Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978

bei uns veröffentlicht am09.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind die Vertreter des Bürgerbegehrens „Schutz des S.er Tals“. Es will erreichen, dass das Verfahren zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet unverzüglich eingeleitet wird.

Am 18. September 2014 übergaben die Initiatoren des Bürgerbegehrens Unterschriftenlisten bei der Beklagten. Mit den am 16. und 20. Oktober nachgereichten Unterschriftenlisten wurden 3.203 gültige Unterschriften eingereicht, so dass das Quorum erreicht ist. Das streitgegenständliche Bürgerbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Bürgerbegehren „Schutz des S.er Tals“

Mit meiner Unterschrift beantrage ich gemäß Art. 18a BayGO die Durchführung eines Bürgerbegehrens zu folgender Frage:

Sind Sie dafür, dass

das Verfahren zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet in der von der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt ... im Jahr 2007 aktualisierten Abgrenzung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „M. B.- S.“ unverzüglich eingeleitet wird.

Begründung:

1. Sicherung der einmaligen Schönheit des S-er Tals als natürlicher Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und Schutz vor Bebauung.

2. Erhaltung

- des artenreichen Offenlandes und weiterer schützenswerter Biotope im S.er Tal als Teil der Biodiversitätsstrategie der Stadt ...

- der Grünen Lunge der Stadt ...

- des Naherholungsgebietes, das von vielen Bürgern aus allen Stadtteilen gern und häufig genutzt wird.

3. Die bisher auf den Flächen des „geplanten Landschaftsschutzgebietes“ stattfindende landwirtschaftliche Nutzung kann durch die Ausweisung in ein solches beibehalten und gestärkt werden.

4. Durch Nutzungsansprüche verschiedener Art ist das geplante Landschaftsschutzgebiet „M. B.-S.“ in seinem Bestand als schützenswertes Landschaftsbild und vielfältiger Lebensraum akut bedroht. Ein Schutz ist nur über die Ausweisung zu einem Landschaftsschutzgebiet möglich. Daher muss das Verfahren zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet unverzüglich eingeleitet werden.“

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 wies die Regierung von Niederbayern die Beklagte darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Bürgerbegehren unzulässig sein dürfte. Es gehe um die Frage, ob seitens der Beklagten ein Verfahren über die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets eingeleitet werde. Bei dieser Entscheidung handele es sich um eine verfahrensleitende Maßnahme, mit der das Verfahren zur Unterschutzstellung beginne. Landschaftsschutzgebiete würden durch den Erlass von Rechtsverordnungen ausgewiesen. Hierfür seien die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Insoweit nähmen sie im übertragenen Wirkungskreis Staatsaufgaben wahr. Gemäß Art. 18a Abs. 1 GO dürften Gemeindebürger nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einen Bürgerentscheid beantragen. Sei die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nicht dem eigenen, sondern dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen, fehle es an einer Voraussetzung für die Zulassung des Bürgerbegehrens. Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut der Fragestellung werde eine anderweitige Auslegung kaum in Betracht kommen. Schließlich werde in der Begründung explizit aufgeführt, dass „ein Schutz nur über die Ausweisung zu einem Landschaftsschutzgebiet möglich“ sei. Im Anschluss werde nochmals die Zielsetzung des Begehrens, nämlich die Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets, klar herausgestellt und als Forderung formuliert.

Der Stadtrat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 24. Oktober 2014, dass das Bürgerbegehren gegen Art. 18a Abs. 1 GO verstoße und damit unzulässig sei. Gegen diese Entscheidung könnten die vertretungsberechtigten Personen ohne Vorverfahren Klage erheben. Ferner beschloss der Stadtrat, über den Vorschlag der Verwaltung, im Anschluss eine erneute Abstimmung über eine Einleitung des Schutzgebietsverfahrens „aus freien Stücken“ vorzunehmen, keine Abstimmung herbeizuführen, da dieser Punkt nicht auf der Tagesordnung stehe. Eine solche Einleitung des Schutzgebietsverfahrens „aus freien Stücken“ lehnte der Stadtrat in seiner Sitzung am 28. November 2014 ab.

Auf eine „Gegenvorstellung“ der Bürgerinitiative vom 3. November 2014 teilte die Beklagte mit Schreiben vom 4. November 2014 unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass den Vertretern des Bürgerbegehrens die Beschlussfassung des Stadtratsplenums mitgeteilt worden sei. Gleichzeitig seien sie auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Diese Mitteilung erfülle die Merkmale eines Verwaltungsaktes. Das bisherige Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung stehe dieser rechtlichen Einordnung nicht entgegen. Mit Schriftsatz vom 25. November 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am 28. November 2014, ließen die Kläger Klage erheben.

Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Beklagten handle. Es treffe zwar zu, dass die Beklagte als kreisfreie Gemeinde für den Erlass der Rechtsverordnung über das beabsichtigte Landschaftsschutzgebiet zuständig sei und die Verordnung vom Stadtrat im übertragenen Wirkungskreis erlassen werde. Hieraus folge aber nicht, dass die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nicht auch den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden betreffe.

Gemäß Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV gehöre es zu den vorrangigen Aufgaben der Gemeinden, die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten. Dementsprechend erweitere Art. 57 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GO die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden um die Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umweltschutzes. Unbeschadet der Zuständigkeit des Verordnungsgebers hätten die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis darauf hinzuwirken, wo im Gemeindegebiet Landschaftsschutzgebietsverordnungen ausgewiesen werden sollten und wo nicht. Um ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Verantwortung für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen nachzukommen, dürften, sollten und müssten die Gemeinden auf den Erlass einer Schutzgebietsverordnung hinwirken, wenn sie dies nach den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Gemeindegebiet für erforderlich hielten. Es handle sich dabei um ein den Gemeinden vom Gesetzgeber zugewiesenes Initiativrecht. Ob und in welcher Ausgestaltung die Landschaftsschutzgebietsverordnung für das S.er Tal vom Stadtrat tatsächlich erlassen werde, sei Ergebnis eines Planungs- und Abwägungsprozesses im Rahmen der Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis. Auf den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung richte sich die Frage des Bürgerbegehrens aber gerade nicht. Dort werde nur die unverzügliche Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet gefordert. Ein einschlägiges Initiativrecht werde man der Beklagten nicht absprechen können und demzufolge handle es sich bei der zur Durchführung eines Bürgerentscheids gestellten Frage um eine solche, die den eigenen Wirkungskreis betreffe. Auch die Beklagte gehe im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2014 davon aus, dass die Einleitung des Verfahrens über das Landschaftsschutzgebiet eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises sei. Denn am Ende des Bescheids heiße es, der Stadtrat sei nach wie vor gewillt, über eine freiwillige Einleitung des Verordnungsverfahrens mit leicht abweichendem Beschlussvorschlag zu befinden. Auch in der Vergangenheit sei die Einleitung der Schutzgebietsausweisung anscheinend als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises behandelt worden. Die Beklagte habe als Gemeinde zur Erfüllung ihrer planungsrechtlichen Aufgaben das Recht und die Pflicht, den Anstoß für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten zu geben. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung müsse berücksichtigen, wo Landschaftsschutzgebiete sein sollten und wo nicht und wo dementsprechend die bauliche Entwicklung an räumliche Grenzen stoße. Selbst wenn im Laufe des Verfahrens zum Erlass der Schutzgebietsverordnung, insbesondere bei der Abwägung, der Stadtrat zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass im S.er Tal das mit dem Bürgerbegehren angestrebte Landschaftsschutzgebiet nicht auszuweisen sei, sei das für die ureigene Aufgabe der Bauleitplanung der Beklagten von großer Bedeutung. Die Beklagte könne dann in Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben ihre Bauleitplanung entsprechend anpassen. Es sei dem Stadtrat nicht verwehrt, die Verwaltung zur Einleitung eines Schutzgebietsverordnungsverfahrens auf dem eigenen Gemeindegebiet zu veranlassen. Dementsprechend könne diese Veranlassung auch durch einen Bürgerentscheid, der den entsprechenden Stadtratsbeschluss ersetze, erfolgen. Ein Gutachten der Unteren Naturschutzbehörde der Beklagten zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets stelle die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der zu überplanenden Fläche fest. Der Beschluss einer kreisangehörigen Gemeinde, der dem Wortlaut des vom Bürgerbegehren geforderten Stadtratsbeschlusses entspreche, könne vor dem Hintergrund eines entsprechenden Gutachtens der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt schwerlich als kompetenzanmaßend angesehen werden. Im Falle einer kreisfreien Stadt könne nichts anderes gelten.

Die Kläger lassen beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2014 zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Schutz des S.er Tals“ zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Auffassung ist zwar das erforderliche Quorum erreicht. Das Bürgerbegehren betreffe aber den übertragenen Wirkungskreis und sei damit unzulässig. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Bürgerbegehrens sei sein Wortlaut. Danach ziele das Bürgerbegehren auf einen Beschluss des Stadtrats zur Einleitung des Verordnungsverfahrens ab, der aber bereits Bestandteil des Verordnungsverfahrens und damit dem übertragenen Wirkungskreis zuzurechnen sei. Eine Auslegung der Fragestellung wäre grundsätzlich möglich. Die Auslegung diene aber der Erforschung des inhaltlichen Gehalts einer Erklärung. Sie überschreite die zulässigen Grenzen, wenn der Erklärung ein anderer rechtlicher Gehalt gegeben werde als er in ihrem Wortlaut zum Ausdruck komme. Inhalt und Ziel eines Bürgerbegehrens seien nach dem objektiven Erklärungsinhalt, wie er sich in der Formulierung und Begründung der Fragestellung finde und von den Unterzeichnern verstanden werden konnte und musste, zu ermitteln. Erklärungen und Erläuterungen, die erst nach Beendigung des Bürgerbegehrens gegeben worden seien, müssten außer Betracht bleiben. Würde man die Fragestellung so abändern, dass sie dem eigenen Wirkungskreis der Kommune zuzurechnen sei, würde ihr Wesensgehalt verändert. Dies stünde im Widerspruch zum Wortlaut und zur Begründung des Bürgerbegehrens. In dieser werde explizit ausgeführt, dass ein Schutz nur über die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets möglich sei. Als Ziel werde eindeutig die Einleitung eines Schutzgebietsverfahrens angegeben. Der Wortlaut der Fragestellung sei objektiv dahingehend auszulegen, dass der Einleitungsbeschluss zum Verordnungsverfahren gefordert werde. Dies werde durch die Wortwahl in Fragestellung und Begründung, dass die Ausweisung „unverzüglich eingeleitet wird“, unmissverständlich ausgedrückt.

Der Erlass der Rechtsverordnung stelle eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises dar. Die Beklagte werde dabei für den Freistaat Bayern wie eine Staatsbehörde tätig. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Planungshoheit der Kommune seien davon nicht betroffen. Zur Planungshoheit gehöre die Aufstellung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 2 BauGB). Die Rechtsverordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets sei aber gerade kein Bauleitplan oder Bestandteil eines solchen. Die Schutzgebietsausweisung könne nicht mit der Bauleitplanung verglichen werden. Durch die Bauleitplanung würde mittels Satzungen eine homogene städtebauliche Entwicklung herbeigeführt. Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes bedürfe dagegen des Erlasses einer Rechtsverordnung und ziele auf den besonderen Schutz der Natur und Landschaft ab. Städtebauliche Gründe seien für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung irrelevant. Solche seien vorliegend auch nicht ersichtlich.

Die Sichtweise der Kläger, dass das Hinwirken der Stadt auf den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung isoliert als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises anzusehen sei, sei unnatürlich. Das einheitliche Handeln der Stadt würde bei Bejahung eines Initiativrechts künstlich aufgespalten, weil der Stadtrat als Selbstverwaltungsorgan darauf hinwirken solle, dass er selbst im übertragenen Wirkungskreis ein Verordnungsverfahren einleite. Die Bürgerinitiative fordere nach dem Wortlaut der Fragestellung die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung der Schutzgebietsverordnung. Die Einleitung des Verordnungsverfahrens sei dem übertragenen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen. Zudem sei das Verfahren zur Aufstellung einer Schutzgebietsverordnung kein Antragsverfahren mit Antragsrecht der Standortgemeinden. Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV lasse sich nicht entnehmen, dass Naturschutz und Landschaftspflege dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zugewiesen seien. Vielmehr werde dort geregelt, welche Aufgaben Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesen Bereichen hätten. Eine Zuweisung als staatliche oder als Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden lasse sich daraus nicht entnehmen. Vergleichbares gelte hinsichtlich Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO. Die Vorschrift besage, dass die Belange des Natur- und Umweltschutzes bei den davor genannten Bereichen zu berücksichtigen seien. Um die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten gehe es dort nicht. Zudem bestimme Art. 57 Abs. 1 Satz 2 GO, dass die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben nur aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung verpflichtet seien. Es gebe freilich keine Rechtsvorschrift, wonach die Beklagte ein Initiativrecht für den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung habe. Es sei dem Stadtrat unbenommen, von sich aus freiwillig ein Verordnungsverfahren einzuleiten. Das Schreiben der Stadt vom 29. Oktober 2014 führe nicht aus, dass die Beklagte von einer originären Aufgabe ausgehe. Eine Umdeutung der Frage der Kläger käme nur in Betracht, wenn ihr Wortlaut auslegungsfähig und auslegungsbedürftig sei. Dies sei nicht der Fall. Der Wortlaut zeige das Ziel klar auf. Es werde die Einleitung des Verordnungsverfahrens zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet gefordert. Die Frage könne wegen der stringenten Wortwahl objektiv nicht anders verstanden werden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Einer Einwilligung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht.

Die Klage ist nicht begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2014 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie haben keinen Anspruch auf die Zulassung des Bürgerbegehrens „„Schutz des S.er Tals“, da die Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet durch Rechtsverordnung der Beklagten Teil des Erlassverfahrens und damit dem übertragenen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen ist. Ein Bürgerbegehren ist jedoch gemäß Art. 18a Abs. 1 GO nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde zulässig.

Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises sind solche, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und die eine Gemeinde im Rahmen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV garantierten Selbstverwaltungsrechts nach eigenem Ermessen gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO frei von Zweckmäßigkeitserwägungen anderer Verwaltungsträger und damit selbstständig und eigenverantwortlich regeln kann (vgl. Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, 13.01, Anm. 1 m. w. N.). Einem Bürgerbegehren sind dagegen überörtliche Angelegenheiten sowie solche, deren Entscheidung in die Zuständigkeit eines anderen Hoheitsträgers (etwa Bund, Land oder Bezirk) fällt, sowie vom Staat den Gemeinden zur Erledigung übertragene Angelegenheiten gemäß Art. 8, 58 GO nicht zugänglich (vgl. Thum a. a. O.).

Das streitgegenständliche Bürgerbegehren ist nach dem eindeutigen Wortlaut seiner Fragestellung auf die Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet gerichtet. Der Inhalt eines Bürgerbegehrens ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BayVGH vom 21.03.2012 Az. 4 B 11.221). Fragestellung (und zu ihrer Interpretation die Begründung) sind bürgerbegehrensfreundlich auszulegen (vgl. VG Regensburg vom 28.3.2007 Az. RO 3 K 07.00149). An die sprachliche Abfassung der Fragestellung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Rechtsinstitut Bürgerbegehren ist so angelegt, dass auch Gemeindebürger ohne besondere rechtliche Kenntnisse die Fragestellung formulieren können sollen. Daher ist bei der Auslegung der Fragestellung eine „wohlwollende Tendenz“ gerechtfertigt, weil das Rechtsinstitut Bürgerbegehren handhabbar sein soll, solange das sachliche Ziel des Begehrens klar erkennbar ist. Entscheidend ist der objektive Erklärungsinhalt, wie er in der Fragestellung und in der Begründung zum Ausdruck kommt (vgl. BayVGH vom 14.3.2001 Az. 4 ZE 00.3658). Es kommt nicht auf subjektive, im Laufe des Verfahrens erläuterte Vorstellungen der Initiatoren von Sinn, Zweck und Inhalt des Bürgerbegehrens an (vgl. Thum, a. a. O., 13.04, Anm. 7 c) m. w. N.).

Nach der gebotenen wohlwollenden Auslegung ist „Kern des Antrags“ des Bürgerbegehrens nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass „das Verfahren zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet in der von der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt ... im Jahr 2007 aktualisierten Abgrenzung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „M. B.-S.“ unverzüglich eingeleitet werden soll. Bestätigt wird dies durch den letzten Satz der Begründung, in dem es heißt, dass „das Verfahren zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet unverzüglich eingeleitet werden“ muss. Ferner wird in der Begründung des Bürgerbegehrens ausgeführt, dass „ein Schutz ... nur über die Ausweisung zu einem Landschaftsschutzgebiet möglich“ ist. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens erwecken nach dem objektiven Inhalt von Fragestellung und Begründung den Eindruck, dass bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens ein solches Verfahren zwingend einzuleiten ist. Bei den Unterzeichnern muss damit der Eindruck entstehen, dass sie durch ihre Unterschrift unmittelbar auf die Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets einwirken können.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Fragestellung und Begründung kommt eine anderweitige Auslegung im Sinne eines Hinwirkens oder Anregens der Beklagten auf die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nicht in Betracht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagten ein solches „Initiativrecht“ zusteht und ob dies in den eigenen Wirkungskreis fallen würde. Die Fragestellung könnte auch nicht zulässiger Weise dahingehend geändert werden. Eine solche Änderung erfordert zum einen die ausdrückliche Ermächtigung der Vertreter des Begehrens, zur Begründung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Änderungen vorzunehmen. Zum anderen muss die konkrete Umformulierung die durch diese Ermächtigung gesteckten Grenzen beachten (vgl. BayVGH vom 22.6.2007 Az. 4 B 06.1224). Im vorliegenden Fall enthalten die Unterschriftslisten zwar die erforderliche Ermächtigung der Vertreter des Bürgerbegehrens. Allerdings habe diese eine solche Änderung nicht vorgenommen. Außerdem würde es sich um eine weitgehende inhaltliche Änderung handeln, die nicht mehr zulässig wäre. Mit dem Bürgerbegehren soll gerade nicht bloß ein Initiativrecht im Sinne einer Anstoßwirkung ausgeübt, sondern ein Verfahren zum Erlass einer Landschaftsschutzverordnung eingeleitet werden.

Die Einleitung eines Verfahrens zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets ist bereits Bestandteil des Verordnungsverfahrens und gehört nicht zum eigenen Wirkungskreis der Beklagten. Die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten gemäß § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erfolgt durch den Erlass von Rechtsverordnungen, für welche die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zuständig sind, Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG). Diese Rechtsverordnungen erlässt nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG die kreisfreie Gemeinde, in deren Bereich das Schutzgebiet liegt. Die Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften ist grundsätzlich Aufgabe des Staates, Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG. Der Erlass von Rechtsverordnungen erfolgt durch die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, Art. 42 Abs. 1 Satz 2 LStVG.

Die dem Wortlaut des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens nach geforderte Einleitung des Verfahrens zur Ausweisung des S.er Tals als Landschaftsschutzgebiet ist Bestandteil des Verordnungsverfahrens und damit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Beklagten zuzurechnen. Eine Aufspaltung dieses Verfahrens in einen Teil, der noch zum eigenen Wirkungskreis gehört und in das eigentliche Erlassverfahren scheidet aus. Vielmehr handelt es sich bei der Durchführung des Naturschutzrechts um staatliche Aufgaben, die von den kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis erfüllt werden.

Selbst wenn Ziel des Bürgerbegehrens - entgegen der Rechtsüberzeugung der Kammer - wäre, dass die Beklagte die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass der Landschaftsschutzverordnung beantragt bzw. darauf hinwirkt, wäre es unzulässig. Ein Bürgerbegehren ersetzt einen Stadtratsbeschluss. Das Verfahren zum Erlass einer Landschaftsschutzverordnung sieht nicht vor, dass der Stadtrat einer kreisfreien Stadt durch Beschluss in einem ersten Verfahrensschritt bei sich selber beantragt oder darauf hinwirkt, dass er selbst in einem zweiten Verfahrensschritt das Verfahren zum Erlass der Verordnung einleitet. Eine solche Aufspaltung des einheitlichen Verfahrensschrittes der Einleitung des Verordnungsverfahrens wäre lebensfremd und gekünstelt. Nicht vertretbar ist die Rechtsansicht, dass der Stadtrat durch Beschluss beantragt bzw. dass anstelle des Stadtratsbeschlusses mittels Bürgerentscheids beantragt wird, die dem Oberbürgermeister nachgeordnete Verwaltung der Stadt möge das Verordnungsverfahren einleiten. Zuständig für die Einleitung des Verordnungsverfahrens ist der Stadtrat mittels entsprechender Beschlussfassung selber, die Verwaltung vollzieht lediglich seinen Beschluss, indem sie das Verordnungsverfahren durchführt. Der Antrag bzw. die Anregung einer kreisangehörigen Gemeinde an den Landkreis, er möge bzgl. des ganzen oder von Teilen des Gemeindegebiets ein Verfahren zum Erlass eines Landschaftsschutzgebietes einleiten, fällt ebenfalls in den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde, auch wenn die Gemeinde aus ihrem Selbstverwaltungsbereich argumentiert, z. B. sich auf Gründe der Bauleitplanung beruft. Stellt eine Gemeinde in einem Verfahren, für das eine andere Behörde zuständig ist, einen Antrag, macht sie eine Anregung oder gibt sie eine Stellungnahme ab, erfolgen diese Mitwirkungshandlungen gegenüber der Entscheidungsbehörde schon deshalb im übertragenen Wirkungskreis, weil die Gemeinde für die Durchführung des Verfahrens und die Entscheidung nicht zuständig ist. Wenn eine Gemeinde nicht im eigenen Wirkungskreis handelt, agiert sie im übertragenen Wirkungskreis, einen dritten Wirkungskreis gibt es nicht. Die Mitwirkung von Gemeinden an Verfahren anderer Behörden ist nicht Wahrnehmung originärer Selbstverwaltungsaufgaben. Wie sich aus Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG ergibt, geht es zudem beim Vollzug von Naturschutzangelegenheiten um Staatsangelegenheiten. Die Gegenansicht würde zu einer erheblichen Ausweitung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid führen und faktisch in die Zuständigkeit anderer Behörden und in den übertragenen Wirkungskreis der Kommunen eingreifen, weil sie deren Entscheidungsfreiheit gefährdet. Über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, mit denen Hinwirkungshandlungen (Anträge, Anregungen, Stellungnahmen) der Kommune verlangt werden, würde auf zuständige Staatsbehörden, andere Körperschaften oder auf den eigenen übertragenen Wirkungsbereich der Kommune eingewirkt werden können. Beispielsweise könnte über einen Bürgerentscheid verlangt werden, dass eine kreisangehörige Gemeinde vom Landratsamt bei der Erteilung von Baugenehmigungen aus Gründen der Bauleitplanung einen bestimmten Vollzug fordert oder anregt. Über Baugenehmigungen wird von den Landratsämtern als Staatsbehörden entschieden. Mittels Bürgerentscheids in einer kreisfreien Gemeinde könnten aus Gründen der Zusammensetzung ihrer Wohnbevölkerung vom eigenen Ausländeramt Regeln für den Vollzug des Ausländerrechts angeregt oder gefordert werden. Zwar wären Bürgerentscheide in den genannten Beispielen für das Landratsamt bzw. die städtische Ausländerbehörde rechtlich nicht bindend. Faktisch ginge jedoch von dem Votum der zur Abstimmung aufgerufenen Bürger ein Entscheidungsdruck aus. Das widerspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide auf den eigenen Wirkungskreis der Kommunen begrenzt hat.

Eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ergibt sich auch nicht aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO. Nach dieser Vorschrift sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes im Rahmen der Errichtung und Erhaltung öffentlicher Einrichtungen zu beachten. Diese Vorschrift begründet keine neuen Zuständigkeiten (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, 10.57, Nr. 17). Das Wort „berücksichtigen“ bedeutet nur, dass eine Gemeinde verpflichtet ist, die Belange des Natur- und Umweltschutzes bei der Schaffung und Erhaltung öffentlicher Einrichtungen zu beachten. Von den oben dargestellten Festsetzungen des Naturschutzrechts abweichende Zuständigkeiten werden damit nicht geschaffen.

Schließlich lässt sich Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV nicht entnehmen, dass die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Landschaftsschutzverordnung zum eigenen Wirkungskreis einer Gemeinde gehört. Nach dieser Vorschrift gehört es u. a. zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen. Diese Staatszielbestimmung besagt aber nicht, dass die Beklagte entgegen den oben dargestellten speziellen Vorschriften für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes gemäß § 26 BNatSchG im eigenen Wirkungskreis zuständig ist.

Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 09. Juni 2015 - RN 3 K 14.1978 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 11


(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Referenzen

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.