Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 23. Feb. 2017 - RN 6 K 15.1889

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 957 der Gemarkung 1 … und wendet sich als Nachbarin gegen den Neubau eines Logistikzentrums durch die Beigeladene auf dem jetzigen Grundstück FlNr. 1141 der Gemarkung 2 … (Teilflächen aus FlNrn. 1141, 1145, 1146/2, 1147, 1147/2, 1148, 1150 und 1151).

aktueller Lageplan aus RIS- …

Mit Bauantrag …-M11 begehrte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Logistikzentrums. Der Bauantrag beinhaltete die Befestigung der Freilagerfläche von ca. 35.000 m², Anlegung von Pkw- und Lkw-Stellflächen mit einem Bürogebäude mit dem Ausmaß von 15 m x 6 m, die Errichtung eines weiteren Büro- und Sozialgebäudes mit den Ausmaßen von 30 m x 15 m sowie einer Lagerhalle mit Vordach mit den Ausmaßen von 80 m x 30 m mit Erweiterungsmöglichkeit.

Das Landratsamt … erteilte mit Bescheid vom 5.12.2011 die Teilbaugenehmigung „für Freilagerfläche, Zufahrtsbereich, Bürocontainer, Stellplätze, Zaunanlage“. Der umwelttechnische Bericht der 3 … GmbH vom 20.10.2011 sei bei der Bauausführung zu beachten und umzusetzen. Er sei insoweit Bestandteil dieser Genehmigung.

Mit Bescheid vom 24.8.2012 erteilte das Landratsamt … die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau Logistikzentrum“ u. a. mit den immissionsschutzrechtlichen Auflagen, wonach in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00) maximal 20 Lkw-Anfahrten, Staplerfahrten und Entladetätigkeiten nicht zulässig seien. Die Bedingungen und Auflagen des Teilbaugenehmigungsbescheids sowie die Roteinträge in den Plänen seien weiterhin einzuhalten.

Am 9.1.2012 erhob die Klägerin Klage wegen der Teilbaugenehmigung (RN 6 K 12.57) und am 1.10.2012 wegen der Baugenehmigung (RN 6 K 12.1521). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der dem Vorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan sei zum Zeitpunkt der Teilbaugenehmigung noch nicht bis zur Planreife gelangt gewesen, was das weitere Bebauungsplanverfahren zwischenzeitlich auch gezeigt habe. Bereits der Aspekt der Umbenennung von GE in GI nach Erstellung des umwelttechnischen Berichts zeige, dass die Planung in den Grundzügen verändert worden sei und insbesondere im Hinblick auf mögliche nachbarrechtliche Betroffenheit Veränderungen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Bauvorhabens nicht auszuschließen gewesen seien. Die Teilbaugenehmigung sei hinsichtlich drittschützender nachbarrechtlicher Vorschriften unbestimmt und daher die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Insbesondere durch Lärmimmissionen könne die Klägerin nachteilig und unzumutbar betroffen werden. Die Genehmigung sei hinsichtlich nachbarschützender Auflagen zu unbestimmt. So entspreche etwa die Regelung von maximal 20 Nachtfahrten nicht dem (mutmaßlichen) Betriebskonzept des Logistikzentrums.

Die gegen die Baugenehmigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6.5.2014 ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14.9.2015 (2 ZB 14.1866) ab. Auf die Gründe beider Entscheidungen wird verwiesen.

Bereits mit am 2.5.2014 bei der Gemeinde 2 … und am 6.5.2014 beim Landratsamt … eingegangenen Formblättern vom 29.4.2014 ( …-M14) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Hochregallagers mit Kommissionierhalle im Logistikzentrum der X … in 2 … – Antrag auf Baugenehmigung für Gebäude und Freilagerflächen.“ Errichtet werden sollen eine Kommissionierhalle, ein Hochregallager sowie Technik- und Sozialräume (s.o. Gebäude im aktuellen Lageplan).

Mit Bescheid vom 16.7.2014, zugestellt am 18.7.2014, erteilte das Landratsamt … die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau Kommissionierhalle mit Hochregallager“ u. a. mit den immissionsschutzrechtlichen Auflagen (3):

3.1 Der umwelttechnische Bericht Nr. …-019 vom 17.04.2014 der Fa. 3 … ist bei Bau und Betrieb der Anlage zu beachten. Er ist insoweit Bestandteil der Baugenehmigung.

3.2 Der Antrieb des Förderbandes in der Kommissionierhalle ist auf einen Schalleistungspegel von 85 dB(A) beschränkt.

3.3 Innerhalb der Halle sind nur Elektro-Stapler zulässig.

3.4 In der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) sind maximal 20 Lkw-Anfahrten auf das gesamte Betriebsgelände zulässig.

3.5 Staplerfahrten und Entladetätigkeiten sind in der Nachtzeit auf dem gesamten Betriebsgelände nicht zulässig.

Nachdem die Beigeladene am 8.8.2014 einwandte, dass im Logistikzentrum auch Diesel- und Gasstapler im Einsatz seien, und nach Aufforderung den umwelttechnischen Bericht der 3 … vom 20.8.2014 vorlegte, änderte/ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 16.7. 2014 mit Änderungsbescheid vom 21.8.2014 wie folgt:

„Die Auflage Ziffer 3.3 wird ersatzlos gestrichen.

Bestandteil dieses Bescheides ist der umweltschutztechnische Bericht vom 20.8.2014, Nr. …-019 rev 1 (Nachtrag).“

Bereits am 18.8.2014 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg gegen den Freistaat Bayern wegen der Baugenehmigung vom 16.7.2014 erhoben (RN 6 K 14.1381).

Das Verfahren ruhte mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren 2 ZB 14.1866 und wurde sodann unter dem Az. RN 6RN 6 K 15.1889 fortgeführt.

Zur Begründung der Klage wird auf die Ausführungen im Verfahren RN 6 K 12.1521 verwiesen. Die Klägerin sei demnach insbesondere drittschützend Lärm betroffen, was sich durch die hier streitige Genehmigung neben derjenigen aus dem Parallelverfahren noch vertiefe, so spätestens durch die neue, weitere Genehmigung die zulässigen Richtwerte überschritten würden. Die GI-Werte aus dem Bebauungsplan könnten nicht zu ihren Lasten herangezogen werden, da dieser der Inzidentkontrolle nicht standhalten könne. Allenfalls seien MI-Werte heranzuziehen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid des Landratsamts … vom 16.7.2014 i.d.F. vom 21.8.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Baugrundstück liege innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „…“ der Gemeinde 2 … und sei als Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO ausgewiesen. Der Bebauungsplan sei seit dem 8.5.2012 rechtsverbindlich. Der Technische Umweltschutz des Landratsamts habe die schalltechnische Situation im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens anhand der umwelttechnischen Berichte vom 17.4. und 20.8.2014 geprüft. Das Ergebnis zeige, dass auch weiterhin die festgesetzten zulässigen Immissionskontingente des Bebauungsplans an den jeweiligen Immissionsorten eingehalten würden. Die Einstufung der Immissionsorte als Mischgebiet (Wohnbebauung im Außenbereich) sei nie in Frage gestellt worden und durchgehend so berücksichtigt.

Die Beigeladene hält die Klage für unbegründet und schließt sich den Ausführungen des Landratsamts an.

Die Beteiligten haben jeweils mit Schreiben vom 23.1.2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Nach Anhörung der Beteiligten hat die Kammer mit Beschluss vom 17.2.2017 den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in den Verfahren RN 6 K 12.1521 und RN 6RN 6 K 15.1889 vorgelegten Behördenakten, der Gerichtsakten RN 6 K 12.1521 und 2 ZB 14.1866 sowie der im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts … vom 16.7.2014 i.d.F. vom 21.8.2014 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn diese gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Zu diesen gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere, ob die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Somit kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.

Die angefochtene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht das im Einzelfall nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankert ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO. Das Vorhaben ist im Industriegebiet zulässig. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). Die Zulässigkeit des Logistikzentrums folgt aus § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze…). Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt zu dem Industriegebiet führt über die Staats Straße St … und nicht über die südlich vom Anwesen der Klägerin gelegenen Flächen.

Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Vorhaben ist unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets (im Baugebiet selbst oder) in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen schädlicher Geräuschimmissionen erscheint vorliegend ausgeschlossen, weil von dem genehmigten Vorhaben keine Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in der Umgebung des Baugebiets unzumutbar sind.

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit orientiert sich die Rechtsprechung an den Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm vom 26.8.1998, GMBl S. 503). Nach deren Nr. 6.1 betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A).

Durch die Verweisung in der Baugenehmigung auf die zu beachtenden umwelttechnischen Berichte der 3 … GmbH vom 17.4. und 20.8.2014, die Bestandteil dieser Genehmigung sind, gelten die o.g. Immissionswerte als einzuhaltende Vorgaben.

Diese Werte können nach den umwelttechnischen Berichten der 3 … GmbH vom 17.4. und 20.8.2014 und der Stellungnahme des Technischen Umweltschutzes des Landratsamts … vom 31.1.2017 eingehalten werden.

Der Schutz der Nachbarschaft wird gewährleistet durch die Festsetzungen der Emissionskontingente (flächenbezogener emissionswirksamer Schallleistungspegel) nach DIN 45691 in den planlichen Festsetzungen 4.6 und den textlichen Festsetzungen 4.1 des Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, den Lärmschutz durch zielorientierte Festlegungen zu regeln. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass die Richtwerte im Regelbetrieb auch eingehalten werden können (BVerwG, B. v. 2.10.2013 – 4 BN 10.13; BayVGH, U. v. 21.2.2013 – 2 N 11.1018; U. v. 29.11.2012 – 15 N 09.693; U. v. 14.7.2009 – 1 N 07.2977; B. v. 29.6.2009 – 15 CS 09.860). Zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BNVO können auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. emissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden. Der emissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als deren „Eigenschaft“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann. Die Festsetzung setzt allerdings voraus, dass die Emissionsgrenzwerte das Emissionsverhalten jedes einzelnen Betriebes und jeder einzelnen Anlage in dem betreffenden Gebiet verbindlich regeln. Ein Summenpegel für mehrere Betriebe oder Anlagen ist unzulässig, weil mit ihm keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als „Eigenschaft“ von Anlagen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet wird, das von unterschiedlichen Betrieben und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und deshalb für das Emissionsverhalten einer bestimmten Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit der Gliederung von Baugebieten folgt damit dem Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung, der den Baugebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO insgesamt zugrunde liegt (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.2013 – 4 BN 10.13 m.w.N.).

Nach der textlichen Festsetzung 4.2 im Bebauungsplan ist für das jeweilige Bauvorhaben im Rahmen der Antragstellung ein Nachweis über die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente auf der Grundlage der DIN 45691 vorzulegen. Dies ist durch die umwelttechnischen Berichte der 3 … GmbH vom 17.4. und 20.8.2014 erfolgt. Ausgehend von dem für das Baugrundstück (= Parzellen 1.1 und 1.2) in Richtung Wohnbebauung Nord und Ost (IP Nord, IP Nord 2, IP Ost) festgesetzten Emissionskontingent L EK tags von 64 dB(A)/m² (Parzellen 1.1 und 1.2) und L EK nachts von 48 dB(A)/m² (Parzelle 1.1) sowie 40 dB(A) m² (Parzelle 1.2) ergibt sich für den auf dem Anwesen der Klägerin gelegenen Immissionspunkt (IP) Nord ein Immissionskontingent L r,A TAG von 50 dB(A) und L r,A NACHT von 33 dB(A). Das Immissionskontingent bildet den zulässigen Maximalpegel am Immissionsort, verursacht aus der Planfläche. Für das genehmigte Vorhaben errechnet sich nach beiden Berichten am IP Nord ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) werktags und von 32 dB(A) in der lautesten Nachtstunde. Daraus folgt, dass das Immissionskontingent durch den Betrieb des Logistikzentrums am IP Nord während des Tagzeitraums (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) eingehalten und in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird. Nachdem in den umwelttechnischen Berichten laut Stellungnahme des Landratsamts vom 31.1.2017 mit 20 Anlieferungen während der lautesten Nachtstunde gerechnet wurde und eine Überschreitung der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Immissionskontingente nicht zu befürchten ist, konnte die höhere Anzahl an zulässigen Fahrten in die Baugenehmigung übernommen werden und wird die Klägerin, die auch keinerlei Einwendungen gegen die umwelttechnischen Berichte vom 17.4. und 20.8.2014 erhoben hat, durch die angefochtene Baugenehmigung nicht im Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Keine Bedenken grundsätzlicher Art bestehen nach wie vor bezüglich der fehlenden Untersuchung etwaiger Vorbelastungen. Bei einer Unterschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm durch die durch ein Vorhaben verursachte Zusatzbelastung um 6 dB(A) ist von der Irrelevanz dieser Lärmbelastung auszugehen (Nr. 3.2.1 TA Lärm). Nachdem nach den schalltechnischen Untersuchungen der 3 … GmbH eine Einhaltung dieser reduzierten Immissionsrichtwerte möglich ist, ist die Untersuchung der Vorbelastung nicht notwendig.

Nachdem weitere Gesichtspunkte, die eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin begründen könnten, weder dargetan noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

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(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.