Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Apr. 2014 - 5 K 13.524

03.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschinen der Führerscheinklasse „BE“.

Der Kläger, der aus O. im Vogtland, auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, stammt, besuchte ab 1981 die polytechnische Oberschule in M., die er nach der 8. Klasse abschloss. Danach besuchte er mit dem Ausbildungsziel Zimmerer zunächst zwei Jahre die Berufsschule R. - Außenstelle K. - und anschließend zwei Jahre die Berufsschule in P., die er im Juni 1994 mit einem Abgangszeugnis, das im Fach Sozialkunde die Note „ungenügend“ auswies, verließ. Im August 1994 legte der Kläger erfolgreich die Gesellenprüfung im Zimmerer-Handwerk ab.

Nach mehrjähriger Tätigkeit als LKW-Fahrer strebte der Kläger den Beruf des Fahrlehrers für die Führerscheinklasse „BE“ an. Zu diesem Zweck absolvierte er, nachdem das Amt für Ausbildungsförderung die Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 FahrlG geprüft und die Ausbildungsförderung bewilligt hatte, von 23.1.2012 bis 29.06.2012 bei der Verkehrspädagogischen Akademie GmbH in B. einen Fahrlehrer-Anwärterkurs mit einem Zeitaufwand von 700 Stunden.

Am 16.4.2012 beantragte der Kläger bei der Stadt N1 die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse „BE“. Der Antrag wurde von der Stadt N1 mit Bescheid vom 31.7.2012 abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nicht erfülle. Das vom Kläger vorgelegte Zeugnis der 8. Klasse der polytechnischen Oberschule weise laut Nachfrage bei der Zeugnisanerkennungsstelle in München lediglich einen Volksschulabschluss, nicht aber einen Hauptschulabschluss nach. Für einen Hauptschulabschluss benötige der Kläger eine Bestätigung der Berufsschule über die Gleichwertigkeit des Berufsschulabschlusses mit dem Hauptschulabschluss. Laut Auskunft der Berufsschule P. vom 21.5.2012 habe der Kläger aber lediglich ein Abgangszeugnis erhalten, weil er die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daher sei eine Zuerkennung des Hauptschulabschlusses nicht möglich. Außerdem sei der Kläger nicht im Besitz der Fahrerlaubnis für die Führerscheinklasse „A“.

In der Folge zog der Kläger von N1 nach S. im Landkreis N. in der ... um. Am 16.10.2012 beantragte er daraufhin beim Landratsamt N. in ... die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse „BE“. Das Landratsamt N. in ... teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.11.2012 mit, er müsse mit der Ablehnung seines Antrags rechnen, und riet ihm, diesen zurück zu nehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.2.2013 beantragte der Kläger stattdessen beim Landratsamt N. in ... den mittlerweile bestandskräftigen Bescheid der Stadt N1 vom 31.7.2012 zurück zu nehmen und ihm die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse „BE“ zu erteilen.

Mit Bescheid vom 4.3.2013 lehnte das Landratsamt N. in ... die beiden Anträge des Klägers aus dem Schreiben vom 6.2.2013 ab. Der Ablehnungsbescheid der Stadt N1 sei bestandskräftig und der Kläger habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen, die die bestehende Sachlage ändern würden. Der Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse „BE“ sei abzulehnen, da der Kläger keine abgeschlossene Hauptschulbildung oder eine vergleichbare Vorbildung habe. Der Abschluss der polytechnischen Oberschule entspreche lediglich einem Volksschulabschluss. Die Berufsschule habe der Kläger aufgrund der Note „ungenügend“ im Fach Sozialkunde nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb der Hauptschulabschluss auch nicht aufgrund des Absolvierens der Berufsschule zuerkannt werden könne.

Mit Schreiben vom 25.3.2013 erhob der Kläger daraufhin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg.

Der Bescheid der Stadt N1 vom 31.7.2012 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Kläger habe bislang aus Kostengründen davon abgesehen, den Führerschein der Klasse „A2“ zu erwerben. Bevor nicht feststehe, dass er die Fahrlehrerprüfung für die Führerscheinklasse „BE“ ablegen dürfe, sei es ihm nicht zumutbar, diese Kosten aufzuwenden.

Entgegen der Auffassung der Stadt N1 erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 FahrlG. Als Zimmerer-Geselle verfüge er über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dadurch, dass er acht Jahre die polytechnische Oberschule und insgesamt vier Jahre die Berufsschule besucht habe, liege eine einer abgeschlossenen Hauptschulbildung gleichwertige Vorbildung vor. Der nicht erfolgreiche Berufsschulabschluss sei lediglich auf die Note „ungenügend“ im Fach Sozialkunde zurückzuführen. In den berufsfeldbezogenen Fächern habe der Kläger mindestens ausreichende Leistungen erbracht. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Fach Sozialkunde während der gesamten Schulzeit an der polytechnischen Oberschule rein ideologisch durch die DDR geprägt gewesen sei und die demokratische Verfassung der Bundesrepublik, mit der sich der Kläger während seiner Berufsschulzeit habe beschäftigen müssen, für ihn daher völlig neu gewesen sei.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG setze überdies keinen „erfolgreichen“ Hauptschulabschluss, sondern lediglich eine „abgeschlossene“ Hauptschulbildung voraus. Ferner sei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ausländische Antragsteller für eine Fahrlehrerlaubnis gegenüber inländischen Antragstellern nicht willkürlich besser gestellt werden dürfen. Erstgenannte könnten sich einer Eignungsprüfung unterziehen, wenn sie nicht in der Lage seien, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG nachzuweisen. Wegen der hohen Bedeutung des Grundrechts auf freien Zugang zum Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) müsse der Bescheid der Stadt N1 vom 31.7.2012 zurückgenommen werden. Das dem Beklagten eingeräumte Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert. Zugleich bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Fahrlehrerlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger den Führerschein der Klasse A (jetzt: A2) noch erwerbe. Bevor nicht geklärt sei, dass seine Vorbildung ausreiche, sei es ihm nicht zuzumuten, eine weitere Fahrerlaubnis zu erwerben und hierfür Kosten aufzuwenden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts N. in .... vom 4.3.2013 zu verpflichten, den Bescheid der Stadt N1 vom 31.7.2012 zurückzunehmen und dem Kläger unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Führerscheinklasse A2 eine Fahrlehrerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschinen der Klasse „BE“ zu erteilen.

Hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts N. in .... vom 4.3.2013 zu verpflichten, über den Antrag auf Rücknahme des Bescheides der Stadt N1 vom 31.7.2012 und den Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Verbrennungsmaschinen der Klasse „BE“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Weiterhin hilfsweise festzustellen, dass der Kläger im Falle des Nachweises der Führerscheinklasse A2 (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG) einen Anspruch auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse „BE“ hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung auf die im Bescheid der Stadt N1 vom 31.7.2012, im Schreiben des Landratsamts N. in .... vom 28.11.2012 sowie im Bescheid des Landratsamts N. in .... vom 4.3.2013 enthaltenen Gründe für die Ablehnung der Fahrlehrerlaubnis.

In der mündlichen Verhandlung am 3.4.2014 wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger führte dabei insbesondere aus, er arbeite mittlerweile als kaufmännischer Angestellter. Begonnen habe er in diesem Beruf bei der Firma ... Dort habe er eine 4-monatige betriebsinterne Ausbildung in Vollzeit (ca. 7 Stunden täglich) durchlaufen. Unterrichtsstoff seien keine allgemeinen Fächer gewesen, sondern im Wesentlichen kaufmännische Berechnungen und firmeninterne Tätigkeiten. Dann habe er seine Stelle gewechselt. Bei der jetzigen Firma ... habe er erneut eine firmeninterne Ausbildung von 14 Tagen durchlaufen. Auch hier seien betriebsinterne Aufgabenstellungen unterrichtet worden.

Für den Kläger sei es völlig unverständlich, dass alle beteiligten Stellen - also das BAföG-Amt, die Ausbildungsschule VPA und sogar das Ordnungsamt der Stadt N1 - vor seiner Ausbildung zum Fahrlehrer ihm gegenüber die Auffassung vertreten hätten, dass seine schulische Vorbildung ausreiche, um als Fahrlehrer tätig sein zu können. Erst nachdem er die Ausbildung absolviert habe, habe man ihm dann eröffnet, dass seine schulische Vorbildung nicht ausreiche. Er habe für seine Ausbildung BAföG erhalten, das er nun zurückzahlen müsse, ohne als Fahrlehrer tätig sein zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 3.4.2014 - sowie auf die Akte des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Der auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Stadt N1 und auf die Verpflichtung zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis unter der Bedingung des Nachweises des Erwerbs der Führerscheinklasse „A2“ abzielende Hauptantrag des Klägers erweist sich als unbegründet.

a) Ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids der Stadt N1 vom 31.7.2012 besteht nicht. Nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweile mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zuständig für die Rücknahmeentscheidung ist nach der Wohnsitzverlegung des Klägers gemäß Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG das Landratsamt N. in ... Die Vorschrift verweist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Rücknahmeentscheidung nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts auf Art. 3 BayVwVfG. Diese Vorschrift wird von der fachgesetzlichen Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG verdrängt. Danach ist im Rücknahmeverfahren der Wohnsitz des Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit.

Das Landratsamt hat den Antrag auf Rücknahme des Ablehnungsbescheids der Stadt N1 zu Recht abgelehnt, da dieser Bescheid rechtmäßig ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 FahrlG erfüllt. Der Ablehnungsbescheid der Stadt N1 stützt sich zu Recht darauf, dass der Kläger keine abgeschlossene Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, was nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung erforderlich ist.

Zwar verfügt der Kläger mit der bestandenen Gesellenprüfung für das Zimmerer-Handwerk über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf, jedoch besitzt er keine abgeschlossene Hauptschulbildung.

Die polytechnische Oberschule in M. hat der Kläger nur bis zum 8. Schuljahr besucht, weshalb ihm dieser Schulbesuch den Hauptschulabschluss unstreitig nicht vermittelt. Grundsätzlich erreicht man einen Hauptschulabschluss erst durch den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule nach der 9. Klasse (vgl. Art. 7 Abs. 7 Satz 1 BayEUG in der bis zum 31.7.2012 geltenden Fassung; jetzt: Mittelschulabschluss nach Art. 7a Abs. 4 Satz 1 BayEUG n. F.).

Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Volksschulordnung, die nunmehr in geänderter Form als Grundschulordnung fort gilt (vgl. § 70 der Bayerischen Mittelschulordnung), steht ein erfolgreicher Besuch der Berufsschule einem erfolgreichen Hauptschulabschluss gleich. Eine entsprechende Regelung enthält § 55 Abs. 1 Nr. 2 der Bayerischen Mittelschulordnung.

Der Kläger hat zwar die Berufsschule 4 Jahre lang absolviert. Allerdings hat er die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen, weshalb er von der Berufsschule in P. lediglich ein Abgangszeugnis und kein Abschlusszeugnis erhalten hat. Das Berufliche Schulzentrum e.o. P. hat dies der Stadt N1 am 21.5.2012 per E-Mail mitgeteilt. Nach § 25 Abs. 1 der Berufsschulordnung für den Freistaat Sachsen sei die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen, wenn der Schüler in höchstens einem Fach die Zeugnisnote „mangelhaft“ und in keinem Fach die Zeugnisnote „ungenügend“ erzielt habe. Da das klägerische Abgangszeugnis der Berufsschule P. im Fach Sozialkunde die Note „ungenügend“ aufweise, liege kein einem erfolgreichen Hauptschulabschluss entsprechender erfolgreicher Berufsschulbesuch vor.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe in den berufsfeldbezogenen Fächern erfolgreich abgeschlossen und sei allein am berufsfeldfremden Fach Sozialkunde gescheitert, so ist dies unbeachtlich, da der Wortlaut des § 25 Abs. 1 der Berufsschulordnung für den Freistaat Sachsen keine derartige Unterscheidung kennt. Für einen erfolgreichen Abschluss kommt es ausschließlich darauf an, dass höchstens einmal die Note „mangelhaft“ vorliegen darf und kein Mal die Note „ungenügend“. Auch das Argument, der Kläger sei durch seine Sozialisierung in der DDR nicht mit dem Grundgesetz vertraut gewesen, trägt nicht. Zum einen galt dies für alle Berufsschüler der damaligen Zeit, die in der DDR aufgewachsen sind und von denen sicherlich viele einen erfolgreichen Berufsschulabschluss erlangt haben. Zum anderen erfordert das Fach Sozialkunde keine derart vertieften Kenntnisse des Grundgesetzes, dass diese nicht innerhalb von vier Jahren zu erlernen gewesen wären.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG setze seinem Wortlaut nach nur eine „abgeschlossene“, nicht aber eine erfolgreiche Hauptschulbildung voraus, ist der Sinn und Zweck der Vorschrift zu beachten. Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG soll ein gewisser Mindeststandard hinsichtlich der Bildung der Fahrlehrer garantiert werden, da diese ihren Schülern Wissen vermitteln und technische Zusammenhänge verständlich erklären sollen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wäre „abgeschlossen“ nicht im Sinne von „erfolgreich“ zu verstehen, da dann ein bloßes „Absitzen“ der Mindestschuljahre ausreichen würde, um die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG zu erfüllen, unabhängig von den letztlich erzielten Schulnoten.

Dementsprechend setzt eine gleichwertige Vorbildung ebenfalls einen Abschluss, das heißt ein erfolgreiches Absolvieren des eingeschlagenen Bildungsweges voraus. Die bloße Addition der geleisteten Schuljahre in der polytechnischen Oberschule und der Berufsschule, die beim Kläger insgesamt zwölf Schuljahre ergibt, genügt nicht, um das Merkmal der „gleichwertigen Vorbildung“ zu erfüllen. Auch eine erfolgreiche Gesellenprüfung reicht nicht aus, um den Mangel des Berufsschulabschlusses zu kompensieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG im Grundsatz eine abgeschlossene Berufsausbildung neben der abgeschlossenen Hauptschulbildung fordert. Würde die Gesellenprüfung die Hauptschulbildung ersetzen, so käme dem Merkmal der abgeschlossenen Hauptschulbildung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG keine eigenständige Bedeutung zu.

Anzumerken bleibt noch, dass auch die vom Kläger zwischenzeitlich durchgeführten zwei betriebsinternen Ausbildungen zum kaufmännischen Angestellten, die zusammen etwa 4 ½ Monate gedauert haben, die erforderliche Hauptschulbildung nicht ersetzen können. Auch insoweit handelt es sich nicht um eine gleichwertige Vorbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG. Der Kläger selbst hat dazu in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die betriebsinternen Lehrgänge spezielles kaufmännisches Wissen vermittelt haben, wobei speziell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Ausbildungsfirmen und die dort bestehenden Besonderheiten eingegangen worden sei. Es fehlte mithin die Vermittlung einer grundlegenden Allgemeinbildung, die ein wesentliches Element der Hauptschulbildung (jetzt: Mittelschulbildung) ausmacht (vgl. Art. 7 Abs. 6 BayEUG in der bis zum 31.7.2012 geltenden Fassung bzw. Art. 7a BayEUG n. F.).

Der Kläger ist durch die Ablehnung der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG handelt es sich um eine subjektive Berufszulassungsregelung, die bestimmte Anforderungen an die Person des Antragsstellers stellt. Solche Regelungen sind zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zulässig und rechtfertigen mit dieser Zielsetzung einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Fahrlehrer hat gegenüber seinen Schülern eine große Verantwortung, indem er sie mit der Fahrzeugtechnik und Straßenverkehrsvorgängen vertraut macht. Damit geht von unzureichend qualifizierten Fahrlehrern ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit im Straßenverkehr aus, wenn deswegen seitens der Fahrschüler unsorgfältig und unsachgemäß mit dem Kraftfahrzeug umgegangen wird. Da der mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG bezweckte Schutz der Allgemeinheit von der Bedeutung her den uneingeschränkten Zugang zum Beruf des Fahrlehrers überwiegt, ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinne (grundlegend zu den Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG vom 11.6.1958, BVerfGE 7, 377 - sog. Apothekenurteil).

Die Ablehnung der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger beruft sich hier auf eine vermeintliche Inländerdiskriminierung, da er im Vergleich zu ausländischen Fahrlehreranwärtern schlechter gestellt sei. Diesen würde nämlich abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG gemäß § 2a Abs. 1a FahrlG die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn sie erfolgreich an einer Eignungsprüfung teilgenommen haben. Eine Ungleichbehandlung vermag die Kammer darin jedoch nicht zu erkennen. Die vom Kläger ins Feld geführte Vorschrift gilt nämlich sowohl für Inländer als auch für Ausländer. Sie setzt nur voraus, dass jemand in einem Staat, der nicht zu den in § 2a Abs. 1 aufgeführten Staaten gehört, eine Fahrlehrerlaubnis erworben hat, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person. Besitzt jemand eine ausländische Fahrlehrerlaubnis - unabhängig davon, ob er die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit besitzt - so bedeutet dies zunächst, dass er die im Ausland vorgeschriebene Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgreich durchlaufen hat. Im Rahmen der dann in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführenden Eignungsprüfung muss der Bewerber nachweisen, dass die von ihm absolvierte Ausbildung gleichwertig zur deutschen Ausbildung ist. Im Ergebnis ist damit der Nachweis einer der deutschen Fahrlehrerausbildung entsprechenden Qualifikation nötig, was ein Blick auf § 2a Abs. 2 FahrlG verdeutlicht, der für Bewerber mit einer Fahrlehrerlaubnis aus den in § 2a Abs. 1 FahrlG genannten Ländern gilt. Gerade diese Qualifikation fehlt aber dem Kläger.

Da er darüber hinaus auch nicht im Besitz einer ausländischen Fahrlehrerlaubnis ist, kann er diesen Mangel auch nicht durch ausländische Berufserfahrung kompensieren, was im Anwendungsbereich des § 2a Abs. 2 FahrlG ausdrücklich vorgesehen ist.

Nach alledem ist der Ablehnungsbescheid der Stadt N1 nicht zu beanstanden. Er ist rechtmäßig und kann deshalb nicht nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurück genommen werden, weshalb der Beklagte die Aufhebung dieses Bescheides zu Recht abgelehnt hat.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass der Kläger weder die Fahrerlaubnis für die Klasse „A“ noch diejenige für die Klasse „A2“ besitzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG in der bis zum 20.6.2013 geltenden Fassung konnte die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse „BE“ jedoch nur an Bewerber erteilt werden, die die Fahrerlaubnis der Klasse „A“ besitzen. Seit dem 21.6.2013 ist immerhin noch die Fahrerlaubnis der Klasse „A2“ erforderlich. Mithin lag und liegt ein weiterer Grund für die Ablehnung der Fahrlehrerlaubnis vor.

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch, ob die mit der Angelegenheit im Vorfeld befassten Behörden - wie dies in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist - den Kläger vor Beginn seiner Berufsausbildung zum Fahrlehrer möglicherweise falsch beraten haben. Eine falsche Beratung mag unter Umständen Amtshaftungsansprüche auslösen. Sie kann jedoch nicht dazu führen, dass über zwingende Voraussetzungen für die Ausübung des Fahrlehrerberufs hinweg gesehen werden kann.

b) Aus dem eben Gesagten folgt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehrerlaubnis unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Führerscheinklasse „A2“ geltend machen kann. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob eine Fahrlehrerlaubnis überhaupt unter einer derartigen Bedingung erteilt werden kann. Grundsätzlich kann zwar ein Verwaltungsakt nach Art. 36 Abs. 1 Alt. 2 BayVwVfG gleichsam als Minus und milderes Mittel gegenüber einer sonst im Rahmen der gebundenen Verwaltung notwendigen Ablehnung mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes dient. Allerdings gilt dies nicht, wenn sich aus dem Fachrecht etwas anderes ergibt (vgl. dazu eingehend Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 120 ff.).

Ob sich aufgrund der Besonderheiten der Fahrlehrerlaubnis die Erteilung unter einer aufschiebenden Bedingung verbietet braucht die Kammer nicht zu entscheiden; denn nachdem der Kläger jedenfalls auch die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG nicht erfüllt und zudem bereits ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid vorliegt, dessen Rücknahme nicht begehrt werden kann, muss die Klage schon allein deshalb erfolglos bleiben.

2. Aus den obigen Darlegungen folgt ferner, dass auch der erste Hilfsantrag keinen Erfolg haben kann. Dieser Antrag ist darauf gerichtet, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4.3.2013 zu verpflichten, über den Antrag auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Stadt N1 vom 31.7.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und in der Folge auch über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für die Führerscheinklasse „BE“ erneut zu entscheiden.

Dies würde aber voraussetzen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung, den Ablehnungsbescheid der Stadt N1 nicht zurück zu nehmen, eine fehlerhafte Ermessensentscheidung getroffen hat. Dies ist aber gerade nicht der Fall; denn der Ablehnungsbescheid der Stadt N1 ist nicht rechtswidrig, weshalb schon ein Rücknahmeermessen nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht eröffnet ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für einen Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVf nicht vorliegen; denn da der Kläger die erforderliche Vorbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG nicht besitzt, wäre erneut ein Ablehnungsbescheid zu erlassen, so dass auch ein Widerrufsermessen nicht eröffnet ist.

3. Schließlich führt auch der zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg. Dieser Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass der Kläger im Falle des Nachweises der Führerscheinklasse „A2“ (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG n. F.) einen Anspruch auf die Fahrlehrerlaubnis für die Führerscheinklasse „BE“ hat. Unabhängig von der Frage, ob diese Klage in Anbetracht des vom Kläger gestellten Hauptantrages überhaupt zulässig ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), kann die Klage jedenfalls im Hinblick auf die nicht ausreichende Vorbildung des Klägers nicht zum Erfolg führen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.

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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

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(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschä

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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) Das Entgelt ist

1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
2.
für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
1.
der Grundbetrag
a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
2.
die Vorstellungsentgelte für die
a)
theoretische Prüfung,
b)
vollständige praktische Prüfung,
3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c)
nur Verbinden und Trennen,
4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
a)
auf Bundes- oder Landesstraßen,
b)
auf Autobahnen,
c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und
5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.