Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Mai 2015 - RO 7 K 14.50221
Gericht
Principles
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren bezüglich Ziff. 2 des Bescheids vom
II.
Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom
III.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.
Nach seinen Angaben ist er somalischer Staatsangehöriger. Er wurde am
Am
Mit Bescheid vom
Der Kläger hat gegen den im am
Nach gerichtlichem Hinweis auf den Ablauf der Überstellungsfrist hob die Beklagte mit Schreiben vom
Der Klägervertreter hatte wegen des gerichtlichen Hinweises im Hinblick auf die bekannte Praxis der Beklagten in derartigen Fällen bereits mit Schreiben vom
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
Ziff. 1 des Bescheids der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.
Gründe
Hinsichtlich Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten einzustellen. Auch wenn eine entsprechende ausdrückliche Erklärung im Schreiben der Beklagten vom 14.4.2015 fehlt, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, der sonst üblichen Praxis der Beklagten und dem fehlenden Widerspruch auf die entsprechende Erklärung des Klägervertreters, dass die Beklagte mit der Bescheidsaufhebung zugleich die Erledigung des Rechtsstreits erklären wollte.
Über den verbliebenen Streitgegenstand (Aufhebung von Ziff. 1 des Bescheids vom
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist ein eigenständiger Verwaltungsakt. Nach Sinn und Zweck des als Rechtsgrundlage herangezogenen § 27a AsylVfG ist die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrags zu unterscheiden. Im Fall der Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist die Beklagte zur Fortführung des Asylverfahrens nach § 31 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, den Asylantrag inhaltlich zu prüfen und die Sache spruchreif zu machen, besteht nicht
(vgl. BayVGH, u. a.
VGH BW, U. v. 16. 4 2014 - A 11 S 1721/13 und
OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - Az. 1 A 21/12 und
Hamb. OVG,
NdsOVG, B. v. 6. 11.2014 - 13 LA 66/14;
OVG Saarl.
OVG S.A.
Die Klage ist auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Ziff. 1 des Bescheids, mit der der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wurde, ist rechtswidrig. Gegenwärtig ist die Tatbestandsvoraussetzung der Zuständigkeit eines anderen Staates nicht mehr gegeben, weil die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Es kann dabei dahinstehen, ob die Mitteilung der Bundespolizei an das Bundesamt vom 9.3.2014 über den EURODAC-Treffer (vgl. Bl. 70 der Behördenakte) eine Meldung i. S. Art. 23 Abs. 2 Dublin-II-VO ist und deshalb die Zuständigkeit schon am 9.5.2014 eingetreten wäre (vgl. Art. 23 Abs. 3 Dublin-II-VO). Selbst wenn man von einem fristgerechten Wiederaufnahmeersuchen am 23.5.2014 und einer mangels Antwort von Italien fingierten Zustimmung zur Überstellung (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) ausgeht, ist jedenfalls nunmehr die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen, weil die (nur) erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hatte. Rechtsfolge ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-II-VO, dass die asylverfahrensrechtliche Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen ist, weshalb die Tatbestandsvoraussetzung der Zuständigkeit eines anderen Staates des § 27a AsylVfG nicht mehr gegeben ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht im Wege eines Austausches der Rechtsgrundlage oder der Umdeutung in einen anderen Verwaltungsakt aufrechterhalten werden. Soweit die Beklagte meint, der Bescheid könne seine Rechtsgrundlage in § 71a AsylVfG finden, wird Bezug genommen auf die seit Ende 2014 zu dieser Problematik ergangenen zahlreichen Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte. Allein in Juris sind in diesem Zeitraum mehr als 50 Entscheidungen veröffentlicht. An obergerichtlichen Entscheidungen sind z. B. zu nennen:
BayVGH, B. v. 16.12.2014 - Az. 21 ZB 14.50073 und v. 20.3.2015 -, Az. 21 ZB 15.50054 zu VG Regensburg, GB
BayVGH, B. v. 11.2.2015 - Az. 13a ZB 15.50005 zu VG Regensburg, U. v. 28.11.2014 - Az. RN 8RN 8 K 14.50082;
BayVGH, B. v. 11.2.2015 - Az. 13a ZB 15.50066 zu VG Regensburg, U. v. 11.2.2015 - Az. RN 8RN 8 K 14.50103
BayVGH, B. v. 23.1.2015 - Az. 13a ZB 14.50071 zu VG Regensburg, U. v. 24.10.2014 - Az. RN 8RN 8 K 14.50028;
BayVGH, B. v. 5.3.2015 - -Az. 11 ZB 14.50046 zu VG Regensburg, GB. v. -
VGH BW, U. v. 29. 4 2015 - A 11 S 121/15 und
In den entsprechenden Entscheidungen wird u. a. zu Recht ausgeführt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags zu unterscheiden ist von der materiell-rechtlichen Prüfung gemäß § 71a AsylVfG, ob Wiederaufgreifensgründe gemäß § 51 VwVfG vorliegen, die beiden Entscheidungen daher nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind. Eine Entscheidung nach § 71 AsylVfG entspricht deshalb auch nicht der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde. Ein Bescheid nach § 71a AsylVfG hätte auch nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden können, weil dafür eine Anhörung zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen hätte erfolgen müssen. Zudem wäre anstelle der Anordnung in den Drittstaat die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat mit Feststellungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG erfolgt.
Soweit die Beklagte meint, hier eine Umdeutung zu ermöglichen, weil sie angeblich den Kläger außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nach § 71a Abs. 2 AsylVfG anhören will, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Anhörung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überhaupt stattgefunden hat, jedenfalls wurden keine Ergebnisse mitgeteilt. Im Übrigen ist unerfindlich, wie eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71a AsylVfG ohne Nachfrage in Italien zu den dort angegebenen Asylgründen erfolgen soll, nachdem der Kläger selbst bisher nicht einmal die Stellung des Asylantrags einräumt.
Unabhängig davon ist festzustellen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Beklagte im vorliegenden Fall überhaupt davon ausgeht, dass eine Entscheidung nach § 71a AsylVfG zu treffen ist. Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift ist der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens im Drittstaat. Auf welcher Grundlage die Beklagte davon ausgeht, dass dies beim Kläger der Fall ist, ist nicht ersichtlich. Es spricht zwar alles dafür, dass der Vortrag des Klägers, er habe in Italien überhaupt keinen Asylantrag gestellt, durch den EURODAC-Treffer widerlegt ist. Andererseits ist auffällig, dass der Treffer der Kategorie 1 nur auf die Abfrage der Bundespolizei erzielt wurde, auf die übliche Abfrage im Asylverfahren dagegen nur ein Treffer der Kategorie 2, der den Vortrag des Klägers bestätigen würde. Selbst wenn man von der Stellung eines Asylantrags ausgeht, dann gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass das in Italien eingeleitete Asylverfahren überhaupt abgeschlossen ist und schon gar nicht, dass es erfolglos abgeschlossen ist. Ob der Vortrag des Klägers bei der Vernehmung durch die Bundespolizei, er sei schon 7 Tage nach der Ankunft aus einem Flüchtlingslager entlassen worden, glaubhaft ist, ist offen. Er lässt zudem keinerlei Rückschlüsse auf den Ausgang des Asylverfahrens zu. Insbesondere ist es angesichts der sehr hohen Schutzquote für somalische Staatsangehörige in Italien sehr unwahrscheinlich, dass in diesem Zeitraum ein Ablehnungsbescheid ergangen sein soll. Dass der Kläger in diesem Zeitraum einen Schutzstatus erlangt haben soll, erscheint ebenfalls eher unwahrscheinlich, im Hinblick auf den Vortrag anderer Asylbewerber zum Asylverfahren in Italien und zu seinen bei der Bundespolizei genannten Asylgründen allerdings auch nicht unmöglich. Kein sicherer Rückschluss kann auch aus der Tatsache gezogen werden, dass Italien der Übernahme nach der Dublin-III-VO nicht widersprochen hat. Zwar beruft sich nach der Erfahrung der Einzelrichterin aus anderen Fällen Italien bei Asylbewerbern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, regelmäßig auf die Nichtanwendbarkeit der Dublin-III-VO. Andererseits wurde das Wiederaufnahmeersuchen hier überhaupt nicht beantwortet, was ebenso auf einer schlichten Nichtbearbeitung beruhen kann, die bei Italien - wie sowohl hier anhängig gewesene Fälle als auch veröffentlichte Entscheidungen anderer Gerichte zu Überstellungen nach Italien zeigen - auch sehr häufig vorkommt. Dies gilt umso mehr, als mangels Mitteilung der Zustimmungsfiktion Italien keinen zweiten Anlass zur Prüfung der Anwendbarkeit der Dublin-III-VO hatte.
Demnach ist hier völlig unklar, welche Sachentscheidung im Fall des Klägers überhaupt zu treffen ist. Es kommt sowohl in Betracht, dass noch kein abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, wobei es gleichgültig ist, ob der Kläger erstmals in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt hat oder ein in Italien begonnenes Asylverfahren wegen des Zuständigkeitsübergangs abzuschließen ist. In beiden Fällen hat der Kläger Anspruch auf Anhörung zu den Asylgründen und Sachentscheidung. In Betracht kommt auch, dass das Asylverfahren in Italien aus formellen Gründen eingestellt worden ist, weil der Kläger trotz des weiteren Aufenthalts von fünf Monaten in Italien für die Behörden nicht mehr auffindbar war. Da in diesem Fall nach aktueller Auskunftslage bei einer Rücküberstellung das Verfahren in Italien wieder aufgenommen würde, dürfte nach dem Übergang der Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland der Kläger auch hier einen Anspruch auf die Fortführung des Asylverfahrens haben. Ist das italienische Asylverfahrens abgeschlossen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Hat der Kläger subsidiären Schutz erlangt, wäre die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, demnach der Asylantrag i. S. § 13 AsylVfG (in der Fassung seit 1.12.2013), nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin sieht keinen Anlass, den Sachverhalt weiter zu ermitteln, um abzuklären, welche der genannten Entscheidungsalternativen korrekt ist. Zwar wird in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Zudem ist die Zulässigkeit einer Umdeutung letztlich noch nicht geklärt, sondern es wurde der dort entschiedene Fall zur entsprechenden Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Insbesondere verhält sich die Entscheidung nicht dazu, inwieweit die Voraussetzungen des § 47 Verwaltungsverfahrensgesetz tatsächlich gegeben sind. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist u. a. Voraussetzung, dass die Rechtsfolgen des Verwaltungsakts, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, für den Betroffenen nicht ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Diese Voraussetzung ist selbst im Fall der bei somalischen Staatsangehörigen wahrscheinlichen Erlangung eines Schutzstatus in Italien durch den Kläger nicht gegeben. Nach der Aufhebung von Ziff. 2 des Bescheids würde eine Umdeutung noch die ablehnende Grundentscheidung zur Zulässigkeit des Asylverfahrens betreffen. Hat diese Bestand würde wegen Beendigung des Asylverfahrens die Aufenthaltsgestattung erlöschen (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) und der Kläger ausreisepflichtig, ohne dass die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat geklärt ist. In der Fallalternative, dass ein Asylbewerber im Drittstaat als Flüchtling anerkannt ist, ist bisher regelmäßig eine Entscheidung nach § 26a AsylVfG in Zusammenhang mit der Anordnung der Abschiebung in den Drittstaat ergangen. Da nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorher zu klären ist, ob die Abschiebung möglich ist, steht eine Abschiebung in den Herkunftsstaat dann nicht im Raum. In der Fallalternative, dass im Drittstaat der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, hat der Ausländer nach dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Im Übrigen ist festzustellen, dass nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage wäre begründet gewesen, weil die Beklagte offensichtlich nicht geprüft hat, ob der Abschiebung Art. 6 Grundgesetz entgegensteht und auch nicht ersichtlich ist, dass eine gemeinsame Abschiebung der Familie unter Wahrung der insoweit vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen möglich gewesen wäre.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.