Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.112,54 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte hat die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wegen der Vermietung eines Schuhgeschäfts im Kaufhaus G. mit Bescheid vom 23. November 2011 für das Jahr 2007 zu einem Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.112,54 Euro herangezogen.

Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage mit Urteil vom 13. August 2013 stattgegeben, weil die Beklagte den von ihr angewandten Vorteilssatz von 80% nicht ausreichend ermittelt und begründet habe. Die Beklagte irre, wenn sie meine, sie sei nicht verpflichtet, die Schätzgrundlagen offen zu legen. Die Pflicht zur Offenlegung der Schätzgrundlagen ergebe sich aus der Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO und aus dem Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da ein Rückschluss von dem auf den Mieter angewandten Vorteilssatz auf den für den Vermieter zutreffenden Vorteilssatz zulässig sei - der auf dem Fremdenverkehr beruhende Teil des Gewinns sei in beiden Fällen gleich - falle die Begründung der Höhe des angenommenen Vorteilssatzes in die Sphäre der Beklagten. Der Klägerin als Vermieterin der Geschäftsräume seien die von der Beklagten als maßgeblich angesehenen Tatsachen und Überlegungen naturgemäß nicht bekannt. Die Klägerin könne auch keine Angaben über die Kundenstruktur im jeweiligen Geschäft machen. Als Vermieterin der Geschäftsräume müsse sie den auf den Mieter angewandten Vorteilssatz nicht ungeprüft akzeptieren. Ihr stünden alle Einwendungen offen, die auch der Mieter erheben könne. Die Beklagte habe lediglich die Lage des Geschäftshauses mitten im Kurgebiet herausgestellt, ansonsten jedoch keine plausible Begründung für den geschätzten Vorteilssatz abgegeben, vielmehr den Vorteilssatz willkürlich gegriffen, was zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids führe. Es sei zwar möglich, die besonderen Lagevorteile des Anwesens zu berücksichtigen, überwiegend habe die Beklagte aber auf allgemeine Faktoren, wie etwa die Entwicklung der Übernachtungszahlen und die nicht näher dargelegte allgemeine Lebenserfahrung abgestellt. In welcher Weise die übermittelten Angaben - Bettenzahl und Lage verschiedener Hotels, Entwicklung der Gästeübernachtungen und Gästeankünfte, Größe der vermieteten Flächen und erzielte Mieteinnahmen - im Rahmen der Schätzung des Vorteilssatzes von Bedeutung gewesen seien, sei nicht nachvollziehbar. Das Zusammenspiel der einzelnen Faktoren bleibe rätselhaft.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Klägerin entgegentritt.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515/516 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der dem Beitragsbescheid zugrunde gelegte Vorteilssatz anhand der dargelegten allgemeinen Faktoren nicht nachvollzogen werden kann. Die Beklagte beruft sich für ihre Rechtsbehauptung, es bestünden ernstliche Zweifel daran, dass der Vorteilssatz nur gegriffen sei, zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats (U. v. 5.12.2006 - 4 B 05.3119 - juris). Dass der gegenüber dem Mieter festgesetzte Vorteilssatz ohne Einwendung geblieben ist, lässt auch in der Gesamtschau mit der vorgelegten Flächenaufstellung, der Lage des Kaufhauses im Kontext der Touristenströme und der angegebenen Hotelbettenzahl im Einzugsbereich des Kaufhauses nicht nachvollziehen, dass für die Klägerin im Gebiet der Beklagten die objektive Möglichkeit zur Erzielung eines fremdenverkehrsbedingten Vorteils in Höhe von 80% des steuerpflichtigen Gewinns besteht. Spezielles Zahlenmaterial, aus dem sich zumindest die ungefähre Größenordnung des Fremdenverkehrsanteils am Umsatz des örtlichen Einzelhandels ermitteln ließe, wurde - falls es denn (wie in der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 19. Juni 2012 von Seiten der Gemeindeverwaltung behauptet, a. a. O. S. 6 oben) existiert - nicht vorgelegt. Die Beklagte hat es noch nicht einmal für notwendig erachtet, als Grundlage und Ausgangspunkt für eine realitätsnahe Schätzung die Fremdenverkehrsquote, also den prozentualen Anteil der Aufenthaltstage von Touristen an der Gesamtsumme der jährlichen Aufenthaltstage von Personen im Gemeindegebiet, anzugeben. Je weiter sich indes der gewählte Vorteilssatz von der Fremdenverkehrsquote entfernt, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung, dass unter Berücksichtigung besonderer örtlicher Verhältnisse oder eines speziell auf Touristen zugeschnittenen Sortiments im Einzelfall ein höherer Vorteilssatz anzunehmen ist. Diese Darlegungspflicht hat die Beklagte auch im Berufungszulassungsverfahren nicht erfüllt. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts und seine Verpflichtung zur Spruchreifmachung (vgl. BayVGH, U. v. 7.10.2013 - 4 B 13.209 - NVwZ-RR 2014, 243/244) endet jedoch dort, wo die prozessualen Mitwirkungspflichten der Beklagten beginnen (Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 20). Umstände, die ausschließlich oder doch überwiegend in der Sphäre eines Beteiligten liegen und deren Aufklärung notwendigerweise dessen Mitarbeit voraussetzen, sind vom Gericht nicht gegen dessen Willen zu ermitteln.

Im Urteil des Senats vom 5. Dezember 2006 ist ausdrücklich ausgeführt (juris Rn. 30), dass der durch den Fremdenverkehr nur mittelbar Begünstigte seine Rechte dadurch wahren kann, dass er die Gemeinde auffordert, ihm die Schätzungsgrundlagen gegenüber dem unmittelbar Begünstigten bekannt zu geben. Erst wenn die Gemeinde dieser Verpflichtung ihrerseits nachgekommen ist, kann die Klagepartei zur Substantiierung ihrer Einwände verpflichtet sein. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des genannten Urteils, weil dort in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt worden war, dass die monatlichen Umsätze des Mieters auf Schwankungen untersucht worden seien und festgestellte Erhöhungen als auf den Fremdenverkehr zurückzuführende Vorteile eingestuft worden seien und so die Grundlage der Schätzung des Vorteilssatzes bildeten. Die Frage, inwieweit der Fremdenverkehrsbeitragsbescheid zu begründen ist, zielt auf die formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ab und hat schon deshalb keine entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. Art. 45 VwVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2014 - 4 ZB 13.2098 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Abgabenordnung - AO 1977 | § 121 Begründung des Verwaltungsakts


(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, 1. soweit die

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. März 2017 - RN 11 K 17.3

bei uns veröffentlicht am 22.03.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die F

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(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.