B. v. 28.2.1979 - 2 BvR 84/79 - juris und B. v. 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 - juris).
Im Übrigen drängt sich mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 27. Februar 2015 der Eindruck auf, dass sie sich mit der Anhörungsrüge im Kern gegen die Entscheidung des Senats in der Sache, nämlich die Berufung nicht zuzulassen, wenden will. Es ist aber nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen (vgl. dazu u. a. BVerwG, B. v. 1.4.2008 - 9 A 27.06 und B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris). Die Anhörungsrüge stellt daher keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, hier des Beschlusses des Senats vom 10. Februar 2015, dar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).