Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 1 K 16.479

23.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Anerkennung von Vordienstzeiten vom 10.2.1993 bis 31.8.1996 für seine Ruhestandsbezüge.

Der am ...1946 geborene Kläger war nach seinem ...- und seinem ...studium u. a. als wissenschaftlicher Angestellter und akademischer Rat tätig. Vom 1.4.1984 bis 31.8.1996 war er Diözesanreferent für ... im Angestelltenverhältnis bei der Diözese ... und bei der Bayerischen Versorgungskammer (nach eigenen Angaben größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe Deutschlands) zusatzversichert.

Ab ... war der Kläger Professor an der Fachhochschule ..., ab ... Vizepräsident. Mit Wirkung vom ... erhielt er als hauptberuflicher Präsident der Fachhochschule ... im Beamtenverhältnis auf Zeit eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe W 3. Am ... trat er sowohl aus seinem Beamtenverhältnis auf Zeit als Präsident der Fachhochschule als auch aus seinem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Professor, das für die Zeit ruhte, in der er als Präsident tätig war, in den Ruhestand.

Mit Bescheid vom 2.3.2012 wurden seine Versorgungsbezüge mit 4.250,47 Euro (brutto) festgesetzt. Dabei wurde die Zeit seiner Beschäftigung bei der Diözese ... vom 1.4.1984 bis 31.8.1996 nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG in vollem Umfang als ruhegehaltsfähig anerkannt. Wegen der seit 1.1.2012 erhaltenen Regelaltersrente aufgrund Rentenbescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25.11.2011 in Höhe von 1.046,32 Euro wurde eine Ruhensberechnung durchgeführt. Danach wurde das Ruhen des den Höchstgrenzenvom-Hundertsatz von 75 v. H. übersteigenden Betrages nach Art. 85 BayBeamtVG angeordnet. Nach den beigefügten „Hinweisen zum Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbezügen“ erfolgte der Bescheid unter dem Vorbehalt u. a. des Bezugs einer Rente, worunter auch sonstige Versorgungsleistungen fallen sollten, die aufgrund Erwerbstätigkeit der Altersversorgung dienen. Dies gelte „auch dann, wenn die Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wird.“ Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mögliche Kann-Vordienstzeiten u. a. nach Art. 19, 20 und 22 Abs. 3 bis 5 BayBeamtVG unter dem Vorbehalt berücksichtigt wurden, dass dem Kläger später eine andere Versorgungsleistung als die von Art. 85 BayBeamtVG genannten Renten zusteht.

Mit Schreiben der Bayerischen Versorgungskammer vom 23.4.2012 wurde die monatliche „Brutto-Betriebsrente aus der Pflichtversicherung“ ab 1.1.2012 auf 237,38 Euro mtl. festgesetzt. Mit Bescheid vom 21.11.2012 wurde auch hinsichtlich dieses Betrages das Ruhen der Versorgungbezüge angeordnet. Insgesamt verminderte sich dadurch das Ruhegehalt in Höhe von 75 v. H. der zuletzt erhaltenen Besoldung in der Bes.Gr. W 3, zuzüglich Versorgungsaufschlag von 0,72 v. H. wegen Ruhestandsbeginn erst am Ende des Semesters, von 4.562,29 Euro um 549,20 Euro auf 4.013,09 Euro.

Mit Bescheid vom 5.6.2013 wurde der Bescheid vom 1.12.2012 wegen Anhebung der Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an die neuen Gehaltssätze angepasst. Dabei wurde der Höchstgrenzen vom-Hundertsatz von 71,75 v. H. der Ruhensberechnung zugrunde gelegt. Es ergibt sich bei einer Gesamtversorgung von 4.726,52 Euro ein Ruhensbetrag in Höhe von 548,78 Euro und ein Versorgungsbezug nach Anwendung der Ruhensregelung in Höhe von 4.177,74 Euro.

Gegen die Ruhensregelung im Bescheid vom 21.11.2012 hatte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.7.2013 Widerspruch erhoben, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 zurückgewiesen worden war. Die hiergegen gerichtete Klage (RO 1 K 13.2146) wurde nach Hinweis des Gerichts auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.7.1991, 4 S 15.86/89, zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 11.4.2013 wies das Landesamt für Finanzen den Kläger darauf hin, dass nach der früher geltenden Rechtslage die Regelaltersrente, die er seit 1.1.2012 von der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - Bayerische Versorgungskammer (BVK) - erhalte, im versorgungsrechtlichen Sinn eine Betriebsrente darstelle. Die Betriebsrente gehöre nicht zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG, Nr. 85.1.2 BayVV-Versorgung. Nach dem früheren Versorgungsrecht seien Betriebsrenten, die nicht unter § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG fielen, von einer Ruhensregelung ausgenommen. Sie seien aber als sonstige Versorgungsleistungen bei der Anrechnung von Zeiten aufgrund von Kann-Vorschriften auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen gewesen. Nach dem seit 1.1.2011 geltenden Versorgungsrecht des Freistaats ... gehöre die Zusatzversorgung nunmehr zu den sonstigen Versorgungsleistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, da sie der Altersversorgung diene und nicht unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 84 BayBeamtVG falle.

Im Verfahren RO 1 K 13.2146 hatte der Klägervertreter im Schreiben vom 16.1.2014 die Auffassung vertreten, es sei streitig, ob die Regelaltersrente der Zusatzversorgungskasse zu den „sonstigen“ Versorgungsleistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG zähle. Der Beklagte habe darauf verwiesen, dass die Regelaltersrente in die Ruhensregelung miteinzubeziehen sei. Dies sei rechtsfehlerhaft. Bei der Regelaltersrente der BVK handele es sich gerade nicht um eine Betriebsrente, etwa aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung, sondern um eine Zusatzversorgungsrente, die eine zusätzliche Versorgung sicherstellen solle. Die Zusatzversorgung falle weder unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG noch unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG. Nicht alle „sonstigen“ Versorgungsbezüge, sondern nach dem Grundgedanken der Vorschriften diejenigen Renten, die auch aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, unterlägen der Anrechnung. Zu diesen Renten gehörten aber nicht Renten aus kirchlichen Zusatzversorgungskassen.

In einem Popularklageverfahren erklärte der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 11.2.2015 (Vf. 1 - VII - 13) Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG wegen Verstoßes gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV für nichtig. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechtes zwar einen weiten Spielraum, dieser werde aber durch das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Alimentationsprinzip begrenzt. Das Alimentationsprinzip sei unabhängig von der Bedürftigkeit des Beamten. Anderweitige Einkünfte seien nur in bestimmten Fällen anrechenbar. Insbesondere könne der Dienstherr auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweisen. Vermieden werden solle insbesondere, dass ein sog. Mischlaufbahn-Beamter gegenüber einem Nur-Beamten bevorzugt werde. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG überschreite die durch das Alimentationsprinzip vorgegebenen Grenzen, da insoweit weder eine Betroffenheit öffentlicher Kassen gegeben sei noch eine Störung des beamtenrechtlichen Pflichtengefüges in Betracht komme.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2015 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf die Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG die Auszahlung der Versorgungsbezüge ab Urteilserlass am 11.2.2015 ohne Ruhensberechnung.

Die Bayerische Versorgungskammer teilte dem Kläger mit, dass die Rentenhöhe der Zusatzversorgung ab 1.7.2015 mtl. 280,31 Euro betrage. Die Deutsche Rentenversicherung erklärte, dass die gesetzliche Rente ab 1.7.2015 mit Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 75,70 Euro mtl. 1.112,60 Euro betrage.

Mit Bescheid vom 3.9.2015 setzte das Landesamt für Finanzen, ..., die monatlichen Versorgungsbezüge ab 1.2.2015 auf 4.369,57 Euro (brutto) fest. Festgestellt wurde, dass nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversicherung höchstens 71,75 v. H. der letzten Gehaltsstufe erreichbar seien. Die Beschäftigungszeit bei der Diözese ... vom 1.4.1984 bis 1.8.1996 mit 12 Jahren und 153 Tagen wurde deshalb nur anteilig mit 8 Jahren und 315 Tagen als ruhegehaltsfähig anerkannt.

Unter Hinweise und Bemerkungen wird ausgeführt, dass die Ruhensregelung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG und die Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit mit Bescheid vom2.3.2012 ab 1.2.2015 hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Kann-Vordienstzeit vom 10.2.1993 bis 31.8.1996 widerrufen werden. Die Betriebsrente der Bayerischen Versorgungskammer sei somit nicht mehr im Rahmen der Ruhensregelung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG anzurechnen. Sonstige Versorgungsleistungen seien somit aber nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG in die einzelfallbezogene Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten einzubeziehen. Die Zeit bei der Diözese ... könne nur insoweit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als die Summe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge und die sonstigen, während der Kann-Vordienstzeit erworbenen Versorgungsleistungen nicht die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschreiten.

Der Kläger erhob hiergegen mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 5.10.2015 Widerspruch. Der Bescheid sei formell rechtswidrig, da die Begründung für die Ermessensentscheidung fehle.

Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf einem Ermessensmissbrauch beruhe. Das dem Bescheid zugrunde liegende Gebot, dass die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überschritten werden solle, sei wegen Verstoßes gegen die Ermessensausübung rechtswidrig. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG gerade deshalb aufgehoben, weil diese Bestimmung zu einer unzulässigen Kürzung der Versorgungsbezüge führe. Dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt, so dass der Widerruf der Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermessenswidrig erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2016 wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch zurück. Für die Berechnung des Ruhegehalts sei neben den ruhegehaltsfähigen Bezügen die abgeleistete ruhegehaltsfähige Dienstzeit maßgebend. Diese müsse grundsätzlich verdient werden. Vordienstzeiten könnten unter bestimmten Voraussetzungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden. Durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 11.2.2015 sei Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG für nichtig erklärt worden. Sonstige Versorgungsleistungen wie im Falle des Klägers die Rente der Bayerischen Versorgungskammer seien aber nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG in die einzelfallbezogene Ermessensausübung bei der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten einzubeziehen. Bei der Ermessensausübung sei das Landesamt für Finanzen durch die gesetzlichen Grenzen der Ermessensentscheidung nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG gebunden. Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG sei aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes die Ruhensregelung nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 BayBeamtVG widerrufen worden. Die Berücksichtigung der Betriebsrente erfolge durch die teilweise Nichtanrechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Die Anrechnung der ruhegehaltsfähigen Kann-Vordienstzeiten im Bescheid vom 2.3.2012 habe unter dem Vorbehalt des (rückwirkenden) Widerrufs für den Fall gestanden, dass dem Beamten eine andere Versorgungsleistung als die von Art. 85 BayBeamtVG erfassten Renten und Leistungen zustehe (Nr. 2.1 der Hinweise zum Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge). Der Kläger könne sich insoweit nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Überschreite das Ruhegehalt zusammen mit der anderen Versorgungsleistung und den von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG erfassten Renten die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, seien Vordienstzeiten aufgrund von Kann-Vorschriften, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, nicht oder nur anteilig auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen. Die streitige Vordienstzeit sei zwar grundsätzlich im Rahmen der Kann-Vorschrift anrechenbar, im Rahmen der Ermessensentscheidung sei aber zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei der Diözese ... vom 1.4.1984 bis 31.8.1996 pflichtversichert gewesen sei. Die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund und die Zusatzversicherung würden bei voller Anerkennung der Kann-Vordienstzeit zu einer Überschreitung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG führen.

Der Bescheid sei formell rechtmäßig, da die wesentlichen Gründe unter „Hinweise und Bemerkungen“ aufgeführt und die einzelnen Rechenschritte dargestellt worden seien. Im Rahmen der Ermessensentscheidung gehe es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung, sondern um die annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines „Nur-Beamten“. Dem Ausgleichszweck der Kann-Vorschriften würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer Kann-Vordienstzeit bezüglich der Altersversorgung besser zu stellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte.

Der Bescheid wurde am 29.2.2016 versandt.

Der Kläger erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 29.3.2016 Klage. Sowohl der Widerruf der früheren Festsetzung bezüglich der Kann-Vordienstzeiten als auch die eingeschränkte Anerkennung dieser Vordienstzeiten seien ohne Ermessensausübung erfolgt. Nicht berücksichtigt geblieben sei die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes.

Der Kläger beantragt,

den Festsetzungsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 3.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2016 aufzuheben, soweit die Zeit vom 10.2.1993 bis 31.8.1996 nicht mehr als ruhegehaltsfähige Kann-Vordienstzeit berücksichtigt und die entsprechende Festsetzung mit Bescheid vom 2.3.2012 ab 1.2.2015 widerrufen wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vorbehalt in Nr. 2.1 des Bescheides vom 2.3.2012 beziehe sich u. a. auf weitere Versorgungsbezüge. Der rückwirkende Widerruf des Bescheides, der Erlass eines rückwirkenden Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsbescheides sowie die Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlung blieben in diesen Fällen ausdrücklich vorbehalten. Bei dieser Korrektur sei das eingeräumte Ermessen ausgeübt worden. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers nicht zu korrigieren gewesen wäre. Insbesondere habe der Kläger die Leistungen der Bayerischen Versorgungskammer gerade während der sog. Kann-Vordienstzeit erworben. Bei der Berechnung der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten könne die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG zwar unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden, dies solle aber nicht geschehen.

Die Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof beziehe sich darauf, dass private Kassen, nicht aber öffentliche Kassen betroffen würden. Bei der Bayerischen Versorgungskammer (Zusatzversorgung der bayerischen Gemeinden) handele es sich aber um eine öffentliche Kasse. Die Argumentation des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes könne deshalb nicht ohne weiteres auf den Streitfall übertragen werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 vertrat die Klägerseite insbesondere die Auffassung, die Zusatzrente beruhe auf einer Leistung des früheren Arbeitgebers des Klägers, die der Leistung aus einer privaten Kasse in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes entspreche. Der Beklagte weist insbesondere darauf hin, dass die Leistungen der Bayerischen Versorgungskammer auf deren Satzung beruht, aufgrund derer die Diözese ... Mitglied der Kammer ist. Die Diözese bediene sich für die Zusatzversorgung der Bayerischen Versorgungskammer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.11.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den teilweisen Widerruf der Anerkennung von Vordienstzeiten für seine Versorgungsbezüge nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die nur teilweise Anerkennung der Beschäftigung des Klägers als Diözesanreferent für ... im Angestelltenverhältnis bei der Diözese ... in der Zeit vom 1.4.1984 bis 31.8.1996 (im Folgenden: Vordienstzeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit ist rechtmäßig. Bei der Vordienstzeit handelt es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG (Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz v. 5.8.2010, zul. geänd. d. G. v. 24.7.2015), die als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann. Der Beklagte hat sich nach den Hinweisen und Bemerkungen im Bescheid vom 3.9.2015 bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass die Vordienstzeit dem Grunde nach berücksichtigt wird, die Höchstgrenze der Versorgungsleistungen nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG, die sich aus der vollen Altersversorgung eines „Nur-Beamten“ ergibt, aber nicht überschritten werden soll, Art 24 Abs. 4 BayBeamtVG.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der „Nur-Beamte“, also derjenige, der seit Vollendung seines 17. Lebensjahres bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze Beamter war, durch das Ruhegehalt in vollem Umfang angemessen alimentiert wird.

Soweit vor der Verbeamtung lange Zeiten in einer anderen Tätigkeit verbracht wurden, führt dies ohne deren Anrechnung dazu, dass die für das volle Ruhegehalt erforderliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erreicht wird. Nach Art. 22 BayBeamtVG können Zeiten, in denen besondere Fachkenntnisse erworben wurden, nach Art. 19 BayBeamtVG Zeiten in näher bezeichneten Arbeitsverhältnissen als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Mit diesen „Kann-Vordienstzeiten“ erreicht der Dienstherr, dass erwünschte berufliche Erfahrungen und Kenntnisse von Bewerbern um eine Beamtenstelle eingebracht werden. Durch die Möglichkeit der Anrechnung u. a. der hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG, soll Bewerbern um eine Beamtenstelle ein Anreiz dadurch gegeben werden, dass sie versorgungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als der Nur-Beamte. Andererseits soll aber auch keine Besserstellung durch eine Überalimentierung erfolgen, Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG.

Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Renten und Versorgungsbezüge nicht den Höchstbetrag nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschreiten sollen, ergeben sich nicht nur bei einer überwiegend auf eigenen Mitteln beruhenden Höherversicherung, Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG, sondern auch dann, wenn privatwirtschaftliche Einkünfte auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen. Da die auf Art. 95 Abs. 1 S. 2 BV (Bayerische Verfassung, i. d. F. der Bek. v. 15.12.1998, GVBl 1998, 991, i. d. F. d. G v. 11.11.2013, GVBl 2013, 642) beruhende Alimentationspflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums unabhängig ist von der Bedürftigkeit eines Beamten, kann sich der Dienstherr nicht von seiner Alimentationspflicht entlasten, indem er auf Einkünfte verweist, die der Beamte von privater Seite erhält. Da weiterhin private Kassen nicht von den Prinzipien der Solidarität, sondern auf dem Versicherungsprinzip und damit auf einem anderen Finanzierungs- und Leistungsprinzip beruhen, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 11.2.2015, Vf. 1-VII-13, juris) die Regelung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG für nichtig erklärt, wonach sonstige Versorgungsleistungen angerechnet wurden, die aufgrund einer Berufstätigkeit der Altersversorgung dienen. Der Dienstherr kann sich demgegenüber von seiner Alimentationspflicht entlasten, indem er auf Einkünfte aus einer öffentlichen Kasse verweist, zu denen u. a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören (BayVerfGH, a. a. O.; BVerfG, B.v. 30.09.1987, 2 BvR 933/82 [zu § 55 BeamtVG], juris), Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BayBeamtVG. Rechtmäßig war deshalb die Ruhensberechnung dahingehend, dass Altersversorgungsbezüge über die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung hinaus nur bis zur Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG zu gewähren sind.

Soweit die Zusatzversorgung des Klägers durch eine Rente der Bayerischen Versorgungskammer nach dem Bescheid vom 2.3.2012 angerechnet wurde, beruhte dies auf Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG. Nach Nr. 85.1.2 BayVV-Versorgung (Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht v. 20.9.2012, FMBl. 2012, 394, 490) gehören zu den Renten für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen „und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung … beruht“. Auch wenn eine Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG zugrunde lag, handelt es sich nicht um eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG, da der kirchliche Dienst, „schon aufgrund der eigenständigen verfassungsrechtlichen Stellung der Kirchen und der Trennung von Kirche und Staat nicht öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 33 GG und grundsätzlich auch nicht im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften“ ist (BVerwG, U.v. 9.6.1994, 2 A 3/93, juris). Aufgrund der Nichtigerklärung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG, der eine Auffangvorschrift zu den Ruhensregelungen in Art. 84, 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 BayBeamtVG war, Nr. 85.1.6 BayVV-Versorgung, kann die Einbeziehung der Zusatzversorgung des Klägers nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG nicht mehr erfolgen.

Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.3.2012 die Vordienstzeit in vollem Umfang nach Art. 19 Nr. 1b BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Gründe für eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der vollen Anerkennung der Vordienstzeit enthält die Zusammenstellung der als ruhegehaltsfähig anerkannten Zeiten nicht. Der zum Bescheid vom 2.3.2012 gehörenden Festsetzung der Versorgungsbezüge und der Ruhensberechnung kann aber als maßgebliches Kriterium entnommen werden, dass die Versorgungsbezüge zusammen mit den in der Vordienstzeit erworbenen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer den sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstbetrag nicht überschreiten sollen. Da hierfür die Ruhensberechnung ausreichend war, erfolgte daneben keine nur teilweise Anerkennung der Kann-Vordienstzeiten.

Die Nichtigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG führt dazu, dass die Ruhensberechnung hinsichtlich der Zusatzrente rechtswidrig ist. Die Herausnahme der Zusatzrente aus der Ruhensberechnung hat wiederum zur Folge, dass die Gesamtversorgung bei voller Ruhegehaltsfähigkeit der Beschäftigungszeit bei der Diözese gegen die Soll-Vorschrift nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG verstößt, dass die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überstiegen werden soll. Es liegen keine Gründe vor, aufgrund derer im vorliegenden Einzelfall eine Überschreitung entgegen dieser Regel erfolgen kann.

Kein hinreichender Grund ist hierfür die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, da die Zusatzrente nicht aus einer auf dem Versicherungsprinzip beruhenden privaten Kasse, sondern aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird. Die Bayerische Versorgungskammer ist als Oberbehörde des Freistaats ... eine öffentliche Kasse. Nicht maßgeblich ist dabei, dass sie nicht nur eine Versorgungseinrichtung der bayerischen Gemeinden, sondern auch eine berufsständige Versorgungseinrichtung ist, deren Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBeamtVG anrechenbar sind. Die Diözese bedient sich der Bayerischen Versorgungskammer dabei nicht wie einer privaten Versicherung. Insbesondere sind die Zahlungen an die Bayerische Versorgungskammer von versicherungsbeitragsrelevanten Risiken wie Alter und Gesundheit der Angestellten unabhängig. Damit ist die Bayerische Versorgungskammer auch in Bezug auf die Diözese, die die Angestelltenverhältnisse möglichst ähnlich dem öffentlichen Dienst regelt, wie bei ihrer Versorgung als Versorgungskasse der bayerischen Gemeinden und der Berufsstände als öffentliche Kasse tätig.

Liegen bei einer Regelung aufgrund einer Soll-Vorschrift, hier nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG, keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Soll-Vorschrift rechtfertigen, genügt für die Ermessensentscheidung die Erklärung, dass die Sachlage derjenigen entspricht, die Grundlage der Soll-Vorschrift ist. Abgesehen von atypischen Ausnahmen ist grundsätzlich nach der Soll-Vorschrift zu verfahren (BVerwG, U.v. 4.3.1993, 5 C 27/91; BVerwG, B.v. 27.7.2006, 1 WB 15/06, juris).

Unter Einbeziehung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer soll das Ruhegehalt des Klägers damit die Höchstgrenze nach Art, 85 Abs. 2 BayBeamtVG nicht überschreiten. Hierzu ist die Kann-Vordienstzeit des Klägers nur in dem im Bescheid vom 3.9.2015 errechneten Umfang als ruhegehaltsfähig anzuerkennen. Eine darüber hinausgehende Anerkennung von Vordienstzeiten wäre rechtswidrig.

Dem steht nicht entgegen, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung die Anrechnung von privaten Renten aus privaten Kassen für unzulässig erklärt hat. Da die Zusatzrente des Klägers nicht aus einer privaten Kasse gezahlt wird, ergibt sich aus Art. 85 BayBeamtVG unmittelbar die Höchstgrenze, bis zu der Versorgungsbezüge neben den genannten Renten gezahlt werden sollen. Art. 85 BayBeamtVG hat damit eine begrenzende Wirkung gegenüber ohne anrechenbare Renten festgesetzten Versorgungsansprüchen. Demgegenüber bestimmen die Kann-Vorschriften der Art. 19 bis 22 BayBeamtVG, d. h. auch des maßgeblichen Art. 19 Nr. 1b BeamtVG, welche Tätigkeiten vor der Verbeamtung vom Dienstherrn überhaupt als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können. In einem zweiten Schritt trifft der Dienstherr die Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang eine Anerkennung erfolgt. Eine Kann-Vordienstzeit kann auch nur deswegen als nur teilweise als ruhegehaltsfähig anerkannt werden, wenn unabhängig von Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG nur dies die Einhaltung der Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ermöglicht.

Die Zulässigkeit einer derartigen Begrenzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist vorliegend auch sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger seine Zusatzversorgung in einem Zeitraum erworben hat, in dem er noch nicht Beamter war. Gegenüber dem in diesem Zeitraum dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft bietenden Nur-Beamten wäre es unbillig, wenn der Kläger neben den in dieser Zeit erworbenen Ansprüchen durch die gesetzlich Rentenversicherung und die Zusatzversorgung Versorgungsansprüche erhielte, die hinsichtlich des gesamten Ruhegehalts über die volle Alimentation hinausginge.

Da die angefochtene Regelung der Soll-Vorschrift des Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG entspricht, ist der Bescheid auch hinreichend begründet, so dass kein Anspruch auf Aufhebung aus formellen Gründen besteht. Unter „Hinweise und Bemerkungen“ enthält er zudem eine weitere Begründung zur erfolgten Ermessensentscheidung. Eine umfangreiche Begründung ergibt sich aus dem Widerspruchsbescheid, der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO den ursprünglichen Bescheid ändert und mit ihm Gegenstand des Verfahrens ist.

2. Die nur teilweise Anerkennung der Vordienstzeit durfte auch unter Widerruf, Art. 49 BayVwVfG, des Bescheides vom 12.3.2012 erfolgen.

Dahinstehen kann, ob der Bescheid vom 12.3.2012 sowie die mit diesem aufgehobenen Bescheide vom 21.11.2012 und 5.6.2013 als rechtswidrig oder ursprünglich rechtmäßig anzusehen sind. Grundsätzlich wirkt die Nichtigerklärung einer Norm durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Norm zurück (BayVerfGH, E. v. 23.2.1989, Vf. 9-VII-87, juris). Danach war der ursprüngliche Bescheid vom 12.3.2012 und die auf diesem Bescheid beruhenden, ihn teilweise abändernden Bescheide vom 21.11.2012 und 5.6.2013 von Anfang an rechtswidrig, da die Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer nach der unwirksamen Bestimmung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG in die Ruhensberechnung einbezogen wurde.

Unter Berücksichtigung des damit eingeschränkten Vertrauensschutzes bei begünstigenden Verwaltungsakten ist die darauf beruhende Möglichkeit der einfacheren Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach Art. 48 BayVwVfG gegenüber einem Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach Art. 49 BayVwVfG nicht unumstritten. Zulässig ist es jedenfalls, einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nach den strengeren Voraussetzungen des Art. 49 BayVwVfG zu widerrufen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 49, Rdnr. 12; Mann/Sennekamp/Uechtritz, Nomos Kommentar zum VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 49, Rdnrn. 50 f). Vorliegend erfolgte die Aufhebung der ursprünglichen Regelung nach Art. 49 BayVwVfG, unter Bezugnahme auf den Vorbehalt des Widerrufs, Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BayVwVfG, im Bescheid vom 12.3.2012, wonach die bisherige volle Anerkennung der Vordienstzeit als ruhegehaltsfähig widerrufen werden durfte. Der Vorbehalt bezieht sich nach seinem Wortlaut auf andere Versorgungsleistungen als die von Art. 85 BayBeamtVG erfassten Renten. Hierunter fällt auch die Zusatzrente der Bayerischen Versorgungskammer. Nicht maßgeblich ist, dass diese zunächst als unter Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG fallend beurteilt wurde und die Nichtigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung erst später festgestellt wurde.

Aufgrund der Unzulässigkeit der über die im Bescheid vom 3.9.2015 hinausgehenden festgesetzten teilweisen Anerkennung der Kann-Vordienstzeiten durfte der Widerruf der vorherigen Festsetzungen erfolgen, da der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Festsetzungen hat. Nachdem die Reduzierung der Anerkennung der Kann-Vordienstzeiten nur in dem Maße erfolgt, in dem die Ruhensregelung hinsichtlich der Zusatzrente entfällt, tritt für ihn insbesondere keine Reduzierung des Ruhegehalts ein.

3. Der Kläger hat die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.297,28 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 10. 4 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 31.7.2013). Danach entspricht der Streitwert dem zweifachen Jahreswert der Differenz zwischen der gewährten und der erstrebten Versorgung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Nov. 2016 - RO 1 K 16.479 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Referenzen

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.