Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juni 2019 - RN 7 K 17.480

published on 19/06/2019 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 19. Juni 2019 - RN 7 K 17.480
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Stilllegung einer Trogförderschnecke.

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Landratsamtes P. vom 20. Juli 2004, geändert mit Bescheiden vom 14. April 2005, 22. Juni 2006 und 20. November 2007, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die zeitweilige Lagerung und sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken mit den FlNrn. 132, 137/14 und 138 der Gemarkung … erteilt. Der Betrieb der Klägerin ist im Wesentlichen darauf gerichtet, aus PET-Flaschen Kunststoffregenerat herzustellen.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2015, geändert durch Bescheide vom 28. Mai 2015 und 17. Juni 2015, ordnete das Landratsamt P. - aufgrund von baulichen Veränderungen und Änderungen bei den Durchsatzmengen wie auch Betriebsabläufen - die Stilllegung verschiedener Anlagenteile an. Die erhobenen Klagen gegen diese Bescheide (Az. RN 7 K 15.2216) und den Bescheid des Landratsamtes P. vom 22. Juni 2016 (Az. RN 7 K 16.1154), mit dem der unmittelbare Zwang hinsichtlich der verfügten Teilstilllegung angedroht wurde, wurden am 27. November 2017 zurückgenommen.

Im Hinblick auf eine geordnete Stilllegung und Regelungen mit Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden wurde auf Veranlassung der Klägerin im November 2016 eine Stilllegungsvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten getroffen. Darin verpflichtete sich die Klägerin zu einer stufenweisen Stilllegung bestimmter Anlagenteile bis zum 31. Dezember 2016.

Am 26. Januar 2017 legte das Landratsamt P. im Wege des unmittelbaren Zwangs Teile der Anlage der Klägerin still, u.a. die Siloanlagen für die Befüllung von Silo-LKW.

Im Rahmen einer Ortseinsicht am 20. Januar 2017 stellte das Landratsamt P. fest, dass im Bereich der Halle 6 eine Trogförderschnecke betrieben wird. Anlässlich einer gemeinsamen Besprechung am 1. Februar 2017 teilte der Geschäftsführer der Klägerin mit, dass mit der Schnecke Silo-LKW u.a. mit PET-Flakes aus der Produktion der legal betriebenen PET-Linien befüllt würden, da aufgrund der behördlichen Stilllegung eine Nutzung der Siloanlagen nicht mehr möglich sei. Die Trogförderschnecke sei zur Erfüllung von Lieferverpflichtungen nötig und für die Beschickung von Silo-LKW unumgänglich, da bestimmte Abnehmer von PET-Regeneratoren ausschließlich über Silo-LKW beliefert werden könnten.

Bei einer Ortseinsicht am 10. Februar 2017 fand das Landratsamt P. die Trogförderschnecke fest installiert in Halle 3B vor. Hierzu äußerte sich die Klägerin, dass aus brandschutztechnischen Gründen eine Verlagerung der Schnecke in die flächendeckend mit einer Sprinkleranlage versehen Halle 3B angeordnet worden sei.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 hörte das Landratsamt P. die Klägerin zur geplanten Stilllegung der Trogförderschnecke an. Der Bevollmächtigte der Klägerin führte aus, dass sich das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis nicht auf Anlagen erstrecke, welche kürzer als zwölf Monate an demselben Ort betrieben würden. Die Schnecke stelle eine solche zeitlich beschränkte mobile Anlage dar. Darüber hinaus sei die Schnecke kein Bestandteil der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage und auch keine Nebeneinrichtung, da es an einem Funktionszusammenhang mit der Hauptanlage fehle. Es handele sich lediglich um ein Arbeitsgerät für den An- und Abtransport. Ein notwendiger technischer und betrieblicher Zusammenhang mit der Hauptanlage sei nicht gegeben.

Mit Datum vom 15. März 2017 erließ das Landratsamt P. gegenüber der Klägerin folgenden Bescheid:

„1. Der Betrieb der Trogförderschnecke vom Typ TFS 1x300-3635 wird auf dem gesamten Betriebsgelände der …, Flurnummern 132, 137/14, 137/16, 137/24 und 138, Gemarkung und Gemeinde …, untersagt. Die Untersagung erstreckt sich dabei auf folgende Nutzung:

a) Beschickung mit Material aus der zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle, z.B. ungewaschene und/oder nicht sortierte PET-Flakes, auch aus Fremdproduktion

b) Beschickung mit Material aus der sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, z. B. gewaschene und sortierte PET-Flakes aus Eigenproduktion des o. g. Standorts.

2. Wenn das Landratsamt P. ab einem Zeitpunkt von zwei Wochen nach der Unanfechtbarkeit des Bescheids feststellt, dass die … der unter der Ziffer 1. ausgesprochenen Stilllegung nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 6000 € fällig.

3. Die Kosten für das Verfahren hat die … zu tragen. Die Kosten belaufen sich auf 503,68 €.“

Zur Begründung des Bescheids wurde Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Anordnung in Nr. 1 des Bescheids sei § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Die von der Klägerin betriebene Anlage zum zeitweiligen Lagern und zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Die Trogförderschnecke stelle eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Nebeneinrichtung zu dieser Anlage dar und werde ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben. Zu den Nebeneinrichtungen zählten Maschinen und Geräte, die zwar zur Erreichung des jeweiligen Anlagezwecks nach dem heutigen technischen Entwicklungsstand nicht erforderlich seien, die aber im konkreten Fall dem Betrieb der Anlage an dem betreffenden Standort dienten. Nebeneinrichtungen hätten im Hinblick auf den primär verfolgten Betriebszweck keinen in einem engeren technischen Sinn notwendigen Verfahrensschritt zum Gegenstand, seien aber doch auf diesen Zweck hin ausgerichtet und hätten eine im Verhältnis zur Haupteinrichtung dienende und insoweit untergeordnete Funktion. Im konkreten Fall des Betriebs der Klägerin sei der Betrieb der Förderschnecke für die Anlage zur Herstellung von Kunststoff-Regenerat aus PET-Flaschen technisch nicht erforderlich, aber für die Beschickung von Silo-LKW nach der zwangsweisen Stilllegung der Siloanlagen notwendig. Darüber hinaus bestehe ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang zu der Anlage zum zeitweiligen Lagern und sonstigem Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen. Die Förderschnecke werde auf dem Betriebsgelände in Halle 3B betrieben. Um eine rasche Befüllung zu gewährleisten, würden Big-Bags mit produziertem Kunststoff-Regenerat in unmittelbarer Nähe in Halle 3B und Halle 4A gelagert. Der betriebstechnische Zusammenhang sei auch dann gegeben, wenn das Material von den Produktionsanlagen durch mobile Transportmittel, wie z.B. Gabelstapler, zu der Trogförderschnecke transportiert würde. Der Betrieb der Trogförderschnecke als Nebeneinrichtung stelle eine Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage der Klägerin dar. Die vorgenommene Änderung könne zudem nachteilige Auswirkungen hervorrufen, weshalb hierfür eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG notwendig sei. Insbesondere könnten durch den innerbetrieblichen Staplerverkehr, den Transport von Big Bags zu der Schnecke, durch den Verkehr von Silo-Lkw auf dem Betriebsgelände sowie durch den Betrieb der Schnecke an sich zusätzliche Lärmimmissionen auftreten. Der Betreiberin sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass die Förderschnecke als Ersatz für die stillgelegte Siloanlage betrieben werde und somit im Vergleich zum gewöhnlichen Betrieb der Siloanlage keine zusätzliche Lärmimmissionen auftreten, da der Betrieb der Siloanlagen zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden sei. Der zeitlich beschränkte Betrieb der Schnecke für den Zeitraum von weniger als zwölf Monaten führe nicht zu einem andern Ergebnis. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV gelte die Genehmigungspflicht für Anlagen (und Nebenanlagen) zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (hier: Nr. 8.12.2 und 8.11.2.4 des Anhangs der 4. BImSchV) auch für Anlagen, die weniger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden sollen. Im Rahmen der Ermessensausübung wird von Seiten des Landratsamts dargelegt, dass nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die zuständige Behörde eine (Neben-)Anlage, die ohne Genehmigung errichtet und betrieben würde, stilllegen solle. Dabei werde der Behörde lediglich ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. In der Regel müsse die Behörde gegen eine ungenehmigte Errichtung und einen ungenehmigten Betrieb bzw. eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten und nur bei Vorliegen besonderer Gründe (atypischer Fall) dürfe sie hiervon absehen. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit allein seien derartige Gründe in der Regel nicht zu sehen. Ausnahmsweise könne das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen aber von Bedeutung sein, wenn die Betreiberin alles getan habe, um eine immissionsrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Mit E-Mail vom 16. Februar 2017 sei die Klägerin im Zuge der Anhörung zur Stilllegung darüber informiert worden, dass jederzeit ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Schnecke gestellt werden könne. Ein solcher Antrag liege jedoch bis dato nicht vor. Da auch sonst keine gravierenden Gründe für einen Weiterbetrieb der nicht genehmigten Nebeneinrichtung sprächen, sei die Stilllegung angeordnet worden. Das Landratsamt habe von der in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgegebenen Möglichkeiten mit der Stilllegung die Anordnung getroffen, welche für die Klägerin den geringeren Eingriff darstelle. Der Umfang der Stilllegung sei auch verhältnismäßig, da der Betrieb der Schnecke lediglich im Rahmen einer Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage stillgelegt werde. Konkret davon betroffen seien der Betrieb mit Material aus der zeitweiligen Lagerung nicht gefährlicher Abfälle sowie der Betrieb mit Material aus der sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle. Der Betrieb der Schnecke im Zusammenhang mit baurechtlich genehmigten Anlagenbereichen werde durch den immissionsrechtlichen Bescheid ausdrücklich nicht untersagt. Die Frist, der Anordnung innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheids nachzukommen, sei ebenfalls verhältnismäßig. Insbesondere habe die Klägerin bei der Anhörung vom 16. Februar 2017 Kenntnis von der drohenden Stilllegung der Schnecke gehabt. Zusammen mit der nun eingeräumten Frist habe die Klägerin ausreichend Zeit, organisatorische Maßnahmen mit Lieferanten, Kunden und Mitarbeitern zur ergreifen und abzuschließen oder im Rahmen eines Antragsverfahrens die Genehmigungsfähigkeit des Betriebs der Schnecke darzulegen. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids wurde auf Art. 31 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 5 VwZVG gestützt. Bei der Höhe des Zwangsgelds habe man sich an den mit Bescheid vom 6. Juli 2015 angedrohten Zwangsgeldern bezüglich des Weiterbetriebs der 3-er und 4-er Silo-Gruppe und am wirtschaftlichen Interesse orientiert. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 KG i.V.m. Tarif Nr. 8.II.0/1.12 des Kostenverzeichnisses.

Am 21. März 2017 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Die Schnecke sei gerade keine Anlage, welche eine gesonderte Genehmigung nach Immissionsschutzrecht benötige. Es handele sich um eine nicht ortsfeste Anlage ohne Genehmigungspflicht. Das Genehmigungserfordernis erstrecke sich nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes grundsätzlich nur auf solche Anlagen, bei denen den Umständen nach zu erwarten sei, dass sie länger als zwölf Monate an demselben Ort betrieben werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben und dem Landratsamt auch rechtsverbindlich erklärt worden. Die Schnecke stelle lediglich eine zeitlich beschränkte mobile Anlage dar. Eine Genehmigungsbedürftigkeit könne auch nicht im Zusammenhang mit der zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nichtgefährlichen Abfällen gesehen werden. Die Trogförderschnecke sei lediglich eine Anlage zur Beladung, welche nicht als Nebeneinrichtung angesehen werden könne. Der Kernbestand der Anlage, nämlich die für den Herstellungs-, Gewinnungs- und Verarbeitungsprozess erforderlichen Haupteinrichtungen, sei von der Schnecke nicht erfasst. Diese stelle nur ein Arbeitsgerät für den An- und Abtransport dar. Der Einsatz der Schnecke könne nicht als wesentliche Änderung der Gesamtanlage betrachtet werden. Für die Schnecke bestehe gerade kein immissionsrechtliches Genehmigungserfordernis. Selbst wenn die Schnecke im Zusammenhang mit der Gesamtanlage zu sehen wäre, würde es sich hierbei allenfalls um eine unwesentliche Änderung handeln, die stets genehmigungsfrei durchgeführt werden könne. Ein nur anzeigebedürftiges Vorhaben sei von § 20 Abs. 2 BImSchG nicht erfasst. Ausschließlich die Anlage hinsichtlich der Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen bedürfe einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; dieses Genehmigungserfordernis erstrecke sich auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb erforderlich seien sowie auf Nebeneinrichtungen, die mit dem betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschnitten in einem räumlichen, betriebstechnischen Zusammenhang stünden und die für den Immissions- oder Gefahrenschutz von Bedeutung sein könnten. Da die Schnecke jedoch lediglich ein Arbeitsgerät für den An- und Abtransport des Materials darstelle, sei dabei nicht von einer Nebeneinrichtung der Gesamtanlage auszugehen. Weil der Grundverwaltungsakt rechtswidrig sei, folge aufgrund der Konnexität auch die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung und der Gebührenanordnung.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes P. vom 15. März 2017 aufzuheben.

Das Landratsamt P. beantragt für den Beklagten unter Bezugnahme auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamtes P. vom 15. März 2017 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gegen die Stilllegung der Trogförderschnecke bestehen keine Bedenken.

Die Stilllegungsanordnung (Nr. 1 des Bescheids des Landratsamtes P.) findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist.

Tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für die Anordnung der Stilllegung ist damit allein die formelle Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage.

Das Landratsamt P. geht zu Recht davon aus, dass für die Errichtung und den Betrieb der Trogförderschnecke eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, die nicht besteht.

Das Vorliegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Trogförderschnecke wurde weder von Klägerseite geltend gemacht noch ist dies anderweitig ersichtlich.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflichtigkeit der Trogförderschnecke folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Danach bedarf die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

Durch die Errichtung und den Betrieb der Trogförderschnecke fand eine genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheiden des Landratsamtes P. vom 20. Juli 2004, 14. April 2005, 22. Juni 2006 und 20. November 2007 immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage für die zeitweilige Lagerung und sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen statt. Zwar stellt die Trogförderschnecke keine für den Betrieb der Klägerin notwendige Hauptanlage, sondern nur eine Nebenanlage dar. Aber auch diese unterfällt als solche der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 4. BImSchV. Nach diesen Vorschriften erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle vorgesehenen Nebeneinrichtungen der Hauptanlage (hier zeitweilige Lagerung und sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen), die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten, die zum Betrieb notwendig sind, in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a 4. BImSchV), die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b 4. BImSchV) oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 c 4. BImSchV).

Diese Anforderungen an eine Nebeneinrichtung sind im Fall der streitgegenständlichen Trogförderschnecke gegeben.

Die Trogförderschnecke stellt unzweifelhaft eine (Neben-)Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 BImSchG, wozu neben Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen (Nr. 1) auch Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge gehören, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 BImSchG unterliegen (Nr. 2). Denn selbst wenn die Trogförderschnecke, wie die Klägerseite meint, keine ortsfeste Einrichtung ist, so ist sie jedenfalls als Maschine oder Gerät anzusehen und somit nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 BImSchG vom immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff umfasst.

Die Trogförderanlage ist auch als Nebeneinrichtung zu qualifizieren. Unter Nebeneinrichtungen werden Anlagen verstanden, die zwar zur Erreichung des Anlagenzwecks nach dem technischen Entwicklungsstand nicht erforderlich sind, aber im konkreten Fall dem Betrieb der Anlage am betroffenen Standort in untergeordneter Funktion dienen (vgl. Landmann/Rohmer, Kommentar, Rn. 15 zu § 1 4. BImSchV). Von einem solchen „Dienen“ in untergeordneter Funktion ist auszugehen, da die Trogförderschnecke für den Abtransport der hergestellten PET-Regeneratoren über Silo-Lkw notwendig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerseite reicht dies für die Annahme einer Nebeneinrichtung aus. Soweit die Klägerin hierfür eine Weiterbehandlung des PET-Guts vor Abtransport für erforderlich hält, wird diese Auffassung nicht geteilt. Denn für die Annahme einer Nebenanlage ist dies - im Unterschied zur Hauptanlage - gerade nicht nötig. Der räumliche Zusammenhang mit dem genehmigten Kernbetrieb, der zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, folgt schon aus dem Standort auf dem Betriebsgelände (zuletzt Halle 3B). Aber auch der betriebstechnische Zusammenhang zum Hauptbetrieb ist gegeben. Zu Recht begründet dies das Landratsamt damit, dass die Big Bags mit produziertem Kunstoffregenerat in unmittelbarer Nähe zur Schnecke in Hallen 3B und 4A gelagert sind und, um eine rasche Befüllung der Silo-Lkw zu gewährleisten, durch mobile Transportmittel wie Gabelstapler zur Trogförderschnecke in Halle 3B gebracht werden, von wo dann die Befüllung der Silo-LKW stattfindet. Die Nutzungsuntersagung konnte zudem - im Falle einer Neuplatzierung der Trogförderschnecke - auf das gesamte Betriebsgelände erstreckt werden, da auch dann noch der örtliche und betriebstechnische Zusammenhang zum Hauptbetrieb vorliegt. Dass die Trogförderschnecke schon im Hinblick auf deren eigene Lärmemissionen (aber auch durch die des Stapler- und Lkw-Verkehrs) Bedeutung für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a 4. BImSchV haben kann, liegt auf der Hand. Zu Recht verweist das Landratsamt auch auf den Vorsorgegrundsatz, der angesichts der dargestellten Lärmemissionen ebenfalls tangiert sein kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a 4. BImSchV). Nach alledem stellt die Trogförderschnecke eine Nebeneinrichtung dar, auf die sich das Genehmigungserfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV erstreckt. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV dann keine Genehmigung nötig ist, wenn den Umständen nach ein Betrieb über zwölf Monate nicht zu erwarten ist. Denn zum einen wird die Trogförderschnecke entgegen der verbindlichen Erklärung der Klägerin vom 2. Februar 2017 nunmehr schon seit über zwei Jahre betrieben. Zum anderen trifft unabhängig davon § 1 Abs. 1 Satz 2 4. BImSchV für Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen, wozu der Betrieb des Klägers gehört (Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Nrn. 8.11.2.4 und 8.12.2 Anhang der 4. BImSchV), eine Sonderregelung. Danach gilt die Genehmigungspflicht für solche Anlagen auch, wenn sie weniger als zwölf Monate betrieben werden sollen. Im Übrigen liegt ein einheitlich zu betrachtender Gesamtbetrieb vor, weshalb die Genehmigungspflichtigkeit des Hauptbetriebs auch zur Genehmigungspflichtigkeit der Nebenanlagen, unabhängig von deren Betriebsdauer, führt.

Die Errichtung und der Betrieb der Trogförderschnecke als somit grundsätzlich vom Genehmigungserfordernis umfassten Nebenanlage stellt auch eine wesentliche genehmigungspflichtige Änderung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dar. Denn sie kann nachteilige Auswirkungen haben, die für die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Das Landratsamt hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zusammen mit dem technischen Umweltschutzingenieur nachvollziehbar dargelegt, dass der LKW-Fahrverkehr im Zusammenhang mit der Trogförderschnecke geeignet sein könne für zusätzliche schädliche Umwelteinwirkungen. Im Unterschied zur bisherigen Direktverladung der Regenerat-Big-Bags mittels Gabelstapler auf die Ladefläche von Lkw findet die Beschickung der Silo-Lkw laut Information der Klägerin wie folgt statt (dies wurde in der mündlichen Verhandlung klägerseits nicht bestritten): Zunächst fahre der Silo-Lkw zur Förderschnecke. Dann werde die erste Kammer des Lkw befüllt und danach erfolge jeweils eine kurze Weiterfahrt, um die restlichen Kammern des Lkw über die entsprechenden Öffnungen zu befüllen. Im Anschluss fahre der Lkw aus der Halle heraus, um durch Aufkippen für eine gleichmäßige Verteilung des Materials zu sorgen. Daraufhin fahre der Lkw wieder zur Befüllung an die Schnecke. Dies geschehe pro Lkw dreimal. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass durch diese Befüllvorgänge der Silo-Lkw mittels Trogförderschnecke (laut Klägerin 3-5 Stunden täglich in der Zeit von 7 bis 15 Uhr) im Vergleich zur Direktverladung der Big Bags auf Ladeflächen von Lkw zusätzliche Lärmemissionen entstehen können, weshalb von einer genehmigungspflichtigen Anlagenänderung durch die Errichtung und den Betrieb der Trogförderschnecke auszugehen ist. Nachvollziehbar weist der Beklagte zudem auf die Möglichkeit der Windverfrachtung von Regenerat-Material hin, die bei der Beschickung von Silo-Lkw mittels Trogförderschnecke im Vergleich zur Direktverladung von Big Bags in höherem Maße auftreten kann. Nachdem dies alles schon für die Annahme einer wesentlichen Änderung genügt, kann die Frage, ob der Gabelstaplerverkehr bei Nutzung der Trogförderschnecke im Vergleich zur Direktverladung auf Lkw-Ladeflächen weniger Lärm herbeiführt (was von Klägerseite behauptet und von Beklagtenseite bestritten wird) ebenso dahin gestellt bleiben wie die Lärmbewertung der Trogförderschnecke selbst.

Anhaltspunkte, dass die durch die Trogförderschnecke hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen (Lärm/Material-Windverfrachtung) offensichtlich gering sind, die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen insoweit sichergestellt sind und damit eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht erforderlich ist, bestehen angesichts der Darlegungen des Landratsamtes zum Silo-Lkw-Lärm und zur Problematik der Windverfrachtung nicht.

Der Tatbestand von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist somit erfüllt.

Von dem durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG eingeräumten Ermessen wurde in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift „soll“ die zuständige Behörde die dort vorgesehenen Maßnahmen treffen. Dem Landratsamt ist daher nur ein eingeschränktes Ermessen eingeräumt. Demnach muss die Behörde im Regelfall eingreifen, nur in atypischen Fällen steht ihr Eingreifen im Ermessen (vgl. Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Teil III, Rn. 50 zu § 20). Ein derartiger atypischer Fall wäre gegeben, wenn die Anlage offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Betreiber alles getan hat, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen (vgl. Hansmann/Röckinghausen in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, Rn. 50 zu § 20 BImSchG). Jedwede Zweifel gehen dabei zu Lasten des Betreibers der ungenehmigten Anlage.

Ein derartiger atypischer Fall ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil es bereits an einem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Trogförderschnecke fehlt. Im Übrigen kann auch nicht im Hinblick auf die Lärmimmissionen und die Problematik der Regenerat-Windverfrachtung von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit die Rede sein.

Gegen die Stilllegungsanordnung des Landratsamts P. ist auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichts zu erinnern.

2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids) bestehen nicht.

Die Zwangsgeldandrohung konnte auf Art. 19, 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 31 und 36 VwZVG gestützt werden und ist rechtmäßig. Insbesondere bewegt sich das festgesetzte Zwangsgeld innerhalb des gesetzlichen Rahmens und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Ob das Landratsamt der Klägerin eine Frist von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids zur Stilllegung der Trogförderschnecke hat einräumen müssen oder eine solche bei einer Stilllegung als reiner Unterlassensanordnung überhaupt nicht nötig gewesen wäre, kann dahin gestellt bleiben. Denn die Frist wirkt sich zugunsten der Klägerin aus. Soweit der Klägerin der Zwangsgeldandrohung die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung (Stilllegung) entgegenhält, kann sie damit, wie unter Nr. 1 dargelegt, nicht durchdringen.

3. Die mit der Stilllegung verbundene Kostenregelung begegnet keinen Bedenken. Die Rechtsgrundlage für die Gebühren findet sich in Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 8.II.0/1.12 KVz. Der Auslagenfestsetzung stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.