Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Feb. 2016 - RO 1 K 14.1423

published on 03/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Feb. 2016 - RO 1 K 14.1423
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ... 1978 geborene Klägerin möchte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Rücknahme der von ihr beantragten Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung erreichen.

Die mit Wirkung zum 31.1.2015 in Ruhestand versetzte Klägerin war als Regierungsamtfrau (BesGr A 11) Beamtin auf Lebenszeit bei der Beklagten. In den Jahren 2008 bis 2011 war sie jährlich zwischen 16 und 21 Tagen erkrankt.

Mit Schreiben vom 8.6.2012 beantragte sie, Teilzeitbeschäftigung mit 50% der wöchentlichen Arbeitszeit ab 1.11.2012 aus persönlichen Gründen. Hinsichtlich der örtlichen Verwendung wurden bevorzugt die Standorte R1..., K..., R“ ... oder R3... vor M... und vor N... angegeben.

Verwiesen wurde auf ein ärztliches Attest des Bezirksklinikums vom 21.5.2012, wonach sich die Klägerin seit 5.3.2012 in stationärer Behandlung befinde. Aus medizinischen Gründen werde die Durchführung einer heimatnahen Versetzung von M... nach R1... sowie eine (vorübergehende) Teilzeitbeschäftigung mit 50% der wöchentlichen Arbeitszeit dringend empfohlen.

Das Schreiben der Klägerin kreuzte sich mit dem Schreiben der Beklagten vom 7.6.2012, in dem diese darauf hinwies, dass aufgrund der krankheitsbedingten Fehltage der vertrauensärztliche/personalärztliche Dienst gebeten worden sei, eine Untersuchung der Klägerin vorzunehmen.

Das Bezirksklinikum ..., Prof. Dr. ..., stellte mit ärztlichem Befundbericht vom 12.7.2012 als Ergebnis der stationären Behandlung vom 5.3.2012 bis 25.5.2012 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen fest. Die Antriebslosigkeit der Klägerin habe sich im Verlauf der Behandlung verbessert, es sei aber mit einer antidepressiven Therapie begonnen worden, um die depressive Symptomatik bessern zu können. Die Klägerin wolle weder privat noch beruflich wieder nach M... zurück und versuche, ihre Arbeitsstelle nach R1... zu verlegen und eventuell auf Teilzeit zu reduzieren.

Zum 1.12.2012 wurde die Klägerin zum Karrierecenter zur Bundeswehr ..., jedoch mit Dienstort in ... versetzt. Mit Schreiben vom 16.4.2013 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1.5.2013 bis 30.4.2014 Teilzeitbeschäftigung in einer Höhe von 50% gewährt.

Mit Schreiben vom 28.4.2013 teilte die Klägerin mit, dass sich ihre Arbeitsaufnahme noch krankheitsbedingt verzögere. Sie stellte den Antrag, die Teilzeit erst zu einem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem sie wieder arbeitsfähig sei. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 4.6.2013 die Teilzeitgenehmigung zurückgenommen.

Am 19.9.2013 fand ein Personalgespräch zwischen der Klägerin mit ihrer Prozessbevollmächtigten, Herrn ... und Herrn ... statt. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass nach ausführlicher Erörterung des Sachverhalts gegen die Reduzierung der Arbeitszeit auf 50% seitens der Personalabteilung keine Bedenken bestehen. Nicht gesagt werden könne, wann eine eventuelle Versetzung wieder in den Großraum ... möglich sein werde. Die Klägerin beabsichtige, am 1.10.2013 den Dienst beim Karrierezentrum ..., Standort Team ..., wieder aufzunehmen. Besprochen werden solle noch, ob eine Wiedereingliederung erfolge. Aus personalärztlicher Sicht werde dies befürwortet.

Frau Medizinaldirektorin ... erklärte gegenüber dem Personalbereich mit Schreiben vom 20.9.2013, dass die Klägerin am 29.7.2013 bei ihr gewesen sei. Verwiesen wird auf das Personalgespräch vom 19.9.2013. Weiterhin erklärt sie: „Aufgrund der erhobenen Befunde wird mitgeteilt, dass bei Frau ... keine dauernde Dienstunfähigkeit besteht.“

Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.9.2013 beantragte die Klägerin die Zurückversetzung nach ... an eine Dienststelle außerhalb des Bundeswehrverwaltungszentrums sowie die Genehmigung von Teilzeitarbeit im Umfang der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

Mit Schreiben vom 25.9.2013 legte die Klägerin einen Maßnahmeplan zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ihres Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vor, in dem dieser im Monat Oktober mit steigender wöchentlicher Arbeitszeit von 12 über 15 und 18 Stunden die stufenweise Wiedereingliederung der Klägerin in die berufliche Tätigkeit vorschlägt. Volle Arbeitsfähigkeit sei wieder ab 1.11.2013 zu erwarten.

Mit Schreiben vom 1.10.2013 genehmigte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die beantragte Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 50% für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2015. Eine Rechtsbehelfsbelehrung:enthält die Genehmigung nicht.

Der gleiche Sachbearbeiter des Bundesamts für das Personalmanagement genehmigte mit Bescheid vom 2.10.2013 entsprechend dem Wiedereingliederungsplan des Dr. ... die Wiedereingliederung der Klägerin für den Monat Oktober 2013. Die Rückkehr in die volle Beschäftigung sei ab 1.11.2013 vorgesehen.

Hingewiesen wird darauf, dass während der Wiedereingliederung der Status der Beamtin und die Fortzahlung der Besoldung unberührt bleiben. Da die Beamtin krankgeschrieben bleibe, sei die Arbeitsaufnahme freiwillig. Sie könne ohne besondere rechtliche Regelung dem Dienst fernbleiben.

Mit Schreiben vom 10.11.2013 beantragte die Klägerin, den Teilzeitbewilligungsbescheid vom 1.10.2013 rückwirkend zum 1.10.2013 zurückzunehmen. Die Wiedereingliederung habe ab 29.10.2013 krankheitsbedingt abgebrochen werden müssen. Es solle so verfahren werden, wie bei ihrem Antrag vom 28.4.2013.

Die Untersuchung bei Frau ... sei grundsätzlich fehlerhaft und grob fahrlässig gewesen. Frau ... habe sie zur Arbeitsaufnahme gedrängt, obwohl sie noch krank gewesen sei. Dies habe sich auch gesundheitsschädlich ausgewirkt. Aus diesem Druck heraus sei der Teilzeitgenehmigungsantrag gestellt worden. Dieser müsse rückgängig gemacht werden.

Mit Bescheid vom 27.1.2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit für die Dauer ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit ab. Der von der Klägerin zu 50% besetzte Dienstposten sei hälftig mit einer anderen Beamtin besetzt, ein weiterer freier Dienstposten der BesGr A 11 stehe derzeit am Standort ... nicht zur Verfügung.

Den am 7.2.2014 eingegangenen Widerspruch begründete die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2014 dahingehend, sie habe im Personalgespräch vom 19.9.2013 zum Ausdruck gebracht, sie fühle sich nicht in der Lage, die von ihr erwartete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt und genehmigt worden. Die Arbeitsaufnahme sei zum 1.10.2013 erfolgt, Ende Oktober 2013 habe sich aber herausgestellt, dass sie ununterbrochen dienstunfähig sei. Die Begutachtung durch Frau ... sei fehlerhaft gewesen. In grob fahrlässiger Weise habe sie sich in keiner Weise um die Diagnosen des behandelnden Arztes und der behandelnden Therapeutin gekümmert. Im Untersuchungstermin am 29.7.2013 sei die Klägerin zur Arbeitsaufnahme gedrängt worden. Dies sei erfolgt, obwohl der sie schon seit längerem behandelnde Arzt Dr. ..., wie auch die Therapeutin ..., noch kurz vor dem Untersuchungstermin festgestellt hätten, sie sei nicht dienstfähig. Notwendig wäre deshalb gewesen, dass Frau ... Stellungnahmen des behandelnden Arztes und der Therapeutin eingeholt hätte.

Die Klägerin habe deshalb auch die ärztliche Stellungnahme der ...Klinik vom 25.1.2013 an Dr. ... dem Ärztlichen Dienst zugesandt. Nach einem stationären Aufenthalt vom 2. bis 3.1.2013 sei sie von dort als arbeitsunfähig entlassen worden.

Mit Schreiben vom 19.3.2014 wurde weiterhin beantragt, anhand der ärztlichen Unterlagen festzustellen, dass die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Widerspruch zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach § 91 Bundesbeamtengesetz (BBG) Teilzeitbeschäftigung auf Antrag bewilligt werden könne. Dem Antrag auf Aufhebung der Teilzeitbewilligung komme aufgrund des Grundsatzes der Rechtsbeständigkeit statusrechtliche Entscheidungen im Beamtenverhältnis keine Bedeutung zu. Ohne das Einverständnis des Dienstherrn könne der Beamte sich nach Ergehen einer beantragten statusrechtlichen Entscheidung hiervon nicht einseitig lösen. Durch die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung veränderten sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten. Der Dienstherr müsse Vorkehrungen für personelle Folgemaßnahmen treffen.

Die Teilzeitbewilligung sei nicht rechtswidrig gewesen, insbesondere habe die personalbearbeitende Stelle die ihr obliegende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Dies wäre der Fall gewesen, wenn erkennbar gewesen wäre, dass die Klägerin den Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung gestellt hätte, obwohl sie dienstunfähig gewesen sei.

Nach § 91 Abs. 1 BBG werde über den Antrag generell unabhängig von der gesundheitlichen Entwicklung entschieden. Die Klägerin hätte, wenn sie sich nach ihrer Auffassung wegen einer unrechtmäßigen Feststellung ihrer Dienstfähigkeit unterdrückt gefühlt hätte, durch die sie vertretenden Rechtsanwälte auf eine Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit hinwirken müssen. Die vom Ärztlichen Dienst empfohlene und im Einvernehmen mit der Klägerin und dem behandelnden Arzt beschlossene und begonnene Wiedereingliederungsmaßnahme stelle aber keine Drucksituation dar.

Ein Widerruf eines sowohl begünstigenden als auch belastenden Verwaltungsakts komme weder nach § 49 Abs. 2 VwVfG, noch nach der Spezialregelung des § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG in Betracht. Die Beibehaltung der Teilzeitbeschäftigung sei der Klägerin zuzumuten, insbesondere könne nicht von schwerwiegenden persönlichen Veränderungen oder einer plötzlich auftretenden finanziellen Notlage ausgegangen werden.

Mit dem am 25.8.2014 eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten erhob die Klägerin beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg Klage. Die Vertrauensärztin habe die Klägerin zur Antragstellung für die Teilzeitbeschäftigung gezwungen. Die Klägerin selbst habe die Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit nicht feststellen können. Sie habe deshalb von den Feststellungen der Vertrauensärztin ausgehen müssen. Da sie sich nicht in der Lage gefühlt habe, ihre dienstlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, habe sie keine andere Möglichkeit gesehen, als einen Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Ob ein Antrag wegen Willensmängeln angefochten werden könne, sei umstritten. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass der Antrag in der Regel bis zur Entscheidung der Behörde und auch darüber hinaus zurückgenommen werden könne. Ansonsten werde von einer Anfechtbarkeit nach §§ 119, 123 BGB ausgegangen. Erst mit Beendigung des Wiedereingliederungsversuchs sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass ihr Gesundheitszustand unrichtig beurteilt worden sei.

Die Beklagte habe eine Anfechtung oder einen Widerruf des gestellten Antrags für nicht möglich erachtet, weil durch die Bewilligung von Teilzeit die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Dienstherrn und Beamten umgestaltet würden. Grund für die Annahme, dass ein Antrag nicht mehr zurückgenommen oder angefochten werden könne, sei, dass typischerweise entstandene Folgen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Klägerin noch in der Wiedereingliederungsphase befunden habe. Nach dem 29.10.2013 habe die Klägerin wegen der bestehenden Dienstunfähigkeit keine Dienstleistung erbringen können und müssen.

Die Beklagte sei im früheren Verfahren auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung nicht nur davon ausgegangen, dass eine Rücknahme der Genehmigung möglich sei, sondern habe tatsächlich die Genehmigung vom 16.4.2013 mit Schreiben vom 4.6.2013 zurückgenommen. Zu der Rücknahme der Genehmigung vom 1.10.2013 sei die Beklagte auch verpflichtet, da durch die während der Wiedereingliederungsphase festgestellte Dienstunfähigkeit darauf geschlossen werden könne, dass diese auch vorher bestanden habe.

Die Klägerin habe mit Schreiben vom 10.11.2013 den Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung wirksam zurückgenommen bzw. angefochten. Der Bescheid vom 27.1.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 seien deshalb rechtswidrig.

Die Klägerin stellt den Antrag,

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1.10.2013, ihren Bescheid vom 27.1.2014 und ihren Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Antrag auf Rücknahme der Teilzeitbewilligung habe nicht stattgegeben werden können, da die frei gewordene, hälftige Planstelle bereits einer anderen Beamtin zugeschlagen worden sei. Das Fehlen einer Planstelle sei ein haushaltsrechtlicher Belang i.S.d. § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG. Anhaltspunkte, dass das Verbleiben in Teilzeit der Klägerin unzumutbar gewesen sei, wären von ihr nicht vorgebracht worden.

Eine Anfechtung könne schon mangels schlüssigen Vortrags eines Willensmangels nicht erfolgreich sein. Die Klägervertreterin sei sich über den Inhalt und die Tragweite ihres Antrags im Klaren gewesen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.8.2014 erklärt die Klägerin, dass ihr Schreiben vom 10.11.2013 als Widerspruch gegen die Feststellungen des Ärztlichen Dienstes zu sehen sei. Da diese nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:übermittelt worden seien, sei die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Über den Widerspruch sei zu entscheiden.

Hierzu erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2014, dass über die Dienstfähigkeit der Klägerin nicht entschieden worden sei.

Die Klägerin wurde wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.1.2015 in Ruhestand versetzt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich nach der Ruhestandsversetzung mangels der Möglichkeit zum Wechsel in Vollzeitbeschäftigung die Hauptsache erledigt habe.

Die Klägervertreterin vertritt die Auffassung, das Verfahren müsse fortgeführt werden. Eine Beamtin habe grundsätzlich Anspruch auf volle Alimentation. Eine Absenkung hierunter sei nur mit ihrem Einverständnis zulässig. Bei ihrer Entscheidung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Antrag nur im Hinblick auf die Feststellung des Vertrauensärztlichen Dienstes gestellt habe. Die Beklagte berufe sich auf rein formale Gesichtspunkte. Eine Ermessensentscheidung sei nicht getroffen worden.

Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, sie habe gewusst, dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, so dass ein Wiedereingliederungsversuch möglich gewesen sei. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Da den Feststellungen eines Amtsarztes unter Beweisgesichtspunkten grundsätzlich größere Bedeutung zugemessen werde, habe die Klägerin keine Möglichkeit gehabt, dem Verlangen auf Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Aussicht auf Erfolg zu widersprechen.

Die Klägerin habe auch nachträglich einen Anspruch auf Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung bzw. Übergang zur Vollzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BBG, da ihr die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zumutbar gewesen sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei einer langfristigen Erkrankung der Fall.

Ergänzend weist die Beklagte noch darauf hin, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch nach ... versetzt worden sei, da sie dort familiäre Bindungen habe. Zudem sei dort die wunschgemäße Beschäftigung in Teilzeit möglich gewesen. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung sei beim Kreiswehrersatzamt ... nicht möglich gewesen. Ab dem 1.12.2015 sei nun auch die von der Klägerin freigewordene halbe Stelle im Wege einer Ausschreibung nachbesetzt worden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagte, dass aufgrund von Umstrukturierungen im Jahr 2012 in Weiden eine Teilzeit- und eine Vollzeitstelle zu besetzen gewesen seien. Der Klägerin habe antragsgemäß eine Teilzeitstelle gegeben werden können. Nach Rücknahme ihres ersten Antrages auf Teilzeitbeschäftigung habe ihr auch die Vollzeitstelle gegeben werden können. Danach habe sie dann aber wieder die Teilzeitstelle haben wollen. Nach Ende der Ausschreibungsfrist für die Vollzeitstelle im April 2013 sei diese Stelle zum 21.10.2013 vergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin noch keinen Antrag auf Vollzeitbeschäftigung gestellt gehabt.

Aufgrund umfangreicher Umstrukturierungen seien in ... viele Stellen umzubesetzen gewesen. Es habe dort auch viele Versetzungswünsche gegeben. Eine Versetzung der Klägerin nach ... wäre wegen vorher gestellter anderer Versetzungswünsche erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich gewesen.

Die Klägerin weist noch darauf hin, dass sie sich bereits zum Zeitpunkt des Personalgesprächs am 19.9.2013 für dienstunfähig gehalten habe. Sie sei aber insbesondere von Frau Medizinaldirektorin ... zur Arbeit gedrängt worden. Sie habe dann ihrem Arzt Dr. ...gesagt, dass sie wieder arbeiten müsse. Er habe deshalb den Wiedereingliederungsplan gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3.2.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich der Anfechtung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und der Ablehnung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung, zumindest für die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand, zulässig.

Die Klage ist aber unbegründet, da weder die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung, noch die Ablehnung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung rechtswidrig waren und die Beklagte nicht verpflichtet war, der Klägerin Vollzeitbeschäftigung zu gewähren, § 113 Abs. 1, 5 VwGO.

1. Die Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung entsprach dem Antrag der Klägerin, den sie durch Telefax ihrer Rechtsanwältin vom 17.9.2013 gestellt hat. Der Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung lag somit schon vor dem Personalgespräch am 19.9.2013 bei der Beklagten vor.

Vor der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 1.10.2013 musste es sich der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass die beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht dem tatsächlichen Willen der Klägerin entsprach. Das ergibt sich insbesondere nicht aus der nach Angaben der Klägerin beim Personalgespräch am 19.9.2013 geäußerten Auffassung, sie sei nicht dienstfähig.

Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kommt es häufig vor, dass der/die Betroffene die Schwere der Krankheit selbst nicht richtig einschätzen kann. Genauso wie Erkrankungen unterschätzt werden, der Beamte arbeiten will, wegen tatsächlich bestehender „dauernder Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten“, somit einer „Dienstunfähigkeit“ nach § 44 Abs. 1 BeamtStG, aber in den Ruhestand versetzt werden muss, halten sich andere Beamte für dauerhaft nicht dienstfähig, obwohl sie nach einer Krankheitsphase wieder arbeiten können. Der Arbeitgeber kann zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bundesbeamten eine ärztliche Untersuchung durch einen Amtsarzt, §§ 47, 48 BBG, veranlassen. Dies erfolgt bei der Beklagten durch ihren Ärztlichen Dienst.

Nachdem die Klägerin in den Jahren 2008 bis 2011 nur gelegentliche Erkrankungen hatte, war sie ab 2012 auch vermehrt stationär in Behandlung. Aus der in dieser Zeit bestehenden Arbeitsunfähigkeit kann aber nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass sie dienstunfähig, also dauernd zur Erfüllung der Dienstpflichten unfähig war. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit des Personalgesprächs vom 19.9.2013 bis zur Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung vom 1.10.2013. Es mag zwar sein, dass sich die Klägerin selbst für dienstunfähig hielt und auch beim Personalgespräch ihre Bedenken äußerte, den dienstlichen Tätigkeiten nicht nachkommen zu können. Dies führte aber nicht dazu, dass die Beklagte oder auch der Ärztliche Dienst von einer für weitere Untersuchungen erforderlichen Wahrscheinlichkeit der Dienstunfähigkeit ausgehen konnte oder musste. Kurz vor dem Personalgespräch hat die Klägerin durch ihre Rechtsanwältin selbst den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt und im Personalgespräch die Wiedereingliederungsmaßnahme vorgeschlagen. Wäre ihr Arzt Dr. ... zu dieser Zeit von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen, hätte er nicht den Wiedereingliederungsplan mit der Anmerkung der erwarteten vollen Dienstfähigkeit zum 1.11.2013 aufgestellt. Aufgrund dieses Wiedereingliederungsplans konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin nicht dienstunfähig war. Es brauchten aufgrund dieses Wiedereingliederungsplans ohne weiteres Vorbringen der Klägerin auch keine Nachfragen bei den die Klägerin behandelnden Ärzten und keine weiteren Untersuchungen seitens des Ärztlichen Dienstes erfolgen. Der rechtskundig vertretenen Klägerin war es insbesondere zuzumuten, die Gründe für die von ihr angenommenen Dienstunfähigkeit zu nennen und gegebenenfalls ärztliche Atteste vorzulegen. Nicht ausreichend für eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung war insbesondere die Feststellung durch Frau Medizinaldirektorin ..., die Klägerin sei nicht dienstunfähig.

Soweit die Klägerin nach Urteilsfällung noch umfangreiche Unterlagen mit Telefax vom 3.2.2016, 16.11 Uhr, vorlegte, konnten diese zwar nicht mehr berücksichtigt werden, es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Auswertung dieser Unterlagen auch nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Sollten die Angaben der Klägerin in der mit diesem Telefax vorgelegten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22.1./26.8.2014 zutreffen, hätte das beschriebene Verhalten der Medizinaldirektorin ... dennoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung führen können. Maßgeblich ist allein, dass nach dem vorgelegten Wiedereingliederungsplan des Dr. ... davon ausgegangen werden konnte, dass keine Dienstunfähigkeit vorlag.

Die weiterhin vorgelegten Atteste des Dr. ... vom 9.10.2014 stammen aus einer Zeit, in der die Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Ruhestandsversetzung zum 31.1.2015 schon unmittelbar bevorstand. Das Attest des Bezirksklinikums ... vom 20.3.2015 wurde sogar erst nach der Ruhestandsversetzung erstellt.

Nachdem somit zum Zeitpunkt der Genehmigung der Teilzeitarbeit kein hinreichender Anhaltspunkt für die Beklagte vorlag, dass sie trotz der Beantragung durch die Klägerin aus Gründen der Fürsorge nicht hätte erteilt werden dürfen, war die Genehmigung vom 1.10.2013 rechtmäßig.

Anhaltspunkte für einen Willensmangel entsprechend §§ 119, 123 BGB sind nicht gegeben. Vielmehr hat sich die Klägerin von einer Rechtsanwältin vertreten lassen, die ihr auch die Folgen ihrer Erklärungen erläutert hat. In der Klageschrift wurde zudem ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin erst bei Beendigung des Wiedereingliederungsversuchs erkannt habe, dass sie dienstunfähig sei.

2. Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung und Übergang zur Vollzeitbeschäftigung, § 91 Abs. 3 Satz 2 BayBG. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin nach ihrer Ruhestandsversetzung einen Anspruch noch geltend machen könnte oder ob diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der Genehmigung der Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 10.11.2015 war nur zu entnehmen, dass die Untersuchung durch Frau Medizinaldirektorin ... fehlerhaft gewesen sein soll, weil sie zur Arbeitsaufnahme gedrängt worden sei, „obwohl ich noch krank war“. Abgesehen davon, dass der ausdrückliche und ausführliche Hinweis im Wiedereingliederungsplan vom 2.10.2013, dass die Klägerin krankgeschrieben bleibt, die Arbeitsaufnahme freiwillig ist und die Klägerin ohne besondere rechtliche Regelung dem Dienst fernbleiben darf, kein Drängen zur Arbeit darstellt, konnte die Beklagte auch aufgrund dieses Schreibens nicht von einer (dauerhaften) Dienstunfähigkeit ausgehen. Allein aus diesem Grunde war die Ablehnung des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BayBG bereits rechtmäßig, da ein statusrechtlich relevanter Wechsel von Teilzeitzu Vollzeitbeschäftigung nicht von einer vorübergehenden Erkrankung abhängig zu machen ist. Die Beklagte hatte sich auch nicht durch die Rückgängigmachung der Teilzeitbeschäftigung vom 1.5.2013 bis 30.4.2014 durch Schreiben vom 4.6.2013 dahingehend gebunden, dass auch die zweite Teilzeitgenehmigung wieder zurückzunehmen gewesen wäre. Insbesondere standen der Rücknahme der zweiten Teilzeitbeschäftigung dienstliche Belange entgegen. Während zur Zeit der Rücknahme der ersten Teilzeitgenehmigung sowohl eine Teilzeitals auch eine Vollzeitstelle vorhanden waren, ein Wechsel damit möglich war, war vor dem Antrag der Klägerin auf Rücknahme der zweiten Teilzeitgenehmigung die Vollzeitstelle am 21.10.2013 vergeben worden. Das Nichtvorhandensein der von der Klägerin begehrten Stelle ist ein zu beachtender dienstlicher Belang, der der Rückkehr der Klägerin in die Vollzeitbeschäftigung entgegenstand.

Auch die Vergabe einer Vollzeitstelle in ... war der Beklagten nicht möglich, da nach den glaubhaften Darstellungen in der mündlichen Verhandlung aufgrund umfangreicher Umstrukturierungsmaßnahmen zahlreiche Beamte bereits vorrangige Versetzungsanträge gestellt hatten.

Im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 2.2.2016 genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 16.10.2008, 2 C 15.07, juris) ergibt sich auch keine andere Beurteilung. Im Wesentlichen bezieht sich diese Entscheidung auf die Problematik, dass bei Teilzeitarbeit im Blockmodell die Freistellung von der Arbeitsleistung durch im Verhältnis zum Teilzeitgehalt erhöhte Arbeitsleistung in der Ansparphase „erkauft“ werden muss. Stellt sich dann nach einem erheblichen Teil der Ansparphase oder im ersten Teil der Freistellungsphase heraus, dass das mit der Freistellungsphase angestrebte Ziel aufgrund von dauerhafter Erkrankung oder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erreicht werden kann, bestehen berechtigte Interessen des Beamten, die zu einer Verpflichtung des Dienstherrn führen können, auch rückwirkend den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zuzulassen. Ein derartiges besonderes Interesse an dem Wechsel in die Vollzeitbeschäftigung hatte die Klägerin aber nicht, da sie während ihrer Teilzeitbeschäftigung keine Mehrarbeit, sondern überhaupt keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dies gilt zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte festgestellt hat, dass die Klägerin dienstunfähig war. Da nach diesem Zeitpunkt die Klägerin kurzfristig in den Ruhestand versetzt wurde, ergeben sich auch diesbezüglich keine Ansprüche auf Übergang zur Vollzeitbeschäftigung.

3. Die Klage war somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2016 - RO 1 K 14.1423 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfah
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.