Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Mai 2019 - RO 4 K 19.817

bei uns veröffentlicht am14.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Erlaubnis nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG).

Die Klägerin ist schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Gebäude- und Bauwerksabbruchs im In- und Ausland tätig. Ihr Betriebsleiter besuchte vom 22.3.2016 bis 24.3.2016 einen Grundlehrgang der Dresdner Sprengschule zum Umgang - ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen - mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 in Form von Treibladungskartuschen. Vom 24.10.2016 bis 28.10.2016 absolvierte er zudem einen Grundlehrgang des Sprengvereins in Bayern e.V. zur Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten. Mit Schreiben vom 5.3.2019 beantragte die Klägerin bei der Regierung der Oberpfalz die Umschreibung einer ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Erlaubnis zum Umgang - ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen - und Verkehr mit Explosivstoffen sowie sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 in Form von Treibladungskartuschen.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die „… GmbH & Co. KG“, hatte am 14.2.2017 Treibladungskartuschen des Fabrikats „AutoStem“ verwendet, um in Fürth ein vierstöckiges Bürogebäude niederzulegen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Niederlegung fachgerecht ausgeführt wurde und ob es in deren Verlauf zu Gefährdungen von Personen oder Sachgütern kam.

Mit Bescheid vom 1.4.2019, der Klägerin am 10.4.2019 zugestellt, erteilte die Regierung der Oberpfalz der Klägerin in Nr. 1 eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang - ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen - und Verkehr mit Explosivstoffen sowie sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 in Form von Treibladungskartuschen. Die Erlaubnisurkunde, die das Datum vom 29.3.2019 trägt, beschränkt die Erlaubnis in Nr. II auf allgemeine Sprengarbeiten und das Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen. Die Erlaubnis wurde unter folgenden „Auflagen“ erteilt (Nr. III):

- Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen beschränkt sich auf die Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten (aufbrechen und zerkleinern von Gestein und unbelasteten Bauwerksteilen (z.B. Fundamente, insbesondere Mauerwerk, Beton, Stahlbeton) bis max. 2,50 m Höhe). Für die Verwendung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zum Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen ist die Fachkunde gemäß eines Sonderlehrgangs nach Anlage C11 der Grundsätze über die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz vom 11. Januar 2018 erforderlich.

- Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen in Form von steinbrechenden Kartuschen der Kategorie P 2 zur Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten (aufbrechen und zerkleinern von Gestein und unbelasteten Bauwerksteilen (z.B. Fundamente) bis max. 2,50 m Höhe) und Sprengen von Bauwerksteilen ist

1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und

2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung der zuständigen Behörde analog zur 3. Verordnung zum Sprengstoffgesetz anzuzeigen.

Zudem erlegte die Regierung der Oberpfalz der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von 222,76 EUR auf (Nr. 3 des Bescheids).

Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG vorlägen. Nachgewiesen sei für Treibladungskartuschen die Fachkunde des Betriebsleiters aus einem Grundlehrgang für Umgang (ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen) und Verkehr. Davon sei die Niederlegung von Gebäuden und unbelasteten Gebäudeteilen über 2,50 m Höhe nicht erfasst. Dies ergebe sich auch aus den neugefassten Grundsätzen des Bundesministeriums des Innern für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz. Die Auflage, bestimmte Vorhaben anzuzeigen, beruhe auf § 10 Satz 2 SprengG und sei zur Verhinderung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter erforderlich. Die zuständige Behörde könne geplante Maßnahmen infolge der Anzeigepflicht im Vorfeld überprüfen und so mögliche Mängel - beispielsweise in Bezug auf die Schutzvorschriften nach § 24 SprengG - noch rechtzeitig abstellen.

Die Klägerin hat am 2.5.2019 Klage gegen den Bescheid vom 1.4.2019 erhoben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass die Klägerin Anspruch auf eine Sprengerlaubnis ohne Beschränkungen und Auflagen habe. Insbesondere habe es nicht wegen fehlender Fachkunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 SprengG einer Beschränkung der Erlaubnis nach § 10 Satz 1 SprengG bedurft. Der Betriebsleiter der Klägerin verfüge über eine in Grundlehrgängen zu allgemeinen Sprengarbeiten bzw. zum Umgang mit Treibladungskartuschen erworbene, vollumfängliche Fachkunde für den Umgang (ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen) und Verkehr mit Treibladungskartuschen. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG fordere eine Fachkunde nur für den Umgang mit Treibladungskartuschen allgemein, nicht aber für konkrete Einsatzzwecke wie das Niederlegen von Bauwerken. Weder existiere ein Sonderlehrgang für die Niederlegung von Bauwerken mit Treibladungskartuschen, noch sei ein solcher von § 32 Abs. 2 und 3 Erste Sprengstoffverordnung (1. SprengV) vorgesehen. Für die Forderung nach einem solchen Lehrgang bestehe unabhängig davon auch keine Rechtsgrundlage, weil der Gesetzgeber bei der Novellierung des Sprengstoffgesetzes den Begriff der Sprengarbeiten in § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG legaldefiniert habe. Das Merkmal des Sprengens sei nach dieser Begriffsbestimmung zwingend mit der Bildung von Stoßwellen verknüpft. Sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, auch Treibladungskartuschen, bildeten allerdings keine Stoßwellen aus, sondern brächten nur eine Deflagrationswirkung mit sich. Wenn also § 32 Abs. 3 Nr. 1 1. SprengV einen Sonderlehrgang für das Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen vorsehe, dann sei damit ein Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen mittels Treibladungskartuschen gerade nicht gemeint gewesen. Die Technische Regel zum Sprengstoffrecht „Sprengarbeiten“ (SprengTR 310) bestätige dieses Ergebnis. Denn vom Geltungsbereich der SprengTR 310 sei die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände explizit ausgenommen. An diese Einschätzung technischen Sachverstandes sei wegen der Rechtsfigur der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift gemäß § 6 Abs. 4 SprengG auch das Gericht gebunden. Das Ergebnis stehe auch im Einklang mit der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12.6.2013 (PyrotechnikRL). Art. 3 Nr. 6 PyrotechnikRL definiere die „Person mit Fachkenntnissen“ als eine Person, die von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten habe, auf dessen Hoheitsgebiet mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umzugehen und/oder diese zu verwenden. Art. 7 Abs. 3 Buchst. b PyrotechnikRL ordne an, dass Gegenstände der Kategorie P2 nur an solche Personen abgegeben werden dürften. Darüber hinaus sehe Art. 4 Abs. 1 PyrotechnikRL vor, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen der Richtlinie genügten, nicht verbieten, beschränken oder behindern dürften. Aus alledem ergebe sich, dass für die Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen die allgemeine Fachkunde für den Umgang damit genügen müsse. Wenn die Behörde nunmehr derart weitgehende Fachkundeerfordernisse vorsehe, dann mache sie die bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen der Kategorie P2 in ihrem Zuständigkeitsbereich praktisch unmöglich. Dadurch werde die in Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschützte Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt. Hinzuweisen sei auch auf ein Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30.8.2012. In diesem sei festgehalten, dass die bestimmungsgemäße Verwendung von Treibladungskartuschen mit der Verwendung von Explosivstoffen im Rahmen von Sprengverfahren nicht vergleichbar sei. Daraus lasse sich ebenfalls folgern, dass es keines gesonderten Fachkundenachweises für den Abbruch von Gebäuden mittels Treibladungskartuschen bedürfe. Vergleichbares habe die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in einem Schreiben vom 20.6.2013 festgehalten. Den dortigen Ausführungen zufolge könne für den Erwerb der speziellen Fachkunde für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 auch ein Lehrgang „Allgemeine Sprengarbeiten“ oder ähnliches dienen, wenn dort der Umgang mit diesen Gegenständen besprochen werde. Die erfolgte inhaltliche Beschränkung der Sprengerlaubnis komme vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Betriebsleiter der Klägerin eine langjährige, einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Gebäudeabbruchs zurückgreifen könnten. Die von der Regierung der Oberpfalz geforderte, besondere Fachkunde sei dadurch nachgewiesen. Im Übrigen fehle es, namentlich hinsichtlich der Beschränkung auf 2,50 m Höhe, an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Bescheids. Hinzu komme, dass die Klägerin selbst als juristische Person keinen Fachkundelehrgang besuche könne. Die „Auflage“ in Nr. III Spiegelstrich 1 des Erlaubnisdokuments sei auch aus diesem Grunde rechtswidrig.

Keinen Bestand könne daneben die in Nr. III Spiegelstrich 2 des Erlaubnisdokuments vom 29.3.2019 verfügte Anzeigepflicht haben. Klarzustellen sei zunächst, dass eine „Sprengung“ mit pyrotechnischen Gegenständen schon begrifflich ausgeschlossen sei, weil Treibladungskartuschen nur eine Deflagrationswirkung hätten. Dafür spreche auch der Schutzzweck der Norm, der nur Gefahren aus der Verwendung von Sprengstoff adressiere. Die Anwendung von § 1 Dritte Sprengstoffverordnung (3. SprengV) auf den Einsatz von Treibladungskartuschen sei deshalb - auch nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz - ausgeschlossen. Selbst wenn dem nicht so wäre, dann bestünde im Übrigen für eine Wiederholung der bereits aufgrund Verordnung geltenden Verpflichtung kein Bedürfnis.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 1.4.2019 zu verpflichten, der Klägerin eine Erlaubnis nach § 7 SprengG für den Umgang - ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten und Wiedergewinnen - und Verkehr mit Explosivstoffen sowie sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 in Form von Treibladungskartuschen ohne Beschränkungen und Auflagen zu erteilen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden, höchst hilfsweise, die Auflagen gemäß Nr. III der Sprengerlaubnis vom 29.3.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In tatsächlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde dem Betriebsleiter der Klägerin die Möglichkeit eröffnet habe, seine Fachkunde im Wege einer Einzelprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG nachzuweisen. Er habe dies aber abgelehnt. Eine Prüfung der Inhalte des besuchten Lehrgangs zu Treibladungskartuschen habe ergeben, dass Themen behandelt worden seien, die annähernd denen des Lehrgangs „Allgemeine Sprengarbeiten“ entsprächen. Kursinhalt seien eine Einführung in die Pyrotechnik, ein Überblick über die wesentlichen Vorschriften sowie Erläuterungen zu Aufbau und Wirkweise pyrotechnischer Sätze ebenso wie ausgewählte Explosivstoffe gewesen. Darüber hinaus seien Kenntnisse über Zünd- und Anzündmittel vermittelt worden. Aus den Lehrgangsunterlagen ergebe sich, dass das Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen (abgesehen von Fundamenten und unbelasteten Teilen bis 2,50 m Höhe) gerade nicht Lehrgangsinhalt gewesen sei. Vielmehr sei der Einsatz von Treibladungskartuschen nur im Zusammenhang mit der Zerkleinerung von Felsgestein und Gesteinsbrocken, Gesteinsverbänden sowie Beton besprochen worden. Der insoweit beschränkte Lehrgangsinhalt entspreche der Baumusterzulassung für solche Kartuschen, die sich lediglich auf das Zerkleinern von Gestein und Beton beziehe. Angesichts der beim Betriebsleiter der Klägerin fehlenden Fachkunde sei nur eine entsprechend beschränkte Sprengerlaubnis in Betracht gekommen. Was die hiergegen vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten, rechtlichen Argumente angehe, sei zunächst darauf zu verweisen, dass die Aufzählung der Sonderlehrgänge in § 32 Abs. 3 1. SprengV nicht abschließend sei. Dies werde an der Formulierung „insbesondere“ klar erkenntlich. Die Klägerin irre, wenn sie aus der systematischen Unterscheidung zwischen Sprengarbeiten und dem Einsatz sonstiger pyrotechnischer Gegenstände abzuleiten versuche, dass der Einsatz von Treibladungskartuschen zum Niederlegen von Gebäuden keine über den entsprechenden Grundkurs hinausgehenden Fachkenntnisse erfordere. Das sachgerechte Niederlegen von Gebäuden setze besondere Sachkunde beispielsweise in den Bereichen Absperrpläne, Zündkreisberechnung, Statik und Erschütterungsschutz voraus. Dies gelte unabhängig davon, ob Sprengstoff oder Treibladungskartuschen zum Einsatz kämen; die betreffenden Anforderungen ergäben sich nämlich gerade daraus, dass ein Bauwerk abgebrochen werden solle. Das Bundesministerium des Innern habe dies erkannt und nunmehr auch umgesetzt. Im Bundesanzeiger vom 16.4.2018 seien überarbeitete Lehrgangsgrundsätze veröffentlicht worden. Der Sonderlehrgang „Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen“ habe jetzt neben dem Sprengen auch die Deflagration von Bauwerken und Bauwerksteilen mit Treibladungskartuschen zum Gegenstand. An der Notwendigkeit, die entsprechende Fachkunde durch einen Sonderlehrgang nachzuweisen, ändere auch das von der Klägerin zitierte Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30.8.2012 nichts. Zum Zeitpunkt des Schreibens seien Treibladungskartuschen technisch noch nicht so weit entwickelt gewesen, dass mit ihnen Bauwerke hätten zerlegt werden können. Wenn das Schreiben feststelle, dass die Verwendung von Treibladungskartuschen mit dem Einsatz von Explosivstoffen zum Sprengen nicht vergleichbar sei, bilde dies den Sachstand von 2012 ab. Dieser sei durch technischen Fortschritt mittlerweile überholt. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen, europarechtlichen Argumente sei festzustellen, dass diese nicht eingriffen. Die Klägerin verstehe die Pyrotechnik-Richtlinie falsch, wenn sie meine, diese regle mitgliedstaatliche Genehmigungen für den Einsatz von Treibladungskartuschen. Gegenstand der Regelung sei vielmehr das Inverkehrbringen von Pyrotechnik; die Frage der Fachkunde bleibe den Mitgliedstaaten überlassen. Fehl gehe auch der Hinweis auf europäische Grundfreiheiten, namentlich auf die Dienstleistungsfreiheit. Zum einen fehle es für den Fall der Klägerin bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zum anderen regle die Pyrotechnik-Richtlinie eben nur die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt, nicht aber die Ausstellung von Berechtigungen zum Umgang mit diesen. Abschließend sei festzuhalten, dass die Teilnahme des Betriebsleiters der Klägerin an verschiedenen Sprengungen - wie sie die Klägerin behaupte - nicht etwa die nötige Fachkunde für Bauwerkssprengungen belege, sondern erst die Zulassungsvoraussetzung für den betreffenden Sonderlehrgang bilde. Im Übrigen seien keine entsprechenden Nachweise zur Prüfung beigebracht worden.

Was die Anzeigepflicht angehe, sei auf § 1 3. SprengV zu verweisen, der eine Anzeige auch bei der Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe vorsehe. Pyrotechnische Gegenstände unterfielen dieser Definition. Zugleich sei der Begriff der Sprengung, wie ihn § 1 3. SprengV verwende, im Sprengstoffrecht nicht definiert. Er werde aber nach allgemeiner Ansicht so verstanden, dass er keine Beschränkung auf Explosivstoffe beinhalte. Von diesem Begriff des Sprengens - und nicht von dem der Sprengarbeiten in § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG - gehe die Dritte Sprengstoffverordnung aus. Die Anzeige durch die Klägerin sei erforderlich, um die geplanten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu überprüfen und damit im Vorfeld zur Gefahrenabwehr tätig zu werden. Dass es einer solchen Prüfung bedürfe, habe bereits der Vorfall vom 14.2.2017 gezeigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akten der Verfahren RO 4 K 17.1235, RO 4 K 17.1237, RO 4 K 17.1404, RO 4 K 17.1406, RO 4 K 17.1408 und RO 4 K 19.826, die im Zusammenhang mit dem angegriffenen Bescheid stehende, sprengstoffrechtliche Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern und Gesellschaften der P* …-Gruppe zum Gegenstand haben, wurden beigezogen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag (dazu I.) und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Bescheidungsantrags (dazu II.) zulässig, aber unbegründet. Die höchst hilfsweise, isolierte Anfechtung der in Nr. III des Erlaubnisdokuments vom 29.3.2019 verfügten Regelungen ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet (dazu III.).

I.

Ohne Erfolg bleibt zunächst der unbedingt erhobene Antrag der Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 1.4.2019 zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG in dem begehrten Umfang, aber ohne die in Nr. II und III des Erlaubnisdokuments enthaltenen Einschränkungen zu erteilen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (dazu 1.). Sie ist aber nicht begründet (dazu 2.)

1. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin in zulässiger Weise die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts. In Fällen, in denen sich ein Kläger gegen eine der Hauptregelung beigefügte Nebenbestimmung wendet, steht ihm Rechtsschutz grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage zur Verfügung (BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 27.2.2015 - 11 ZB 14.309 - juris Rn. 14). Nur wenn eine isolierte Aufhebbarkeit der beigefügten Regelung von vorneherein offenkundig ausscheidet, dann ist allein die Verpflichtungsklage auf Erlass des Verwaltungsakts ohne die betreffende Nebenbestimmung statthaft (BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 - juris Rn. 25). Ein solcher Fall liegt namentlich bei Inhaltsbestimmungen vor, d.h. wenn die fragliche Bestimmung den Regelungsgehalt des Hauptverwaltungsakts definiert oder modifiziert (BVerwG, B.v. 31.1.2019 - 8 B 10/18 - juris Rn. 5).

Bei den im Bescheid vom 1.4.2019 in Nr. II und Nr. III Spiegelstrich 1 verfügten Nebenbestimmungen handelt es sich um Inhaltsbestimmungen, denn sie regeln Inhalt und Reichweite der Sprengerlaubnis. Die Behördenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Regelung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass der Betriebsleiter der Klägerin den Besuch eines Sonderlehrgangs für Bauwerkssprengungen angekündigt habe. Mit den betreffenden Bestimmungen sei bezweckt gewesen, die Erlaubnis einerseits auf allgemeine Sprengarbeiten und das Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen einzuschränken, sie aber andererseits im Hinblick auf Bauwerkssprengungen erst nach erfolgreichem Lehrgangsbesuch wirksam werden zu lassen. Damit hat die Behörde eine einheitliche Regelung der Reichweite der Erlaubnis nach § 7 SprengG getroffen worden, die einen untrennbaren Bestandteil der Erlaubnis bildet und auch als solcher gewollt war. Denn dem Beklagten ging es ersichtlich darum, keine von der Erlaubnis zu unterscheidende, zusätzliche Regelung zu treffen. Vielmehr wollte er mit den genannten Bestimmungen unmittelbar den Kern des Regelungsinhalts definieren. Weil sich die Regelung damit als Inhaltsbestimmung darstellt, war die Klägerin nicht auf die isolierte Anfechtungsklage gegen Nr. II und Nr. III Spiegelstrich 1 zu verweisen (Nöthlichs, SprengG, Stand: Dezember 2018, § 10 Nr. 2.2). Sie macht ihr Begehren zu Recht im Wege der Verpflichtungsklage geltend.

Die in Nr. III Spiegelstrich 2 des Erlaubnisdokuments verfügte Anzeigepflicht enthält demgegenüber eine selbständige Nebenverpflichtung, die für den Fall der Ausnutzung der Erlaubnis nach § 7 SprengG gelten soll. Damit handelt es sich um eine zusätzliche Verpflichtung in Form eines vollstreckbaren Gebots und folglich um eine Auflage im Sinne des Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG (Störmer in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 37 VwVfG Rn. 26). Rechtsschutz gegen diese wird grundsätzlich im Wege der Anfechtungsklage gewährt. Allerdings kann einem Kläger, der sich sowohl gegen eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen als auch gegen eine nicht isoliert anfechtbare Inhaltsbestimmung wendet, der Rückgriff auf eine einheitliche Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Beseitigung beider nicht verwehrt werden. Müsste der Kläger isoliert Anfechtungsklage und daneben Verpflichtungsklage erheben, dann ginge der Anfechtungsantrag ins Leere, wenn das Gericht den bisherigen Bescheid im Rahmen des (erfolgreichen) Versagungsgegenantrags ohnehin vollständig aufheben würde. Dem Rechtsschutzinteresse des Klägers wird in solchen Fällen deshalb alleine die einheitliche Verpflichtungsklage gerecht.

2. Die im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG ohne die in Nr. II und III Spiegelstrich 1 verfügten Einschränkungen (dazu a)) bzw. ohne die in Nr. III Spiegelstrich 2 enthaltene Anzeigepflicht (dazu b)). Die genannten Beschränkungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 SprengG ohne die beigefügten, sachlichen Beschränkungen. Der Beklagte hat der Klägerin eine Erstreckung der Erlaubnis auf das Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen zu Recht verweigert, solange nicht die Fachkunde auch hierfür nachgewiesen ist. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 Buchst. a SprengG ist eine Erlaubnis nach § 7 SprengG zu versagen, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Fachkunde nicht nachweist. Dies ist für die Klägerin der Fall: Ihr Betriebsleiter, auf den vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 SprengG abzustellen ist, hat die notwendige Fachkunde für das Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen mittels Treibladungskartuschen nicht nachgewiesen.

Für den Nachweis der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG erforderlichen Fachkunde bietet § 9 SprengG verschiedene Möglichkeiten. So lässt etwa § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG den Nachweis der Fachkunde durch Prüfung vor der zuständigen Behörde zu. Die Regierung der Oberpfalz hat dem Betriebsleiter der Klägerin diese Möglichkeit eröffnet, er wollte sie aber nicht in Anspruch nehmen.

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG kann der Nachweis der Fachkunde auch durch eine mindestens dreijährige, praktische Tätigkeit erbracht werden, wenn diese geeignet ist, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Von dieser Möglichkeit hat der Betriebsleiter der Klägerin indes ebenfalls nicht wirksam Gebrauch gemacht. Zwar lässt er vortragen, in der Vergangenheit an mehreren Bauwerkssprengungen teilgenommen zu haben. Insoweit ist aber zu beachten, dass der Betriebsleiter der Klägerin bei der Behörde weder entsprechende praktische Erfahrungen zum Nachweis der Fachkunde geltend gemacht noch Nachweise darüber vorgelegt hat. Es fehlt deshalb zum einen an einer Vorbefassung der Behörde unter dem Aspekt des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG. Zum anderen hat die Regierung der Oberpfalz in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die behördliche Feststellung entsprechender Fachkunde nach der genannten Vorschrift nur nach Vorlage einschlägiger Nachweise und als Ergebnis einer eingehenden Prüfung der Unterlagen erfolgen kann. Das Gericht sieht die Behörde nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG - schon im Interesse der geschützten Rechtsgüter - zu einer genauen Überprüfung verpflichtet, ob die vom Petenten geltend gemachte, praktische Tätigkeit die behauptete Fachkunde tatsächlich abdeckt. Es hat daher keinen Anlass, die behördliche Übung des Beklagten zu beanstanden, im Bereich des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG erst auf Vorlage entsprechend detaillierter Nachweise - die seitens des Betriebsleiters der Klägerin nicht erfolgt ist - in die Prüfung einzutreten. Unabhängig davon ist auch nach dem klägerischen Vortrag im Gerichtsverfahren die Fachkunde des Betriebsleiters der Klägerin für Bauwerksniederlegungen nicht durch eine geeignete, mindestens dreijährige praktische Tätigkeit dargetan. Denn aus dem klägerischen Vortrag ist nicht ersichtlich, dass seine Tätigkeit tatsächlich geeignet war, die notwendige Fachkunde zu vermitteln. Zweifel bestehen insbesondere deshalb, weil der Betriebsleiter der Klägerin nach eigener Aussage zwar mit der Organisation und Gestaltung etwa des Projekts „Sprengung der Sinntalbrücke“ betraut war, die eigentliche Sprengung aber nicht durch den Betriebsleiter oder eines seiner Unternehmen, sondern durch die … mbH erfolgte. Die Beklagte hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Nr. 4 Buchst. b der Anlage C 11 der Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz vom 11.1.2018 (BAnz AT 16.4.2018 B1) Nachweise über die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von 16 Sprengungen von Bauwerken und Bauwerksteilen (oder acht im Zeitraum von mindestens einem bis höchstens 24 Monaten) besondere Zulassungsvoraussetzung für den Sonderlehrgang „Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen“ sind. Die Teilnahme an entsprechend vielen Sprengungen weist also nicht bereits die Fachkunde nach, sondern ist vielmehr Voraussetzung für den Erwerb der Fachkunde im Wege des Sonderlehrgangs. Die vom Betriebsleiter der Klägerin dargelegte Mitwirkung an verschiedenen Bauwerkssprengungen kann deshalb für sich genommen nicht zum Nachweis der Fachkunde für die Deflagration von Bauwerken gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG ausreichen. Auch die dreijährige Ausbildungserfahrung des Betriebsleiters der Klägerin in einem Statikbüro führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass für den fachkundigen Einsatz von Treibladungskartuschen im Vergleich zur maschinellen Bauwerksniederlegung zusätzliche Kenntnisse erforderlich sind, die sich aus den besonderen Risiken explosionsgefährlicher Stoffe ergeben. Dies betrifft beispielsweise den Umgang mit dem entstehenden Gasvolumen, mit Zündversagern und Steinflug. Auch wenn die Tätigkeit des Betriebsleiters der Klägerin in einem Statikbüro möglicherweise Kenntnisse im Bereich der Bauwerksstatik vermittelt hat, so hat er damit doch nicht dargetan, dass er auf diese Weise auch die genannten, zusätzlichen Kenntnisse für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen beim Gebäudeabbruch erworben hätte. Weil diese - wie die Lehrgangsgrundsätze deutlich machen - auch aus der vom Betriebsleiter der Klägerin angeführten Mitwirkung an Sprengungen allein nicht abgeleitet werden können, muss ein Nachweis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG ausscheiden.

Als Möglichkeit des Fachkundenachweises verbleibt dem Betriebsleiter der Klägerin daher § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG. Dieser sieht vor, dass die Fachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit nachgewiesen werden kann. Der Betriebsleiter der Klägerin hat an zwei Grundlehrgängen teilgenommen: einem Grundlehrgang zu allgemeinen Sprengarbeiten und einem Grundlehrgang zum Umgang - ausgenommen das Herstellen, Bearbeiten und Verarbeiten und Wiedergewinnen - mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 in Form von Treibladungskartuschen. Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat der Betriebsleiter der Klägerin dadurch aber nicht - wie von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG gefordert - die Fachkunde für das Niederlegen von Bauwerken durch Treibladungskartuschen nachgewiesen. Den Lehrgangsunterlagen der Grundlehrgänge zufolge war das Niederlegen von Bauwerken nicht Bestandteil der Ausbildung. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hierfür besondere Kenntnisse unter anderem im Bereich der Statik erforderlich sind. Daneben sind vertiefte und erweiterte Kenntnisse etwa im Hinblick auf Absperrung und Erschütterungsschutz zu fordern.

Dies folgt - anders als die Klägerin meint - bereits unmittelbar aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und § 9 SprengG. Der Gesetzgeber hat sich mit diesen beiden Normen für das Konzept einer tätigkeitsbezogenen Fachkunde entschieden. Mit besonderer Deutlichkeit ergibt sich das aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG, der den Besuch eines Lehrgangs „für die beabsichtigte Tätigkeit“ fordert. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Fachkundeerfordernisses, das sicherstellen soll, dass verantwortliche Personen, die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen ausführen, über die besonderen technischen und rechtlichen Kenntnisse verfügen, die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten erforderlich sind (Nöthlichs, SprengG, Stand: Dezember 2018, § 9 Nr. 2.1). Die Ansicht des Klägerbevollmächtigten, die Fachkunde werde allgemein für den Umgang mit dem jeweiligen explosionsgefährlichen Stoff insgesamt erworben, steht dieser gesetzlichen Grundentscheidung entgegen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Betriebsleiter der Klägerin - träfe die Ansicht des Klägerbevollmächtigten zu - durch den Lehrgangsbesuch die Fachkunde auch für die Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen erworben hätte, denn diese zählt nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG ebenfalls zu den möglichen Arten des Umgangs. Dass dem Betriebsleiter der Klägerin insoweit die Fachkunde fehlt, ergibt sich indes bereits aus der Lehrgangsbescheinigung selbst. Es bedarf also - in Übereinstimmung mit dem restriktiven, gefahrvermeidenden Ansatz des Sprengstoffrechts - einer individuellen Überprüfung der im konkreten Einzelfall zu fordernden Fachkunde. Entsprechend lässt sich aus der Bescheinigung für einen Grundkurs zum „Umgang“ mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht automatisch ableiten, dass damit die Fachkunde für alle nur denkbaren, konkreten Tätigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG erworben wurde.

Die hiernach für Bauwerksniederlegungen zu fordernden Kenntnisse hat der Betriebsleiter der Klägerin in den von ihm besuchten Grundlehrgängen nicht erworben. Der Grundlehrgang zum Umgang mit Treibladungskartuschen vermittelte ihm eine Übersicht über das Fachgebiet der Pyrotechnik, einen Überblick über die wesentlichen Rechtsvorschriften und Kenntnisse zu Aufbau und Wirkweise pyrotechnischer Sätze, ausgewählter Explosivstoffe sowie Zünd- und Anzündmittel. Der Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten vermittelte ausweislich des vorgelegten Manuskripts Grundkenntnisse zu Sprengstoffen, Sprengschnüren und zur Zündung. Weitere behandelte Themen waren Zündkreisberechnungen, sprengtechnische Begriffe, Reihensprengungen, Grabensprengungen und das Sprengen von Fundamenten. Auch Sprengerschütterungen und Sicherheitsabstände zu bestimmten Anlagen wurden überblicksweise behandelt. Das Niederlegen ganzer Bauwerke oder von Bauwerksteilen war hingegen nicht Gegenstand der Lehrgänge. Vielmehr ist den Unterlagen zu entnehmen, dass lediglich das Zerlegen von Fundamenten und das Zerkleinern von Gestein und Beton mit Treibladungskartuschen behandelt wurde. Ein Vergleich der Inhalte der beiden Lehrgänge liefert dabei das Ergebnis, dass das Grundseminar zu Treibladungskartuschen in etwa die Themenkomplexe behandelt, die Gegenstand des Grundlehrgangs „Allgemeine Sprengarbeiten“ sind, wenngleich natürlich auf Treibladungskartuschen bezogen. Hieraus wird ein systematischer Zusammenhang erkennbar, der deutlich dagegen spricht, dass der Grundlehrgang zu Treibladungskartuschen auch die Fachkunde für Bauwerksniederlegungen vermitteln sollte. Denn wenn für das Sprengen von Bauwerken - wie aus § 32 Abs. 3 Nr. 1 1. SprengV erkennbar - ein Sonderlehrgang erforderlich ist und sich die Grundlehrgänge zu Treibladungskartuschen und allgemeinen Sprengarbeiten entsprechen, dann ist es aus systematischen Gründen schlüssig, auch für das Niederlegen von Bauwerken mit Treibladungskartuschen einen Sonderlehrgang zu verlangen.

Diese Auffassung wird durch die Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz bestätigt. Die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Grundsätze stellen eine Verwaltungsvorschrift dar, die nicht auf den Erlasszeitpunkt des angegriffenen Bescheids zurückwirkt und das Gericht auch nicht bindet. Die Kammer kann sie aber als Auslegungshilfe heranziehen. Dieser kommt vorliegend ein gesteigertes Gewicht zu, weil das Bundesministerium des Innern gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 SprengG ermächtigt ist, die in den Lehrgängen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse durch Rechtsverordnung zu regeln. Ist die Auffassung des Bundesministeriums zu derartigen Fragen also nach dem Willen des Gesetzgebers - als Rechtsverordnung erlassen - verbindlich, dann kommt auch den von derselben Behörde erlassenen Verwaltungsvorschriften besonderes Gewicht bei der Auslegung der gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich zu. Anlage C 11 der Lehrgangsgrundsätze enthält einen „Muster-Lehrplan“ für den Sonderlehrgang „Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen“. Als Lehrgangsziel ist festgelegt, die Fachkunde für das Verwenden von Explosivstoffen einschließlich Zündmitteln zum Sprengen sowie von steinbrechenden Kartuschen der Kategorie P2 zum Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen zu vermitteln. Der Grundlehrgang „Allgemeine Sprengarbeiten“ (Anlage B 10) hingegen vermittelt nach Aussage der Lehrgangsgrundsätze Fachkunde allein für die Verwendung von Kartuschen der Kategorie P2 zum Aufbrechen und Zerkleinern von Gestein und unbelasteten Bauwerksteilen (z.B. Fundamenten) bis maximal 2,50 m Höhe. Das Bundesministerium des Innern erachtet demzufolge auch für die Niederlegung von Bauwerken mit Treibladungskartuschen einen Sonderlehrgang für erforderlich. Im Hinblick auf die Verordnungsermächtigung des Ministeriums kommt dieser Rechtsauffassung - wenn auch nur in einer Verwaltungsvorschrift geäußert - eine erhebliche Aussagekraft zu.

Vor diesem Hintergrund können die vom Betriebsleiter der Klägerin absolvierten Grundlehrgänge zum Nachweis der Fachkunde für das Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen mittels Treibladungskartuschen nicht ausreichen. Hieran ändern auch die von der Klägerin vorgebrachten Einwände nichts. Weder der Verweis auf das Fehlen entsprechender Lehrgänge (dazu aa)) noch der Hinweis auf § 32 1. SprengV (dazu bb)) oder auf die Technische Regel zum Sprengstoffrecht - Sprengarbeiten - (dazu cc)) vermögen der Klägerin über das Fehlen der notwendigen Fachkunde hinwegzuhelfen. Gleiches gilt, soweit sich die Klägerin auf das Europarecht (dazu dd)) sowie auf Äußerungen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beruft (dazu ee)). Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben sich keine Bedenken (dazu ff)).

aa) Dem Vortrag der Beteiligten lässt sich entnehmen, dass der Einsatz von Treibladungskartuschen zur Niederlegung von Gebäuden erst in den vergangenen Jahren durch technischen Fortschritt möglich wurde. Ursprünglich ließen sich Treibladungskartuschen nur zur Zerkleinerung von Gestein und Beton einsetzen. Bis zur Änderung der Lehrgangsgrundsätze bildete das vorhandene Lehrgangsangebot die erweiterten Einsatzmöglichkeiten von Treibladungskartuschen nicht ab: Lehrgänge, die die Zerlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen behandelt hätten, existierten nicht.

Anders als die Klägerin meint, lässt sich hieraus aber kein Argument dafür gewinnen, dass bereits die vom Betriebsleiter der Klägerin besuchten Grundlehrgänge die erforderliche Fachkunde für die Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen vermittelt hätte. Dies folgt aus dem restriktiven Ansatz des Sprengstoffrechts. Das Sprengstoffgesetz enthält - wegen der mit explosionsgefährlichen Stoffen verbundenen, erheblichen Gefahren - in §§ 7 und 27 ein präventives Verbot für Umgang und Verkehr (Nöthlichs, SprengG, Stand: Dezember 2018, § 7 Nr. 1). Nur für den Fall, dass die begrenzt im Sprengstoffgesetz vorgesehenen Erlaubnistatbestände vollständig erfüllt sind, lässt das Gesetz Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu. Dieser Grundansatz des Sprengstoffrechts führt dazu, dass im Fall technischen Fortschritts neue Einsatzmöglichkeiten so lange verboten bleiben, bis die Voraussetzungen für eine Erlaubnis vorliegen. Entsteht wie hier ein neuer Einsatzzweck, liegen aber noch keine Lehrgänge vor, mittels derer sich eine Fachkunde auf dem neuen Tätigkeitsgebiet nachweisen ließe, dann gilt (solange die Fachkunde nicht anderweitig nachgewiesen wird) das präventive Verbot fort. Erst wenn die vom Gesetz vorgesehenen Erlaubnistatbestände, insbesondere im Hinblick auf die in § 9 SprengG geforderte Fachkunde, vollumfänglich gegeben sind, dann kommt eine Aufhebung des präventiven Verbots in Betracht.

Die Klägerin wird durch diesen einschränkenden Ansatz des Gesetzes nicht übermäßig belastet. Denn ungeachtet des bisherigen Fehlens entsprechender Lehrgänge hätte die Möglichkeit offengestanden, die Fachkunde ihres Betriebsleiters im Wege der Einzelprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG nachzuweisen. Dem vorgelegten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 13.3.2018 lässt sich zudem entnehmen, dass die Behörden einstweilen bereit gewesen wären, den Sonderlehrgang zum Sprengen von Bauwerken als Fachkundenachweis auch für die Niederlegung von Bauwerken und Bauwerksteilen mittels Treibladungskartuschen zu akzeptieren, soweit ein entsprechender Grundlehrgang für Treibladungskartuschen besucht wurde.

bb) Unbehelflich ist daneben der Einwand der Klägerin, die behördliche Forderung nach einem Sonderlehrgang für die Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen widerspreche der gesetzlichen Systematik und sei von § 32 Abs. 2 und 3 1. SprengV nicht vorgesehen. Die Klägerin argumentiert insoweit mit dem Wortlaut von § 32 Abs. 3 Nr. 1 1. SprengV, der einen Sonderlehrgang für die Sprengung von Bauwerken vorsieht. Dieser Begriff der Sprengung sei im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG, der eine Definition für Sprengarbeiten enthalte, so zu verstehen, dass eine Stoßwellenbildung vorausgesetzt werde. Beim Einsatz von Treibladungskartuschen einstünden allerdings keine Stoßwellen; der Vorgang stelle sich physikalisch vielmehr als Deflagration dar. Wenn aber § 32 Abs. 3 Nr. 1 1. SprengV nur einen Sonderlehrgang für die Sprengung und nicht für die Deflagration von Bauwerken vorsehe, dann könne die Behörde einen letzteren auch nicht fordern.

Mit dieser Argumentation vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium des Innern, also die Erlassbehörde der Ersten Sprengstoffverordnung, den Folgerungen der Klägerin nicht beitritt. Denn das Ministerium hat sich in den Lehrgangsgrundsätzen für ermächtigt gehalten, die Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen zum Bestandteil des Sonderlehrgangs „Sprengung von Bauwerken und Bauwerksteilen“ zu machen. Wäre die Argumentation der Klägerin zutreffend, dann hätte das Bundesministerium damit seiner eigenen Verordnung zuwidergehandelt. Dass sich das Bundesministerium des Innern indes zu einem solchen Schritt berechtigt gesehen hat, macht deutlich, dass § 32 Abs. 3 Nr. 1 1. SprengV nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers die vom Klägerbevollmächtigten behauptete Beschränkung auf Sonderlehrgänge ausschließlich für die Sprengung von Bauwerken gerade nicht enthalten sollte. Hinzu kommt, dass die Legaldefinition der Sprengarbeiten erst durch eine Änderung vom 11.6.2017 in § 3 SprengG eingefügt wurde. Deshalb ist anzunehmen, dass die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Norm des § 32 Abs. 3 Nr. 1 1. SprengV - wie vom Beklagten dargestellt - einen älteren, umfassenderen Begriff der „Sprengung“ verwendet und die in § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG enthaltene Beschränkung auf Explosionen in Form von Stoßwellenbildung gerade nicht nachvollzieht.

Daneben verkennt die Argumentation der Klägerin auch die systematische Struktur des § 32 1. SprengV. Denn zum einen ist die dort enthaltene Aufzählung von Lehrgängen nicht abschließend, wie sich aus dem Wort „insbesondere“ in den Einleitungssätzen von § 32 Abs. 2 und 3 1. SprengV ergibt. Aus dem Fehlen eines Sonderlehrgangs für die Deflagration von Bauwerken und Bauwerksteilen in § 32 Abs. 3 1. SprengV kann die Klägerin also nicht folgern, dass ein solcher vom Verordnungsgeber nicht gewollt war. Dies gilt umso mehr, als § 32 Abs. 1 1. SprengV als die den Aufzählungen vorangestellte, allgemeine Regelung ausdrücklich von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen spricht. Der Begriff der explosionsgefährlichen Stoffe schließt Treibladungskartuschen mit ein. Schon aus diesem Grund kann es nicht an der von der Klägerin beanstandeten „Rechtsgrundlage“ für einen Sonderlehrgang für die Deflagration von Bauwerken fehlen. Richtigerweise genügt hierfür schon die allgemeine Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG, jedenfalls aber findet sich eine hinreichende „Ermächtigungsgrundlage“ in § 32 Abs. 1 1. SprengV.

cc) Ohne Erfolg bleibt daneben der Verweis des Klägerbevollmächtigten auf Teilziffer 1 Abs. 4 SprengTR 310, der die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände aus dem Anwendungsbereich der Technischen Regel ausnimmt. Bei der Technischen Regel zum Sprengstoffrecht - Sprengarbeiten - handelt es sich um eine technische Norm, die den Stand der Technik abbildet und von einem Sachverständigenausschuss erarbeitet wurde. In diesem Kontext ist Teilziffer 1 Abs. 4 zu verstehen. Es mag technische Gründe geben, warum die Anwendung der Regel auf den Einsatz von Treibladungskartuschen nicht sinnvoll ist. Damit ist allerdings nichts darüber gesagt, welche rechtlichen Anforderungen an die Fachkunde für das Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen mittels solcher Kartuschen zu stellen sind. § 9 SprengG und die Technische Regel zum Sprengstoffrecht - Sprengarbeiten - betreffen zwei verschiedene Regelungsbereiche, die unabhängig voneinander zu betrachten sind. Einen Rückschluss auf die Notwendigkeit, die Fachkunde für das Niederlegen von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen nachzuweisen, erlaubt Teilziffer 1 Abs. 4 SprengTR 310 deshalb nicht.

dd) Ohne Erfolg wendet der Klägerbevollmächtigte schließlich ein, die behördliche Forderung nach einem Sonderlehrgang für die Niederlegung von Bauwerken mit Treibladungskartuschen verletze europäisches Recht, namentlich die Pyrotechnikrichtlinie und die Dienstleistungsfreiheit.

Im Hinblick auf die Pyrotechnikrichtlinie vermag das Gericht schon der vorgebrachten Argumentation nicht zu folgen. Der Klägerbevollmächtigte beruft sich auf Art. 3 Nr. 6 PyrotechnikRL, wonach als „Person mit Sachkenntnissen“ Personen definiert sind, die von einem Mitgliedsstaat die Genehmigung erhalten haben, auf dessen Hoheitsgebiet mit sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 umzugehen oder diese zu verwenden. Diese Verknüpfung von Gegenstand und Genehmigung werde - so der Klägerbevollmächtigte - in der Definition dieser pyrotechnischen Gegenstände in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c Nr. ii PyrotechnikRL widergespiegelt. Derartige Gegenstände dürften nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. b PyrotechnikRL nur Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen bereitgestellt werden. Der Klägerbevollmächtigte leitet aus diesen Vorschriften ab, dass „unionsrechtlich ebenfalls andere Anforderung [an] die Bereitstellung und damit auch den Umgang von pyrotechnischen Erzeugnissen bestehen.“

Der zuletzt gezogene Schluss von Anforderungen an die Bereitstellung auf Anforderungen an den Umgang ist allerdings unzulässig. Denn die genannten Vorschriften enthalten an keiner Stelle konkrete Erfordernisse für den Umgang mit pyrotechnischen Erzeugnissen; der Begriff der Fachkenntnisse wird nirgends näher definiert oder anhand bestimmter Kriterien konkretisiert. Einen Rückschluss auf die Anforderungen, die § 9 SprengG stellt, lassen die zitierten Normen deshalb nicht zu. Dass die Pyrotechnik-Richtlinie entsprechende Aussagen nicht enthält, ergibt sich bereits aus ihrem Regelungsgegenstand. Denn die Richtlinie betrifft den freien Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen im Binnenmarkt; sie harmonisiert hierzu bestehende Sicherheitsanforderungen. Damit setzt sie, wie sich bereits aus ihrem amtlichen Titel ergibt, bei der Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt an. Entsprechend bezweckt sie keinen personenbezogenen Schutz, wie dies die §§ 19 bis 21 SprengG tun. Sie regelt vielmehr die produktbezogenen Anforderungen, die an pyrotechnische Gegenstände zu stellen sind. Zentrale Vorschrift der Richtlinie ist Art. 4, der mit „Freier Warenverkehr“ überschrieben ist. Er verlangt, dass die Mitgliedstaaten die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten, beschränken oder behindern. Personenbezogene Anforderungen an den Umgang mit solchen Gegenständen spricht die Richtlinie nicht aus. Sie überlässt es vielmehr den Mitgliedstaaten, entsprechende Bedingungen aufzustellen. Schon aus diesem Grund können die vom Klägerbevollmächtigten zitierten Vorschriften der Pyrotechnik-Richtlinie für die hier zu entscheidende Frage, wie mit dem Fachkundeerfordernis des § 9 SprengG umzugehen ist, nichts hergeben.

Auch die europäischen Grundfreiheiten erfordern keinen Verzicht auf Sonderlehrgänge für die Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen. Soweit der Klägerbevollmächtigte einwendet, die behördlichen Anforderungen an die Fachkunde seien derart hoch, dass eine sinnvolle Verwendung von Treibladungskartuschen auf dem deutschen Markt nicht mehr in Betracht komme, hat das Gericht schon erhebliche Zweifel, dass diese Aussage in ihrer Allgemeinheit zutrifft. Denn auch in Deutschland kann die Fachkunde zur Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen erworben werden: Nunmehr besteht ein Lehrplan für entsprechende Lehrgänge; bereits vorher waren aber Einzelprüfungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG möglich. Auch hätte jedenfalls die bayerische Verwaltung ein Absolvieren des Grundlehrgangs für den Umgang mit Gegenständen der Kategorie P2, kombiniert mit dem Besuch eines Sonderlehrgangs zum Sprengen von Bauwerken und Bauwerksteilen, für den Nachweis entsprechender Fachkunde ausreichen lassen.

Bedenken im Hinblick auf die Grundfreiheiten - nahe läge hier nach dem Vortrag der Klägerin eigentlich vor allem die Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV - wirft dieser Sachverhalt nicht auf. Namentlich bestehen im Hinblick auf die von der Klägerin ins Feld geführte Dienstleistungsfreiheit vorliegend keine Schwierigkeiten. Die Klägerin macht geltend, die Forderung nach einem Fachkundenachweis schränke ihre Möglichkeit, Bauwerksniederlegungen im Ausland anzubieten, ein. Die behördlicherseits geforderten, hohen Sicherheitsvorkehrungen für die Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse der Kategorie P2 machten im Zuständigkeitsbereich deutscher Behörden eine sinnvolle Verwendung dieser Gegenstände faktisch unmöglich. Dadurch werde gegen Art. 56 AEUV verstoßen. Fraglich ist angesichts dieses Vortrags, ob tatsächlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Denn offenbar will die Klägerin gerade die Behandlung „im Zuständigkeitsbereich der deutschen Behörden“ rügen. Insoweit ist der Schutzbereich der Grundfreiheiten für die Klägerin aber schon deshalb nicht eröffnet, weil lediglich die Behandlung eines Inländers durch die inländischen Behörden betroffen ist. Vor „Inländerdiskriminierungen“ schützt Art. 56 AEUV aber gerade nicht. Inwiefern der Klägerin außerhalb des Geltungsbereichs des Sprengstoffgesetzes Nachteile aus der beschränkten Erlaubnis nach § 7 SprengG entstehen könnten, hat sie nicht dargetan. Das Gericht geht davon aus, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union die nach ihrem Recht vorgesehenen Prüfungen unabhängig von der deutschen Verwaltungsentscheidung durchführen würden. Jedenfalls ist eine solche einzelstaatliche Prüfung in Art. 3 Nr. 6 PyrotechnikRL vorgesehen. Eine beschränkende Wirkung auf die Erbringung von Dienstleistungen im Ausland kommt dem angegriffenen Bescheid deshalb nicht zu. Aber selbst wenn ein Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit vorläge, so wäre dieser doch gerechtfertigt. Denn für eine Rechtfertigung genügt bei unterschiedslos geltenden Maßnahmen bereits die Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses (EuGH, U.v. 3.10.2000 - Rs. C-58/98 - juris Rn. 35). Der von § 9 SprengG bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern ist ein solcher Grund.

ee) Unergiebig sind schließlich die klägerischen Verweise auf das Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 30.8.2012 und auf das Schreiben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 20.6.2013. Unabhängig davon, dass die dort geäußerten Rechtsauffassungen das Gericht nicht binden, legt der Akteninhalt für das erstgenannte Schreiben nahe, dass es vor dem Hintergrund der ursprünglich beschränkten Einsatzmöglichkeiten von Treibladungskartuschen verfasst wurde. Wenn es in dem Schreiben also heißt, die bestimmungsgemäße Verwendung von Treibladungskartuschen sei nicht vergleichbar mit der Verwendung von Explosivstoffen im Rahmen von Sprengverfahren, so kann daraus keine Aussage für die vorliegend streitgegenständliche Frage entnommen werden, ob die Niederlegung von Bauwerken mittels Treibladungskartuschen eine besondere Fachkunde voraussetzt. Das Schreiben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung lässt hinsichtlich dieser Frage schon deshalb keinen Rückschluss zu, weil es sich um eine Stellungnahme „zum nicht-detonativen Zerstören von Gestein“ handelt. Die darin getroffenen Aussagen beziehen sich ausschließlich auf diesen Kontext und betreffen nicht die Niederlegung von Bauwerken.

ff) Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bestehen gegen die getroffene Einschränkung keine Bedenken. Die Klägerin lässt einen zweifachen Unverhältnismäßigkeitseinwand erheben: Zum einen sei die Beschränkung auf 2,5 m hohe, unbelastete Bauteile unverhältnismäßig (dazu 1)), zum anderen gingen die für eine Ausdehnung der Genehmigung auf das Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen geforderten Voraussetzungen zu weit (dazu 2)).

1) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Beklagte die Erlaubnis auf das Zerlegen statisch unbelasteter Bauwerksteile mit einer maximalen Höhe von 2,5 m beschränkt hat. Zwar werden danach - wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt - in der Tat Mauern von 3 m Höhe anders behandelt als solche mit 2,5 m Höhe. Dennoch ist die getroffene Einschränkung dadurch nicht unverhältnismäßig. Denn eine vergleichbar unterschiedliche Behandlung wäre notwendige Folge auch jeder anderen ausgesprochenen Höhenbeschränkung. Sie stellt sich damit als unvermeidbare Konsequenz einer erforderlichen und zulässigen, abstrakt-generalisierenden Differenzierung dar. Dass sich der Beklagte bei der Wahl der 2,5 m-Grenze von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt, insoweit auf die Definition der Allgemeinen Sprengarbeiten bzw. der Bauwerkssprengung zurückgegriffen zu haben. Sie haben weiter darauf hingewiesen, dass sich die Grenze auch in Teilziffer 2 Abs. 3 SprengTR 310 findet. Auf dieser Grundlage bestehen keine Anzeichen für eine Sachwidrigkeit oder Unverhältnismäßigkeit der 2,5 m-Angabe.

Ein anderes gilt auch nicht deshalb, weil den vorgelegten Unterlagen des vom Betriebsleiter der Klägerin besuchten Lehrgangs eine Höhenbeschränkung bei der Zerkleinerung von Beton nicht entnommen werden kann. Denn die Fachkunde des Betriebsleiters der Klägerin auch für höhere Bauwerksteile folgt nicht bereits daraus, dass die Unterlagen keine entsprechende Einschränkung enthalten. Zu fordern ist vielmehr, dass sich die Vermittlung der für die Zerlegung höherer Teile erforderlichen Kenntnisse positiv aus den Unterlagen ergibt. Dies ist nicht der Fall: Die Unterlagen enthalten zur Zerkleinerung von Beton lediglich Ausführungen im Umfang von wenigen Zeilen, die sich zwar generell mit den (stofflichen) Besonderheiten von Beton, nicht aber mit der Zerlegung von Bauwerksteilen auseinandersetzen.

Die Einschränkung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Bezugnahme auf statisch unbelastete Bauteile zu unbestimmt ist. Der Begriff des statisch belasteten Bauteils wird auch in Teilziffer 2 Abs. 3 SprengTR 310 und in Anlage B 10 der Lehrgangsgrundsätze in Bezug genommen. Als Belastung werden alle äußeren Kraftgrößen und eingeprägten Verformungen bezeichnet, die auf ein Bauteil wirken (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Belastung _(Physik)). Die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, wann ein Bauteil belastet ist und wann nicht, ist vor diesem Hintergrund und unter Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze der Statik zu beantworten. Dass der Begriff keinen hinreichend bestimmbaren Inhalt hätte oder mit der genannten Formulierung schlechterdings jedes Bauteil (infolge einer „Selbstbelastung“) ausgenommen wäre, ist in Anbetracht dessen nicht ersichtlich.

2) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass Nr. III Spiegelstrich 1 des streitgegenständlichen Bescheids für die Verwendung von Treibladungskartuschen zur Sprengung von Bauwerken und Bauwerksteilen die Fachkunde gemäß einem Sonderlehrgang nach Anlage C 11 der Lehrgangsgrundsätze fordert. Dieser Ausspruch enthält bei der gebotenen Auslegung eine aufschiebende Bedingung für die in Nr. II Spiegelstrich 2 erlaubte Tätigkeit. Sie geht in ihrer Reichweite nicht über das in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SprengG vorgesehene Fachkundeerfordernis hinaus und wiederholt damit letztlich nur eine ohnehin schon kraft Gesetzes bestehende Einschränkung.

Unbehelflich ist insoweit der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass die Klägerin als juristische Person einen Sonderlehrgang nicht besuchen könne. Denn die genannte Bestimmung macht den Inhalt der Erlaubnis nicht davon abhängig, dass die Klägerin selbst einen entsprechenden Lehrgang besucht. Sie stellt ihrem Wortlaut nach vielmehr darauf ab, dass die Fachkunde entsprechend einem solchen Sonderlehrgang nachgewiesen wird. Der Klägerin verbleiben angesichts dieser Formulierung alle vom Gesetz in § 8 Abs. 1 SprengG in personeller Hinsicht vorgesehenen Möglichkeiten. Es kommt danach insbesondere nicht auf einen Kursbesuch der Klägerin selbst an. Vielmehr genügt beispielsweise, dass der Betriebsleiter der Klägerin einen entsprechenden Lehrgang besucht.

Unschädlich ist darüber hinaus, dass die Bestimmung in Nr. III Spiegelstrich 1 des Erlaubnisdokuments die Möglichkeit der Einzelprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SprengG ebenso wenig ausdrücklich erwähnt wie die des Nachweises praktischer Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SprengG. Denn die vom Beklagten gewählte Formulierung hebt auf „die Fachkunde gemäß eines Sonderlehrgangs nach Anlage C11“ der Lehrgangsgrundsätze ab. Damit ist nicht ausgesprochen, dass die Fachkunde nur durch den Besuch eines solchen Lehrgangs nachgewiesen werden kann. Vielmehr ergibt sich bei der gebotenen Auslegung, dass die Behörde zwar auf die im Lehrgang vermittelten Inhalte verweisen wollte, die zum Nachweis entsprechender Kenntnisse möglichen Wege aber nicht beschränkt hat. Hätte sie nur den Besuch des Lehrgangs für ausreichend erachtet, so hätte sie beispielsweise die „Fachkunde aus dem Sonderlehrgang“ fordern oder den Besuch des Sonderlehrgangs explizit verlangen müssen. Die Einzelprüfung und der Nachweis über eine praktische Tätigkeit bleiben danach möglich.

b) Rechtmäßig ist auch die Beifügung der Anzeigeverpflichtung in Nr. III Spiegelstrich 2 des Bescheids vom 1.4.2019. Eine entsprechende Pflicht zur Anzeige besteht bereits nach § 1 3. SprengV (dazu aa)). Der Beklagte war berechtigt, ihre Einhaltung im Wege der Auflage gemäß § 10 Satz 1 SprengG gesondert anzuordnen, weil dies zum Schutz der dort genannten Gefahren erforderlich war (dazu bb)). Die Auflage verletzt auch nicht die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu die cc)).

aa) Eine Verpflichtung, die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände zur Durchführung von allgemeinen Sprengarbeiten oder zum Niederlegen von Bauwerken und Bauwerksteilen innerhalb der im Bescheid genannten Fristen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, trifft die Klägerin bereits aufgrund von § 1 3. SprengV. Danach muss die verantwortliche Person der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen, wenn mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden soll. Diese Verpflichtung gilt ungeachtet des Wortlauts, der von Sprengungen spricht, auch für die Deflagration mit Treibladungskartuschen.

Die Klägerin wendet ohne Erfolg ein, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG den Begriff der Sprengarbeiten als mit Druckwellenbildung verbunden und damit die Deflagration ausschließend definiert habe. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass § 1 3. SprengV nicht von Sprengarbeiten, sondern von „sprengen“ spricht. An einer eindeutigen Bezugnahme der Dritten Sprengstoffverordnung auf § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG fehlt es also bereits. Im Übrigen hat das Gericht bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass die Legaldefinition der Sprengarbeiten erst durch eine Änderung vom 11.6.2017 in § 3 SprengG eingefügt wurde. Die hier entscheidenden Formulierungen der Dritten Sprengstoffverordnung stammen hingegen aus dem Jahr 1978. Die Kammer tritt aus diesem Grund der Einschätzung des Beklagten bei, dass der Begriff des Sprengens, wie er in § 1 3. SprengV verwendet wird, mit dem Begriff der Sprengarbeiten nicht deckungsgleich ist, sondern einen weiteren, nicht auf Druckentwicklung und Stoßwellenbildung beschränken Inhalt hat. Angesichts dieses bereits vorher feststehenden Begriffsgehalts kann aus der späteren Einfügung von § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG für Anwendungsbereich der Dritten Sprengstoffverordnung nichts gefolgert werden. Die amtliche Begründung zum Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes (BT-Drucks. 18/10455) enthält auch keinerlei Hinweis darauf, dass zugleich eine konkludente Änderung der Dritten Sprengstoffverordnung beabsichtigt war. Im Übrigen hätte eine solche auch nicht dem Gesetzgeber, sondern den zuständigen Bundesministerien oblegen.

Dass der Begriff des Sprengens in § 1 3. SprengV auch die Verwendung von Treibladungskartuschen einschließt, wird daneben durch den systematischen Zusammenhang der Norm klargestellt. Denn die Anzeigepflicht gilt für das „Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen“. Die Klägerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Einsatz der als explosionsgefährliche Stoffe eingeordneten Treibladungskartuschen technisch mit einer Deflagration einhergeht und deshalb den Begriff der Sprengarbeiten in § 3 Abs. 1 Nr. 14 SprengG nicht erfüllt. Dieser Zusammenhang spricht indes dafür, dass auch die Verwendung von Treibladungskartuschen § 1 3. SprengV unterfällt. Denn wenn die Ansicht des Klägerbevollmächtigten richtig wäre, dass „Sprengen“ im Sinne von Sprengarbeiten zu verstehen und ein Sprengen mit explosionsgefährlichen Stoffen deshalb schon begrifflich ausgeschlossen ist (ebenso aber Nöthlichs, SprengG, Stand: Dezember 2018, § 1 3. SprengV Nr. 3.2), dann wäre die ausdrückliche Aufnahme dieser Stoffe in § 1 Abs. 1 3. SprengV sinnwidrig.

Hinzu kommt, dass der Klägerbevollmächtigte im Hinblick auf die vermeintliche Nichtanwendbarkeit des § 1 3. SprengV explizit mit den stofflichen Besonderheiten der Treibladungskartuschen argumentiert. Dem steht die Entscheidung des Verordnungsgebers entgegen, in substanztechnischer Hinsicht auf die am weitesten reichende Kategorie der explosionsgefährlichen Stoffe abzustellen. Die Argumentation des Klägerbevollmächtigten, Treibladungskartuschen seien wegen ihrer physikalischen Wirkung nicht als Explosivstoffe einzuordnen und damit nicht von § 1 3. SprengV zu erfassen, steht folglich der Entscheidung des Verordnungsgebers gegenüber, sämtliche explosionsgefährlichen Stoffe einer Anzeigepflicht zu unterwerfen. Dieses Ergebnis bestätigt auch § 25 Nr. 6 SprengG, die Rechtsgrundlage der Dritten Sprengstoffverordnung. Die Norm enthält keine Beschränkung auf bestimmte Arten explosionsgefährlicher Stoffe. Sie ermächtigt das zuständige Bundesministerium vielmehr allgemein zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter, für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör Anzeigepflichten vorzusehen. Dass die Klägerin hier eine ganze Stoffkategorie aus dem Anwendungsbereich der Dritten Sprengstoffverordnung ausschließen will, dürfte der Absicht von Gesetz- und Verordnungsgeber daher nicht entsprechen.

Aus dem soeben geschilderten Telos ergibt sich ein abschließendes Argument dafür, warum § 1 3. SprengV auch Deflagrationen erfassen muss. Denn der Schutzzweck der Anzeigepflicht bezieht sich allgemein auf die Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter, die aus dem Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erwachsen können. Die Verpflichtung dient der Prävention und soll den Anzeigepflichtigen veranlassen, rechtzeitig zu ermitteln, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und muss (Nöthlichs, SprengG, Stand: Dezember 2018, § 1 3. SprengV Nr. 3.2). Daneben sollen der zuständigen Behörde durch die Mitteilung eine rechtzeitige Prüfung sowie ein etwaiges behördliches Einschreiten ermöglicht werden. Diese Zielsetzungen beanspruchen Gültigkeit unabhängig davon, ob bei einem Gebäudeabbruch Explosivstoffe oder Treibladungskartuschen zum Einsatz kommen. Veranschaulicht wird dies durch § 1 Abs. 2 Satz 2 3. SprengV, demzufolge in der Anzeige unter anderem die Entfernung der Sprengstelle zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, die Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen und die Schutzmaßnahmen gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm anzugeben sind. Weil diese Aspekte beim Einsatz von Treibladungskartuschen in ähnlicher Weise relevant sind wie bei konventionellen Sprengarbeiten, muss die Anzeigepflicht nach § 1 3. SprengV für die Verwendung von Treibladungskartuschen in gleicher Weise gelten wie für die Verwendung von Explosivstoffen.

bb) Der Beklagte war berechtigt, die Anzeigepflicht im Wege des § 10 Satz 1 SprengG der Erlaubnis nach § 7 SprengG als Auflage beizufügen. Nach § 10 Satz 1 SprengG kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Eines Rückgriffs auf § 10 Satz 2 SprengG, auf den die Regierung der Oberpfalz in der Begründung ihres Bescheids abgestellt hat, bedurfte es hier nicht. Denn die Auflage ist der Erlaubnis bereits bei Erlass und damit nicht nachträglich beigefügt worden.

Die von § 10 Satz 1 SprengG formulierten Voraussetzungen lagen hier vor. Die Anzeigepflicht nach der Dritten Sprengstoffverordnung dient nach dem oben Festgestellten dem Schutz der in § 10 Satz 1 SprengG in Bezug genommenen Rechtsgüter. Zugleich war die Beifügung als Auflage auch erforderlich. Zwar wendet die Klägerin ein, es hätte der Auflage nicht bedurft, wenn - wie der Beklagte meine - schon die Dritte Sprengstoffverordnung auf Deflagrationen Anwendung finde. Die Klägerin übersieht indes, dass sie selbst die Anwendbarkeit des § 1 3. SprengV auf Deflagrationen explizit verneint und ihre Abbrucharbeiten folglich als nicht in den Anwendungsbereich der Dritten Sprengstoffverordnung fallend angesehen hat. In einem derartigen Fall, in dem der Normunterworfene die Geltung der Norm für sich in Frage stellt, ist die explizite Auferlegung der betreffenden Pflichten im Wege der Auflage erforderlich.

Unabhängig davon hätte die streitgegenständliche Anzeigepflicht selbst dann angeordnet werden können, wenn die Klägerin den Verpflichtungen der Dritten Sprengstoffverordnung nicht unterliegen würde. Die Behördenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Anzeigepflicht den Behörden eine rechtzeitige Prüfung und ein etwaiges Einschreiten, aber auch die Information der relevanten Stellen ermöglichen soll. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich, dass auch durch den Einsatz von Treibladungskartuschen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter und Dritter entstehen können, etwa unter den Aspekten der Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Deckungsräume für Beschäftigte, der Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen und der Schutzmaßnahmen gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm. Diese Gefahren genügen, um die Möglichkeit einer entsprechenden Auflage nach § 10 Satz 1 SprengG zu eröffnen.

cc) Die Anzeigepflicht wirft keine Bedenken im Hinblick auf die Grundrechte der Klägerin, namentlich nicht hinsichtlich ihrer Berufsfreiheit auf. Zwar steht der Klägerin als inländischer juristischer Person gemäß Art. 19 Abs. 3 GG das Grundrecht aus Art. 12 GG zu. Es ist aber vorliegend nicht verletzt. Denn die Anzeigepflicht ist weder eine subjektive noch eine objektive Berufswahlregel. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihr lediglich die Art und Weise der Berufstätigkeit geregelt, weshalb es sich um eine bloße Berufsausübungsregelung handelt (BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - NJW 1958, 1035/1038). Derartige Regelungen sind bereits zulässig, wenn sie aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig erscheinen (BVerfG, U.v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 - NJW 1958, 1035/1038). Für die streitgegenständliche Auflage liegen solche rechtfertigenden Gemeinwohlbelange vor.

Das Gericht verkennt nicht, dass die verfügte Anzeigepflicht durchaus eine Beschränkung der klägerischen Berufsausübung bedeutet. Die Verpflichtung bringt einen zusätzlichen administrativen Aufwand mit sich und kann auch mit Verzögerungen für die Abbrucharbeiten einhergehen, etwa wenn sich kurzfristig ein Bedürfnis zum Einsatz von Treibladungskartuschen zeigt. Auch hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass Vollzugsunterschiede zwischen den Ländern bestünden und Konkurrenten der Klägerin aus anderen Bundesländern nicht mit derartigen Anzeigepflichten beschwert würden. Dessen ungeachtet dürfte die Klägerin durch die Auflage in einem eher geringen Maß belastet werden. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung der Klägerin, dass durch die Vielzahl an durchgeführten Abbruchmaßnahmen eine immense Zahl an Anzeigen erforderlich wäre. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung Angaben zu den von ihm und seinen Befähigungsscheininhabern durchgeführten Abbruchmaßnahmen gemacht. Die genannten Zahlen waren zwar in der Tat hoch, bezogen sich aber auf maschinelle Abbruchmaßnahmen, für die die verfügte Anzeigepflicht nicht eingreift. Hinzu kommt, dass während der schwebenden Gerichtsverfahren entsprechende Einsätze von Treibladungskartuschen nicht erfolgen durften. Dass ungeachtet dessen nicht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht wurde, lässt daran zweifeln, dass die Zahl der anzuzeigenden Deflagrationen tatsächlich in einem unzumutbaren Rahmen läge. Was die vom Kläger aufgeworfene Frage nach drohenden Verzögerungen anbelangt, erscheint dem Gericht der Hinweis des Beklagten beachtenswert, dass die in der Auflage vorgesehenen Vorlauffristen in dringenden Fällen gegen eine Verwaltungsgebühr von 75,- EUR abgekürzt werden könnten und dann in der Regel binnen zwei bis drei Tagen eine behördliche Freigabe vorliege. Berücksichtigt man zusätzlich, dass sich die Notwendigkeit zum Einsatz von Treibladungskartuschen nicht regelmäßig erst so kurzfristig zeigen dürfte, dann erscheint die durch die Anzeigepflicht bewirkte Belastung nicht unzumutbar hoch. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass Konkurrenten aus anderen Bundesländern entsprechenden Pflichten nicht unterlägen, ist zunächst der Einwand des Beklagten zu beachten, dass beispielsweise in Nordrhein-Westfalen ebenfalls Anzeigeauflagen verfügt würden. In rechtlicher Hinsicht gilt zudem, dass der Gleichbehandlungsanspruch des Klägers nur individuell gegenüber dem jeweils handelnden Hoheitsträger gilt und die Anzeigeverpflichtung nach Auffassung der Kammer bundeseinheitlich bereits aus § 1 3. SprengV folgt.

Diesen in ihrer Intensität überschaubaren Auswirkungen steht der mit der Anzeigepflicht bezweckte Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern gegenüber. Es handelt sich namentlich bei Leben und Gesundheit um hochrangige Rechtsgüter, die in besonderer Weise dem Schutz der Verfassung unterstehen. Durch die Anzeigepflicht wird die Behörde in die Lage versetzt, präventiv die Einhaltung der nötigen Schutzmaßnahmen zu überprüfen und im Fall von Gefahren regulierend einzugreifen. Hinzu tritt der Aspekt, dass die relevanten Stellen vorab über die anstehenden Arbeiten informiert werden können, um so im Fall von Nachfragen aus der Bevölkerung bei Polizei und Feuerwehr entsprechend reagieren zu können. Die Anzeigepflicht ist zur Erreichung beider Ziele ein geeignetes und erforderliches Mittel. Sie ist angesichts ihrer eher geringen Auswirkungen auf die Klägerin zum Schutz der betroffenen, hochrangigen Rechtsgüter auch angemessen.

II.

Erfolglos bleibt schließlich der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin einen Anspruch auf erneute Verbescheidung geltend macht. Die im Bescheid vom 1.4.2019 enthaltenen Einschränkungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu I.). Sie hat daher keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

III.

Der höchst hilfsweise gestellte Antrag auf isolierte Aufhebung der Nebenbestimmungen in Nr. III des Erlaubnisdokuments vom 29.3.2019, ist unzulässig, soweit er sich auf Nr. III Spiegelstrich 1 bezieht. Insoweit handelt es sich um den untrennbaren Bestandteil einer Inhaltsbestimmung, die nicht isoliert angefochten werden kann (dazu I.). Soweit sich die Anfechtungsklage gegen Nr. III Spiegelstrich 2 wendet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Die Auflage ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu I.b)), weshalb eine Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht kommt.

IV.

Rechtsgrundlage der Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderlich

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 7 Erlaubnis


(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern 1. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder2. den Verkehr m

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. explosionsgefährliche Stoffe: a) feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die aa) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können undbb) sich

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(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkei

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 9 Fachkunde


(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht, 1. wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder2. wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde be

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 19 Verantwortliche Personen


(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind 1. der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr m

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 25 Ermächtigung zum Erlass von Schutzvorschriften


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör z

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 24 Schutzvorschriften


(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt.

Sprengstoffgesetz - SprengG 1976 | § 10 Inhalt der Erlaubnis


Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Sto

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Mai 2019 - RO 4 K 19.817 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 11 ZB 14.309

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt. Sie haben hierbei die vom Hersteller oder vom Einführer oder die von einer auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegte Gebrauchsanleitung, die nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die im Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Werden die Regeln nicht angewendet, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreicht werden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

1.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
2.
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
3.
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
4.
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
5.
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,
2.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über
a)
die Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,
b)
das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,
c)
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der CE-Kennzeichnung von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 1,
d)
das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1, das Verfahren für die Zulassung nach § 5f, das Verfahren der Kennzeichnung von Explosivstoffen zum Zweck der Rückverfolgung, das Verfahren der Kennzeichnung und zur Vergabe einer Registrierungsnummer für pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 9 der Richtlinie 2013/29/EU sowie das Verfahren der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und das Verfahren der Bekanntmachung der zugelassenen sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,
e)
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Europäische Kommission durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,
3.
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,
a)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,
b)
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,
c)
welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
d)
dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
e)
dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,
f)
dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
g)
dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,
4.
zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,
5.
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20,
6.
die Liste der Explosivstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b so anzupassen, dass sie alle Explosivstoffe enthält, die zu empfindlich für den Transport sind und daher nicht von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/28/EU erfasst werden,
7.
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen Fragen berät. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen, die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss gehört werden. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es auch, dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterliegenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt werden können. In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.

(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5 kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.

(4) Die zuständigen Bundesministerien können die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt geben.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012, mit der das Landratsamt Aschaffenburg unter teilweiser Abänderung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 den Standort eines Geschwindigkeitsbeschränkungsschilds (30 km/h) ca. 50 m von der Ortseingangstafel in Richtung Ortsmitte, und damit erst nach dem klägerischen Grundstück beginnend, verlegt hat. Er strebt die Aufrechterhaltung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 an.

Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die W. Straße in G., Ortsteil P., zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm eingeführt worden. In der Begründung ist ausgeführt, die Absenkung der Höchstgeschwindigkeit im betroffenen Bereich führe rechnerisch zu Lärmpegelminderungen von 2,6 dB(A). Damit würden die Lärmrichtwerte für Mischgebiete zur Tag- und Nachtzeit eingehalten. Die Lärmgrenzen für allgemeine Wohngebiete würden zwar noch knapp (0,3 dB(A) am Tag und 0,5 dB(A) nachts) überschritten, dort trete jedoch eine Lärmpegelminderung um 3 dB(A) ein. Das Tempo 30-Schild war in Vollzug dieser Anordnung wenige Meter nach der Ortstafel aufgestellt worden.

Mit Schreiben vom 9. November 2012 wies die Regierung von Unterfranken darauf hin, dass der Standort des Geschwindigkeitsbeschränkungsschilds wenige Meter nach der Ortstafel nicht optimal sei. Zum einen könnten ortsunkundige Fahrer die Beschilderung übersehen, andererseits bestünden aus Sicht der Polizei Probleme mit der Rechtssicherheit bei Geschwindigkeitskontrollen. Diese Probleme könnten durch eine Versetzung des Zeichens um ca. 50 m in Richtung Ortsmitte gelöst werden. Die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre dann klar erkennbar und könne auch rechtssicher kontrolliert werden. Die Polizei teile diese Einschätzung. Unzumutbare Nachteile für die Anwohner am Ortseingang seien damit nicht verbunden, da sich das Geschwindigkeitsniveau zwischen Ortstafel und dem neuen Standort im Vergleich zum derzeitigen Zustand allenfalls geringfügig erhöhe.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 28. November 2012 verlegte das Landratsamt den Standort des Tempo 30-Schilds um ca. 50 m in Richtung Ortsmitte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die geringfügige Verlegung des Standorts des Verkehrszeichens sei aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Sichtbarkeit, Akzeptanz) erforderlich. Die Verlegung erfolgte am 7. Januar 2013. Tatsächlich wurde das Tempo 30-Schild 65 m nach der Ortstafel aufgestellt.

Der Kläger ließ Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragte zuletzt, die verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten vom 28. November 2012 aufzuheben. Gewollt sei von ihm, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 2. Oktober 2012 bestehen bleibe. Das streitgegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzungsschild sei um ca. 70 m bzw. 75 m in Richtung Ortsmitte gerückt worden. Die Lärmbelästigung seines Anwesens habe deutlich zugenommen. Eine Beschilderung zusammen mit dem Ortsschild sei ohne weiteres möglich. Auch mit einer Aufstellung des Schilds 10 m ortseinwärts wäre eine gute Einsicht gewährleistet. Das Wohnhaus des Klägers sowie zwei weitere Wohnhäuser seien ohne jeglichen ersichtlichen und nachvollziehbaren Grund aus der Schutzzone herausgenommen worden.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 5. August 2013 eine Lärmberechnung vor und trug vor, daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der jetzigen Beschilderung im Vergleich zur Beschilderung vor der ersten verkehrsrechtlichen Anordnung eine Pegelminderung von bis zu 2,4 dB(A), die rechnerisch ermittelten Verkehrslärmimmissionen lägen jedoch in keinem Gebäude über den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV für Wohngebiete in Höhe von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Nach der Berechnung (Anlage 4) ist durch die Verschiebung des Tempo 30-Schilds eine Lärmerhöhung von 0,5 dB(A) im Erdgeschoss und 0,7 dB(A) im ersten Obergeschoss des klägerischen Anwesens eingetreten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2013 ab. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gebe dem Einzelnen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Schutzmaßnahmen, wenn Lärm oder Abgase die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV überschritten. Ausgehend von der Einstufung des Bereichs des klägerischen Anwesens als allgemeines Wohngebiet sei hier von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts auszugehen. Unter der Geltung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 seien die Lärmrichtwerte eingehalten. Durch die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung mit der Anhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung vor dem Anwesen des Klägers von 30 km/h wieder auf 50 km/h sei eine Lärmerhöhung von 0,5 dB(A) im Erdgeschoss des klägerischen Anwesens und 0,7 dB(A) im ersten Obergeschoss eingetreten. Das in der streitgegenständlichen Anordnung ausgeübte Ermessen sei jedoch nicht zu beanstanden. Zwar werde in der Begründung explizit nur auf die Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verwiesen. Jedoch spreche der Beklagte ausdrücklich weiter an, dass es nur um eine geringfügige Verlegung des Standorts des Verkehrszeichens gehe und dass die Anordnung im Einvernehmen mit verschiedenen Fachstellen erfolgt sei. Darüber hinaus beziehe sich der Beklagte in seiner Änderungsanordnung ausdrücklich auf seine Anordnung vom 2. Oktober 2012, in der es um die Lärmbelastung und -entlastung der Anwohner in diesem Bereich gehe. Mitentscheidend komme hinzu, dass der Beklagte seine Ermessenserwägungen nachträglich habe ergänzen können. Dies habe er nicht nur durch die Vorlage der Lärmschutzberechnung getan, sondern auch und gerade mit der Bezugnahme auf das - an den Kläger adressierte - Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 9. November 2012. Dieses Schreiben habe sich der Beklagte ausdrücklich auch dem Kläger gegenüber zu eigen gemacht und sich der dortigen Argumentation angeschlossen, wie der in der Akte enthaltene E-Mail Verkehr zeige. Die Lärmauswirkungen der Änderungsanordnung zulasten des Klägers seien tatsächlich nur geringfügig. Diese Auswirkungen blieben deutlich hinter den als Spürbarkeitskriterium allgemein herangezogenen 3 dB(A) zurück. Dem 3 dB(A)-Wert liege unter anderem die Wertung des Verordnungsgebers nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV zugrunde. Deutlich unter dem Wert von 3 dB(A) liegende Schallpegelunterschiede würden allgemein für das menschliche Ohr als nicht wahrnehmbar gelten.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützt wird, und dem der Beklagte entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, so dass der Zulassungsantrag nicht schon aus diesem Grund abzulehnen ist.

a) Amtliche Verkehrszeichen i. S. d. §§ 41 und 42 StVO sind anfechtbare Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG). Sie verkörpern die ihnen zugrunde liegenden Anordnungen und werden mit ihrem Aufstellen (vgl. § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO) gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die sich den von ihnen erfassten Streckenabschnitten nähern, bekannt gemacht und damit fortlaufend neu erlassen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27,181; U.v. 13.12.1974 - VII C 19.71 - VRS 49, 70). Der Senat geht davon aus, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012 durch die Aufstellung des streitgegenständlichen Tempo 30-Schilds an seinem derzeitigen Standort bekanntgemacht und damit wirksam wurde. Nach dem zuletzt unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten wurde die Ortstafel bereits im Jahr 2011 einige Meter weiter ortseinwärts versetzt. Der ursprüngliche Aufstellungsort des Tempo 30-Schilds war ca. 5 bis 6 m nach der Ortstafel, es befindet sich jetzt daher 59 m bis 60 m von seinem ursprünglichen Standort entfernt. Unter Berücksichtigung, dass die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012 eine Verschiebung um ca. 50 m vorsieht und die tatsächliche Aufstellung immer auch von (z. B. auch topographischen) Gegebenheiten vor Ort abhängt, stellt die tatsächliche Aufstellung hier noch eine wirksame Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung dar. Andernfalls hätte der Kläger die verkehrsrechtliche Anordnung mangels Wirksamkeit nicht angreifen können und wäre auf eine Verpflichtungsklage auf Aufstellung des Schilds an seinem ursprünglichen Standort zu verweisen gewesen.

b) Der Senat geht entgegen dem Vorbringen des Beklagten davon aus, dass die Klage des Klägers, auch wenn es ihm letztlich nicht um eine Beseitigung des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds, sondern darum geht, dass das Schild wieder an seinem vorherigen Standort aufgestellt wird, als Anfechtungsklage zulässig ist. Grundsätzlich kann gegen jeden belastenden Verwaltungsakt und belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts Anfechtungsklage erhoben werden. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt oder eine Nebenbestimmung aus materiellen Gründen nicht isoliert aufgehoben werden kann, weil etwa der Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung oder die Änderung sinnvoller- und rechtmäßigerweise nicht bestehen bleiben kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, U.v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BayVBl 2001, 632 zur Anfechtung einer Nebenbestimmung eines Planfeststellungsbeschlusses). Die Frage stellt sich hier letztlich nicht, weil die angegriffene verkehrsrechtliche Änderungsanordnung rechtmäßig ist.

1.2 Der Kläger macht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden. Es sei möglich, dass die ursprüngliche Aufstellung des Schilds unmittelbar am Ortsschild problematisch gewesen sei; dass das Schild aber gleich um 75 m verschoben worden sei, sei nicht nachvollziehbar und mit den Interessen des Klägers und dessen Schutzwürdigkeit nicht in Einklang zu bringen. Einerseits führe das Verwaltungsgericht aus, dass auch eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte zu einer erheblichen Beeinträchtigung führe, andererseits werde die ordnungsgemäße Ermessensausübung eben gerade mit einer solchen geringfügigen Überschreitung begründet. Hier liege bereits ein Verstoß gegen Denkgesetze vor. Auch dass auf die 3 dB(A)-Grenze abgestellt werde, sei nicht nachvollziehbar, wenn andererseits auch gerade geringfügige Überschreitungen als maßgeblich erachtet würden. Die Probleme der Polizei hinsichtlich Geschwindigkeitskontrollen seien nicht nachvollziehbar; in zahlreichen Gemeinden des Freistaats stünden Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder unmittelbar nach dem Ortsschild. Die Ermessensentscheidung, und dies gelte auch für das Schreiben vom 9. November 2012, berücksichtige gerade nicht die Belange des Klägers. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Lärmberechnungen erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens angestellt und vorgelegt worden seien, so dass sie in keinem Fall Eingang in die Entscheidung des Beklagten gefunden haben könnten. Daneben weise die Rechtssache besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten auf. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liege vor; die Beurteilung entsprechender Überschreitungen im Rahmen der Ermessensausübung sei bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen.

Soweit der Kläger über das Vorstehende hinaus zur Begründung des Zulassungsantrags auf seinen Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist, ist dieser Vortrag im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil damit keine Zulassungsgründe dargelegt werden. „Darlegen“ erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 49). Diesem Gebot genügen weder eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens noch eine Bezugnahme hierauf, da Ausführungen, die noch in Unkenntnis des Inhalts der angefochtenen Entscheidung getätigt wurden, nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts beinhalten können (OVG NW, B.v. 15.4.2011 - 12 A 2141/10 - juris Rn. 4).

1.3 Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden.

a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO hinsichtlich Beschränkungen des fließenden Verkehrs dahin modifiziert, dass Voraussetzung hierfür eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Diese Voraussetzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 4.6.1986 - 7 C 76/84 - BVerwGE 74, 234) und des Senats (U.v. 21.3.2012 - 11 B 10.1657 - juris) dann erfüllt, wenn Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Die Grenze der Zumutbarkeit in diesem Sinne wird nach allgemeiner Auffassung durch keinen bestimmten Schallpegel bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 22.12.1993 - 11 C 45/92; BayVGH, U.v. 21.3.2012 a. a. O.). Es liegen auch keine auf Rechtsetzung beruhenden Grenzwerte für eine Lärmbelastung vor, die unmittelbar Anwendung finden können. Für die Beurteilung der Frage, wann die Zumutbarkeit einer Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Ermächtigungsgrundlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO überschritten wird, können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - 16. BImSchV) als Orientierungspunkte herangezogen werden. Wenn diese Schwelle der Lärmbelastung überschritten ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Straßenverkehrsbehörde erfüllt und die Behörde hat dann unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden bzw. ist auf entsprechenden Antrag hin zu einer Ermessensentscheidung verpflichtet. Abzustellen ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Anlieger sowie auf eine eventuell gegebene Vorbelastung. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind ferner die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen. Schließlich sind die Interessen anderer Anlieger, die durch lärm- oder abgasreduzierende Maßnahmen ihrerseits übermäßig durch Lärm oder Abgase beeinträchtigt würden, in Rechnung zu stellen. Dabei darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärm- oder Abgasbeeinträchtigung ist, der entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen die verkehrsberuhigenden oder verkehrslenkenden Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Die zuständige Behörde darf jedoch selbst bei erheblichen Lärm- oder Abgasbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1986 - 7 C 76.84 - BVerwGE 74, 234; v. 22.12.1993 - 11 C 45.92 - NZV 1994, 244; B.v. 18.10.1999 - 3 B 105.99 - NZV 2000, 386).

b) Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 28. November 2012 entspricht diesen Maßgaben. Bei einer Ermessensentscheidung prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird.

aa) In der Begründung zur Anordnung vom 28. November 2012 heißt es zwar nur, dass die geringfügige Verlegung des Standorts des Verkehrszeichens aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Sichtbarkeit, Akzeptanz) erforderlich ist.

Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 28. November 2012 im Zusammenhang mit der ausführlicheren Begründung zur verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 zu sehen ist. Letztere ist quasi die Grundanordnung, die durch die Anordnung vom 28. November 2012 gemessen an der ursprünglichen Anordnung, die die Einführung von Tempo 30 in der gesamten W. Straße umfasst, nur geringfügig modifiziert wurde. Der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 2. Oktober 2012 gingen umfangreiche Schallschutzberechnungen voraus. Da es sich bei einer verkehrsrechtlichen Anordnung um eine Allgemeinverfügung handelt, bedarf es dabei nicht hinsichtlich jedes betroffenen Verkehrsteilnehmers und Straßenanliegers einer individuellen Begründung.

Auch kann, anders als bei der Verbescheidung eines individuellen Antrags eines Straßenanliegers, das Verfahren zur verkehrsrechtlichen Anordnung im Vorfeld des Erlasses, insbesondere wenn die Betroffenen bereits angehört wurden und Stellung nehmen konnten, nicht außer Betracht bleiben.

Hier hat sich der Kläger bereits im Vorfeld an die Regierung von Unterfranken gewandt (Schreiben vom 26.10.2012), und hierzu mit Schreiben der Regierung vom 9. November 2012 die Einschätzung erhalten, dass mit der Versetzung des Schilds um ca. 50 m unzumutbare Nachteile für die Anwohner am Ortseingang nicht verbunden seien, da sich das Geschwindigkeitsniveau zwischen der Ortstafel und dem Tempo 30-Schild allenfalls geringfügig erhöhe. Zu dem weiteren Ansinnen des Klägers, das Tempo 30-Schild nicht so weit ortseinwärts zu verschieben, sondern bereits vor dem Ortsschild auf Höhe des derzeitigen Tempo 70-Schilds ein Tempo 50-Schild anzuordnen (E-Mail vom 16.11.2012) hat die Regierung mit E-Mail vom selben Tag ablehnend Stellung genommen.

Vor dem Hintergrund, dass es bei den verkehrlichen Anordnungen zur Einführung von Tempo 30 auf der W. Straße um eine Reduzierung des unzumutbaren Lärms ging, dass bereits zur Anordnung vom 2. Oktober 2012 umfangreiche Lärmberechnungen angestellt wurden, im Vorfeld der verkehrsrechtlichen Änderungsanordnung vom 28. November 2012 die Auswirkungen der Maßnahme mit dem Kläger erörtert wurden, und sich die Einschätzung, dass die Verschiebung des Tempo 30-Schilds nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Lärmwerte führen werde, als richtig herausgestellt hat, weist die verkehrsrechtliche Änderungsanordnung vom 28. November 2012 kein Ermessensdefizit auf.

Hinzu kommt, dass, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und wozu sich die Zulassungsbegründung nicht verhält, gerade bei einer verkehrsrechtlichen Allgemeinverfügung, deren Begründung sich nicht schon im Vorhinein mit jedem individuell Betroffenen ausführlich befassen kann, ein Nachschieben von Gründen gemäß § 114 Satz 2 VwGO bezogen auf den individuellen Einzelfall naheliegt. Insofern ist die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Lärmberechnung nur eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässige Konkretisierung der der Allgemeinverfügung vom 28. November 2012 zugrunde liegenden Einschätzung.

bb) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit der Verschiebung des Tempo 30-Schilds keine unzumutbaren Nachteile für den Kläger verbunden sind (UA S. 14 oben), ist nicht zu beanstanden. Unabhängig davon, ob die ursprünglich festgestellte Verkehrslärmerhöhung durch die Verschiebung des Schilds nun 0,5 dB(A) im Erdgeschoss und 0,7 dB(A) im ersten Obergeschoss des klägerischen Anwesens nunmehr 0,1 dB(A) höher bzw. sogar niedriger ist, wie vom Beklagten unter Vorlage einer neuen Berechnung aufgrund des nunmehr zugrunde gelegten Standorts der Ortstafel vorgetragen, liegen diese Werte nach einhelliger Rechtsprechung deutlich unter der Hörbarkeitsschwelle (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen auch BayVGH, B.v. 12.8.2014 - 2 N 14.1217 - juris Rn. 28 m. w. N.) und können daher nicht unzumutbar sein. Das Interesse des Klägers, dessen Anwesen seit jeher an die Kreisstraße anliegt, ist daher zu Recht als gering bewertet worden.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Denkgesetze vor, wenn das Verwaltungsgericht im Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung ausführt, dass die Straßenverkehrsbehörde bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung über Beschränkungen des fließenden Verkehrs unter Gebrauch ihres Ermessens zu entscheiden habe. Denn hinsichtlich der in Frage kommenden Maßnahme müssen die Interessen der Lärmbetroffenen abgewogen werden mit der Sicherheit des Straßenverkehrs, den Interessen des fließenden Verkehrs (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO), den Auswirkungen auf andere Straßen und deren Anlieger und ggf. der Kontrollierbarkeit sowie der Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer.

Das wegen der genannten Hörbarkeitsschwelle geringe Interesse des Klägers wird hier durch die in der Anordnung vom 28. November 2012 und im Vorfeld erörterten Gründe mehr als aufgewogen. Die Polizei hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bereich von wenigen Metern (zwischen der Ortstafel und dem Tempo 30-Schild), in dem Tempo 50 galt, nicht zu überwachen ist, sondern hierfür ein längerer Abschnitt erforderlich ist. Zwar hätte das Tempo 30-Schild auch an der Ortstafel aufgestellt werden können, jedoch wird erst ca. 45 Meter vor der Ortstafel die Geschwindigkeit auf 70 km/h beschränkt. Durch die gestaffelte Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder entsteht ein sinnvoller Geschwindigkeitstrichter, zunächst 45 Meter vor der Ortstafel auf Tempo 70, an der Ortstafel auf Tempo 50 und ca. 65 Meter weiter auf Tempo 30. Die ablehnende Äußerung der Regierung von Unterfranken zum Ansinnen des Klägers, bereits vor der Ortstafel an der Stelle des Tempo 70-Schilds die Geschwindigkeit bereits auf Tempo 50 zu reduzieren, ist im Hinblick darauf, dass es sich um eine Kreisstraße handelt, im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Einschränkung des fließenden Verkehrs gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und in Abwägung zum Interesse des Klägers nicht zu beanstanden.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache liegen vor, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet (BayVGH, B.v. 3.11.2009 - 1 ZB 06.1842 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 124 Rn. 9), sich also wegen seiner Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 3.11.2011 - 8 ZB 10.2931 - BayVBl 2012, 147/149 m. w. N.; Berkemann DVBl. 1998, 446/456). Das ist hier nicht der Fall, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

3. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) muss eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert werden. Darüber hinaus muss ausgeführt werden, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) und klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Kläger hat schon keine Frage formuliert. Es ist angesichts der vom Verwaltungsgericht und der in diesem Beschluss zitierten Entscheidungen auch nicht richtig, dass die Ermessensausübung bei Lärmüberschreitungen bisher nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war und sich daher die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der „immer stärker werdenden Relevanz der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr“ ergibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

5. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen
a)
die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder
b)
die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder
c)
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn

1.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.

(4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

(1) Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,

1.
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
2.
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(2) Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer

1.
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
2.
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen einschließlich Fundmunition im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
2.
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
3.
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
explosionsgefährliche Stoffe:
a)
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
aa)
durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
bb)
sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/266 (ABl. L 54 vom 1.3.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erwiesen haben,
b)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten,
2.
Explosivstoffe:
a)
Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1) als Explosivstoffe für zivile Zwecke betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
b)
die in Anlage III genannten Stoffe und Gegenstände,
3.
pyrotechnische Gegenstände: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten (pyrotechnische Sätze), mit denen auf Grund selbsterhaltender, exotherm ablaufender chemischer Reaktionen Wärme, Licht, Schall, Gas oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden soll,
4.
Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke,
5.
pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Sätze enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden,
6.
pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung,
7.
Anzündmittel: pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Gegenständen bestimmt sind,
8.
sonstige pyrotechnische Gegenstände: pyrotechnische Gegenstände, die technischen Zwecken dienen,
9.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe: explosionsgefährliche Stoffe, die weder Explosivstoff noch pyrotechnischer Gegenstand sind; als sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten auch Explosivstoffe, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind,
10.
Zündmittel: Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die zur detonativen Auslösung von Explosivstoffen bestimmt sind,
11.
Hilfsstoffe: Stoffe, die einem chemischen Verfahren zugesetzt werden, um den Verfahrensablauf zu erleichtern oder die Eigenschaften des Endproduktes zu beeinflussen,
12.
Zwischenerzeugnisse: Stoffe, die in einem Verfahrensgang innerhalb einer Betriebsstätte, wenn auch in mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen, als explosionsgefährliche Stoffe entstehen und in demselben Verfahrensgang die Eigenschaft der Explosionsgefährlichkeit wieder verlieren,
13.
Sprengzubehör:
a)
Gegenstände, die zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
b)
Ladegeräte und Mischladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die für Sprengarbeiten verwendet werden,
14.
Sprengarbeiten: die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen, Anzündmitteln und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der Energie, die bei der Explosion in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung freigesetzt wird,
15.
Munition: Geschosse, Treibladungen und Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen, Artilleriegeschütze und technische Geräte,
16.
Fundmunition: Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden sind.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen: das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte der Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Stoffe sowie die weiteren in § 1b Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis e bezeichneten Tätigkeiten,
2.
Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Stoffes oder Gegenstandes zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit,
3.
Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Stoffes oder Gegenstandes auf dem Markt,
4.
Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen: die Bereitstellung auf dem Markt, der Erwerb, das Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens explosionsgefährlicher Stoffe,
5.
Drittstaat: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,
6.
Einfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einschließlich der Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorheriger Durchfuhr,
7.
Ausfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat,
8.
Durchfuhr: jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter zollamtlicher Überwachung einschließlich
a)
der Überführung in das Zolllagerverfahren,
b)
des Verbringens in eine Freizone,
c)
des Versandverfahrens mit anschließender Überführung in das Zolllagerverfahren oder anschließendem Verbringen in eine Freizone,
d)
des Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Europäischen Union oder mit Bestimmungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
9.
Verbringen: jede Ortsveränderung von Stoffen und Gegenständen außerhalb einer Betriebsstätte
a)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
b)
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes,
c)
aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einschließlich der Empfangnahme und des Überlassens durch den Verbringer,
10.
Beförderung: jede Ortsveränderung im Sinne verkehrsrechtlicher Vorschriften,
11.
Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Stoff oder Gegenstand, der sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
12.
Rückruf: jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Stoffes oder Gegenstandes zu erwirken.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet,
2.
Einführer: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand aus einem Drittstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,
3.
Bevollmächtigter: jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen,
4.
Händler: jede weitere natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers,
5.
Wirtschaftsakteur: der Hersteller, der Bevollmächtigte nach § 16d, der Einführer und der Händler sowie beim Inverkehrbringen von Explosivstoffen zusätzlich jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen beziehungsweise den Handel damit betreibt.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und93/15/EWGdes Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,95/16/EG,97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/68/EU (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) geändert worden ist,
2.
Akkreditierung: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
3.
Konformitätsbewertung: das Verfahren zur Bewertung, ob die durch eine Rechtsvorschrift der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten vorgeschriebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen an einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand erfüllt worden sind,
4.
CE-Kennzeichnung: die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, die in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,

1.
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
2.
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
3.
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen, und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
4.
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
5.
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lager- und Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
6.
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern

1.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will oder
2.
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben will
bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und anderen zu überlassen. Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren zu schützen. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.