Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 1 K 13.1973

published on 01/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 1 K 13.1973
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger möchte 38 Tage nicht genommenen Urlaub abgegolten haben.

Der am ..1956 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.6.2012 als Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, beim Beklagten tätig. Nach 47 Krankheitstagen im Jahr 2009 war er nach einigen Krankheitstagen Anfang 2010 vom 15.4.2010 bis zum Jahreswechsel dienstunfähig erkrankt.

Nach einem internen Schreiben vom 3.1.2011 wurde darauf verwiesen, dass der Kläger am 28.12.2010 aus einer stationären Behandlung entlassen worden sei. Er werde voraussichtlich am 17.1.2011 seinen Dienst wieder aufnehmen. Es sei eine Wiedereingliederung nach den Rekonvaleszenzregelungen angezeigt. Es sei eine auf drei Monate angelegte, mit halber Stundenzahl beginnende Wiedereingliederung in den Dienst indiziert.

Mit Bescheid vom 17.3.2011 wurde die bestehende Schwerbehinderung auf einen GdB von 60 erhöht.

In dem ärztlichen Attest des ... L. vom 29.3.2011, ..., wurde empfohlen, den Kläger beginnend ab 4.4.2011 mit ca. 5 Stunden pro Tag zu belasten und die Belastung sukzessive monatlich um eine Stunde bis zur vollen Arbeitsfähigkeit zu erhöhen.

Am 12.4.2011 beantragte der Kläger die Ansparung seines Resturlaubs von 15 Arbeitstagen aus dem Jahr 2010. Er beabsichtige, die Resturlaubstage an Freitagen einzusetzen, bis diese aufgebraucht seien.

Mit Schreiben vom 19.4.2011 wurde die Ansparung des Urlaubs nach § 11 UrlV genehmigt. Der Urlaub sei bis zum Jahresende 2013 einzubringen.

Im Jahr 2009 wurden 30 Urlaubstage genommen. Ebenfalls auf der Urlaubskarte 2009 wurden die drei Urlaubstage am 29.1., 19.2. und 26.2.2010 beantragt und genehmigt. Diese standen wie die auf der Urlaubskarte 2010 genehmigten Urlaubstage am 22.3. und 9.4.2010 nicht im Zusammenhang mit Krankheitstagen.

Nach der Urlaubskarte 2011 hatte der Kläger zu Beginn des Jahres einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, einen Resturlaub aus dem Jahr 2010 von 28 Tagen und einen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 5 Tagen. Auf der Urlaubskarte wurden 47 Urlaubstage beantragt. 6 Urlaubstage stehen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Krankheitstagen, 11 Urlaubstage schließen sich an eine Erkrankung an bzw. wurden für die Zeit vor einer Erkrankung genommen, 30 Urlaubstage sind eingetragen für Tage, die Krankmeldungen unmittelbar nachfolgen und gleichzeitig vor weiteren Krankheitstagen liegen.

Soweit ärztliche Bescheinigungen vorgelegt wurden, sind diese in der „Fehlgrundübersicht“ vom 24.1.2012 für das Jahr 2011 richtig eingetragen.

Nach dauernder Dienstunfähigkeit seit 12.12.2011 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.6.2012 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Schreiben vom 27.6.2012 mit Ablauf des Monats Juni 2012.

Der Beklagte machte den Kläger mit Schreiben vom 20.6.2012 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10) und das Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.6.2012 aufmerksam, wonach in dem dort vorgegebenen Rahmen nicht genommener Urlaub abgegolten werden könne.

Mit seinem am 13.7.2012 abgegebenen Schreiben stellte der Kläger den Antrag auf Abgeltung des Urlaubs.

Mit Bescheid vom 5.6.2013 erkannte der Beklagte einen abzugeltenden Urlaub für das Jahr 2012 in Höhe von 6/12 des Mindesturlaubs von 20 Tagen, also von 10 Urlaubstagen, an. Im Jahr 2011 seien 25 Tage genommen worden, so dass der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub von 20 Tagen überschritten worden sei. Ein Anspruch bestehe deshalb ebenso wenig wie für das Jahr 2010, für das der Anspruch verfallen sei.

Der Kläger erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.6.2013 Widerspruch. Ihm stünden an abzugeltenden Urlaubstagen für das Jahr 2010 15 Tage, für das Jahr 2011 35 Tage, von denen 2 Tage genommen worden seien, und für das Jahr 2012 17,5 Tage und somit insgesamt 65,5 Tage zu. Verwiesen wird auf die mit Schreiben vom 19.4.2011 genehmigte Ansparung von 15 Arbeitstagen aus dem Jahr 2010.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 19.7.2013 darauf hin, dass der Kläger vom 15.4.2010 bis 31.8.2011 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Vom 17.1.2011 bis 31.8.2011 habe er sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit sukzessiv ansteigender Arbeitszeit befunden, die ab 1.9.2011 in die volle Dienstfähigkeit übergegangen sei.

Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten dahingehend Stellung, es sei nicht berücksichtigt worden, dass 15 Tage Urlaub des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2010 übertragen worden und damit nicht verfallen seien. Die Ansparung des Erholungsurlaubs sei in § 11 UrlV ausdrücklich vorgesehen.

Er habe im Jahr 2011 nur ein bis zwei Tage Urlaub genommen. Für das Jahr 2012 stehe dem Kläger die Hälfte des gesamten Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte und damit 17,5 Urlaubstage zu. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sei dieser Anspruch auf 18 Urlaubstage zu runden. § 3 Abs. 2 UrlV sei nicht zu entnehmen, dass dem Kläger nur die Hälfte des Mindesturlaubs zustehe. Unter Berücksichtigung des Mindesturlaubs von 20 Tagen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich damit ein Anspruch auf Entschädigung von 53 Urlaubstagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 wies der Bezirk Niederbayern den Widerspruch zurück. In der Zeit vom 1.9.2011 bis 11.12.2011 habe er 25 Urlaubstage eingebracht. Damit bestehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011.

Der Abgeltungsanspruch für das Jahr 2012 beziehe sich auf die Hälfte des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs von 20 Tagen. Anteilig ergebe sich daraus ein Abgeltungsanspruch für 10 Urlaubstage.

Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 sei verfallen, da das Urlaubsjahr 2010 bei Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 30.6.2012 mehr als 15 Monate abgelaufen gewesen sei. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs sei die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde am 29.10.2013 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2013 Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 19.4.2011 die Übertragung von 15 Arbeitstagen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 bis 31.12.2013 genehmigt. Damit habe der Beklagte erklärt, dass diese 15 Urlaubstage erhalten bleiben sollten. Sie seien damit nach dem Ausscheiden zum 30.6.2012 abzugelten. Hinzu kämen weitere 5 Urlaubstage aus dem Jahr 2010, die nicht verfallen seien, da der Kläger unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH vom 3.5.2012 mehrmals mündlich und mit Schreiben vom 13.7.2012 schriftlich gegenüber dem Beklagten diesen Anspruch geltend gemacht habe.

Nachdrücklich bestritten werde, dass der Kläger, der im Jahr 2011 bis 31.8.2011 dienstunfähig gewesen sei, in der Zeit vom 1.9. bis 1.12.2011 25 Tage Erholungsurlaub genommen habe. Absprachegemäß habe der Kläger in diesem Zeitraum häufig nur vier Tage pro Woche gearbeitet, was nicht dem Abbau von Urlaub dienen sollte, sondern eine gesundheitsbedingte Verringerung der Arbeitszeit gewesen sei. Bei ein oder zwei Tagen genommenem Erholungsurlaub ergebe sich ein abzugeltender Urlaubsanspruch von 18 Tagen, der zusammen mit den 20 Tagen aus dem Jahr 2010 abzugelten sei.

Für das Jahr 2012 verbleibe kein abzugeltender Urlaubsanspruch mehr.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Bezirks Niederbayern vom 5.6.2013 und seinen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 38 Urlaubstage abzugelten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ärztlich verordnete Wiedereingliederungsmaßnahme mit einer schrittweisen Steigerung der Wochenstundenzahl habe mit Ablauf des 31.8.2011 geendet. Während dieser Zeit habe die Dienstunfähigkeit bestanden, die durch den Kläger mit entsprechenden ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen worden sei. Seit dieser Zeit sei der Kläger wieder dienstfähig mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit gewesen. Er habe in dieser Zeit den genannten Urlaub eingebracht. Eine Absprache zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine 4-Tage-Woche habe nicht vorgelegen. Weder habe die Wiedereingliederungsmaßnahme über den 31.8.2011 hinaus angedauert, noch habe eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende begrenzte Dienstfähigkeit vorgelegen.

Der nicht gegebene aber geltend gemachte Anspruch würde zu einer Forderung in Höhe von 4.585,08 Euro (120,66 Euro pro Urlaubstag) führen.

Nach gerichtlichem Hinweis wird von der Klägerseite darauf hingewiesen, dass kein Zweifel daran bestehe, dass auf der Urlaubskarte 2011 mehr als 20 Urlaubstage gewährt worden seien. Der Kläger könne sich aber nur daran erinnern, ein oder zwei Tage selbst beantragt zu haben. Eine einseitige Urlaubzuweisung sei rechtlich nicht möglich. Der Kläger sei an allen Tagen im Jahr 2011, in denen er gefehlt habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig gewesen. Er habe deshalb auch an diesen Tagen keinen Urlaub einbringen können.

Für das Jahr 2010 sei der Urlaub übertragen worden.

Seitens des Gerichts wurde mit Schreiben vom 10.7.2014 noch darauf hingewiesen, dass für die Tage, die in der Urlaubskarte 2011 als Urlaubstage eingetragen seien, keine Krankmeldungen vorlägen. Der Kläger wurde um Darlegung gebeten, warum er diese Erkrankungen nicht geltend gemacht und den Urlaubsbogen immer wieder unterschrieben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1.10.2014, an der der Kläger nicht persönlich teilnahm, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO.

1. Nach früherer Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 31.7.1997, 2 B 138/96, zitiert nach juris) wurde ein Urlaubsabgeltungsanspruch eines Beamten mangels nationaler Regelung abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber mittlerweile geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind und damit einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben (EuGH, B. v. 14.7.2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111, Rdnrn. 57 ff.; Urt. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688, Rdnr. 22).

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hat zwar unmittelbar nur den Inhalt, dass der in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geregelte bezahlte Mindestjahresurlaub von vier Wochen (bei einer 5-Tage-Woche somit 20 Tage) „außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden“ darf. Durch die Regelung wird aber ein Urlaubsabgeltungsanspruch für diesen Mindesturlaub begründet, da die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Nr. 4 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz v. 17.6.2008 BGBl. I S. 1010) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 2 C 10/12, zitiert nach juris).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253, Rdnr. 53) bleibt zwar nach Art. 15 RL 2003/88/EG u. a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie RL 93/104/EG hat der EuGH auch entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch die Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse. Dies führe zur Verpflichtung, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten.

Aus diesem Grunde weist das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.) darauf hin, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch auf den Mindestanspruch nach der EU-Richtlinie beschränkt:

„Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst.

Das gilt auch für sog. Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, schlägt nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folgt aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard. …

Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.“

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 RL 2003/88/EG eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber eine Gesamtbetrachtung zulässt. Er schließt damit eine Anwendung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur dann aus, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgehen. Das ist aber bei deutschen Beamten nicht der Fall, weil sie gerade nach nationalem Recht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch gehabt haben, also auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen können (BVerwG v. 31.1.2013, a. a. O.).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da er seinen Mindesturlaub für die Jahre 2010 und 2011 eingebracht hat.

a. Im Jahr 2010 hat der Kläger nur 5 Urlaubstage genommen, von denen 3 vom Urlaubsanspruch des Jahres 2009 stammen. Diese wurden auf der Urlaubskarte 2009 für 2010 beantragt und dementsprechend am 29.1., 19.2. und 26.2.2010 genommen.

Mit der Einbringung von Urlaubstagen aus dem Vorjahr (2009) nimmt ein Beamter bzw. Arbeitnehmer in dem Jahr (2010), in dem er die Urlaubstage tatsächlich nutzt, Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, sofern diese Urlaubstage nicht zum Mindesturlaub des Vorjahres gehören (s. 2 c). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.), der die Kammer folgt, kommt es nämlich nicht auf den Rechtsgrund des tatsächlich genommenen Urlaubs an.

b. Im Jahr 2011 hat der Kläger 47 Urlaubstage genommen (zur Frage der ordnungsgemäßen Urlaubseinbringung 2011 s. 2 c).

Von der Regel, dass es nicht auf den Rechtsgrund für die genommenen Urlaubstage ankommt, gibt es nur insoweit eine Ausnahme, als Mindesturlaub des laufenden Jahres (hier: 2011) nicht die Urlaubstage sein können, die Mindesturlaub des vorangegangenen Jahres (2010) sind. Ohne dass es einer genauen Zuordnung zum laufenden oder vorangegangenen Urlaubsjahr bedarf, können Urlaubstage noch dem Vorjahr (2010) zugeordnet werden, wenn der Mindesturlaub des Vorjahres noch nicht eingebracht wurde. Vorliegend wurden im Jahr 2010 nur 5 Urlaubstage genommen (s.o. 2 a), so dass der Kläger für 2010 noch einen Anspruch von 15 Tagen Mindesturlaub hatte. Dieser kann sich nicht nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln, wenn Urlaubstage im Jahr 2011 (bzw. 2012) genommen wurden. Vorliegend können 15 im Jahr 2011 genommene Urlaubstage als Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs 2010 gelten. Damit ist der Anspruch aus Art. 7 RL 2003/88/EG für das Jahr 2010 erfüllt.

Dem steht auch nicht teilweise entgegen, dass 15 Urlaubstage des Jahres 2010 aufgrund des Antrages des Klägers vom 12.4.2011 angespart wurden, zumal entsprechend der Ankündigung bei der Beantragung der Ansparung einige Urlaubstage auf Freitage fielen und damit davon ausgegangen werden kann, dass diese Urlaubstage Teile des angesparten Urlaubs waren (zum Anspruch wegen des angesparten Urlaubs s. 2 d).

c. Nach Abzug der 15 Tage Urlaub, mit denen der Mindesturlaubsanspruch des Jahres 2010 abgegolten wurde, verbleiben von den 47 im Jahr 2011 genommenen Urlaubstagen noch 32 Urlaubstage, durch die der Mindesturlaubsanspruch 2011 erfüllt wurde.

Nicht glaubhaft ist, dass der Kläger einen Teil der freien Tage nur aufgrund seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit und nicht als Urlaub erhielt. Zwar war der Kläger für seine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zeitweise nur zu einer kürzeren Arbeitszeit verpflichtet, dies bezog sich aber nur auf die tägliche Arbeitszeit und nicht auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Ob darüber hinaus, etwa im Zusammenhang mit der Urlaubsansparung auch die geäußerte Absicht, diese Tage an Freitagen zu nehmen, im Zusammenhang mit seiner beschränkten Dienstfähigkeit stand, kann den Behördenakten nicht entnommen werden. Der Kläger hat es auch durch sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung versäumt, eine entsprechende Regelung dem Gericht glaubhaft zu machen. Die Beantragung der Urlaubstage auf der Urlaubskarte durch den Kläger lässt jedenfalls den Schluss zu, dass es sich um ordnungsgemäße Urlaubstage handelte.

Der Kläger hatte zwar viele Arbeitstage im Zusammenhang mit Erkrankungen. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten wurden die Tage der Arbeitsunfähigkeit aber nicht als Urlaubstage erfasst. Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger an Urlaubstagen arbeitsunfähig gewesen wäre und dass die jeweils mit dem entsprechenden Eintrag auf der Urlaubskarte mit eigenhändiger Unterschrift beantragten Urlaubtage nicht auch tatsächlich Urlaubtage gewesen wären.

d. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe Urlaub nach § 11 UrlV (Urlaubsverordnung in der bis 31.7.2014 geltenden Fassung, 2030-2-25-F) angespart, ergibt sich hieraus kein Urlaubsabgeltungsanspruch, auch wenn dieser Urlaub bei Fortdauer des aktiven Beamtenverhältnisses noch bis 31.12.2013 hätte genommen werden können, also nicht vor oder zum Ende des aktiven Beamtenverhältnisses verfallen wäre.

Aus der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.), dass ein verfallener Urlaubsanspruch nicht abzugelten ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass jeder nicht verfallene Urlaub abgegolten werden muss. Dies gilt nur für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub.

Selbst wenn im Jahr 2011 nicht der gesamte restliche Mindesturlaub aus dem Jahr 2010 genommen worden wäre (s. o. 2 b) bestünde unabhängig von der Ansparung kein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O. - für Bundesbeamte -), wenn er nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wurde, da er nach der Rechtsprechung des EuGH danach nicht mehr seine Zweck erfüllen kann. Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 22.11.2011, C-214/10; Urt. v. 22.5.2014, C-539/12, zitiert nach juris) darauf, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird. Dieser besteht darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen, über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Zwar entfalte der Urlaub seine positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers nur dann vollständig, wenn er in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird. Er verliere jedoch seine Bedeutung nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen werde. Gleichwohl sei festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bleibe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Der Zeitraum, auf den der Mindesturlaub übertragen werden kann, muss dabei den Bezugszeitraum deutlich überschreiten (EuGH Urt. v. 22.11.2011, a. a. O.).

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., s. o. 1.) stellt hierzu fest, dass ein Urlaub 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, sofern keine andere Frist besteht, die diesen Anforderungen des EuGH gerecht wird, und verweist darauf, dass eine Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH gebilligt wurde.

Umstritten ist, ob vor der Neufassung des § 10 UrlV (ab 1.8.2014), mit der eine Übertragungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 1 S. 4 UrlV um 15 Monate festgelegt wurde, eine hinreichende Regelung für Bayerische Landesbeamte vorlag. Während das VG Augsburg (Urt. v. 13.2.2014, 2 K 13.892) unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, u. a. vom 3.6.2012, darauf verweist, dass damit eine verbindliche Regelung („einzelstaatliche Gepflogenheit“ nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) vorliege, vertritt das VG Würzburg (Urt. v. 11.3.2014, W 1 K 13.1254) die Auffassung, dass aufgrund des normativ geregelten Grundsatzes, dass nach § 10 Abs. 1 S. 2 UrlV Urlaub verfalle, der nicht bis zum 30. April des Folgejahres angetreten und nicht angespart werde, eine hinreichende Regelung der Dauer des Übertragungszeitraumes nicht gegeben sei. Die Verlängerung der Übertragungsfrist über den 30. April des Folgejahres hinaus erfolge nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung im Wege des Ermessens und sei von dienstlichen Bedürfnissen abhängig. Notwendig sei aber eine normative Regelung.

Da das FMS vom 3.6.2012 zwar auf die vorherige Rechtsprechung des EuGH verweist, aber keine das Ermessen bindende Anweisung enthält, schließt sich die Kammer der Auffassung des VG Würzburg an, wonach nach der bis zum 31.7.2014 geltenden Rechtslage Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wurden (so auch VG Ansbach, Urt. v. 7.5.2014, AN 11 K 14.365, zitiert nach juris).

Für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches bedarf es keines Antrages (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., so auch Anmerkung von der Weiden v. 22.4.2013, zitiert nach juris). Soweit auf ein Antragserfordernis hingewiesen wird (Anmerkung von Roetteken v. 5.6.2013 zum Urteil des BVerwG v. 31.1.2013, zitiert nach juris) bezieht sich dies nicht auf die Entstehung des Anspruches, sondern auf das behördliche Verfahren einschließlich des für das Klageverfahren erforderlichen Widerspruchsverfahrens, § 54 Abs. 2 BeamtStG.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst nach der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses, da ihm bis dahin das Verbot des finanziellen Ausgleichs für den Mindestjahresurlaub nach Art. 7 Abs. 2 RL2003/88/EG entgegensteht. Fallen der Übertragungszeitraum von 18 Monaten (bzw. 15 Monate ab Anwendung des § 10 Abs. 3 S. 3 UrlV in der ab 1.8.2014 geltenden Fassung) mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses zusammen, verfällt der Mindesturlaub und wandelt sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Wäre der Mindesturlaub für das Jahr 2010 somit nicht durch die 5 Urlaubstage im Jahr 2010 und weitere 15 Urlaubstage im Jahr 2011 genommen worden, wäre er mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses entfallen.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht dadurch, dass er nach § 11 UrlV 15 Tage Urlaub angespart hat. Soweit nicht bereits ein Teil dieses Urlaubs im Jahr 2011 genommen wurde, ist der angesparte Urlaub zwar nicht nach Ablauf der Übertragungsfrist von 18 Monaten verfallen. Es handelt sich aber insoweit nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Wie ausgeführt entfaltet der Urlaub nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2011, a. a. O.) nur dann seinen Zweck, wenn er innerhalb des Übertragungszeitraumes von höchstens 18 Monaten genommen wird. Auch wenn angesparter Urlaub nach Ablauf dieser Frist im aktiven Dienstverhältnis noch eingebracht werden könnte, handelt es sich nicht mehr um Mindesturlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG. Nicht nur der Urlaub, der über die Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, sondern auch der Urlaub, der über den Übertragungszeitraum für den Mindesturlaub hinausgeht, ist nicht Mindesturlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG. Wie bei dem über den Mindesturlaub hinausgehende allgemeine Urlaubsanspruch von 30 Tagen, § 3 Abs. 1 UrlV, und dem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, § 6 S. 1 UrlV, besteht für angesparten Urlaub kein Abgeltungsanspruch.

3. Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/02/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Ta
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
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Annotations

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.