Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Okt. 2014 - RN 1 K 13.2064

29.10.2014

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Beförderung zur Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11) auf ihrem Dienstposten als Betriebsprüferin im Prüfdienst der ... Bayern Süd zum nächstmöglichen Zeitpunkt, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, beim Landesgesetzgeber eine A 11-Planstelle für den der Klägerin derzeit übertragenen Dienstposten einzuwerben.

Die am … geborene Klägerin ist Verwaltungsoberinspektorin (BesGr A 10) und seit dem 1.11.1996 im Prüfdienst der ... (...) Niederbayern/Oberpfalz (nunmehr Bayern Süd) tätig. Sie ist bei der Beklagten als Betriebsprüferin im Bereich Prüfdienst und Beitrag der Abteilung Rentenversicherung, Prüfzentrum P …, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 30 Stunden eingesetzt. Der Dienstposten „Betriebsprüferin/Betriebsprüfer (Kontingentprüfung)“ wurde im Rahmen einer Dienstpostenbewertung im Jahre 2010 einem Amt der BesGr A 11 zugeordnet.

Durch eine zum 31.12.2006 in Kraft tretende Regelung im Haushaltsgesetz 2007/2008 des Freistaates Bayern wurden die bei den bayerischen Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung tätigen Staatsbeamtinnen und -beamten in den Status von Körperschaftsbeamten des jeweiligen Regionalträgers übergeleitet. Verwaltungsvorschriften, die vom Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) als bis zum 30.12.2006 zuständige oberste Dienstbehörde erlassen worden waren, waren ab dem 31.12.2006 nicht mehr anwendbar. Durch einen Beschluss des Personalausschusses der ... Bayern Süd vom 21.2.2007 wurden die bisherigen Richtlinien (u.a. die Ernennungsrichtlinien) des StMAS bis auf Weiteres für analog anwendbar erklärt. Der Vorstand der ... Bayern Süd stimmte dem Beschluss in seiner Sitzung am 28.3.2007 zu. Der Vorstand der ... Bayern Süd beschloss als oberste Dienstbehörde am 14.11.2012 die auf der Grundlage des Neuen Dienstrechts überarbeiteten und neu erlassenen Ernennungsrichtlinien des StMAS in ihrer jeweils gültigen Fassung für die Körperschaftsbeamter der ... Bayern Süd anzuwenden.

Die Klägerin wurde zuletzt mit Wirkung vom 1.11.2000 zur Regierungsoberinspektorin (BesGr A 10) befördert. Die Leistung der Klägerin wurde in der zum Stichtag 1.3.2009 erstellten periodischen Beurteilung mit einem Gesamturteil von 10 Punkten, in der zum Stichtag 1.3.2012 erstellten Beurteilung mit 11 Punkten bewertet.

Mit Schreiben vom 31.5.2011 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Zulage gem. § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) rückwirkend vom 1.12.2010 bis zu einer entsprechenden Beförderung wegen Übernahme höherwertiger Tätigkeiten. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 5.7.2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seit dem 1.1.2011 das neue Dienstrecht in Kraft getreten sei und sich die Besoldung der Beamtinnen/Beamten bei der ... Bayern Süd ausschließlich nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) richte. Dieses enthalte keine dem § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG entsprechende Vorschrift. Auch die Voraussetzungen der Art. 53 und 54 BayBesG lägen bei den Betriebsprüferinnen/Betriebsprüfern nicht vor. Auch vor dem 1.1.2011 hätten die Voraussetzungen einer Zulagenzahlung nach BBesG nicht vorgelegen. Der Einsatz als Betriebsprüferin sei auf einem besoldungsgruppengerechten Dienstposten erfolgt, der in BesGr A 9/ A 10 bewertet gewesen sei. Durch die vorgenommene Neubewertung habe sich zwar eine höherwertige Besoldungsgruppe für denselben Dienstposten ergeben, eine Übertragung eines unbesetzten höherwertigen Dienstpostens sei damit nicht verbunden gewesen.

Im Anschluss an die letzte periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der 3. Qualifikationsebene zum 1.3.2012 wurden die Kriterien für Beförderungen festgelegt. Zum 1.10.2012 waren 41,97 Planstellen der BesGr A 11 besetzbar. 36 Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10 wurden mit 12 Punkten beurteilt, 80 Beamtinnen und Beamte mit 11 Punkten. Um dem Leistungsprinzip Rechnung zu tragen, wurde durch die Geschäftsführung der Beklagten entschieden, dass zunächst nur Beamtinnen und Beamten zur/zum Verwaltungsamtfrau/-mann befördert werden, die sich auf einen höherwertigen Dienstposten bewehrt hätten und in der periodischen Beurteilung 2012 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhielten.

Zum 1.4.2013 waren 42,85 Planstellen der BesGr A 11 besetzbar. Nach Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten wurden zum 01.07.2013 unter Beachtung des Leistungsprinzips wiederum ausschließlich Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10, die 2012 mit einem Gesamturteil von 12 Punkten beurteilt wurden, befördert. Zum Zeitpunkt der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 24.10.2013 über die Ablehnung der Beförderung zur Verwaltungsamtsfrau hatten 32 Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10, die mit einem Gesamturteil von 11 Punkten beurteilt wurden, einen Dienstposten der BesGr A 11 inne. Über die Beförderungen im Jahr 2014 und die erforderlichen Kriterien ist bislang noch nicht entschieden worden.

Mit Antrag vom 18.8.2013 beantragte die Klägerin die Beförderung zur Verwaltungsamtfrau zum nächstmöglichen Termin. Es bestehe zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung, aber die Entscheidung über die Beförderung sei im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung zu treffen. In ihrem besonderen Fall bestehe allerdings eine Diskrepanz zwischen der Stellenbewertung des Betriebsprüfers (A 11) und ihrer Besoldung (A 10). In solchen Fällen sei das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Auf dieser Grundlage verbiete die Fürsorgepflicht, die in diesen Fällen das Ermessen des Dienstherrn begrenze, eine auf Dauer angelegte überwertige Beschäftigung ohne Beförderung. Nach Auffassung des VGH Kassel (Urteil vom 28.10.1987, 1 UE 2260/86) überschreite eine fast fünf Jahre währende überwertige Beschäftigung den hinzunehmenden Zeitraum. Nachdem die Klägerin seit Erfüllung ihrer Mindestwartezeit bereits mehr als 8 Jahre in einem höherwertigen Amt tätig sei, sei der in der Rechtsprechung angeführte Zeitraum der nicht leistungsgerechten Besoldung längst überschritten. Zudem seien erst 2010 zwei Beamtinnen der Dienststelle Passau mit einem Gesamturteil von 11 Punkten zur Verwaltungsamtfrau befördert worden. Die Ablehnung ihrer Beförderung stelle somit eine Ungleichbehandlung dar.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 24.10.2013 wurde der Antrag der Klägerin vom 18.8.2013 auf Beförderung zur Verwaltungsamtfrau abgelehnt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass Beförderungen nach §§ 8 Abs. 1 und 9 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Bayerische Verfassung) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen seien. Hierbei komme der dienstlichen Beurteilung besondere Bedeutung zu. Beim Auswahlverfahren sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu verfahren. Ein Rechtsanspruch auf eine Beförderung bestehe grundsätzlich nicht, lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Derzeit seien 83 Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10 mit 11 Punkten beurteilt. Davon hätten 32 einen Dienstposten, der in BesGr A 11 bewertet sei, inne. Beförderungen zur Verwaltungsamtfrau bzw. zum -amtmann würden seit 1.3.2012 (Stichtag für die periodischen Beurteilungen der 3. Qualifikationsebene) nur mit einem Gesamtpunktewert von 12 Punkten durchgeführt. Grund hierfür seien die im Bereich der ... Bayern Süd zur Verfügung stehenden freien Planstellen der BesGr A 11. Nach Art. 45 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) dürfe ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Planstellen seien im Haushaltsplan nach Anzahl, Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe festgelegte Stellen. Eine ausreichende Zahl freier Planstellen der BesGr A 11, die eine Beförderung aller Beamtinnen und Beamten der BesGr A 10, die einen höherwertigen Dienstposten inne hätten, zulassen würde, sei nicht vorhanden. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan erfolge im Übrigen nicht zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht, sondern liege allein im öffentlichen Interesse. Eine Ungleichbehandlung gegenüber Beamtinnen und Beamten, die aufgrund der zum Stichtag 1.3.2009 erstellten periodischen Beurteilungen im Jahr 2010 mit einem Gesamturteil von 11 Punkten zur Verwaltungsamtfrau bzw. zum Verwaltungsamtmann befördert worden seien, könne nicht gesehen werden, da zum Leistungsvergleich nach dem Beurteilungsstichtag 1.3.2012 nur die neu erstellten periodischen Beurteilungen herangezogen werden könnten. Auch die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion führe nicht automatisch zu einer Beförderung (BVerwG, B. v. 23.10.2008, 2 B 114.07). Auch die unterschiedliche Einstufung des Dienstpostens von Bewerbern rechtfertige es nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen (BVerwG, U. v. 17.8.2005, 2 C 37.04). Die von der Klägerin angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs seien im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach den genannten Urteilen könne sich bei Ämtern, deren Stellenbewertung im Besoldungsgesetz geregelt sei, ausnahmsweise ein Anspruch auf Ernennung wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht ergeben. Die Bewertung des der Klägerin übertragenen Dienstpostens sei jedoch nicht im Bayerischen Besoldungsgesetz geregelt. Ein entsprechender Ernennungsanspruch lasse sich deshalb nicht ableiten.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2013 hat die Klägerin gegen den am 13.11.2013 zugestellten Bescheid Klage erheben lassen. Der Dienstposten „Betriebsprüferin/Betriebsprüfer (Kontingentprüfung)“ sei bei der Beklagten im Bereich der Beamten seit 2010 mit der BesGr A 11 bewertet. Vor dem Jahr 2010 habe bei der Beklagten keine entsprechende schriftliche Festlegung des streitgegenständlichen Dienstpostens existiert. Die Klägerin sei zuletzt am 1.11.2000 zur Regierungsoberinspektorin befördert und in ein Amt der BesGr A 10 eingewiesen worden. In der jüngsten periodischen Beurteilung zum 1.3.2012 habe die Klägerin ein Gesamturteil von 11 Punkten erreicht. Hiernach lägen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin weit über dem Durchschnitt eines vergleichbaren Beamten. Die Mindestwartezeit der Klägerin zur weiteren Beförderung nach A 11 betrage bei 11 Punkten 4 Jahre. Die tatsächlich anrechenbare Wartezeit habe die Mindestwartezeit aktuell um über 8 Jahre überschritten. Seit dieser Zeit seien die Mindestpunkte von der Beklagten mit jedem Beurteilungszeitraum für eine Beförderung in die BesGr A 11, parallel zu den Beurteilungspunkten, die die Klägerin erhalten habe, um jeweils einen Punkt angehoben worden, so dass die Klägerin trotz ständiger Steigerung ihrer Leistung nie die erforderliche Punktzahl von derzeit 12 Punkten für eine Beförderung habe erreichen können. Durch diese Vorgehensweise der Beklagten werde das Leistungsprinzip bzw. der Leistungsgrundsatz faktisch vollständig außer Kraft gesetzt. Zudem würden weitere Kriterien, wie z.B. die Wartezeit oder ein bereits höherwertiger ausgeübter Dienstposten von der Beklagten nicht berücksichtigt. Auch seien Planstellen für eine Beförderung in die BesGr A 11 bei der Beklagten vorhanden. Der Anspruch der Klägerin auf Beförderung ergebe sich als Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Beklagte habe die Klägerin fürsorgepflichtwidrig an ihrem Aufstieg gehindert, in dem sie die Klägerin auf Dauer mit einer höherbewerteten Funktion betraut habe, obwohl sie ihr seit über acht Jahren das dieser Funktion entsprechende statusrechtliche Amt verweigere. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in angemessener Weise für die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle zu sorgen, wenn einem Beamten ein Dienstposten übertragen sei, dessen Bewertung und Zuordnung zu einem bestimmten Amt das Besoldungsgesetz selbst abschließend regle und wenn der betreffende Beamte auch weiterhin als Einziger für die Beförderung auf dem höher zu bewertenden Amt in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1974, 2 C 40.72; ebenso VGH Kassel, U. v. 28.10.1987, 1 UE 2260/86). Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt: Der übertragene Dienstposten des Betriebsprüfers bei der Beklagten stelle eine gegenüber dem Status der Klägerin höher bewertete Funktion dar. Bei dem Dienstposten „Betriebsprüferin/Betriebsprüfer (Kontingentprüfung)“ handele es sich um ein statusrechtliches Amt und die Beklagte habe dieses selbst offiziell mit der BesGr A 11 eingruppiert. Aufgrund der höheren Qualifikation und der mehr als 16-jährigen Tätigkeit auf dem Posten des Betriebsprüfers komme die Klägerin auch als einzige der insgesamt 32 Beamten für die Beförderung auf dem höher zu bewertenden Amt in Betracht. Zwar könne der Dienstherr nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer gesetzlich höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, U. v. 24.1.1985, 2 C 39.82). Das Bundesverwaltungsgericht schließe aber nicht schlechthin einen aus einer längeren Beschäftigung erwachsenden Anspruch auf Beförderung aus. Dementsprechend verbiete sich jedenfalls eine in voller Absicht auf Dauer angelegte „überwertige Beschäftigung“ ohne entsprechende Beförderung des Beamten. Auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des VG Wiesbaden und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VG Wiesbaden, U. v. 18.9.2008, 8 K 614/08.WI; Hessischer VGH, U. v. 28.10.1987, 1 UE 2260/86) sei der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht zur Gewährung eines Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der zugeordneten Besoldung verpflichtet. Zudem werde hinsichtlich der Klägerin auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hingewiesen, nachdem die Beklagte zuletzt zwei weitere Beamtinnen auf dem Dienstposten des Betriebsprüfers der Dienststelle P* … vor der Klägerin entsprechend befördert und in die BesGr A 11 eingewiesen habe. Beide Beamtinnen, welche zum einen eine kürzere Dienstzeit im Verhältnis zur Klägerin aufgewiesen haben bzw. nach der Rückkehr aus der von 1997 bis 2008 andauernden Elternzeit seien bereits im Jahr 2010 von der Beklagten entsprechend befördert und in die BesGr A 11 eingewiesen worden. Bereits im Jahr 2000 seien alle Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, welche die Mindestwartezeit erfüllt hätten und in den Jahren 1995 bis 1997 in den Prüfdienst bei der Beklagten eingetreten seien, von der BesGr A 10 in die BesGr A 11 befördert worden. Zudem seien von der Klägerin mit Hinweis der Beklagten auf deren anstehende Beförderung sogar umfangreiche Mehr- und Sonderaufgaben übernommen worden, wozu es aber aufgrund der ständigen Anhebung der erforderlichen Mindestpunkte seitens der Beklagten bis heute nicht gekommen sei. Auch der Übergang des Beamtenverhältnisses der Klägerin von einer Staatsbeamtin des Freistaates Bayern zur Körperschaftsbeamtin der ... Bayern Süd rechtfertige keine willkürliche Unterlassung ihrer Beförderung auf so lange Dauer. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2008, 2 B 114/07), wonach der Dienstherr bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verpflichtet sei, auf die Bereitstellung einer höherbewerteten Planstelle für den betreffenden Beamten hinzuwirken, wenn wie im vorliegenden Fall nur über die Beförderung dieses Beamten zu entscheiden sei.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2013 zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens mit Wirkung des ersten des auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zur Verwaltungsamtfrau als Betriebsprüferin im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd zu ernennen und in ein Amt der BesGr A 11 einzuweisen,

  • 2.hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, beim Landesgesetzgeber eine A 11 Planstelle für den der Klägerin derzeit übertragenen Dienstposten als Betriebsprüferin im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bayern-Süd einzuwerben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin sei nicht verletzt worden, so dass auch die Beförderung nicht nachzuholen sei. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin beruhe allein auf dem Leistungsprinzip. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2008, 2 B 114.07), wonach für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gelte. Nach dem Beurteilungsstichtag am 1.3.2012 seien nur Beamtinnen bzw. Beamte zur/zum Verwaltungsamtfrau/-mann befördert worden, die mit einem Gesamturteil von mindestens 12 Punkten bewertet worden seien. Die von der Klägerin angeführten Urteile seien auf den vorliegenden Fall gerade nicht übertragbar, da sich diese auf Ämter bezögen, deren Stellenbewertung im Besoldungsgesetz geregelt sei. Die Bewertung des der Klägerin übertragenen Dienstpostens sei jedoch nicht im Bayerischen Besoldungsgesetz geregelt, so dass sich ein Beförderungsanspruch aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht hieraus nicht ableiten lasse. Auch sei die Klägerin nicht die einzige der insgesamt 32 Beamten, die für die Beförderung auf dem höher zu bewertenden Amt in Betracht käme. Vielmehr hätten weitere 32 Beamtinnen und Beamte, die zum 1.3.2012 mit 11 Punkten beurteilt worden seien, ebenfalls höherwertige Dienstposten inne. Desweiteren seien in diesen Fällen auch die Mindestwartezeiten nach den Ernennungsrichtlinien erfüllt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 LlbG sei bei einem Beurteilungsgleichstand eine Binnendifferenzierung vorzunehmen. Auf Hilfskriterien wie beispielsweise das Rangdienstalter, auf das der Klägervertreter Bezug nehme, dürfe erst nach Ausschöpfung aller Leistungskriterien zurückgegriffen werden. Auch wenn im Bereich der mit 11 Punkten beurteilten Beamtinnen und Beamten keine Beförderungsauswahl stattgefunden habe, werde darauf hingewiesen, dass ein hoher Teil der Beamtinnen und Beamten mit höherwertigen Dienstposten vor der Klägerin nach BesGr A 10 befördert worden sei und somit über ein höheres Rangdienstalter verfüge. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei nicht erkennbar, da die vom Klägervertreter angesprochenen Beförderungen im Jahr 2010 unter strikter Beachtung des Leistungsprinzips erfolgten. Beide Beamtinnen hätten in der periodischen Beurteilung zum Stichtag 1.3.2009 jeweils 11 Punkte erhalten, die Klägerin hingegen nur 10 Punkte. Bereits mehr als 10 Jahren zurückliegende Beförderungen von anderen Beamten, seien für die Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen. Auch die Übernahme von umfangreichen Mehr- und Sonderaufgaben könne nicht direkt für eine Beförderungsentscheidung herangezogen werden, da dies nicht dem o.g. Leistungsgrundsatz entspräche. Diese wirke sich vielmehr in der periodischen Beurteilung aus und beeinflusse damit indirekt über den Punktewert die Beförderungsentscheidung. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass sich mit der Fusion der ehemaligen ... Niederbayern/Oberpfalz und der ... Oberbayern am 1.1.2007 die Rahmenbedingungen geändert hätten. Im Rahmen einer analytischen Dienstpostenbewertung sei der Dienstposten im Jahr 2010 einem Amt der BesGr A 11 zugeordnet worden. Im Übrigen handele es sich bei dem Dienstposten „Betriebsprüferin/Betriebsprüfer (Kontingentprüfung)“ um ein Amt im funktionellen Sinne und nicht um ein statusrechtliches Amt handle. Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 LlbG dürfe das Hilfskriterium „Rangdienstalter“ erst nach Ausschöpfen aller Leistungskriterien herangezogen werden. Die Klägerin habe mit 11 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung nicht die für eine Beförderung notwendigen 12 Punkte erreicht. Auch im Jahr 2014 würden ausschließlich Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10, die 2012 mit einem Gesamturteil von mindestens 12 Punkten beurteilt worden seien, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen befördert werden. Das Rangdienstalter werde für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen.

Zum Hilfsantrag sei auszuführen, dass mit Art. 11 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2007/2008 die bisher bei den bayerischen Regionalträgern eingesetzten Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten in den Dienst der jeweiligen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung als Körperschaftsbeamte überführt worden seien. Nach § 14 Abs. 1 Ziffer 8 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd obliege die Aufstellung von Haushaltsplänen dem Vorstand der... Bayern Süd. Der Haushaltsplan werde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 11 der Satzung durch die Vertreterversammlung der... Bayern Süd festgestellt. In den Haushaltsplänen des Rentenversicherungsträgers seien die Planstellen der Körperschaftsbeamten auszubringen (vgl. § 67 Abs. 2 SGB IV). Die Aufstellung von Stellenplänen von Körperschaftsbeamten obliege somit den Gremien der einzelnen Regionalträger und nicht dem Freistaat Bayern. Im Übrigen sei im Bereich der ... Bayern Süd keine ausreichende Zahl freier Planstellen der BesGr A 11 vorhanden, um eine Beförderung aller Beamtinnen und Beamten der BesGr A 10, die einen höherwertigen Dienstposten inne hätten zu ermöglichen. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan erfolge zudem nicht zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht, sondern liege allein im öffentlichen Interesse. Demgemäß habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Planstellen im Bereich der BesGr A 11.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2014 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage führt nicht zum Erfolg.

Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Beförderung, noch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom 18.8.2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).

Der Hilfsantrag ist schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beförderung. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 24.10.2013 den Antrag der Klägerin vom 18.8.2013 auf Beförderung zur Verwaltungsamtfrau ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes abgelehnt. Die Beklagte hat dabei zutreffend auf die letzte periodische Beurteilung der Klägerin zum 1.3.2012 abgestellt und im Rahmen dieser Entscheidung auch ihre Fürsorgepflichten als Dienstherrin gegenüber der Klägerin nicht verletzt.

Beförderungen sind von dem Dienstherren gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Diese Auswahlgrundsätze haben eine einfachgesetzliche Ausprägung auch in § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG erfahren. Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Ernennung erfüllt sein.

Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung bzw. Schaffung einer für ihn bestimmten Planstelle, selbst wenn er alle Voraussetzungen in beamtenrechtlicher Hinsicht dafür erfüllt. Auch die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn grundsätzlich nicht, dem Beamten einen günstigeren Rechtsstand zu verleihen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich auch nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Die beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes (BVerwG, B. v. 23.10.2008, 2 B 114/07 unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1962, 2 C 16.60; U. v. 26.6.1986, 2 C 41.84 und U. v. 31.5.1990, 2 C 16.89).

Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 17.9.1964, 2 C 121.62; U. v. 9.10.1975, 2 C 62.73; U. v. 16.10.1975, 2 C 43.73). Er darf deshalb den Beamten nicht aus unsachlichen Gründen von der Beförderung ausschließen. Der Beamte kann beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird (BVerwG, B. v. 23.10.2008, 2 B 114/07; BVerwG, U. v. 21.8.2003, 2 C 14.02)

Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (BVerwG, B. v. 23.10.2008, 2 B 114/07; BVerwG, U. v. 19.12.2002, 2 C 31.01; BVerwG, U. v. 27.2.2003, 2 C 16.02).

Die bloße Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt nach dieser Rechtsprechung kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt auch die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Inhaber eines höherwertigen Dienstpostens leistungsstärker ist als der Inhaber eines niedriger bewerteten Dienstpostens. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von Bewerbern rechtfertigt es daher nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen abzusehen. Daraus folgt, dass auch die langjährige Übertragung eines im Verhältnis zum verliehenen Statusamt höherwertigen Dienstpostens keine Ausnahme vom Grundsatz der Bestenauslese rechtfertigt (BVerwG, B. v. 23.10.2008, 2 B 114/07; BVerwG, U. v. 17.8. 2005, 2 C 37.04).

Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status (vgl. § 19 Abs. 2 BbesG). Vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergibt (BVerwG, U.v. 24.1.1985, 2 C 39/82; BVerwG, U. v. 17.4.1975, 2 C 30.73; BVerwG, B. v. 15.7.1977, 2 B 36.76). Der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt. Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 24.1.1985, 2 C 39/82; BVerwG, U. v. 17.10.1974, 2 C 40.72).

Nichts anderes ergibt sich aus den von der Klägerin vorgetragenen Urteilen des VG Wiesbaden (U.v.18.9.2008, 8 K 614/08.WI) und des Hessischen VGH (U.v. 28.10.1987, 1 UE 2260/86). Der Hessische VGH führt hierzu unter Verweis auf die obige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass der Dienstherr aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet ist, in angemessener Weise für die Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle zu sorgen, wenn einem Beamten ein Dienstposten übertragen ist, dessen Bewertung und Zuordnung zu einem bestimmten Amt das Besoldungsgesetz selbst abschließend regelt, und wenn der betreffende Beamte auch weiterhin als einziger für die Beförderung auf dem höher zu bewerteten Amt in Betracht kommt (HessVGH, U. v. 28.10.1987, 1 UE 2260/86).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 18.8.2013 auf Beförderung zur Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11) mit Bescheid vom 24.10.2013 ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes abgelehnt. Nach der Entscheidung der Geschäftsführung wurden und werden Beförderungen zur/zum Verwaltungsamtfrau/-mann seit 1.3.2012 (Stichtag für die periodischen Beurteilungen der 3. Qualifikationsebene) nur mit einem Gesamtpunktwert von 12 Punkten durchgeführt. Grund hierfür sind die im Bereich der ... Bayern Süd nur begrenzt zur Verfügung stehenden freien Planstellen der BesGr A 11. Nach Art. 45 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) darf ein Amt aber nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Die Beklagte hat sich bei der Neubewertung der Auswahlkriterien strikt am Leistungsprinzip orientiert und bei der Auswahl der Beamtinnen/Beamten maßgeblich auf die letzte periodische Beurteilung vom 1.3.2012 abgestellt. Die für eine Beförderung erforderliche Punktzahl von 12 Punkten hat die Klägerin nicht erreicht. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurden im Anschluss an die periodische Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der 3. Qualifikationsebene zum 1.3.2012 ausschließlich Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10 befördert, die sich auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt und in der periodischen Beurteilung 2012 ein Gesamturteil von 12 Punkten erhalten haben. Auch im Jahr 2013 wurden wiederum ausschließlich Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10, die 2012 mit einem Gesamturteil von 12 Punkten beurteilt worden sind, befördert. Schließlich sind auch im Jahr 2014 ausschließlich Beamtinnen und Beamte der BesGr A 10, die 2012 mit einem Gesamturteil von mindestens 12 Punkten beurteilt worden sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen befördert worden. Das Rangdienstalter und andere Hilfskriterien wurden in der Entscheidungsfindung nicht herangezogen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Beförderung wegen einer Fürsorgepflichtsverletzung des Dienstherrn. Denn die von der Klägerin hierzu angeführten Urteile des VG Wiesbaden (U. v. 18.9.2008, 8 K 614/08.WI) und des Hessischen VGH (U. v. 28.10.1987, 1 UE 2260/86) unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.1.1985, 2 C 39/82; U. v. 17.10.1974, 2 C 40.72) sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Diese Urteile haben sich auf Beamte bezogen, die Ämter inne hatten, deren Stellenbewertung gesetzlich (im dortigen Hessischen Besoldungsgesetz) geregelt war.

Die Bewertung des der Klägerin übertragenen Dienstpostens ist jedoch nicht im Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) geregelt. Die Klägerin begehrt eine Beförderung in die BesGr A 11. Aus der Anlage 1 (Besoldungsordnungen) zu Art. 22 Abs. 1 BayBesG ergibt sich aus der dortigen (statusrechtlichen) Amtsbezeichnung „Amtmann, Amtfrau“ gerade keine konkrete Funktion bzw. Beschreibung der jetzigen Tätigkeit der Klägerin als „Betriebsprüferin im Bereich Prüfdienst und Beitrag der Abteilung Rentenversicherung“. Im Übrigen handelt es sich bei dem Dienstposten „Betriebsprüferin/Betriebsprüfer (Kontingentprüfung)“ um ein Amt im funktionellen Sinn und nicht um ein statusrechtliches Amt. Dem konkreten Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) der Klägerin ist auch nicht durch Rechtsvorschrift eine Wertigkeit der BesGr A 11 zugeordnet. Die bestehende Dienstpostenbewertung durch die Beklagte ist nicht mit einer gesetzlichen Stellenbewertung im Bayerischen Besoldungsgesetz gleichzusetzen. Ein Beförderungsanspruch aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht lässt sich somit hieraus nicht ableiten.

Unabhängig davon liegt auch die zweite Voraussetzung der von der Klägerin zitierten Urteilen nicht vor. Die Klägerin ist auch nicht die einzige Beamtin, die für eine Beförderung in Betracht kommt. Neben der Klägerin sind jedenfalls weitere Beamtinnen und Beamte - ob es 32 sind, was von Klägerseite mit Nichtwissen bestritten wird, kann insoweit dahinstehen - in der BesGr A 10 vorhanden, die zum 1.3.2012 mit 11 Punkten beurteilt worden sind und die ebenfalls einen höherwertigen Dienstposten innehaben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. im Hinblick auf Art. 16 Abs. 2 LlbG wäre erst bei einem Beurteilungsgleichstand eine Binnendifferenzierung vorzunehmen. Auf Hilfskriterien wie beispielsweise das Rangdienstalter, auf das die Klägerin Bezug nimmt, darf erst nach Ausschöpfung aller Leistungskriterien zurückgegriffen werden. Auf diese Hilfskriterien kam es vorliegend nicht an, weil eine Beförderungsauswahl unter den Beamtinnen/Beamten mit 11 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung nicht stattgefunden hat.

Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich, so dass sich auch daraus kein Anspruch auf Beförderung ergibt. Die Beförderungen der von der Klägerin genannten Beamtinnen M* … L* …-B* … und M* … G* … im Jahr 2010 sind ebenfalls unter Beachtung des Leistungsprinzips erfolgt. Beide Beamtinnen haben in ihrer periodischen Beurteilung zum Stichtag 1.3.2009 jeweils 11 Punkte erhalten. Die Klägerin wurde dagegen zum 1.3.2009 mit 10 Punkten bewertet. Beamtinnen und Beamte mit einem Gesamturteil von 10 Punkten wurden aber nach dem Beurteilungsstichtag generell nicht zur/zum Verwaltungsamtfrau/-mann befördert, eine Ungleichbehandlung ist daher nicht ersichtlich. Im Übrigen ist vorliegend entscheidungserheblich auch nur auf die aktuelle Beurteilungsrunde zum 1.3.2012 abzustellen, denn nur aufgrund der aktuellen zuletzt erfolgten Beurteilungen sind Beförderungen vorzunehmen. Daher sind die von der Klägerin angeführten beiden Fälle aus dem Jahr 2010 und insbesondere die zeitlich weit zurückliegenden Fälle aus dem Jahr 2000 unter Berücksichtigung ihres gestellten Antrags auf Beförderung vom 18.8.2013 schon nicht entscheidungserheblich.

Hinzuweisen bleibt insoweit auch, dass die Klägerin gegen ihre letzte periodische und hier insoweit maßgebliche Beurteilung vom 1.3.2012 keine Einwendungen erhoben hat. Die Klägerin ist, soweit aus den von der Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich, nur gegen ihre vorherige Beurteilung vom 1.3.2009 vorgegangen. Gegen diese hat sie Einwendungen erhoben, die mit Schreiben der Beklagten vom 21.6.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Eine Klage dagegen wurde von der Klägerin nicht erhoben.

Auch aus der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung übergebenen öffentlichen Stellenausschreibung für eine Stelle als „Betriebsprüferinnen/Betriebsprüfer im Bereich Prüfdienst und Beitrag in den Referaten Prüfdienst der Abteilung Rentenversicherung“, Dienststelle München, vom 2.6.2014 lässt sich kein Anspruch der Klägerin auf eine Beförderung herleiten. Die zu besetzende Stelle wird zwar in der Stellenausschreibung mit BesGr A 11 /Entgeltgruppe EG 9 TV-Tg... bewertet, dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nur um eine interne behördliche und nicht gesetzliche Stellenbewertung. Diese Bewertung bedeutet ebenso wenig wie die Bewertung des Dienstpostens der Klägerin im Jahr 2010, dass ein Beamter der BesGr A 9 oder A 10 (wie die Klägerin), der sich auf diesen Dienstposten bewirbt, automatisch in ein A 11-Amt eingewiesen wird. Dies kann vielmehr erst nach Vorliegen aller Ernennungsvoraussetzungen (insbes. der erforderlichen Punktzahl in der aktuellen periodischen Beurteilung, Ablauf einer gewissen Wartezeit und eben einer Stelle mit einer gewissen Wertigkeit, auf der die Beamtin/der Beamte befördert werden kann) erfolgen.

2. Die Klägerin hat vorliegend auch keinen Anspruch auf eine Neuverbescheidung ihres Antrags vom 18.8.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Gericht legt den Hauptantrag unter Ziffer 1 unter Berücksichtigung ihres Klagebegehrens zugunsten der Klägerin dahingehend aus, dass darin auch ein Verbescheidungsantrag als Minus zum Verpflichtungsausspruch mitenthalten ist. Die Beklagte hat bei ihrer negativen Beförderungsentscheidung hinsichtlich der Klägerin sachgerechte Kriterien zugrunde gelegt und sich wie oben ausgeführt ausschließlich am Leistungsgrundsatz orientiert. Daher ist kein Grund ersichtlich oder dargelegt, weshalb die Beklagte zu einer Neuverbescheidung über den klägerischen Antrag vom 18.8.2013 hinsichtlich ihrer Beförderung zur Verwaltungsamtfrau zum nächst möglichen Termin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3. Der Hilfsantrag der Klägerin ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan erfolgt nicht zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern allein im öffentlichen Interesse. Demzufolge fehlt es der Klägerin schon an einer Klagebefugnis bzw. einem Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Auch eine Ausnahme im Sinne der von der Klägerin oben vorgetragenen Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig, nachdem die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Erhöhung der Planstellen im Bereich der BesGr A 11.

Im Übrigen richtet sich der Antrag auch gegen den falschen Beklagten, nachdem gem. § 14 Abs. 1 Ziffer 8 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd die Aufstellung von Haushaltsplänen dem Vorstand der... Bayern Süd obliegt. Der Haushaltsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 11 der Satzung durch die Vertreterversammlung der... Bayern Süd festgestellt. In den Haushaltsplänen der Rentenversicherungsträger sind die Planstellen der Körperschaftsbeamten auszubringen (§ 67 Abs. 2 SGB IV). Die Aufstellung von Stellenplänen von Körperschaftsbeamten obliegt somit den Gremien der einzelnen Regionalträger und nicht dem Freistaat Bayern. Somit muss die Beklagte diese Stellen auch nicht erst beim Freistaat Bayern einwerben.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Okt. 2014 - RN 1 K 13.2064 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 8 Ernennung


(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses,2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder4. Verleihung eines anderen Amtes mit ander

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 94


(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bu

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 67 Aufstellung des Haushaltsplans


(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsja

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 19 Bestimmung des Grundgehaltes nach dem Amt


(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt s

Referenzen

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.

(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Das Grundgehalt des Beamten, Richters oder Soldaten bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht in einer Bundesbesoldungsordnung enthalten oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Bundesbesoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Ist dem Beamten oder Richter noch kein Amt verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe seines Eingangsamtes, das Grundgehalt des Richters und des Staatsanwalts nach der Besoldungsgruppe R 1; soweit die Einstellung in einem anderen als dem Eingangsamt erfolgt ist, bestimmt sich das Grundgehalt nach der entsprechenden Besoldungsgruppe.

(2) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.

(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.