Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 15. Mai 2019 - RN 5 K 17.477

bei uns veröffentlicht am15.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung, das von Ihnen verwendete Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kontinuierlich aufzubereiten und zu desinfizieren und dazu eine entsprechende Anlage einzubauen. Sie machen geltend, sie würden die Anforderungen schon im Zeitpunkt der ergangenen Verpflichtung erfüllt haben und weiter erfüllen.

Die Kläger versorgen ihr Anwesen … durch eine eigene Wasserversorgungsanlage. In den Jahren 2012 und 2014 waren im Trinkwasser coliforme Bakterien nachgewiesen worden. Mit Schreiben vom 28.02.2014 forderte das Landratsamt die Kläger unter Fristsetzung auf, das Trinkwasser kontinuierlich aufzubereiten und zu desinfizieren. Die genutzte Quelle liefere aus mikrobiologischer Sicht kein einwandfreies Trinkwasser. Es dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien. Im Jahr 2015 bauten die Kläger durch ein Fachunternehmen die Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage Purion 2500 36 W ein. Seitdem seien keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden. Die Kläger hätten dem Landratsamt den erforderlichen Nachweis vorgelegt. Aus Klägersicht sei demnach die Anlage DVGWkonform und entspreche zudem den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne der Trinkwasserverordnung. Aus Beklagtensicht handle es sich um eine nicht zertifizierte Anlage ohne DVGW-Zertifikat, weshalb die Anlage nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfülle. Die Beklagtenseite trägt daher vor, den Klägern Wege aufgezeigt zu haben, wie die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf- bzw. umgerüstet werden könne. Nachdem die Kläger hierzu nicht bereit gewesen seien, sei am 19.10.2016 eine Anhörung erfolgt.

Mit Bescheid vom 15.02.2017, zugestellt am 21.02.2017, ordnete der Beklagte an, dass die Kläger verpflichtet werden, das von Ihnen verwendete Trinkwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik kontinuierlich aufzubereiten und zu desinfizieren. Dazu dürfen nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurden. Der Einbau einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionslage hat bis zum 31.08.2017 zu erfolgen. Der Einbau ist durch den entsprechenden Nachweis der ausführenden Fachfirma bis zum 31.08.2017 zu belegen. (Ziffer 1) Für den Fall, dass die Auflage Nr.1 nicht fristgerecht vollumfänglich erfüllt ist, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € zur Zahlung fällig. (Ziffer 2) Die Kläger hätten die Kosten des Verfahrens zu tragen (Bescheidsgebühr 100 €, Auslagen 6,26 €). (Ziffer 3) Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die eingebaute Anlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, da das DVGW-Zertifikat fehle. Angewandt worden seien § 39 Abs. 2 IfSG und § 11 Abs. 1 TrinkwV. Demnach dürften zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirkung sicherstellen, in der Liste des Bundesministeriums für Gesundheit aufgenommen werden.

Mit ihrer Klage vom 20.03.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wenden sich die Kläger gegen den Bescheid. Auch ohne DVGW-Zertifikat erfülle die Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies ergebe sich schon aus § 17 Abs. 5 TrinkwV und sei durch die Rechtsprechung des VGH bestätigt.

Die Kläger beantragen,

Der Bescheid des Landratsamtes R. vom 15.02.2017, Az.: 4-5143 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Bescheid Bezug genommen. 2012 hätten bauliche Mängel bestanden und die Quellfassung habe auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. 2013 ging das Eigentum am Anwesen auf die Kläger über, 2014 habe es erneut eine Grenzwertüberschreitung gegeben. Es sei zunächst kein Nachweis über den Einbau von Anlagen erbracht worden, weshalb am 04.11.2014 schriftlich angehört worden sei. Am 05.06.2015 teilten die Kläger mit, dass die erforderliche Anlage eingebaut worden sei. Nach Überprüfung der Unterlagen habe man festgestellt, dass für die Anlage kein Zertifikat nach DVGW-Arbeitsblatt W294-2 vorliegen würde. Dem Kläger und der Fachfirma sei erläutert worden, dass diese Anlage nicht ausreichend sei und außerdem noch eine Filtrationsanlage (Aufbereitung) vorgeschaltet werden müsse, weil das Wasser im Ausgangspunkt mikrobiell belastet sei und die Desinfektion nicht wirken könne, wenn das Wasser zu viele Trübstoffe enthalte. Auf Mitteilung, dass die Kläger diese Anlage nicht einbauen wollen würden, seien die Auflagen und gesetzlichen Hintergründe mit Schreiben vom 20.11.2015 mitgeteilt worden. Der Anwalt habe im Verfahren mitgeteilt, es sei eine Filtration vorhanden. Nach Teil II. lfd. Nr. 6 der Liste des UBA zu § 11 TrinkwV müsse die Übereinstimmung mit der technischen Regel DVGW Arbeitsblatt W 294-2(A) durch eine Baumusterprüfung nachgewiesen werden. Eine solche liege nicht vor. Die von der Klägerseite zitierte VGH-Entscheidung betreffe einen anderen Streitgegenstand.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an eine Trinkwasseraufbereitungsanlage i.V.m. den allgemein anerkannten Regeln der Technik angeordnet, dass das Trinkwasser in Zukunft zweistufig, mithilfe einer Filtration und Desinfektion aufbereitet werden muss.

Im Einzelnen:

1. Nach § 37 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 IfSG wird durch Rechtsverordnung - hier durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) - bestimmt, welchen Anforderungen Wasser für den menschlichen Gebrauch genügen muss und welche Anforderungen an eine Wasseraufbereitung zu stellen sind. Danach dürfen nur diejenigen Desinfektionsverfahren zur Anwendung kommen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben.

Ausgehend davon regelt § 7 Abs. 1 TrinkwV, dass die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte für Indikatorparameter eingehalten werden müssen. Danach gilt bei Coliformen Bakterien ein Grenzwert von 0 KBE/100 ml. Dieser Grenzwert wurde in der Vergangenheit vor Einbau der Anlage von Purion jedenfalls 2012 und 2014 und damit wiederholt überschritten. Nach § 9 Abs. 5 TrinkwV ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Voraussetzungen für die Maßnahmen ist nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung der gesetzlichen Grenzwerte (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 9 Rn. 15). Ziel solcher Maßnahmen muss die dauerhafte Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserqualität sein. Deshalb hat sich das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall dazu entschieden, den Einbau einer Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage zu fordern.

2. Bzgl. der Desinfektion einerseits hat das Gesundheitsamt zurecht angeordnet, dass eine Desinfektionsanlage eingebaut werden muss, wobei Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung 2001 vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden sind. Die Einrichtung eines Desinfektionsverfahrens, wie es in § 11 TrinkwV beschrieben wird, ist eine geeignete, erforderliche und angemessene, auf § 9 Abs. 5 TrinkwV zu stützende Maßnahme. Schließlich regelt § 11 Abs. 1 S. 5 TrinkwV, dass zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen dürfen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste [des Umweltbundesamtes] aufgenommen wurden. In deren Teil II, lfd. Nr. 5 findet sich die Anforderung an das Desinfektionsverfahren UV-Bestrahlung:

Es sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW-Arbeitsblatt W 294-2 (A) im Rahmen einer biodosimetrischen Prüfung eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers angegebenen Betriebskennwerte (max. Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten.

Jedenfalls das dort genannte Zertifikat eines akkreditierten Branchenzertifizierers liegt bzgl. der eingebauten Anlage unstreitig nicht vor. Allein dadurch handelt es sich also bei dem aktuell vorhandenen Desinfektionsverfahren um keines, das die Anforderungen der Trinkwasserverordnung erfüllt.

Ob auch ohne ein Zertifikat von der Anlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllt würden, ist damit nicht relevant. Anders als § 17 TrinkwV (dort insb. im Umkehrschluss zu Abs. 5), der allgemein die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung betrifft, ist die Regelung des § 11 TrinkwV für die Anforderungen spezifisch an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren speziell, geht § 17 TrinkwV insofern vor und stellt nicht schlicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik ab (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351 -, Rn. 39, juris), sondern stellt an bestimmte Verfahren ganz spezifische Anforderungen, hier eben das Vorliegen eines entsprechenden Zertifikats.

Zudem kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass nach Einbau keine Überschreitung des Werts für coliforme Bakterien mehr stattgefunden hat. Da es sich um Indikatorparameter handelt, ist die Einhaltung des Grenzwerts nicht alleiniges Ziel der Maßnahme. Eine Überschreitung ohne Desinfektion zeigt an, dass die Gefahr besteht, dass neben coliformen Bakterien eine Vielzahl weiterer Erreger im Wasser vorhanden sein können, die auf dem gleichen Weg wie die coliformen Bakterien ins Wasser gekommen sein können. Da die coliformen Bakterien gegen UV-Strahlung aber empfindlicher sind als andere Erreger, kann sich so auch im vorliegenden Fall die Einhaltung der Grenzwerte ergeben, ohne dass man dann jedoch auf die Erreichung der angestrebten Sicherheit bzgl. anderer Erreger schließen könnte, welche jedoch gerade das Ziel der Regelung und Einzelfallmaßnahme waren. Dafür, dass eine im Ermessen stehende Ausnahme nach § 9 Abs. 5 S. 2 TrinkwV dennoch zwingend zu erteilen gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Da es vorliegend um Indikatorparameter geht, sind hohe Anforderungen an die Feststellung zu stellen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen sei. Zudem ist im vorliegenden Verfahren vorgetragen, die Filterungswirkung der Böden sei schlecht, was eine Ausnahme noch schwieriger erscheinen lässt und damit jedenfalls kein Ermessensfehler vorliegt, wenn diese nicht gewährt wird (Vgl. zu diesem Themenkomplex BayVGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351 -, Rn. 51, juris).

Die Maßnahme kann ihre Grundlage auch in § 9 Abs. 5 TrinkwV statt wie von der Beklagtenseite herangezogen in § 39 Abs. 2 IfSG finden. Dass § 9 Abs. 5 TrinkwV für Konstellationen wie der vorliegenden spezieller und daher statt § 39 Abs. 2 IfSG heranzuziehen ist, hat der BayVGH herausgearbeitet in seinem Urteil vom 17.05.2018, 20 B 16.1351, Rn. 28, 30. Weder wird der erlassene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert, da nach wie vor die gleiche Maßnahme aus den gleichen Gründen die gleiche Zielrichtung verfolgt, noch wird die Rechtsverteidigung der Betroffenen dadurch erschwert, da die materiellen Anforderungen gleich geblieben sind, insb. bzgl. der Anforderungen der §§ 7 und 11 TrinkwV mit den Normen auf die diese verweisen (Vgl. zu diesen Voraussetzungen BeckOK VwVfG/Schemmer, 43. Ed. 1.4.2019, VwVfG § 45 Rn. 36).

3. Hinsichtlich der Filtrierung ergeben sich ebenfalls aus § 11 Abs. 1 S. 5 TrinkwV und der Liste des Umweltbundesamtes zu stellende Anforderungen. In dieser heißt es in der Legende Nr. 5) zu den Desinfektionsverfahren in Teil II: „Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 - 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: "Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten" (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) wird ausdrücklich hingewiesen.

Auch die DIN 2001-1:2007-05 und das DVGW-Arbeitsblatt W 290 enthält Vorgaben, dass einer Desinfektion eine Filtration vorzuschalten ist, da in trüberem Wasser Erreger leichter vor dem Desinfektionsverfahren (hier: UV-Strahlung) verborgen sind. Selbst wenn ohne eine Filtration Werte im Bereich von 0,1 - 0,2 NTU erreicht würden, genügt dies auch nach dem BayVGH nicht. (Urteil vom 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351 -, Rn. 41f., juris) Der Eintrag von Erregern müsse vielmehr so gering wie möglich sein angesichts des höchsten Schutzguts der menschlichen Gesundheit. Zudem habe die Filtration einen eigenen Effekt auf die Reduzierung von Parasitendauerformen, den eine UV-Behandlung nicht allein ersetzen kann. Nach der genannten DIN-Norm könne allenfalls dann auf die Filtration verzichtet werden, wenn ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen die Anforderungen der TrinkwV gewahrt sind und keine parasitären Protozoen im Rohwasser enthalten sind. Auch dann wäre aber eine Zustimmung des Gesundheitsamts von Nöten. Wie auch im genannten Urteil des BayVGH (dort Rn. 46) weisen die Böden des Bayerischen Waldes eine unzureichende Filterwirkung auf, sodass nicht feststeht, dass auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen die genannten Vorgaben gewahrt bleiben. Allein der sich in Anlage K8 befindliche Trübungswert von 0,18 NTU kann damit noch nicht dazu führen, dass zwingend von einer Filtration abzusehen ist, da dieser einzelne Wert lediglich eine Momentaufnahme darstellt. Von einer Filtration nicht abzusehen und diese anzuordnen war daher eine verhältnismäßige behördliche Maßnahme.

4. Da die Klage somit erfolglos war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen gewesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 37 Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie von Wasser zum Schwimmen oder Baden in Becken oder Teichen, Überwachung


(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. (2) Wasser, das in Gewerbebetrieben

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(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entsche

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(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Ins

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(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anf

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 39 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde


(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführe

Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 | § 7 Indikatorparameter


(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II. (2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 20 B 16.1351

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits

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(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.