Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 02. Okt. 2014 - 5 K 14.466

02.10.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verpflichtung, bei der Zulassung eines Kraftfahrzeugs eine Bankeinzugsermächtigung zugunsten der für den Einzug der Kraftfahrzeugssteuer zuständigen Behörde erteilen zu müssen.

Der Kläger beantragte nach eigenem Vorbringen am 3.3.2014 beim Landratsamt ... die Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II für einen Pkw Volkswagen Polo auf seine Person oder seine Tochter. Seitens der zuständigen Sachbearbeiterin sei er gebeten worden, das zuständige Finanzamt zu ermächtigen, die für das zuzulassende Fahrzeug zu entrichtende Kraftfahrzeugssteuer von seinem Konto einziehen zu lassen (Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren). Ansonsten würde die Zulassungsbescheinigung nicht erteilt.

Mit Klageschriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.3.2014, bei Gericht eingegangen am 11.3.2014, ließ der Kläger Klage erheben. Er macht geltend, die Mitarbeiterin des Landratsamtes ... habe die von ihm beantragte Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II davon abhängig gemacht, dass der Kläger die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für die turnusgemäß anfallende und zu entrichtende KFZ-Steuer erkläre und zu diesem Zweck seine Bankverbindungsdaten schriftlich bekannt gebe. Aufgrund von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG hätte diese nicht verlangt werden dürfen. Dem Kläger hätte zur Ausstellung der Zulassungsbescheinigung die Ermächtigung zum Bankeinzug nicht abverlangt werden dürfen. Früher sei dem Kläger die entsprechende Ermächtigung aufgrund der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugssteuer abverlangt worden. Diese Verordnung sei jedoch am 31.10.2010 außer Kraft getreten. § 13 KraftStG regele nicht, wie lange die sensiblen Daten gespeichert bleiben und ob und an welche Behörden die Daten weitergereicht werden dürfen. Das Recht aus Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sei verletzt. Es hätte eines formellen Gesetzes bedurft, um das vorliegende Grundrecht einzuschränken. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit halte einer grundrechtlichen Überprüfung nicht statt, da er unverhältnismäßig sei. Die Regelung sei nicht erforderlich, weil die Möglichkeit einer Überweisung bestehe. Zudem sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Anspruch des Klägers auf Datenschutz sei hier unterwandert. Der Kläger müsse nicht hinnehmen, dass seine Bankverbindungen auf einem Computer gespeichert würden und ggf. weitere Behörden oder sonstige Dritte von diesen Daten Kenntnis erlangten. Es bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Klage, da eine frühere Feststellungsklage des Klägers gegen diese Verpflichtung mit Urteil des VG Regensburg vom 15.5.2012 Az.: RO 4 K 12.490 als unzulässig abgewiesen wurde. Fraglich sei, ob die Norm des § 13 KraftStG mit dem Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung vereinbar sei. Die Kompetenz zur Regelung der Abgaben liege beim Bund, nicht aber die Verwaltung. Durch die in Rede stehende Vorschrift werde in das Verfahren der Länderbehörden in nicht zulässiger Weise eingegriffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß:

1. Der am 3.3.2014 um 10.08 Uhr mündlich erteilte Bescheid des Landratsamtes ... wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die am 3.3.2014 beantragte Zulassungsbescheinigung für das Kraftfahrzeug mit der Fahrzeug-Ident-Nr. W.2 ohne das Verlangen nach der Teilnahme an einem Bankeinzugsverfahren zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, aufgrund des 5. Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei die Bayerische Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugssteuer zum 1.7.2010 gegenstandslos geworden. Von den dort geregelten Zulassungsvoraussetzungen seien die Vorschriften zum Lastschrifteinzug und zur Rückstandsprüfung in leicht veränderter Fassung in das Bundesgesetz übernommen worden. Nach dieser Bestimmung sei die Zulassung u. a. davon abhängig, dass eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugssteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden sei. Die Ablehnung der Zulassung sei durch § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG geregelt. Nach dieser Bestimmung sei die Zulassung u. a. davon abhängig, dass eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist, oder eine Härtefallbescheinigung vorgelegt werde. Das Lastschriftmandat sei Bestandteil der Steuererklärung. Die Daten werden auf Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuer-DurchführungsVO 2002 und § 7 KraftStDV nur an die Hauptzollämter weitergegeben. Wie sich aus dem Urteil des VG Regensburg vom 15.5.2012 Az.: RO 4 K 12.490 ergebe, sei die gesetzliche Vorschrift auch verfassungsgemäß.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Zwar kann der Kläger sein Rechtsschutzbegehren nur erreichen, wenn § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG nicht anwendbar oder unwirksam wäre. Dem Verwaltungsgericht steht aber bezüglich der streitgegenständlichen Norm keine Verwerfungskompetenz zu. Wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfG) muss ein Normadressat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen, und zwar auch dann, wenn kein fachgerichtlicher Rechtsweg unmittelbar gegen die Norm selbst eröffnet ist. Dadurch soll erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.11.2009, GRUR 2010, 332). Nachdem dem Kläger die Zulassung des Kraftfahrzeuges bei seiner Vorsprache am 3.3.2010 beim Landratsamt ... abgelehnt wurde, kann er Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage erheben, da für eine Ablehnung ein schriftlicher Bescheid nicht erforderlich ist.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Zulassung des Kraftfahrzeuges war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 13 Abs. 1 KraftStG darf die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlage im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1. im Fall der Steuerpflicht unter anderem

b) eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet.

Nachdem sich der Kläger aber weigert, eine solche schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer zu erteilen und auch keine Bescheinigung vom Kläger vorgelegt werden kann, dass auf die Kraftfahrzeugsteuer wegen erheblicher Härte verzichtet wird, musste die zuständige Zulassungsbehörde die Zulassung ablehnen. Insoweit besteht kein Ermessen. Bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer schriftlichen Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b des KraftStG handelt es sich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und auch in das auf dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit; es lässt ihn schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdungen beginnen (BVerfGE 118,168, 184 und BVerfGE 120, 378, 397). Der Schutzumfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beschränkt sich nicht auf Informationen, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben, kann, je nach seinem Ziel und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Insofern gibt es bei der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin, also ungeachtet des Verwendungskontextes, belangloses personenbezogenes Datum mehr (BVerfG 65, 1, 45; BVerfGE 120, 378, 398 f.).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneingeschränkten Herrschaft über „seine“ Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat die Spannung zwischen dem Individuum und der Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Der einzelne muss daher grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfGE 65, 1, 44).

Solche Einschränkungen müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen zum einen die gebotenen Normbestimmtheit und Normklarheit und zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie richten sich nach der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs. Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, den betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfGE 120, 378, 401 f.).

Vorliegend beruht die Einschränkung des Grundrechts auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage. Bei § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b handelt es sich um ein Bundesgesetz. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 106, 106 b, 107, 108) vom 19.3.2009 (BGBl. I S. 606) wurde die Ertragshoheit und die Verwaltungskompetenz der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen. Daraufhin wurde das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) durch Gesetz vom 29.5.2009 (BGBl. I S. 1170) an die Grundgesetzänderung angepasst. Gemäß § 18 a des Finanzverwaltungsgesetzes konnte sich das Bundesministerium der Finanzen für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis einschließlich 30.6.2014 der Landesfinanzbehörden und der Zulassungsbehörden, sofern diese als Landesfinanzbehörden tätig waren, im Wege der Organleihe bedienen.

Durch Art. 17 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, welches am 30.6.2013 in Kraft trat, wurde § 12 FVG um einen Abs. 4 ergänzt, damit die rechtlichen Voraussetzungen für den Aufbau der Kraftfahrzeugsteuer-Verwaltung, die Datenübernahme und Pilotierung des Verfahrens sowie die schrittweise Überleitung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter geschaffen werden konnte. Zudem wurde die alleinige Verwaltungszuständigkeit der Hauptzollämter ab 1.7.2014 normiert. Infolge dessen konnte die 2. Verordnung zur Änderung der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (VZV) vom 25.6.2013 (BGBl. I, S. 1849) ebenfalls am 30.6.2013 in Kraft treten. Diese passte zum einen die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten von den Zulassungsbehörde an die Landesfinanzbehörden an die Zuständigkeit der Hauptzollämter an und regelte zum anderen die Ermächtigung zur Datenübermittlung von den Zulassungsbehörden an die Zollverwaltung zur Erprobung ab 1.7.2013.

Die Zulassungsbehörden sind danach seit 1.7.2013 verpflichtet, die in § 36 Abs. 1 FZV bezeichneten Daten an die Zollverwaltung zu übermitteln (vgl. §§ 36, 36 a FZV i. V. m. §§ 12 Abs. 4, 18 a FVG).

Die Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung erfolgte schrittweise ab 29.1.2014. Seit 1.7.2014 hat die Zollverwaltung mit ihren Hauptzollämtern bundesweit die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen.

Auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b des KraftStG) wurde bundeseinheitlich geregelt. Diese Regelungen gehen seit 1.7.2010 den bisher gültigen Rechtsverordnungen der Länder vor und ersetzen diese. Danach ist die Zulassung davon abhängig zu machen, dass im Falle einer Steuerpflicht unter anderem eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden auf die Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet.

Die Zulassungsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst b) KraftStG ist nur dann gegeben, wenn das vollständig ausgefüllte, dem amtlichen Muster entsprechende

SEPA-Lastschriftmandat, das sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom gegebenenfalls abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben wurde, bei der Fahrzeugzulassung erteilt wird. Das Lastschriftmandat ist insoweit Bestandteil der Steuererklärung.

Die rechtliche Verpflichtung zur Mitwirkung der Zulassungsbehörde bei der Prüfung und Weiterleitung der Angaben in der Steuererklärung und gegebenenfalls der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Steuervergünstigungen jeweils an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Zollverwaltung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 2002 und gegebenenfalls § 7 Abs. 1 KraftStDV. Eine Weitergabe der Daten an andere Behörden erfolgt nach diesen Vorschriften nicht.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG entspricht der gebotenen Normbestimmtheit und Normklarheit. Diese Norm ist auch zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet erforderlich und angemessen. Hintergrund der Regelung waren erhebliche Steuerrückstände im Bereich der Kraftfahrzeugsteuer. Die Koppelung der Zulassung an die Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer hat dazu geführt, dass die Steuerrückstände deutlich zurückgegangen sind. Angesichts dessen ist der Eingriff, der mit dem Abverlangen einer Einzugsermächtigung verbunden ist, nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen angesichts des verfolgten Zweckes (so auch OVG Rheinland-Pfalz vom 29.8.2005, Az. 7 A 10872/05 zur Rechtmäßigkeit der rheinland-pfälzischen Landesverordnung). Der mit der Abgabe einer Einzugsermächtigung verbundene Eingriff in seine Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist nur marginal belastend, wenn der Betreffende über ein Girokonto verfügt und nicht gezwungen werden soll, erst ein solches zu eröffnen. Bei einem vorhandenen Girokonto kann ihm zugemutet werden, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, was ihn nicht mehr belastet als das Ausstellen einer Überweisung oder eine Bezahlung. Diese Einzugsermächtigung wird nach § 5 Abs. 2 KraftSDV nur an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde weitergeleitet. Es handelt sich hier um Daten der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung. Diese unterliegen dem Steuergeheimnis (§ 30 AO), das durch § 355 StGB strafrechtlich abgesichert ist. Zweck des Gesetzes war auch, dass die Vollstreckung von Geldforderungen nach Möglichkeit vermieden werden sollte. Würde der Gesetzgeber es dem Kraftfahrzeughalter, der sein Kraftfahrzeug anmelden will, es überlassen, die Kraftfahrzeugsteuer später zu überweisen, hätte er bei der Eintreibung der Kraftfahrzeugsteuer einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand und müsste diese gegebenenfalls vollstrecken. Andererseits hat die gesetzgeberische Lösung der Einzugsermächtigung für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass er mit der Kraftfahrzeugsteuer nicht so leicht in Verzug kommt, weil er die Überweisung der Kraftfahrzeugsteuer zum vorgesehenen Termin übersehen hat und somit nicht in Gefahr läuft, dass es wegen dieses Versehens zu einer Abmeldung des Kraftfahrzeugs von Amts wegen kommt. Eine Einzugsermächtigung hat für den Steuerpflichtigen auch den Vorteil, dass er unberechtigte Abbuchungen innerhalb der für Einzugsermächtigungen vorgesehenen Widerrufsfrist stornieren kann. Die Regelung des Gesetzes dient auch dazu, dass die Steuerpflichtigen gleich belastet werden, weil sich Kraftfahrzeughalter somit nicht mehr so einfach der Kraftfahrzeugsteuer entziehen können. Die gesetzliche Regelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KraftStG ist somit mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

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(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass d

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden


(1) Die Zulassungsbehörde teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit: 1. bei zulassungspflichtigen

Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV 2017 | § 7 Steuervergünstigungen


(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe

Referenzen

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm beantragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Im Falle der internetbasierten Zulassung im Sinne der §§ 27, 29 oder des 30 Absatz 1 Nummer 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde anzugeben.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die Anzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

(5) Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Vergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.

(6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1.
Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder
2.
im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Zulassungsbehörde teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:

1.
bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f, Nummer 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten;
2.
bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.

(2) Die Zulassungsbehörde teilt dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 5 bezeichneten Daten mit.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und im unmittelbaren Anschluss an die Übermittlung zu löschen. Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig.

(1) Die Zulassungsbehörden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchführung der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung der Zulassungsbehörden gegenüber den Hauptzollämtern umfasst insbesondere

1.
die Prüfung der Angaben in der Steuererklärung und die Bescheinigung, dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden übereinstimmen, sowie die Übersendung der Steuererklärung;
2.
die Mitteilung der in § 63 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bezeichneten Daten sowie
3.
die Mitteilung folgender Daten:
a)
wenn eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes erteilt wird, den für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto erforderlichen Datensatz,
b)
wenn das Kennzeichen geändert wird, das neue und das bisherige Kennzeichen sowie die übrigen für die Besteuerung notwendigen Angaben,
c)
wenn der Standort des Fahrzeugs verlegt wird, die neue Anschrift des Halters,
d)
wenn einem Kraftfahrzeuganhänger in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes
aa)
erstmals ein grünes Kennzeichen zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
bb)
anstelle eines grünen Kennzeichens ein Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung auf weißem Grund zugeteilt wird: das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung,
e)
wenn für einen zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
aa)
die nachträgliche Anerkennung als schadstoffarm vermerkt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm,
bb)
der Vermerk „schadstoffarm“ gelöscht wird, den Tag der Löschung,
cc)
die Anerkennung als besonders partikelreduziert gelöscht wird, den Tag der Löschung,
f)
wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet wird oder diese geändert oder ausgebaut wird,
aa)
die Art der Anlage,
bb)
die Änderung oder den Ausbau der Anlage,
cc)
die durch die Ausstattung, Änderung oder den Ausbau der Anlage erreichte Emissionsklasse und
dd)
den Tag der nach dem Gesetz maßgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehörde und
g)
wenn ein Personenkraftwagen oder ein leichtes Nutzfahrzeug zum Verkehr zugelassen wird, die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach Maßgabe des Gesetzes.

(3) Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer Datenträger oder durch Datenfernübertragung gemäß den §§ 87a bis 87d und 93c der Abgabenordnung dem zuständigen Hauptzollamt oder der dafür bestimmten Datenverarbeitungsstelle übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

(1) Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, seinen Anspruch auf Steuerbefreiung, auf Steuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Steuer für einen Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Absatz 1 des Gesetzes) geltend zu machen, so hat er dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

(2) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so hat der Steuerpflichtige dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Wird bei der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr eine Steuervergünstigung oder wird zu einem späteren Zeitpunkt die nachträgliche Anerkennung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm beantragt, ist der Antrag bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Im Falle der internetbasierten Zulassung im Sinne der §§ 27, 29 oder des 30 Absatz 1 Nummer 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist die Absicht der Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung gegenüber der Zulassungsbehörde anzugeben.

(4) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 3 und die Anzeige nach Absatz 2 sind Steuererklärungen im Sinne des § 150 der Abgabenordnung.

(5) Ist eine Steuererklärung nach § 3 abzugeben, genügt in dieser ein entsprechender Hinweis, um eine Vergünstigung zu beantragen oder den Wegfall einer der Voraussetzungen hierfür anzuzeigen.

(6) Als Zeitraum, für den jeweils eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 6 des Gesetzes beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Fall der Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Wer unbefugt

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm als Amtsträger
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 der Abgabenordnung oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Personenbezogene Daten eines anderen oder fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind dem Täter auch dann als Amtsträger in einem in Satz 1 Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden, wenn sie sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat. Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare verstorbene natürliche Personen oder Körperschaften, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beziehen, stehen personenbezogenen Daten eines anderen gleich.

(2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige und
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei Taten amtlich zugezogener Sachverständiger ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten antragsberechtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.