Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 1 K 13.1973

bei uns veröffentlicht am01.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger möchte 38 Tage nicht genommenen Urlaub abgegolten haben.

Der am ..1956 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.6.2012 als Verwaltungsobersekretär, BesGr A 7, beim Beklagten tätig. Nach 47 Krankheitstagen im Jahr 2009 war er nach einigen Krankheitstagen Anfang 2010 vom 15.4.2010 bis zum Jahreswechsel dienstunfähig erkrankt.

Nach einem internen Schreiben vom 3.1.2011 wurde darauf verwiesen, dass der Kläger am 28.12.2010 aus einer stationären Behandlung entlassen worden sei. Er werde voraussichtlich am 17.1.2011 seinen Dienst wieder aufnehmen. Es sei eine Wiedereingliederung nach den Rekonvaleszenzregelungen angezeigt. Es sei eine auf drei Monate angelegte, mit halber Stundenzahl beginnende Wiedereingliederung in den Dienst indiziert.

Mit Bescheid vom 17.3.2011 wurde die bestehende Schwerbehinderung auf einen GdB von 60 erhöht.

In dem ärztlichen Attest des ... L. vom 29.3.2011, ..., wurde empfohlen, den Kläger beginnend ab 4.4.2011 mit ca. 5 Stunden pro Tag zu belasten und die Belastung sukzessive monatlich um eine Stunde bis zur vollen Arbeitsfähigkeit zu erhöhen.

Am 12.4.2011 beantragte der Kläger die Ansparung seines Resturlaubs von 15 Arbeitstagen aus dem Jahr 2010. Er beabsichtige, die Resturlaubstage an Freitagen einzusetzen, bis diese aufgebraucht seien.

Mit Schreiben vom 19.4.2011 wurde die Ansparung des Urlaubs nach § 11 UrlV genehmigt. Der Urlaub sei bis zum Jahresende 2013 einzubringen.

Im Jahr 2009 wurden 30 Urlaubstage genommen. Ebenfalls auf der Urlaubskarte 2009 wurden die drei Urlaubstage am 29.1., 19.2. und 26.2.2010 beantragt und genehmigt. Diese standen wie die auf der Urlaubskarte 2010 genehmigten Urlaubstage am 22.3. und 9.4.2010 nicht im Zusammenhang mit Krankheitstagen.

Nach der Urlaubskarte 2011 hatte der Kläger zu Beginn des Jahres einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen, einen Resturlaub aus dem Jahr 2010 von 28 Tagen und einen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 5 Tagen. Auf der Urlaubskarte wurden 47 Urlaubstage beantragt. 6 Urlaubstage stehen nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Krankheitstagen, 11 Urlaubstage schließen sich an eine Erkrankung an bzw. wurden für die Zeit vor einer Erkrankung genommen, 30 Urlaubstage sind eingetragen für Tage, die Krankmeldungen unmittelbar nachfolgen und gleichzeitig vor weiteren Krankheitstagen liegen.

Soweit ärztliche Bescheinigungen vorgelegt wurden, sind diese in der „Fehlgrundübersicht“ vom 24.1.2012 für das Jahr 2011 richtig eingetragen.

Nach dauernder Dienstunfähigkeit seit 12.12.2011 beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.6.2012 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Schreiben vom 27.6.2012 mit Ablauf des Monats Juni 2012.

Der Beklagte machte den Kläger mit Schreiben vom 20.6.2012 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2012 (C-337/10) und das Ministerialschreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 3.6.2012 aufmerksam, wonach in dem dort vorgegebenen Rahmen nicht genommener Urlaub abgegolten werden könne.

Mit seinem am 13.7.2012 abgegebenen Schreiben stellte der Kläger den Antrag auf Abgeltung des Urlaubs.

Mit Bescheid vom 5.6.2013 erkannte der Beklagte einen abzugeltenden Urlaub für das Jahr 2012 in Höhe von 6/12 des Mindesturlaubs von 20 Tagen, also von 10 Urlaubstagen, an. Im Jahr 2011 seien 25 Tage genommen worden, so dass der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub von 20 Tagen überschritten worden sei. Ein Anspruch bestehe deshalb ebenso wenig wie für das Jahr 2010, für das der Anspruch verfallen sei.

Der Kläger erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.6.2013 Widerspruch. Ihm stünden an abzugeltenden Urlaubstagen für das Jahr 2010 15 Tage, für das Jahr 2011 35 Tage, von denen 2 Tage genommen worden seien, und für das Jahr 2012 17,5 Tage und somit insgesamt 65,5 Tage zu. Verwiesen wird auf die mit Schreiben vom 19.4.2011 genehmigte Ansparung von 15 Arbeitstagen aus dem Jahr 2010.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 19.7.2013 darauf hin, dass der Kläger vom 15.4.2010 bis 31.8.2011 dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Vom 17.1.2011 bis 31.8.2011 habe er sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme mit sukzessiv ansteigender Arbeitszeit befunden, die ab 1.9.2011 in die volle Dienstfähigkeit übergegangen sei.

Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten dahingehend Stellung, es sei nicht berücksichtigt worden, dass 15 Tage Urlaub des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2010 übertragen worden und damit nicht verfallen seien. Die Ansparung des Erholungsurlaubs sei in § 11 UrlV ausdrücklich vorgesehen.

Er habe im Jahr 2011 nur ein bis zwei Tage Urlaub genommen. Für das Jahr 2012 stehe dem Kläger die Hälfte des gesamten Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte und damit 17,5 Urlaubstage zu. Nach § 5 Abs. 2 BUrlG sei dieser Anspruch auf 18 Urlaubstage zu runden. § 3 Abs. 2 UrlV sei nicht zu entnehmen, dass dem Kläger nur die Hälfte des Mindesturlaubs zustehe. Unter Berücksichtigung des Mindesturlaubs von 20 Tagen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich damit ein Anspruch auf Entschädigung von 53 Urlaubstagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 wies der Bezirk Niederbayern den Widerspruch zurück. In der Zeit vom 1.9.2011 bis 11.12.2011 habe er 25 Urlaubstage eingebracht. Damit bestehe kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011.

Der Abgeltungsanspruch für das Jahr 2012 beziehe sich auf die Hälfte des unionsrechtlichen Urlaubsanspruchs von 20 Tagen. Anteilig ergebe sich daraus ein Abgeltungsanspruch für 10 Urlaubstage.

Der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 sei verfallen, da das Urlaubsjahr 2010 bei Beendigung des Beamtenverhältnisses mit Ablauf des 30.6.2012 mehr als 15 Monate abgelaufen gewesen sei. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs sei die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Der Bescheid wurde am 29.10.2013 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2013 Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 19.4.2011 die Übertragung von 15 Arbeitstagen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2010 bis 31.12.2013 genehmigt. Damit habe der Beklagte erklärt, dass diese 15 Urlaubstage erhalten bleiben sollten. Sie seien damit nach dem Ausscheiden zum 30.6.2012 abzugelten. Hinzu kämen weitere 5 Urlaubstage aus dem Jahr 2010, die nicht verfallen seien, da der Kläger unverzüglich nach Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH vom 3.5.2012 mehrmals mündlich und mit Schreiben vom 13.7.2012 schriftlich gegenüber dem Beklagten diesen Anspruch geltend gemacht habe.

Nachdrücklich bestritten werde, dass der Kläger, der im Jahr 2011 bis 31.8.2011 dienstunfähig gewesen sei, in der Zeit vom 1.9. bis 1.12.2011 25 Tage Erholungsurlaub genommen habe. Absprachegemäß habe der Kläger in diesem Zeitraum häufig nur vier Tage pro Woche gearbeitet, was nicht dem Abbau von Urlaub dienen sollte, sondern eine gesundheitsbedingte Verringerung der Arbeitszeit gewesen sei. Bei ein oder zwei Tagen genommenem Erholungsurlaub ergebe sich ein abzugeltender Urlaubsanspruch von 18 Tagen, der zusammen mit den 20 Tagen aus dem Jahr 2010 abzugelten sei.

Für das Jahr 2012 verbleibe kein abzugeltender Urlaubsanspruch mehr.

Der Kläger stellt den Antrag,

den Bescheid des Bezirks Niederbayern vom 5.6.2013 und seinen Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger 38 Urlaubstage abzugelten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die ärztlich verordnete Wiedereingliederungsmaßnahme mit einer schrittweisen Steigerung der Wochenstundenzahl habe mit Ablauf des 31.8.2011 geendet. Während dieser Zeit habe die Dienstunfähigkeit bestanden, die durch den Kläger mit entsprechenden ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen worden sei. Seit dieser Zeit sei der Kläger wieder dienstfähig mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit gewesen. Er habe in dieser Zeit den genannten Urlaub eingebracht. Eine Absprache zur Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf eine 4-Tage-Woche habe nicht vorgelegen. Weder habe die Wiedereingliederungsmaßnahme über den 31.8.2011 hinaus angedauert, noch habe eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende begrenzte Dienstfähigkeit vorgelegen.

Der nicht gegebene aber geltend gemachte Anspruch würde zu einer Forderung in Höhe von 4.585,08 Euro (120,66 Euro pro Urlaubstag) führen.

Nach gerichtlichem Hinweis wird von der Klägerseite darauf hingewiesen, dass kein Zweifel daran bestehe, dass auf der Urlaubskarte 2011 mehr als 20 Urlaubstage gewährt worden seien. Der Kläger könne sich aber nur daran erinnern, ein oder zwei Tage selbst beantragt zu haben. Eine einseitige Urlaubzuweisung sei rechtlich nicht möglich. Der Kläger sei an allen Tagen im Jahr 2011, in denen er gefehlt habe, aus gesundheitlichen Gründen nicht dienstfähig gewesen. Er habe deshalb auch an diesen Tagen keinen Urlaub einbringen können.

Für das Jahr 2010 sei der Urlaub übertragen worden.

Seitens des Gerichts wurde mit Schreiben vom 10.7.2014 noch darauf hingewiesen, dass für die Tage, die in der Urlaubskarte 2011 als Urlaubstage eingetragen seien, keine Krankmeldungen vorlägen. Der Kläger wurde um Darlegung gebeten, warum er diese Erkrankungen nicht geltend gemacht und den Urlaubsbogen immer wieder unterschrieben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1.10.2014, an der der Kläger nicht persönlich teilnahm, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO.

1. Nach früherer Rechtsprechung (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 31.7.1997, 2 B 138/96, zitiert nach juris) wurde ein Urlaubsabgeltungsanspruch eines Beamten mangels nationaler Regelung abgelehnt. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist aber mittlerweile geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind und damit einen Urlaubsabgeltungsanspruch haben (EuGH, B. v. 14.7.2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111, Rdnrn. 57 ff.; Urt. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688, Rdnr. 22).

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG hat zwar unmittelbar nur den Inhalt, dass der in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG geregelte bezahlte Mindestjahresurlaub von vier Wochen (bei einer 5-Tage-Woche somit 20 Tage) „außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden“ darf. Durch die Regelung wird aber ein Urlaubsabgeltungsanspruch für diesen Mindesturlaub begründet, da die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach § 21 Nr. 4 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz v. 17.6.2008 BGBl. I S. 1010) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 2 C 10/12, zitiert nach juris).

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 1.12.2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253, Rdnr. 53) bleibt zwar nach Art. 15 RL 2003/88/EG u. a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie RL 93/104/EG hat der EuGH auch entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch die Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse. Dies führe zur Verpflichtung, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten.

Aus diesem Grunde weist das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.) darauf hin, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch auf den Mindestanspruch nach der EU-Richtlinie beschränkt:

„Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (a. a. O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst.

Das gilt auch für sog. Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, schlägt nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folgt aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard. …

Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 40 ff.).

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a. a. O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.“

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 RL 2003/88/EG eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber eine Gesamtbetrachtung zulässt. Er schließt damit eine Anwendung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur dann aus, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgehen. Das ist aber bei deutschen Beamten nicht der Fall, weil sie gerade nach nationalem Recht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch gehabt haben, also auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen können (BVerwG v. 31.1.2013, a. a. O.).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, da er seinen Mindesturlaub für die Jahre 2010 und 2011 eingebracht hat.

a. Im Jahr 2010 hat der Kläger nur 5 Urlaubstage genommen, von denen 3 vom Urlaubsanspruch des Jahres 2009 stammen. Diese wurden auf der Urlaubskarte 2009 für 2010 beantragt und dementsprechend am 29.1., 19.2. und 26.2.2010 genommen.

Mit der Einbringung von Urlaubstagen aus dem Vorjahr (2009) nimmt ein Beamter bzw. Arbeitnehmer in dem Jahr (2010), in dem er die Urlaubstage tatsächlich nutzt, Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, sofern diese Urlaubstage nicht zum Mindesturlaub des Vorjahres gehören (s. 2 c). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.), der die Kammer folgt, kommt es nämlich nicht auf den Rechtsgrund des tatsächlich genommenen Urlaubs an.

b. Im Jahr 2011 hat der Kläger 47 Urlaubstage genommen (zur Frage der ordnungsgemäßen Urlaubseinbringung 2011 s. 2 c).

Von der Regel, dass es nicht auf den Rechtsgrund für die genommenen Urlaubstage ankommt, gibt es nur insoweit eine Ausnahme, als Mindesturlaub des laufenden Jahres (hier: 2011) nicht die Urlaubstage sein können, die Mindesturlaub des vorangegangenen Jahres (2010) sind. Ohne dass es einer genauen Zuordnung zum laufenden oder vorangegangenen Urlaubsjahr bedarf, können Urlaubstage noch dem Vorjahr (2010) zugeordnet werden, wenn der Mindesturlaub des Vorjahres noch nicht eingebracht wurde. Vorliegend wurden im Jahr 2010 nur 5 Urlaubstage genommen (s.o. 2 a), so dass der Kläger für 2010 noch einen Anspruch von 15 Tagen Mindesturlaub hatte. Dieser kann sich nicht nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln, wenn Urlaubstage im Jahr 2011 (bzw. 2012) genommen wurden. Vorliegend können 15 im Jahr 2011 genommene Urlaubstage als Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs 2010 gelten. Damit ist der Anspruch aus Art. 7 RL 2003/88/EG für das Jahr 2010 erfüllt.

Dem steht auch nicht teilweise entgegen, dass 15 Urlaubstage des Jahres 2010 aufgrund des Antrages des Klägers vom 12.4.2011 angespart wurden, zumal entsprechend der Ankündigung bei der Beantragung der Ansparung einige Urlaubstage auf Freitage fielen und damit davon ausgegangen werden kann, dass diese Urlaubstage Teile des angesparten Urlaubs waren (zum Anspruch wegen des angesparten Urlaubs s. 2 d).

c. Nach Abzug der 15 Tage Urlaub, mit denen der Mindesturlaubsanspruch des Jahres 2010 abgegolten wurde, verbleiben von den 47 im Jahr 2011 genommenen Urlaubstagen noch 32 Urlaubstage, durch die der Mindesturlaubsanspruch 2011 erfüllt wurde.

Nicht glaubhaft ist, dass der Kläger einen Teil der freien Tage nur aufgrund seiner eingeschränkten Dienstfähigkeit und nicht als Urlaub erhielt. Zwar war der Kläger für seine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zeitweise nur zu einer kürzeren Arbeitszeit verpflichtet, dies bezog sich aber nur auf die tägliche Arbeitszeit und nicht auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche. Ob darüber hinaus, etwa im Zusammenhang mit der Urlaubsansparung auch die geäußerte Absicht, diese Tage an Freitagen zu nehmen, im Zusammenhang mit seiner beschränkten Dienstfähigkeit stand, kann den Behördenakten nicht entnommen werden. Der Kläger hat es auch durch sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung versäumt, eine entsprechende Regelung dem Gericht glaubhaft zu machen. Die Beantragung der Urlaubstage auf der Urlaubskarte durch den Kläger lässt jedenfalls den Schluss zu, dass es sich um ordnungsgemäße Urlaubstage handelte.

Der Kläger hatte zwar viele Arbeitstage im Zusammenhang mit Erkrankungen. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten wurden die Tage der Arbeitsunfähigkeit aber nicht als Urlaubstage erfasst. Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger an Urlaubstagen arbeitsunfähig gewesen wäre und dass die jeweils mit dem entsprechenden Eintrag auf der Urlaubskarte mit eigenhändiger Unterschrift beantragten Urlaubtage nicht auch tatsächlich Urlaubtage gewesen wären.

d. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe Urlaub nach § 11 UrlV (Urlaubsverordnung in der bis 31.7.2014 geltenden Fassung, 2030-2-25-F) angespart, ergibt sich hieraus kein Urlaubsabgeltungsanspruch, auch wenn dieser Urlaub bei Fortdauer des aktiven Beamtenverhältnisses noch bis 31.12.2013 hätte genommen werden können, also nicht vor oder zum Ende des aktiven Beamtenverhältnisses verfallen wäre.

Aus der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O.), dass ein verfallener Urlaubsanspruch nicht abzugelten ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass jeder nicht verfallene Urlaub abgegolten werden muss. Dies gilt nur für den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub.

Selbst wenn im Jahr 2011 nicht der gesamte restliche Mindesturlaub aus dem Jahr 2010 genommen worden wäre (s. o. 2 b) bestünde unabhängig von der Ansparung kein Urlaubsabgeltungsanspruch.

Der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG verfällt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O. - für Bundesbeamte -), wenn er nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wurde, da er nach der Rechtsprechung des EuGH danach nicht mehr seine Zweck erfüllen kann. Der EuGH verweist in ständiger Rechtsprechung (Urt. v. 22.11.2011, C-214/10; Urt. v. 22.5.2014, C-539/12, zitiert nach juris) darauf, dass mit dem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 RL 2003/88/EG verankerten Mindesturlaubsanspruch ein doppelter Zweck verfolgt wird. Dieser besteht darin, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen, über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Zwar entfalte der Urlaub seine positive Wirkung für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers nur dann vollständig, wenn er in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen wird. Er verliere jedoch seine Bedeutung nicht, wenn er zu einer späteren Zeit genommen werde. Gleichwohl sei festzustellen, dass der Anspruch eines während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub beiden Zweckbestimmungen nur insoweit entsprechen kann, als der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer als Erholungszeit. Erhalten bleibe ihm lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. Der Zeitraum, auf den der Mindesturlaub übertragen werden kann, muss dabei den Bezugszeitraum deutlich überschreiten (EuGH Urt. v. 22.11.2011, a. a. O.).

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., s. o. 1.) stellt hierzu fest, dass ein Urlaub 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, sofern keine andere Frist besteht, die diesen Anforderungen des EuGH gerecht wird, und verweist darauf, dass eine Regelung mit einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten vom EuGH gebilligt wurde.

Umstritten ist, ob vor der Neufassung des § 10 UrlV (ab 1.8.2014), mit der eine Übertragungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 1 S. 4 UrlV um 15 Monate festgelegt wurde, eine hinreichende Regelung für Bayerische Landesbeamte vorlag. Während das VG Augsburg (Urt. v. 13.2.2014, 2 K 13.892) unter Hinweis auf die Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, u. a. vom 3.6.2012, darauf verweist, dass damit eine verbindliche Regelung („einzelstaatliche Gepflogenheit“ nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) vorliege, vertritt das VG Würzburg (Urt. v. 11.3.2014, W 1 K 13.1254) die Auffassung, dass aufgrund des normativ geregelten Grundsatzes, dass nach § 10 Abs. 1 S. 2 UrlV Urlaub verfalle, der nicht bis zum 30. April des Folgejahres angetreten und nicht angespart werde, eine hinreichende Regelung der Dauer des Übertragungszeitraumes nicht gegeben sei. Die Verlängerung der Übertragungsfrist über den 30. April des Folgejahres hinaus erfolge nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung im Wege des Ermessens und sei von dienstlichen Bedürfnissen abhängig. Notwendig sei aber eine normative Regelung.

Da das FMS vom 3.6.2012 zwar auf die vorherige Rechtsprechung des EuGH verweist, aber keine das Ermessen bindende Anweisung enthält, schließt sich die Kammer der Auffassung des VG Würzburg an, wonach nach der bis zum 31.7.2014 geltenden Rechtslage Urlaubsansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen wurden (so auch VG Ansbach, Urt. v. 7.5.2014, AN 11 K 14.365, zitiert nach juris).

Für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruches bedarf es keines Antrages (BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, a. a. O., so auch Anmerkung von der Weiden v. 22.4.2013, zitiert nach juris). Soweit auf ein Antragserfordernis hingewiesen wird (Anmerkung von Roetteken v. 5.6.2013 zum Urteil des BVerwG v. 31.1.2013, zitiert nach juris) bezieht sich dies nicht auf die Entstehung des Anspruches, sondern auf das behördliche Verfahren einschließlich des für das Klageverfahren erforderlichen Widerspruchsverfahrens, § 54 Abs. 2 BeamtStG.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch entsteht erst nach der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses, da ihm bis dahin das Verbot des finanziellen Ausgleichs für den Mindestjahresurlaub nach Art. 7 Abs. 2 RL2003/88/EG entgegensteht. Fallen der Übertragungszeitraum von 18 Monaten (bzw. 15 Monate ab Anwendung des § 10 Abs. 3 S. 3 UrlV in der ab 1.8.2014 geltenden Fassung) mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses zusammen, verfällt der Mindesturlaub und wandelt sich nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um.

Wäre der Mindesturlaub für das Jahr 2010 somit nicht durch die 5 Urlaubstage im Jahr 2010 und weitere 15 Urlaubstage im Jahr 2011 genommen worden, wäre er mit dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses entfallen.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht dadurch, dass er nach § 11 UrlV 15 Tage Urlaub angespart hat. Soweit nicht bereits ein Teil dieses Urlaubs im Jahr 2011 genommen wurde, ist der angesparte Urlaub zwar nicht nach Ablauf der Übertragungsfrist von 18 Monaten verfallen. Es handelt sich aber insoweit nicht um Mindesturlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Wie ausgeführt entfaltet der Urlaub nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2011, a. a. O.) nur dann seinen Zweck, wenn er innerhalb des Übertragungszeitraumes von höchstens 18 Monaten genommen wird. Auch wenn angesparter Urlaub nach Ablauf dieser Frist im aktiven Dienstverhältnis noch eingebracht werden könnte, handelt es sich nicht mehr um Mindesturlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG. Nicht nur der Urlaub, der über die Mindestdauer von vier Wochen hinausgeht, sondern auch der Urlaub, der über den Übertragungszeitraum für den Mindesturlaub hinausgeht, ist nicht Mindesturlaub nach Art. 7 RL 2003/88/EG. Wie bei dem über den Mindesturlaub hinausgehende allgemeine Urlaubsanspruch von 30 Tagen, § 3 Abs. 1 UrlV, und dem Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, § 6 S. 1 UrlV, besteht für angesparten Urlaub kein Abgeltungsanspruch.

3. Nach allem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 1 K 13.1973

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 1 K 13.1973 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung


(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:1.Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) un

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 5 Teilurlaub


(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen U

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 21 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 1 K 13.1973 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 2 K 13.892

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Ta

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Jan. 2013 - 2 C 10/12

bei uns veröffentlicht am 31.01.2013

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.

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(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.

2

Der 1953 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er war ab Anfang Juli 2007 ununterbrochen erkrankt. Mit Wirkung vom 1. August 2008 hat ihn der Beklagte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab, ihm eine Vergütung für insgesamt 62 Urlaubstage zu zahlen, die er in den Jahren 2007 und 2008 wegen seiner Erkrankung nicht hatte antreten können. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

4

In dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts heißt es: Der Kläger habe keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Bundes- oder Landesrecht. Auch Unionsrecht begründe für Beamte in Deutschland einen solchen Anspruch nicht, denn Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sei bei der nach Art. 15 RL 2003/88/EG gebotenen Vergleichsbetrachtung des Unionsrechts und des Beamtenrechts unanwendbar: Beamte seien im Krankheitsfall erheblich besser abgesichert als andere Beschäftigte, weil sie die vollen Dienstbezüge zeitlich unbegrenzt erhielten und das Beamtenverhältnis nicht wegen Krankheit beendet werden könne.

5

Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2009 sowie den Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 13. Juni 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für insgesamt 62 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2007 und 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor seinem Eintritt in den Ruhestand zu gewähren.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Abweisung der Klage stellt sich aus anderen Gründen zum Teil als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

8

1. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass dem Kläger aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Es gibt für Beamte keine normativen Regelungen, die einen solchen Anspruch begründen. Das gilt auch für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar angenommen, dass der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub aus den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, wenn der Zusatzurlaub nicht gewährt werden kann, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war (Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 ff.; vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - NZA 2012, 514 ff.). Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf Beamte übertragen werden. Das vom Bundesarbeitsgericht herangezogene Bundesurlaubsgesetz, das in § 7 Abs. 4 eine Urlaubsabgeltung vorsieht, ist auf Beamte nicht anwendbar; deren Ansprüche auf Urlaub und Besoldung richten sich nach den jeweiligen beamtenrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, die bislang einen Urlaubsabgeltungsanspruch gerade nicht vorsehen.

9

2. Dem Kläger steht aber nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG) ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung seines unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf Abgeltung von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen, von sog. Arbeitszeitverkürzungstagen und des Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat er hingegen nicht.

10

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und auch Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt. Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV).

11

a) Es ist in der Rechtsprechung des EuGH seit langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Das gilt grundsätzlich auch für Polizisten, die insoweit mit Feuerwehrleuten vergleichbar sind, für die der EuGH mehrfach ausgesprochen hat, dass sie der Arbeitszeitrichtlinie unterfallen (EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04 - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff.; Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688 Rn. 22). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (vgl. etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 20 ff. ) und hat auch für Polizisten bereits darauf hingewiesen, dass Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG, auf den Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs Bezug nimmt, nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen ist und nicht etwa Streitkräfte, Feuerwehr oder Polizei generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie ausnimmt (Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).

12

b) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Dem Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.) ist zu entnehmen, dass der EuGH der konkreten nationalstaatlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keine Bedeutung beimisst, sondern für allein maßgeblich hält, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

13

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hindert Art. 15 RL 2003/88/EG die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bei deutschen Beamten nicht.

14

Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie RL 93/104/EG entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch die Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 53).

15

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 15 RL 2003/88/EG somit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Berufungsgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt. Er schließt damit eine Anwendung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nur dann aus, wenn die mitgliedstaatlichen Regelungen über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgehen. Das ist aber bei deutschen Beamten nicht der Fall, weil sie gerade - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgeht - nach nationalem Recht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, also auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen können. Auf die vom Berufungsgericht herangezogenen, für die Beamten günstigeren Regelungen im Falle der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden Krankheit im Vergleich zu den Regelungen für andere Beschäftigte in Deutschland kommt es deshalb nicht an.

16

Bestätigt wird dies durch das Urteil des EuGH vom 3. Mai 2012 (a.a.O.). Der EuGH hat den Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ausdrücklich auf Beamte erstreckt, obwohl das Vorlagegericht die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ausführlich dargestellt hatte.

17

d) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden (Mindest)Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen. Aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88 EG gibt es keine Anhaltspunkte für eine andere Auslegung dieser Bestimmung.

18

e) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Der EuGH hat im Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O. Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass die Arbeitszeitrichtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst.

19

Das gilt auch für sog. Arbeitszeitverkürzungstage, die der Sache nach zusätzliche Erholungsurlaubstage sind, und für den Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Auch eine Privilegierung für Urlaub nach nationalem Recht, wonach einem Beschäftigten bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst etwa im Laufe der zweiten Jahreshälfte der Jahresurlaub ungeschmälert zusteht, schlägt nicht auf die unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche nach Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG durch. Dies folgt aus dem Charakter dieser Ansprüche als Mindeststandard und findet außerdem einen normativen Anhaltspunkt in Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub. Danach ist der Urlaubsanspruch "im Verhältnis zur Dauer der Dienstzeit während dieses Jahres" gegeben; nach dem sechsten Erwägungsgrund der RL 2003/88/EG hat diese Richtlinie den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeit Rechnung getragen.

20

f) Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen.

21

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.).

22

Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt.

23

g) Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat.

24

h) Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat.

25

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG das gewöhnliche Arbeitsentgelt. Dies ist bei Beamten die Besoldung (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG; EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 Rn. 61). Der Beschäftigte soll also dasjenige bekommen, was er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte. Das ist im Falle eines Beamten die Besoldung, die während des Urlaubs weitergezahlt worden wäre. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 RL 2003/88/EG ist angesichts der Rechtsprechung des EuGH unerheblich, dass die Besoldung Alimentationscharakter hat und daher während der Krankheit zeitlich unbegrenzt weitergezahlt wird.

26

Im Hinblick darauf, dass die finanzielle Abgeltung nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erst nach der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" gezahlt werden darf und der während der Krankheit aufgelaufene, nicht verjährte Mindestjahresurlaub im Fall der Gesundung noch hätte genommen werden dürfen, die finanzielle Abgeltung des Urlaubs mithin erst am Ende der aktiven Dienstzeit eintritt, ist auf die Besoldung vor dem Eintritt in den Ruhestand abzustellen. Dabei erscheint es sachgerecht, auf die letzten drei Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand als hinreichend langen Referenzzeitraum (vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011 - Rs. C-155/10, Williams - ABl EU 2011 Nr. C 319, 7 Rn. 21 ff.), abzustellen, um die Auswirkungen zufälliger Schwankungen der Besoldung zu verringern.

27

i) Ein Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nicht. Ein Antragserfordernis wäre mit dem Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts nicht vereinbar. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - Slg. 2010, I-12167) für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit entschieden (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 25 ). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes.

28

j) Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 BGB.

29

Der EuGH hat mehrfach ausgesprochen, dass die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, soweit gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden sind. Allerdings dürfen die Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei nur innerstaatliches Recht betreffenden Verfahren (Äquivalenzgrundsatz) und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 - Rs. C-228/96, Aprile - Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 und vom 11. Juli 2002 - Rs. C-62/00, Marks & Spencer - Slg. 2002, I-6348 Rn. 35, jeweils m.w.N.). Auch der Senat bejaht die Möglichkeit der Verjährung bei sich aus Unionsrecht ergebenden Ansprüchen und hat beispielsweise für den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen Zuvielarbeit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 41 f.). Für den Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gilt nichts anderes.

30

k) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Maßgaben unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend machen.

31

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den dafür zuständigen nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat trotz entgegenstehendem nationalen Recht auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr; EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01, Pfeiffer - Slg. 2004, I-08835 Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 <239 ff.>). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

32

Diese Voraussetzungen hat der EuGH für Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG bejaht. Nach der bindenden Rechtsprechung des EuGH räumt diese Norm allen Beschäftigten, d.h. auch Beamten unter den dargelegten Voraussetzungen Urlaubsabgeltungsansprüche ein, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht verankern müssen. Solange sie diese Umsetzungspflicht nicht erfüllen, stellt Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG die unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.

33

3. In Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Kläger Folgendes:

34

Für das Jahr 2007 standen dem Kläger bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat der Kläger sieben Urlaubstage und den sog. Arbeitszeitverkürzungstag nach der Arbeitszeitverordnung RP genommen. Eine Freistellung nach der Arbeitszeitverordnung steht funktional einem Urlaubstag nach der Urlaubsverordnung (UrlVO RP) gleich. Deshalb ist sie im Rahmen des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wie ein Urlaubstag zu behandeln. Damit hat der Kläger acht Urlaubstage genommen und standen ihm für 2007 noch 12 Tage Mindesturlaub zu.

35

Für das Jahr 2008 standen dem Kläger 20 Mindesturlaubstage zu. In diesem Jahr ist er aber zum Ende des Monats Juli in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 11 2/3 Urlaubstage zu; die Privilegierung des § 9 Satz 3 UrlVO RP, wonach der Jahresurlaub voll gewährt wird, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in der zweiten Jahreshälfte in den Ruhestand versetzt wird, erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG. Der Bruchteil eines Urlaubstages ist in die Urlaubsentgeltberechnung einzubeziehen. Die Heranziehung einer nationalstaatlichen Regelung, wonach ein bei der Urlaubsberechnung verbleibender Teil eines Tages als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet wird (vgl. § 8 Abs. 6 UrlVO RP), kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil Urlaubsabgeltung voraussetzt, dass der Beamte nicht mehr im Dienst ist, so dass mangels Arbeitspflicht auch eine Anrechnung auf ein Arbeitszeitguthaben nicht möglich ist.

36

Insgesamt steht dem Kläger deshalb ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 23 2/3 Tage zu, der auf der Basis der Besoldung der letzten drei Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu berechnen ist.

37

Im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren weist der Senat darauf hin, dass eine Anrechnung der Urlaubsabgeltung bei den Versorgungsbezügen nach den Regelungen des Vorteilsausgleichs, § 53 BeamtVG, nicht in Betracht kommt.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub für das Jahr 2008.

Der am ... 1961 geborene Kläger stand bis zu seiner krankheitsbedingten mit Ablauf des Monats April 2010 erfolgten Ruhestandsversetzung als Stationspfleger (Besoldungsgruppe A 7) in der Justizvollzugsanstalt ... im Dienst des Beklagten. Da er ab 3. März 2008 bis zu seiner Ruhestandversetzung andauernd dienstunfähig krank war, konnte er den ihm von Januar 2008 bis April 2010 zustehenden Erholungsurlaub nicht antreten.

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - zur Urlaubsabgeltung (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C 350/06 und C 520/06 - Slg. 2009, I-179) erfolgte durch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (FMS) vom 14. Mai 2009 (Gz. 21 - P 1120 - 014 - 17725/09) eine Änderung der Vollzugspraxis zur Urlaubsverordnung. Danach sei die Einbringungsfrist nach § 10 Abs. 1 UrlV (30. April des Folgejahres) für den Erholungsurlaub bei Beamten, die den zustehenden Erholungsurlaub bis zum Ablauf der regulären Einbringungsfrist aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht antreten konnten, angemessen zu verlängern. Die Einbringungsfrist sei - ggf. mehrmals - so lange zu verlängern, dass ein Erholungsurlaub nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingebracht werden könne. Soweit keine Wiederaufnahme des Dienstes erfolge, verfalle ein bestehender Urlaubsanspruch mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Ein mit Schreiben vom 22. Juni 2010 gestellter Antrag des Klägers auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs wurde mit Bescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 19. Juli 2010 abgelehnt. Der gegen die Ablehnungsentscheidung erhobene Widerspruch vom 18. August 2010 wurde mit Leistungswiderspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 13. Dezember 2011 zurückgewiesen.

Am 21. Dezember 2011 erhob der Kläger hiergegen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen Au 2 K 11.1879 geführt wurde. Er begehrte sinngemäß die Abgeltung des Erholungsurlaubs für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (anteilig) nach unionsrechtlichen Grundsätzen sowie die Zahlung von Prozesszinsen auf den Abgeltungsbetrag.

Der Beklagte trat dem Klagebegehren mit Schreiben vom 16. Januar 2012 vollumfänglich entgegen.

Mit FMS vom 3. Juni 2012 (Gz. 21 - P 1120 - 028 - 19022/12) teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen den personalverwaltenden Stellen mit, dass die Einbringungsfrist von Erholungsurlaub, der wegen einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen worden sei, weiterhin grundsätzlich bis zur Wiederaufnahme des Dienstes verlängert werden solle. Die Verlängerung sei jedoch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH längstens auf den 31. März des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu begrenzen.

Mit FMS vom 4. April 2013 (Gz. 21 P 1120 - 028 - 10667/13) wurde ergänzend ausgeführt, dass von einem Verfall des Urlaubsanspruch nach einem Zeitraum von 15 Monaten ausgegangen werde, da die in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellte Forderung nach einem hinreichend langen Übertragungszeitraum in der Urlaubsverordnung bereits jetzt erfüllt (Frist ohne zeitliche Begrenzung verlängerbar) und die Begrenzung auf die vom EuGH als ausreichend beurteilten 15 Monate im Verwaltungsvollzug angewendet worden sei. Im Ergebnis bedeute dies, dass Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, unberücksichtigt bleiben müssten.

In dem nach Aussetzung und statistischer Erledigung unter dem jetzigen Aktenzeichen fortgeführten Verfahren half der Beklagte dem Begehren des Klägers auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 13. August 2013 für die Urlaubsjahre 2009 und 2010 ab. Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien wurde dieser Verfahrensteil abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 2 K 13.1349 eingestellt.

Mit weiterem Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 19. September 2013 erkannte der Beklagte den Anspruch auf Prozesszinsen für den die Jahre 2009 und 2010 betreffenden Abgeltungsanspruch an. Nach übereinstimmenden Hauptsacheerledigungserklärungen der Parteien wurde auch dieser Verfahrensteil abgetrennt und unter dem Aktenzeichen Au 2 K 13.1576 eingestellt.

Der Kläger begehrt nunmehr noch, den Beklagten zu verpflichten,

ihm für 20 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage des Jahres 2008 eine finanzielle Abgeltung in Höhe der durchschnittlichen Besoldung der letzten drei Monate vor seinem Eintritt in den Ruhestand zu gewähren sowie den Nachzahlungsbetrag mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 19. Juli 2010 und der Leistungswiderspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 12. Dezember 2011 in der Fassung der Bescheide vom 13. August 2013 und 19. September 2013 werden aufgehoben, soweit der Antrag auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs im Jahr 2008 abgelehnt wurde.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 5. September 2013 dargelegt, dass der Abgeltungsanspruch für das Jahr 2008 entgegen der Auffassung des Beklagten bei seiner Ruhestandsversetzung Ende April 2010 nicht bereits verfallen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertige die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Annahme, dass der Urlaubsanspruch erst 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfalle. Hiervon ausgehend habe der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2008 erst mit Ablauf des 30. Juni 2010 verfallen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Urlaubsanspruch aber schon in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umgewandelt gewesen, da er bereits mit Ablauf des Monats April 2010 in den Ruhestand versetzt worden sei.

Mit Schreiben des Landesamtes für Finanzen vom 19. September 2013 wurde vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verfalle, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreite, könne der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs sei das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch trete zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser verstrichen sei. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten habe der Europäische Gerichtshof gebilligt. Nach dessen Urteil vom 22. November 2011 seien einzelstaatliche Gepflogenheiten diesbezüglich einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gleichzustellen. Gebe es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann trete auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UrlV verfalle Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten sei und nicht nach § 11 UrlV übertragen werden könne. Diese Frist könne jedoch gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV angemessen verlängert werden, wenn dienstliche Belange es zuließen. Eine Maximalgrenze der möglichen Verlängerung enthalte die Verordnung nicht. Mit Schreiben vom 3. Juni 2012 habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 mitgeteilt, dass die Einbringungsfrist von Erholungsurlaub, der wegen einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen worden sei, weiterhin grundsätzlich bis zur Wiederaufnahme des Dienstes verlängert werden solle. Die Verlängerung sei jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs längstens auf den 31. März des übernächsten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Schreiben vom 4. April 2013 zum Verfall von Urlaubsansprüchen aus vergangenen Jahren unter anderem ausgeführt, dass Urlaubsjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen seien, unberücksichtigt bleiben müssten. Das Urlaubsjahr 2008 sei im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2010 bereits seit mehr als 15 Monaten abgelaufen gewesen. Deshalb sei die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für das Urlaubsjahr 2008 ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 erklärte sich der Kläger mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2013 ebenfalls auf mündliche Verhandlung.

Mit Schreiben vom 3. und 17. Dezember 2013 wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass die Bundesverwaltung gemäß dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2013 von einer 18-monatigen Verfallsfrist ausgehe.

Der Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 aus, dass die Vollzugshinweise in dem von Klägerseite vorgelegten Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2013 unter Ziffer 4. für den vorliegenden Rechtsstreit unmaßgeblich seien und auch keine indizielle Wirkung entfalten könnten. Zum Einen würden sie sich auf einen Abgeltungsanspruch wegen Altersteilzeit beziehen und zum Anderen sei der Beklagte nicht Adressat der Erläuterungen. Das Rundschreiben besitze im Freistaat ... keine Geltung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Ablehnungsbescheid der Justizvollzugsanstalt ... vom 19. Juli 2010 in der Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids des Landesamtes für Finanzen vom 12. Dezember 2011 in der Fassung der (Änderungs-)Bescheide des Landesamtes für Finanzen vom 13. August 2013 und 19. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat für im Jahr 2008 krankheitsbedingt nicht genommene 20 Tage (Mindest-)Erholungsurlaub keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers auf die finanzielle Abgeltung der ihm gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Urlaub der Bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung vom 20. März 2007 (GVBl S.240; BayRS 2030-2-25-F) zustehenden, infolge Erkrankung und Ruhestandsversetzung nicht genommener 20 (Mindest-)Erholungsurlaubstage für 2008 ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - BayVBl 2013, 205 = NVwZ 2012, 688) Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (im Folgenden: RL 2003/88/EG).

Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet (auch) für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten - allerdings nur im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen bzw. 20 Tagen. Der Eintritt oder die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG, Art. 62, 64 BayBG) ist nach europarechtlichen Maßgaben als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG anzusehen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478 = NVwZ 2013, 1295 = ZBR 2013, 200). Einen über die Abgeltung des Mindesturlaubsanspruchs hinausgehenden Anspruch aus Unionsrecht auf finanziellen Ausgleich von sich aus nationalem Recht ergebenden weiteren Erholungsurlaubstagen hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich abgelehnt (BVerwG, B. v. 26.7.2013 - 2 B 72.13 - IÖD 2013, 242).

Dem Kläger steht jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein abzugeltender Erholungsurlaub für das Jahr 2008 mehr zu. Der Urlaubsanspruch für dieses Jahr war bei dem mit Ablauf des 30. April 2010 erfolgten Eintritt des Klägers in den Ruhestand bereits durch Verfall erloschen.

Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen längeren Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Überschreitet der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - NJW 2012, 290). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478/480).

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr, ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der Europäische Gerichtshof gebilligt (EuGH, U. v. 22.11.2011, a. a. O.). Den die Übertragung- und den Verfall von Urlaubsansprüchen regelnden nationalen Rechtsvorschriften werden hierbei einzelstaatliche Gepflogenheiten - wie Tarifverträge - gleichgestellt (EuGH, U. v. 22.11.2011, a. a. O.).

Durch die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen zum Vollzug der UrlV in Form der FMS vom 14. Mai 2009, 3. Juni 2012 und 4. April 2013 ist eine einheitliche und für die nachgeordneten Behörden verbindliche Regelung („einzelstaatliche Gepflogenheit“) im Sinn der Rechtsprechung des EuGH für die Behandlung von Urlaubsabgeltungsansprüchen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten geschaffen worden, die einen Verfall der Urlaubsansprüche von Beamten 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres vorsieht.

Dass die personalverwaltenden Stellen von dieser Verwaltungspraxis abgewichen sind und etwa eine Verfallsfrist von 18 Monaten zur Anwendung gekommen wäre, wurde weder vorgetragen, noch haben sich sonst Hinweise hierfür ergeben. Daher gilt auch für den Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2008 die Verfallsfrist von 15 Monaten (so auch VG Ansbach, U. v. 24.9.2013 - AN 1 K 668 - juris Rn. 57).

Die im Bereich des Bundes geltende Verfallsfrist von 18 Monaten kann im Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich des Beklagten keine Anwendung finden. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip kann in der unterschiedlichen Handhabung der Bestimmung der Verfallsfrist auf Bundes- und Länderebene nicht gesehen werden, da diesem Prinzip nur innerhalb des Bereichs eines Dienstherrn Geltung zukommt (vgl. z. B. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Kommentar, München 2009, Art. 118 Rn. 33).

Das Urlaubsjahr 2008 war im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf zum 30. April 2010 bereits seit mehr als 15 Monaten abgelaufen. Eine Verlängerung der Einbringungsfrist für den Erholungsurlaub nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UrlV war nicht erfolgt und vom Kläger auch nicht beantragt worden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2008 nicht (mehr) entstehen konnte und die Klage mithin abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da die in einem Berufungsverfahren entscheidungserhebliche und auch klärungsfähige Frage der Dauer der Verfallsfrist von krankheitsbedingt nicht genommenem Erholungsurlaub nach der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter über den zu entscheidenden einzelnen Fall hinaus Bedeutung besitzt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.